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9523 Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Genehmigung des Abkommens zur Änderung und Ergänzung des Abkommens zwischen der Schweiz und den Niederlanden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (Vom 8. Juli 1966)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren !

Am 22. Juni 1966 ist in Den Haag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande ein Abkommen unterzeichnet worden, welches das am 12. November 1951 abgeschlossene Abkommen zur Vermeidung der Doppelsteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen ändert und ergänzt. Wir beehren uns, Ihnen dieses Abkommen hiermit zur Genehmigung zu unterbreiten.

I. Allgemeines Am 12. November 1951 wurden zwischen der Schweiz und den Niederlanden zwei Doppelbesteuerungsabkommen unterzeichnet, eines auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, das andere auf dem Gebiete der Erbschaftssteuern (AS 1952, 179 und 194). Nach schweizerischer Auffassung haben sich die beiden Abkommen, wie auch die sie ergänzenden Schlussprotokolle und das Zusatzprotokoll, seit ihrem Inkrafttreten am 9. Januar 1952 voll bewährt.

Im Februar 1962 hat die niederländische Regierung den Wunsch geäussert, das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (im folgenden «Abkommen von 1951 »genannt) zu revidieren. Dieser Wunsch hatte seine Ursache einerseits in der geplanten Reform der niederländischen Steuergesetzgebung und anderseits im Bedürfnis, der ständig wachsenden Steuerflucht, verursacht durch Verlegun-

1327 gen des Wohnsitzes zahlreicher in den Niederlanden ansässiger Personen nach der Schweiz, entgegenzuwirken.

Die im Oktober 1962 in Bern aufgenommenen Verhandlungen konnten wegen der Verzögerung der Steuerreform infolge verschiedener Regierungswechsel in den Niederlanden erst im März 1966 in Den Haag weitergeführt werden. Die beiden Delegationen einigten sich über einen Abkommensentwurf (im folgenden «Abkommen von 1966» genannt) zur Änderung und Ergänzung des Abkommens von 1951. Die Zahl der am Abkommen von 1951 angebrachten Änderungen ist beschrankt. Aus diesem Grunde wurde darauf verzichtet, das Abkommen von 1951 auf der Grundlage des im Juli 1963 durch die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) ausgearbeiteten Abkommensentwurfs vollständig umzugestalten.

Vor und nach den Verhandlungen wurden die kantonalen Finanzdirektionen und die am Abschluss von Doppelbesteuerungsabkommen interessierten Wirtschaftsverbände eingehend orientiert.

Die hauptsächlichen Änderungen werden nachfolgend in der Reihenfolge der Artikel des Abkommens von 1951 dargestellt. Die neuen Artikel und die neuen Bestimmungen des Schlussprotokolls werden miteinander erläutert.

II. Erläuterung der Bestimmungen des Abkommens von 1966 1. Grundpfändlich gesicherte Forderungen (Art. 3, Abs. 3 des Abkommens von 1951; Art. I, Buchst. A des Abkommens von 1966).

Die im Abkommen von 1951 enthaltene Regelung stellte einen Komproroiss dar zwischen der schweizerischen (Besteuerung im Wohnsitzstaat des Gläubigers) und der holländischen Auffassung (Besteuerung im Staate, wo das Grundpfand gelegen ist). Die Bestimmung war daher nicht leicht anzuwenden.

Im Verlauf der Verhandlungen gelang es der Schweiz, den in fast allen ihren Abkommen und auch im Musterabkommen der OECD enthaltenen Grundsatz durchzusetzen, wonach grundpfändlich gesicherte Forderungen und ihr Ertrag dem Wohnsitzstaat des Gläubigers zur Besteuerung zugeteilt sind.

2. Verwaltungsratsentschädigungen (Art. 7 des Abkommens von 1951 ; Art. I, Buchst. B des Abkommens von 1966).

Der Wortlaut des Artikels 7 des Abkommens von 1951 liess Zweifel über die Besteuerung gewisser an Verwaltungsräte («bestuurders») und an die Mitglieder des Aufsichtsrats («commissarissen») niederländischer Gesellschaften ausgerichteter Vergütungen aufkommen.

