781 Der Bundesrat hat Herrn Sergio Silvio Balanzino als Berufs-Vizekonsul von Italien in Neuenburg mit Amtsbefugnis über den Kanton Neuenburg, das Exequatur erteilt.

Herr Alfred Corbaz, Chef du service cantonal de la formation professionnelle Lausanne, wurde für den Rest der laufenden Amtsdauer als Vertreter des Bundesrates im Stiftungsrat der Schweizerischen Giuseppe-Motta-Stiftung gewählt.

Herr Kaspar Haug, Chef der Unterabteilung Organisation und Personaldienst der Direktion der Eidgenössischen Militärverwaltung, Bern, wurde für den Rest der laufenden Amtsdauer als Mitglied der paritätischen Kommission für Personalangelegenheiten gewählt.

Der Bundesrat hat für den Rest der laufenden Amtsdauer als Mitglieder der Eidgenössischen Stipendienkommission für ausländische Studierende in der Schweiz gewählt: die Herren Prof. Dr. Andreas Miller, St.Gallen/Zürich, als Vertreter der Hochschule St. Gallen für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, und Fritz Nigg, Bern, als Vertreter des Verbandes der Schweizerischen Studentenschaften.

Folgenden Kantonen wurden Bundesbeitràge bewilligt: 1. Uri: an die Kosten der Aufforstung «Silenerboden», in der Gemeinde Silenen ; 2. Tessin: an die Kosten der Erstellung eines Waldweges «Strada AltancaPiora » in den Gemeinden Airolo und Quinto ; 3. Wallis: an die Kosten der Erstellung eines Waldweges «Grimentz-Ayer», in der Gemeinde Grimentz.

# S T #

Bekanntmachungen von Departementen und anderen

Verwaltungsstellen des Bundes Änderungen im diplomatischen Korps vom 14. bis 20. Mai 1966

Aufnahme der dienstlichen Tätigkeit Mexiko Fräulein Ana Maria Berlanga, Erster Sekretär.

Peru Herr Alfredo Fella, Zweiter Sekretär.

Beendigung der dienstlichen Tätigkeit Mexiko Herr Carlos Villamil Cicero, Erster Sekretär.

782

Vorläufiges Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung für den Beruf des Kachel- und Baukeramikformers (Vom 19. April 1966) Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, gestützt auf Artikel 11, Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 20. September 1963 über die Berufsbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und der Artikel 12, 18 und 21, Absatz 2 der zugehörigen Verordnung vom 30. März 1965, erlässt nachstehendes vorläufiges Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung für den Beruf des Kachel- und Baukeramikformers : I. Ausbildung 1. Lehrverhältnis Art. l

Berufsbezeichnung und Dauer der Lehre 1 Die Lehre des Kachel- und Baukeramikformers dauert 3 Jahre.

2 Die zuständige kantonale Behörde kann im Einzelfall unter den Voraussetzungen von Artikel 13, Absatz 2 des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Dauer der Lehre bewilligen.

3 Die Ausbildung umfasst das Formen von Ofenkacheln, Ofengesimsen, Kachelecken und Baukeramik.

4 Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, ist der Antritt der Lehre nach Möglichkeit auf den Beginn des Schuljahres anzusetzen.

Art. 2 Anforderungen an den Lehrbetrieb Lehrlinge dürfen nur in Betrieben ausgebildet werden, die in der Lage sind, das unter Ziffer 2 aufgeführte Lehrprogramm zu vermitteln und dem Lehrling während der ganzen Lehre eine Former-Einrichtung zur Verfügung stellen können.

1

783 2

Vorbehalten bleiben die allgemeinen Voraussetzungen für die Annahme von Lehrlingen gemäss Artikel 9 des Bundesgesetzes.

Art. 3

Höchstzahl der Lehrlinge 1

In einem Betrieb dürfen jeweils ausgebildet werden : 1 Lehrling, wenn der Lehrmeister allein tätig ist. Beschäftigt der Lehrmeister ständig einen gelernten Kachel- und Baukeramikformer, darf ein zweiter Lehrling seine Probezeit beginnen, wenn der erste ins letzte Lehrjahr tritt.

