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Bundesblatt

Bern, den 20. Januar 1966

118. Jahrgang

Bandi

Nr. 3 Erscheint wöchentlich. Preis Fr. 36.- im Jahr, Fr. 20.- im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- und Postzustellungsgebühr

Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das schweizerische Schuhmachergewerbe # S T #

(Vom S.Januar 1966)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 7 Absatz l desBundesgesetzes vom 28. September 19561) über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, beschliesst:

Art. l 1

Der im Anhang wiedergegebene Gesamtarbeitsvertrag vom l. September 1965 für das schweizerische Schuhmachergewerbe wird allgemeinverbindlich erklärt, mit Ausnahme der kursiv gedruckten Bestimmungen.

2 Zwingende Vorschriften des Bundes und der Kantone sowie für den Arbeitnehmer günstigere vertragliche Abmachungen bleiben vorbehalten.

Art. 2 Die Allgemeinverbindlicherklärung wird für die ganze Schweiz ausgesprochen.

2 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages finden Anwendung auf die Dienstverhältnisse zwischen Inhabern von Betrieben des Schuhmachergewerbes und ihren Arbeitnehmern (Gelernte und Hilfskräfte).

3 Zum Schuhmachergewerbe gehören alle Betriebe, in denen schadhafte Schuhe ausgebessert oder neue Schuhe und Einlagen nach Mass oder orthopädische Schuhe angefertigt werden, nicht aber die Reparaturabteilungen von 1

') AS 1956 1543.

Bundesblau. HS.Iahrg. Bd.I.

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38 Betrieben der Schuhindustrie, die Schuhreparaturen gemäss Ziffer 7 der Vereinbarung vom 12.MÌ 1945/19.Januar 1946/1.Januar 1950 über die Abgrenzung der Tätigkeitsgebiete zwischen Schuhindustrie und Schuhmacherhandwerk ausführen.

4 Als gelernte Arbeitnehmer gelten Schuhmacher mit abgeschlossener Berufslehre. Diesen sind die zur Arbeit an Bodenbefestigungsmaschinen (Doppel-, Durchnäh-, Holznagel-, Schraub- und Schwillmaschinen) ausgebildeten und beschäftigten Arbeitnehmer gleichgestellt.

Art. 3 Dieser Beschluss tritt am 24. Januar 1966 in Kraft und gilt bis zum 31. Mai 1968.

Bern, den S.Januar 1966.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Vizepräsident : Boimn Der Bundeskanzler: Ch.Oser

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Anhang

Gesamtarbeitsvertrag für das schweizerische Schuhmachergewerbe abgeschlossen am I.September 1965 zwischen dem Schweizerischen Schuhmachermeister-Verband und dem Verband schweizerischer mechanischer Schuhreparatur-Betriebe, einerseits, sowie dem Verband der Bekleidungs-, Leder- und Ausrüstungsarbeiter der Schweiz und dem Christlichen Textil- und Bekleidungsarbeiterverband der Schweiz, anderseits.

I. Geltungsbereich

Art. l Dieser Vertrag findet unter Vorbehalt der Allgemeinverbindlicherklärung Anwendung auf alle Dienstverhältnisse der Gesellen und Hilfskräfte im Schuhmachergewerbe. Als Gesellen gelten Schuhmacher mit abgeschlossener Berufslehre. Diesen sind die zur Arbeit an Bodenbefestigungsmaschinen (Doppel-, Durchnäh-, Holznagel-, Schraub- und Schwillmaschinen) ausgebildeten und beschäftigten Arbeitnehmer gleichgestellt.

II. Mindestbestimmungen Art. 2

Die nachstehenden Bestimmungen dieses Vertrages über das Dienstverhältnis sind als Mindestbedingungen zu betrachten. Weitergehende bestehende oder zukünftigegesetzliche Vorschriften sowie Einzeldienstverträge oder lokale und regionale Gesamtarbeitsverträge werden davon nicht berührt.