Auf Wunsch
der Niederlande wurde diese Bestimmung zusammengefasst wie folgt ergänzt: Gemäss der ursprünglichen Regelung und nach allgemeiner Vertragspraxis sind Tantiemen, Sitzungsgelder und andere ähnliche Vergütungen, die an einen Verwaltungsrat einer schweizerischen Gesellschaft überwiesen werden, wie auch die Vergütungen der «commissarissen» niederländischer Gesellschaften in Form von Tantiemen oder festen Entschädigungen im Sitzstaat

1328 der Gesellschaft zu besteuern. Dasselbe gilt für Tantiemen, die an die «bestuurders» niederländischer Gesellschaften überwiesen werden. Hingegen werden Vergütungen, die einem in der Schweiz ansässigen «bestuurder» niederländischer Gesellschäften zukommen, in beiden Staaten zur Hälfte besteuert.

In einem Verhandlungsprotokoll ist klargestellt, dass sich die Ausdrücke «bestuurders» und «commissarissen» auf die in den Artikeln 47 ff und 50 ff des niederländischen Handelsgesetzbuches erwähnten Personen beziehen.

3. Diplomatische und konsularische Beamte (Art. III, Buchst. B des Abkommens von 1966).

Die steuerliche Behandlung des diplomatischen und konsularischen Personals der Niederlande ist vor kurzem geändert worden. Auf Wunsch der niederländischen Unterhändler ist eine Klausel über die diesen Beamten zustehenden steuerlichen Privilegien in das Abkommen eingefügt worden (Abs. 4 des Schlussprotokolls zu Art. 2--8); die Beamten bleiben, wie das der schweizerischen Praxis entspricht, im Entsendestaat steuerpflichtig.

4. Erträgnisse aus beweglichem Kapitalvermögen (Art. 9, Abs. 2, sowie Abs. l und 7 des Schlussprotokolls zu Art. 9 des Abkommens von 1951 ; Art. I, Buchst. C und Art. III, Buchst. D und E des Abkommens von 1966).

Als das Abkommen von 1951 abgeschlossen wurde, teilten die Niederlande die von der Schweiz heute noch vertretene Ansicht, die Erträgnisse aus beweglichem Kapitalvermögen seien ausschliesslich im Wohnsitzstaat des Empfängers zu besteuern. Seit einigen Jahren hat jedoch die niederländische Regierung ihre Auffassung geändert; sie gibt heute der Teilung des Besteuerungsrechts für Dividenden zwischen dem Wohnsitzstaat des Empfängers und dem Staat der Einkommensquelle den Vorzug. Damit folgt sie einer Konzeption, die sich seit einiger Zeit im internationalen Steuerrecht immer mehr durchsetzt und auch dem OECD-Musterabkommen zugrunde liegt.

Die schweizerischen Unterhändler mussten deshalb schliesslich den von der niederländischenDelegation mit Nachdruck vertretenen Standpunkt akzeptieren, wonach die im Quellenstaat auf Dividenden erhobene Steuer nur auf 15 Prozent herabgesetzt wird; in den Niederlanden werden Dividenden vom I.Januar 1966 hinweg nach internem Recht mit 25 Prozent an der Quelle besteuert. Ist jedoch der Empfänger dieser Dividende eine Gesellschaft (nicht aber
eine Personengesellschaft), die über eine Beteiligung von mindestens 25 Prozent am Kapital der auszahlenden Gesellschaft verfügt, so verzichtet der Quellenstaat auf jegliche Besteuerung, sofern diese Vorzugsbehandlung nicht das Hauptmotiv für die Beziehungen zwischen den beiden Gesellschaften darstellt (Art. 9, Abs. 2).

Das Abkommen von 1966 sieht ausserdem vor, dass die Zinsen im Wohnsitzstaat des Schuldners mit 5 Prozent besteuert werden können. Hervorzuheben ist jedoch, dass die Niederlande zur Zeit keine Quellensteuer auf Zinsen erheben (Art. 9, Abs. 2).