2 Lehrlinge, wenn der Lehrmeister 2 bis 4, 3 Lehrlinge, wenn der Lehrmeister 5 bis 8, 4 Lehrlinge, wenn der Lehrmeister 9 bis 13, 5 Lehrlinge, wenn der Lehrmeister 14 bis 19, 6 Lehrlinge, wenn der Lehrmeister über 20 gelernte Kachel- und Baukeramikformer ständig beschäftigt.

Mehr als 6 Lehrlinge dürfen in keinem Betrieb gleichzeitig ausgebildet werden.

2 Während einer Übergangszeit von 10 Jahren können beim Festlegen der Lehrlingszahl gelernte Berufsleute einschlägiger Berufe sowie Angelernte mit einer Praxis als Kachel- und Baukeramikformer von mindestens 6 Jahren, als gelernte Kachelformer gezählt werden.

3 Die Aufnahme der Lehrlinge ist zeitlich so anzusetzen, dass sich die Lehrantritte möglichst gleichmässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.

4 Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, insbesondere beim Fehlen einer geeigneten Lehrstelle, kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfall vorübergehend eine Erhöhung der in Absatz l festgesetzten Zahl von Lehrlingen bewilligen.

2. Programm für die Ausbildung im Betrieb

Art. 4

Allgemeine Richtlinien 1

Dem Lehrling ist beim Lehrantritt ein geeigneter Arbeitsplatz zuzuweisen.

Die nötigen Werkzeuge und eine Former-Einrichtung sind ihm zur Verfügung zu stellen.

2 Der Lehrling ist von Anfang an planmässig in den Beruf einzuführen und rechtzeitig über die bei den verschiedenen Arbeiten auftretenden Unfall- und Krankheitsgefahren aufzuklären. Er ist zur Führung eines Arbeitstagebuches verpflichtet1), das an der Lehrabschlussprüfung vorzulegen ist. Der Lehrmeister hat das Arbeitstagebuch regelmässig zu kontrollieren.

*) Musteiblätter können beim Verband Schweizerischer Kachelofenfabrikanten bezogen werden.

784 3 Der Lehrling ist zu Ordnung, Reinlichkeit, Sorgfalt, Gewissenhaftigkeit sowie zu genauem, sauberem und mit fortschreitender Fertigkeit auch zu raschem und selbständigem Arbeiten zu erziehen.

4 Zur Förderung der beruflichen Fertigkeiten sind alle Arbeiten zu wiederholen und die Ausbildung ist so zu vertiefen, dass der Lehrling am Ende seiner Lehre die im Lehrprogramm vorgesehenen Arbeiten selbständig und in angemessener Zeit ausführen kann.

6 Die in den Artikeln 5 und 6 aufgeführten Berufsarbeiten und Berufskenntnisse bilden die Grundlage für eine systematische Ausbildung im Lehrbetrieb.

Die Arbeiten können auf die einzelnen Lehrjahre abweichend verteilt werden, wenn es das Fabrikationsprogramm des Lehrbetriebes verlangt und eine fortschreitende Ausbildung trotzdem gewährleistet bleibt.

Art. 5 Berufsarbeiten Erstes Lehrjahr Einführen in die verschiedenen Teile des Betriebes und in die hauptsächlichsten keramischen Hilfsarbeiten, wie Tonaufbereiten (Herstellen des Masseblocks). Bedienen, Instandhalten und Reinigen der verschiedenen keramischen Maschinen wie Mühlen, Tonschneider, Kollergang, Filterpressen und Pumpen.

Schlagen von Ton, Machen von Klössen, Ballen und Blättern, Formen von einfachen Kacheln und Baukeramikteilen.

