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Bundesbeschluss über die Genehmigung von sechs Übereinkommen des Europarates # S T #

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 8 und 85, Ziffer 5 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom l. März 1966, beschtiesst:

Art. l Es werden genehmigt - Europäisches Auslieferungs-übereinkommen vom 13. Dezember 1957; - Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959; - Europäisches Übereinkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates vom 13.Dezember 1957; - Europäisches Übereinkommen über die Abschaffung des Visumszwanges für Flüchtlinge vom 20. April 1959; - Europäisches Übereinkommen über den Reiseverkehr von Jugendlichen mit Kollektivpass zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates vom 16. Dezember 1961; - Europäisches Übereinkommen über die internationale Klassifikation der Erfindungspatente vom 19. Dezember 1954.

2 Diese Genehmigung erfolgt unter der Voraussetzung, dass der Bundesrat bei der Ratifizierung der beiden Übereinkommen über die Auslieferung und über die Rechtshilfe in Strafsachen die in den nachstehenden Artikeln aufgeführten Vorbehalte und Erklärungen anbringen bzw. abgeben wird.

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Art. 2 Die von der Schweiz auf Grund von Artikel 26 des Europäischen Auslieferungs-übereinkommens vorgesehenen Vorbehalte und Erklärungen lauten : Zu Artikel l : Der Schweizerische Bundesrat erklärt hiemit, dass die von der Schweiz bewilligten Auslieferungen stets an die Bedingung geknüpft sind, dass der Verfolgte

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nicht vor ein Ausnahmegericht gestellt werden darf. Demzufolge behält sich die Schweiz das Recht vor, die Auslieferung abzulehnen a. wenn die Möglichkeit besteht, dass der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung vor ein Ausnahmegericht gestellt würde, und der ersuchende Staat nicht eine als ausreichend erachtete Zusicherung abgibt, dass die Beurteilung durch ein Gericht erfolgt, das nach den Vorschriften der Gerichtsorganisation allgemein für die Rechtsprechung in Strafsachen zuständig ist; b. wenn sie der Vollstreckung einer von einem Ausnahmegericht verhängten Strafe dienen soll.

Zu Artikel 2, Ziffer 1: In Berücksichtigung der durch das schweizerische Recht für die Auslieferung festgelegten Bedingungen behält sich die Schweiz das Recht vor, die Auslieferung abzulehnen, wenn die dem Verfolgten zur Last gelegte Handlung nicht die Merkmale einer der strafbaren Handlungen umfasst, die in der als Anhang zu dieser Erklärung bezeichneten und beim Generalsekretariat des Europarates hinterlegten Liste umschrieben sind.

Zu Artikel 2, Ziffer 2: Der Schweizerische Bundesrat erklärt hiemit, dass der zu Artikel 2, Ziffer l gemachte Vorbehalt die Schweiz nicht hindert, eine wegen eines Verbrechens oder Vergehens, für das das schweizerische Recht die Auslieferung zulässt, zu bewilligende oder bereits bewilligte Auslieferung auf jede andere Handlung auszudehnen, die nach einer gemeinrechtlichen Bestimmung des schweizerischen Rechts strafbar ist.

Zu Artikel 3, Ziffer 3: Die Schweiz behält sich das Recht vor, abweichend von Artikel 3, Ziffer 3 des Übereinkommens die Auslieferung gemäss Artikel 3, Ziffer l auch dann abzulehnen, wenn sie verlangt wird wegen eines Angriffs auf das Leben eines Staatsoberhauptes oder eines Mitgliedes seiner Familie.

Zu Artikel 6: Der Schweizerische Bundesrat erklärt hiemit, dass das schweizerische Recht die Auslieferung von Schweizerbürgern nicht zulässt. Ausserhalb der Schweiz begangene, nach schweizerischem Recht als Verbrechen oder Vergehen strafbare Handlungen können bei Vorhegen der gesetzlichen Voraussetzungen von den schweizerischen Behörden verfolgt und geahndet werden, - wenn sie gegen Schweizerbürger verübt worden sind (Art. 5 des Strafgesetzbuches), - wenn das schweizerische Recht dafür die Auslieferung zulassen würde und der Täter Schweizerbürger ist (Art. 6 des
Strafgesetzbuches, Art. 16 des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder), - wenn sie an Bord eines schweizerischen Seeschiffs oder Luftfahrzeuges verübt worden sind (Art.4 des Bundesgesetzes vom 23. September 1953 überdieSee-

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Schiffahrt unter der Schweizerflagge; Art.97 des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt).

Zu Artikel 7 und 8 : Der Schweizerische Bundesrat erklärt hiemit, dass in Berücksichtigung der durch das schweizerische Recht getroffenen Regelung die Auslieferung wegen einer auf schweizerischem Hoheitsgebiet oder an einem diesem gleichgestellten Ort begangenen strafbaren Handlung nur in Anwendung von Artikel 2, Ziffer 2 des Übereinkommens bewilligt werden kann, d.h. wenn der Verfolgte ohnehin wegen anderer, der schweizerischen Gerichtsbarkeit nicht unterworfener Handlungen ausgeliefert wird und die einheitliche Aburteilung aller ihm zur Last liegenden Straftaten vor allem im Interesse seiner Resozialisierung angezeigt erscheint.

Zu Artikel 9: a. Die Schweiz behält sich das Recht vor, abweichend von Artikel 9 die Auslieferung des Verfolgten auch dann abzulehnen, wenn die nach dieser Bestimmung die Ablehnung der Auslieferung begründenden Entscheidungen in einem dritten Staat ergangen sind und es sich dabei um den Staat handelt, auf dessen Hoheitsgebiet die strafbare Handlung begangen worden ist.

b. Die Schweiz behält sich ferner das Recht vor, entgegen Artikel 9, Satz l des Übereinkommens die Auslieferung zu bewilligen, wenn diese wegen anderer strafbarer Handlungen bewilligt worden ist und der ersuchende Staat dargetan hat, dass ihm neu bekanntgewordene Tatsachen oder Beweise eine Revision der nach Artikel 9 die Ablehnung der Auslieferung begründenden Entscheidung rechtfertigen, oder wenn der Verfolgte die in dieser Entscheidung gegen ihn verhängte Strafe oder Massnahme ganz oder teilweise nicht verbüsst hat.

Zu Artikel 11: Die Schweiz behält sich das Recht vor, Artikel 11 sinngemäss auch anzuwenden in Fällen, in denen das Recht der ersuchenden Vertragspartei vorsieht, dass der Verfolgte wegen der zur Auslieferung Anlass gebenden Handlung einer Strafe, die seine körperliche Integrität beeinträchtigt, oder gegen seinen Willen einer Massnahme dieser Art unterworfen werden kann.

Zu Artikel 14, Ziffer l, Buchstabe b: Der Schweizerische Bundesrat erklärt hiemit, dass die schweizerischen Behörden die Freilassung als endgültig im Sinne von Artikel 14 des Übereinkommens ansehen, wenn sie dem Ausgelieferten erlaubt, sich frei zu bewegen, ohne dadurch die von der zuständigen Stelle getroffenen
Anordnungen zu verletzen. Die Möglichkeit, das Hoheitsgebiet eines Staats zu verlassen, besteht im Sinne dieser Bestimmung nach schweizerischer Auffassung stets dann, wenn weder Krankheit noch sonstige wirkliche Beschränkungen seiner Bewegungsfreiheit den Ausgelieferten daran tatsächlich hindern.

Zu Artikel 16, Ziffer 2: Die Schweiz verlangt, dass an sie gerichtete Ersuchen nach Artikel 16, Ziffer 2 eine kurze Beschreibung des dem Verfolgten zur Last liegenden Sachver-

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halts mit den für die auslieferungsrechtliche Beurteilung der Tat wesentlichen Angaben enthalten müssen.

Zu Artikel 21 : Die Schweiz behält sich das Recht vor, die Durchlieferung auch dann nicht zu bewilligen, wenn die dem Verfolgten zur Last liegende strafbare Handlung unter Artikel 5 des Übereinkommens fällt oder eine Verletzung von Vorschriften über die Beschränkung des Handels mit oder über die Bewirtschaftung von Gütern darstellt.

Zu Artikel 23 : Die Schweiz verlangt, dass an sie gerichtete Auslieferungsersuchen und deren Unterlagen, soweit sie nicht in deutscher, französischer oder italienischer Sprache abgefasst sind, mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen zu versehen sind.

Art. 3 Die von der Schweiz auf Grund von Artikel 23 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vorgesehenen Vorbehalte und Erklärungen haben folgenden Wortlaut : Zu Artikel l : Der Schweizerische Bundesrat erklärt, dass als schweizerische Justizbehörden im Sinne des Übereinkommens zu betrachten sind : - die Gerichte, ihre Kammern oder Abteilungen; - die Schweizerische Bundesanwaltschaft ; - die Polizeiabteilung des Eidgenössischen Justiz-und Polizeidepartementes ; - die nach kantonalem Recht mit der Instruktion von Straffällen betrauten oder zur Ausstellung von Strafbefehlen ermächtigten Behörden. Im Hinblick auf die erheblichen Unterschiede zwischen den kantonalen Gerichtsorganisationen hinsichtlich der für diese Behörden gewählten Amtsbezeichnungen wird die nach Artikel 15 des Übereinkommens zuständige Behörde soweit erforderlich im Einzelfall bei der Übermittlung eines Rechtshilfeersuchens ausdrücklich bestätigen, dass dieses von einer Justizbehörde im Sinne des Übereinkommens ausgeht.

Zu Artikel 2: a. Die Schweiz behält sich das Recht vor, die Rechtshilfe auch dann abzulehnen, wenn wegen der dem Ersuchen zugrundeliegenden Handlung gegen denselben Beschuldigten in der Schweiz ebenfalls ein Strafverfahren durchgeführt wird oder eine strafrechtliche Entscheidung ergangen ist, mit der diese Tat und seine Schuld materiell beurteilt worden sind.

b. Die Schweiz behält sich ferner das Recht vor, in besonderen Fällen Rechtshilfe auf Grund dieses Übereinkommens nur unter der ausdrücklichen Bedingung zu leisten, dass die Ergebnisse der in der Schweiz durchgeführten Erhebungen und die in herausgegebenen Akten oder Schriftstücken enthal-

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tenen Auskünfte ausschliesslich für die Aufklärung und Beurteilung derjenigen strafbaren Handlungen verwendet werden dürfen, für die die Rechtshilfe bewilligt wird.

Zu Artikel 5, Ziffer l : Der Schweizerische Bundesrat erklärt, dass die Schweiz die Vollziehung eines Rechtshilfeersuchens, das die Anwendung irgendeiner Zwangsmassnahme erfordert, der in Artikel 5 Ziffer l Buchstabe a) des Übereinkommens erwähnten Bedingung unterworfen wird.

Zu Artikel 7, Ziffer 3: Die Schweiz verlangt, dass Ersuchen um Zustellung von Vorladungen an einen Beschuldigten in der Schweiz bei der nach Artikel 15 Ziffer 4 zuständigen schweizerischen Behörde spätestens 30 Tage vor dem für das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt einzutreffen haben.

Zu Artikel 11, Ziff.3; 13, Ziffer l und 15, Ziffer l und 3: Der Schweizerische Bundesrat erklärt, dass im Sinne der vorgenannten Bestimmungen in der Schweiz folgende Behörden zuständig sind : 1. Die Polizeiabteilung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes in Bern a. für den Erlass des Haftbefehls gegen Häftlinge, die den schweizerischen Behörden nach Artikel 11, Ziffer l oder 2 des Übereinkommens übergeben werden, sowie b. für die Entgegennahme aller Rechtshilfeersuchen des Auslands und für die Übermittlung aller schweizerischen Rechtshilfeersuchen, für die das Übereinkommen in Artikel 15 die Übermittlung durch das Justizministerium der ersuchenden Vertragspartei an dasjenige der ersuchten Vertragspartei vorsieht.

2. Das Schweizerische Zentralpolizeibüro in Bern für die Stellung und die Entgegennahme von Ersuchen um Abgabe von Strafregisterauszügen nach Artikel 15, Ziffer 3, Satz l.

Zu Artikel 12, Ziffer 3 : Der Schweizerische Bundesrat erklärt hiemit, dass nach Auffassung der schweizerischen Behörden die nach Artikel 12, Ziffer 3 des Übereinkommens erforderliche Voraussetzung der Beendigung des Schutzes im Gegensatz zu Artikel 14 des Europäischen Auslieferungs-übereinkommens nur erfüllt ist, wenn der freien Ausreise des Zeugen, Sachverständigen oder des auf freiem Fusse befindlichen Beschuldigten aus dem Hoheitsgebiet des ersuchenden Staats weder rechtliche noch tatsächliche Hindernisse entgegenstehen.