Die Neuregelung der Besteuerung der Dividenden und Zinsen machte eine Anpassung des Begriffs der Erträgnisse aus beweglichem Kapitalvermögen er-

1329 forderlich. Einem schweizerischen Wunsch entsprechend werden Zinsen auf Gewinnobligationen wie gewöhnliche Zinsen behandelt (Abs. l des Schlussprotokolls zu Art. 9). Überdies ist Absatz 7 des Schlussprotokolls zu Artikel 9 redaktionell verbessert worden.

Die Entlastung von den Quellensteuern wird wie bisher im Wege der Rückerstattung vorgenommen; die zuständigen Verwaltungsbehörden der beiden Staaten werden die Einzelheiten des Verfahrens regeln.

Um eine Doppelbesteuerung der Dividenden und Zinsen, die sowohl im Quellenstaat als auch im Wohnsitzstaat des Empfängers erfasst werden, zu vermeiden, wurde das Schlussprotokoll zu Artikel 9 durch neue Bestimmungen (Abs. 8 bis 10) ergänzt, die einer Empfehlung der OECD entsprechen. Handelt es sich um unbeschränkt steuerpflichtige Personen, denen Einkünfte dieser Art aus der Schweiz zufliessen, so rechnen die Niederlande den Betrag der schweizerischen Steuer auf ihre eigenen Steuern an. Im umgekehrten Fall gewährt die Schweiz eine Steuerentlastung, die der in den Niederlanden verbleibenden Besteuerung Rechnung trägt. Diese Entlastung, deren Einzelheiten durch den Bundesrat geordnet werden, ist bereits im neuen Abkommen mit Schweden vorgesehen und in der zugehörigen Botschaft (BB1 1965, II, 701) näher erläutert worden. Allerdings wird die Schweiz die Nettobesteuerung anwenden, d. h. die ausländische Quellensteuer vom Bruttobetrag der Erträgnisse abziehen, wenn es sich um Dividenden handelt, auf welche die im Abkommen vorgesehene Begrenzung der niederländischen Quellensteuer auf Grund einer neuen Bestimmung (Schlussprotokoll zu Art. 2 und 9; vgl. Ziff. 5 hienach) keine Anwendung findet.

5. Wohnsitzverlegung niederländischer Personen in die Schweiz; Verweigerung gewisser Abkommensvorteile (Art. III, Buchst. A und C des Abkommens von 1966).

Die Niederlande besteuern derzeit den bei einer Aktienveräusserung erzielten Kapitalgewinn nur dann, wenn der Veräusserer allein oder zusammen mit seinen nächsten Verwandten in den 5 der Veräusserung vorangegangenen Jahren an einer niederländischen Gesellschaft wesentlich, d. h. mit mindestens einem Drittel des Kapitals, wovon 7 Prozent mit seinem Ehegatten, beteiligt war.

Das Abkommen von 1951 kennt keine Sonderordnung für die Besteuerung der Kapitalgewinne, die mithin kraft Artikel 2 im Wohnsitzstaat des Veräusserers steuerpflichtig sind.

Die niederländischen Steuerbehörden haben jedoch zahlreiche Fälle festgestellt, in denen Steuerpflichtige, die an einer niederländischen Gesellschaft wesentlich beteiligt waren, ihren Wohnsitz aus den Niederlanden in die Schweiz verlegten, um der niederländischen Besteuerung beim Verkauf ihrer Beteiligung oder des Ertrages daraus zu entgehen.

Zur Vermeidung einer solchen Steuerflucht bleiben, nach dem Abkommen von 1966, die natürlichen Personen, die ihren Wohnsitz aus den Niederlanden

1330 in die Schweiz verlegt haben, unter bestimmten Voraussetzungen auf dem Kapitalgewinn aus der Veräusserung von Aktien einer niederländischen Gesellschaft, in der diese Personen ein «wesentliches Interesse »haben, in den Niederlanden steuerpflichtig; die Steuer darf jedoch 20 Prozent nicht übersteigen.

