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Bundesblatt

Bern, den 7. Juli 1966

118. Jahrgang

Band I

Nr. 27 Erscheint wöchentlich. Preis Fr. 36.- im Jahr, Fr. 20.- im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- und Postzustellungsgebuhr

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Botschaft

des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes über eine Erhöhung der Renten der Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (Vom 6. Juni 1966) Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren !

Wir beehren uns, Ihnen den Entwurf eines Bundesgesetzes über eine Erhöhung der Renten der Alters,- Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die dazu gehörende Botschaft zu unterbreiten.

L Im Vorfeld einer weiteren AHV-Revision 1. Allgemeines Auf den I.Januar 1964 sind die Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und die Renten und Hilflosenentschädigungen der Invalidenversicherung (IV) um mindestens ein Drittel erhöht worden. Zwei Jahre später ist das Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung in Kraft getreten und hat die Grundlage für eine Existenzsicherung der bedürftigen AHV- und IV-Rentner durch versicherungsmässig ausgestaltete kantonale Ergänzungsleistungen geschaffen. Damit wurden Verbesserungen unserer sozialen Leistungen für die Alters- und für die Invalidenrentner von grösster grundsätzlicher Tragweite verwirklicht. Trotz diesem erfreulichen Fortschritt ist bereits nach kurzer Frist die Diskussion über die Revision der AHV und der IV wieder aufgelebt. Die Ursache hiefür liegt vor allem in der wirtschaftlichen Entwicklung der letzten Jahre. Bekanntlich sind die Preise und Löhne seit dem I.Januar 1964 fühlbar gestiegen. So verzeichnete der Landesindex der Konsumentenpreise zwischen Januar 1964 und April 1966 einen Zuwachs von 205,0 auf 222,5 Punkte, d.h. um 8,54 Prozent. Noch starker dürfte die Steigerung der Löhne gewesen sein, lässt sich doch die Zunahme des individuellen Niveaus aller Erwerbseinkommen zwischen 1964 und 1966 auf über 17 Prozent schätzen.

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2. Parlamentarische Begehren

Angesichts dieser rapiden wirtschaftlichen Entwicklung wurde in verschiedenen Postulaten die sofortige Anpassung der Renten an die Teuerung verlangt.

In der Mehrzahl der Interventionen wird auch die Prüfung einer langfristigen Lösung im Sinne einer Rentenindexierung, vereinzelt auch eine neuerliche Realverbesserung der Leistungen gefordert. Der Bundesrat hat in der Frühjahrssession 1966 alle diese Postulate zur Prüfung entgegengenommen, nämlich die Postulate : - Vontobel (vom 29. November 1965) - Wyss (vom SO.November 1965) - Dafflon (vom 9. Dezember 1965) - Mossdorf (vom 14.Dezember 1965).

Neben diesen Postulaten ist im Nationalrat eine Initiative Dafflon (vom 6. Oktober 1965) hängig, die eine sofortige Rentenerhöhung um 7 Prozent und die jeweilige Anpassung der Renten an den Preisindex fordert. Des weiteren ist am 24. März 1966 eine Kleine Anfrage Heil, die die Rentenanpassung zum Gegenstand hatte, mündlich beantwortet worden.

3. Andere Eingaben

Den Bundesbehörden sind im übrigen verschiedene Eingaben gesamtschweizerischer, regionaler und lokaler Organisationen zugekommen, die in erster Linie einen baldigen Teuerungsausgleich bei den Renten, zum Teil aber auch die Rentenindexierung oder reale Rentenverbesserungen postulieren. Wir nennen in diesem Zusammenhang die Eingaben des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes vom 21. Februar 1966, der Sozialdemokratischen Partei der Schweiz vom 25.Februar 1966, des Überparteilichen Komitees «Gesichertes Alter» vom Februar 1966 und des Schweizerischen Invalidenverbandes vom 5. März 1966.

4. Die Vorarbeiten für die gegenwärtige Vorlage

Die zahlreichen Begehren haben uns veranlasst, die Frage des Teuerungsausgleichs bei den AHV- und IV-Renten und der hiefür verfügbaren Mittel durch die Eidgenössische AHV/IV-Kommission und ihren Ausschuss für das finanzielle Gleichgewicht begutachten zu lassen. Die nachstehenden Ausführungen und der Gesetzesentwurf entsprechen den Beschlüssen der Kommission.

II. Revision auf längere Sicht und Teuerungsausgleich 1. Die geltende Anpassungspraxis

Wir haben schon anlässlich der 5.und 6.AHV-Revision das Problem der Anpassung der AHV-Renten an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse erörtert (vgl. Botschaft vom 27. Januar 1961 zur 5. AHV-Revision, S.23ff. und Botschaft

1035 vom 16. September 1963 zur 6.AHV-Revision, S.37ff.). Der bei der 6. AHV-Revision neu gefasste Artikel 102, Absatz 2, AHVG umschreibt den geltenden Anpassungsmodus dahin, dass der Bundesrat in der Regel alle fünf Jahre das finanzielle Gleichgewicht der Versicherung und das Verhältnis zwischen Renten, Preisen und Erwerbseinkommen überprüfen und durch die Eidgenössische AHV/IV-Kommission begutachten lasse und dass er nötigenfalls Antrag auf angemessene Anpassung der Beiträge und der Renten stelle.

