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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Änderung des Bundesgesetzes über die Brotgetreideversorgung des Landes (Vom 27. Juni 1966)

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren !

Wir haben die Ehre, Ihnen mit nachstehender Botschaft den Entwurf zu einem Bundesgesetz betreffend Änderung des Bundesgesetzes über die Brotgetreideversorgung des Landes zu unterbreiten.

A. Einleitung Das Bundesgesetz vom 20. März 1959 (AS 1959, 995) über die Brotgetreideversorgung des Landes sieht für die Sicherstellung der Getreideverarbeitung durch die Handelsmühlen und für die angemessene Verteilung der Handelsmühlen auf das ganze Land eine Anzahl Massnahmen vor. So beschränkt es die Einfuhr von Backmehl auf Zeiten ausserordentlicher Verhältnisse, z. B. bei ernsthafter Störung der Zufuhren oder bei übersetzten inländischen Mehlpreisen. Zur Förderung einer angemessenen Verteilung der Mühlen gewährt der Bund einen Beitrag an die Schweizerischen Bundesbahnen, der zur Herabsetzung der Frachtkosten für Auslandgetreide verwendet wird, und die Getreideverwaltung stellt den Mühlen das Inlandgetreide franko Station zur Verfügung. Dieser weitgehende Frachtenausgleich verhindert die einseitige Verlagerung der Mühlen an die Grenzorte oder in die inländischen Produktionsgebiete. Schliesslich wird ein teilweiser Ausgleich der Mahlkosten durchgeführt, wodurch das starke Kostengefälle zwischen grossen, mittleren und kleinen Handelsmühlen bis zu einem gewissen Grade verkleinert wird. Damit wird der Tendenz der Konzentration der Getreideverarbeitung in der Nähe von grossen Konsumzentren entgegengewirkt.

Diese Massnahmen haben in erster Linie kriegsvorsorglichen Charakter. Sie sollen ermöglichen, dass auch bei einem allfälligen Ausfall einzelner Müllereibetriebe im Ernstfall die Versorgung der Bevölkerung mit Backmehl durch Ersatzlieferung seitens anderer Mühlen sichergestellt werden kann. Diesem Zweck

1267 dient auch die enge Verbindung zwischen Lagerhaltung und Handelsmühlen, indem die letztgenannten mehr als die Hälfte der gesamten Pflichtvorräte an Brotgetreide auf Lager haben.

Das Getreidegesetz von 1959 sah sodann als zeitlich auf fünf Jahre begrenzte Übergangsmassnahme noch die Kontingentierung des Backmehlausstosses der Handelsmühlen vor. In der parlamentarischen Behandlung des Getreidegesetzes von 1959 ist über diese Massnahme eingehend gesprochen worden. Es wurden Vorschläge für eine zeitlich unbeschränkte Weiterführung der während der Kriegswirtschaft eingeführten Kontingentierung des Mehlausstosses gemacht, andere Vorschläge zielten auf ihre Beschränkung auf zehn Jahre, aber auch grundsätzliche Ablehnung gegenüber der Kontingentierung kam zum Ausdruck, und schliesslich stimmten die eidgenössischen Räte der vom Bundesrat vorgeschlagenen fünfjährigen Auslaufperiode zu.

Mit Bundesgesetz vom 18.Dezember 1964(AS W65,457) betreffend Änderung des Bundesgesetzes über die Brotgetreideversorgung des Landes wurde die Geltungsdauer der Kontingentierung des Mehlausstosses um ein Jahr, d.h. bis 30. Juni 1966, verlängert. Sie tritt auf diesen Zeitpunkt hin ausser Kraft, was zum Anlass genommen werden musste, um zu prüfen, ob die Bestimmungen des Getreidegesetzes auch ohne diese Massnahmen genügen werden, um das eingangs genannte Ziel zur Sicherung der Getreideverarbeitung und Mehlversorgung zu erreichen.

B. Struktur und Verteilung der Handelsmühlen In der Botschaft an die Bundesversammlung vom 16. Juni 1958 (BB11958, II, 166) haben wir das Ziel der auf die Struktur und die Verteilung der Handelsmühlen ausgerichteten Massnahmen wie folgt umschrieben: «Wir gehen somit davon aus, dass auch in Zukunft aus den bereits erwähnten Gründen an einer angemessenen Dezentralisation der Mühlen sowohl in geographischer Hinsicht wie in bezug auf Anzahl und Grosse der Betriebe festgehalten werden soll, wobei im Hinblick auf die Tief haltung der Mehl- und Brotpreise eine bessere Kapazitätsausnutzung erreicht werden muss. Es soll eine mittlere Ausnützung von ungefähr 70 Prozent der Kapazität angestrebt werden, womit dann immer noch eine angemessene kriegswirtschaftliche Reserve vorhanden ist. Die Verteilung der Betriebe ist dabei selbstverständlich weitgehend durch den gegenwärtigen Zustand bedingt, und die künftige
Ordnung sollte diesen Rahmen erhalten und innerhalb desselben die gewünschten Anpassungen zulassen. Deshalb darf durch die Neuregelung nicht verhindert werden, dass in Gegenden mit starker Überbesetzung des Müllereigewerbes und schlechter Ausnützung seiner Kapazität allmählich eine angemessene Reduktion der Zahl der Betriebe stattfindet, soweit dies ohne Beeinträchtigung der Versorgungmöglich ist. »(A. a. 0.188).

