1234 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Veröffentlichung des vorstehenden Bundesbeschlusses im Bundesblatt.

Bern, den 30. Juni 1966.

Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler: Ch.Oser 8883

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Bundesversammlung

Die Sommersession ist Freitag, den I.Juli 1966 geschlossen worden. Die Übersicht der Verhandlungsgegenstände wird demnächst dem Bundesblatt beigegeben.

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Aus den Verhandlungen des Bundesrates (Vom 10. Mai 1966)

Der Bundesrat hat folgenden vorläufigen Beschluss über die Zollbehandlung des in der Raffinerie in Cressier verarbeiteten Erdöls und der dort anfallenden Destillations- und Raffinerieprodukte gefasst: 1. Für die in der Raffinerie in Cressier anfallenden Destillations- und Raffinerieprodukte wird die nachträgliche Einfuhrverzollung nach Beschaffenheit dieser Produkte im Sinne der Anmerkung + 5 zum Kapitel 27 des GebrauchsZolltarifs vom 19. Juni 1959 bewilligt.

2. Produkte, die bei direkter Einfuhr aus dem Ausland auf Grund eines besonderen Zollbefreiungsgrundes zollfrei wären oder mit Rücksicht auf ihre Verwendung einem begünstigten Zollansatz unterlägen, werden auch im Falle einer Lieferung aus der Raffinerie zollfrei bzw. zum zollbegünstigten Zollansatz zugelassen.

3. Produkte, die bei direkter Einfuhr zur Privatlagerung abgefertigt werden könnten, können auch im Fall ihrer Lieferung aus der Raffinerie zur Privatlagerung abgefertigt werden.

4. Für Produkte, die unmittelbar von der Raffinerie aus ins Ausland übergeführt werden, wird bis auf weiteres die Transitabfertigung gewährt.

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Jahr

1966

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

27

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

07.07.1966

Date Data Seite

1234-1234

Page Pagina Ref. No

10 043 336

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