Dieser periodischen und stufenweisen Anpassung der Renten soll nach unserer Auffassung jeweils der Beitragsindex der AHV zugrunde liegen. Dieser spiegelt den durchschnittlichen Zuwachs der mittleren Erwerbseinkommen im Sinne der AHV wider. Wird er für 1948 = 100 gesetzt, so hat er anlässlich der 6. Revision vom Jahre 1964 den Stand von 200 überschritten. In der Botschaft zur 6. AHV-Revision (S. 39) haben wir denn auch zu den künftigen Anpassungen folgendes ausgeführt: «Bevor der Beitragsindex der AHV den Stand von 250 Punkten nicht wesentlich überschritten haben wird, könnte kaum an eine neue Rentenerhöhung gedacht werden. Wenn das aus der 6. Revision hervorgegangene Rentensystem um einen Beitragsindex von 200-250 zugeordnet werden kann, dürfte die nachfolgende allfällige Anpassung etwa für einen Beitragsindex von 250-300 gelten.» Der Beitragsindex der AHV dürfte in Anbetracht der gegenwärtigen Entwicklungstendenzen während des laufenden Jahres den Stand von 235 Punkten und die oben erwähnte Grenze von 250 Punkten im Jahre 1967 erreichen, so dass voraussichtlich von einem «wesentlichen Überschreiten von 250 Punkten» frühestens im Jahre 1968 gesprochen werden könnte, i Wenn wir nun bereits auf den l. Januar 1967 für die AHV- und IV-Renten einen Teuerungsausgleich beantragen, könnte daraus der Schluss gezogen werden, die Vorlage stehe in Widerspruch zu unseren früheren Erklärungen. Dazu ist zu sagen, dass die oben zitierte Stelle primär die Anpassung der Renten an die Löhne, nicht aber eine Angleichung der Renten an die Preise anvisierte. Die weiter unten noch zu erörternden Anträge betreffend den Teuerungsausgleich stellen daher keine Abweichung vom früheren Standpunkt des Bundesrates dar. Nach wie vor sind wir der Auffassung, dass eine Anpassung der Renten an die Lohnbewegung frühestens auf den Zeitpunkt
in Aussicht genommen werden kann, da der Beitragsindex die genannte Grenze von 250 Punkten wesentlich überschritten haben wird.

2. Die Vorstudien für eine allfällige AHV-Revision auf längere Sicht Nach unserer Auffassung hätte demnach eine künftige AHV-Revision auf längere Sicht wiederum auf den Beitragsindex und nicht auf den Preisindex abzustellen und könnte erneut die Struktur der Rentenformel zur Diskussion stellen. In den oben erwähnten Postulaten und Eingaben sowie in einer eben erst angekündigten Volksinitiative werden zudem weitergehende Strukturfragen aufgeworfen, welche auf einen Realausbau der AHV tendieren. Vor allem aber wird eine Änderung der bisher gehandhabten Methode der periodischen Ren-

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tenanpassung gefordert, und zwar durch den Übergang zu einer preismässigen Indexierung, wenn nicht gar zu einer vollständigen Dynamik der Renten.

Die vorgebrachten Anliegen sind demnach sehr vielfältig und erheischen eine sorgfältige Abklärung durch Fachgremien und durch die Eidgenössische AHV/IV-Kommission. Speziell die volkswirtschaftlichen Aspekte einer allfälligen Einführung von Indexrenten sollen von einer eigens bestellten Expertenkommission für volkswirtschaftliche Fragen der Sozialversicherung geprüft werden. Ein eingehendes Studium der verschiedenen Fragen und das anschliessende Gesetzgebungsverfahren erfordern daher selbst bei raschem Arbeitstempo 2 bis 3 Jahre, so dass eine allfällige AHV-Revision auf längere Sicht kaum vor Anfang 1969 verwirklicht werden kann.

3. Die vorläufige Anpassung der Renten an die Teuerung Kann nun in Anbetracht der eingetretenen Teuerung mit einer Rentenanpassung bis 1969 zugewartet werden ? Wohl kaum, denn wie oben dargelegt, hat der Landesindex der Konsumentenpreise Ende April dieses Jahres den Stand von 222,5 Punkten erreicht gegenüber 205 Punkten bei Inkrafttreten der 6. Revision. Wenn für die restlichen 8 Monate dieses Jahres mit einer weiteren Teuerung um 2 Prozent gerechnet wird, was einer Drosselung der letztjährigen Teuerung gleichkommt, so dürfte Ende 1966 der Indexstand von 226 Punkten überschritten sein. Seit dem Inkrafttreten der 6. AHV-Revision werden somit die Renten der AHV und IV bis Anfang 1967 voraussichtlich eine Einbusse ihrer Kaufkraft um 10 Prozent zu verzeichnen haben.

