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Bundesblatt

Bern, den 18. August 1966

118 Jahrgang

Bandii

Nr. 33 Erscheint wöchentlich. Preis Fr. 36.-- im Jahr, Fr. 20.- im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- und Postzustellungsgebuhr

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über den Internationalen Fernmeldevertrag (Vom 3. Juni 1966)

Herr Präsident, Hochgeehrte Herren, Wir haben die Ehre, Ihnen eine Botschaft mit Bundesbeschluss-Entwurf über den von den Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion an der Konferenz in Montreux am 12. November 1965 abgeschlossenen Internationalen Fernmeldevertrag zu unterbreiten.

Der Internationale Fernmeldevertrag wurde in seinen heutigen Grundzügen im Jahre 1932 in Madrid ausgearbeitet und seither viermal revidiert. 1947 in Atlantic City, 1952 in Buenos Aires, 1959 in Genfund kürzlich in Montreux, wo die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten vom 14.September bis ^.November 1965 tagte. Die in Atlantic City, Buenos Aires und Genf revidierten Verträge sind mit Botschaften vom 29. Juni 1948, S.August 1953 und 10. Mai 1960 (BBL 1948II733 ; 1953 II717; 1960II49) der Bundesversammlung unterbreitet und von ihr genehmigt worden.

Der Vertrag hat den Zweck : «a. die internationale Zusammenarbeit zur Verbesserung und zweckmässigen Verwendung der Fernmeldebetriebe aller Art zu erhalten und auszubauen; b. die Entwicklung der technischen Mittel und ihre wirksamste Ausnützung zu fördern, um die Fernmeldedienste ertragreicher zu gestalten, ihre Verwendungsmöglichkeiten zu steigern und ihre Benützung durch das Publikum soviel als möglich zu verallgemeinern; c. die Bemühungen der Nationen zur Erreichung dieser gemeinsamen Ziele in Einklang zu bringen. » Diese Umschreibung der Zwecke der Union entspricht derjenigen des Vertrages von Genf (1959); es wurden keine Änderungen angebracht. Im grossen und ganzen sind auch Organisation und Struktur der Union gleich geblieben.

Bundesblatt. 118. Jaiig. Bd. II.

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Dagegen hat die Frage der technischen Zusammenarbeit zugunsten der neuen und in Entwicklung begriffenen Länder an Wichtigkeit gewonnen, und die Anwesenheit der afrikanischen Länder hat eine neue Atmosphäre geschaffen. Betrug die Zahl der Mitglieder und zugewandten Mitglieder der Union zur Zeit der Konferenz von Genf (1959) noch 101, so ist sie bis 1965 auf 129 angewachsen, wobei die Zahl der vertretenen afrikanischen Länder besonders stark von 16 (1959) auf 38 (1965) anstieg.

Die Konferenz hat mit Mehrheitsbeschlüssen Resolutionen angenommen, die den Ausschluss Südafrikas von der Konferenz und aus den afrikanischen Regionalkonferenzen der Union forderten bzw. die Politik Portugals in seinen überseeischen Gebieten verurteilten. Die Rechtmässigkeit dieser Resolutionen wurde von verschiedenen Delegationen angefochten. Die schweizerische Delegation hat dazu ausdrücklich erklärt, dass diese Beschlüsse in Widerspruch zur Konvention der Fernmeldeunion stehen und somit eine Rechtsverletzung darstellen, der die Schweiz nicht zustimmen könne. Bei der Unterzeichnung der Schlussakte wurde ein entsprechender Vorbehalt angebracht (s. Kapitel III).

Zum ersten Mal in der Geschichte der Union wurde der Presse gestattet, den Plenarversammlungen der Konferenz beizuwohnen.

II

Der Vertrag umfasst 53 Artikel, die in sieben Kapitel aufgeteilt sind; er wird durch vier Anhänge - zwei weniger als vorher - vervollständigt, die als integrierende Bestandteile dazugehören. Überdies hat die Konferenz auf Antrag der schweizerischen Delegation ein fakultatives Zusatzprotokoll über das Schiedsgerichtsverfahren angenommen, das ebenfalls der Genehmigung durch die Bundesversammlung unterliegt.

Der Vertrag Besonders das erste Kapitel des Vertrages -17 Artikel -, das die Zusammensetzung, den Zweck und die Struktur der Union umschreibt, ist umgearbeitet worden (53 Änderungen und 28 Beifügungen). Vor allem wurde ein neuer Artikel aufgenommen, der dem Koordinationskomitee gewidmet ist (Art. 11). Dieses Komitee steht dem Generalsekretär in allen die Verwaltung, die Finanzen, die technische Zusammenarbeit betreffenden Fragen sowie auf dem Gebiet der auswärtigen Beziehungen und der Information der Öffentlichkeit bei. Es setzt sich zusammen aus dem Generalsekretär, der den Vorsitz hat, sowie aus dem Vize-Generalsekretär, den Direktoren der beratenden internationalen Ausschüsse und dem Präsidenten des Internationalen Ausschusses für die Registrierung der Frequenzen ; seine Aufgabe wird darin bestehen, die Tätigkeit der Union besser zu koordinieren und bestimmte Fragen zu prüfen, die ihm vom Verwaltungsrat delegiert worden sind.

Der föderative Aufbau der Union wird im neuen Vertrag beibehalten, d.h.

die technischen Organe, wie z.B. der Internationale Beratende Ausschuss für den

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Telegraphen- und Telephondienst (CCITT), der Internationale Beratende Ausschuss für den Radiodienst (CCIR) und der Internationale Ausschuss für die Registrierung der Frequenzen (IFRB) bewahren im Rahmen ihrer Zuständigkeit ihre Autonomie in allen technischen Fragen. Die Plenarversammlungen des CCITT und CCIR wählen, wie bisher, ihre Direktoren. Der von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten gewählte Generalsekretär ist seinerseits der Konferenz und dem Verwaltungsrat gegenüber für die Gesamtheit der ihm obliegenden Aufgaben (technische Zusammenarbeit und allgemeine Dienste) und für die gesamten administrativen und finanziellen Fragen der Union verantwortlich.

Der neue Vertrag hat auch die Organisation und die Tätigkeit des Verwaltungsrates, wie sie im Vertrag von Genf (1959) umschrieben wurden, beibehalten.

Um der Aufnahme zahlreicher neuer Länder in die Union Rechnung zu tragen und eine bessere Vertretung der verschiedenen Länder in dieser Organisation zu gewährleisten, beschloss die Konferenz, die Zahl der Sitze von 25 auf 29 zu erhöhen; drei zusätzliche Sitze wurden Afrika (Region D), und ein zusätzlicher Sitz Asien und Australien (Region E) zugesprochen. Die Länder, die Mitglieder des Verwaltungsrates sind, delegieren je einen Vertreter. Die Schweiz ist Mitglied des Verwaltungsrates ; ihr Vertreter ist gegenwärtig dessen Präsident.

Einige Vorschläge verfolgten den Zweck, den aus elf Mitgliedern bestehenden Internationalen Ausschuss für die Registrierung der Frequenzen durch eine Abteilung des Generalsekretariats mit einem Direktor an der Spitze zu ersetzen.

Der neue Vertrag hält an der technischen Autonomie dieses Ausschusses fest, beschränkt jedoch die Zahl der Mitglieder auf fünf, so dass jede Region mit einem Mitglied vertreten ist. Die Mitglieder des Ausschusses werden persönlich gewählt.

Den Ausgaben der Union ist ein Zusatzprotokoll I gewidmet. Dieses setzt deren oberste Grenze fest, die der Verwaltungsrat im Jahresvoranschlag vorsehen kann; die Ausgaben steigen von 17 900 000 Schweizerfranken für das Jahr 1966 auf 20 400 000 Franken für 1971 an. Die Kosten für die Durchführung von Konferenzen und Tagungen sind in einem besondern Budget enthalten und belaufen sich von 4 185 000 Schweizerfranken im Jahre 1966 auf 5 310 000 Schweizerfranken im Jahr 1971. Der Grund der Erhöhung
hegt grösstenteils in den höhern Personalkosten und in besonderem Masse im zunehmenden Personalbestand, der zur Bewältigung der wachsenden Aufgaben der Union sowie für die sich aus der technischen Zusammenarbeit ergebenden neuen Verpflichtungen benötigt wird. Die Mitglieder haben dem Generalsekretär der Union die gewählte Beitragsklasse bis zum I.Juli 1966 bekanntzugeben (Zusatzprotokoll II). Während der Geltungsdauer des Vertrages von Genf (1959) beteiligte sich unser Land mit 10 Beitragseinheiten an den Kosten.

Im Jahr 1965 belief sich eine Beitragseinheit auf 33000 Franken; sie wird für 1966 voraussichtich den Betrag von 39700 Franken erreichen und je nach Voranschlag und den von den Mitgliedsländern bewilligten Beitragseinheiten noch weiter ansteigen. Wenn man von allen Mitgliedsländern zusammen eine Zahl von 500 Beitragseinheiten annimmt, würde sich im Jahr 1971 eine Beitrags-

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einheit auf 51400 Franken belaufen. Vorbehalten bleibt zudem noch der Beschluss, den der Verwaltungsrat der Union fassen könnte, die Besoldungen und ändern Entschädigungen den von den Vereinten Nationen angenommenen Bedingungen auch für das in Genf arbeitende Personal anzupassen (Zusatzprotokoll I, Ziff. 5).

Im weitern hat die Konferenz beschlossen, von dem Kaufsrecht Gebrauch zu machen, das in dem mit der Republik und Kanton Genf abgeschlossenen Vertrag über das ihr zur Verfügung gestellte Grundstück und Sitzgebäude enthalten war. Nachdem bisher für die Union das zwischen der Schweiz und den Vereinten Nationen am 19. April 1946 abgeschlossene Sitzabkommen analog Anwendung fand, hat die Konferenz den Generalsekretär der Union beauftragt, mit den schweizerischen Behörden eine neue Vereinbarung über die der Union in der Schweiz zu gewährenden Vorrechte und Immunitäten zu treffen. Die schweizerische Delegation hat erklärt, dass die schweizerischen Behörden zum Abschluss eines neuen Sitzabkommens bereit seien. Auch sprach die Konferenz der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft für deren finanzielle Zusammenarbeit mit der Union (Zurverfügungstellung von Geldmitteln und Prüfung der Unionsrechnungen) ihren lebhaften Dank aus.

Die Anhänge Anhang l Er enthält das Verzeichnis der Staaten, die Mitglieder werden, indem sie den Vertrag unterzeichnen und ratifizieren oder ihm gemäss Artikel l, Absatz 2 a des Vertrages bei treten.

Anhang 2 Er enthält die Begriffsbestimmungen verschiedener, im Vertrag und in den Anhängen verwendeter Ausdrücke.

Anhang 3 Der Vertrag bietet den Mitgliedsländern die Möglichkeit, ihre Streitfälle durch Schiedsspruch (Art.28) beizulegen; der Anhang 3 regelt das einzuschlagende Verfahren.