Zu Artikel 13, Ziffer 2: Die Schweiz behält sich das Recht vor, Ersuchen nach Artikel 13, Ziffer 2 nur stattzugeben, wenn darin die Notwendigkeit der Beschaffung des Strafregisterauszuges auf dem amtlichen Wege stichhaltig begründet ist, da jeder-

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mann das Recht hat, Auszüge aus dem Strafregister zu verlangen, die seine Person betreffen.

Zu Artikel 16, Ziffer 2: Die Schweiz verlangt, dass an die schweizerischen Behörden gerichtete Rechtshilfeersuchen und deren Anlagen, mit Ausnahme der Ersuchen um Zustellung einer Vorladung, soweit sie nicht in deutscher, französischer oder italienischer Sprache abgefasst sind, mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen zu versehen sind.

Art. 4 Der Bundesrat wird ermächtigt, die in Artikel l aufgezahlten Übereinkommen unter Anbringung beziehungsweise Abgabe der in den Artikeln 2 und 3 angeführten Vorbehalte und Erklärungen zu ratifizieren.

500 Liste der strafbaren Handlungen, für die nach schweizerischem Recht die Auslieferung zulässig ist (Anhang zu dem zu Art. 2, Abs. l unter Buchstabe a des Europäischen Auslieferungs-übereinkommens erklärten Vorbehalt) Das Bundesgesetz vom 22 Januar 1892 betreffend Auslieferung gegenüber dem Ausland erklärt in Artikel 3 die Bewilligung der Auslieferung für zulässig für folgende Handlungen und Unterlassungen, Versuch und Teilnahme eingeschlossen, wenn sie sowohl nach dem Recht des Zufluchtsorts als dem des ersuchenden Staats strafbar sind und den Tatbestand eines gemeinen Verbrechens oder Vergehens erfüllen : /. Delikte gegen Leib und Leben 1.

2.

3.

4.

Mord, Totschlag und fahrlässige Tötung; Kindsmord und Abtreibung; Aussetzung und bösliches Verlassen von Kindern und hilflosen Personen; Körperverletzung, welche den Tod, einen bleibenden Nachteil oder eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 20 Tagen zur Folge hatte, Teilnahme an einem Raufhandel mit solchem Ausgange; 5. Misshandlung der Eltern durch ihre Kinder und fortgesetzte Misshandlung der Kinder durch die Eltern oder diejenigen Personen, deren Obhut sie unterstellt sind.

//. Delikte gegen Freiheit und gegen Familienrechte

6. Menschenraub und Kinderraub ; 7. widerrechtliches Gefangenhalten ; 8. Entführung von Minderjährigen; 9. Hausfriedensbruch unter erschwerenden Umständen; 10. Androhung gewaltsamer Handlungen gegen die Person oder gegen das Eigentum; 11. Veränderung oder Unterdrückung des Zivilstandes.

///. Delikte gegen die Sittlichkeit 12. Notzucht und gewaltsamer Angriff auf die Schamhaftigkeit ; Schändung einer wehrlosen oder geistesgestörten Person ; 13. Unsittlichkeiten mit Kindern oder Pflegebefohlenen; 14. Verleitung von Minderjährigen zur Unzucht durch die Eltern, den Vormund oder durch eine Person, unter deren Aufsicht sie stehen; 15. gewerbsmässige Kuppelei, Frauen- und Kinderhandel; 16. unzüchtige Handlungen, welche öffentliches Ärgernis erregen; 17. Blutschande; 18. Bigamie.

501 IV. Delikte gegen das Vermögen 19. Raub, (Seeraub), Erpressung, Diebstahl, Hehlerei; 20. Unterschlagung und Vertrauensmissbrauch; 21. vorsätzliche Eigentumsbeschädigung; 22. Betrug, betrüglicher Bankerott und betrügerische Handlungen im Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren.

V. Delikte gegen Treu und Glauben 23. Fälschung und Verfälschung von Münzen, Papiergeld oder Wertzeichen (Postmarken usw.), von Banknoten, Obligationen, Aktien und anderen vom Staate, durch Korporationen, Gesellschaften oder Private ausgegebenen Werttiteln, Einführen, Ausgeben und Inverkehrbringen der gefälschten oder verfälschten Gegenstände in betrügerischer Absicht; 24. Fälschung und Verfälschung von Siegeln, Stempeln, Marken oder Klischees, betrügerischer Gebrauch gefälschter oder verfälschter und Missbrauch echter Siegel, Stempel, Marken, Klischees; 25. Fälschung und Verfälschung von Urkunden, betrügerischer Gebrauch gefälschter und verfälschter Urkunden, Beseitigung von Urkunden, Missbrauch eines Blankettes; 26. Grenzverrückung.

VI. Gemeingefährliche Delikte 27. Brandstiftung, Missbrauch von Sprengstoffen, Verursachung einer Überschwemmung, mit Vorsatz oder aus Fahrlässigkeit; 28. vorsätzliche oder fahrlässige Zerstörung oder Beschädigung von Eisenbahnen, Dampfschiffen, Posten, von elektrischen Apparaten und Leitungen (Telegraph, Telephon) und Gefährdung ihres Betriebes ; 29. vorsatzliche oder fahrlässige Handlungen, welche die Zerstörung, die Strandung oder den Untergang eines Schiffes bewirken; 30. vorsätzliche oder fahrlässige Verbreitung von Krankheiten bei Menschen und Tieren, gemeingefährliche Verunreinigung von Quellen, Brunnen und Gewässern; 31. vorsätzliche Fälschung und Verfälschung von Lebensmitteln in einer für die Gesundheit von Menschen oder Tieren gefährlichen Weise; Feilhalten und Inverkehrbringen von solchen gefälschten oder verfälschten oder von gesundheitswidrigen oder verdorbenen Lebensmitteln unter Verschweigung ihrer schädlichen Beschaffenheit; 3jtis vorsätzliche Zuwiderhandlung gegen Vorschriften betreffend Betäubungsmittel, sofern die Handlung mit einer Gefängnisstrafe bedroht ist.

502 VII. Delikte gegen die Rechtspflege 32. falsche Anschuldigung; 33. Meineid una wissentlich falsche Versicherung an Eides Statt; 34. falsches Zeugnis, falsches Gutachten eines Sachverständigen; falsche Erklärung eines Dolmetschers und die Verleitung zu diesen Handlungen, VIII. Amtsdelikte 35. Bestechung von öffentlichen Beamten, von Geschworenen, Schiedsrichtern und Sachverständigen; 36. Amtsunterschlagung, Erpressung und Übervorteilung in amtlicher Stellung, Amtsmissbrauch infolge Bestechung oder zu betrügerischen Zwecken; 37. Unterschlagung von Briefen und Telegrammen, Verletzung des Brief- und Telegraphengeheimnisses durch Post- oder Telegraphenbeamte.

Das Bundesgesetz vom 23. September 1953 über die Seeschiffahrt unter der Schweizerflagge erklärt in Artikel 154 die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes mit Gefängnis von einem Jahr oder einer höheren Strafe bedrohten strafbaren Handlungen als Auslieferungsdelikte im Sinne der schweizerischen Auslieferungsgesetzgebung. Es sind dies folgende Tatbestände : Vorsätzliche oder fahrlässige Gefährdung des Schiffes (Art. 128); vorsätzliche oder fahrlässige Gefährdung der Schiffahrt (Art. 129); Ausfahrt mit einem seeuntüchtigen Schiff (Art. 131); Unterlassen der Hilfeleistung (Art. 133, Ziff. 1); Verlassen des Schiffes in Seenot (Art. 134); Nichtausüben des Kommandos (Art. 135, Ziff. 1); Missbrauch und Anmassung der Befehls- und Disziplinargewalt (Art. 136, Ziff.1); Trunkenheit (Art. 139, Ziff. 1) ; Ungehorsam (Art. 140, Ziff. 3); unerlaubtes Anbordbringen von Personen und Sachen (Art. 141, Ziff. 1); Gefährdung des Reeders oder Kapitäns durch Schmuggel (Art. 142, Ziff. l und 3); Flaggenmissbrauch (Art. 143, Ziff. 1); Erschleichen des Registereintrages (Art. 144, Ziff. 1); Verstrickungsbrucb, Missachtung behördlicher Anordnungen (Art. 145); unerlaubte Veräusserung (Art. 146).

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Übersetzung

Europäisches Auslieferungsübereinkommen Die unterzeichneten Regierungen, Mitglieder des Europarats, in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen; in der Erwägung, dass dieses Ziel durch den Abschluss von Vereinbarungen oder durch gemeinsames Vorgehen auf dem Gebiet des Rechts erreicht werden kann; in der Überzeugung, dass die Annahme einheitlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Auslieferung dieses Werk der Vereinheitlichung zu fördern geeignet ist, sind wie folgt übereingekommen : Artikel l Auslieferungsverpflichtung Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemäss den nachstehenden Vorschriften und Bedingungen einander die Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden.

Artikel 2 Auslieferungsfähige strafbare Handlungen (1) Ausgeliefert wird wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind. Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt oder eine sichernde Massnahme angeordnet worden, so muss deren Mass mindestens vier Monate betragen.

(2) Betrifft das Auslieferungsersuchen mehrere verschiedene Handlungen, von denen jede sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme bedroht ist, einige aber die Bedingung hinsichtlich des Strafmasses nicht erfüllen, so ist der ersuchte Staat berechtigt, die Auslieferung auch wegen dieser Handlungen zu bewilligen.

(3) Jede Vertragspartei, deren Rechtsvorschriften die Auslieferung wegen bestimmter, in Ziffer l erwähnter strafbarer Handlungen nicht zulassen, kann

504 für sich selbst die Anwendung des Übereinkommens auf diese strafbaren Handlungen ausschliessen.

(4) Jede Vertragspartei, die von dem in Ziffer 3 vorgesehenenRechtGebrauch machen will, notifiziert dem Generalsekretär des Europarats bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde entweder eine Liste der strafbaren Handlungen, derentwegen die Auslieferung zulässig ist, oder eine Liste der strafbaren Handlungen, derentwegen die Auslieferung ausgeschlossen ist; sie gibt hierbei die gesetzlichen Bestimmungen an, welche die Auslieferung zulassen oder ausschliessen. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt diese Listen den anderen Unterzeichnerstaaten.

(5) Wird in der Folge die Auslieferung wegen anderer strafbarer Handlungen durch die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei ausgeschlossen, so notifiziert diese den Ausschluss dem Generalsekretär des Europarats, der die anderen Unterzeichnerstaaten davon in Kenntnis setzt. Diese Notifikation wird erst mit Ablauf von drei Monaten nach dem Zeitpunkt ihres Eingangs bei dem Generalsekretär wirksam.

(6) Jede Vertragspartei, die von dem in Ziffer 4 und 5 vorgesehenen Recht Gebrauch gemacht hat, kann jederzeit die Anwendung dieses Übereinkommens auf strafbare Handlungen erstrecken, die davon ausgeschlossen waren. Sie notifiziert diese Änderungen dem Generalsekretär des Europarats, der sie den anderen Unterzeichnerstaaten mitteilt.

(7) Jede Vertragspartei kann hinsichtlich der auf Grund dieses Artikels von der Anwendung des Übereinkommens ausgeschlossenen strafbaren Handlungen den Grundsatz der Gegenseitigkeit anwenden.

Artikel 3 Politische strafbare Handlungen (1) Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung, derentwegen sie begehrt wird, vom ersuchten Staat als eine politische oder als eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird.

(2) Das gleiche gilt, wenn der ersuchte Staat ernstliche Gründe hat anzunehmen, dass das Auslieferungsersuchen wegen einer nach gemeinem Recht strafbaren Handlung gestellt worden ist, um eine Person aus rassischen, religiösen, nationalen oder auf politischen Anschauungen beruhenden Erwägungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die verfolgte Person der Gefahr einer Erschwerung ihrer Lage aus einem dieser Gründe ausgesetzt wäre.

(3) Im Rahmen dieses
Übereinkommens wird der Angriff auf das Leben eines Staatsoberhaupts oder eines Mitglieds seiner Familie nicht als politische strafbare Handlung angesehen.

(4) Dieser Artikel lässt die Verpflichtungen unberührt, welche die Vertragsparteien auf Grund eines anderen mehrseitigen internationalen Übereinkommens übernommen haben oder übernehmen werden.

505 Artikel 4 Militärische strafbare Handlungen Auf die Auslieferung wegen militärischer strafbarer Handlungen, die keine nach gemeinem Recht strafbaren Handlungen darstellen, ist dieses Übereinkommen nicht anwendbar.

Artikel 5 Fiskalische strafbare Handlungen In Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Devisenstrafsachen wird die Auslieferung unter den Bedingungen dieses Übereinkommens nur gewährt, wenn dies zwischen Vertragsparteien für einzelne oder Gruppen von strafbaren Handlungen dieser Art vereinbart worden ist.