III. Arbeitszeit

Art. 3 1

Die wöchentliche Höchstarbeitszeit richtet sich nach Artikel 9 Absatz l des Arbeitsgesetzes. Sie beträgt 46 Stunden für Arbeitnehmer in industriellen Betrieben und 50 Stunden für die übrigen Arbeitnehmer.

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An Samstagen endigt die Arbeit um 13 Uhr. Durch Vereinbarung kann der Arbeitsschluss auf 17 Uhr festgelegt werden, wobei jedoch die wöchentliche Höchstarbeitszeit nicht überschritten werden darf.

Art. 4 1

Als Über zeitarbeit gilt jene Arbeit, die in Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit und innerhalb der Grenzen der Tagesarbeit geleistet wird. Nicht als Über zeitarbeit gilt der Ausgleich ausfallender Arbeitszeit im Sinne von Artikel 11 des Arbeitsgesetzes.

a Überzeitarbeit ist mit einem Lohnzuschlag von mindestens 25 Prozent zu entschädigen. Der Lohnzuschlag entfällt, wenn die Überzeit innert acht Wochen im Einverständnis mit dem einzelnen Arbeitnehmer durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen wird.

IV. Minimallohnansätze

Art. 5 1

Als Entlöhnung gelten für die im Zeitlohn sowie im Stücklohn (Akkord) beschäftigten Arbeitnehmer pro Stunde folgende Mindestansätze, einschliesslich Teuerungszulage : Im 1. Jahr Im 2. Jahr Im3.Jahi nach der nach der nach der Lehre Lehre Lehre Fr.

Fr.

Fr.

Orte mit 100 000 und mehr Einwohnern Orte mit 2000 bis 99 999 Einwohnern Orte mit weniger als 2000 Einwohnern

3.80 3.70 3.60

3.90 3.80 3.70

4.10 4.-- 3.90

Die vorstehenden Minimalansätze bedeuten einen vollen Teuerungsausgleich beim Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 215 Punkten (1939 = 100). Verhandlungen über eine Anpassung der Minimallohne an den Stand der Teuerung können von den Vertragspartnern erst wieder verlangt werden, wenn der Landesindex, der Konsumentenpreise in zwei aufeinanderfolgenden Monaten 6 Punkte über oder unter dem Stand von 215 liegt.

2 In Betrieben in ländlichen Verhältnissen mit ausschliesslicher Bauernkundschaft kann der Minimallohn um höchstens 10 Rappen unterschritten werden.

3 Hilfskräfte werden nach Einzelvereinbarung entlöhnt, ebenso mindererwerbsfähige und minderleistungsfähige Arbeitnehmer.

4 In besonderen Fällen, in denen dem Arbeitnehmer eine berufliche Weiterbildung in Spezialgebieten des Schuhmacherhandwerks ermöglicht wird, kann der Lohn nach Vereinbarung bestimmt werden.

5 Die vertragschliessenden Verbände sind bereit, über die Aufstellung eines Lohnzeittarifs zu verhandeln.

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Art. 6 Erhalten gelernte Arbeitnehmer oder Hilfskräfte Verpflegung und Unterkunft im Haushalt des Arbeitgebers, so können ihnen dafür höchstens folgende Ansätze im Tag angerechnet werden : Orte mit 10 000 und mehr Einwohnern Orte mit weniger als 10 000 Einwohnern

Für Verpflegung Fr.

Für Unterknnft Fr.

7.10 6.50

2.-- 1.75

Art. 7 Der Lohn ist wöchentlich oder vierzehntäglich auszuzahlen. Wird der Lohn nicht nach dem Lohnbuch bemessen, das vom Arbeitnehmer geführt wird, so ist dem Arbeitnehmer eine Lohnabrechnung auszuhändigen.