Anhang 4 Das Allgemeine Reglement, das Gegenstand des Anhanges 4 bildet, besteht aus zwei Teilen : der erste Teil betrifft die Konferenzen, der zweite die internationalen beratenden Ausschüsse. Das Allgemeine Reglement bestimmt das Verfahren für die Einberufung der Konferenzen, die Einreichung der Abänderungsvorschläge zum Vertrag oder zu einem Reglement; es legt die Führung der Verhandlungen in seinem internen Reglement fest. Gegenüber dem Vertrag von Genf (1959) ist keine wesentliche Änderung eingetreten, mit Ausnahme des Kapitels 5, das von den Vollmachten der Delegationen an den Konferenzen han-

45 delt; dieses Kapitel ist vollständig umgearbeitet worden. An den 26 Artikeln des internen Reglements dagegen sind insgesamt lediglich vier kleinere Änderungen angebracht worden; es ist sozusagen unverändert geblieben.

Das fakultative Zusatzprotokoll Das im Anhang 3 niedergelegte schiedsgerichtliche Verfahren ist insofern lückenhaft, als kern Mittel vorgesehen ist für den Fall, dass die beklagte Partei ihren Schiedsrichter nicht bezeichnet. In diesem Fall kommt das Verfahren zum Stillstand, und es kann kein Schiedsspruch gefällt werden. Schon an der Konferenz von Buenos Aires (1952) hatte sich die schweizerische Delegation bemüht, diesem Mangel abzuhelfen, indem sie zu erreichen suchte, dass anstelle der keinen Schiedsrichter bezeichnenden Partei eine Drittperson - der Generalsekretär diese Bezeichnung vornimmt. Ihr Antrag war jedoch abgewiesen worden, da gewisse Länder in internationalen Angelegenheiten kerne obligatorische Schiedsgerichtsbarkeit wünschten.

In Montreux wurde diese Frage wieder aufgenommen. Die schweizerische Delegation beantragte, es solle entweder der Anhang 3 entsprechend abgeändert, oder ein fakultatives Zusatzprotokoll angenommen werden, um den bisherigen Mangel zu beheben. Der zweite Vorschlag wurde angenommen und 48 Länder aus allen Kontinenten unterzeichneten das fakultative Zusatzprotokoll. Damit ist im Falle von Meinungsverschiedenheiten unter den Signatarstaaten des Zusatzprotokolls bei der Anwendung des Vertrages und der Réglemente ein Schiedsgerichtsverfahren obligatorisch.

III Das Schlussprotokoll des Vertrags umfasst die Erklärungen und Vorbehalte der Delegationen bei der Unterzeichnung der Urkunde. Diese Erklärungen haben politischen Charakter und betreffen die Staaten, die sich nicht anerkennen oder gegenseitig territoriale Ansprüche stellen. Die Vorbehalte beziehen sich auf die in Artikel 15 des Vertrages vorgesehenen technischen Réglemente, die von gewissen Ländern mit besonderer technischer Entwicklung nicht angewendet werden können. Die schweizerische Delegation hat einen Vorbehalt zu Resolution Nr. 44 betreffend den Ausschluss der Südafrikanischen Union aus den afrikanischen Regionalkonferenzen, zu Resolution Nr. 45 betreffend den Ausschluss der Südafrikanischen Union von der Bevollmächtigten-Konferenz, sowie zu Resolution Nr. 46 betreffend die überseeischen portugiesischen Provinzen angebracht. Dieser Vorbehalt hat den folgenden Wortlaut: «Da die Achtung vor dem Recht ein feststehender Grundsatz der von der Schweizerischen Eidgenossenschaft verfolgten Politik ist, erklärt sich deren Delegation ausserstande, die Resolutionen Nr. 44, 45 und 46 anzunehmen, die ihr in Widerspruch zu den Artikeln 2 und 4 des Vertrags zu stehen scheinen.

Mit dieser Stellungnahme spricht sich die schweizerische Delegation nicht über den Inhalt der betreffenden Resolutionen aus; sie hält aber dafür, dass die

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politischen Meinungsverschiedenheiten von den technischen Institutionen grundsätzlich ferngehalten werden sollten. » Der Schweizerischen Eidgenossenschaft gebührt es, als Mitglied der Union seit deren Gründung im Jahre 1865 und als Sitz der Union den neuen Vertrag und das fakultative Zusatzprotokoll zu ratifizieren.

Artikel 8 der Bundesverfassung überträgt dem Bund das Recht, Verträge mit ausländischen Staaten abzuschliessen. Die Befugnis der Räte geht aus Artikel 85, Ziffer 5, der Verfassung hervor.

Der Vertrag, das Allgemeine Reglement und das fakultative Zusatzprotokoll - es bildet einen Bestandteil der Schlussakten - wurden für eine unbestimmte Zeitdauer abgeschlossen, die Vertragsländer können jedoch unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr (Artikel 23 des Vertrages) jederzeit davon zurücktreten. Die Ratifizierung der Urkunden unterliegt demnach nicht dem fakultativen Referendum nach Artikel 89, Absatz 4, der Bundesverfassung.

Der Vertrag wird am I.Januar 1967 für diejenigen Länder in Kraft treten, für welche die Ratifikationen oder Beitritte vor diesem Datum hinterlegt werden.

Wir beantragen Ihnen deshalb, den beiliegenden Bundesbeschluss-Entwurf zu genehmigen, und benützen die Gelegenheit, Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, erneut unserer hohen Wertschätzung zu versichern.

Bern, den S.Juni 1966.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident : Schaffner Der Bundekanzler : Ch. Oser

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(Entwurf)

Bundesbeschluss über die Genehmigung des Internationalen Fernmeldevertrages und des fakultativen Zusatzprotokolls betreffend die Beilegung von Streitfällen

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 8 und 85, Ziffer 5, der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 3. Juni 1966, beschliesst: Artikel l 1

Der Internationale Fernmeldevertrag und das fakultative Zusatzprotokoll über die Beilegung von Streitfällen, beide in Montreux am 12. November 1965 abgeschlossen, werden genehmigt.

2 Der Bundesrat wird ermächtigt, sie zu ratifizieren.

Artikel 2 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

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Übersetzung aus dem französischen Originaltext

Internationaler Fernmeldevertrag (Abgeschlossen in Montreux am 12. November 1965) Einleitung

1

In voller Anerkennung des uneingeschränkten Rechts jedes Landes, sein Fernmeldewesen zu regeln, haben die Bevollmächtigten der vertragschliessenden Regierungen in gegenseitigem Einvernehmen diesen Vertrag abgeschlossen, um die Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen den Völkern durch eine gute Abwicklung des Fernmeldeverkehrs zu fördern.

2 Die Länder und Gruppen von Hoheitsgebieten, die am vorliegenden Vertrag teilnehmen, bilden die Internationale Fernmeldeunion.

Kapitel I Zusammensetzung, Gegenstand und Gliederung der Union

Artikel l Zusammensetzung des Union 3

1. Die Internationale Fernmeldeunion besteht aus Mitgliedern und zugewandten Mitgliedern.

4 2. Mitglieder der Union sind: a. alle im Anhang l aufgeführten Länder oder Gruppen von Hoheitsgebieten, die diesen Vertrag unterzeichnet und ratifiziert haben oder diesem Vertrag beigetreten sind, oder in deren Namen die Unterzeichnung und die Ratifikation oder der Beitritt vollzogen worden ist; 5 b. alle Länder, die nicht im Anhang l aufgeführt sind, die jedoch Mitglied der Vereinten Nationen werden und diesem Vertrag nach den Bestimmungen des Artikels 19 beitreten; 6 c. alle souveränen Länder, die nicht im Anhang l aufgeführt und nicht Mitglied der Vereinten Nationen sind und dem Vertrag nach den Bestimmungen des Artikels 19 beitreten, nachdem ihrem Antrag auf Aufnahme als Unionsmitglied von zwei Dritteln der Unionsmitglieder zugestimmt worden ist.

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3. Zugewandte Mitglieder der Union sind : a. alle Länder, die nicht Unionsmitglieder nach den Bestimmungen der Nummern 4 bis 6 sind, deren Antrag auf Aufnahme als zugewandtes Mitglied von der Mehrheit der Unionsmitglieder angenommen wird und die dem Vertrag nach den Bestimmungen des Artikels 19 beitreten;

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b. alle Hoheitsgebiete oder Gruppen von Hoheitsgebieten, die sich in ihren internationalen Beziehungen nicht voll vertreten lassen können und für die ein Unionsmitglied diesen Vertrag unterzeichnet und ratifiziert hat, oder sie dem Vertrag nach den Bestimmungen des Artikels 19 oder 20 beigetreten sind, sobald ihrem Antrag auf Aufnahme als zugewandtes Mitglied, der von dem vertretungsberechtigten Unionsmitglied vorgelegt wurde, von der Mehrheit der Unionsmitglieder zugestimmt worden ist.

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c. alle Treuhandgebiete, deren Antrag auf Aufnahme als zugewandtes Mitglied von den Vereinten Nationen vorgelegt worden ist und in deren Namen die Vereinten Nationen dem Vertrag nach den Bestimmungen des Artikels 21 beigetreten sind.

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4. Wenn ein Hoheitsgebiet oder eine Gruppe von Hoheitsgebieten, die zu einer ein Unionsmitglied bildenden Gruppe von Gebieten gehören, zugewandtes Mitglied der Union gemäss den Bestimmungen der Nummer 8 hiervor wird oder geworden ist, sind seine in diesem Vertrag vorgesehenen Rechte und Pflichten nur noch die eines zugewandten Mitgliedes.

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5. Wird zwischen zwei Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten auf diplomatischem Wege und durch Vermittlung des Landes, in dem sich der Unionssitz befindet, ein Gesuch um Beitritt als Mitglied oder zugewandtes Mitglied eingereicht, so unterbreitet es der Generalsekretär, in Anwendung der Bestimmungen der Nummern 6, 7 und 8, den Unionsmitgliedern. Von einem Mitglied, das binnen vier Monaten seit dem Tage, an dem ihm das Gesuch unterbreitet wurde, nicht geantwortet hat, wird angenommen, es enthalte sich der Stimme.

Artikel 2 Rechte und Pflichten der Mitglieder und zugewandten Mitglieder

12 l. (1) Alle Mitglieder haben das Recht, an den Konferenzen der Union teilzunehmen; sie sind in alle ihre Organe wählbar.

13 (2) Jedes Mitglied hat das Recht auf eine Stimme an allen Konferenzen der Union, an allen Tagungen der Internationalen Beratenden Ausschüsse, an denen es teilnimmt, und, an allen Tagungen des Verwaltungsrates, wenn es diesem angehört.

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(3) Jedes Mitglied hat auch das Recht auf eine Stimme bei jeder schriftlichen Befragung.

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75 2. Die zugewandten Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Mitglieder. Sie haben jedoch kein Stinxtnreclit an Konferenzen oder in anderen Organen der Union und auch nicht das Recht, Kandidaten für den Internationalen Ausschuss für die Registrierung der Frequenzen vorzuschlagen. Sie können nicht in den Verwaltungsrat gewählt werden.