Artikel 6 Auslieferung eigener Staatsangehöriger (1) a. Jede Vertragspartei ist berechtigt, die Auslieferung ihrer Staatsangehörigen abzulehnen.

b. Jede Vertragspartei kann, was sie betrifft, bei der Unterzeichnung oder der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch eine Erklärung den Begriff «Staatsangehörige» im Sinne dieses Übereinkommens bestimmen.

c. Für die Beurteilung der Eigenschaft als Staatsangehöriger ist der Zeitpunkt der Entscheidung über die Auslieferung massgebend. Wird diese Eigenschaft jedoch erst zwischen der Entscheidung und dem für die Übergabe in Aussicht genommenen Zeitpunkt festgestellt, so kann der ersuchte Staat sich ebenfalls auf die Bestimmung des Buchstabens a dieser Ziffer berufen.

(2) Liefert der ersuchte Staat seinen Staatsangehörigen nicht aus, so hat er auf Begehren des ersuchenden Staates die Angelegenheit den zuständigen Behörden zu unterbreiten, damit gegebenenfalls eine gerichtliche Verfolgung durchgeführt werden kann. Zu diesem Zweck sind die auf die strafbare Handlung bezüglichen Akten, Unterlagen und Gegenstände kostenlos auf dem in Artikel 12, Ziffer l vorgesehenen Weg zu übermitteln. Dem ersuchenden Staat ist mitzuteilen, inwieweit seinem Begehren Folge gegeben worden ist.

Artikel 7 Begehungsort (1) Der ersuchte Staat kann die Auslieferung des Verfolgten wegen einer strafbaren Handlung ablehnen, die nach seinen Rechtsvorschriften ganz oder zum Teil auf seinem Hoheitsgebiet oder an einem diesem gleichgestellten Ort begangen worden ist.

(2) Ist die strafbare Handlung, die dem Auslieferungsersuchen zugrundeliegt, ausserhalb des Hoheitsgebiets des ersuchenden Staates begangen worden, Bundesblatt. HS.Jahrg. Bd.I.

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so kann die Auslieferung nur abgelehnt werden, wenn die Rechtsvorschriften des ersuchten Staates die Verfolgung einer ausserhalb seines Hoheitsgebiets begangenen strafbaren Handlung gleicher Art oder die Auslieferung wegen der strafbaren Handlung nicht zulassen, die Gegenstand des Ersuchens ist.

Artikel 8 Anhängige Strafverfahren wegen derselben Handlungen Der ersuchte Staat kann die Auslieferung eines Verfolgten ablehnen, der von ihm wegen Handlungen verfolgt wird, derentwegen um Auslieferung ersucht wird.

Artikel 9 Ne bis in idem Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn der Verfolgte wegen Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, von den zuständigen Behörden des ersuchten Staates rechtskräftig abgeurteilt worden ist. Die Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn die zuständigen Behörden des ersuchten Staates entschieden haben, wegen derselben Handlungen kein Strafverfahren einzuleiten oder ein bereits eingeleitetes Strafverfahren einzustellen.

Artikel 10 Verjährung Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn nach den Rechtsvorschriften des ersuchenden oder des ersuchten Staates die Strafverfolgung oder Strafvollstreckung verjährt ist.

Artikeln Todesstrafe Ist die Handlung, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, nach dem Recht des ersuchenden Staates mit der Todesstrafe bedroht, und ist diese für solche Handlungen nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Staates nicht vorgesehen oder wird sie von ihm in der Regel nicht vollstreckt, so kann die Auslieferung abgelehnt werden, sofern nicht der ersuchende Staat eine vom ersuchten Staat als ausreichend erachtete Zusicherung gibt, dass die Todesstrafe nicht vollstreckt wird.

Artikel 12 Ersuchen und Unterlagen (1) Das Ersuchen wird schriftlich abgefasst und auf dem diplomatischen Weg übermittelt. Ein anderer Weg kann unmittelbar zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien vereinbart werden.

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(2) Dem Ersuchen sind beizufügen : a. die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift eines vollstreckbaren verurteilenden Erkenntnisses, eines Haftbefehls oder jeder anderen, nach den Formvorschriften des ersuchenden Staates ausgestellten Urkunde mit gleicher Rechtswirkung; b. eine Darstellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sind so genau wie möglich anzugeben; c. eine Abschrift der anwendbaren Gesetzesbestimmungen oder, sofern dies nicht möglich ist, eine Erklärung über das anwendbare Recht sowie eine möglichst genaue Beschreibung des Verfolgten und alle anderen zur Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit geeigneten Angaben.

Artikel 13 Ergänzung der Unterlagen Erweisen sich die vom ersuchenden Staat übermittelten Unterlagen für eine Entscheidung des ersuchten Staates auf Grund dieses Übereinkommens als unzureichend, so ersucht dieser Staat um die notwendige Ergänzung der Unterlagen; er kann für deren Beibringung eine Frist setzen.

Artikel 14 Grundsatz der Spezialität (1) Der Ausgelieferte darf wegen einer anderen, vor der Übergabe begangenen Handlung als derjenigen, die der Auslieferung zugrundeliegt, nur in folgenden Fällen verfolgt, abgeurteilt, zur Vollstreckung einer Strafe oder sichernden Massnahme in Haft gehalten oder einer sonstigen Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen werden : a. wenn der Staat, der ihn ausgeliefert hat, zustimmt. Zu diesem Zweck ist ein Ersuchen unter Beifügung der in Artikel 12 erwähnten Unterlagen und eines gerichtlichen Protokolls über die Erklärungen des Ausgelieferten zu stellen. Die Zustimmung wird erteilt, wenn die strafbare Handlung, derentwegen um Zustimmung ersucht wird, an sich nach diesem Übereinkommen der Verpflichtung zur Auslieferung unterliegt ; b. wenn der Ausgelieferte, obwohl er dazu die Möglichkeit hatte, das Hoheitsgebiet des Staates, dem er ausgeliefert worden ist, innerhalb von 45 Tagen nach seiner endgültigen Freilassung nicht verlassen hat, oder wenn er nach Verlassen dieses Gebiets dorthin zurückgekehrt ist.

(2) Der ersuchende Staat kann jedoch die erforderlichen Massnahmen treffen, um einen Ausgelieferten ausser Landes zu schaffen oder nach seinen Rechts-

508 Vorschriften die Verjährung zu unterbrechen, sowie ein Abwesenheitsverfahren durchführen.

(3) Wird die dem Ausgelieferten zur Last gelegte Handlung wahrend des Verfahrens rechtlich anders gewürdigt, so darf er nur insoweit verfolgt oder abgeurteilt werden, als die Tatbestandsmerkmale der rechtlich neu gewürdigten strafbaren Handlung die Auslieferung gestatten würden.

Artikel 15 Weiterlieferung an einen dritten Staat Ausser im Falle des Artikels 14, Ziffer l, Buchstabe b darf der ersuchende Staat den ihm Ausgelieferten, der von einer anderen Vertragspartei oder einem dritten Staat wegen vor der Übergabe begangener strafbarer Handlungen gesucht wird, nur mit Zustimmung des ersuchten Staates der anderen Vertragspartei oder dem dritten Staat ausliefern. Der ersuchte Staat kann die Vorlage der in Artikel 12, Ziffer 2 erwähnten Unterlagen verlangen.

Artikel 16 Vorläufige

Auslieferungshaft

(1) In dringenden Fällen können die zuständigen Behörden des ersuchenden Staates um vorläufige Verhaftung des Verfolgten ersuchen; über dieses Ersuchen entscheiden die zuständigen Behörden des ersuchten Staates nach dessen Recht.

(2) In dem Ersuchen um vorläufige Verhaftung ist anzuführen, dass eine der in Artikel 12, Ziffer 2, Buchstabe a erwähnten Urkunden vorhanden ist und die Absicht besteht, ein Auslieferungsersuchen zu stellen; ferner sind darin die strafbare Handlung, derentwegen um Auslieferung ersucht werden wird, Zeit und Ort ihrer Begehung und, soweit möglich, die Beschreibung der gesuchten Person anzugeben.

(3) Das Ersuchen um vorläufige Verhaftung wird den zuständigen Behörden des ersuchten Staates auf dem diplomatischen oder unmittelbar auf dem postalischen oder telegraphischen Weg oder über die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation (Interpol) oder durch jedes andere Nachrichtenmittel übersendet, das Schriftspuren hinterlässt oder vom ersuchten Staat zugelassen wird.

Der ersuchenden Behörde ist unverzüglich mitzuteilen, inwieweit ihrem Ersuchen Folge gegeben worden ist.

(4) Die vorläufige Haft kann aufgehoben werden, wenn das Auslieferungsersuchen und die in Artikel 12 erwähnten Unterlagen dem ersuchten Staat nicht innerhalb von 18 Tagen nach der Verhaftung vorliegen; sie darf in keinem Falle 40 Tage vom Zeitpunkt der Verhaftung an überschreiten. Die vorläufige Freilassung ist jedoch jederzeit möglich, sofern der ersuchte Staat alle Massnahmen trifft, die er zur Verhinderung einer Flucht des Verfolgten für notwendig hält.

(5) Die Freilassung steht einer erneuten Verhaftung und der Auslieferung nicht entgegen, wenn das Auslieferungsersuchen später eingeht.

509 Artikel 17 Mehrheit von Auslieferungsersuchen Wird wegen derselben oder wegen verschiedener Handlungen von mehreren Staaten zugleich um Auslieferung ersucht, so entscheidet der ersuchte Staat unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der verhältnismässigen Schwere der strafbaren Handlungen, des Ortes ihrer Begehung, des Zeitpunktes der Auslieferungsersuchen, der Staatsangehörigkeit des Verfolgten und der Möglichkeit einer späteren Auslieferung an einen anderen Staat.

Artikel 18 Übergabe des Verfolgten (1) Der ersuchte Staat setzt den ersuchenden Staat von seiner Entscheidung über die Auslieferung auf dem m Artikel 12, Ziffer l vorgesehenen Weg in Kenntnis.

(2) Jede vollständige oder teilweise Ablehnung ist zu begründen.

(3) Im Falle der Bewilligung werden dem ersuchenden Staat Ort und Zeit der Übergabe sowie die Dauer der von dem Verfolgten erlittenen Auslieferungshaft mitgeteilt.

(4) Vorbehaltlich des in Ziffer 5 vorgesehenen Falles kann der Verfolgte mit Ablauf von 15 Tagen nach dem für die Übergabe festgesetzten Zeitpunkt freigelassen werden, wenn er bis dahin nicht übernommen worden ist; in jedem Fall ist er nach Ablauf von 30 Tagen freizulassen. Der ersuchte Staat kann dann die Auslieferung wegen derselben Handlung ablehnen.

(5) Wird die Übergabe oder Übernahme der auszuliefernden Person durch höhere Gewalt behindert, so hat der betroffene Staat den ändern Staat davon in Kenntnis zu setzen. Beide Staaten vereinbaren einen neuen Zeitpunkt für die Übergabe; die Bestimmungen der Ziffer 4 finden Anwendung.

Artikel 19 Aufgeschobene oder bedingte Übergabe (1) Der ersuchte Staat kann, nachdem er über das Auslieferungsersuchen entschieden hat, die Übergabe des Verfolgten aufschieben, damit dieser von ihm gerichtlich verfolgt werden oder, falls er bereits verurteilt worden ist, in seinem Hoheitsgebiet eine Strafe verbüssen kann, die er wegen einer anderen Handlung als derjenigen verwirkt hat, derentwegen um Auslieferung ersucht worden ist.

(2) Statt die Übergabe aufzuschieben, kann der ersuchte Staat den Verfolgten dem ersuchenden Staat vorübergehend unter Bedingungen übergeben, die von beiden Staaten vereinbart werden.

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Artikel 20 Herausgabe von Gegenständen (1) Auf Verlangen des ersuchenden Staates beschlagnahmt und übergibt der ersuchte Staat, soweit es seine Rechtsvorschriften zulassen, die Gegenstände, a. die als Beweisstücke dienen können oder b. die aus der strafbaren Handlung herrühren und im Zeitpunkt der Festnahme im Besitz des Verfolgten gefunden worden sind oder später entdeckt werden.

(2) Die in Ziffer l erwähnten Gegenstände sind selbst dann herauszugeben, wenn die bereits bewilligte Auslieferung infolge des Todes oder der Flucht des Verfolgten nicht vollzogen werden kann.

(3) Unterliegen diese Gegenstände im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates der Beschlagnahme oder Einziehung, so kann er sie im Hinblick auf ein anhängiges Strafverfahren vorübergehend zurückbehalten oder unter der Bedingung der Rückgabe herausgeben.

(4) Rechte des ersuchten Staates oder Dritter an diesen Gegenständen bleiben vorbehalten. Bestehen solche Rechte, so sind die Gegenstände nach Abschluss des Verfahrens sobald wie möglich und kostenlos dem ersuchten Staat zurückzugeben.