Nun lässt sich nicht bestreiten, dass ein Schwund der Kaufkraft im genannten Ausmass die AHV- und IV-Rentner besonders empfindlich trifft, vor allem jene, die ihren Lebensunterhalt überwiegend aus den Renten und allfälligen Ergänzungsleistungen decken müssen. Sozialpolitisch gesehen dürfte diesen Versicherten kaum zugemutet werden, den Verlust der Kaufkraft ihrer Renten bis zu einer allfälligen AHV-Revision auf längere Sicht zu ertragen, um so weniger, als die Löhne der im Erwerbsleben Stehenden praktisch jedes Jahr der Teuerung angeglichen werden und darüber hinaus oft noch eine der Produktivitätssteigerung entsprechende Realerhöhung erfahren. Ein Teuerungsausgleich um 10 Prozent der AHV- und IV-Renten auf den I.Januar 1967 dürfte sich daher aufdrängen. Nur durch eine
Vorwegnahme des Teuerungsausgleichs können im Hinblick auf eine Revision auf längere Sicht die grundlegenden Struktur- und Anpassungsfragen der AHV mit der nötigen Ruhe und Gründlichkeit geprüft werden.

Man kann sich nun allerdings fragen, ob durch einen solchen Teuerungsausgleich nicht die oben geschilderte Praxis der Rentenanpassung entscheidend verändert oder sogar das Ausmass der Rentenverbesserung anlässlich einer künftigen Revision auf längere Sicht präjudiziert wird. Dies dürfte wie schon weiter oben ausgeführt nicht der Fall sein ; denn anlässlich der nächsten Revision müsste nach der oben geschilderten Anpassungspraxis zum mindesten das ursprüngliche Verhältnis «Renten : Löhne» wieder einigermassen hergestellt

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werden. Da die Löhne intensiver ansteigen als die Preise, wird es ein leichtes sein, die bereits gewährte lOprozentige Rentenerhöhung in die künftige Rentenformel einzubauen. Des weiteren wird die Gewährung eines lOprozentigen Teuerungsausgleichs auch die Frage der künftigen Anpassungstechnik der Renten nicht präjudizieren. Tatsächlich bleibt die Türe immer noch offen, sei es für die Weiterführung der Methode der periodischen Anpassung, sei es für die Einführung einer Indexklausel.

ffl. Der Teuerungsausgleich 1. Die Regelung im einzelnen

a. Umfang der Rentenanpassung. Wie erwähnt, halten wir eine Erhöhung der Renten um 10 Prozent für gerechtfertigt. Dadurch wird nicht nur die gegenwärtige Teuerung in angemessener Weise ausgeglichen, sondern auch - wie noch zu zeigen sein wird - den verfügbaren Mitteln Rechnung getragen. Die Eidgenössische AHV/IV-Kommission hat denn auch die Notwendigkeit einer sofortigen Rentenanpassung einhellig anerkannt und mit grossem Mehr dem Teuerungsausgleich im genannten Ausmass zugestimmt. Eine geringere prozentuale Rentenerhöhung - wie sie die Kommission auch erörtert hat - würde unseres Erachtens der nicht mehr erwerbstätigen Bevölkerung den Teuerungsausgleich teilweise vorenthalten und zudem bei den ohnehin nicht sehr hohen Rentenansätzen der AHV und IV oft zu derart bescheidenen Zuschlägen führen, dass man sich fragen müsste, ob eine solche Anpassung sachlich und psychologisch überhaupt zu rechtfertigen wäre. Nicht zweckmässig scheint uns überdies die von verschiedener Seite, vor allem aus administrativen Gründen, postulierte Auszahlung einer 13. oder 14.Monatsrente. Mit einer solchen schematischen Lösung liesse sich der Teuerungsausgleich nur approximativ erreichen ; der administrative Vorteil ginge zudem auf Kosten der individuellen Gerechtigkeit, indem die doppelt auszuzahlende Rente des Stichmonats wegen Änderungen in den persönlichen Verhältnissen zufällig hoch oder niedrig sein könnte; schliesslich würde - wie Erfahrungen im Ausland zeigen - eine 13. oder 14. Monatsrente sich leicht einbürgern und müsste dann bei späteren Anpassungen ihrerseits erhöht werden.

