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Bundesbeschluss betreffend weitere Massnahmen zur Förderung der schweizerischen Reaktortechnik # S T #
(Vom 21. Juni 1966) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 24 «uinctuies der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom S.Februar 19661), beschliesst:
Art. l Für die Fertigstellung und Erprobung des Versuchs- und Kernkraftwerkes Lucens wird ein Nachtragskredit von 11 Millionen Franken bewilligt. In diesem Rahmen und entsprechend den Bestimmungen des Bundesbeschlusses vom 15. März 1960 betreffend die Förderung des Baues und Experimentalbetriebes von Versuchs-Leistungsreaktoren wird der Bundesrat ermächtigt, weitere Beiträge auszurichten.
Art. 2 Zur Fortführung der Entwicklungsarbeiten im Anschluss an die Studien der Nationalen Gesellschaft zur Förderung der industriellen Atomtechnik und an die Untersuchungen in internationalen Gemeinschaftsprojekten mit schweizerischer Beteiligung wird der Bundesrat ermächtigt, bis zu insgesamt 8 Millionen Franken für folgende Zwecke aufzuwenden: a. Bundesbeitràge an Entwicklungs- und Projektierungsarbeiten schweizerischer Unternehmungen auf dem Gebiete der Reaktortechnik.
b. Übernahme der Kosten aus Verträgen über den Erfahrungsaustausch mit ausländischen Reaktorentwicklungs-Organisationen im Rahmen der bestehenden Zusammenarbeitsverträge.
Art. 3 Der jährliche Kreditbedarf ist in den Voranschlag oder seine Nachträge einzustellen.
Art. 4 1 Dieser Beschluss ist nicht allgemein verbindlich und tritt sofort in Kraft.
2 Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt.
l
) BB1 1966, I, 189.
1209 Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 21. Juni 1966.
Der Präsident: P.Graber Der Protokollführer: Ch.Oser Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 7. Juni 1966.
Der Präsident: D.Auf der Maur Der Protokollführer: F.Weber
Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Veröffentlichung des vorstehenden Bundesbeschlusses im Bundesblatt.
Bern, den 21. Juni 1966.
Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates Der Bundeskanzler : Ch.Oser 8783
Bundesblatt. 118. Jahrg. Bd. I
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Bundesbeschluss betreffend weitere Massnahmen zur Förderung der schweizerischen Reaktortechnik (Vom 21. Juni 1966)
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Jahr
1966
Année Anno Band
1
Volume Volume Heft
27
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
07.07.1966
Date Data Seite
1208-1209
Page Pagina Ref. No
10 043 324
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