Artikel 21 Durchlieferung (1) Die Durchlieferung durch das Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien wird auf Grund eines Ersuchens, das auf dem in Artikel 12, Ziffer l vorgesehenen Weg zu übermitteln ist, bewilligt, sofern die strafbare Handlung von dem um die Durchlieferung ersuchten Staat nicht als politische oder rein militärische strafbare Handlung im Sinne der Artikel 3 und 4 dieses Übereinkommens angesehen wird.

(2) Die Durchlieferung eines Staatsangehörigen - im Sinne des Artikels 6 des um die Durchlieferung ersuchten Staates kann abgelehnt werden.

(3) Vorbehaltlich der Bestimmungen der Ziffer 4 sind die in Artikel 12, Ziffer 2 erwähnten Unterlagen beizubringen.

(4) Wird der Luftweg benützt, so finden folgende Bestimmungen Anwendung: a. Wenn eine Zwischenlandung nicht vorgesehen ist, hat der ersuchende Staat die Vertragspartei, deren Hoheitsgebiet überflogen werden soll, zu verständigen und das Vorhandensein einer der in Artikel 12, Ziffer 2, Buchstabe a erwähnten Unterlagen zu bestätigen. Im Fall einer unvorhergesehenen Zwischenlandung hat diese Mitteilung die Wirkung eines Ersuchens um vorläufige Verhaftung im Sinne des Artikels 16; der ersuchende Staat hat dann ein formgerechtes Durchlieferungsersuchen zu stellen.

b. Wenn eine Zwischenlandung vorgesehen ist, hat der ersuchende Staat ein formgerechtes Durchlieferungsersuchen zu stellen.

511 (5) Eine Vertragspartei kann jedoch bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde erklären, dass sie die Durchlieferung einer Person nur unter einigen oder unter allen für die Auslieferung massgebenden Bedingungen bewilligt. In diesem Fall kann der Grundsatz der Gegenseitigkeit Anwendung finden.

(6) Der Verfolgte darf nicht durch ein Gebiet durchgeliefert werden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass dort sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität oder seiner politischen Anschauung bedroht werden könnte.

Artikel 22 Verfahren Soweit in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorlaufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung.

Artikel 23 Anzuwendende Sprache Die beizubringenden Unterlagen sind in der Sprache des ersuchenden Staates oder in der des ersuchten Staates abzufassen. Dieser kann eine Übersetzung in eine von ihm gewählte offizielle Sprache des Europarats verlangen.

Artikel 24 Kosten (1) Kosten, die durch die Auslieferung im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates entstehen, gehen zu dessen Lasten.

(2) Kosten, die durch die Durchlieferung durch das Hoheitsgebiet des darum ersuchten Staates entstehen, gehen zu Lasten des ersuchenden Staates.

(3) Im Falle der Auslieferung aus einem nicht zum Mutterland des ersuchten Staates gehörenden Gebiet gehen Kosten, die durch die Beförderung zwischen diesem Gebiet und dem Mutterland des ersuchenden Staates entstehen, zu dessen Lasten. Das gleiche gilt für Kosten, die durch die Beförderung zwischen dem nicht zum Mutterland gehörenden Gebiet des ersuchten Staates und dessen Mutterland entstehen.

Artikel 25 Bestimmung des Begriffs «sichernde Massnahmen» Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet der Ausdruck «sichernde Massnahmen» alle die Freiheit beschrankenden Massnahmen, die durch ein Strafgericht neben oder an Stelle einer Strafe angeordnet worden sind.

512 Artikel 26 Vorbehalte (1) Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde zu einer oder mehreren genau bezeichneten Bestimmungen des Übereinkommens einen Vorbehalt machen.

(2) Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt gemacht hat, wird ihn zurückziehen, sobald die Umstände es gestatten. Die Zurückziehung von Vorbehalten erfolgt durch Notifikation an den Generalsekretär des Europarats.

(3) Eine Vertragspartei, die einen Vorbehalt zu einer Bestimmung des Übereinkommens gemacht hat, kann deren Anwendung durch eine andere Vertragspartei nur insoweit beanspruchen, als sie selbst diese Bestimmung angenommen hat.

Artikel 27 Räumlicher Geltungsbereich (1) Dieses Übereinkommen findet auf das Mutterland der Vertragsparteien Anwendung.

(2) Es findet hinsichtlich Frankreich auch auf Algerien und die überseeischen Departemente und hinsichtlich des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland auch auf die Kanalinseln und die Insel Man Anwendung.

(3) Die Bundesrepublik Deutschland kann die Anwendung dieses Übereinkommens durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung auf das Land Berlin ausdehnen. Dieser notifiziert die Erklärung den ändern Vertragsparteien.

(4) Zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien kann die Anwendung dieses Übeleinkommens durch unmittelbare Vereinbarung unter den darin festzusetzenden Bedingungen auf andere als die in den Ziffern l, 2 und 3 erwähnten Gebiete ausgedehnt werden, für deren internationale Beziehungen eine dieser Vertragsparteien verantwortlich ist.

Artikel 28 Verhältnis dieses Übereinkommens zu zweiseitigen Vereinbarungen (1) Dieses Übereinkommen hebt hinsichtlich der Gebiete, auf die es Anwendung findet, diejenigen Bestimmungen zweiseitiger Verträge, Abkommen oder Vereinbarungen auf, die das Auslieferungswesen zwischen zwei Vertragsparteien regeln.

(2) Die Vertragsparteien können untereinander zwei- oder mehrseitige Vereinbarungen nur zur Ergänzung dieses Übereinkommens oder zur Erleichterung der Anwendung der darin enthaltenen Grundsätze schliessen.

513 (3) Wenn die Auslieferung zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien auf der Grundlage einheitlicher Rechtsvorschriften stattfindet, sind diese Parteien berechtigt, ungeachtet der Bestimmungen dieses Übereinkommens ihre wechselseitigen Beziehungen auf dem Gebiet der Auslieferung ausschliesslich nach diesem System zu regeln. Derselbe Grundsatz flndet zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien Anwendung, wenn nach den Rechtsvorschriften jeder dieser Parteien in ihrem Hoheitsgebiet Haftbefehle zu vollstrecken sind, die im Hoheitsgebiet einer oder mehrerer der anderen Parteien erlassen worden sind.

Die Vertragsparteien, die auf Grund dieser Ziffer in ihren wechselseitigen Beziehungen die Anwendung des Übereinkommens jetzt oder künftig ausschliessen, haben dies dem Generalsekretär des Europarats zu notifizieren. Dieser übermittelt den anderen Vertragsparteien jede auf Grund dieser Ziffer erhaltene Notifikation.

Artikel 29 Unterzeichnung, Ratifikation, Inkrafttreten (1) Dieses Übereinkommen hegt zur Unterzeichnung durch die Mitglieder des Europarats auf. Es bedarf der Ratifizierung; die Ratifikationsurkunden werden bei dem Generalsekretär des Europarats hinterlegt.

(2) Das Übereinkommen tritt 90 Tage nach Hinterlegung der dritten Ratifikationsurkunde in Kraft.

(3) Für jeden Unterzeichnerstaat, der es später ratifiziert, tritt das Übereinkommen 90 Tage nach Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.

Artikel 30 Beitritt (1) Das Ministerkomitee des Europarats kann jeden Staat, der nicht Mitglied des Europarats ist, einladen, diesem Übereinkommen beizutreten. Die Entschliessung über diese Einladung bedarf der einstimmigen Billigung der Mitglieder des Europarats, die das Übereinkommen ratifiziert haben.

(2) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde bei dem Generalsekretär des Europarats und wird 90 Tage nach deren Hinterlegung wirksam.

Artikel 31 Kündigung Jede Vertragspartei kann für sich selbst dieses Übereinkommen durch Notifikation an den Generalsekretär des Europarats kündigen. Diese Kündigung wird 6 Monate nach Eingang der Notifikation bei dem Generalsekretär des Europarats wirksam.

514 Artikel 32 Notifikationen Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedern des Europarats und der Regierung jedes Staates, der diesem Übereinkommen beigetreten ist: a. die Hinterlegung jeder Ratifications- oder Beitrittsurkunde; b. den Zeitpunkt des Inkrafttretens ; c. jede nach Artikel 6, Ziffer l und nach Artikel 21, Ziffer 5 abgegebene Erklärung; d. jeden nach Artikel 26, Ziffer l gemachten Vorbehalt; e. jede nach Artikel 26, Ziffer 2 vorgenommene Zurückziehung eines Vorbehalts; f. jede nach Artikel 31 eingegangene Notifikation einer Kündigung und den Zeitpunkt, in dem diese wirksam wird.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Paris am 13.Dezember 1957 in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut in gleicher Weise massgebend ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär übermittelt den unterzeichneten Regierungen beglaubigte Abschriften.

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Übersetzung

Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen Die unterzeichneten Regierungen, Mitglieder des Europarates, in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarates ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen ; in der Überzeugung, dass die Annahme gemeinsamer Vorschriften auf dem Gebiet der Rechtshilfe in Strafsachen dazu beitragen wird, dieses Ziel zu erreichen; in der Erwägung, dass die Rechtshilfe mit der Auslieferung zusammenhängt, die bereits Gegenstand eines am 13.Dezember 1957 unterzeichneten Übereinkommens war, sind wie folgt übereingekommen : Kapitell Allgemeine Bestimmungen Artikel l (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemäss den Bestimmungen dieses Übereinkommens einander so weit wie möglich Rechtshilfe zu leisten in allen Verfahren hinsichtlich strafbarer Handlungen, zu deren Verfolgung in dem Zeitpunkt, in dem um Rechtshilfe ersucht wird, die Justizbehörden des ersuchenden Staates zuständig sind.

(2) Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf Verhaftungen, auf die Vollstreckung verurteilender Erkenntnisse sowie auf militärische strafbare Handlungen, die nicht nach gemeinem Recht strafbar sind.

Artikel 2 Die Rechtshilfe kann verweigert werden : a. wenn sich das Ersuchen auf strafbare Handlungen bezieht, die vom ersuchten Staat als politische, als mit solchen zusammenhängende oder als fiskalische strafbare Handlungen angesehen werden; b. wenn der ersuchte Staat der Ansicht ist, dass die Erledigung des Ersuchens geeignet ist, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere wesentliche Interessen seines Landes zu beeinträchtigen.

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Kapitel II Rechtshilfeersuchen Artikel 3 (1) Rechtshilfeersuchen in einer Strafsache, die ihm von den Justizbehörden des ersuchenden Staates zugehen und die Vornahme von Untersuchungshandlungen oder die Übermittlung von Beweisstücken, Akten oder Schriftstücken zum Gegenstand haben, lässt der ersuchte Staat in der in seinen Rechtsvorschriften vorgesehenen Form erledigen.

(2) Wünscht der ersuchende Staat, dass die Zeugen oder Sachverständigen unter Eid aussagen, so hat er ausdrücklich darum zu ersuchen; der ersuchte Staat hat diesem Ersuchen stattzugeben, sofern sein Recht dem nicht entgegensteht.

(3) Der ersuchte Staat braucht nur beglaubigte Abschriften oder beglaubigte Photokopien der erbetenen Akten oder Schriftstücke zu übermitteln. Verlangt der ersuchende Staat jedoch ausdrücklich die Übermittlung von Urschriften, so wird diesem Ersuchen so weit wie irgend möglich stattgegeben.

Artikel 4 Auf ausdrückliches Verlangen des ersuchenden Staates unterrichtet ihn der ersuchte Staat von Zeit und Ort der Erledigung des Rechtshilfeersuchens. Die beteiligten Behörden und Personen können bei der Erledigung vertreten sein, wenn der ersuchte Staat zustimmt.

Artikel 5 (1) Jede Vertragspartei kann sich bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung das Recht vorbehalten, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen einer oder mehreren der folgenden Bedingungen zu unterwerfen: a. Die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung muss sowohl nach dem Recht des ersuchenden Staates als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar sein.

b. Die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung muss im ersuchten Staat auslieferungsfähig sein.

c. Die Erledigung des Rechtshilfeersuchens muss mit dem Recht des ersuchten Staates vereinbar sein.

(2) Hat eine Vertragspartei eine Erklärung gemäss Ziffer l abgegeben, so kann jede andere Vertragspartei den Grundsatz der Gegenseitigkeit anwenden.

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Artikefô (1) Der ersuchte Staat kann die Übergabe von Gegenständen, Akten oder Schriftstücken, um deren Übermittlung ersucht worden ist, aufschieben, wenn er sie für ein anhängiges Strafverfahren benötigt.

(2) Die Gegenstände sowie die Urschriften von Akten oder Schriftstücken, die in Erledigung eines Rechtshilfeersuchens übermittelt worden sind, werden vom ersuchenden Staat so bald wie möglich dem ersuchten Staat zurückgegeben, sofern dieser nicht darauf verzichtet.

Kapitel III Zustellung von Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen Erscheinen von Zeugen, Sachverständigen und Beschuldigten Artikel 7 (1) Der ersuchte Staat bewirkt die Zustellung von Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen, die ihm zu diesem Zweck vom ersuchenden Staat übermittelt werden.