Die lOprozentige Erhöhung ist in erster Linie für die laufenden Renten und Hilf losenentschâdigungen vorgesehen. Damit aber die künftig entstehenden Neurenten nicht niedriger ausfallen, ist es unumgänglich, dass auch deren Ansätze um 10 Prozent gehoben werden. Ausgenommen von der Erhöhung sind lediglich die auf einen familienrechtlichen Unterhaltsbeitrag herabgesetzten Renten der AHV und IV (z.B. Witwenrenten geschiedener Frauen oder Zusatzrenten für aussereheliche Kinder). Es wäre in der Tat nicht folgerichtig, die an die Stelle eines nach Zivilrecht unveränderlichen Unterhaltsbeitrages tretende Sozialversicherungsrente über dessen Betrag zu erhöhen. Anders liegen die Verhältnisse bei den aus wirtschaftlichen Gründen gekürzten ausserordentlichen
Renten; der Erhöhung solcher Renten steht sachlich nichts entgegen. Dagegen möchten wir - anders als bei früheren AHV-Revisionen - davon absehen, die Einkommens-

1038 grenzen für ausserordentliche Renten entsprechend zu heben, weil sich daraus gerade für die gekürzten Renten eine über den angestrebten Teuerungsausgleich hinausgehende Leistungsverbesserung ergeben würde. Gelegentlich wird allerdings bei der Ermittlung einer ausserordentlichen Rente oder einer Hilflosenentschädigung zum anwendbaren Einkommen auch eine AHV- oder IV-Rente (z.B. der Ehefrau des Anwärters) gezählt und den Einkommensgrenzen gegenübergestellt ; um zu vermeiden, dass in solchen Fällen wegen der Rentenerhöhung der Grenzbetrag überschritten wird und damit die Leistung entfällt, sehen wir vor, dass der Erhöhungsbetrag nicht zum anrechenbaren Einkommen gezählt werden soll.

b. Rentenanpassung und Ergänzungsleistungen. Damit die lOprozentige Erhöhung der Renten den Bezügern von Ergänzungsleistungen zur AHV und IV einen Vorteil bringt, müssen besondere gesetzliche Vorkehren getroffen werden.

Andernfalls würde die Rentenerhöhung zum Einkommen gerechnet und die Ergänzungsleistung in gleichem Ausmass reduziert. An sich wäre es naheliegend, die Grenzbeträge für die Ergänzungsleistungen ebenfalls um 10 Prozent zu erhöhen, damit den Leistungsbezügern der Teuerungsausgleich nicht nur auf ihrer AHV- oder IV- Rente, sondern auch auf der Ergänzungsleistung gewährt würde.

Bei einer Regelung auf längere Sicht müsste ohne Zweifel eine solche Lösung angestrebt werden. Die besonderen Verhältnisse, wie sie heute auf dem Gebiete der Ergänzungsleistungen bestehen, veranlassen uns jedoch, einer ändern Regelung den Vorzug zu geben. Wie schon erwähnt, ist das als Rahmengesetz konzipierte Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV zu Beginn dieses Jahres in Kraft getreten, und das kantonale Gesetzgebungsverfahren ist wohl zum Teil abgeschlossen, zum Teil aber noch im Gang. Eine Erhöhung der bundesrechtlichen Grenzbeträge müsste nun - um die erwünschten leistungsmässigen Auswirkungen zu haben - unmittelbar von einer entsprechenden Anpassung der kantonalen Gesetze gefolgt sein. Den Kantonen wäre aber nicht wohl zumutbar, die eben erst erlassenen oder noch in Vorbereitung befindlichen Gesetze über Ergänzungsleistungen zu ändern. Im Einvernehmen mit der Eidgenössischen AHV/TV-Kommission schlagen wir daher vor, die Einkommensgrenzen nicht heraufzusetzen, dagegen den Erhöhungsbetrag der AHV- und
IV-Renten bei der Ermittlung der Ergänzungsleistung vom anrechenbaren Einkommen auszunehmen. Dadurch werden die Bezüger von Ergänzungsleistungen den Teuerungsausgleich auf der Rente uneingeschränkt erhalten.

c. Rechtsform und Inkrafttreten. Bei den bisherigen AHV-Revisionen wurde jeweils das AHV-Gesetz geändert. Angesichts des ausgesprochenen Übergangscharakters des Teuerungsausgleichs sehen wir ausnahmsweise vor, die Erhöhung der AHV- und IV-Renten und ihr Verhältnis zu den Ergänzungsleistungen in einem besonderen Bundesgesetz zu ordnen, das dann allerdings bei der nächsten AHV-Revision mit den geänderten Gesetzen verschmolzen werden soll.

Für das Inkrafttreten der Vorlage nehmen wir den l. Januar des kommenden Jahres in Aussicht, wobei jedoch darauf hinzuweisen ist, dass die Anpassung eines Bestandes von gegen 900000 Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten

1039 und Hilf losenentschädigungen einen ganz beträchtlichen administrativen Aufwand erfordern wird. Die Vorarbeiten sollten daher so frühzeitig als möglich an die Hand genommen werden können, damit sich rückwirkende Auszahlungen, die zusätzliche administrative Arbeit erheischen, nach Möglichkeit vermeiden lassen. Gleich wie bei der 6. AHV-Revision sehen wir für die Neufestsetzung der laufenden Renten ein vereinfachtes Verfahren vor.