Mithelfen am Brennofen. Einsetzen von Roh- und Glattbrand. Ausnehmen, Putzen, Sortieren und Versorgen des Einsetzmaterials. Putzen und Sortieren von Schrüh- und Fertigwaren. Mithelfen bei Speditions- und Magazinarbeiten.

Zweites Lehrjahr Formen von Kacheln mit und ohne Fasen, Kachelplatten, Stegen, Rümpfen und Kachelecken. Einführen in das Formen nach Zeichnung und Muster. Anleiten im Modellieren, Gipsschneiden und im Herstellen von einfachen Gipsabgüssen.

Drittes Lehrjahr Ausführen schwieriger Formerarbeiten, namentlich von verputzten Gesimsen, Öfen und Baukeramikstücken nach Mustern und Abbildungen. Übertragen auf das richtige Mass. Arbeiten nach Architektenplänen. Ausbilden im Engobieren und Glasieren.

Art. 6 Berufskenntnisse In Verbindung mit den Berufsarbeiten sind dem Lehrling durch den Lehrmeister folgende Berufskenntnisse zu vermitteln :

785

Eigenschaften, Anwendung und Verarbeitung der gebräuchlichsten in der Keramik vorkommenden Rohmaterialien wie Tone und Glasuren. Grundbegriffe in der Zusammensetzung der Materialien und Brennerzeugnisse. Der Produktionsgang in der keramischen Industrie und speziell der Ofenkachel- und Baukeramikfabrikation. Arbeitsmethoden und Arbeitstechniken. Lesen von Plänen.

Handhaben, Behandeln und Instandhalten der Modelle und Hilfswerkzeuge.

Massnahmen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten. Aufbau des Kachelofens. Kenntnisse über die Heizungstechnik.

Der durch die Berufsschule zu vermittelnde obligatorische berufskundliche Unterricht und das Fachzeichnen sind im Normallehrplan festgehalten.

u. Lehrabschlussprüfung 1. Durchführung der Prüfung

Art. 7

Allgemeines Durch die Lehrabschlussprüfung soll festgestellt werden, ob der Lehrling die zur Ausübung seines Berufes nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt.

2 Die Prüfung wird von den Kantonen durchgeführt. Sie umfasst zwei Teile : a. Prüfung in den beruflichen Fächern (Berufsarbeiten, Berufskenntnisse und Fachzeichnen) ; b. Prüfung in den allgemeinbildenden Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

3 Die nachstehenden Bestimmungen beziehen sich mit Ausnahme von Artikel 16 ausschliesslich auf die Prüfung in den beruflichen Fächern, während sich die Prüfung in den allgemeinbildenden Fächern nach den Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörden richtet. Die Bestimmungen von Artikel 10 bis 14 gelten als Mindestanforderungen.

1

Art. 8

Organisation der Prüfung Die Prüfung ist in einem geeigneten Betrieb (Lehrbetrieb) durchzuführen und in allen Teilen sorgfältig vorzubereiten.

2 Die Unterlagen für die Prüfungsarbeiten sind dem Lehrling erst beim Beginn der Prüfung auszuhändigen. Sie sind ihm, soweit notwendig, zu erklären.

1

Art. 9

Experten Für jede Prüfung sind genügend Fachleute als Experten zu ernennen. In erster Linie sind Teilnehmer von Expertenkursen zu berücksichtigen.

1

Bundesblatt. 118. Jahrg. Bd.I.

59

786 2

Die Ausführung der Prüfungsarbeiten ist von mindestens einem Experten gewissenhaft zu überwachen. Er hat während der Prüfung die nötigen Aufzeichnungen über seine Beobachtungen zu machen.

3 Die Beurteilung der ausgeführten Arbeiten sowie die Abnahme der Prüfung in den Berufskenntnissen haben stets durch mindestens zwei Experten zu erfolgen.

4 Die Experten haben den Lehrling in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Allfällige Bemerkungen sind sachlich anzubringen.