Die Entwicklung hat seither eine weitere Reduktion der Zahl der Handelsmühlen gebracht. Die nachstehende Tabelle bringt einen Überblick über die Aufteilung der Müllereibetriebe nach Kantonen sowie nach Grosse. Ferner enthält die Tabelle eine Aufstellung über die Anzahl Mühlen, die seit I.Juli 1956 bis l. Juni 1966 stillgelegt worden sind. Die von diesen Mühlen jeweils in ihrem letzten Jahr verarbeiteten Getreidemengen belaufen sich auf insgesamt 37401 Tonnen.

Gemessen an der im Getreidejahr 1964/65 für die Herstellung von Handelsmehl

1268 verarbeiteten Getreidemenge von total 456170 Tonnen beträgt somit die Vermahlungsmenge der stillgelegten Mühlen 8,20 Prozent. In diesem Umfang konnten die weiterbestehenden Mühlen eine Verbesserung ihrer Kapazitätsausnutzung erzielen. Andererseits sindin Verbindung mit Mühlenrenovationen, Reparaturen, Erweiterungen und Erneuerungen wieder Kapazitätsreserven entstanden, die beim friedenszeitlichen Mehlverbrauch nicht oder nur zum Teil ausgenützt werden können.

Der Gesamtverbrauch des Landes an Brotgetreide bleibt mit rund 540000 bis 550000 Tonnen ungefähr stabil. Der durch den Bevölkerungszuwachs bedingte Mehrverbrauch wird durch eine entsprechende Reduktion des individuellen Jahresverbrauchs kompensiert. Vom Gesamtverbrauch entfallen rund 70000 Tonnen auf die Selbstversorgung der Getreideproduzenten und werden zum Teil in Kundenmühlen, zum Teil in Handelsmühlen verarbeitet. Die Handelsmühlen dürften unter Einschluss ihres Anteils an den Vermahlungen für die Selbstversorgung der Produzenten schätzungsweiseinsgesamt jährlich 500000 bis 510000 Tonnen Getreide zu Backmehl (ohne Einschluss der Verarbeitung von Hartweizen zu Teigwarengriess) verarbeiten und mit dieser Menge ihre theoretische Kapazität zu durchschnittlich etwa 50 Prozent ausnützen.

Stellt man dieses Ausmass der Ausnützung der Mühlenkapazität dem weiter oben genannten Ziel gegenüber, so sieht man, dass auch nach erfolgter Stillegung einer Anzahl Mühlen noch eine bedeutende Überkapazität vorhanden ist. Es muss allerdings einschränkend bemerkt werden, dass unter friedenszeitlichen Verhältnissen, namentlich in kleineren und mittleren Mühlen, die personelle Ausrüstung sowie oft auch der zur Verfügung stehende Lagerraum nicht ermöglichen, die theoretische Kapazität voll auszunützen. Dies würde bedingen, dass, abgesehen von den für die Berechnung der Kapazität ausgenommenen Tagen (Sonntage, Feiertage, für Reinigung, Reparaturen und Vorbereitung von Vermahlungen notwendige Zeit usw.), die Mahleinrichtungen im 24-Stunden-Betrieb genützt werden können, was in der Regel nur dem Grossbetrieb möglich ist. Wenn somit nach der Aufhebung der Kontingentierung des Mehlausstosses die Tendenz zweifellos zunehmen wird, durch Förderung des Mehlverkaufs vorhandene, bisher ungenützte Kapazität auszunützen, so wird sich dies nicht auf die ganze vorhandene
Überkapazität auswirken, sondernnur auf einen Teil. Vom kriegswirtschaftlichen Standpunkt aus ist dies zu begrüssen, indem gestützt hierauf erwartet werden darf, dass auch ohne Kontingentierung eine gewisse Kapazitätsreserve erhalten werden kann. Dies ist notwendig im Hinblick auf den eingangs erwähnten, zu erwartenden Ausfall einzelner Betriebe und ausserdem, weil im Rahmen einer Lebensmittelrationierung mit einem höheren Brotverbrauch gerechnet werden muss als in Friedenszeiten. Dieser kann jedoch nur zum Teil durch verstärkte Ausmahlung des Getreides gedeckt werden, zum Teil benötigt man dazu erhöhte Vermahlungsmengen.