2. Die finanziellen Auswirkungen

a. Rechnungsgrundlagen. Zur Beurteilung der finanziellen Auswirkungen des vorgeschlagenen Teuerungsausgleichs auf die AHV i hat das Bundesamt für Sozialversicherungzunächst die für dieo. Revision ver wendeten Rechnungsgrundlagen den heutigen Beobachtungen angepasst. Die entsprechenden Änderungen wurden vom Ausschuss für das finanzielle Gleichgewicht der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission gutgeheissen. Da sämtliche demographischen und wirtschaftlichen Rechnungsgrundlagen im Hinblick auf eine allf ällige AHV-Revision auf längere Sicht einer eingehenden Überprüfung unterzogen werden sollen, konnte man sich vorderhand auf die Erörterung folgender Elemente beschränken: - Der Bestand der kontrollpflichtigen ausländischen Arbeitskräfte. Hier ist die heutige Entwicklungstendenz zu berücksichtigen, indem einerseits als Ausgangslage der um 15 Prozent reduzierte Höchstbestand von 1964 gewählt und anderseits jegliche weiteren Wanderungsüberschüsse rechnungsmässig ausgeschaltet werden. Dadurch reduziert sich der Bestand der Beitragspflichtigen im Vergleich zu den Berechnungen zur O.Revision, wenigstens während der nächsten 2 Dezennien, um einige hunderttausend Personen. Der entsprechende Beitragsausfall stellt allerdings auf weite Sicht keinen Verlust für die AHV dar, entstehen doch später bedeutend geringere Rentenverpflichtungen gegenüber unseren Gastarbeitern. Dagegen wird die Finanzierung während der Ende 1984 ablaufenden ersten Finanzierungsperiode etwas angespannter.

- Der Beitragsindex der AHV. Wie schon ausgeführt, dürfte der Beitragsindex im Laufe dieses Jahres den Stand von 235 Punkten erreichen. Dieser Stand wurde beim statischen Modell der 6. Revision allerdings erst 4 Jahre später, d. h. im Laufe des Jahres 1970 erwartet. Eine sich auf 2 bis 3 Jahre erstreckende Extrapolation der Entwicklung des Beitragsindexes ist auch bei einem statischen Rechnungsmodell die logische Folge der periodenweisen Anpassungstechnik. Immerhin darf im vorliegenden Fall die Extrapolation nur bis ins Jahr 1968 weitergeführt werden, ansonst die Ausgangslage für eine allfällige AHV-Revision auf längere Sicht verschlechtert würde. Es wurden zwei Varianten in Aussicht genommen. Für die Höchstvariante wurde angenommen, dass die Entwicklung des Indexes 1966-1968 gleich intensiv verlaufe wie in den Jahren 1964-1966, d.h. die
individuellen Löhne im Durchschnitt um rund 17 Prozent zunähmen. Bei der Minimalvariante wurde lediglich ein entsprechender Zuwachs von 10 Prozent in Rechnung gestellt. Im ersten Fall würde

1040 der Beitragsindex im Jahre 1968 den Stand von 275 und im zweiten Fall einen solchen von 260 Punkten erreichen. Der Übergang zu einem dynamischen Rechnungsmodell würde die Lage nicht verbessern; es müssten dann nämlich nicht nur die Beitragseingänge, sondern auch die Rentenausgaben entsprechend erhöht werden.

- Der technische Zinsfuss. Die nachstehenden Ergebnisse sind mit einem Zinsfuss von 3,25 Prozent ermittelt worden. Darin liegt noch eine stille Reserve, denn ein Übergang vom Rechnungszinsfuss von 3,25 Prozent auf 3,5 Prozent liesse sich gestützt auf die gegenwärtig erzielte Rendite praktisch rechtfertigen. Für die Anhangtabellen wurde ein Zinsfuss von 3,25 Prozent in Rechnung gesetzt, für die Kostendeckung jedoch ein Mehrertrag an Zinsen berücksichtigt.

b. Die durch die Rentenanpassung verursachte Mehrbelastung in der AHV.

Gestützt auf die korrigierten Rechnungsgrundlagen konnte zunächst der Verlauf der Jahresausgaben vor und nach der lOprozentigen Rentenerhöhung geschätzt werden. Die beiden Anhangtabellen liefern hiefür einige Anhaltspunkte. Des weiteren mögen zur Kennzeichnung der Ausgabenentwicklung folgende Angaben dienen (Beitragsindex 235) : Jahresausgaben RenESanpassnng

JaìlIÌKÌIa

Mehrausgaben

(in Millionen Franken)

1967, erstes Jahr der Auswirkung 1967-1984, Durchschnitt der ersten Finanzierungsetappe Durchschnitt auf weitere Sicht