Art. 10 Prüfungsdauer Die Prüfung in den beruflichen Fächern dauert zwei Tage. Davon entfallen

auf: a. die Berufsarbeiten ungefähr b. die Berufskenntnisse ungefähr c. das Fachzeichnen ungefähr

12 Stunden; l Stunde; 2 Stunden.

2. Prüfungsstoff

Art. 11 Berufsarbeiten

Jeder Lehrling hat folgende Arbeiten auszuführen : Herrichten eines Masseblocks, Formen von Kachelzeug, sowie Herstellen von Stegen und Rümpfen. Formen und Richten von einigen Kacheln glatt mit Fasen und ohne Fasen, einigen Simsläufern glatt und leicht verziert, einer Simsecke leicht verziert. Ausformen eines komplizierten Baukeramikstückes nach Muster oder Abbildungen unter Berücksichtigung des Schwindmasses. Bearbeiten der geformten Werkstücke bis zum lufttrockenen Zustand.

Art. 12

Berufskenntnisse Die Prüfung in den Berufskeruitnissen ist anhand von Anschauungsmaterial vorzunehmen. Sie erstreckt sich auf folgende Gebiete, die auch den in der Schule vermittelten Stoff umfassen : ,> Materialkenntnisse: Herkommen, Eigenschaften und Verwendung plastischer und unplastischer Rohstoffe und deren Verhalten im Feuer. Aufbereitung von Rohmaterialien. Zusammensetzung von Massen und Glasuren. Der Gips und seine Herstellung, sein Verhalten beim Giessen von Formen. Das Verhalten der Formen im Gebrauch.

Werkzeug- und Maschinenkenntnisse: Verwendung, Behandlung und Unterhalt der im keramischen Gewerbe vorkommenden Werkzeuge, Geräte und

787

Maschinen wie Tonschneider, Kollergang und Filterpressen. Verwendungsmöglichkeiten der verschiedenen Brennofen.

Allgemeine Fachkenntnisse: Arbeitsvorgänge und Arbeitstechniken. Das Trocknen, Schrühen, Einsetzen, Glasieren und Glattbrennen der Tonwaren.

Beschreibung der hauptsächlichsten Fehler und deren Verhütung. Einteilung der Tonwaren nach Verwendungszweck. Massnahmen zur Verhütung von Unfällen und möglichen Gesundheitsschädigungen. Lesen von Plänen.

Art. 13 Fachzeichnen Jeder Lehrling hat folgende Zeichnungen auszuführen : 1. Herausziehen von Details aus Ofenplänen.

2. Erstellen von Detailzeichnungen für die Modellherstellung unter Berücksichtigung des Schwindmasses.

3. Beurteilung und Notengebung Art. 14

Beurteilung 1 Die Berufsarbeiten werden in die nachstehenden Positionen aufgeteilt: Pos. l Herrichten eines Masseblocks (Glasurträger).

Pos. 2 Formen einiger Kacheln glatt und einiger Ecken glatt.

Pos. 3 Formen einiger Simsläufer und einer Simsecke leicht verziert.

Pos. 4 Formen einer schwereren Gesimsarbeit.

Pos. 5 Ausformen eines komplizierten Baukeramikstückes.

Pos. 6 Bearbeiten der geformten Werkstücke bis zum lufttrockenen Zustand.

3

Für jede Position ist nur eine Note zu erteilen. In dieser sind sämtliche vorkommenden Arbeitstechniken ihrem Schwierigkeitsgrad entsprechend zu berücksichtigen. Massgebend für die Bewertung der Berufsarbeiten sind fachgemässe, saubere und genaue Ausführung, Arbeitseinteilung, Handfertigkeit, Detailausführung und verwendete Arbeitszeit.

3 Die Berufskenntnisse werden in die nachstehenden Positionen aufgeteilt: Pos. l Materialkenntnisse.

'' Pos. 2 Werkzeug- und Maschinenkenntnisse.

Pos. 3 Allgemeine Fachkenntnisse.