Wenn wir somit davon ausgehen, dass auch bei Weiterführung von Stillegungen doch im ganzen und vorläufig mit der Beibehaltung einer kriegswirtschaftlichen Kapazitätsreserve gerechnet werden kann, so zeigt eine kantons- und regionenweise Untersuchung, dass die Verhältnisse schon heute recht unterschied-

1269 lieh sind. Wird der kriegswirtschaftliche Bedarf an Backmehl der vorhandenen Vermahlungskapazität gegenübergestellt, so ergeben sich in gewissen Gebieten Kapazitätsüberschüsse, in ändern jedoch besteht bereits heute eine zu geringe Kapazität, und es sollte vermieden werden, dass in den letztgenannten Gebieten in Zukunft bei Fortsetzung der Stillegung von Handelsmühlen das Defizit an Kapazität noch grösser wird. Ferner gibt es Gebiete, in denen heute noch eine genügende Vermahlungskapazität zur Verfügung steht, künftig jedoch das Risiko eines Mangels auftreten kann. Im allgemeinen sind es die weniger dicht besiedelten Gebiete des Hügellandes und des Berggebietes, die bereits heute eine ungenügende Vermahlungskapazität zeigen, während in dichter besiedelten Regionen des Flachlandes eine Überkapazität besteht. Es ist allerdings nicht möglich, sich bei der Beurteilung dieser Verhältnisse allein auf die Kantonsgrenzen zu stützen, indem namentlich in kleineren Kantonen zum Teil starke Überkapazitäten bestehen, während andere nur über eine ungenügende Anzahl von Mühlen oder überhaupt über keine verfügen. Bei der Beurteilung dieser Verhältnissemuss vorab auf die Distanzen zwischen Mühle und Verbrauchsort des Mehles sowie Zugänglichkeit und verkehrsmässige Erschlossenheit des Verbrauchsgebietes abgestellt werden. Grundsätzlich sollte jede mittlere und grössere Agglomeration nach Einwohnerzahl über eine Mehrzahl von Mühlen in nicht zu grösser Entfernung für ihre Versorgung verfügen. Es ist nicht möglich, hiefür ein zahlenmässiges Schema aufzustellen, vielmehr muss die Situation vom Blickpunkt der Verbrauchergebiete aus individuell beurteilt werden.

Die Ihnen unterbreitete Vorlage zur Ergänzung beziehungsweise Änderung des Getreidegesetzes bezweckt, in Gebieten mit defizitärer Vermahlungskapazität das Weiterbestehen von \ orhandenen Mühlen nach Möglichkeit sicherzustellen. In besonderen Fällen kann es sich sodann als zweckmässig erweisen, vorhandene und in Betrieb stehende Kundenmühlen so auszurüsten, dass sie im Bedarfsfall einen weiteren Kreis von Verbrauchern mit Mehl versorgen können.

Sodann sieht die Vorlage vor, dass der Bund die Ausrüstung von Mühlen mit Einrichtungen, die Ersatzstrom erzeugen, sowie die Beschaffung von beweglichen Mühlenanlagen unterstützt oder nötigenfalls selber solche Anlagen erwirbt.

C. Kommentar /um Entwurf

Art. 25, Abs. 3 Der Artikel 25 des bestehenden Getreidegesetzes bildet die gesetzliche Grundlage für die Durchführung eines teilweisen Mahllohnausgleichs. Für die Ausrichtung von Beiträgen und die Erhebung der Abgabe wird der Backmehlausstoss als Grundlage herangezogen. Dieser ist im Artikel 64, Absatz 3 des Gefreidegesetzes definiert worden im Zusammenhang mit den Massnahmen betreffend die Kontingentierung des Mehlausstosses.

Artikel 64, Absatz 3 tritt mit dem 30. Juni 1966 jedoch ausser Kraft, weshalb es notwendig ist, den Begriff Backmehlausstoss in einem Absatz 3 des Artikels 25 zu definieren. Die vorgeschlagene Umschreibung deckt sich materiell mit der im

1270 bisherigen Artikel 64, Absatz 3 enthaltenen Definition. Die Änderung ist lediglich redaktioneller Natur.