Die Zustellung kann durch einfache Übergabe der Urkunde oder der Entscheidung an den Empfänger erfolgen. Auf ausdrückliches Verlangen des ersuchenden Staates bewirkt der ersuchte Staat die Zustellung in einer der in seinen Rechtsvorschriften für die Zustellung gleichartiger Schriftstücke vorgesehenen Formen oder in einer besonderen, mit diesen Rechtsvorschriften vereinbaren Form.

(2) Die Zustellung wird durch eine datierte und vom Empfänger unterschriebene Empfangsbestätigung nachgewiesen oder durch eine Erklärung des ersuchten Staates, welche die Tatsache, die Form und das Datum der Zustellung beurkundet. Die eine oder die andere dieser Urkunden wird dem ersuchenden Staat unverzüglich übermittelt. Auf dessen Verlangen gibt der ersuchte Staat an, ob die Zustellung seinem Recht gemäss erfolgt ist. Konnte die Zustellung nicht vorgenommen werden, so teilt der ersuchte Staat den Grund dem ersuchenden Staat unverzüglich mit.

(3) Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung verlangen, dass die Vorladung für einen Beschuldigten, der sich in ihrem Hoheitsgebiet befindet, ihren Behörden innerhalb einer bestimmten Frist vor dem für das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt übermittelt wird. Die Frist ist in dieser Erklärung zu bestimmen und darf 50 Tage nicht übersteigen.

Diese Frist ist bei der Festsetzung des Zeitpunktes für das Erscheinen und bei der Übermittlung der Vorladung zu
berücksichtigen.

Artikel 8 Der Zeuge oder Sachverständige, der einer Vorladung, um deren Zustellung ersucht worden ist, nicht Folge leistet, darf selbst dann, wenn die Vorladung

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Zwangsandrohungen enthält, nicht bestraft oder einer Zwangsmassnahme unterworfen werden, sofern er sich nicht später freiwillig in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates begibt und dort erneut ordnungsgemäss vorgeladen wird.

Artikel 9 Die dem Zeugen oder Sachverständigen vom ersuchenden Staat zu zahlenden Entschädigungen und zu erstattenden Reise- und Aufenthaltskosten werden vom Aufenthaltsort des Zeugen oder Sachverständigen an berechnet und ihm nach Sätzen gewährt, die zumindest denjenigen entsprechen, die in den geltenden Tarifen und Bestimmungen des Staates vorgesehen sind, in dem die Vernehmung stattfinden soll.

Artikel 10 (1) Hält der ersuchende Staat das persönliche Erscheinen eines Zeugen oder Sachverständigen vor seinen Justizbehörden für besonders notwendig, so erwähnt er dies in dem Ersuchen um Zustellung der Vorladung; der ersuchte Staat fordert dann den Zeugen oder Sachverständigen auf, zu erscheinen.

Der ersuchte Staat gibt die Antwort des Zeugen oder Sachverständigen dem ersuchenden Staat bekannt.

(2) Im Falle der Ziffer l muss das Ersuchen oder die Vorladung die annähernde Höhe der zu zahlenden Entschädigungen sowie der zu erstattenden Reiseund Aufenthaltskosten angeben.

(3) Auf besonderes Ersuchen kann der ersuchte Staat dem Zeugen oder Sachverständigen einen Vorschuss gewähren. Dieser wird auf der Vorladung vermerkt und vom ersuchenden Staat erstattet.

Artikel 11 (1) Verlangt der ersuchende Staat das persönliche Erscheinen eines Häftlings als Zeuge oder zur Gegenüberstellung, so wird dieser - vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 12, soweit anwendbar - unter der Bedingung semer Zurückstellung innerhalb der vom ersuchten Staat bestimmten Frist zeitweilig in das Hoheitsgebiet überstellt, in dem die Vernehmung stattfinden soll.

Die Überstellung kann abgelehnt werden : a. wenn der Häftling ihr nicht zustimmt; b. wenn seine Anwesenheit in einem im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates anhängigen Strafverfahren notwendig ist ; c. wenn die Überstellung geeignet ist, seine Haft zu verlängern, oder d. wenn andere gebieterische Erwägungen seiner Überstellung in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates entgegenstehen.

(2) Im Falle der Ziffer l und vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 2 wird die Durchbeförderung des Häftlings durch das Hoheitsgebiet eines dritten Staates, der Partei dieses Übereinkommens ist, bewilligt auf Grund eines Er-

519 suchens, das mit allen erforderlichen Schriftstücken vom Justizministerium des ersuchenden Staates an das Justizministerium des um Durchbeförderung ersuchten Staates gerichtet wird.

Eine Vertragspartei kann es ablehnen, die Durchbeförderung ihrer eigenen Staatsangehörigen zu bewilligen.

(3) Die überstellte Person muss im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates und gegebenenfalls im Hoheitsgebiet des um Durchbeförderung ersuchten Staates in Haft bleiben, sofern nicht der um Überstellung ersuchte Staat ihre Freilassung verlangt.

Artikel 12 (1) Ein Zeuge oder Sachverständiger, gleich welcher Staatsangehörigkeit, der auf Vorladung vor den Justizbehörden des ersuchenden Staates erscheint, darf in dessen Hoheitsgebiet wegen Handlungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor seiner Abreise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates weder verfolgt, noch in Haft gehalten, noch einer sonstigen Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen werden.

(2) Eine Person, gleich welcher Staatsangehörigkeit, die vor die Justizbehörden des ersuchenden Staates vorgeladen ist, um sich wegen einer ihr zur Last gelegten Handlung strafrechtlich zu verantworten, darf dort wegen nicht in der Vorladung angeführter Handlungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor ihrer Abreise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates weder verfolgt, noch in Haft gehalten, noch einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden.

(3) Der in diesem Artikel vorgesehene Schutz endet, wenn der Zeuge, Sachverständige oder Beschuldigte während fünfzehn aufeinanderfolgenden Tagen, nachdem seine Anwesenheit von den Justizbehörden nicht mehr verlangt wurde, die Möglichkeit gehabt hat, das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates zu verlassen, und trotzdem dort bleibt, oder wenn er nach Verlassen dieses Gebietes dorthin zurückgekehrt ist.

Kapitel IV Strafregister Artikel 13 (1) Der ersuchte Staat übermittelt von den Justizbehörden einer Vertragspartei für eine Strafsache erbetene Auszüge aus dem Strafregister und auf dieses bezügliche Auskünfte in dem Umfang, in dem seine Justizbehörden sie in ähnlichen Fällen selbst erhalten könnten.

(2) In anderen als den in Ziffer l erwähnten Fällen wird einem solchen Ersuchen unter den Voraussetzungen stattgegeben, die in den gesetzlichen oder sonstigen Vorschriften oder durch die Übung des ersuchten Staates vorgesehen sind.

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Kapitel V Verfahren Artikel 14 (1) Die Rechtshilfeersuchen müssen folgende Angaben enthalten: a. die Behörde, von der das Ersuchen ausgeht, b. den Gegenstand und den Grund des Ersuchens, c. soweit möglich, die Identität und die Staatsangehörigkeit der Person, gegen die sich das Verfahren richtet,'und, d. soweit erforderlich, den Namen und die Anschrift des Zustellungsempfängers.

(2) Die in den Artikeln 3, 4 und 5 erwähnten Rechtshilfeersuchen haben ausserdem die strafbare Handlung zu bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts zu enthalten.

Artikel 15 (1) Die in den Artikeln 3, 4 und 5 sowie die in Artikel 11 erwähnten Rechtshilfeersuchen werden vom Justizministerium des ersuchenden Staates dem Justizministerium des ersuchten Staates übermittelt und auf demselben Weg zurückgesandt.

(2) In dringenden Fällen können diese Rechtshilfeersuchen von den Justizbehörden des ersuchenden Staates unmittelbar den Justizbehörden des ersuchten Staates übermittelt werden. Sie werden mit den Erledigungsakten auf dem in Absatz l vorgesehenen Weg zurückgesandt.

(3) Die in Artikel 13, Ziffer l erwähnten Ersuchen können von den Justizbehörden unmittelbar der zuständigen Stelle des ersuchten Staates übermittelt und von dieser unmittelbar beantwortet werden. Die in Artikel 13, Ziffer 2 erwähnten Ersuchen werden vom Justizministerium des ersuchenden Staates dem Justizministerium des ersuchten Staates übermittelt.

(4) Andere als die in den Ziffern l und 3 erwähnten Rechtshilfeersuchen, insbesondere Ersuchen um der Strafverfolgung vorausgehende Erhebungen, können Gegenstand des unmittelbaren Verkehrs zwischen den Justizbehörden sein.

(5) In den Fällen, in denen die unmittelbare Übermittlung durch dieses Übereinkommen zugelassen ist, kann sie durch Vermittlung der Internationalen Kriminalpohzeilichen Organisation (Interpol) erfolgen.

(6) Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung bekanntgeben, dass ihr alle oder bestimmte Rechtshilfeersuchen auf einem anderen als dem in diesem Artikel vorgesehenen Weg zu übermitteln sind, oder verlangen, dass im Falle des Absatzes 2 eine Abschrift des Rechtshilfeersuchens gleichzeitig ihrem Justizministerium übermittelt wird.

521

(7) Dieser Artikel lässt Bestimmungen zweiseitiger, zwischen Vertragsparteien in Kraft stehender Abkommen oder Vereinbarungen unberührt, die die unmittelbare Übermittlung von Rechtshilfeersuchen zwischen ihren Behörden vorsehen.

Artikel 16 (1) Vorbehaltlich der Bestimmungen der Ziffer 2 wird die Übersetzung der Ersuchen und der beigefügten Schriftstücke nicht verlangt.

(2) Jede Vertragspartei kann sich bei der Unterzeichnung oder der Hinterlegung ihrer Ratiflkations- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung das Recht vorbehalten zu verlangen, dass ihr die Ersuchen und die beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung entweder in ihre eigene Sprache oder in eine der offiziellen Sprachen oder die von ihr bezeichnete Sprache des Europarates übermittelt werden. Die anderen Vertragsparteien können den Grundsatz der Gegenseitigkeit anwenden.

(3) Dieser Artikel lässt die Übersetzung von Rechtshilfeersuchen und beigefügten Schriftstücken betreffende Bestimmungen unberührt, die in Abkommen oder Vereinbarungen enthalten sind, die zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien in Kraft stehen oder in Zukunft abgeschlossen werden.

Artikel 17 Schriftstücke und Urkunden, die auf Grund dieses Übereinkommens übermittelt werden, bedürfen keiner Art von Beglaubigung.

Artikel 18 Ist die mit einem Rechtshilfeersuchen befasste Behörde zu dessen Erledigung nicht zuständig, so leitet sie es von Amts wegen an die zuständige Behörde ihres Landes weiter und verständigt davon den ersuchenden Staat auf dem unmittelbaren Weg, falls das Ersuchen auf diesem Weg gestellt worden ist.

Artikel 19 Jede Verweigerung von Rechtshilfe ist zu begründen.

Artikel 20 Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 10 gibt die Erledigung von Rechtshilfeersuchen keinen Anlass zur Erstattung von Kosten, mit Ausnahme derjenigen, die durch die Beiziehung Sachverstandiger im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates und durch die Überstellung \on Häftlingen nach Artikel 11 verursacht werden.

BundesWatt. 118. Jalirg. Bd.I.

38

522 Kapitel VI

Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung Artikel 21 (1) Anzeigen einer Vertragspartei zum Zwecke der Strafverfolgung durch die Gerichte einer anderen Partei sind Gegenstand des Schriftverkehrs zwischen den Justizministerien. Die Vertragsparteien können jedoch von der in Artikel 15, Ziffer 6 vorgesehenen Befugnis Gebrauch machen.

(2) Der ersuchte Staat teilt dem ersuchenden Staat die auf Grund dieser Anzeige getroffenen Massnahmen mit und übermittelt ihm gegebenenfalls eine Abschrift der ergangenen Entscheidung.

(3) Die Bestimmungen des Artikels 16 werden auf die in Ziffer l erwähnten Anzeigen angewendet.

Kapitel VII

Austausch von Strafnachrichten Artikel 22 Jede Vertragspartei benachrichtigt eine andere Partei von allen, deren Staatsangehörige betreffenden strafrechtlichen Verurteilungen und nachfolgenden Massnahmen, die in das Strafregister eingetragen worden sind. Die Justizministerien übermitteln einander diese Nachrichten mindestens einmal jährlich.

Gilt die betroffene Person als Staatsangehöriger von zwei oder mehreren Vertragsparteien, so werden die Nachrichten jeder dieser Parteien übermittelt, sofern die Person nicht die Staatsangehörigkeit der Partei besitzt, in deren Hoheitsgebiet sie verurteilt worden ist.

Kapitel VIII

Schlussbestimmungen Artikel 23 (1) Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde zu einer oder mehreren genau bezeichneten Bestimmungen des Übereinkommens einen Vorbehalt machen.