1813

181

2245 3094

225 310

c. Der AHV zur Verfügung stehende Mehreinnahmen. Die Eidgenössische AHV/rV-Kommission hat sich bei ihrer Beschlussfassung vom Grundsatz leiten lassen, dass das Ausmass der Rentenanpassung nicht nur von der Preisentwicklung, sondern auch von den zur Verfügung stehenden zusätzlichen Mitteln abhängen soll. Es ist deshalb entscheidend, festzustellen, welche zusätzlichen Einnahmen heute zur Verfügung stehen, um die oben aufgeführte Mehrbelastung zu finanzieren. Da seit der 6. Revision für die Beurteilung der finanziellen Lage vorwiegend auf die Entwicklung während 20jährigen Finanzierungsetappen abgestellt werden soll, möchten wir über die zusätzlich zur Verfügung stehenden Mittel für die 1984 zu Ende gehende erste Finanzierungsetappe folgendes ausführen : - Der automatische Mehreingang an Beiträgen der Versicherten und Arbeitgeber. Zur Finanzierung der 6. Revision wurde ein statischer Beitragsindex von 235 Punkten in Rechnung gestellt, d.h. der zu erwartende Standfür 1966.

Zur Finanzierung der lOprozentigen Rentenanpassung stehen somit nur die automatischen Mehreingänge an Beiträgen zur Verfügung, soweit sie sich aus dem Zuwachs des Beitragsindexes über 235 Punkte hinaus ergeben. Mit dem oben erwähnten Indexstand von 260 bzw. 275 Punkten ergäben sich somit automatische Mehreinnahmen an Beiträgen im Ausmass von 10 Prozent bzw.

1041 von 17 Prozent, d.h. im Jahresdurchschnitt auf weite Sicht von 160 bzw.

260 Millionen Franken (vgl. die beiden Anhangtabellen).

Der automatische Mehreingang an Zuwendungen der öffentlichen Hand.

Artikel 103 AHVG sieht vor, dass die öffentliche Hand bis Ende 1984 mindestens ein Fünftel und von da an mindestens ein Viertel der durchschnittlichen Ausgaben fünfjähriger Finanzierungsperioden zu decken habe, wovon drei Viertel zulasten des Bundes und ein Viertel zulasten der Kantone gehen. In Anwendung dieser Bestimmung hat die Bundesversammlung den Beitrag aus öffentlichen Mitteln bis Ende 1969 auf 350 Millionen Franken festgesetzt.

Für die mit 1970 beginnende sowie für die darauffolgenden 5jährigen Finanzierungsperioden ist die Auswirkung der Fünftelbeteiligung der öffentlichen Hand offensichtlich, denn die Bundesversammlung hat die entsprechenden Beträge gestützt auf die erhöhten Ausgaben festzulegen. Da die Ausgaben um 10 Prozent ansteigen, wird sich auch der Beitrag der off entheben Hand entsprechend erhöhen. Daraus ergibt sich für die Jahre 1970 bis 1984 eine Mehreinnahme für die AHV von rund 37 Millionen Franken im Jahresdurchschnitt ab 1967. Bei dem bis Ende 1969 zu leistenden Betrag von 350 Millionen Franken gingen in der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission die Meinungen auseinander. Wir schliessen uns der eindeutigen Mehrheit dieser Kommission an und sehen insbesondere mit Rücksicht auf die Finanzplanung der Kantone vor, für diesen kurzen Zeitabschnitt am besagten Betrag festzuhalten.

Neben den erörterten automatischen Mehreinnahmen an Beiträgen und Zuwendungen der öffentlichen Hand sind gemäss unseren vorherigen Ausführungen auch noch Mehrerträge aus den Zinsen des Ausgleichsfonds zu erwarten. Diese können im Jahresdurchschnitt der Periode 1967 bis 1984 auf 21 bis 22 Millionen Franken geschätzt werden. Die gesamten Mehreinnahmen im Durchschnitt der Jahre 1967-1984 lassen sich deshalb zusammenfassend wie folgt darstellen :

Beiträge der Arbeitnehmer und Arbeitgeber Öffentliche Hand Zinsen

Beitragsindex 260 On

160 37 21 218

Beitragsindex 275

Millionen Franken) 260 38 22 320

d. Das finanzielle Gleichgewicht der AHV nach der Rentenanpassung. Die durch die Rentenanpassung während der Jahre 1967-1984 bewirkte zusätzliche Durchschnittsausgabe von 225 Millionen Franken darf gemäss den unter Buchstaben b und c gemachten Angaben als gedeckt angesehen werden.

Die beiden Anhangtabellen orientieren über den möglichen Verlauf des Finanzhaushaltes der AHV bis zum Jahre 1984. Entscheidend ist die Feststellung, dass bis 1969 auch nach erfolgter Rentenanpassung sich etwa die gleichen jährlichen Fondsüberschüsse ergäben, wie sie nach erfolgter 6. Revision in Aussicht genommen wurden.

1042 Dagegen könnte die anschliessend durch den Rückgang des Bestandes an beitragspflichtigen Gastarbeitern bewirkte Fondsverminderung versicherungstechnisch gesehen nicht gerechtfertigt werden, und dies vor allem aus dem demographischen Grund der Überalterung und der so bewirkten markanten Zunahme der Rentnerbestände. Wir halten aber auch aus konjunkturpolitischen Gründen eine Fondsverminderung in Anbetracht der heutigen Lage für unangebracht.