Artikel 3 Sitz der Union 16

Als Sitz der Union wird Genf bestimmt.

Artikel 4 Zweck der Union

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1. Die Union bezweckt : a. die internationale Zusammenarbeit zur Verbesserung und zweckmässigen Verwendung der Fernmeldeeinrichtungen aller Art zu erhalten und auszubauen;

18 b. die Entwicklung der technischen Mittel und ihre wirksamste Ausnützung zu fördern, um die Fernmeldedienste ertragreicher zu gestalten, ihre Verwendungsmöglichkeiten zu steigern und der Öffentlichkeit soweit als möglich zugänglich zu machen; 19 c. die Bemühungen der Nationen zur Erreichung dieser gemeinsamen Ziele in Einklang zu bringen.

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2. Zu diesem Zweck übernimmt die Union besonders folgende Aufgaben: a. Sie teilt die Radiofrequenzbereiche zu und registriert die zugewiesenen Frequenzen, damit schädliche Störungen zwischen den Radiostationen der verschiedenen Länder vermieden werden.

21 b. Sie bemüht sich, gemeinsam schädliche Störungen zwischen den Radiostationen der verschiedenen Länder zu beseitigen und die Ausnützung des Frequenzspektrums zu verbessern.

22 c. Sie fördert die Zusammenarbeit zwischen ihren Mitgliedern und zugewandten Mitgliedern um möglichst niedrige Gebühren festzusetzen, die mit einem Dienst hoher Güte und einem gesunden und unabhängigen Finanzgebaren im Fernmeldewesen vereinbar sind.

23 d. Sie fördert den Aufbau, die Entwicklung und Vervollkommnung der Fernmeldeeinrichtungen und -netze in den neuen oder in Entwicklung befindlichen Ländern mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln, besonders durch ihre Teilnahme an den geeigneten Programmen der Vereinten Nationen.

51 24 e. Sie veranlasst Massnahmen, um durch die Zusammenarbeit der Fernmeldedienste die Sicherheit des menschlichen Lebens zu gewährleisten.

25 f. Sie befasst sich zum Nutzen aller Mitglieder und zugewandten Mitglieder mit Studien, erlässt Réglemente, nimmt Beschlüsse an, arbeitet Empfehlungen und Begehren aus und sammelt und veröffentlicht Berichte über das Fernmeldewesen.

Artikel 5 Gliederung der Union 26

Die Organe der Union sind : 1. die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten als oberstes Organ der Union; 27 2. die Verwaltungskonferenzen; 28 3. der Verwaltungsrat; 29 4. die nachstehenden ständigen Organe: a. das Generalsekretariat; 30

b. der Internationale Ausschuss für die Registrierung der Frequenzen (IFRB);

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c. der Internationale Beratende Ausschuss für den Radiodienst (CCIR); d. der Internationale Beratende Ausschuss für den Telegraphen- und Telephondienst (CCITT).

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Artikel 6 Konferenz der Regierungsbevollmächtigten 33

1. Die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten, das oberste Organ der Union, besteht aus Delegationen, die die Mitglieder und zugewandten Mitglieder vertreten.

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2. Die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten : a. bestimmt die allgemeinen Grundsätze, die von der Union zu befolgen sind, um die in Artikel 4 des Vertrags genannten Ziele zu erreichen;

35 b. prüft den Bericht des Verwaltungsrates über seine Tätigkeit und die der Union seit der letzten Konferenz der Regierungsbevollmàchtigten; 36 c. legt die Grundlagen des Budgets der Union und den Hóchstbetrag ihrer Ausgaben bis zur nächsten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten fest; 37 d. setzt die Grundbesoldungen, die Skalen der Besoldungen und das System für die Entschädigungen und Pensionen für das ganze Personal der Union fest;

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38 e. genehmigt endgültig die Rechnungen der Union; 39 f. wählt die Unionsmitglieder, die berufen sind, den Verwaltungsrat zu bilden; 40 g. wählt den Generalsekretär und den Vizegeneralsekretär und setzt das Datum fest, an dem sie ihr Amt antreten; 41 h. revidiert den Vertrag, wenn sie es für nötig hält; 42 i. trifft oder revidiert gegebenenfalls die Abkommen zwischen der Union und ändern internationalen Organisationen, prüft jedes vom Verwaltungsrat im Namen der Union mit diesen Organisationen abgeschlossene vorläufige Abkommen und entscheidet darüber nach ihrem Ermessen; 43 j. behandelt alle anderen als notwendig erachteten Fragen des Fernmeldewesens.

44 3. Die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten tritt gewöhnlich an dem Ort und zu dem Zeitpunkt zusammen, die von der letzten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festgelegt worden sind.

45 4. (1) Zeitpunkt und Ort der nächsten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten oder nur einer von beiden können geändert werden : 46 a. auf den einzelnen an den Generalsekretär zu richtenden Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder und zugewandten Mitgliedern; 47 b. auf Vorschlag des Verwaltungsrats.

48 (2) In beiden Fällen werden ein neuer Zeitpunkt und ein neuer Ort oder nur einer von beiden mit Zustimmung der Mehrheit der Unionsmitglieder festgesetzt.

Artikel 7 Verwaltungskonferenzen 49

1. Verwaltungskonferenzen der Union sind: a. weltweite Verwaltungskonferenzen;

50 b. regionale Verwaltungskonferenzen.

51 2. Die Verwaltungskonferenzen werden gewöhnlich einberufen, um besondere Fragen des Fernmeldewesens zu behandeln. An diesen Konferenzen können nur die Fragen besprochen werden, die auf der Tagesordnung stehen.

Die Entscheidungen dieser Konferenzen müssen in jedem Fall den Bestimmungen des Vertrags entsprechen.

52 3. (1) Die Tagesordnung einer weltweiten Verwaltungskonferenz kann folgende Punkte enthalten : a. die teilweise Revision der in Nummer 203 angeführten Réglemente;

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53 b. ausnahmsweise die vollständige Revision eines oder mehrerer dieser Réglemente; 54 c. jede andere Frage von weltweitem Interesse, die in den Zuständigkeitsbereich der Konferenz fällt.

55 (2) Die Tagesordnung einer regionalen Verwaltungskonferenz darf nur besondere Fragen des Fernmeldewesens regionaler Natur enthalten; dazu gehören auch die Richtlinien, die dem Internationalen Ausschuss für die Registrierung der Frequenzen für seine Tätigkeit in der betreffenden Region gegeben werden sollen, vorausgesetzt, dass sie den Interessen anderer Regionen nicht zuwiderlaufen. Die Beschlüsse einer solchen Konferenz haben in jedem Fall den Bestimmungen der Réglemente zu entsprechen.

56 4. (1) Die Tagesordnung für weltweite Verwaltungskonferenzen wird mit Zustimmung der Mehrheit der Unionsmitglieder, für regionale Verwaltungskonferenzen mit Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder der betreffenden Region vom Verwaltungsrat festgesetzt. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Nummer 76.

57 (2) Gegebenenfalls enthält die Tagesordnung jede Frage, deren Aufnahme von einer Konferenz der Regierungsbevollmächtigten beschlossen worden ist.

58 (3) Die Tagesordnung einer weltweiten Verwaltungskonferenz, die Fragen des Radiodienstes behandelt, kann ausserdem folgende Punkte enthalten: a. die Wahl der Mitglieder des Internationalen Ausschusses für die Registrierung der Frequenzen gemäss den Nummern 772 bis 174; 59 b. die Richtlinien für die Tätigkeit des Ausschusses und das Überprüfen dieser Tätigkeit.

60 5. (1) Eine weltweite Verwaltungskonferenz wird einberufen : a. auf Beschluss einer Konferenz der Regierungsbevollmächtigten, die das Datum und den Ort ihres Zusammentretens festsetzen kann; 61 b. auf Empfehlung einer vorangegangenen weltweiten Verwaltungskonferenz; 62 c. auf den einzeln an den Generalsekretär zu richtenden Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder und zugewandten Mitglieder; 63 d. auf Vorschlag des Verwaltungsrates.

64 (2) In den in den Nummern 61, 62, 63 und gegebenenfalls 60 genannten Fällen werden Datum und Ort der Konferenz mit Zustimmung der Mehrheit der Unionsmitglieder vom Verwaltungsrat festgesetzt. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Nummer 76.

65 6. (1) Eine regionale Verwaltungskonferenz wird einberufen: a. auf Beschluss einer Konferenz der Regierungsbevollrnächtigten;

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66 b. auf Empfehlung einer vorangegangenen weltweiten oder regionalen Verwaltungskonferenz ; 67 c. auf den einzeln an den Generalsekretär zu richtenden Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder und zugewandten Mitglieder, die zu der betreffenden Region gehören; 68 d. auf Vorschlag des Verwaltungsrates.

69 (2) In den in den Nummern 66, 67, 68 und gegebenenfalls 65 genannten Fällen werden Datum und Ort der Konferenz mit Zustimmung der Mehrheit der zu der betreffenden Region gehörenden Unionsmitglieder vom Verwaltungsrat festgesetzt. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Nummer 76.

70 1. (1) Tagesordnung, Datum und Ort einer Verwaltungskonferenz können geändert werden : a. auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder und zugewandten Mitglieder, wenn es sich um eine weltweite Verwaltungskonferenz handelt, und von mindestens einem Viertel der zu der betreffenden Region gehörenden Mitglieder und zugewandten Mitglieder, wenn es sich um eine regionale Verwaltungskonferenz handelt. Die Anträge sind einzeln an den Generalsekretär zu richten, der sie dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vorlegt; 71 b. auf Vorschlag des Verwaltungsrats.

72 (2) In den in den Nummern 70 und 71 erwähnten Fällen werden die vorgeschlagenen Änderungen für weltweite Verwaltungskonferenzen nur mit Zustimmung der Mehrheit der Unionsmitglieder, für regionale Verwaltungskonferenzen nur mit Zustimmung der Mehrheit der zu der betreffenden Region gehörenden Unionsmitglieder, endgültig angenommen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Nummer 76.

73 8. (1) Der Verwaltungsrat kann es für zweckmässig erachten, vor Beginn der Hauptsitzung einer Verwaltungskonferenz eine Vorkonferenz abzuhalten, die Vorschläge für die technischen Grundlagen der Konferenz machen soll.

74 (2) Der Einberufung der Vorkonferenz und ihrer Tagesordnung hat bei einer weltweiten Verwaltungskonferenz die Mehrheit der Unionsmitglieder, bei einer regionalen Verwaltungskonferenz die Mehrheit der zu der betreffenden Region gehörenden Unionsmitglieder zuzustimmen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Nummer 76.

75 (3) Sofern die Vorkonferenz nicht anders entscheidet, werden die von ihr endgültig genehmigten Texte in einem Bericht zusammengefasst, der von ihr genehmigt und von ihrem Vorsitzenden unterzeichnet wird.