Ferner können diese Personen die in Artikel 9, Absatz 2 des Abkommens vorgesehene Herabsetzung der niederländischen Quellensteuer nicht beanspruchen (Schlussprotokoll zu Art. 2 und 9).

Die Tragweite dieser besonderen Bestimmung, der die niederländischen Unterhändler grösste Bedeutung beimassen, konnte durch die Schweiz in verschiedener Beziehung eingeschränkt werden. In erster Linie ist sie nur auf niederländische Staatsangehörige (und in keinem Fall auf Schweizerbürger) anwendbar, die die Niederlande höchstens 5 Jahre zuvor verlassen haben. Wird im weiteren die Definition des «wesentlichen Interesses» in der niederländischen Steuergesetzgebung später geändert, so gelangen die durch diese Bestimmung des Abkommens betroffenen, in der Schweiz wohnhaften niederländischen Staatsangehörigen wohl in den Genuss einer allfälligen Steuererleichterung, haben aber die Folgen einer Verschärfung nicht zu tragen. Hervorzuheben ist schliesslich, dass die Steuerhoheit der Schweiz dadurch in keiner Weise eingeschränkt wird.

Absatz l des Schlussprotokolls zu den Artikeln 2--8 wurde entsprechend ergänzt.

6. Gleichbehandlung (Art. 10 des Abkommens von 1951; Art. I, Buchst. D und E des Abkommens von 1966).

Artikel 10 des Abkommens von 1951 enthält einerseits eine Gleichbehandlungsklausel und anderseits einen Vorbehalt zugunsten weitergehender Vorteile, die die interne Gesetzgebung den Steuerpflichtigen gewährt. Dieser Vorbehalt wird ohne Änderung in Artikel 10 A des Abkommens von 1966 weitergeführt. Der Wortlaut der Gleichbehandlungsklausel wurde geändert und entspricht nun der in Artikel 26 des neuen Abkommens mit Schweden enthaltenen Gleichbehandlungsklausel; ihre Bedeutung ist damit klarer umschrieben.

7. Inkrafttreten (Art. IV des Abkommens von 1966).

Die Bestimmungen des Abkommens von 1966 zur Änderung und Ergänzung des Abkommens von 1951 sind vom I.Januar 1967 hinweg anwendbar.

8. Steuerkatalog (Anlagen I und II des Abkommens von 1951 ; Art. II des Abkommens von 1966).

Der Katalog der Steuern, auf die
das Abkommen Anwendung findet, wurde revidiert. Für die schweizerischen Steuern wurde eine allgemeine Umschreibung gewählt, wie sie in den neueren Abkommen der Schweiz für die Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden üblich ist.

Das vorliegende Abkommen von 1966 hat seine verfassungsrechtliche Grundlage in Artikel 8 der Bundesverfassung, der dem Bund die Befugnis verleiht, Staatsverträge mit dem Ausland abzuschliessen. Für die Genehmigung

1331 des Abkommens ist nach Artikel 85, Ziffer 5 der Bundesverfassung die Bundesversammlung zuständig. Die Dauer des Abkommens von 1966 und seine Kündigung richtet sich nach den diesbezüglichen Bestimmungen des Abkommens von 1951. Dieses Abkommen war auf unbestimmte Dauer abgeschlossen worden, kann aber auf das Ende jedes Kalenderjahres, unter Einhaltung einer Frist von mindestens 6 Monaten, gekündigt werden. Der Genehmigungsbeschluss unterliegt deshalb nicht dem Staatsvertragsreferendum gemäss Artikel 89, Absatz 4 der Bundesverfassung.

Das durch das vorliegende Abkommen von 1966 geänderte und ergänzte Abkommen von 1951 entspricht, gesamthaft betrachtet, den von der Schweiz vertretenen Grundsätzen über die Ausgestaltung eines Doppelbesteuerungsabkommens.