Insbesondere wäre es nicht angezeigt, gerade in den Jahren der Hochkonjunktur die Reserven der AHV anzugreifen. Überdies darf nicht übersehen werden, dass der Ausgleichsfonds zum grossen Teil eine Reserve zur Erfüllung der erst später fällig werdenden Verpflichtungen gegenüber den Gastarbeitern darstellt. Wir sind daher entschlossen, Ihnen rechtzeitig, spätestens bei der nächsten Revision auf längere Sicht, Massnahmen vorzuschlagen, die geeignet sind, eine Fondsverminderung zu vermeiden.

Schon heute liesse sich in Anbetracht der erwähnten Fondsverminderung gestützt auf die Minimalvariante 260 des Beitragsindexes (Tabelle 1) eine Steigerung der Einnahmen, insbesondere durch eine Erhöhung des Beitragsansatzes von 4 Prozent auf 4,25 Prozent, befürworten. Gegen eine sofortige Erhöhung des Beitragsansatzes spricht indes der Umstand, dass dann nicht nur eine Anpassung der Renten an die Teuerung, sondern vielmehr eine Realerhöhung erwartet wird. Anderseits könnte zugunsten einer sofortigen Beitragsanpassung ins Feld geführt werden, dass auch die der Minimalvariante zugrunde liegenden wirtschaftlichen Annahmen im Falle einer Rezession sich als zu optimistisch erweisen könnten; immerhin besteht für eine solche Rezession nur eine kleine Wahrscheinlichkeit, weshalb wir vorderhand von einem Antrag auf Beitragserhöhung absehen möchten.

Die der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission mitgeteilten Angaben über das Durchschnittsbudget aufweite Sicht zeigen deutlich, dass die lOprozentige Rentenerhöhung auch langfristig gedeckt sein dürfte. Der lOprozentigen Ausgabenerhöhung dürfte zum mindesten eine lOprozentige Erhöhung der beiden Hauptposten der Einnahmen (Beiträge der Versicherten und Arbeitgeber sowie jene der öffentlichen Hand) gegenüberstehen. Auf jeden Fall wird die bei der 6. Revision festgestellte finanzielle Lage durch die beantragte Rentenerhöhung nicht verschlechtert. Die
gleichen Zahlen zeigen aber auch, dass mit einer lOprozentigen Rentenanpassung an die obere Grenze des finanziell Tragbaren gegangen wird.

Sowohl die Betrachtungen auf weite Sicht als auch die Analyse des Finanzhaushalts der ersten Finanzierungsetappe der AHV führen somit zum Schluss, dass zur Finanzierung einer lOprozentigen Rentenanpassung sich vorderhand keine Änderung der Finanzierungsvorschriften aufdrangt. Während der Studien für die nächste AHV-Revision auf längere Sicht ist jedoch eine vollständige Überprüfung der Finanzierungsvorschriften unumgänglich; es wird sich dann zeigen, in welchem Ausmass der AHV neue Mittel zugeführt werden müssen.

e. Finanzierung der Erhöhung der Invalidenrenten. Diese Frage wird im Zusammenhang mit der im Gange befindlichen Revision der IV geprüft. Gegen-

1043 wärtig beträgt die Belastung aus Renten der IV rund 170 Millionen Franken.

Eine lOprozentige Erhöhung ergäbe eine Mehrausgabe von etwa 17 Millionen Franken, wovon die Hälfte, d. h. knapp 9 Millionen, zulasten der öffentlichen Hand gehen. Da von einer Erhöhung der öffentlichen Zuwendungen an die AHV für die Jahre 1967 bis 1969 abgesehen wird, haben Bund und Kantone vorderhand lediglich Mehraufwendungen zugunsten der IV in Rechnung zu stellen, d.h. der Bund drei Viertel der oben erwähnten 9 Millionen und die Kantone ein Viertel hievon. Die andere Hälfte der Mehrausgaben von 17 Millionen dürfte neben den übrigen durch die IV-Revision verursachten Ausgabenerhöhungen durch die geplante Erhöhung des Beitragsansatzes um l Lohnpromille voll gedeckt sein.

Verfassungsrechtlich stützt sich die Vorlage - gleich wie die ihr zugrunde liegende Gesetzgebung über die AHV, die IV und die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV - auf Artikel 34«uater der Bundesverfassung.

Wir beehren uns, Ihnen zu beantragen, den nachfolgenden Gesetzesentwurf zum Beschluss zu erheben.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 6. Juni^l966 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Schaffner

Der Bundeskanzler: Ch. Oser

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(Entwurf)

Bundesgesetz über eine Erhöhung der Renten der Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenchaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 6. Juni 1966, beschliesst:

Art. l Die Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie die Renten und Hilflosenentschädigungen der Invalidenversicherung werden um 10 Prozent erhöht.