Art. 25"" Dieser Artikel zählt eine Reihe sogenannter gezielter Massnahmen auf, welche dem Bund künftig zur Verfügung stehen sollen, um die Erhaltung einer genügenden Verarbeitungskapazität sicherzustellen. Mit Ausnahme der in Absatz l, Buchstabe e erwähnten Beitragsgewährung für die Anschaffung von Ersatz-Stromerzeugern können die in diesem Artikel vorgeschlagenen Bestimmungen nur für Mühlen zur Anwendung kommen, deren Erhaltung für die Versorgung eines bestimmten Gebietes unter kriegswirtschaftlichen Verhältnissen als unentbehrlich erscheint. Es wird sich fast ausschliesslich um Mühlen handeln, die in den betreffenden Gebieten selbst liegen. Die Bezeichnung der Betriebe wird in Zusammenarbeit der beteiligten zivilen und militärischen Bundesverwaltungsstellen sowie der Kantonsbehörden und der Berufsorganisationen zu geschehen haben. Gestützt auf die heutige Struktur im Müllereigewerbe und die geographische Verteilung der Mühlen dürfte es sich um eine verhältnismässig kleine Zahl von Mühlen handeln, doch kann ihre Zahl unter der Einwirkung künftiger Stillegungen nach Aufhebung der Kontingentierung des Mehlausstosses zunehmen.

Die in Buchstabe a vorgesehene Verstärkung der Beiträge im Rahmen des Mahllohnausgleichs wird auf Grund der zu berechnenden Kostenunterschiede festgesetzt werden müssen, welche sich zulasten der betroffenen Mühlen auswirken. Wie das beim teilweisen Mahllohnausgleich allgemein der Fall ist, kann es sich jedoch auch hier nicht darum handeln, in jedem Fall die gesamte Kostendifferenz im Vergleich zu den ausserhalb des Gebietes stehenden Mühlen zu kompensieren. Hingegen müssten auf diese Weise mindestens die wesentlichen Mehrkosten, z.B. für Transporte von Getreide und Mehl, ausgeglichen werden. Die daraus entstehenden finanziellen Aufwendungen sollten einige 10000 Franken nicht übersteigen müssen und aus den Abgaben für den Mahllohnausgleich gedeckt werden können. In Rücksicht auf die übrigen Aufgaben des Mahllohnausgleichs sollten die Beiträge im Einzelfall nicht höher als der normale Beitrag aus dem Mahllohnausgleich festgesetzt werden.

Die Abgaben für den Mahllohnausgleich besitzen nicht etwa Fiskalcharakter, sondern stellen eine reine wirtschaftspolitische Lenkungsmassnahme dar. Die auf Grund von Buchstabe a zu gewährenden Beiträge werden deshalb zu einer Anpassung der
Beitragsskala des Mahllohnausgleichs führen. Wir schlagen jedoch vor, dass die dadurch notwendig werdende Anpassung der Vollziehungsverordnung II nicht der Genehmigung durch die Bundesversammlung nach Artikel 25, Absatz 2, letzter Satz, zu unterstellen ist. Nachdem der Beitragsrahmen im Gesetz festgelegt wird und es sich um Massnahmen von relativ kleinem finanziellem Umfange handelt, wäre eine derartige Inanspruchnahme der Bundesversammlung nicht gerechtfertigt.

Buchstabe b soll die Möglichkeit bieten, mit einzelnen Müllern oder Müllerorganisationen Verträge für die Aufrechterhaltung eines Betriebes oder dessen

1271 betriebsbereiten Zustandes abzuschliessen, wobei der Bund gegebenenfalls bestimmte finanzielle oder andere Verpflichtungen übernehmen müsste. Zum Beispiel könnte es sich darum handeln, gegen die Verpflichtung zur Inbetriebhaltung der Mühle eine Subvention für eine notwendige technische Einrichtung zu gewähren, wie das bereits heute auf Grund des Getreidegesetzesfür Kundenmühlen in Berggebieten geschieht; auch die Einlagerung von Getreide durch die Getreideverwaltung könnte in Frage kommen. In vereinzelten Fällen, wo ein Betrieb nicht mehr weitergeführt werden kann, z.B. aus personellen Gründen, könnte eine Erhaltung der Betriebsbereitschaft in Frage kommen, sofern die Mahleinrichtungen leistungsfähig und in einwandfreiem Zustand sind. Auch in diesem Fall könnte möglicherweise die Mühle als Lagerraum von der Getreideverwaltung benützt werden, und in Verbindung mit der Besorgung der Lager könnten die notwendigen Arbeiten für die Aufrechterhaltung der Vermahlungsanlage durchgeführt werden. Die aus solchen Vereinbarungen ent stehenden finanziellen Belastungen des Bundes könnten mindestens zum Teil bereits bestehenden Ausgabenrubriken der Getreideverwaltung belastet werden.

