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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Genehmigung des Protokolls zur weiteren Verlängerung des Internationalen Weizenabkommens von 1962 (Vom 22. April 1966)

Herr Präsident, Hochgeehrte Herren, Wir beehren uns, Ihnen hiermit Botschaft und Entwurf zu einem Bundesbeschluss über die Genehmigung des vom Internationalen Weizenrat am 22. November 1965 in London empfohlenen und am 4. April 1966 in Washington zur Unterzeichnung aufgelegten Protokolls zur weiteren Verlängerung des Internationalen Weizenabkommens von 1962 vorzulegen :

Die Gültigkeitsdauer des am 10. März 1962 in Genf abgeschlossenen Weizenabkommens von 1962, das Sie mit Bundesbeschluss vom 25. September 1962 (AS 1963, 69) genehmigten, ist am 31. Juli 1965 abgelaufen. Mit Bundesbeschluss vom 25. Juni 1965 (AS 1965,515) haben Sie der Verlängerung dieses Abkommens um ein Jahr, d.h. bis 31. Juli 1966 zugestimmt.

Die Voraussetzungen zur Ablösung des gegenwärtigen Abkommens, sei es durch ein neues Weizenabkommen oder ein Abkommen, das den gesamten Getreidesektor umfasst, wie dies im Rahmen der Kennedy-Runde des GATT angestrebt wird, sind noch nicht gegeben. Aus diesem Grunde kam der Internationale Weizenrat an seiner Sitzung vom 22.November 1965 zum Schluss, seinen Mitgliedern die nochmalige Verlängerung des Weizenabkommens von 1962 ohne materielle Änderung um ein weiteres Jahr zu empfehlen. Zu diesem Zwecke ist ein neues Protokoll erstellt worden, welches von den interessierten Regierungen anzunehmen bzw. zu ratifizieren ist. Am 15. Februar 1966 ist die Frist zur Einberufung einer Sondersession des Internationalen Weizenrates für den Fall, dass die von ihm beantragte nochmalige Verlängerung des Abkommens in Wiedererwägung gezogen werden müsste, unbenutzt abgelaufen.

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II

In der Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung vom 6. April 1965 über die Genehmigung des Protokolls zur Verlängerung des Internationalen Weizenabkommens von 1962 ist daraufhingewiesen worden, dass verschiedene internationale Organisationen den Abschluss eines weltweiten Getreideabkommens als nützlich erachten. Der Getreidegruppe des GATT, die im Rahmen der Kennedy-Runde mit der Abklärung dieser Fragen beauftragt ist, war es nicht möglich, die eingeleiteten Arbeiten bis heute zum Abschluss zu bringen. Ein solches umfassendes Abkommen wirft vielgestaltige Probleme auf, die gründlich geprüft werden müssen. Ausserdem wirken sich die in der Kennedy-Runde eingetretenen Verzögerungen auch auf diese Verhandlungen aus.

Theoretisch wäre es möglich gewesen, über ein neues Weizenabkommen zu verhandeln. Der Internationale Weizenrat erachtet dies aber als nicht wünschenswert, wenigstens solange nicht, als die GATT-Besprechungen über ein Getreideabkommen immer noch im Gange sind. Die dritte Möglichkeit, nämlich einen vertragslosen Zustand nach dem 31. Juli 1966 eintreten zu lassen, wurde ausdrücklich abgelehnt, weil dies der erstrebenswerten internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Marktreglierung wichtiger Rohstoffe abträglich wäre.

Wie schon die erste Verlängerung der Gültigkeit des Abkommens, bezieht sich auch die vorliegende zweite nur auf ein Jahr. Verschiedene Mitgliedländer, worunter auch die Schweiz, hätten es begrüsst, wenn eine Verlängerung um zwei Jahre beschlossen worden wäre, um für die beabsichtigte Ablösung des Weizenabkommens im oben dargelegten Sinne mehr Zeit zur Verfügung zu haben. Diesem Wunsche standen die Auffassungen massgebender Exportländer gegenüber, die nicht der Meinung sind, dass die heutigen Verhältnisse auf dem Weltmarkt die Verlängerung des Abkommens in der bisherigen Form für mehr als ein Jahr rechtfertigen. Man muss daraus schliessen, dass, wenn es trotz allen Erwartungen nicht gelingen würde, im Rahmen der Kennedy-Runde bis Mitte 1967 zu einem Getreideabkommen zu gelangen, versucht werden müsste, das Weizenabkommen neu zu verhandeln.

III

Die Schweiz ist an der beantragten Verlängerung unter Hinweis auf die von ihr immer wieder befürwortete internationale Zusammenarbeit auf dem Getreidesektor interessiert, was nicht zuletzt auch in der Mitarbeit in der Getreidegruppe des GATT zum Ausdruck kommt.