4

Das Fachzeichnen wird in die nachstehenden Positionen aufgeteilt : Pos. l Richtiges Erfassen der Aufgabe; technische Richtigkeit (Darstellung).

Pos. 2 Zeichnerische Ausführung (Strich, Masse, Sauberkeit).

5

Werden zur Ermittlung einer Positionsnote für die Berufsarbeiten, die Berufskenntnisse und das Fachzeichnen Teilnoten für Unterpositionen verwendet, so darf die Positionsnote nicht einfach als arithmetisches Mittel aus den Teil-

788

noten errechnet werden ; sie ist vielmehr unter Berücksichtigung dieser Teilnoten und Beachtung ihrer Wichtigkeit im Rahmen der Position zu schätzen und nach Artikel 15 zu erteilen.

Art. 15 Notengebung Die Experten haben in jeder Prüfungsposition die Arbeiten wie folgt zu beurteilen und die entsprechenden Noten zu gebenx) : 1

Eigenschaften der Leistungen

Beurteilung

Qualitativ und quantitativ vorzüglich ausgezeichnet Annähernd richtig und vollständig, verdient aber die höchste Auszeichnung nicht sehr gut Zweckentsprechend, mit nur geringfügigen Fehlern.... gut Befriedigend, aber gewichtigere Fehler und kleine Lücken aufweisend ziemlich gut Den Mindestanforderungen, die an einen angehenden Kachel- und Baukeramikformer zu stellen sind, noch knapp entsprechend genügend Den Mindestanforderungen, die an einen angehenden Kachel- und Baukeramikformer zu stellen sind, nicht mehr entsprechend ungenügend Grobe Fehler aufweisend und unvollständig sehr schwach Wertlos oder nicht ausgeführt unbrauchbar Andere Zwischennoten als 5,5 oder 4,5 sind nicht zulässig.

Note

6 5,5 5 4,5

4

3 2 l

2

Die Note in den Berufsarbeiten, in den Berufskenntnissen und im Fachzeichnen wird je als Mittelwert aus den Noten der einzelnen Prüfungspositionen bestimmt und auf eine Dezimalstelle, ohne Berücksichtigung eines Restes, berechnet.

3 Auf Einwendungen des Lehrlings, er sei in einzelne grundlegende Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Rücksicht genommen werden. Die Angaben des Lehrlings sind jedoch im Expertenbericht (Art. 16, Abs. 4) zu vermerken.

Art. 16 Prüfungsergebnisse 1

Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird durch eine Gesamtnote ausgedrückt. Sie wird aus folgenden vier Noten ermittelt, von denen die Note der Berufsarbeiten doppelt zu rechnen ist: *) Die Formulare für die Eintragung der Noten können beim Verband Schweizerischer Kachelofenfabrikanten unentgeltlich bezogen werden.

789 Mittelnote in den Berufsarbeiten ; Mittelnote in den Berufskenntnissen ; Mittelnote im Fachzeichnen; Mittelnote aus der Prüfung in den allgemeinbildenden Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

2

Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten ("-/s der Notensumme) ; sie ist auf eine Dezimalstelle, ohne Berücksichtigung eines Restes, zu berechnen.

3 Die Prüfung gilt als bestanden, wenn sowohl die Mittelnote der Berufsarbeiten als auch die Gesamtnote je den Wert 4,0 nicht unterschreitet.

4 Zeigen sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung, so haben die Experten genaue Angaben über ihre Feststellungen in das Notenformular einzutragen.

5 Das ausgefüllte Notenformular ist nach der Prüfung unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

Art. 17

Fähigkeitszeugnis Wer die Lehrabschlussprüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis. Sein Inhaber ist berechtigt, die gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung «gelernter Kachel- und Baukeramikformer» zu führen.

IH. Inkrafttreten

Art. 18 Dieses vorläufige Reglement tritt am I.Juli 1966 in Kraft.

Bern, den 19. April 1966.