2 Vorbehalten bleibt Artikel 25 des Fabrikgesetzes (Art. 72 Abs. 2 Buchstabe a des Arbeitsgesetzes).

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Art. 8 Der Arbeitgeber ist berechtigt, zur Deckung allfälliger Schadenersatzansprüche höchstens den Lohn für die letzten drei Arbeitstage, bei Akkordarbeit höchstens einen dem Lohn für die letzten drei Arbeitstage ungefähr entsprechenden Betrag zurückzubehalten.

2 Bei Beendigung des Dienstverhältnisses ist dieser zurückbehaltene Lohn nach Verrechnung mit allfälligen Schadenersatzansprüchen dem Arbeitnehmer auszuzahlen.

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V. Ferien und Feiertage

Art. 9 Der Arbeitnehmer hat pro Kalenderjahr Anspruch auf bezahlte Ferien in folgendem Ausmass : im 1. bis 10. Dienstjahr im gleichen Betrieb 12 Arbeitstage = 2 Wochen; im 11. bis 14. Dienstjahr im gleichen Betrieb 15 Arbeitstage = 2 1 /2 Wochen ; ab 15. Dienstjahr im gleichen Betrieb 18 Arbeitstage = 3 Wochen.

2 Für Jugendliche bis zum vollendeten 19. Altersjahr beträgt der Ferienanspruch 18 Arbeitstage.

3 Die Ferien werden bei angebrochenen Dienstjahren pro rata temporis vergütet.

4 Die Ferienentschädigung beträgt pro Tag den im vergangenen Monat verdienten durchschnittlichen Taglohn.

5 Der Samstag gilt bei der Ferienberechnung als voller Arbeitstag.

6 Der Antritt der Ferien erfolgt nach Vereinbarung.

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Art. 10 Arbeitsausfälle infolge Krankheit oder Unfall bis zu 60 Tagen werden aul die Dienstjahrerfüllung von 12 Monaten nicht angerechnet. Bei längerem Arbeitsausfall erfolgt ein entsprechender Ferienabzug. Die Kürzung darf jedoch 50 Prozent des Ferienanspruches nicht übersteigen.

Art. 11 Erhalten Gesellen oder Hilfskräfte Kost und Unterkunft vom Arbeitgeber» so dürfen ihnen für jeden Ferientag, an dem sie abwesend sind, die Kosten nach den Ansätzen von Artikel 6 nicht verrechnet werden.

Art. 12 1

Während eines Kalenderjahres hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Vergütung von 6 auf einen Werktag fallenden Feiertagen gemäss folgenden Ansätzen: Fr. pro Tag

Männliche, verheiratete Arbeitnehmer 24.-- Männliche, ledige Arbeitnehmer 18.-- Weibliche Arbeitnehmer 14.-- 2 Die Feiertage werden vom Arbeitgeber unter Anhörung der Arbeitnehmer bestimmt.

Art. 13 Den vollbeschäftigten Arbeitnehmern wird für jedes Kind bis zum vollendeten 16. Altersjahr eine monatliche Zulage von 20 Franken ausgerichtet. Bezugsberechtigt ist der Unterstützungspflichtige Familienvorstand.

VI. Unfall- und Krankenversicherung

Art. 14 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Arbeitnehmer gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle zu versichern.

2 Die Prämie für die Nichtbetriebsunfallversicherung geht zu Lasten der Arbeitnehmer.

Art. 15 1

1 Jeder versicherungsfähige Arbeitnehmer muss einer Krankentaggeldversicherung angehören. Die Wahl des Versicherungsträgers ist Sache der direkten Verständigung zwischen den einzelnen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

2 Die Krankentaggeldversicherung hat ein tägliches Krankengeld von 40 Prozent des Tagesverdienstes vorzusehen. Die Genussrechtsdauer muss 720 Tage innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen und bei Erkrankung an Tuber-

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kulose oder Kinderlähmung 1800 Tage innerhalb von 7 aufeinanderfolgenden Jahren betragen. Die Karenzzeit darf nicht länger als 3 Monate und die Wartefrist nicht länger als 2 Tage dauern.