In Buchstabe c schlagen wir vor, dass die Betriebserhaltung von Mühlen in Gebieten, wo sie kriegswirtschaftlich als unentbehrlich betrachtet werden, wenn nötig auch dadurch unterstützt werden soll, dass Mühlen, welche Mehl in das bisherige Absatzgebiet eines solchen Betriebes liefern, verpflichtet werden, von ihm Backmehl zuzukaufen. Diese Massnahme kommt dort in Frage, wo der Backmehlbedarf des Gebietes gross ist und zu einem beträchtlichen Teil von Mühlen in grösserer Entfernung gedeckt wird. Das trifft heute für einzelne Berggebiete zu und kann sich mit der Zeit auch auf andere Gegenden erweitern. Solche Mehlbezüge müssten zu handelsüblichen Marktpreisen erfolgen, und selbstverständlich müsste die Qualität des Mehles, zu dessen Bezug die Mühlen verpflichtet werden sollen, einwandfrei sein. Die Anordnung dieser Massnahme setzt selbstverständlich Verhandlungen mit den beteiligten Mühlen voraus und ermöglicht es, ohne Einmischung in das Verhältnis der Mühlen zu ihrer Kundschaft, die Beschäftigung von kriegswirtschaftlich unentbehrlichen Mühlen zu gewährleisten.

In Buchstabe d sehen wir die Möglichkeit vor, in Gegenden, die
dank der Erhaltung des inländischen Getreidebaues noch über leistungsfähige Kundenmühlen, jedoch über keine Handelsmühlen verfügen und das Backmehl über grössere Distanzen beziehen müssen, in einzelnen Kundenmühlen eine Art Einsatzbereitschaft für den Ernstfall vorzubereiten. Dazu ist je nach den Verhältnissen in der betreffenden Kundenmühle z. B. die vorsorgliche Einlagerung von Getreide und eine gewisse technische Ergänzung der Mahleinrichtungen notwendig, woraus ähnliche Verpflichtungen für den Bund entstehen können wie unter Buchstabe b. Die abzuschliessenden Verträge müssten jedoch eine Bestimmung enthalten, wonach die Herstellung von Handelsmehl nur im Notfall und mit Zustimmung der Getreideverwaltung aufgenommen werden kann. Diese Mühlen könnten daher nicht als Handelsmühlen anerkannt werden. Eine vorläufige Prüfung hat ergeben, dass für solche Vereinbarungen eine Anzahl Kundenmühlen hauptsächlich in Graubünden und im Wallis in Frage kämen.

1272 In Buchstabe e schlagen wir den Erlass einer gesetzlichen Grundlage für die Gewährung von Beiträgen an die Anschaffung von technischen Hilfseinrichtungen für den Notfall vor. Es handelt sich vorab um die Beschaffung von ErsatzStromaggregaten in Mühlen aller Landesgegenden, wofür bei den Handelsmühlen die Möglichkeiten und das Interesse gegenwärtig abgeklärt werden.

Während früher ein Grossteil der Handelsmühlen über eigene Kraftquellen verfügte, dürften es auf Grund neuer Erhebungen nur noch I/i der Betriebe sein, die sich teilweise oder ganz auf betriebseigene Energiequellen stützen können.

Seither ist diese Anzahl weiter zurückgegangen, und die Abhängigkeit vom Verteilernetz der Elektrizitätswerke ist grösser geworden. Damit ist auch die Empfindlichkeit für Betriebsausfälle im Kriegsfall gestiegen und es wäre erwünscht, wenn sich eine Anzahl Mühlen dazu entschliessen könnten, Ersatz-Stromgeneratoren bereitzustellen. Die Gewährung eines Beitrages an die Kosten bezweckt, sie darin zu unterstützen.

Die Anschaffung von beweglichen Mahleinrichtungen kommt vorab für den Einsatz in Gebieten in Frage, die über zuwenig Handelsmühlen verfügen, in denen jedoch vorsorglich Getreide eingelagert ist. Ausserdem könnten solche Mahleinrichtungen auch in bestehenden Mühlen zur Verstärkung der vorhandenen Mahleinrichtungen oder zu deren Ersetzung im Notfall verwendet werden.

Es ist aber von Vorteil, wenn der Einsatz dieser beweglichen Mahleinrichtungen sehr eng mit der Tätigkeit der Handelsmühlen koordiniert wird, weshalb es sich auch hier empfiehlt, ähnlich wie bei den Vereinbarungen unter Buchstabe b, die Aufgabe so weit wie möglich in Zusammenarbeit mit den regionalen Mühlenorganisationen durchzuführen und mit ihnen die entsprechenden Vereinbarungen abzuschliessen und an die entstehenden Kosten angemessene Beiträge zu gewähren. Immerhin sollen nötigenfalls auch Kantonen und Gemeinden Beiträge für die Beschaffung von Ersatz-Stromerzeugern und beweglichen Mahleinrichtungen gewährt werden können. Sodann soll auch dem Bund die Möglichkeit offenstehen, solche Anlagen selber zu beschaffen.