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Hat ein Unionsmitglied den in den Nummern 56, 64, 69, 72 und 74 genannten Konsulationen nicht binnen der vom Verwaltungsrat festgesetzten Frist geantwortet, so wird so verfahren, als ob es sich nicht an ihnen beteilige;

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es wird infolgedessen bei der Berechnung der Mehrheit nicht berücksichtigt.

Wenn die Zahl der eingegangenen Antworten die Hälfte der konsultierten Unionsmitglieder nicht übersteigt, wird eine neue Konsultation vorgenommen.

Artikel 8 Interne Geschäftsordnung der Konferenzen und Tagungen 77 Die Konferenzen und Tagungen wenden bei ihrer Arbeit und ihren Verhandlungen die interne Geschäftsordnung an, die in dem diesem Vertrag beigefügten Allgemeinen Reglement enthalten ist: Jede Konferenz oder Tagung kann jedoch neben den Bestimmungen des Kapitels 9 des Allgemeinen Reglements die Bestimmungen annehmen, die sie für unentbehrlich erachtet, sofern sie mit denen des Vertrags und des Allgemeinen Reglements vereinbar sind.

Artikel 9 Verwaltungsrat A. Organisation und Geschäftsgang 78

1. (1) Der Verwaltungsrat besteht aus neunundzwanzig Unionsmitgliedern. Sie werden von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten gewählt, wobei auf eine gerechte Vertretung aller Teile der Erde Rücksicht zu nehmen ist. Die in den Rat gewählten Unionsmitglieder erfüllen ihren Auftrag bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten einen neuen Rat wählt, sie können wiedergewählt werden.

79 (2) Wird zwischen zwei Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten ein Sitz im Verwaltungsrat frei, so fällt er dem Mitglied zu, das bei der letzten Wahl am meisten Stimmen von den Mitgliedern der gleichen Region erhalten hat und dessen Kandidatur damals nicht erfolgreich war.

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(3) Ein Sitz im Verwaltungsrat gilt als frei : a. wenn ein Mitglied des Rats an zwei aufeinanderfolgende jährliche Tagungungen des Verwaltungsrats keinen Vertreter entsandt hat ;

81 b. wenn ehi Land sein Amt als Mitglied des Verwaltungsrats niederlegt.

82 2. Jedes Mitglied des Verwaltungsrats ernennt als Vertreter im Rat eine Person, die möglichst ein Beamter sein soll, der in der Fernmeldeverwaltung arbeitet oder ihr gegenüber direkt verantwortlich ist oder in ihrem Namen handelt ; diese Person muss auf Grund ihrer Erfahrungen in den Fernmeldediensten qualifiziert sein.

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3. Jedes Mitglied des Verwaltungsrats verfügt über eine Stimme.

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4. Der Verwaltungsrat stellt sein eigenes Reglement auf.

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55 5. Der Verwaltungsrat wählt zu Beginn jeder jährlichen Tagung seinen Präsidenten und seinen Vizepräsidenten. Sie bleiben bis zur Eröffnung der nächsten jährlichen Tagung im Amt und können wiedergewählt werden.

Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten bei dessen Abwesenheit.

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6. (1) Der Verwaltungsrat tritt zu seiner jährlichen Tagung am Sitz der Union zusammen.

(2) Er kann im Laufe dieser Tagung beschliessen, ausnahmsweise eine zusätzliche Tagung abzuhalten.

(3) Zwischen den ordentlichen Tagungen kann er auf Antrag der Mehrheit seiner Mitglieder vom Präsidenten einberufen werden, und zwar grundsätzlich am Sitz der Union.

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7. Der Generalsekretär und der Vizegeneralsekretär, der Präsident und der Vizepräsident des Internationalen Ausschusses für die Registrierung der Frequenzen und die Direktoren der Internationalen Beratenden Ausschüsse nehmen an den Beratungen des Verwaltungsrats vollberechtigt teil, ohne sich aber an den Abstimmungen zu beteiligen. Der Verwaltungsrat kann jedoch auch Sitzungen abhalten, die nur seinen Mitgliedern vorbehalten sind.

90 8. Der Generalsekretär übernimmt die Aufgaben eines Sekretärs des Verwaltungsrats.

91 9. (1) In der Zeit zwischen den Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten handelt der Verwaltungsrat als Beauftragter der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten im Rahmen der von ihr gegebenen Vollmachten.

92 (2) Der Verwaltungsrat übt seine Tätigkeit nur während der offiziellen Tagung aus.

93 10. Der Vertreter eines jeden Verwaltungsratsmitglieds hat das Recht, als Beobachter an allen Zusammenkünften der in den Nummern 30,31 und 32 aufgeführten ständigen Organe der Union teilzunehmen.

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11. Zu Lasten der Union gehen nur die Reisekosten und Taggelder, die der Vertreter eines jeden Verwaltungsratsmitglieds für seine Tätigkeit in den Ratssitzungen erhält.

B. Aufgaben

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12. (1) Der Verwaltungsrat hat alle Massnahmen zu ergreifen, um den Mitgliedern und zugewandten Mitgliedern die Durchführung der Bestimmungen des Vertrags, der Réglemente, der Beschlüsse der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten und gegebenenfalls der Beschlüsse der anderen Konferenzen und Tagungen der Union zu erleichtern.

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(2) Er sorgt dafür, dass die Arbeiten der Union wirksam koordiniert werden.

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13. Der Verwaltungsrat hat besonders folgende Aufgaben : a. er erledigt alle Aufgaben, die ihm von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten zugewiesen werden;

98 b. er stellt zwischen den Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten die Koordination mit allen internationalen Organisationen, die in den Artikeln 29 und 30 genannt sind, sicher. Zu diesem Zweck schliesst er im Namen der Union vorläufige Vereinbarungen mit den in Artikel 30 erwähnten internationalen Organisationen und mit den Vereinten Nationen in Anwendung des Abkommens zwischen der Organisation der Vereinten Nationen und der Internationalen Fernmeldeunion ab ; diese vorläufigen Vereinbarungen müssen der nächsten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten nach den Bestimmungen der Nummer 42 unterbreitet werden; 99 c. er setzt den Bestand und die Rangordnung des Personals des Generalsekretariats und der spezialisierten Sekretariate der ständigen Organe der Union fest, wobei er die allgemeinen von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten gegebenen Richtlinien berücksichtigt; 100 d. er stellt alle erforderlichen Réglemente für die administrative und finanzielle Tätigkeit der Union sowie die Verwaltungsreglemente auf, die das gemeinsame Besoldungs-, Entschädigungs- und Pensionierungssystem der Organisation der Vereinten Nationen und der spezialisierten Institutionen betreffen; 101 e. er überwacht die administrative Geschäftsführung der Union; 102 f. er prüft und stellt das Jahresbudget der Union auf, wobei er allen Einsparungsmöglichkeiten Rechnung trägt.

103 g. er trifft alle notwendigen Anordnungen für die jährliche Prüfung der vom Generalsekretär erstellten Rechnungen der Union und genehmigt sie, um sie der nächsten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten zu unterbreiten; 104 h. er passt erforderlichenfalls an : 1. die Grundbesoldungsskalen des Personals der Kategorie der Verwaltungsbeamten und der höheren Kategorien, mit Ausnahme der Besoldungen der gewählten Beamten, an die von den Vereinten Nationen für die entsprechenden Kategorien des gemeinsamen Systems festgesetzten Grundbesoldungsskalen; 705

2. die Grundbesoldungsskalen des Personals der Kategorie der allgemeinen Dienste an die Gehälter det Organisation der Vereinten Nationen und der am Sitz der Union niedergelassenen spezialisierten Organisationen;

Bundesblatt. 118. Jahig Bd. U.

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3. die Entschädigungen für die Kategorie der Verwaltungsbeamten und die höheren Kategorien, einschliesslich jener der gewählten Beamten, an die für den Sitz der Union geltenden Beschlüsse der Vereinten Nationen; 4. die Entschädigungen, in deren Genuss das gesamte Personal der Union kommt, an alle Änderungen, die für das gemeinsame System der Vereinten Nationen angenommen wurden; 5. die Beiträge der Union und des Personals an die gemeinsame Pensionskasse des Personals der Vereinten Nationen nach den Beschlüssen des gemischten Komitees dieser Kasse; 6. die Teuerungszulagen, an die von den Vereinten Nationen geübte Praxis Personen gegenüber, die Anspruch auf die Leistungen der Pensionskasse für das Personal der Union haben;

110 i. er trifft die Vorkehren, die nach den Artikeln 6 und 7 für die Einberufung der Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten und der Verwaltungskonferenzen erforderlich sind.

111 j. er unterbreitet der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten die Empfehlungen, die er für nützlich hält; 112 k. er stimmt die Arbeiten der ständigen Organe der Union aufeinander ab und trifft geeignete Vorkehren, um den Begehren oder Empfehlungen dieser Organe Folge zu leisten, und prüft ihre Jahresberichte; 113 l. er besetzt, wenn er es für zweckmässig hält, vorläufig die frei gewordene Stelle des Vizegeneralsekretärs ; 114 m. er besetzt vorläufig die frei gewordenen Stellen der Direktoren der Internationalen Beratenden Ausschüsse; 115 n. er erfüllt die übrigen in diesem Vertrag vorgesehenen Aufgaben und, im Rahmen dieses Vertrags und der Réglemente, alle für eine gute Verwaltung der Union notwendig erscheinenden Aufgaben; 116 o. er trifft nach Zustimmung der Mehrheit der Unionsmitglieder die notwendigen Vorkehren zur vorläufigen Regelung aller Fälle, die im Vertrag und in seinen Anhängen nicht vorgesehen sind und mit deren Behandlung nicht bis zur nächsten zuständigen Konferenz gewartet werden kann; .777 p. er unterbreitet der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten einen Bericht über seine Tätigkeit und die Tätigkeit der Union zur Prüfung; 118 q. er schickt nach jeder Tagung den Mitgliedern und zugewandten Mitgliedern so bald als möglich Kurzberichte über seine Arbeiten sowie alle Dokumente, die er für nützlich hält; 119 r. er fördert die internationale Zusammenarbeit, um mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln, namentlich durch die Teilnahme der

59 Union an den geeigneten Programmen der Vereinten Nationen, die technische Zusammenarbeit mit den neuen oder in Entwicklung befindlichen Ländern zu gewährleisten, entsprechend dem Ziel der Union, die Entwicklung des Fernmeldewesens mit allen möglichen Mitteln zu fördern.

Artikel 10 Generalsekretariat 120 l. (1) Das Generalsekretariat wird von einem Generalsekretär geleitet, dem ein Vizegeneralsekretär beigegeben ist.

121 (2) Der Generalsekretär und der Vizegeneralsekretär treten ihr Amt an dem Zeitpunkt an, der bei ihrer Wahl bestimmt wird. Sie bleiben gewöhnlich bis zu dem Datum im Amt, das von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten an ihrer folgenden Tagung festgesetzt wird; sie können wiedergewählt werden.

122 (3) Der Generalsekretär ist dem Verwaltungsrat in allen verwaltungsund finanztechnischen Fragen verantwortlich, die mit der Tätigkeit der Union zusammenhängen. Der Vizegeneralsekretär ist dem Generalsekretär gegenüber verantwortlich.