Eine Besteuerung der Dividenden an der Quelle zum Satz von 15 Prozent hat die Schweiz bereits in den Abkommen mit den Vereinigten Staaten (1951) und mit Deutschland (1957/59) zugestehen müssen. Eine ähnliche Regelung ist auch aus den kürzlichen Verhandlungen mit Spanien, Grossbritannien und Frankreich hervorgegangen. Die Schweiz muss dieser Entwicklung des internationalen Steuerrechts Rechnung tragen, wenn sie die beträchtlichen Erleichterungen, die ein Doppelbesteuerungsabkommen schweizerischen natürlichen Personen und Gesellschaften mit Interessen oder Geschäftstätigkeit im Ausland verschafft, bewahren will. Im weiteren ist darauf hinzuweisen, dass es gelungen ist, wenigstens im Holdingverhältnis die volle Steuerentlastung für Dividenden im Quellenstaat aufrecht zu erhalten.

Die Bestimmungen über die Steuerflucht berühren keine schweizerischen Interessen; sie haben sich im Hinblick auf die missbräuchliche Inanspruchnahme des Abkommens von 1951 durch niederländische Steuerpflichtige als notwendig erwiesen. Die übrigen Bestimmungen stellen eine wünschenswerte Verbesserung des bestehenden Abkommens dar.

Das erzielte Ergebnis hat die Zustimmung der Kantone und der interessierten Kreise der schweizerischen Wirtschaft gefunden.

Wir beantragen Ihnen deshalb, das Abkommen durch Annahme des beiliegenden Entwurfs zu einem Bundesbeschluss zu genehmigen.

Wir benützen auch diesen Anlass, um Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

Bern, den S.Juli 1966.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Schaffner Der Bundeskanzler : Ch. Oser

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(Entwurf)

Bundesbeschluss über die Genehmigung des Abkommens zur Änderung und Ergänzung des Abkommens zwischen der Schweiz und den Niederlanden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 8 und 85, Ziffer 5 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom S.Juli 1966, beschliesst:

Einziger Artikel 1

Das am 22. Juni 1966 unterzeichnete Abkommen zur Änderung und Ergänzung des am 12. November 1951 abgeschlossenen Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen wird genehmigt.

2 Der Bundesrat wird ermächtigt, das Abkommen zu ratifizieren.

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Übersetzung aus dem französischen und niederländischen Originaltext

Abkommen zur Änderung und Ergänzung des am 12. November 1951 in Den Haag unterzeichneten Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Der Schweizerische Bundesrat einerseits und Ihre Majestät die Königin der Niederlande anderseits haben, vom Wunsche geleitet, die Bestimmungen des am 12. November 1951 in Den Haag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Konigreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen unterzeichneten Abkommens und Schlussprotokolls zu ändern und zu erganzen, zu diesem Zwecke den Abschluss eines Abkommens beschlossen und zu ihren Bevollmächtigten ernannt : Der Schweizerische Bundesrat : Herrn Pierre Dupont, ausserordentlichen und bevollmächtigten Botschafter in Den Haag, Ihre Majestät die Königin der Niederlande: Herrn Leo de Block, Staatssekretär für auswärtige Angelegenheiten, die nach Vorlage ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben : Artikel I Änderungen des Abkommens Die Bestimmungen des am 12. November 1951 in Den Haag unterzeichneten Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande werden wie folgt geändert und ergänzt : A. Artikel 3, Absatz 3 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: « 3 Grundpfändlich sichergestellte Forderungen (einschliesslich Anleihensobligationen) und Einkünfte daraus werden nach den Artikeln 2 und 9 besteuert. »

1334 B. Artikel 7 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt; «Artikel 7 1

Tantiemen, Sitzungsgelder, feste und andere Vergütungen, die eine Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft oder Genossenschaft mit Wohnsitz in der Schweiz an die Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsrates oder die eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Wohnsitz in der Schweiz an ihre Geschäftsführer ausrichtet, werden nur in der Schweiz besteuert.

2 Tantiemen, Sitzungsgelder, feste und andere Vergütungen, die eine Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft oder Genossenschaft mit Wohnsitz in den Niederlanden an ihre ,,bestuurders" oder ,,commissarissen" ausrichtet, werden nur in den Niederlanden besteuert. Besoldungen und Löhne, die die erwähnten Gesellschaften und Genossenschaften an ihre in der Schweiz wohnhaften ,, bestuurders" ausrichten, werden in den Niederlanden und in der Schweiz je zur Hälfte besteuert.