DerJ*/grtlaut des Abkommens von 1962 ist der Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Genehmigung des Internationalen Weizenabkommens vom 4. Juni 1962 beigegeben worden und bedarf deshalb keiner weiteren Erläuterung. Dem derzeit gültigen Weizenabkommen gehören 10 Export- und 38 Importländer an. Das Protokoll zur Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Abkommens um ein weiteres Jahr liegt vom 4. bis 29. April 1966 in

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Washington zur Unterzeichnung auf, während die Annahme- oder Genehmigungsurkunde zum Protokoll bis zum 15. Juli 1966 hinterlegt werden muss.

Auf Grund der einstimmigen Befürwortung einer Verlängerung des Abkommens im Internationalen Weizenrat darf damit gerechnet werden, dass das Protokoll von den wichtigsten Export- und Importländern rechtzeitig unterzeichnet und die zur Inkraftsetzung desselben am I.August 1966 vorgesehene Zweidrittelsmehrheit erreicht wird. Der schweizerische Botschafter in Washington hat das Protokoll am 4. April 1966 unter Vorbehalt der späteren Annahme durch die Schweiz unterzeichnet. Da die Frist zur Unterzeichnung des Abkommens im Zeitpunkt der Verabschiedung dieser Botschaft immer noch läuft, werden Sie bei der Behandlung der Botschaft in den Räten über den Stand der Unterzeichnung des Verlängerungsprotokolls orientiert werden.

Die Rechte und Pflichten aus dem Weizenabkommen 1962 sind den Importeuren und Handelsmüllern mit Bundesratsbeschluss vom 13. Juli 1962 über die Durchführung des Internationalen Weizenabkommens von 1962 (AS 1962, 817) übertragen worden. Da dieser Beschluss nicht befristet ist, kann er auch für die Verlängerung des Abkommens um ein weiteres Jahr Anwendung finden.

Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen beantragen wir Ihnen, durch Annahme des beiliegenden Entwurfes zu einem Bundesbeschluss das Protokoll zur Weitern Verlängerung des Internationalen Weizenabkommens von 1962 zu genehmigen.

Die verfassungsrechtliche Grundlage bildet Artikel 8 der Bundesverfassung, gemäss welchem dem Bunde das Recht zusteht, Staatsverträge mit dem Ausland abzuschliessen. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung beruht auf Artikel 8 5, Ziffer 5 der Bundesverfassung. Da die Geltungsdauer des Abkommens lediglich um ein Jahr verlängert wird, untersteht es nicht dem Staatsvertragsreferendum gemäss Artikel 89, Absatz 4 der Bundesverfassung.

Wir benützen den Anlass, Herr Präsident, hochgeachtete Herren, Sie unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Bern, den 22. April 1966.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Schaffner

Der Bundeskanzler : Ch.Oser

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Entwurf

Bundesbeschluss betreffend die Genehmigung des Protokolls zur weiteren Verlängerung des Internationalen Weizenabkommens von 1962 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Art. 8 und 85, Ziffer 5 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 22. April 1966, beschliesst: Einziger Artikel 1 Das am 4. April 1966 in Washington zur Unterzeichnung aufgelegte Protokoll zur weitern Verlängerung des Internationalen Weizenabkommens von 1962 wird genehmigt.

2 Der Bundesrat wird ermächtigt, das Protokoll anzunehmen.

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Übersetzung

Protokoll zur weiteren Verlängerung des Internationalen Weizenabkommens von 1962

Die Unterzeichnerregierangen des vorliegenden Protokolls, in der Erwägung, dass das Internationale Weizenabkommen von 1962, verlängert durch das Protokoll von 1965, am 31. Juli 1966 abläuft, und vom Wunsche geleitet, das Abkommen in Übereinstimmung mit den Vorschlägen des Internationalen Weizenrates gemäss Artikel 36, Ziffer 2 des Abkommens für eine weitere Dauer zu verlängern, haben folgendes vereinbart :

Art. l Verlängerung des Internationalen Weizenabkommens von 1962 Das Internationale Weizenabkommen von 1962, verlängert durch das Protokoll von 1965, (hiernach «das Abkommen» genannt) bleibt unter den Vertragsparteien dieses Protokolls bis und mit 31. Juli 1967 in Kraft.

Art. 2

Unterzeichnung, Annahme, Genehmigung und Beitritt 1. Dieses Protokoll liegt in Washington vom 4. April 1966 bis und mit 29. April 1966 zur Unterzeichnung auf für Regierungen, die Vertragsparteien des Abkommens sind, oder für solche, die am 4. April 1966 provisorisch als Vertragsparteien des Abkommens betrachtet werden.

2. Dieses Protokoll unterliegt der Annahme oder Genehmigung seitens der Unterzeichnerregierungen nach Massgabe ihrer verfassungsrechtlichen Verfahren. Die Annahme- oder Genehmigungsurkunden sind bis spätestens 15. Juli 1966 bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zu hinterlegen.