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, 8974

Der Direktor : Holzer

790

Yollzug des Berufsbildungsgesetzes Nachgenannten Personen sind auf Grund bestandener Priifung folgende gesetzlich geschiitzte Titel gemass den Bestimmungen der Artikel 36-43 des Bundesgesetzes iiber die Berufsbildung verliehen worden: Baumeister Bay Rolf, Hinterkappelen Brunner Heinrich, Burgdorf Burgi Hermann, Alpnach-Dorf De Pretto Richard, Lichtensteig Frei Ernst, Effretikon Gadola Bruno, Oetwil a. See Gmur Herbert, Bremgarten Graf Hans Rudolf, Grenchen Haller Oskar, Affoltern a. A.

Hochstrasser Adolf, Rupperswil Isenring Georg, Zurich Knutti Hans Walter, Oey-Adelboden Lauber Daniel, Zermatt Leemann Hans Peter, Wallisellen Diplomierte

Meer Peter, Liebefeld Meyer Benjamin, Muttenz Pelucchi Pietro Mario, Basel Spinnler Eugen, Thun Spleiss Robert, Zurich Thurnherr Josef, Wohlen Weder Walter, Bitsch Wegmann Ernst, Basel Werder Ernst, Kriens Widmer Wilhelm, Luzern Wiiest Peter, Sursee Wullschleger Urs, Aarburg Zimmermann Fritz, Langnau im Emmental Coiffeuse'

Bergauer Jeannine, Frau, Bern Cespiwa Adelheid, Frau, Steffisburg Grunig Esther, Frau, Bern Hufschmid Ruth, Frau, Gumligen

Mamerow Heidi, Frau, Thun Niethammer Yvonne, Frau, Burgdorf Stalder Frieda, Frau, Langenthal Villiger Rosmarie, Frau, Thun

Diplomierter Ceseretti Umberto, Stalden (VS) Kluser Alex, Naters Leibundgut Werner, Konolfingen

Damencoiffeur Miklauschina Willy, Bern Muller Lothar, Bern

Diplomierter Beutler Hans, Koniz Chanton Bernhard, St.Niklaus Fankhauser Markus, Niederscherli

Herrencoiffeur Hufschmid Martin, Gumligen Roller Adolf, Langenthal

Diplomierter Elektro-Installateur Ammann Heinrich, Herisau Bietenholz Henri, Zurich Caviezel Jon, St. Gallen

Hediger Eduard, Brunnen Heiz Willy, Bern Hess Theodor, Uster

791

Imholz Karl, Kriens Keiser Josef, Basel Keller Paul, Zurich

Lehmann Robert, Gossau (SG) Oetterli Kurt, Schaffhausen '

Diplomierter Installateur im Gas- und Wasserfach Bruesch Luzius, Zurich Christ Guido, Zurich Fah Karl, Zurich Fischer Rudolf, Lotzwil Furst Gerold, Gimzgen Gabler Armin, St. Gallen Gautschi Ulrich, Glattbrugg Gautschy Harald, Bern-Bumpliz Gut Peter, Zurich Haibtlik Ferdinand, Glattbrugg Heilinger Anton Thomas, Zurich Hildebrand Hans, Thalwil Kalin Martin, Dubendorf

Krebs Hans, Basel Kuenzi Christian, Biel (BE) Loehger Rene, Liestal Mayer Roland, Basel Messerli Markus, Thun Rindlisbacher Albert, Zurich Roggli Werner, Bolligen Schneider Hansrudolf, Pratteln Stahli Othmar, Fluras Steiner Anton, Meikirch Storz Kurt, Basel Wirthlin Heinz,, Mohlin Maurermeister

Burgener Rupert, Saas-Balen Dietschweiler Hermann, Wallisellen Fankhauser Andreas, Dietikon Frei Hans Peter, Baden Gertsch August, Lommis Gilardoni Aldo, Schmerikon Groenig Otto, Biel (BE) Kurth Alfred, Aarwangen