3 Vergütungen für Dienstleistungen, welche die in den Absätzen l und 2 bezeichneten Personen tatsächlich in anderer Eigenschaft beziehen, werden nach Artikel 5 oder 6 besteuert. » C. Artikel 9, Absatz 2 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt : « 2 Die Steuer auf Einkommen aus beweglichem Kapitalvermögen, die einer der beiden Staaten im Abzugswege an der Quelle erhebt, kann von dem im anderen Staate wohnhaften Einkommensempf änger innert zwei Jahren durch Vermittlung seines Wohnsitzstaates auf Grund einer amtlichen Bescheinigung über den Wohnsitz und über die Heranziehung zu den direkten Steuern im Wohnsitzstaat zurückgefordert werden : a. Bei Dividenden : (i) mit dem vollen Betrag, wenn der Empfänger der Dividenden eine Kapitalgesellschaft ist, die mindestens 25 Prozent des Gesellschaftskapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft besitzt, vorausgesetzt, dass die Verbindung zwischen den beiden Gesellschaften nicht in erster Linie in der Absicht hergestellt worden ist oder beibehalten wird, sich diese volle Rückerstattung zu sichern ; (ii) mit dem 15 Prozent der Dividenden übersteigenden Betrag in allen anderen Fällen; b. Bei sonstigem Einkommen aus beweglichem Kapitalvermögen : mit dem 5 Prozent des Kapitalertrages übersteigenden Betrag.» D. Artikel 10 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: «Artikel 10 Die Staatsangehörigen eines der beiden Staaten dürfen in dem anderen Staate weder einer Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden Ver1

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pflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen die Staatsangehörigen des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können.

a Der Ausdruck ,,Staatsangehörige" bedeutet: a. alle natürlichen Personen, die die Staatsangehörigkeit eines der beiden Staaten besitzen; b. allejuristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in einem der beiden Staaten geltenden Recht errichtet worden sind.

3 Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines der beiden Staaten in dem anderen Staat hat, darf in dem anderen Staate nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben.

Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen der beiden Staaten, den Personen mit Wohnsitz in dem anderen Staate Steuerfreibeträge, -Vergünstigungen und -ermässigungen auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er den Personen mit Wohnsitz in seinem Gebiet gewahrt.

1 Die Unternehmen eines der beiden Staaten, deren Kapital ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar, einer Person mit Wohnsitz in dem anderen Staate oder mehreren solchen Personen gehört oder der Kontrolle dieser Personen unterliegt, dürfen in dem erstgenannten Staate weder einer Besteuerung noch einer damit zusammenhangenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.

5 In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck ,,Besteuerung" Steuern jeder Art und Bezeichnung. » E. Unmittelbar nach Artikel 10 werden die folgenden Bestimmungen eingefügt : «Artikel 10 A Die Bestimmungen dieses Abkommens schränken die Vergünstigungen, die den Steuerpflichtigen nach der Gesetzgebung jedes der beiden Staaten zukommen, nicht ein.» Artikel II Änderungen der Anlagen zum Abkommen Die Anlagen I und II des am 12. November 1951 in Den Haag unterzeichneten Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande werden durch die folgenden Anlagen ersetzt :

1336 «Anlage I (Schweizerische Steuergesetzgebung) Das Abkommen bezieht sich namentlich auf die Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden a. vom Einkommen (Gesamteinkommen, Erwerbseinkommen, Vermögensertrag, Geschäftsertrag, Kapitalgewinn usw.) ; und b. vom Vermögen (Gesamtvermögen, bewegliches und unbewegliches Vermögen, Geschäftsvermögen, Kapital und Reserven usw.).