(2) Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt gemacht hat, wird ihn zurückziehen, sobald die Umstände es gestatten. Die Zurückziehung von Vorbehalten erfolgt durch Notifikation an den Generalsekretär des Europarates.

(3) Eine Vertragspartei, die einen Vorbehalt zu einer Bestimmung des Übereinkommens gemacht hat, kann deren Anwendung durch eine andere Vertragspartei nur insoweit beanspruchen, als sie selbst diese Bestimmung angenommen hat.

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Artikel 24 Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung die Behörden bezeichnen, die sie als Justizbehörden im Sinne dieses Übereinkommens betrachtet.

Artikel 25 (1) Dieses Übereinkommen findet auf das Mutterland der Vertragsparteien Anwendung.

(2) Es findet hinsichtlich Frankreich auch auf Algerien und die überseeischen Departemente und hinsichtlich Italien auf das unter italienischer Verwaltung stehende Gebiet von Somaliland Anwendung.

(3) Die Bundesrepublik Deutschland kann die Anwendung dieses Übereinkommens durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung auf das Land Berlin ausdehnen.

(4) Hinsichtlich des Königreiches der Niederlande findet dieses Übereinkommen auf das europäische Hoheitsgebiet Anwendung. Das Königreich kann durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung die Anwendung des Übereinkommens auf die Niederländischen Antillen, Surinam und Niederländisch-Neuguinea ausdehnen.

(5) Zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien kann die Anwendung dieses Übereinkommens durch unmittelbare Vereinbarung unter den darin festzusetzenden Bedingungen auf andere als die in den Ziffern 1,2,3 und 4 erwähnten Gebiete ausgedehnt werden, für deren internationale Beziehungen eine dieser Vertragsparteien verantwortlich ist.

Artikel 26 (1) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 15, Ziffer 7 und des Artikels 16, Ziffer 3 hebt dieses Übereinkommen hinsichtlich 'der Gebiete, auf die es Anwendung findet, diejenigen Bestimmungen zweiseitiger Verträge, Übereinkommen oder Vereinbarungen auf, die die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen zwei Vertragsparteien regeln.

(2) Dieses Übereinkommen berührt jedoch nicht' die Verpflichtungen aus denjenigen Bestimmungen anderer zwei- oder mehrseitiger internationaler Übereinkommen, die auf einem bestimmten Sachgebiet besondere Fragen der Rechtshilfe regem oder regeln werden.

(3) Die Vertragsparteien können untereinander zwei- oder mehrseitige Vereinbarungen über die Rechtshilfe in Strafsachen nur zur Ergänzung dieses Übereinkommens oder zur Erleichterung der Anwendung der darin enthaltenen Grundsätze schliessen.

(4) Wird die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien auf der Grundlage einheitlicher Rechtsvorschriften oder eines

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besonderen Systems geleistet, das die gegenseitige Anwendung von Rechtshilfemassnahmen in ihren Hoheitsgebieten vorsieht, so sind diese Parteien berechtigt, ungeachtet der Bestimmungen dieses Übereinkommens ihre wechselseitigen Beziehungen auf diesem Gebiet ausschliesslich nach diesen Systemen zu regeln.

Die Vertragsparteien, die auf Grund dieses Absatzes in ihren wechselseitigen Beziehungen die Anwendung dieses Übereinkommens jetzt oder künftig ausschliessen, haben dies dem Generalsekretär des Europarates zu notifizieren.

Artikel 27 (1) Dieses Übereinkommen liegt zur Unterzeichnung durch die Mitglieder des Europarates auf. Es bedarf der Ratifizierung; die Ratifikationsurkunden werden bei dem Generalsekretär des Europarates hinterlegt.

(2) Das Übereinkommen tritt 90 Tage nach Hinterlegung der dritten Ratifikationsurkunde in Kraft.

(3) Für jeden Unterzeichnerstaat, der es später ratifiziert, tritt das Übereinkommen 90 Tage nach Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.

Artikel 28 (1) Das Ministerkomitee des Europarates kann jeden Staat, der nicht Mitglied des Europarates ist, einladen, diesem Übereinkommen beizutreten. Die Entschliessung über diese Einladung bedarf der einstimmigen Billigung der Mitglieder des Europarates, die das Übereinkommen ratifiziert haben.

(2) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde bei dem Generalsekretär des Europarates und wird 90 Tage nach deren Hinterlegung wirksam.

Artikel 29 Jede Vertragspartei kann für sich selbst dieses Übereinkommen durch Notifikation an den Generalsekretär des Europarates kündigen. Diese Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation bei dem Generalsekretär des Europarates wirksam.

Artikel 30 Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Mitgliedern des Europarates und der Regierung jedes Staates, der diesem Übereinkommen beigetreten ist: a. die Namen der Unterzeichner und die Hinterlegung jeder Ratifikationsoder Beitrittsurkunde; b. den Zeitpunkt des Inkrafttretens; c. jede nach Artikel 5, Ziffer l, 7, Ziffer 3, 15, Ziffer 6, 16, Ziffer 2, 24, 25, Ziffer 3 und 4 sowie 26, Ziffer 4 eingegangene Notifikation; d. jeden nach Artikel 23, Ziffer l gemachten Vorbehalt;

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e. jede nach Artikel 23, Ziffer 2 vorgenommene Zurückziehung eines Vorbehaltes; /. jede nach Artikel 29 eingegangene Notifikation einer Kündigung und den Zeitpunkt, in dem diese wirksam wird.

Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Strassburg, am 20. April 1959, in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut in gleicher Weise massgebend ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarates übermittelt den unterzeichneten und den beitretenden Regierungen beglaubigte Abschriften.

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Europäisches Übereinkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates

Die unterzeichneten Regierangen, Mitglieder des Europarates, in dem Wunsch, den Personenverkehr zwischen ihren Staaten zu erleichtern, haben folgendes vereinbart : Artikel l (1) Die Staatsangehörigen der Vertragsparteien können ohne Rücksicht darauf, in welchem Staat sie wohnhaft sind, mit einem in der Anlage zum vorliegenden Übereinkommen aufgeführten Dokument über alle Grenzen in das Hoheitsgebiet der anderen Parteien einreisen und von dort ausreisen; die Anlage ist wesentlicher Bestandteil dieses Übereinkommens.

(2) Die in Absatz l vorgesehenen Erleichterungen gelten nur für einen Aufenthalt bis zu drei Monaten.

(3) Für jeden Aufenthalt von längerer Dauer oder für jede Einreise in das Hoheitsgebiet einer anderen Partei in der Absicht, dort eine Erwerbstätigkeit auszuüben, kann ein gültiger Reisepass und ein Visum verlangt werden.

(4) Der Ausdruck «Hoheitsgebiet» einer Vertragspartei hat bezüglich dieses Übereinkommens die Bedeutung, die diese Partei ihm in einer an den Generalsekretär des Europarates gerichteten Erklärung gibt; dieser teilt sie allen ändern Vertragsparteien mit.

Artikel 2 Soweit eine oder mehrere Vertragsparteien es für erforderlich halten, darf die Grenze nur an erlaubten Grenzübergangsstellen überschritten werden.

Artikel 3 Die Bestimmungen in den vorangegangenen Artikeln berühren die Rechtsund Verwaltungsvorschriften über den Aufenthalt von Ausländern im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei nicht.

Artikel 4 Dieses Übereinkommen berührt nicht die Bestimmungen der geltenden oder zukünftigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, der zwei- oder mehrseitigen

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Verträge, Abkommen oder Übereinkommen, die den Staatsangehörigen anderer Vertragsparteien hinsichtlich des Grenzübertritts günstigere Bedingungen gewähren.

Artikel 5 Jede Vertragspartei gestattet dem Inhaber eines Dokumentes, das in der von ihr erstellten und in der Anlage zu diesem Übereinkommen enthaltenen Liste aufgeführt ist, ohne weiteres die Wiedereinreise in ihr Hoheitsgebiet, auch wenn die Staatsangehörigkeit des Betreffenden strittig ist.

Artikel 6 Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, Staatsangehörigen einer ändern Partei, die sie für unerwünscht hält, die Einreise in ihr Hoheitsgebiet oder den Aufenthalt daselbst zu verweigern.

Artikel 7 Jede Vertragspartei behält sich vor, dieses Übereinkommen, mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 5, aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit oder der Volksgesundheit gegenüber allen oder einzelnen Parteien nicht sofort anzuwenden oder seine Anwendung vorübergehend einzustellen. Diese Massnahme ist unverzüglich dem Generalsekretär des Europarates mitzuteilen, der die anderen Parteien davon in Kenntnis setzt. Das gleiche gilt für die Wiederaufhebung einer solchen Massnahme.

Jede Vertragspartei, die von einer der in Absatz l vorgesehenen Möglichkeiten Gebrauch macht, kann die Anwendung dieses Übereinkommens durch eine andere Partei nur insoweit verlangen, als sie es selbst gegenüber dieser Partei anwendet.

Artikel 8 Dieses Übereinkommen wird zur Unterzeichnung durch die Mitglieder des Europarates aufgelegt; sie können Vertragsparteien werden durch (a) Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation oder durch (b) Unterzeichnung unter Vorbehalt der Ratifikation mit nachfolgender Ratifikation.

Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.

Artikel 9 Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tage des Monats in Kraft, der auf den Zeitpunkt folgt, in dem drei Mitglieder des Rates das Übereinkommen nach Artikel 8 ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder es ratifiziert haben.

Für jedes Mitglied, das das Übereinkommen später ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder es ratifiziert, tritt das Übereinkommen am ersten Tage des Monats in Kraft, der auf die Unterzeichnung oder die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgt.

528

Artikel 10 Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarates jeden Nichtmitgliedstaat des Rates zum Beitritt einladen. Dieser wird am ersten Tage des Monats wirksam, der auf die Hinterlegung der Beitrittserklärung beim Generalsekretär des Europarates folgt.

Artikeln Jede Regierung, die dieses Übereinkommen zu unterzeichnen oder ihm beizutreten wünscht und ihre für die Anlage bestimmte Liste der in Artikel l, Absatz l vorgesehenen Dokumente noch nicht aufgestellt hat, legt den Vertragsparteien eine solche durch Vermittlung des Generalsekretärs des Europarates vor.

Diese Liste gilt als von allen Vertragsparteien genehmigt und wird der Anlage zu diesem Übereinkommen beigefügt, wenn binnen zwei Monaten, nachdem sie der Generalsekretär übermittelt hat, keine Einwendungen dagegen erhoben werden.

Das gleiche Verfahren wird angewendet, wenn eine Unterzeichnerregierung die von ihr aufgestellte und in der Anlage enthaltene Liste der Dokumente zu ändern wünscht.

Artikel 12 Der Generalsekretär des Europarates teilt den Mitgliedern des Rates und den beigetretenen Staaten mit : (a) den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens und die Namen der Mitglieder, die das Übereinkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder es ratifiziert haben; (b) die Hinterlegung jeder Beitrittserklärung gemäss Artikel 10 ; (c) jede gemäss Artikel 13 eingegangene Mitteilung sowie den Zeitpunkt, in dem sie wirksam wird.

Artikel 13 Jede Vertragspartei kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Mitteilung von diesem Übereinkommen zurücktreten.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Paris am 13.Dezember 1957 in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Rates übermittelt den unterzeichnenden Regierungen beglaubigte Abschriften.

Anlage: Österreich : - Gültiger oder seit weniger als fünf Jahren abgelaufener Reisepass ; - amtlicher Personalausweis ; - Kinderausweis.

529

Belgien : - Gültiger oder seit weniger als fünf Jahren abgelaufener belgischer Reisepass ; - amtliche Identitätskarte; - Identitätskarte und Iromatrikulationsbestätigung, ausgestellt von einem belgischen diplomatischen oder konsularischen Beamten im Ausland; - mit Photographie versehener Identitätsausweis, ausgestellt von einer belgischen Gemeindeverwaltung für ein Kind unter 12 Jahren; - Identitätsausweis ohne Photographie, ausgestellt von einer belgischen Gemeindeverwaltungfür Kinder unter 12 Jahren; dieser Ausweis wird nur anerkannt für Kinder, die in Begleitung ihrer Eltern reisen; - gültige Identitätskarte für Ausländer, aus der die belgische Staatsangehörigkeit des Inhabers hervorgeht, ausgestellt von der zuständigen Behörde des Aufenthaltstaatesfür Belgier, die ordnungsgemäss in Frankreich, Luxemburg und der Schweiz wohnhaft sind.

Frankreich: - Gültiger oder seit weniger als fünf Jahren abgelaufener Reisepass der Französischen Republik; - gültige amtliche Identitätskarte der Französischen Republik; - gültige Identitätskarte für Ausländer, aus der die Staatsangehörigkeit des Inhabers hervorgeht, ausgestellt von der zuständigen Behörde des Aufenthaltsstaates für Franzosen, die ordnungsgemäss in Belgien, Luxemburg und der Schweiz wohnhaft sind.