Absatz 2 des Artikels sieht vor, dass der Bundesrat in einer Ausführungsverordnung die allgemeinen Bedingungen, die mit der Gewährung von Beiträgen nach Absatz l verbunden sind, festzulegen hat. Darin sind die Grundsätze
der Beitragsausrichtung, eine allf ällige Rückzahlungsverpflichtung sowie die in den Einzelverträgen zu vereinbarenden Pflichten, wie Unterhalt, Einsatz der Einrichtungen, Lagervermietung usw., zu regeln.

In Absatz 3 wird die Durchführung der Massnahmen der Verwaltung übertragen, die, wie bereits bemerkt, insbesondere mit den örtlich zuständigen Organisationen der Handelsmüller sowie einzelnen betroffenen Betrieben und den zuständigen kantonalen und lokalen Behörden zusammenarbeiten wird.

Die aus den Massnahmen nach Absatz l, Buchstaben b, d und e für den Bund entstehenden Ausgaben sind jährlich auf dem Budgetweg anzufordern und soweit wie möglich bereits bestehenden Rubriken der Getreideverwaltung zu belasten.

Es ist schwierig, eine genaue Schätzung der entstehenden Gesamtbelastung vor-

1273 zunehmen, da die Betriebe, auf die die Bestimmungen anzuwenden sind oder die auf Grund von Anschaffungen nach Buchstabe e Beiträge verlangen, nicht zum voraus und definitiv bestimmt werden können. Nach Inkrafttreten dieser Bestimmungen werden hiefür die Erhebungen und Besprechungen im einzelnen durchgeführt werden können. Die finanzielle Belastung wird zu einem Teil aus jährlich wiederkehrenden Aufwendungen bestehen, z.B. Mietgeldern für Lagerräume, die von der Getreideverwaltung benützt werden oder Aufwendungen für die Instandhaltung von Anlagen. Wir schätzen, dass dieser Betrag kleiner als eine halbe Million Franken sein wird. Die Beiträge, die insbesondere für die Anschaffung von Ersatz-Stromerzeugern und einer kleinen Anzahl'beweglicher Mahleinrichtungen in Frage kommen können, werden sich auf meh tere Jahre verteilen.

Wir schätzen sie insgesamt auf etwa 5 Millionen Franken. Wir haben die Absicht, zur teilweisen Kompensation dieser Aufwendungen, gestützt auf Artikel 67 des Getreidegesetzes, den nach Aufhebung der Kontingentierung des Mehlausstosses verbleibenden Aktivsaldo von etwa 2,5 Millionen Franken, der sich aus den Belastungen für Mehrausstoss ergeben hat, zur Verfügung zu stellen. Die restlichen Aufwendungen wären von der Bundeskasse zu übernehmen.

D. Das Vernehmtassungsverfahren Der Entwurf zu dem Ihnen unterbreiteten Bundesgesetz wurde im Vernehmlassungsverfahren von der Getreideverwaltung den Kantonsregierungen sowie den Wirtschafts- und Fach\ erbänden zur Stellungnahme unterbreitet. Er fand grundsätzlich überall Zustimmung, wobei einzelne Änderungsanträge gestellt worden sind. Diesen wird zur Hauptsache in der Ihnen nun unterbreiteten Vorlage Rechnung getragen. In einzelnen Vernehmlassungen wurde auf die Schwierigkeiten der Durchführung von Massnahmen, die sich auf einzelne Betriebe beziehen, hingewiesen. Insbesondere ist darauf zu achten, dass sie nicht zu gewerbepolitischen Zwecken ergriffen werden dürfen. Von anderer Seite wurde der Vorbehalt angebracht, dass vorerst die Einzelheiten der Vorlage ausgearbeitet werden müssen. Diesem Wunsch ist mit dieser Botschaft soweit wie möglich Rechnung getragen worden. Weitere Abklärungen werden sich bei der Behandlung einzelner Fälle in der Praxis als notwendig erweisen. Bezüglich der Finanzierung der vorgesehenen Massnahmen ist von einem Verband der Wunsch geäussert worden, dass sie durch die Müllereibranche selbst zu erfolgen habe. Wir glauben, dass diesem Wunsch mit der vorgeschlagenen Art der Finanzierung aus verschiedenen Quellen, d.h. einerseits aus der Abgabe für den teilweisen Mahllohnausgleich für die Beiträge nach Buchstabe a, anderseits für die Aufwendungen nach Buchstaben b, duna e aus dem Aktivsaldo auf Grund der Abgabe im Rahmen der nun dahinfallenden Kontingentierung des Mehlausstosses und zulasten der Bundeskasse, weitgehend entsprochen wird. Insbesondere dürfte damit auch der Meinungsäusserung der Kartellkornrnission weitgehend Rechnung getragen werden.

Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens hat die Getreideverwaltung auch den Vorschlag zu einer zeitlich auf sechs Jahre beschränkten StillegungsBundesblatt. 118. Jahrg. Bd. I.

91

1274 aktionfür Handelsmühlen, verbunden mit einer Bewilligungspflichtfür die kapazitätsmässige Vergrösserung von bestehenden Mühlen sowie für die Neueröffnung von Mühlen, unterbreitet. Der Vorschlag sah die Ausrichtung von Beiträgen für die Stillegung von Handelsmühlen vor, deren Erhaltung keine kriegswirtschaftliche Notwendigkeit bedeuten würde. Auch der Vorschlag zu einer Stilllegungsaktion wurde von den Kantonen und einer Anzahl von Verbänden grundsätzlich unterstützt, unter Anbringung gewisser Einschränkungen. Mehrere Wirtschafts- und Fachverbände sowie die Kartellkommission haben sich jedoch ihm gegenüber in negativem Sinne geäussert, zum Teil mit dem Hinweis auf den mit der Bewilligungspflicht verbundenen unangemessen starken Eingriff in die Wettbewerbsfreiheit, zum Teil mit der Begründung, diese Massnahme sei nicht notwendig, da auch ohne sie mit der Fortführung von Stillegungen gerechnet werden könne. In Abwägung der erfolgten Stellungnahmen ist auf die Weiterverfolgung dieser Vorschläge verzichtet worden. Nachdem damit auch auf die Möglichkeit verzichtet werden muss, über die Stillegungsaktion einen Einfluss auf eine angemessene Verteilung der Mühlen auszuüben, ist es um so wichtiger, dass die Möglichkeit der Durchführung der in Artikel 25UB, Absatz l vorgesehenen gezielten Massnahmen geschaffen wird, um dort, wo bereits heute die Vermahlungskapazität ungenügend ist und wo sie durch die künftige Entwicklung ebenfalls Gefahr läuft, zu stark abzusinken, die nötigen Sicherungsmassnahmen treffen zu können.

E. Verfassungsrechtliche Grundlage Die vorgeschlagenen weiteren Massnahmen werden von Erwägungen der wirtschaftlichen Landesverteidigung für Kriegszeiten - Sicherstellung einer ausreichenden Brotversorgung von Bevölkerung und Armee durch eine nach Dichte und Regelmässigkeit optimal angemessene Verteilung der im Kriegsfall erforderlichen Mühlenkapazität über das ganze Land - bestimmt. Sie sind deshalb durch Artikel 31bls, Absatz 3, Buchstabe e der Bundesverfassung gedeckt, wonach der Bund, wenn es das Gesamtinteresse erfordert, nötigenfalls in Abweichung von der Handels- und Gewerbefreiheit, befugt ist, vorsorgliche Massnahmen für Kriegszeiten zu treffen. Wir erlauben uns, in diesem Zusammenhang auf unsere ausführlichen Darlegungen in unserer Botschaft vom 16. Juni 1958 betreffend die
Brotgetreideversorgung des Landes hinzuweisen (BB11958, II, 166, insbesondere 188ff.).

Die in Aussicht genommenen Massnahmen tragen dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit durch Beschränkung der Eingriffe in die Handels- und Gewerbefreiheit auf ein Mindestmass Rechnung.

1275 Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen empfehlen wir Ihnen die Annahme des beiliegenden Entwurfes zu einem Bundesgesetz betreffend Änderung des Bundesgesetzes über die Brotgetreideversorgung des Landes. Wir benützen den Anlass, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, Sie unserer vorzüglichen Hochachtung zu versichern.

Bern, den 27. Juni 1966.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident : Schaffner Der Bundeskanzler : Ch.Oser

1276

(Entwurf)

Bundesgesetz betreffend Änderung des Bundesgesetzes über die Brotgetreideversorgung des Landes

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 27. Juni 1966 beschliesst:

Das Bundesgesetz vom 20. März 1959 ^ über die Brotgetreideversorgung des Landes (Getreidegesetz) wird wie folgt ergänzt :

Art. 25, Abs. 3 3

Als Backmehlausstoss gilt der Gesamtausgang einer Mühle an Backmehl, soweit es nicht zur Herstellung von Teigwaren, zu technischen Zwecken oder zur Ausfuhr geliefert wird. Dabei werden die zugekauften oder die gemäss Artikel 25bis, Absatz l, Buchstabe c zugeteilten Backmehlmengen vom Ausstoss abgezogen.