Anlage II (Niederländische Steuergesetzgebung) Das Abkommen bezieht sich namentlich auf die folgenden Steuern des Königreichs der Niederlande, seiner Provinzen und Gemeinden: a. Inkomstenbelasting (Einkommenssteuer); b. Loonbelasting (Lohnsteuer); c. Vermogensbelasting (Vermögenssteuer); d. Vennootschapsbelasting (Körperschaftssteuer) ; e. Commissarissenbelasting (Steuer auf Aufsichtsratsvergütungen) ; /. Dividendbelasting (DividendenSteuer); g. Grondbelasting (Grundsteuer) ; h. Gemeentelijke baatbelastingen (kommunale Steuern auf dem Wertzuwachs bestimmter Grundstücke) ; i. Gemeentelijke bouwterreinbelastingen (kommunale Baulandsteuern) ; j. Wegen-, straat- en vaartbelastingen (Strassen- und Wasserstrassensteuern) ; k. Recht op de mijnen (Bergwerksteuern).» Artikel HI Änderungen des Schlussprotokolls zum Abkommen Die Bestimmungen des Schlussprotokolls zu dem am 12. November 1951 in Den Haag unterzeichneten Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande werden wie folgt geändert und ergänzt : A. Absatz l des Schlussprotokolls zu Art. 2-8 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt : «* Einkünfte, die nach den Bestimmungen dieses Abkommens der Besteuerung in einem der beiden Staaten unterliegen, dürfen im anderen Staat auch nicht durch Abzug an der Quelle besteuert werden; Artikel 9 und das Schlussprotokoll zu Art. 2 und 9 bleiben vorbehalten. » B. Das Schlussprotokoll zu Art. 2-8 wird durch folgende Bestimmungen ergänzt :

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«4 Soweit Einkünfte oder Vermögen im Empfangsstaat wegen der den diplomatischen und konsularischen Beamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer zwischenstaatlicher Verträge zustehenden steuerlichen Vorrechte nicht besteuert werden, können diese Beamten im Entsendestaat nach der internen Gesetzgebung dieses Staates besteuert werden. » C. Unmittelbar nach dem Schlussprotokoll zu Art. 2-8 werden die folgenden Bestimmungen eingefügt : «Zu Art. 2 und 9 Die Bestimmungen von Artikel 2, Absatz l schränken die Befugnis der Niederlande nicht ein, auf den Einkünften aus der Übertragung von Aktien oder Genussscheinen einer Kapitalgesellschaft mit Wohnsitz in den Niederlanden eine Steuer zum Satze von höchstens 20 Prozent zu erheben und auf Dividenden, die eine solche Gesellschaft zahlt, ungeachtet des Artikels 9, Absatz 2, die Steuer vom Einkommen aus beweglichem Kapitalvermögen durch Abzug an der Quelle zu erheben, ' sofern der Eigentümer der Aktien oder Genussscheine und der Empfanger der Dividenden eine natürliche Person mit Wohnsitz in der Schweiz ist, a. die die niederländische Staatsangehörigkeit, nicht aber die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt; und b. die im Laufe der fünf Jahre vor der Übertragung der Aktien oder der Genussscheine oder der Ausschüttung der Dividenden ihren Wohnsitz in den Niederlanden gehabt hat; und c. die im Laufe des gleichen Zeitabschnitts in der in Rede stehenden Gesellschaft ein wesentliches Interesse (,,aanmerkelijk belang") im Sinne der niederländischen Gesetzgebung über die Ernkommenssteuer hatte, jedoch mindestens - allein oder mit ihrem Ehegatten, ihren Eltern oder ihren Verwandten in gerader Linie und in der Seitenlinie bis zum zweiten Grade - einen Drittel oder mehr des Gesellschaftskapitals dieser Gesellschaft und - allein oder mit ihrem Ehegatten - mehr als 7 Prozent dieses Kapitals besass.» D. Die Absätze l und 7 des Schlussprotokolls zu Art. 9 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt : «* Der Ausdruck ,,Einkommen aus beweglichem Kapitalvermögen" umfasst sowohl die Dividenden wie das sonstige Einkommen aus beweglichem Kapitalvermögen.