123 (4) Wird das Amt des Generalsekretärs frei, so tritt der Vizegeneralsekretär vorläufig an dessen Stelle.

124 2. Der Generalsekretär: a. koordiniert die Tätigkeit der ständigen Organe der Union mit Hilfe des in Artikel 11 genannten Koordinationsausschusses ; 725 b. organisiert die Arbeit des Generalsekretariates und ernennt das Personal dieses Sekretariats, wobei er die von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten gegebenen Richtlinien und die vom Verwaltungsrat erlassenen Réglemente beachtet; 126 c. trifft die administrativen Massnahmen zur Bildung der spezialisierten Sekretariate der ständigen Organe und ernennt das Personal dieser Sekretariate im Einvernehmen mit dem Chef jedes ständigen Organs, wobei er sich auf die von diesem getroffene Wahl stützt; der endgültige Entscheid über Ernennung oder Entlassung steht dem Generalsekretär zu; 127 d. gibt dem Verwaltungsrat jeden Beschluss der Vereinten Nationen und der spezialisierten Institutionen bekannt, der die Bedingungen des gemeinsamen Systems für den Dienst, die Entschädigungen und die Pensionen berührt; 128 e. sorgt für die Einhaltung der vom Verwaltungsrat genehmigten Verwaltungs- und Finanzreglemente; 129 f. überwacht verwaltungsmässig das Personal der spezialisierten Sekretariate, das unmittelbar nach den Anordnungen der Chefs der ständigen Organe der Union arbeitet;

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130 g. ist für die Sekretariatsarbeit vor und nach den Konferenzen der Union verantwortlich ; 131 h. stellt, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit der einladenden Regierung, das Sekretariat für alle Unionskonferenzen und, in Zusammenarbeit mit dem Chef des beteiligten ständigen Organs, die für die Tagungen eines jeden ständigen Organs der Union notwendigen Einrichtungen und Dienste zur Verfügung; ferner kann er auf Verlangen und auf vertraglicher Grundlage das Sekretariat für alle anderen Tagungen auf dem Gebiet des Fernmeldewesens übernehmen.

132 i. führt die amtlichen Verzeichnisse nach, die auf Grund der Unterlagen der ständigen Organe der Union oder der Verwaltungen erstellt werden, mit Ausnahme der Frequenzhauptkartei und aller übrigen unerlässlichen Dienstdokumente, die mit der Tätigkeit des Internationalen Ausschusses für die Registrierung der Frequenzen zusammenhängen können; 133 j. veröffentlicht die Empfehlungen und die wichtigsten Berichte der ständigen Organe der Union; 134 k. veröffentlicht die internationalen und regionalen Abkommen auf dem Gebiet des Fernmeldewesens, die ihm von den vertragschliessenden Parteien bekanntgegeben werden, und hält die sich darauf beziehenden Unterlagen auf dem laufenden; 755 /. veröffentlicht die technischen Normen des Internationalen Ausschusses für die Registrierung der Frequenzen und alle anderen Unterlagen über die Zuteilung und Verwendung der Frequenzen, so wie sie von diesem Ausschuss in Ausübung seiner Tätigkeit ausgearbeitet worden sind; 136 m. erstellt, veröffentlicht und hält auf dem laufenden, gegebenenfalls mit Hilfe der übrigen ständigen Organe der Union : 757 138

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1. Unterlagen über die Zusammensetzung und die Gliederung der Union; 2. die allgemeinen Statistiken und die amtlichen Dienstdokumente der Union, die in den dem Vertrag beigegebenen Reglementen vorgesehen sind; 3. alle anderen Unterlagen, deren Erstellung von den Konferenzen und vom Verwaltungsrat vorgeschrieben wird;

140 n. verteilt die Öffentlichen Unterlagen; 141 o. sammelt und veröffentlicht in geeigneter Form nationale und internationale Mitteilungen über das Fernmeldewesen in der ganzen Welt; 142 p. sammelt und veröffentlicht in Zusammenarbeit mit den anderen ständigen Organen der Union die Nachrichten technischer oder administra-

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143 q.

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tiver Art, die für die neuen oder in Entwicklung befindlichen Länder besonders nützlich sein können, um ihnen bei der Verbesserung ihrer Fernmeldenetze zu helfen; diese Länder sollen auch auf die Möglichkeiten aufmerksam gemacht werden, welche ihnen die unter der Führung der Vereinten Nationen ausgearbeiteten internationalen Programme bietet; sammelt und veröffentlicht alle für die Mitglieder und zugewandten Mitglieder nützlich erscheinenden Nachrichten über den Einsatz technischer Mittel, um die Fernmeldedienste möglichst leistungsfähig zu gestalten und namentlich die bestmögliche Verwendung der radioelektrischen Frequenzen zur Verminderung der Störungen zu erzielen ; gibt regelmässig an Hand von gesammelten oder ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen, einschliesslich solcher, die er etwa von anderen internationalen Organisationen erhält, eine Zeitschrift allgemein informatorischen und dokumentarischen Inhalts über das Fernmeldewesen heraus ; bereitet jährlich den Entwurf für einen Kostenvoranschlag vor und unterbreitet ihn dem Verwaltungsrat zur Genehmigung; danach stellt er ihn allen Mitgliedern und zugewandten Mitgliedern zur Kenntnis zu; erstellt jährlich einen Finanzbericht, der dem Verwaltungsrat vorzulegen ist, und vor jeder Konferenz der Regierungsbevollmächtigten einen zusammenfassenden Rechenschaftsbericht ; diese Berichte werden nach Prüfung und Genehmigung durch den Verwaltungsrat den Mitgliedern und zugewandten Mitgliedern übermittelt und der nächsten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten zur Prüfung und endgültigen Genehmigung unterbreitet;

147 u. erstellt einen jährlichen Bericht über die Tätigkeit der Union, der nach Genehmigung durch den Verwaltungsrat allen Mitgliedern und zugewandten Mitgliedern zuzustellen ist; 148 v. ist für alle übrigen Sekretariatsgeschäfte der Union verantwortlich; 149 w. handelt als rechtmässiger Vertreter der Union.

150 3. Der Vizegeneralsekretär unterstützt den Generalsekretär in der Ausübung sernes Amtes und übernimmt die Sonderaufgaben, die ihm der Generalsekretär überträgt. Er übt das Amt des Generalsekretärs während dessen Abwesenheit aus.

151 4. Der Generalsekretär oder der Vizegeneralsekretär kann in beratender Eigenschaft den Vollversammlungen der Internationalen Beratenden Ausschüsse und allen Unionskonferenzen beiwohnen; der Generalsekretär oder sein Vertreter kann in beratender Eigenschaft an allen anderen Zusammenkünften der Union teilnehmen; ihre Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrats wird durch die Bestimmungen der Nummer 89 geregelt.

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Artikel!!

Koordinationsausschuss 152 l. (1) Der Generalsekretär wird von einem Koordinationsausschuss unterstützt, der ihn in allen Fragen der Verwaltung, der Finanzen und der technischen Zusammenarbeit, die mehrere ständige Organe betreffen sowie über die Beziehungen zu Aussenstehenden und die Unterrichtung der Öffentlichkeit berät.

153 (2) Der Ausschuss prüft auch alle wichtigen Fragen, die ihm der Verwaltungsrat unterbreitet. Nach Untersuchung dieser Fragen legt er dem Verwaltungsrat durch Vermittlung des Generalsekretärs einen Bericht vor.

154 (3) Der Ausschuss unterstützt den Generalsekretär vor allem bei der Erfüllung der Aufgaben, die diesem auf Grund der Nummern 143,144,145 und 146 zugewiesen werden.

155 (4) Der Ausschuss prüft die Ergebnisse, die die Union auf dem Gebiet der technischen Zusammenarbeit erzielt und legt dem Verwaltungsrat durch Vermittlung des Generalsekretärs Empfehlungen vor.

156 (5) Der Ausschuss hat die Koordination mit allen in den Artikeln 29 und 30 angeführten internationalen Organisationen in bezug auf die Vertretung der ständigen Organe der Union an den Konferenzen dieser Organisationen sicherzustellen.

157 1. Der Ausschuss soll seine Beschlüsse möglichst einstimmig fassen.

Hält der Generalsekretär jedoch die betreffenden Fragen für dringend, so kann er, selbst ohne die Unterstützung durch zwei oder mehrere Ausschussmitglieder, Entscheidungen treffen. In diesem Falle erstattet er, falls der Ausschuss es von ihm verlangt, dem Verwaltungsrat Bericht; der Wortlaut des Berichts muss von allen Ausschussmitgliedern genehmigt werden. Sind die Fragen jedoch nicht dringend, wohl aber wichtig, wird deren Prüfung bis zur folgenden Tagung des Verwaltungsrats aufgeschoben.

158 3. Der Ausschuss wird vom Generalsekretär präsidiert und besteht aus dem Vizegeneralsekretär, den Direktoren der Internationalen Beratenden Ausschüsse und dem Präsidenten des Internationalen Ausschusses für die Registrierung der Frequenzen.

159 4. Der Ausschuss wird vom Präsidenten einberufen und tritt in der Regel mindestens einmal im Monat zusammen.

Artikel 12 Die gewählten Beamten und das Personal der Union 160 1. Der Generalsekretär, der Vizegeneralsekretär und die Direktoren der Internationalen Beratenden Ausschüsse müssen alle Staatsangehörige

63 verschiedener Länder sein, die Mitglieder der Union sind. Bei ihrer Wahl sind die in Nummer 164 dargelegten Grundsätze und eine angemessene Vertretung der Regionen der Erde nach geographischen Gesichtspunkten gebührend zu berücksichtigen.

161 2. (1) Bei ihrer Tätigkeit dürfen die gewählten Beamten sowie das Personal der Union keine Anweisungen von irgendeiner Regierung oder irgendeiner ausserhalb der Union stehenden Stelle verlangen oder annehmen. Sie müssen sich jeder Handlung enthalten, die mit ihrer Stellung als internationale Beamte unvereinbar ist.

162 (2) Alle Mitglieder und zugewandten Mitglieder haben den ausschliesslich internationalen Charakter der Tätigkeit der gewählten Beamten und des Personals der Union zu achten und dürfen sie bei der Erfüllung ihrer Aufgabe nicht beeinflussen.

763 (3) Die gewählten Beamten und das Personal der Union dürfen sich neben ihrem Amt in keiner Weise an irgendeinem Unternehmen des Fernmeldewesens beteiligen oder irgendwelche finanziellen Interessen in einem solchen Unternehmen wahrnehmen. Der Ausdruck «finanzielle Interessen» darf jedoch nicht so ausgelegt werden, als stehe er der Fortsetzung von Zahlungen für die Pension, auf die jemand auf Grund eines früheren Amtes oder früherer Dienste Anspruch hat, entgegen.