Bundesrepublik Deutschland : - Gültiger Reisepass oder Kinderausweis der Bundsrepublik Deutschland; - gültiger amtlicher Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland; - gültiger behelfsmässiger Personalausweis und gültiger mit Photographie versehener Kinderausweis des Landes West-Berlin.

Italien: - Gültiger Reisepass der Italienischen Republik; - polizeilich visierte amtliche Identitätskarte der Italienischen Republik; - für Kinder : polizeilich visierter Geburtsschein mit Photographie.

Luxemburg: - Gültiger oder seit weniger als fünf Jahren abgelaufener Reisepass ; - amtliche Identitätskarte; - Identitäts- und Reiseausweis für Kinder unter 15 Jahren, ausgestellt von einer luxemburgischen Gemeindeverwaltung ; - gültige Identitätskarte für Ausländer, aus der die luxemburgische Staatsangehörigkeit des Inhabers hervorgeht, ausgestellt von der zuständigen Behörde des Aufenthaltsstaates für Luxemburger, die ordnungsgemäss in Belgien, Frankreich, der Schweiz und Liechtenstein wohnhaft sind.

530

Europäisches Übereinkommen über die Abschaffung des Visumszwanges für Flüchtlinge Die unterzeichneten Regierungen, Mitglieder des Europarates, in dem Wunsch, die Reisen der Flüchtlinge, die in ihrem Hoheitsgebiet wohnhaft sind, zu erleichtern, haben folgendes vereinbart : Artikel l (1) Die Flüchtlinge, die ordnungsgemäss im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien wohnhaft sind, sind auf Grund dieses Übereinkommens und unter Vorbehalt der Gegenseitigkeit bei der Einreise in das Hoheitsgebiet anderer Vertragsparteien und bei der Ausreise aus diesem Gebiet über alle Grenzen von der Visumspflicht befreit, sofern (a) sie im Besitz eines gültigen Reiseausweises nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 oder dem Übereinkommen betreffend die Ausstellung eines Reiseausweises an Flüchtlinge vom 15. Oktober 1946 sind, der von den Behörden der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie ihren ordnungsgemässen Aufenthalt haben, ausgestellt ist; (b) ihr Aufenthalt nicht länger als drei Monate dauert.

(2) Für jeden Aufenthalt von längerer Dauer als drei Monaten oder für jede Einreise in das Hoheitsgebiet einer ändern Partei in der Absicht, dort eine Erwerbstätigkeit auszuüben, kann ein Visum verlangt werden.

Artikel 2 Der Ausdruck «Hoheitsgebiet» einer Vertragspartei hat bezüglich dieses Übereinkommens die Bedeutung, die diese Partei ihm in einer an den Generalsekretär des Europarates gerichteten Erklärung gibt.

Artikel 3 Soweit eine oder mehrere Vertragsparteien es für erforderlich halten, darf die Grenze nur an erlaubten Grenzübergangsstellen überschritten werden.

Artikel 4 (1) Die Bestimmungen dieses Übereinkommens berühren die Rechts- und Verwaltungsvorschriften über den Aufenthalt von Ausländern im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei nicht.

531

(2) Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, Personen, die sie für unerwünscht hält, die Einreise in ihr Hoheitsgebiet oder den Aufenthalt daselbst za verweigern.

Artikel 5 Die Flüchtlinge, die sich auf Grund der Bestimmungen dieses Übereinkommens in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei begeben haben, werden jederzeit wieder in das Hoheitsgebiet der Vertragspartei, deren Behörden ihnen einen Reiseausweis ausgestellt haben, auf einfaches Ersuchen der ersteren Vertragspartei übernommen, es sei denn, dass diese den Betreffenden die Bewilligung zum dauernden Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet erteilt hat.

Artikel 6 Dieses Übereinkommen berührt nicht die Bestimmungen der geltenden oder zukünftigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, der zwei- oder mehrseitigen Verträge, Abkommen oder Übereinkommen, die den Flüchtlingen, die ordnungsgemäss im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien wohnhaft sind, hinsichtlich des Grenzübertritts günstigere Bedingungen gewahren.

Artikel 7 (1) Jede Vertragspartei behält sich vor, dieses Übereinkommen, mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 5, aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit oder der Volksgesundheit gegenüber allen oder einzelnen Parteien nicht sofort anzuwenden oder seme Anwendung vorübergehend einzustellen. Diese Massnahme ist unverzüglich dem Generalsekretär des Europarates mitzuteilen. Das gleiche gilt für die Wiederaufhebung einer solchen Massnahme.

(2) Jede Vertragspartei, die von einer der in Absatz l vorgesehenen Möglichkeiten Gebrauch macht, kann die Anwendung dieses Übereinkommens durch eine andere Partei nur insoweit verlangen, als sie es selbst gegenüber dieser Partei anwendet.

Artikel 8 Dieses Übereinkommen wird zur Unterzeichnung durch die Mitglieder des Europarates aufgelegt; sie können Vertragsparteien werden durch a. Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation oder durch b. Unterzeichnung unter Vorbehalt der Ratifikation mit nachfolgender Ratifikation.

Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.

Artikel 9 (1) Dieses Übereinkommen tritt einen Monat nach dem Tage in Kraft, an dem drei Mitglieder des Rates das Übereinkommen nach Artikel 8 ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder es ratifiziert haben.

532

(2) Für jedes Mitglied, das das Übereinkommen später ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder es ratifiziert, tritt das Übereinkommen einen Monat nach dem Tage der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde in Kraft.

Artikel 10 Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarates durch einstimmigen Beschluss jede Regierung eines Nichtmitgliedstaates, die Vertragspartei des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 oder des Übereinkommens betreffend die Ausstellung eines Reiseausweises an Flüchtlinge vom 15. Oktober 1946 ist, einladen, dem vorliegenden Übereinkommen beizutreten. Der Beitritt wird einen Monat nach dem Tage der Hinterlegung der Beitrittserklärung beim Generalsekretär des Europarates wirksam.

Artikeln Der Generalsekretär des Europarates teilt den Mitgliedern des Rates und den beigetretenen Staaten mit : (a) alle Unterzeichnungen mit den allfälligen Ratifikationsvorbeharten, die Hinterlegung jeder Ratifikationsurkunde und den Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens ; (b) die Hinterlegung jeder Beitrittserklärung gemäss Artikel 10; (c) jede gemäss Artikel 2, 7 und 12 eingegangene Mitteilung oder Erklärung sowie den Zeitpunkt, in dem sie wirksam wird.

Artikel 12 Jede Vertragspartei kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Mitteilung von diesem Übereinkommen zurücktreten.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Strassburg am 20. April 1959 in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Rates übermittelt den unterzeichnenden Regierungen beglaubigte Abschriften.

533

Europäisches Übereinkommen über den Reiseverkehr von Jugendlichen mit Kollektivpass zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates Die unterzeichneten Regierungen der Mitgliedstaaten des Europarates, in dem Wunsch, den Reiseverkehr von Jugendlichen zwischen ihren Staaten zu erleichtern, haben folgendes vereinbart : Artikel l Jede Vertragspartei gestattet Gruppen von Jugendlichen, die aus dem Hoheitsgebiet einer ändern Vertragspartei kommen, die Einreise in ihr Hoheitsgebiet auf Grund eines Kollektivreiseausweises, der die in diesem Übereinkommen aufgestellten Bedingungen erfüllt.

Artikel 2 Jede Person, die in einem Kollektivpass für Jugendliche aufgeführt ist, muss Angehörige des Staates sein, der diesen Reiseausweis ausgestellt hat.

Artikel 3 Jugendliche können bis zu ihrem 21. Altersjahr in einen gemäss dem vorliegenden Übereinkommen ausgestellten Kollektivreiseausweis aufgenommen werden.

Artikel 4 Ein mindestens 21jähriger Gruppenführer, der einen gültigen Einzelpass besitzt und gemäss den allenfalls im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, die den Kollektivreiseausweis ausstellt, geltenden Verwaltungsvorschriften bestimmt wird, muss : - den Kollektivreiseausweis auf sich tragen, - die Gruppe begleiten, - die Formalitäten an der Grenze erledigen, - dafür besorgt sein, dass die Mitglieder der Gruppe beisammen bleiben.

Artikel 5 Jeder Kollektivreiseausweis für Jugendliche darf nicht weniger als 5 und nicht mehr als 50 Personen, den Gruppenführer nicht eingerechnet, enthalten.

534

Artikel 6 Alle Personen, die in einem Kollektivreiseausweis aufgeführt sind, müssen beisammen bleiben.

Artikel 7 Wenn sich ein Mitglied der Gruppe, das auf dem Kollektivpass für Jugendliche aufgeführt ist, entgegen den Bestimmungen des Artikels 6 von der Gruppe trennt oder aus irgend einem Grunde nicht mit den übrigen Reiseteilnehmern in das Land zurückkehrt, das den Kollektivreiseausweis ausgestellt hat, so hat der Gruppenführer dies unverzüglich den Ortsbehörden und, wenn möglich, dem diplomatischen oder konsularischen Vertreter des genannten Landes zu melden.

Auf jeden Fall muss er bei der Ausreise den Grenzposten davon in Kenntnis setzen.

Ein Mitglied, das das Land nicht mit seiner Gruppe verlässt, hat sich nötigenfalls vom Vertreter seines Landes einen Einzelreiseausweis ausstellen zu lassen.

Artikel 8 Die Aufenthaltsdauer einer mit einem Kollektivreiseausweis für Jugendliche reisenden Gruppe darf drei Monate nicht übersteigen.

Artikel 9 Der Kollektivreiseausweis für Jugendliche hat dem Muster in der Anlage zu entsprechen und muss in jedem Fall die folgenden Angaben enthalten: (a) Datum und Ort der Ausstellung, sowie die Behörde, die ihn ausgestellt hat; (b) Bezeichnung der Gruppe; (c) Bestimmungsland oder -länder; (d) Gültigkeitsdauer; (e) Name, Vorname und Nummer des Reisepasses des Gruppenführers ; (f) Name (in alphabetischer Reihenfolge), Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnort jedes Mitgliedes der Gruppe.

Artikel 10 Die normalerweise mit der Ausstellung der Reisepässe beauftragte Behörde stellt den Kollektivreiseausweis gemäss den Vorschriften des Artikels 9 aus und bestätigt, dass alle darin aufgeführten Personen, wie in Artikel 2 vorgesehen, Angehörige des Landes sind, das den Ausweis ausgestellt hat.

Jede Abänderung oder jeder Zusatz in einem Kollektivreiseausweis muss von der Behörde vorgenommen werden, die den Ausweis ausgestellt hat.

Artikel 11 Jeder Kollektivreiseausweis wird grundsätzlich in einem einzigen Exemplar ausgefertigt.

535

Jede Vertragspartei kann im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder der Hinterlegung ihrer Ratifications-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung die Anzahl der allenfalls gewünschten weiteren Exemplare festlegen.

Artikel 12 Die Mitglieder der mit einem Kollektivpass reisenden Gruppe sind davon befreit, eine heimatliche Identitätskarte vorzuweisen.

Sie müssen jedoch in der Lage sein, gegebenenfalls ihre Identität auf irgend eine Weise nachzuweisen.

Jede Vertragspartei kann im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung festlegen, auf welche Weise, die Mitglieder der Gruppe ihre Identität nachzuweisen haben.

Artikel 13 Jede Vertragspartei kann im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung die Bestimmungen dieses Übereinkommens in bezug auf die Einreise in ihr Hoheitsgebiet und den Aufenthalt daselbst sowie unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit auf die ordnungsgemäss im Hoheitsgebiet einer ändern Vertragspartei wohnhaften Flüchtlinge und Staatenlosen ausdehnen, deren Rückreise in dieses Hoheitsgebiet gesichert ist. Diese Erklärung kann jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Mitteilung widerrufen werden.

Artikel 14 Das vorliegende Übereinkommen wird zur Unterzeichnung durch die Mitglieder des Europarates aufgelegt; sie können Vertragsparteien werden durch: (a) Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation oder der Genehmigung, oder durch (b) Unterzeichnung unter Vorbehalt der Ratifikation oder der Genehmigung mit nachfolgender Ratifikation oder Genehmigung.

Die Ratifikations- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.

Artikel 15 Das vorliegende Übereinkommen tritt einen Monat nach dem Tage in Kraft, an dem drei Mitglieder des Rates das Übereinkommen nach Artikel 14 ohne Vorbehalt der Ratifikation oder der Genehmigung unterzeichnet oder es ratifiziert oder genehmigt haben.

536

Für jedes Mitglied, das das Übereinkommen später ohne Vorbehalt der Ratifikation oder der Genehmigung unterzeichnet oder es ratifiziert oder genehmigt, tritt das Übereinkommen einen Monat nach dem Tage der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Ratifikations- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.