Peterer Walter, St. Gallen Regensberger Robert, Killwangen Rufenacht Rudolf, Rufenacht Sagesser Rolph, Baar Specogna Peter, Biel (BE) Stauffer Hansruedi, Fahrni Stirnimann Hermann, Luzern Zeltner Max, Rufenacht

Mechanikermeister Aemisegger Albert, Gossau (SG) Affolter Alfred, Kreuzlingen Berger Rudolf, Kleinguschelmuth Bigler Ernst, Wiliberg Bissegger Urs, Basel Burkhard UMch, Baden Butikofer Roland, Alchenfluh Dietrich Bruno, Zurich Eugster Willi, Wolf halden Frank Ren6, Basel Frauchiger Werner, Utzenstorf Hagmann Karl, Emmenbrucke Keel Edwin, Altenrhein Kindler Heinz, Lutzelfluh Meier Alois, Geuensee

Muller Michael, Granichen Nobel Herbert, Gempenach Profos Rudolf, Grenchen Schiesser Walter, Mollis Schmid Hans, Oberegg Schiipbach Paul, Eigergletscher Schwarz Edwin, Biel (BE) Spreng Hans, Bern Storms Hermann, Bern Vogel Hanspeter, Niederhiinigen Waser Josef, Neuhausen am Rheinfall Winiger Werner, Jona Wiist Hans, Meggen Wuthrich Heinrich, Muttenz Schmiedmeister

Aeschlimann Alfred, Sissach Bachmann Fridolin, Thundorf Bieri-Hosli Rudolf, Riedern Birrer Hans, Luthern Buhlmann Philipp, Sempach

Fluckiger Walter, Munchenbuchsee Furrer Heinrich, Schwarzenberg Gloor Hans, Staffelbach Graf Willi, Othmarsingen Hofstetter Walter, Leimiswil

792 Mast Kurt, Münsingen Pauli Hans, Kleinroth Renggli Jost, Werthenstein

Sachs Otto, Bäretswil Sutter Ernst, Bätterkinden Zürcher Hansueli, Burgdorf Spenglermeister

Bienz Rudolf, Burgdorf Brandii Anton, Jona Künzi Peter, Zollikofen Salzmann Johann, Goldach

Seidinger Winfried, Männedorf Scheifele Werner Karl, Bern Scherrer Josef, Bern

Diplomierter Fachmann der Lebensversicherung Brunner Jenny, Frau, Zürich Diethelm Eugen, Altendorf Gantenbein Hans, Rehstein Hagedorn Jens, Zürich Marty Ernst, Zollikerberg

Plüss Eugen, Oberbuchsiten Schmid Rudolf Werner, Zürich Vogel Franz Xaver, Ebikon Zweifel Hans, Zürich

Diplomierter Fachmann der Unfall- und Alfare Marcel, Unterentfelden Bächler Gerhard, Bern Bargetzi Bruno, Bern Egeli Heinz, Solothurn Eisener Walter, Winterthur Koller Peter, St. Gallen Lüscher Max, Basel

Haftpflichtversicherung

Peter Max, Winterthur Ruprecht Walter, Bern Spycher Heinz, Bern Villiger Alfred, Littau Weiss René-François, Winterthur Widmer Paul, Schönenwerd Zaugg Peter, Bern

Diplomierter Fachmann der Sachversicherung Arber Hans-Hugo, Münchenstein Eberhart Hans, Bern Grunder Gilbert, Spiez Kostezer Hugo, Gossau (SG) Kühn Arnold, Basel

Lüthi Rolf, Altstätten Oberhänsli Ulrich, Küsnacht (ZH) Rickert Christian, St. Gallen Schneider Fritz, Ostermundigen Tobler Ernst, St. Gallen

Diplomierter Fachmann der Transportversicherung Bachmann Beat, Zug Bern, den 3I.Mai 1966.

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Sektion für berufliche Ausbildung

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und anderen Verwaltungsstellen des Bundes

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1966

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22

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02.06.1966

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