164 3. Die Auswahl des Personals und die Festsetzung seiner Anstellungsbedingungen muss davon ausgehen, der Union die, Dienste von Personen mit grösster Leistungsfähigkeit, Fachkenntnis und Rechtschaffenheit zu sichern. Dabei ist es wichtig, die Personalauswahl auf möglichst breiter geographischer Grundlage zu treffen.

Artikel 13 Internationaler Ausschuss für die Registrierung der Frequenzen 165 1. Der Internationale Ausschuss für die Registrierung der Frequenzen hat im wesentlichen folgende Aufgaben : a. er registriert planmässig die von den verschiedenen Ländern vorgenommenen Frequenzzuweisungen; dabei legt er nach dem im Radioreglement vorgesehenen Verfahren und gegebenenfalls nach den Beschlüssen der zuständigen Unionskonferenzen das Datum, den Zweck und die technischen Merkmale jeder dieser Zuweisungen fest, um deren amtliche internationale Anerkennung sicherzustellen; 166 b. er gibt den Mitgliedern und zugewandten Mitgliedern Empfehlungen über die Benützung einer möglichst grossen Zahl von radioelektrischen Wegen in den Bereichen des
Frequenzspektrums, in denen schädliche Störungen auftreten können; 167 c. er führt alle mit der Zuweisung und Benützung der Frequenzen zusammenhängenden zusätzlichen Aufgaben aus, die von einer zuständi-

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gen Konferenz der Union oder vom Verwaltungsrat mit Zustimmung der Mehrheit der Unionsmitglieder für die Vorbereitung einer solchen Konferenz oder in Ausführung ihrer Beschlüsse vorgeschrieben werden; 168 d. er hält die für seine Tätigkeit unbedingt erforderliche Dokumentation auf dem laufenden.

169 2. (1) Der Internationale Ausschuss für die Registrierung der Frequenzen setzt sich aus fünf unabhängigen Mitgliedern zusammen, die nach den Bestimmungen der Nummern 172 bis 180 ernannt werden.

770 (2) Die Mitglieder des Ausschusses müssen ausgezeichnete technische Fähigkeiten auf dem Gebiete der Radioverbindungen besitzen und über praktische Erfahrungen in der Zuweisung und Benützung der Frequenzen verfügen.

171 (3) Um ein besseres Verständnis für die Fragen zu erzielen, die auf Grund der Nummer 166 vor den Ausschuss kommen, muss ausserdem jedes Mitglied mit den geographischen, wirtschaftlichen und demographischen Verhältnissen einer bestimmten Region der Erde vertraut sein.

172 3. (1) Die fünf Mitglieder des Ausschusses werden in Abständen von mindestens fünf Jahren von einer weltweiten Verwaltungskonferenz gewählt, die allgemeine Fragen des Radiodienstes zu behandeln hat. Die Mitglieder werden aus den Kandidaten gewählt, die von den Ländern vorgeschlagen werden, die Mitglieder der Union sind. Jedes Unionsmitglied kann nur einen einzigen Kandidaten vorschlagen, der Staatsangehöriger seines Landes ist.

Jeder Kandidat muss die in den Nummern 170 und 171 angegebene Befähigung haben.

173 (2) Das Verfahren für diese Wahl wird durch die Konferenz so festgelegt, dass eine angemessene Vertretung der verschiedenen Regionen der Erde gewährleistet ist.

174 (3) Jedes im Amt befindliche Ausschussmitglied kann von dem Land, dessen Staatsangehöriger es ist, zu jeder Wahl von neuem als Kandidat vorgeschlagen werden.

175 (4) Die Mitglieder des Anschusses nehmen ihren Dienst an dem Tage auf, der von der weltweiten Verwaltungskonferenz, die sie gewählt hat, festgesetzt worden ist. Sie bleiben in der Regel bis zu dem Tage im Amt, der von der Konferenz, die ihre Nachfolger wählt, bestimmt wird.

176 (5) Legt ein gewähltes Ausschussmitglied zwischen zwei mit der Wahl der Ausschussmitglieder beauftragten weltweiten Verwaltungskonferenzen sein Amt nieder, übt es sein Amt ohne stichhaltigen Grund während eines Zeitraums
von mehr als dreissig Tagen nicht aus oder stirbt es, so wird das Mitgliedsland der Union, dessen Staatsangehöriger das Ausschussmitglied ist, vom Präsidenten des Ausschusses eingeladen, so bald als möglich einen Ersatzmann zu benennen, der Staatsangehöriger dieses Landes ist.

65 777 (6) Bezeichnet das betreffende Mitgliedsland binnen drei Monaten nach dieser Einladung keinen Ersatzmann, so verliert es sein Recht, für die restliche Amtsdauer des Ausschusses eine Person für den Sitz im Ausschuss zu benennen.

178 (7) Legt ein Ersatzmann zwischen zwei mit der Wahl der Ausschussmitglieder beauftragten weltweiten Verwaltungskonferenzen seinerseits sein Amt nieder, übt er sein Amt ohne stichhaltigen Grund während mehr als dreissig Tagen nicht aus oder stirbt er, so hat das Mitgliedsland der Union, dessen Staatsangehöriger er ist, nicht das Recht, einen zweiten Ersatzmann zu benennen.

779 (8) In den in den Nummern 777 und 178 genannten Fällen bittet der Präsident des Ausschusses den Generalsekretär, die Mitgliedsländer der Union, die der betreffenden Region angehören, einzuladen, einen Kandidaten für die Wahl eines Nachfolgers vorzuschlagen. Der Verwaltungsrat nimmt während seiner folgenden jährlichen Tagung diese Wahl vor.

180 (9) Um ein wirksames Arbeiten des Ausschusses zu gewährleisten, soll jedes Land, aus dem ein Staatsangehöriger als Mitglied gewählt wurde, soweit als möglich davon absehen, dieses Mitglied zwischen zwei mit der Wahl der Ausschussmitglieder beauftragten weltweiten Verwaltungskonferenzen zurückzurufen.

181 4. (1) Der Arbeitsgang des Ausschusses ist im Radioreglement festgelegt.

752 (2) Die Mitglieder des Ausschusses wählen aus ihrer Mitte einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten, die ihr Amt ein Jahr lang ausüben.

Danach folgt der Vizepräsident jedes Jahr dem Präsidenten im Amt; der Vizepräsident wird neu gewählt.

183 (3) Der Ausschuss verfügt über ein spezialisiertes Sekretariat.

184 5. (1) Die Mitglieder des Ausschusses üben ihr Amt nicht als Vertreter ihres Landes oder einer Region aus, sondern als Unparteiische, die mit einem internationalen Auftrag betraut sind.

185 (2) Die Mitglieder des Ausschusses dürfen für die Ausübung ihres Amtes von keiner Regierung, keinem Mitglied irgendeiner Regierung, keiner Organisation oder keiner privaten oder Amtsperson Weisungen verlangen oder entgegennehmen. Ferner muss jedes Mitglied oder zugewandte Mitglied den internationalen Charakter des Ausschusses und des Amtes seiner Mitglieder achten und darf auf keinen Fall versuchen, irgendein Mitglied bei der Ausübung seines Amtes zu beeinflussen.

Artikel 14
Internationale Beratende Ausschüsse 186 1. (l)Der Internationale Beratende Ausschuss für den Radiodienst (CCIR) ist beauftragt, über technische und betriebliche Fragen, die beson-

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ders den Radioverkehr betreffen, Studien durchzuführen und Empfehlungen herauszugeben.

187 (2) Der Internationale Beratende Ausschuss für den Telegraphenund Telephondienst (CCITT) ist beauftragt, Studien durchzuführen und Empfehlungen zu erlassen über technische, betriebliche und tarifarische Fragen betreffend den Telegraphen und das Telephon.

188 (3) Bei der Erledigung seiner Aufgaben soll jeder Beratende Ausschuss seine Aufmerksamkeit dem Studium von Fragen und der Ausarbeitung von Empfehlungen widmen, die direkt mit der Schaffung, Entwicklung und Vervollkommnung des Fernmeldewesens in den neuen oder in Entwicklung befindlichen Ländern verknüpft sind; dies gilt sowohl im regionalen als auch im weltweiten Rahmen.

189 (4) Auf Antrag der interessierten Länder kann jeder Beratende Ausschuss ferner über Fragen des nationalen Fernmeldewesens dieser Länder Studien durchführen und Ratschläge erteilen. Das Studium dieser Fragen richtet sich nach den Bestimmungen der Nummer 190.

190 2. (1) Die Fragen, die ein Internationaler Beratender Ausschuss prüft und über die er Empfehlungen herauszugeben hat, werden ihm von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten, von einer Verwaltungskonferenz, vom Verwaltungsrat, vom ändern Beratenden Auschuss oder vom Internationalen Ausschuss zur Registrierung der Frequenzen gestellt. Diese Fragen kommen zu jenen hinzu, deren Untersuchung von der Vollversammlung des betreffenden Beratenden Ausschusses selbst beschlossen oder zwischen den Vollversammlungen von mindestens zwanzig Mitgliedern und zugewandten Mitgliedern schriftlich beantragt oder genehmigt worden ist.

191 (2) Die Vollversammlungen der Internationalen Beratenden Ausschüsse können den Verwaltungskonferenzen Anträge unterbreiten, die unmittelbar von ihren Empfehlungen oder den Ergebnissen ihrer Studien herrühren.

192 3. Mitglieder der Internationalen Beratenden Ausschüsse sind: a. von Rechts wegen die Verwaltungen aller Mitglieder und zugewandten Mitglieder der Union; 193 b. jeder anerkannte Privatbetrieb, der mit Genehmigung des Mitglieds oder zugewandten Mitglieds, das ihn anerkannt hat, die Teilnahme an den Arbeiten dieser Ausschüsse beantragt.

194 4. Der Geschäftsgang jedes Internationalen Beratenden Ausschusses wird sichergestellt durch: a. die Vollversammlung, die in der Regel alle drei Jahre zusammentritt;
wenn eine entsprechende weltweite Verwaltungskonferenz einberufen wurde, soll die Tagung der Vollversammlung nach Möglichkeit mindestens acht Monate vor dieser Konferenz stattfinden;

67 195 b. die Studienkommissionen, die von der Vollversammlung zur Behandlung bestimmter Fragen eingesetzt werden; 196 c. einen Direktor, der von der Vollversammlung zunächst für einen Zeitraum gewählt wird, der doppelt so lang ist als der Zeitraum zwischen zwei aufeinanderfolgenden Vollversammlungen, in der Regel für sechs Jahre. Er kann an jeder weiteren Vollversammlung wiedergewählt werden und bleibt in diesem Fall bis zur folgenden Vollversammlung im Amt, in der Regel für drei Jahre. Wird die Stelle wider Erwarten frei, so wählt die folgende Vollversammlung den neuen Direktor ; 197 d. ein spezialisiertes Sekretariat, das dem Direktor zur Seite steht; 198 e. Laboratorien oder technische, von der Union geschaffene Einrichtungen.