3 Für die Prämien dieser Krankentaggeldversicherung hat der Arbeitgeber aufzukommen. Dadurch ist die ihm gemäss Artikel 335 des Obligationenrechtes obliegende Lohnzahlungspflicht im Krankheitsfall des Arbeitnehmers abgelöst. Soweit der Arbeitnehmer infolge Krankheitsanlagen bei Versicherungseintritt von der Krankentaggeldversicherung ausgeschlossen wurde, gilt im Krankheitsfalle Artikel 335 des Obligationenrechtes.

4 Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die in Absatz 2 vorgesehene Krankentaggeldversicherung zu seinen Lasten auf 65 Prozent des Tagesverdienstes zu erhöhen.

'S7!!. Pflichten des Arbeitgebers

Art. 16 Die Fournituren müssen für alle Arbeiten vom Arbeitgeber gestellt werden.

Dieser hat auch Seife, Handtuch und Waschgelegenheit zur Verfügung zu stellen.

Vili. Pflichten des Arbeitnehmers

Art. 17 Das Werkzeug ist nach bisherigem Brauch vom Arbeitnehmer zu stellen.

Art. 18 Der Arbeitnehmer ist für verschuldete mangelhafte Arbeit schadenersatzpflichtig ; für verdorbenes Material kann ihm nur der Selbstkostenpreis angerechnet werden.

Art. 19 1 Den Arbeitnehmern, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist die Ausführung jeglicher Berufsarbeit zu Erwerbszwecken in der Frei- und Ferienzeit untersagt. Verletzungen dieser Bestimmung berechtigen zur sofortigen Entlassung.

2 Die Fälle von Schwarzarbeit sind der Paritätischen Kommission zu melden.

Die Meldung ist schriftlich, mit Angabe der Personalien des Fehlbaren sowie des Ortes und der Zeit der ausgeführten Schwarzarbeit, zu erstatten.

3 Die Paritätische Kommission kann dem Fehlbaren eine Konventionalstrafe bis 200 Franken auferlegen.

IX. Kündigung des Dienstverhältnisses

Art. 20 Die ersten 14 Tage des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Tagen gekündigt werden.

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Nach Ablauf der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist 2 Wochen. Durch schriftliche Vereinbarung darf diese Frist abgeändert, jedoch bei Arbeitsverhältnissen von mehr als einem Jahr nicht unter 2 Wochen angesetzt werden. Die Kündigung muss auf einen Samstag angesetzt werden.

3 Die Kündigung kann mündlich erfolgen.

X. Aussergewöhnliche Verhältnisse

Art. 21 Sollten sich während der Vertragsdauer die Beschäftigungsverhältnisse oder die Lebenskosten in erheblichem Ausmass verändern, so können von einer Vertragspartei über die Paritätische Kommission neue Verhandlungen nachgesucht werden.

XL Paritätische Kommission und Schiedsgericht

Art. 22 Die vertragschliessenden Verbände setzen eine Paritätische Kommission von vier Mitgliedern ein, bestehend aus je einem Vertreter und je einem Ersatzmann der vertragschliessenden Verbände. Das Sekretariat wird geführt durch den Schweizerischen Schuhmachermeister- Verband, 8006 Zürich, Walchestrasse 25.

Art. 23 Die Kommission wird jährlich mindestens einmal einberufen, um die Verhältnisse im Schuhmachergewerbe zu besprechen. Sie wird überdies auf-Antrag eines der vertragschliessenden Verbände zusammengerufen, wenn Änderungen des Vertrages notwendig erscheinen.

Art. 24 Die Paritätische Kommission hat sich mit der Beilegung der aus diesem Vertrag hervorgehenden Meinungsverschiedenheiten sowie mit der Begutachtung der ihr unterbreiteten, die einzelnen Dienstverhältnisse betreffenden Angelegenheiten zu befassen.

Art. 25 Kann eine bestehende Differenz durch die Paritätische Kommission nicht erledigt werden, so steht den Streitparteien das Recht zu, sich an das in Artikel 26 erwähnte Schiedsgericht zu wenden.

