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Bekanntmachungen von Departementen und anderen

Verwaltungsstellen des Bundes Änderungen im diplomatischen Korps vom 16. bis 22. Juli 1966

Aufnahme der dienstlichen Tätigkeit Finnland Herr Oberstleutnant Tauno Frithiof Tuominen, Militär- und Luftattache.

Norwegen Herr Johan H.Dahl, Erster Sekretär.

Rumänien Herr Constantin Dumitru, Attaché.

Tunesien Herr Mohammed Salah Lejri, Dritter Sekretär.

Vereinigte Staaten von Amerika Herr Oberst Burton C. Andrus, Luftattache.

Beendigung der dienstlichen Tätigkeit Griechenland Herr Stylianos Vassilicos, Erster Sekretär.

Saudiarabien S.Exz. Herr Medhat Sheikh El-Ard, Botschafter.

Vereinigte Staaten von Amerika Herr Oberst William E. McDonald, Luftattache.

Herr Major John A.Chevrier, Adjunkt des Luftattaches.

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Konzessionsgesuch für eine Mineralöl-Produkten-Leitung im Kanton Genf Mit Eingabe vom 6. Juli 1966 hat die Compagnie Française des Pétroles Total (Suisse) in Genf namens der in Gründung begriffenen Société anonyme du pipeline à produits pétroliers (SAPPRO) der unterzeichneten Amtsstelle zu Händen des Bundesrates das Gesuch um die Erteilung der Konzession für den Bau und Betrieb einer Mineralölprodukten-Pipeline eingereicht. Es handelt sich beim vorgesehenen Projekt um das Endstück eines Zweiges der «Pipeline Méditerranée-Rhône», die Raffinerien bei Marseille und Lyon mit den nördlich gelegenen Konsumzentren verbinden wird. Die Leitung wird die Schweiz bei SaintJulien en Genevois (Frankreich) erreichen, das Gebiet der Gemeinden Bardonnex, Plan-les-Ouates, Perly-Certoux, Confignon, Bernex durchqueren und in der Gemeinde Vernier bei den Tankanlagen enden, zu deren Versorgung die Leitung in der Schweiz bestimmt ist. Das schweizerische Teilstück wird ca. 9 km lang sein, einen Aussendurchmesser von ca. 324 mm besitzen und für einen Betriebsdruck von 90 kg/cm2 ausgerüstet werden. Anfänglich ist für das schweizerische Teilstück eine Jahreskapazität von 600000 Tonnen vorgesehen, die im Endausbau auf 900 000 Tonnen gebracht werden kann. Die Anlage soll Ende 1968 in Betrieb genommen werden können. Die Konzession wird für eine Dauer von 50 Jahren verlangt. Die Übertragung des Enteignungsrechtes ist nicht beantragt, da ein entsprechendes Gesuch an den Kanton Genf gerichtet wurde. Die Erstellungskosten werden auf 8 Millionen Franken veranschlagt.

Gemäss Artikel 6 des Rohrleitungsgesetzes kann jedermann, dessen Interessen durch die geplante Rohrleitungsanlage beeinträchtigt werden, innert 30 Tagen, d.h. bis zum S.September 1966 gegen die Erteilung der Konzession durch eingeschriebenen Brief bei der unterzeichneten Amtsstelle Einwendungen erheben. Die Eingabe hat Antrag und Begründung zu enthalten. Die Konzession kann nur aus den in Artikel 3 des Rohrleitungsgesetzes aufgezählten Gründen verweigert oder mit einschränkenden Auflagen oder Bedingungen versehen werden.

Die Behörden des Kantons Genf und durch deren Vermittlung die von der geplanten Anlage berührten Gemeinden werden unter Zustellung der vollständigen Gesuchsunterlagen zur Vernehmlassung aufgefordert. Sie können ihre Einwendungen in diesem Verfahren
geltend machen.

Nach allfälliger Erteilung der Konzession ist ein Plangenehmigungsverfahren mit öffentlicher Planauflage in den Gemeinden und Aussteckung im Gelände durchzuführen. Einsprachen betr. die Linienführung im einzelnen und die Ausführung der Anlage können in diesem späteren Verfahren erhoben werden.

Bern, den 28. Juli 1966 9076

Eidgenössisches Amt für Energiewirtschaft

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1966

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31

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04.08.1966

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23-24

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