199 5. Auf gemeinsamen Beschluss der Vollversammlungen der Internationalen Beratenden Ausschüsse werden eine Weltplanungskommission sowie regionale Planungskommissionen eingesetzt. Diese Kommissionen stellen einen allgemeinen Plan für das internationale Fernmeldenetz auf, um die Planung der internationalen Fernmeldedienste zu erleichtern. Sie legen den Internationalen Beratenden Ausschüssen Fragen vor, deren Studium für die neuen oder in Entwicklung befindlichen Länder von besonderem Interesse ist und die zum Aufgabenbereich dieser Ausschüsse gehören.

200 6. Die Vollversammlungen und die Studienkommissionen der Internationalen Beratenden Ausschüssen wenden an ihren Tagungen auch die interne Geschäftsordnung an, die in dem diesem Vertrag beigefügten Allgemeinen Reglement enthalten ist. Nach Nummer 77 können sie auch eine zusätzliche interne Geschäftsordnung annehmen. Diese zusätzliche Geschäftsordnung wird als Beschluss in den Dokumenten der Vollversammlungen veröffentlicht.

201 1. Der Arbeitsgang der Internationalen Beratenden Ausschüsse ist im zweiten Teil des dem Vertrag beigefügten Allgemeinen Reglements festgelegt.

Artikel 15 Réglemente 202 l, Unter Vorbehalt der Bestimmungen des Artikels 8 hat das im Anhang 4 dieses Vertrags beigegebene Allgemeine Reglement die gleiche Gültigkeit und die gleiche Dauer wie der Vertrag selbst.

205 2. (1) Die Bestimmungen des Vertrags werden durch folgende Verwaltungsreglemente ergänzt: das Telegraphenreglement, das Telephonreglement, das Radioreglement, das Zusatz-Radioreglement.

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204 (2) Die Ratifikation dieses Vertrags nach Artikel 18 oder der Beitritt zu diesem Vertrag nach Artikel 19 schliesst die Annahme des im Zeitpunkt dieser Ratifikation oder dieses Beitritts in Kraft befindlichen Allgemeinen Reglements und der Verwaltungsreglemente ein.

205 (3) Die Mitglieder und zugewandten Mitglieder haben den Generalsekretär über ihre Zustimmung zu jeder Revision dieser Réglemente durch die zuständigen Verwaltungskonferenzen zu unterrichten. Der Generalsekretär gibt diese Zustimmungen entsprechend ihrem Eingang den Mitgliedern und zugewandten Mitgliedern bekannt.

205 3. Besteht ein Widerspruch zwischen einer Bestimmung des Vertrags und der Bestimmung eines Reglements, so ist der Vertrag massgebend.

Artikel 16 Finanzen der Union 207

l. Die Ausgaben der Union umfassen die Kosten: a. des Verwaltungsrats, des Generalsekretariats, des Internationalen Ausschusses für die Registrierung der Frequenzen, der Sekretariate der Internationalen Beratenden Ausschüsse, der von der Union eingerichteten Laboratorien und technischen Einrichtungen; 208 b. der Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten und der weltweiten Verwaltungskonferenzen ; 209 c. aller Tagungen der Internationalen Beratenden Ausschüsse.

2/0 2. Die Ausgaben für die in Nummer 50 erwähnten regionalen Verwaltungskonferenzen werden von allen Mitgliedern und zugewandten Mitgliedern der betreffenden Region nach deren Beitragsklasse getragen -und, auf der gleichen Grundlage, von den Mitgliedern und zugewandten Mitgliedern anderer Regionen, die gegebenenfalls an diesen Konferenzen teilgenommen haben.

277 3. Der Verwaltungsrat prüft und setzt den Jahresvoranschlag der Union fest, unter Berücksichtigung der von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten angesetzten Ausgabegrenzen.

272 4. Die Ausgaben der Union werden gedeckt durch die Beiträge ihrer Mitglieder und zugewandten Mitglieder auf Grund der Anzahl Einheiten, die der von jedem Mitglied und zugewandten Mitglied nach der folgenden Übersicht gewählten Beitragsklasse entsprechen : Klasse von 30 Einheiten Klasse von 8 Einheiten Klasse von 25 Einheiten Klasse von 5 Einheiten Klasse von 20 Einheiten Klasse von 4 Einheiten Klasse von 18 Einheiten Klasse von 3 Einheiten Klasse von 15 Einheiten Klasse von 2 Einheiten Klasse von 13 Einheiten Klasse von l Einheit Klasse von 10 Einheiten Klasse von Vi Einheit

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213 5. Die Mitglieder und zugewandten Mitglieder wählen nach ihrem Ermessen die Beitragsklasse, nach der sie sich an den Ausgaben der Union beteiligen wollen.

214 6. (1) Jedes Mitglied oder zugewandte Mitglied teilt mindestens sechs Monate vor dem Inkrafttreten des Vertrags dem Generalsekretär die Beitragsklasse mit, die es gewählt hat.

215 (2) Dieser Entscheid wird den Mitgliedern und zugewandten Mitgliedern vom Generalsekretär mitgeteilt.

216 (3) die Mitglieder und zugewandten Mitglieder, die ihren Entscheid nicht bis zu dem in Nummer 214 vorgesehenen Zeitpunkt mitgeteilt haben, behalten die Beitragsklasse bei, die sie dem Generalsekretär vorher bekanntgegeben haben.

217 (4) Die Mitglieder und zugewandten Mitglieder können jederzeit eine höhere als die zuvor von ihnen angenommene Beitragsklasse wählen.

218 (S) Während der Geltungsdauer des Vertrags kann die Zahl der Beitragseinheiten, die nach den Nummern 214 und 216 festgelegt wurde, nicht vermindert werden.

219 1. Die Mitglieder und zugewandten Mitglieder zahlen ihren jährlichen Beitrag, der nach dem vom Verwaltungsrat festgesetzten Voranschlag berechnet wird, im voraus.

220 8. (1) Jedes neue Mitglied oder zugewandte Mitglied entrichtet für das Jahr seines Beitritts einen vom ersten Tag des Monats seines Beitritts an berechneten Beitrag.

227 (2) Bei Kündigung des Vertrags durch ein Mitglied oder zugewandtes Mitglied muss der Beitrag bis zum letzten Tag des Monats, in dem die Kündigung wirksam wird, entrichtet werden.

222 9. Die geschuldeten Summen werden vom Beginn eines jeden Rechnungsjahres der Union an verzinst. Der Zinsfuss wird für die ersten sechs Monate auf 3 % (drei vom Hundert) jährlich und vom siebenten Monat an auf 6 % (sechs vom Hundert) jährlich festgesetzt.

223 10. Die Beiträge der anerkannten Privatbetriebe, der wissenschaftlichen Institutionen oder industriellen Unternehmen und der internationalen Organisationen richten sich nach folgenden Bestimmungen : 224 a. Die anerkannten Privatbetriebe und die wissenschaftlichen Institutionen oder industriellen Unternehmen tragen zu den Ausgaben der Internationalen Beratenden Ausschüsse bei, für deren Arbeiten sie ihre Teilnahme zugesagt haben. Ebenso beteiligen sich die anerkannten Privatbetriebe an den Ausgaben der Verwaltungskonferenzen, für die sie nach Nummer 621 des Allgemeinen Reglements ihre Teilnahme zugesagt oder an denen sie teilgenommen haben.

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225 b. Die internationalen Organisationen tragen ebenfalls zu den Ausgaben der Konferenzen oder Tagungen bei, zu denen sie zugelassen worden sind, es sei denn, sie seien unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit, vom Verwaltungsrat hiervon befreit worden.

226 c. Die anerkannten Privatbetriebe, die wissenschaftlichen Institutionen oder industriellen Unternehmen und die internationalen Organisationen, die nach den Nummern 224 und 225 zu den Ausgaben der Konferenzen oder Tagungen beitragen, wählen nach ihrem Ermessen nach der Tabelle in Nummer 272 die Beitragsklasse, nach der sie sich an den Ausgaben beteiligen wollen, und geben sie dem Generalsekretär bekannt.

227 d. Die anerkannten Privatbetriebe, die wissenschaftlichen Institutionen oder industriellen Unternehmen und die internationalen Oiganisationen, die zu den Ausgaben der Konferenzen oder Tagungen beitragen, können jederzeit eine höhere als die zuvor von ihnen angenommene Beitragsklasse wählen.

228 e. Während der Geltungsdauer des Vertrags kann die Zahl der Beitragseinheiten nicht vermindert werden.

229 /. Bei Kündigung der Teilnahme an den Arbeiten eines Internationalen Beratenden Ausschusses muss der Beitrag bis zum letzten Tag des Monats, in dem die Kündigung wirksam wird, entrichtet werden.

230 g. Der Verwaltungsrat setzt jährlich den Betrag der Beitragseinheit fest, mit dem sich die anerkannten Privatbetriebe, die wissenschaftlichen Institutionen oder industriellen Unternehmen und die internationalen Organisationen an den Ausgaben der Internationalen Beratenden Ausschüssen beteiligen, für die sie ihre Teilnahme zugesagt haben. Die Beiträge gelten als Einnahme der Union. Sie werden nach den Bestimmungen der Nummer 222 verzinst.

231 h. Der Betrag der Beitragseinheit für die Ausgaben einer Verwaltungskonferenz, den die Teilnehmenden anerkannten Privatbetrieben und internationalen Organisationen gemäss Nummer 621 des Allgemeinen Reglements entrichten, wird festgesetzt, indem der Gesamtbetrag des Voranschlags der betreffenden Konferenz dividiert wird durch die Gesamtzahl der Einheiten, die die Mitglieder und zugewandten Mitglieder als ihren Beitrag zu den Ausgaben der Union leisten. Die Beiträge gelten als Einnahmen der Union und werden vom sechzigsten Tag nach Absendung der Rechnungen an zu den in Nummer 222 festgelegten Ansätzen verzinst.
232 11. Die Ausgaben, die durch Messungen, Versuche oder besondere Untersuchungen auf Rechnung gewisser Mitglieder oder zugewandter Mitglieder, Gruppen von Mitgliedern oder zugewandten Mitgliedern, regionaler

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Organisationen usw. in den Laboratorien und technischen Anlagen der Union entstehen, werden von diesen Mitgliedern oder zugewandten Mitgliedern, Gruppen, Organisationen usw. getragen.

255 12. Der Verkaufspreis für Druckschriften, die an die Verwaltungen, an die anerkannten Privatbetriebe oder an Einzelpersonen abgegeben werden, wird vom Generalsekretär zusammen mit dem Verwaltungsrat festgesetzt; dabei sollen grundsätzlich die Kosten für den Druck und die Verteilung gedeckt werden.

Artikel 17 Sprachen 234 1. (1) Die amtlichen Sprachen der Union sind: Englisch, Chinesisch, Spanisch, Französisch und Russisch.

255 (2) Die Arbeitssprachen der Union sind: Englisch, Spanisch und Französisch.

256 (3) Bei Meinungsverschiedenheiten ist der französische Wortlaut massgebend.

237 2. (1) Die endgültigen Urkunden der Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten und der Verwaltungskonferenzen, ihre Schlussakten, Protokolle, Beschlüsse, Empfehlungen und Begehren werden in den amtlichen Sprachen der Union abgefasst; dabei müssen sie nach Form und Inhalt übereinstimmen.