Artikel 16 Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarates jeden Nichtmitgliedstaat des Rates einladen, dem vorliegenden Übereinkommen beizutreten. Der Beitritt wird einen Monat nach dem Tage der Hinterlegung der Beitrittserklärung beim Generalsekretär des Europarates wirksam.

Artikel 17 Der Generalsekretär des Europarates teilt den Mitgliedern des Rates und den beigetretenen Staaten mit : (a) den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens und die Namen der Mitglieder, die das Übereinkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation oder der Genehmigung unterzeichnet oder es ratifiziert oder genehmigt haben; (b) die Hinterlegung jeder Beitrittserklärung gemäss Artikel 16; (c) jede gemäss Artikel 11,12 und 13 eingegangene Erklärung und Mitteilung; (d) jede gemäss Artikel 18 eingegangene Mitteilung sowie der Zeitpunkt, in dem sie wirksam wird.

Artikel 18 Das vorliegende Übereinkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft.

Jede Vertragspartei kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung von diesem Übereinkommen zurücktreten.

Zu Urkund dessen haben die durch ihre Regierungen hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten das vorliegende Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Paris am 16.Dezember 1961 in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär übermittelt jeder unterzeichnenden und beitretenden Regierung beglaubigte Abschriften.

537

Muster eines Kollektivreiseausweises (gemäss Artikel 9 des Übereinkommens) Europarat Kollektivpassfür Jugendliche Ausgestellt in Anwendung des Europäischen Übereinkommens über den Reiseverkehr von Jugendlichen mit Kollektivpass, das den Mitgliedstaaten des Europarates am 16.Dezember 1961 zur Unterzeichnung aufliegt.

Name des Ausstellungslandes Bezeichnung der ausstellenden Behörde Kollektivpass ausgestellt an Staatsangehörige von

(Bezeichnung der Gruppe) (Land)

Reiseziel

(Land oder Länder) im Transit durch Gültigkeitsdauer Gruppenführer: Name Vorname Reisepass Nr.

(Datum und Ort der Ausstellung)

Verzeichnis der Mitglieder der Gruppe (in alphabetischer Reihenfolge) Name

Vorname

Geburtsort und Geburtsdatum

W ohnort

1.

2.

3.

Der Führer der mit dem vorhegenden Kollektivpass reisenden Gruppe ist über die Verantwortung, die er auf Grund des Europäischen Übereinkommens über den Reiseverkehr von Jugendlichen zu übernehmen hat, vollständig in Kenntnis gesetzt worden.

Ausgestellt am

in

(Unterschrift u. Stempel der ausstellenden Behörde) Bundesblatt. HS.Jahrg. Bd.I.

39

538

Übersetzung

Europäisches Übereinkommen über die internationale Klassifikation der Erfindungspatente

Die Unterzeichnerregierungen, Mitglieder des Europarates, in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarates ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen, insbesondere um den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt durch den Abschluss von Abkommen und durch gemeinsames Vorgehen auf den Gebieten der Wirtschaft, des Sozialwesens, der Kultur, der Wissenschaft, des Rechts und der Verwaltung zu fördern; in der Erwägung, dass die Annahme einer einheitlichen Klassifikation für Erfindungspatente im allgemeinen Interesse liegt und geeignet erscheint, die Angleichung der nationalen Rechtssysteme zu fördern; im Hinblick auf die Entschliessung des Ministerkomitees des Europarates vom 12. September 1952 betreffend die allgemeine Einführung der Neuheitsprüfung von Patentanmeldungen; im Hinblick auf Artikel 15 der am 20. März 1883 in Paris unterzeichneten, am 14. Dezember 1900 in Brüssel, am 2. Juni 1911 in Washington, am 6. November 1925 im Haag und am 2. Juni 1934 in London revidierten Verbandsübereinkunft zum Schütze des gewerblichen Eigentums, sind wie folgt übereingekommen: Artikel l 1. Jede Vertragspartei nimmt gemäss den Bestimmungen dieses Übereinkommens das in der Anlage aufgeführte Klassifikationssystem für Erfindungspatente sowie alle Erweiterungen und Änderungen, die gemäss Artikel2, Absatz2 in Kraft treten sollten, an. Dieses System mit seinen späteren Erweiterungen und Änderungen wird nachstehend als «Internationale Klassifikation» bezeichnet.

2. Jede Vertragspartei behält sich vor, die Internationale Klassifikation als Haupt- oder als Nebenklassifikation anzuwenden.

Artikel 2 l. Der Sachverständigenausschuss für Patentangelegenheiten des Europarates ist mit der weiteren Ausarbeitung der Internationalen Klassifikation beauftragt und hat den Vertragsparteien seine Stellungnahme zu jeder Änderung mitzuteilen, die von einer Vertragspartei vorgeschlagen werden sollte.

539

2. Jede von diesem Ausschuss genehmigte Erweiterung oder Änderung tritt sechs Monate nach Mitteilung dieser Genehmigung an die Vertragsparteien in Kraft, sofern nicht spätestens einen Monat vor Ablauf dieser Frist wenigstens zwei Vertragsparteien dem Generalsekretär ihre Einwendungen gegen die vorgeschlagene Erweiterung oder Änderung mitgeteilt haben.

Artikel 3 1. Die von den Vertragsparteien herausgegebenen gedruckten Patentschriften oder, in deren Ermangelung, alle Auszüge oder entsprechenden Schriftstücke, die von einer Vertragspartei anstelle \ on Patentschriften herausgegeben werden, sind nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens von den nationalen Behörden mit den vollständigen Symbolen der Internationalen Klassifikation zu \ ersehen.

2. Jede Regierung, die dieses Übereinkommen unterzeichnet oder ihm beitritt, und die eine Klassifizierung der Patente im Hinblick auf Neuheitsprüfung der Erfindungen nicht vornimmt, kann bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens bei der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde oder bei der Mitteilung ihres Beitritts erklären, dass sie sich nicht verpflichtet, die Patentschriften, Auszüge oder entsprechenden Schriftstücke ganz oder teilweise mit den Symbolen zu versehen, die sich auf die in Artikel l und 2 vorgesehenen Erweiterungen des Klassifikationssystems beziehen. Von einem solchen Vorbehalt sind die Anlage zu diesem Übereinkommen und ihre späteren Änderungen, die keine Erweiterungen darstellen, ausgeschlossen.

3. Die Symbole der Internationalen Klassifikation sind unter Voranstellung der Bezeichnung «Internationale Klassifikation» oder einer Abkürzung davon eingangs des Schriftstückes fett aufzudrucken.

4. Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze beeinträchtigen nicht das Recht jeder Vertragspartei, vorzuschreiben, dass die von ihrer nationalen Behörde herausgegebenen Schriftstücke auch mit anderen Symbolen versehen werden.

Artikel 4 1. Dieses Übereinkommen steht den Mitgliedern des Europarates zur Unterzeichnung offen. Es bedarf der Ratifizierung. Die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär des Europarates zu hinterlegen.

2. Dieses Übereinkommen tritt vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 6 an dem ersten Tage des Monats, der auf die Hinterlegung der vierten Ratifikationsurkunde folgt, in Kraft.
3. Dieses Übereinkommen tritt vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 6 für jede Unterzeichnerregierung, die es später ratifiziert, an dem ersten Tage des Monats, der auf die Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde folgt, in Kraft.

540

Artikel 5 1. Nach seinem Inkrafttreten steht das Übereinkommen jedem Mitglied des Internationalen Verbandes zum Schütze des gewerblichen Eigentums, das nicht Mitglied des Europarates ist, zum Beitritt offen.

2. Der Beitritt erfolgt durch eine auf diplomatischem Wege an die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft gerichtete Notifikation nach Massgabe des entsprechenden Artikels der Verbandsübereinkunft zum Schütze des gewerblichen Eigentums. Diese Regierung notifiziert den Beitritt allen anderen Mitgliedern des Internationalen Verbandes zum Schütze des gewerblichen Eigentums und dem Generalsekretär des Europarates. Der Beitritt wird einen Monat nach der Notifikation der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft wirksam.

Artikel 6 Jede Regierung, die dieses Übereinkommen unterzeichnet oder ihm beitritt.

kann bei der Unterzeichnung, bei der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde oder bei der Notifikation ihres Beitritts erklären, dass dieses Übereinkommen für sie erst dann in Kraft tritt, nachdem es von den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland, des Königreichs der Niederlande und des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland ratifiziert worden ist.

Artikel 7 1. Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Mitgliedern des Rates und dem Direktor des Internationalen Büros zum Schütze des gewerblichen Eigentums in Bern* : a. den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens und die Namen der Mitglieder des Rates, die es ratifiziert haben; b. die Genehmigung der Erweiterungen oder Änderungen gemäss Artikel'2, Absatz 2, die sich darauf beziehenden Einwendungen und das Inkrafttreten solcher Erweiterungen oder Änderungen; c. jede gemäss Artikel 8, Absatz 2 eingegangene Anzeige.

2. Er unterrichtet die Mitglieder des Europarates, die nicht Mitglieder des Internationalen Verbandes zum Schütze des gewerblichen Eigentums sind, von jedem gemäss Artikel 5 notifizierten Beitritt und von jeder gemäss Artikel 8, Absatz 3 erfolgten Kündigung.

Artikel 8 1. Dieses Übereinkommen bleibt zeitlich unbegrenzt in Kraft.

2. Jedes Mitglied des Europarates, das dieses Übereinkommen unterzeichnet und ratifiziert hat, kann dessen Anwendung für sich beenden, indem es dem Generalsekretär des Europarates ein Jahr im voraus eine entsprechende Anzeige zustellt.

* Seit 1960 in Genf.

541

3. Jede Regierung, die diesem Übereinkommen beitritt, kann dessen Anwendung für sich beenden, indem sie der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf diplomatischem Wege ein Jahr im voraus eine Anzeige nach Massgabe des entsprechenden Artikels der Verbandsübereinkunft zum Schütze des gewerblichen Eigentums zustellt. Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft notifiziert die Kündigung allen anderen Mitgliedern des Internationalen Verbandes zum Schütze des gewerblichen Eigentums und dem Generalsekretär des Europarates.

Zu Urkund dessen haben die hierzu in gehöriger Form ermächtigten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Paris, am 19. Dezember 1954, in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär übermittelt allen Regierungen, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, sowie dem Direktor des Internationalen Büros zum Schütze des gewerblichen Eigentums in Bern* beglaubigte Abschriften.

* Seit 1960 in Genf.

542

Anlage Klassifikationssystem fiir Erfindungspatente

Anmerkung Für den Gebrauch des vorliegenden Klassifikationssystems gelten die folgenden Richtlinien : 1. Unterklassen, die sich auf Erzeugnisse beziehen, schliessen nicht nur die Erzeugnisse ein, sondern auch die Methoden, Verfahren und Geräte, die zur Herstellung solcher Erzeugnisse geeignet sind, sofern nicht eine andere Unterklasse vorgesehen ist, die derartige Methoden, Verfahren und Geräte ganz allgemein zum Gegenstand hat.

Beispiel: Bleistifte und ihre Herstellung gehören nach B 43 b.

Westen sind unter A 41 è zu finden, während das Stricken von Westen nach D 04 è und das Weben von Westen nach D 03 d gehört.

2. Unterklassen, die Bearbeitungsmethoden oder Verfahren (wie Zerkleinern, Zerstäuben) betreffen, schliessen sowohl die entsprechenden Verfahren als auch die Maschinen und Geräte ein, die bei der Durchführung derartiger Operationen benutzt werden, nicht jedoch die dabei erhaltenen Produkte.

3. Klassen, die Geräte (z.B. elektrische Schalter) oder Maschinen (z.B. Turbinen) betreffen, schliessen nur solche Geräte und Maschinen ein, dagegen nicht irgendwelche Mittel zur Herstellung oder Benutzungsmethoden der Apparate und Maschinen.

4. Klassen, die Baukonstruktionen (z.B. Wehre) betreffen, schliessen die BauKonstruktionen selbst und die besonderen Verfahren, die bei ihrer Herstellung benutzt werden, ein, nicht jedoch umfassen sie irgendwelche Geräte, die bei der Herstellung benutzt werden.

Sektionen und Unter Sektionen A. Menschlicher Bedarf Untersektionen : Landwirtschaft Nahrungsmittel Kleidung Medizin und Hygiene B. Arbeitsverfahren Untersektionen : Trennen und Mischen Bearbeiten Drucken Transportwesen

543

C. Chemie und Metallurgie Untersektionen: Chemie Metallurgie D. Textilien und Papier Untersektionen : Textilien Papier E. Bauwesen Untersektionen: Bauten Bergbau F. Mechanik, Beleuchtung und Heizung Untersektionen : Maschinen Beleuchtung und Heizung G. Physik Untersektionen : Instrumente Kernphysik H. Elektrizität Untersektion : 8859

Elektrizität

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesbeschluss über die Genehmigung von sechs Übereinkommen des Europarates

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1966

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

13

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

31.03.1966

Date Data Seite

494-543

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10 043 220

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