Art. 26 1

Um als Schiedsgericht amtieren zu können, bestimmt die Paritätische Kommission zum voraus einen neutralen Obmann.

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Der Obmann bestimmt, nach welcher kantonalen Zivilprozessordnung das Verfahren des Schiedsgerichts durchzuführen ist.

3 Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind endgültig und können nicht weitergezogen werden.

4 Erfolgt jedoch ein Entscheid in einer Streitigkeit, an der eine Partei beteiligt ist, welche keinem der vertragschliessenden Verbände angehört, so fällt er dahin, sofern eine der Parteien zu Protokoll vor dem Schiedsgericht oder innert 30 Tagen, von der Eröffnung des Entscheides angerechnet, schriftlich beim Obmann die Nichtannahme des Schiedsspruches erklärt. Die Parteien sind über ihre Rechte zu belehren.

5 Bei Nichtannahme des Entscheides urteilt in zivilrechtlichen Angelegenheiten auf Klage hin der ordentliche Richter.

Art. 27 Die Kosten der Paritätischen Kommission gehen zu gleichen Teilen zu Lasten der vertragschliessenden Verbände.

XII. Kontrollmassnahmen

Art. 28 Die Arbeitgeber sind verpflichtet, über die Arbeit und den Lohn ihrer Arbeitnehmer Buch zu führen. Aus dieser Buchführung sollen Arbeitszeit und Lohn der einzelnen Arbeitnehmer ersichtlich sein.

Art. 29 Die Paritätische Kommission ist ermächtigt, sich über die Einhaltung dieses Vertrages zu vergewissern und die zu diesem Zwecke erforderlichen Kontrollen durchzuführen oder durch von ihr bezeichnete Personen durchführen zu lassen.

Art. 30 Die sich aus der Durchführung der Kontrolle ergebenden Kosten werden von den beteiligten Verbänden getragen. Sie können der schuldigen Partei teilweise oder ganz Überbunden werden.

XIII. Sanktionen

Art. 31 Alle Widerhandlungen müssen der Paritätischen Kommission gemeldet werden.

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Art. 32 Bei festgestellter Nichterfüllung geldlicher Leistungen oder Nichtgewährung bezahlter freier Tage hat der Arbeitgeber diese sofort und in vollem Umfange nachzuzahlen oder nachzugewähren.

2 Überdies hat der Arbeitgeber an die Kasse der Paritätischen Kommission eine Konventionalstrafe in der Höhe von 25 Prozent der geschuldeten Nachzahlungen zu leisten.

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Art. 33 Bei festgestellter rechtswidriger Auflösung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitnehmer verfällt das Standgeld (Art. 8 des Gesamtarbeitsvertrages) zugunsten des Arbeitgebers; überdies hat der Arbeitnehmer 25 Prozent des verfallenen Standgeldes als Konventionalstrafe in die Kasse der Paritätischen Kommission einzuzahlen.

Art. 34 Die als Konventionalstrafen eingehenden Beträge sind zur Deckung der Kosten der Kontrolle über die Einhaltung des Vertrages zu verwenden.

Art. 35 Den vertragschliessenden Verbänden steht im Sinne von Artikel 323ter des Obligationenrechtes ein gemeinsamer Anspruch auf Einhaltung des Vertrages gegenüber den beteiligten Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu.

XIV. Schlussbestimmungen

Art. 36 Dieser Vertrag wurde am 1. September 1965 abgeschlossen. Er ersetzt denjenigen vom 1. Januar 1963.

2 Er erneuert sichjeweilen um ein weiteres Jahr, sofern er nicht unter 4-monatiger Voranzeige gekündigt wird.

3 Mit dem Kündigungsschreiben sind den Vertragspartnern die Abänderungsvorschläge bekanntzugeben.

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Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das schweizerische Schuhmachergewerbe (Vom 8.Januar 1966)

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1966

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20.01.1966

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