Art. 2 1

Der Erhöhungsbetrag wird nicht zum Einkommen im Sinne von Artikel 42 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung gerechnet.

2 Die Kürzung der Renten gemàss Artikel 40, 41 und 43, Absatz 2, 2. Satz, des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie Artikel 38, Absatz 3, und Artikel 40, Absatz 3, des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung bleibt vorbehalten. Gemäss Artikel 43, Absatz 2, I.Satz, des erstgenannten Bundesgesetzes gekürzte ausserordentliche Renten werden dagegen um 10 Prozent erhöht.

Art. 3 Der Erhöhungsbetrag ist nicht als Einkommen im Sinne des Bundesgesetzes über Ergànzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung anzurechnen.

Art. 4 1

Dieses Gesetz tritt am I.Januar 1967 in Kraft.

Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt. Er kann für die Neufestsetzung der laufenden Renten ein vereinfachtes Verfahren vorsehen.

2

9022

1045 Jährlicher Finanzhaushalt der AHV Beitragsindex ab 1968. 260 Punkte

Tabelle l

Betrage m Millionen Franken

Ausgleichsfonds

Einnahmen Kalenderjahre

Ausgaben

Öffentliche Hand1)

Beitrage

Fondszinsen

Jährliche Veränderung

Stand Ende Jahr

1793 1928 2026

+ 181 -r 278

6971 7215 7493

2129 2199 2206

+ 316 + 318 + 256 + 261 + 58 -- 46 -- 97

7809 8127 8383 8644 9234 9099 8787

Total

Ausgangslage ohne Rentenerhohung 19642) 19652) 1966

1612 1684 1748

1235 1355 1459

350 350 350

208

1967 1968 1969

1813 1881 1950

1553 1614 1612

1970 1975 1980 1984

2026 2317 2519 2603

1615 1621 1664 1706

350 350 350 420 480 540 540

226 235 244 252 274 269 260

223 217

2287 2375 2473 2506

+ 244

Wirkung eines lOprozentigen Teuerungsausgleichs 19642) 19652) 1966

1612 1684 1748

1235 1355 1459

1967 1968 1969 1970 1975 1980 1984

1994 2069 2145 2229 2549 2771 2863

1553 1614 1612 1615 1621 1664 1706

, i1

350 350 350

208 223 217

1793 1928 2026

+ 181 + 244 + 278

6971 7215 7493

350

222 225

2125 2189 2189 2307 2366 2426 2418

+ 131 + 120 + 44 + 78 -- 183 -- 345 -- 445

7624 7744 7788 7866 7356 5834 4205

350 350

227

460

232

530 595 595

215 167 117

-1) Bis 1969 frankenmassig fixierter Betrag von 350 Millionen Franken.

Anschhessend ein Fünftel der Durchschnittsausgaben von je 5 Jahren.

2 ) Abrechnungsergebnisse.

1046 Jährlicher Finanzhaushalt der AHY Beitragsindex ab 1968: 275 Punkte Beträge in Millionen Franken

Tabelle 2 Einnahmen

Kalenderjahre

Ausgaben

Beiträge

Öffentliche Hand1)

Fondszinsen

1 Total

Ausgleichsfonds jährliche Veränderung

Stand Ende Jahr

Ausgangslage ohne Rentenerhöhung 19642) 19652) 1966

1612 1684 1748

1967 1968 1969 1970 1975 1980 1984

1813 1881 1950

2027 2321 2525 2611

1235

350

208

1793

350 350

223 217

1928 2026

+ 181 + 244 + 278

6971

1355 1459 1553 1701 1699 1702 1708 1753 1798

350 350 350 420 480 550 550

226 236 247 259 296 309 317

2129 2287 2296 2381 2484 2612 2665

+ 316 + 406 + 346 + 354 + 163 + 87 + 54

7809 8215 8561 8915 10005 10462 10730

7215 7493

Wirkung eines lOprozentigen Teuerungsausgleichs 19642) 19652) 1966

1612 1684 1748

1235 · 1355 1459

350 350 350

208 223 217

1793 1928 2026

+ 181 + 244 + 278

6971 7215 , 7493

1967 1968 1969

1994 2069 2145 2230 2553 2778 2872

1553 1701 1699

350 350 350 460 530 605 605

222 226 230 239 237 210 175

2125 2277 - 2279 2401 2475 2568 2578

+ 131 + 208 + 134 + 171 -- 78 -- 210 -- 294

7624 7832 7966 8137 8127 7198 6149

1970 1975 1980 1984

1702 1708 1753 1798

*) Bis 1 969 frankenmässig fixierter Betrag von 350 Millionen Franken.

Anschliessend ein Fünftel der Durchschnittsausgaben von je 5 Jahren.

2 ) Abrechnurigsergebnisse.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes über eine Erhöhung der Renten der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Vom 6. Juni 1966)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1966

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

27

Cahier Numero Geschäftsnummer

9485

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

07.07.1966

Date Data Seite

1033-1046

Page Pagina Ref. No

10 043 311

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