Art. 25MS Weitere en

* In Ergänzung der in Artikel 25 vorgesehenen allgemeinen Massnahmen kann der Bund : a. Handelsmühlen in Gegenden, wo ihr Bestehen kriegswirtschaftlich unerlässlich ist, zusätzliche Beitrage bis höchstens zum Ansatz des normalen Mahllohnausgleichs gewähren. Die daraus entstehenden Ausgaben sind den Einnahmen aus der Abgabe für den Mahllohnausgleich zu belasten. Die dazu allenfalls notwendige Anpassung der Vollzugsbestimmungen unterliegt nicht der Genehmigungspflicht gemäss Artikel 25, Absatz 2, letzter Satz; !) AS 1959,995; 1965, 457.

1277 b. mit Handelsmüllern oder mit Müllerorganisationen Verträge zur Aufrechterhaltung des Betriebes oder des betriebsbereiten Zustandes von Weichweizenmühlen in solchen Gegenden abschliessen, wobei er sich an den daraus entstehenden Kosten beteiligen kann; c. Handelsmüller, welche Backmehl in das bisherige Absatzgebiet einer so gelegenen Mühle liefern, nötigenfalls verpflichten, von ihr in einem Umfang Backmehl zu beziehen, der den Weiterbetrieb der Mühle gewährleistet; d. in Gegenden, wo die unter Buchstaben a bis c vorgesehenen Massnahmen nicht genügen, mit Kundenmühlen Verträge über Beschaffung und Unterhalt von Lagerraum und Mahleinriclitungen abschliessen; er kann sich an den Kosten beteiligen.

Diese Mühlen werden nicht als Handelsmuhlen anerkannt ; e. durch Beiträge die Anschaffung von Ersatz-Stromerzeugern sowie von beweglichen Mahleinrichtungen, vorab durch Handelsmüller oder Müllerorganisationen, zum Einsatz in Notzeiten fördern. Der Bund kann solche Anlagen auch selber beschaffen.

2 Eine Ausführungsverordnung bestimmt des nahern die Grundsätze der Beitragsausrichtung, die allgemeinen Bedingungen derselben sowie die grundsätzlich für die Beitragsberechnung in Betracht fallenden Kosten. An die einzelne Beitragszusicherung können angemessene Bedingungen und Auflagen geknüpft werden.

3 Die Durchführung der obenerwähnten Massnahmen liegt der Verwaltung ob.

II

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

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1

Handels- und Kundenmiihlen

£3 oo

Verteilung nach Kantoncn mit Angabe der Handelsvermahlungen 1964/65; Stillegungen Handelsmiihlen, Stand l.Juni 1966

Kan tone

1

Zurich Bern .

Luzern Uri Schwyz Obwalden Nidwalden Glarus Zug . .

Fribourg Solothum Basel-Stadt Basel-Land Schaffhausen ....

Appenzell AR Appenzell IR St. Gallen Graubiinden Aargau Thurgau Waadt Tessin Wallis .

. .

Neuenburg Genf Total

Bis 750 t Jahreskapazitat

Anzahl Mtthlen

Vermahlungsmcngc t

2

3

751-10000 t Jahreskapazitat Anzahl Miihlen

Vermahlungsmenge t

iiber 10 000 t Jabreskapaaitat Anzahl Miihlen

Anzahl Miihlen

Vermahlungsmenge t

8 23 76 18

86945 81 319 19772

8

481

4 18 64 17

1

34

3

2423

4

2457

3

1 11 3

9699 2513 6900 4778

2 1

4883 380

3 1 12 3 2 3 2

9699 2513 6943 4778 14895 4906 391

6 4 16 9 25 7 2 2 5 199

7306 9560 19985 10528 5648 20990 5620 6585 14348 207 985

8 5 18 13 32 7 3 2 6 241

27086 9602 27547 32415 56124 20990 13730 6585 27473 456 170

1

43

1 1

23 11

1

42

2

15

49

683

16 345 48 748 10746

6 5 4 1

Vormahlungsmenge t

Total

o

70600 32090 9026

14895

2

19780

2 4 5

7562 21 887 50427

1

8110

1 27

13125 247 502

StUlgelegte Handelsmuhlen 1956 bis l.Juni 1966 Vermahlungsmenge Anzahl im letzten Miihlen Tatigkeitsjahr t 11 10 2 109 21 7873 1 4

Kundenmiihlen

Anzahl

12

13 122 23

2

3775

2 2 1

7262 579 93

1 2 1

65 129 499

4 1 5 2 5 4 1

7627 3210 2362 6 90 3688 30

41 89 46 9 21 45 119 11

57

37401

600

3 1 1 21 19 1 11 4

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

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1266-1278

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