a. Der Ausdruck ,,Dividenden" bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen, Gründeranteilen oder anderen Gesellschaftsanteilen in Wertpapierform sowie Einkünfte aus Anteilen
an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften ; b. der Ausdruck ,,sonstiges Einkommen aus beweglichem Kapitalvermögen" bedeutet Einkünfte aus öfTentlichen Anleihen, aus Obligatio-

1338 nen, auch wenn sie durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet sind, und aus Forderungen jeder Art (Darlehen, Depositen, Barkautionen und andere Kapitalguthaben) mit oder ohne Grundpfandsicherheit.» «' Steht dem Empfänger des Einkommens aus beweglichem Kapitalvermögen bereits nach der Gesetzgebung des die Quellensteuer erhebenden Staates ein Anspruch auf Rückerstattung dieser Steuer zu, so kann er die Rückerstattung nicht nach Artikel 9, Absatz 2, sondern nur nach der internen Gesetzgebung dieses Staates verlangen. » E. Das Schlussprotokoll zu Art. 9 wird durch folgende Bestimmungen ergänzt : «8 Für das Einkommen aus beweglichem Kapitalvermögen, das in den Niederlanden als dem Wohnsitzsiaat des Empfängers steuerbar ist, für das aber auch die Schweiz nach Artikel 9, Absatz 2 das Recht zur Besteuerung im Abzugswege an der Quelle hat, gewähren die Niederlande bei der Steuerberechnung und im Rahmen ihrer Besteuerung dem Einkommensempfänger eine Anrechnung auf die direkten Steuern, die dem Betrag der in der Schweiz erhobenen und nicht zurückzuerstattenden Steuer entspricht.

9 Für das Einkommen aus beweglichem Kapitalvermögen, das in der Schweiz als dem Wohnsitzstaat des Empfängers steuerbar ist, für das aber auch die Niederlande nach Artikel 9, Absatz 2 das Recht zur Besteuerung im Abzugs wege an der Quelle haben, gewährt die Schweiz dem Einkommensempfänger auf Antrag eine Entlastung. Die Entlastung besteht a. in der Anrechnung der nach Artikel 9, Absatz 2 in den Niederlanden erhobenen Steuer auf die vom Einkommen dieser Person geschuldete schweizerische Steuer, wobei der anzurechnende Betrag jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten schweizerischen Steuer nicht übersteigen darf, der auf die Einkünfte, die in den Niederlanden besteuert werden, entfällt, oder b. in einer pauschalen Ermässigung der schweizerischen Steuer, oder c. in einer teilweisen Befreiung der betreffenden Einkünfte von der schweizerischen Steuer, mindestens aber im Abzug der in den Niederlanden erhobenen Steuer vom Bruttobetrag der aus den Niederlanden bezogenen Einkünfte.

Die Schweiz wird gemäss den Vorschriften über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Art der Entlastung bestimmen und das Verfahren ordnen.
10 Die Bestimmungen von Absatz 9 hievor gelten nicht für die unter das Schlussprotokoll zu Art. 2 und 9 fallenden Dividenden.» Artikel IV Inkrafttreten und erstmalige Anwendung 1 Dieses Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen sobald als möglich in Bern ausgetauscht werden; es tritt am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft.

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Dieses Abkommen ist anzuwenden : a. auf die direkten Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für die Zeit nach dem 3I.Dezember 1966 erhoben werden; b. auf die im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen, die nach dem 3I.Dezember 1966 fällig werden.

3 Dieses Abkommen bildet einen integrierenden Bestandteil des Abkommens vom 12. November 1951 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen.

4 Die obersten Verwaltungsbehörden der beiden Staaten werden ermächtigt, den Wortlaut des Abkommens vom 12. November 1951 unter Berücksichtigung des vorliegenden Abkommens zu veröffentlichen.

Zu Urkund dessen haben die vorgenannten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

Gefertigt in Den Haag, im Doppel, am 22. Juni 1966, in französischer und niederländischer Urschrift, die gleicherweise authentisch sind.

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft, (gez.) P. Dupont 9052

Für das Königreich der Niederlande, (gez.) L. de Block

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