3. Dieses Protokoll steht zum Beitritt offen: a. bis 15. Juli 1966 jeder Regierung eines bis zu diesem Datum in Anhang B oder C des Abkommens aufgeführten Landes entsprechend den im Abkommen vorgesehenen Bedingungen, oder zu denjenigen, welche vom Rate vor dem Beitritt des betreffenden Landes zum Abkommen vorgeschrieben worden sind; oder

669 b. gemäss dem in Artikel 35, Ziffer 4 des Abkommens vorgesehenen Verfahren.

4. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung der Beitrittsurkunde bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika.

5. Einer Regierung, die gestützt auf Ziffer 2 oder 3a dieses Artikels dieses Protokoll bis 15. Juli 1966 weder angenommen noch genehmigt hat, oder ihm nicht beigetreten ist, kann vom Rate eine Fristverlängerung für die Hinterlegung ihrer Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde gewährt werden.

Art. 3

Inkrafttreten 1. Für die Regierungen, welche gemäss Artikel 2 dieses Protokolls ihre Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden bis 15. Juli 1966 hinterlegt haben, tritt das Protokoll wie folgt in Kraft : a. am 16. Juli 1966 in bezug auf die Teile I und III bis VII des Abkommens, b. am l. August 1966 in bezug auf Teil II des Abkommens, unter der Voraussetzung, dass diese Regierungen und jene, welche bis 15. Juli 1966 die in Ziffer 3 dieses Artikels vorgesehene Notifikation hinterlegt haben, an diesem Datum zusammen mindestens je zwei Drittel der Stimmen der Ausfuhr- und Einfuhrländer unter dem Abkommen auf sich vereinigen, oder sie erreicht haben würden, wenn sie bis dahin Vertragsparteien des Abkommens gewesen wären.

2. Für Regierungen, die ihre Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden nach dem 15. Juli 1966 hinterlegen, tritt dieses Protokoll am Tage der Hinterlegung der Urkunde in Kraft, aber in bezug auf Teil II des Abkommens nicht vor dem I.August 1966.

3. Für das Inkrafttreten dieses Protokolls gemäss Ziffer l dieses Artikels kann eine Unterzeichnerregierung oder eine Regierung, die zum Beitritt auf Grund von Artikel 2, Ziffer 3a des Protokolls berechtigt ist, sowie eine Regierung, deren Beitrittsgesuch vom Rate zu den in Artikel 2, Ziffer 3b enthaltenen Bedingungen genehmigt wurde, eine Notifikation bis spätestens 15. Juli 1966 bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegen, worin sie sich verpflichtet, innert kürzester Frist das Nötige \orzukehren, um nach Massgabe ihrer verfassungsrechtlichen Verfahren die Annahme, die Genehmigung oder den Beitritt zum Abkommen zu erwirken. Es gilt als vereinbart, dass eine Regierung, welche eine solche Notifikation hinterlegt, provisorisch das Protokoll anwendet und während einer vom Rate festzusetzenden Frist provisorisch als Vertragspartei betrachtet wird.

4. Sofern am 15. Juli 1966 die in den vorhergehenden Ziffern dieses Artikels aufgeführten Bedingungen für ein Inkrafttreten dieses Protokolls nicht erfüllt sind, können die Regierungen jener Länder, welche bis zu diesem Datum das vorliegende Protokoll gemäss Artikel 2 angenommen oder genehmigt haben, oder ihm beigetreten sind, miteinander vereinbaren, dass es zwischen ihnen in Kraft trete, oder jede andere ihnen geboten erscheinende Massnahme ergreifen.

670 Art. 4

Schlussbestimmungen 1. Für die Anwendung des Abkommens und des vorliegenden Protokolls schliesst jeder Hinweis auf Länder, deren Regierungen zu den gemäss Artikel 35, Ziffer 4 des Abkommens vom Rate vorgeschriebenen Bedingungen ihm beigetreten sind, das Land ein, welches auf Grand von Artikel 2, Ziffer 3b diesem Protokoll beigetreten ist.

2. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika wird unverzüglich jeder Regierung, die Vertragspartei des vorliegenden Protokolls ist oder provisorisch als solche betrachtet wird, oder welche am 4. April 1966 Vertragspartei des Abkommens ist oder provisorisch als solche betrachtet wird, Kenntnis geben von jeder Unterzeichnung, Annahme oder Genehmigung dieses Protokolls oder jedem Beitritt zum Protokoll sowie von jeder gemäss Artikel 3, Ziffer 3 des Protokolls hinterlegten Notifikation, ferner vom Datum des Inkrafttretens des Protokolls.

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen dazu gebührend ermächtigten Unterzeichneten das vorliegende Protokoll an dem ihrer Unterschrift beigesetzten Datum unterzeichnet.

Der englische, französische, russische und spanische Wortlaut des vorliegenden Protokolls ist gleichermassen verbindlich. Die Originale sind bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zu hinterlegen, welche allen Regierungen, die das vorliegende Protokoll unterzeichnen oder ihm beitreten, beglaubigte Kopien zustellen wird.

Geschehen in Washington am 4. April 1966.

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28.04.1966

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