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9529 Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung der geänderten Verfassung des Kantons Graubünden (Erhöhung der Zahl der Stellvertreter und Verlängerung der Amtsdauer für das Kantonsgericht) (Vom 24. Juni 1966)

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren!

Mit Schreiben vom 2. Mai 1966 ersucht der Kleine Rat des Kantons Graubünden um die eidgenössische Gewährleistung für die in der Volksabstimmung vom 24. April 1966 mit 8483 Ja gegen 7775 Nein angenommene Änderung des Artikels 50 der Verfassung (Erhöhung der Zahl der Stellvertreter und Verlängerung der Amtsdauer für das Kantonsgericht).

Bisheriger Text Art. 50 Das Kantonsgericht besteht aus einem Präsidenten und vier Beisitzern und hat vier ordentliche Stellvertreter.

Den Präsidenten und Vizepräsidenten des Kantonsgerichts bezeichnet der Grosse Rat frei aus den Mitgliedern des Kantonsgerichts. Der Präsident des Kantonsgerichts ist von Amtes wegen auch Präsident des Kantonsgerichtsausschusses. Die übrigen zwei Mitglieder des Kantonsgerichtsausschusses bezeichnet der Grosse Rat. In Verhinderungsfällen haben die folgenden Richter und Stellvertreter als Ersatzmänner zu funktionieren. Die Obliegenheiten des Kantonsgerichtsausschusses bestimmt das Gesetz.

Neuer Text Art. 50 Das Kantonsgericht besteht aus einem Präsidenten und vier Beisitzern und hat sechs ordentliche Stellvertreter... (unverändert).

1128 Die Mitglieder und Stellvertreter des Kantonsgerichts und des Kantonsgerichtsausschusses bleiben drei Jahre im Amt und sind wieder wählbar.

Die Mitglieder und Stellvertreter des Kantonsgerichts und des Kantonsgerichtsausschusses bleiben vier Jahre im Amt und sind wieder wählbar.

Gemäss revidiertem Artikel 50 der Kantonsverfassung besteht das Kantonsgericht wie bisher aus einem Präsidenten und vier Beisitzern, hat jedoch inskünftig sechs statt nur vier Stellvertreter. Da wiederholt Fälle von der Traktandenliste abgesetzt werden mussten, weil das Gericht - in der Regel infolge Ausstandes einzelner Mitglieder - nicht vollständig besetzt werden konnte, hat sich die Wahl zweier weiterer Suppleanten aufgedrängt.

Die Stimmberechtigten haben ferner einer Erhöhung der Amtsdauer des Kantonsgerichtes von drei auf vier Jahre zugestimmt. Diese Änderung trägt zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Wahl kantonaler Gerichtsbehörden bei, da nun mit Ausnahme der Steuerrekurskommission alle kantonalen Kommissionen und Spezialgerichte eine vierjährige Amtsdauer aufweisen. Überdies ist die vom Bündner Souverän angenommene Änderung geeignet, die Kontinuität der Rechtssprechung zu fördern.

Schliesslich wurde eine Übergangsbestimmung angenommen, wonach die Verfassungsänderung mit der Annahme durch das Volk in Kraft tritt und die Verlängerung der Amtsdauer auf vier Jahre erstmals auf die am I.Januar 1969 beginnende Amtsperiode des Kantonsgerichts und des Kantonsgerichtsausschusses anwendbar ist.

Die geänderten Bestimmungen betreffen nur das kantonale öffentliche Recht und enthalten nichts der Bundesverfassung Zuwiderlaufendes. Wir beantragen Ihnen daher, dem geänderten Artikel 50 durch Annahme des beiliegenden Beschlussesentwurfes die Gewährleistung des Bundes zu erteilen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, sehr geehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 24. Juni 1966.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident : Schaffner Der Bundeskanzler : Ch.Oser

1129 (Entwurf)

Bundesbeschluss über die Gewährleistung der geänderten Verfassung des Kantons Graubünden Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anwendung des Artikels 6 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 24. Juni 1966, in Erwägung, dass der in der Volksabstimmung vom 24. April 1966 angenommene geänderte Artikel 50 der Verfassung des Kantons Graubünden nichts der Bundesverfassung Zuwiderlaufendes enthält, beschliesst:

Art. l Dem geänderten Artikel 50 der Verfassung des Kantons Graubünden wird die Gewährleistung des Bundes erteilt.

Art. 2 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

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Bundesblatt. 118. Jahrg. Bd.I.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung der geänderten Verfassung des Kantons Graubünden (Erhöhung der Zahl der Stellvertreter und Verlängerung der Amtsdauer für das Kantonsgericht) (Vom 24. Juni 1966)

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1966

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27

Cahier Numero Geschäftsnummer

9529

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

07.07.1966

Date Data Seite

1127-1129

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