238 (2) Alle anderen Dokumente dieser Konferenzen werden in den Arbeitssprachen der Union abgefasst.

259 3. (1) Die amtlichen, in den Verwaltungsreglementen vorgeschriebenen Arbeitsdokumente der Union, werden in den fünf amtlichen Sprachen veröffentlicht; 240 (2) Alle anderen Dokumente, deren allgemeine Verteilung in den Aufgabenkreis des Generalsekretärs fällt, werden in den drei Arbeitssprachen abgefasst.

241 4. Alle in den Nummern 257 bis 240 erwähnten Dokumente können auch in einer anderen Sprache unter der Bedingung veröffentlicht werden, dass die Mitglieder oder zugewandten Mitglieder, die dies verlangen, sich verpflichten, die gesamten für die Übersetzung und die Veröffentlichung entstehenden Kosten zu tragen.

242 5. (1) Bei den Verhandlungen der Konferenzen der Union und, falls erforderlich, an den Tagungen ihres Verwaltungsrats und ihrer ständigen Organe muss ein zweckmässiges Verfahren für die wechselseitige Übersetzung in die drei Arbeitssprachen und in die russische Sprache angewendet werden.

243 (2) Sind alle Teilnehmer einer Tagung damit einverstanden, so können die Verhandlungen in weniger als in den vier vorgenannten Sprachen geführt werden.

72 244 6. (1) An den Konferenzen der Union und den Tagungen ihres Verwaltungsrats und ihrer ständigen Organe können andere als die in den Nummern 235 und 242 erwähnten Sprachen verwendet werden: 245 a. wenn beim Generalsekretär oder beim Chef des betreffenden ständigen Organs beantragt wird, für die mündliche oder schriftliche Zulassung einer oder mehrerer zusätzlicher Sprachen zu sorgen, vorausgesetzt, dass die hierdurch entstehenden zusätzlichen Kosten von den Mitgliedern oder zugewandten Mitgliedern getragen werden, die diesen Antrag gestellt oder unterstützt haben.

246 b. wenn eine Delegation selbst alle Vorkehren trifft, um auf eigene Kosten für die mündliche Übersetzung ihrer Sprache irgendeine der in Nummer 242 angegebenen Sprachen zu sorgen.

247 (2) In dem in Nummer 245 vorgesehenen Fall entspricht der Generalsekretär oder der Chef des beteiligten ständigen Organs nach Möglichkeit diesem Antrag, nachdem er von den betreffenden Mitgliedern oder zugewandten Mitgliedern die Zusicherung erhalten hat, dass sie der Union die entstehenden Kosten ordnungsgemäss erstatten.

248 (3) In dem in Nummer 246 vorgesehenen Fall kann die betreffende Delegation ausserdem, wenn sie es wünscht, auf eigene Kosten für die mündliche Übersetzung ihrer Sprache in eine der in Nummer 242 erwähnten Sprachen sorgen.

Kapitel n Anwendung des Vertrags und der Réglemente

Artikel 18 Ratifikation des Vertrags 249 1. Dieser Vertrag soll von den Regierungen, für die er unterzeichnet wurde, nach den in den betreffenden Ländern gültigen verfassungsrechtlichen Vorschriften ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden sind so bald als möglich auf diplomatischem Wege und durch Vermittlung dei Regierung des Landes, in dem sich der Sitz der Union befindet, dem Generalsekretär zu übermitteln, der den Mitgliedern und zugewandten Mitgliedern davon Mitteilung macht.

250 2. (1) Für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage des Inkrafttretens dieses Vertrags an gerechnet, geniesst jede Regierung, deren Bevollmächtigte ihn unterzeichnet haben, die den Mitgliedern in den Nummern 12 bis 14 gewährten Rechte, selbst wenn sie keine Ratifikationsurkunde gemäss Nummer 249 hinterlegt hat.

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257 (2) Nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des Vertrags besitzt eine Regierung, deren Bevollmächtigte ihn unterzeichnet haben, die aber keine Ratifikationsurkunde laut Nummer 249 hinterlegt hat, an keiner Unionskonferenz, an keiner Tagung des Verwaltungsrats, an keiner Zusammenkunft der ständigen Unionsorgane und für keine schriftliche Konsulation, die nach den Bestimmungen des Vertrags durchgeführt wird, das Stimmrecht, und zwar so lange, bis die Ratifikationsurkunde nicht hinterlegt worden ist. Ausser dem Stimmrecht wird kein anderes Recht dieser Regierung beeinträchtigt.

252 (3) Nach Inkrafttreten dieses Vertrags gemäss Artikel 53 wird jede Ratifikationsurkunde mit dem Tage ihrer Hinterlegung beim Generalsekretär rechtswirksam.

255 (4) Falls eine oder mehrere Regierungen, deren Bevollmächtigte den Vertrag unterzeichnet haben, ihn nicht ratifizieren sollten, so wäre er gleichwohl für die Regierungen verbindlich, die ihn ratifiziert haben.

Artikel 19 Beitritt zum Vertrag 254 l. Die Regierung eines Landes, die diesen Vertrag nicht unterzeichnet hat, kann ihm jederzeit unter Beachtung des Artikels l beitreten.

255 2. Die Beitrittsurkunde wird auf diplomatischem Wege und durch Vermittlung der Regierung des Landes, in dem sich der Sitz der Union befindet, dem Generalsekretär übersandt. Der Beitritt wird mit dem Tag der Hinterlegung der Beitrittsurkunde rechtswirksam, sofern nichts anderes vereinbart wird. Der Generalsekretär gibt den Beitritt allen Mitgliedern und zugewandten Mitgliedern bekannt und stellt ihnen eine beglaubigte Abschrift der Urkunde zu.

Artikel 20 Anwendung des Vertrags auf Länder oder Hoheitsgebiete, deren internationale Beziehungen durch Mitglieder der Union wahrgenommen werden 256 1. Die Mitglieder der Union können jederzeit erklären, dass dieser Vertrag für die Gesamtheit, für eine Gruppe oder für ein einziges der Länder oder Hoheitsgebiete gilt, deren internationale Beziehungen sie wahrnehmen.

257 2. Jede nach den Bestimmungen der Nummer 256 abgegebene Erklärung ist an den Generalsekretär zu richten, der sie den Mitgliedern und zugewandten Mitgliedern bekanntgibt.

258 3. Die Bestimmungen der Nummern 256 und 257 sind nicht verbindlich für Länder, Hoheitsgebiete oder Gruppen von Hoheitsgebieten, die im Anhang l dieses Vertrags aufgeführt sind.

Bundesblatt. 118. Jahrg. Bd. n.

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Artikel 21 Anwendung des Vertrags auf die der Treuhandschaft der Vereinten Nationen unterstellten Gebiete 259 Die Vereinten Nationen können diesem Vertrag im Namen eines Hoheitsgebietes oder einer Gruppe von Hoheitsgebieten beitreten, deren Verwaltung ihnen anvertraut ist und die Gegenstand eines Treuhandschaftsabkommens nach Artikel 75 der Charta der Vereinten Nationen bilden.

Artikel 22 Ausführung der Vertrags und der Réglemente 260 1. Die Mitglieder und zugewandten Mitglieder sind verpflichtet, sich an die Bestimmungen dieses Vertrags und der ihm beigegebenen Réglemente zu halten, und zwar in allen Büros und in allen von ihnen erstellten oder betriebenen Stationen für Fernmeldeverkehr, die internationale Dienste besorgen oder die bei den Radioverkehrsdiensten anderer Länder schädliche Störungen hervorrufen können; ausgenommen sind die Dienste, die von dieser Verpflichtung auf Grund der Bestimmungen des Artikels 51 dieses Vertrags befreit sind.

261 2. Sie müssen ausserdem die nötigen Massnahmen treffen, damit die Bestimmungen dieses Vertrags und die ihm beigegebenen Réglemente auch von den zur Errichtung und zum Betrieb von Fernmeldeanlagen ermächtigten Betrieben beachtet werden, die internationale Dienste besorgen oder Stationen betreiben, die bei den Radioverkehrsdiensten anderer Länder schädliche Störungen verursachen können.

Artikel 23 Kündigung des Vertrags 262 1. Jedes Mitglied oder zugewandte Mitglied, das diesen Vertrag ratifiziert hat oder ihm beigetreten ist, hat das Recht, ihn auf diplomatischem Wege und durch Vermittlung der Regierung des Landes, in dem die Union ihren Sitz hat, durch eine an den Generalsekretär zu richtende Mitteilung zu kündigen. Der Generalsekretär unterrichtet die übrigen Mitglieder und zugewandten Mitglieder von der Kündigung.

265 2. Die Kündigung wird nach Ablauf eines Jahres wirksam, vom Tage des Eingangs des Kündigungsschreibens beim Generalsekretär an gerechnet.

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Artikel 24 Kündigung des Vertrags durch Länder oder Hoheitsgebiete, deren internationale Beziehungen durch Mitglieder der Union wahrgenommen werden 264 1. Würde der Vertrag nach den Bestimmungen des Artikels 20 auf ein Land, ein Hoheitsgebiet oder eine Gruppe von Hoheitsgebieten anwendbar erklärt, so kann das Vertragsverhaltnis jederzeit aufgehoben werden. Wenn dieses Land, dieses Hoheitsgebiet oder diese Gruppe von Hoheitsgebieten zugewandtes Mitglied ist, geht diese Eigenschaft im gleichen Zeitpunkt verloren.

265 2. Die im vorstehenden Absatz vorgesehenen Kündigungen werden nach den Bestimmungen der Nummer 262 angezeigt und nach den Bestimmungen der Nummer 265 wirksam.

Artikel 25 Erlöschen des früheren Vertrags 266 Durch diesen Vertrag wird der Internationale Fernmeldevertrag von Genf, 1959, für die Beziehungen zwischen den vertragschliessenden Regierungen aufgehoben und ersetzt.

Artikel 26 Gültigkeit der bestehenden Verwaltungsreglemente 267 Die in Nummer 203 vorgesehenen Verwaltungsreglemente sind die, welche im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrags in Kraft sind. Sie gelten als Anhänge zum Vertrag und bleiben, unter Vorbehalt von Teilrevisionen, die nach den Bestimmungen der Nummer 52 beschlossen werden können, bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Réglemente gültig.

Die neuen Réglemente werden von den zuständigen weltweiten Verwaltungskonferenzen ausgearbeitet und treten als Anhänge zum Vertrag an die Stelle der früheren Réglemente.

Artikel 27 Beziehungen zu Nicht-Vertragsstaaten 268 l. Alle Mitglieder und zugewandten Mitglieder behalten für sich selber und die von ihnen anerkannten Privatbetriebe das Recht vor, die Bedingungen festzusetzen, unter denen sie den Fernmeldeverkehr mit einem Staat zulassen, der nicht Vertragspartei ist.

269 2. Wird eine Fernmeldung, die von einem Nicht-Vertragsstaat ausgeht, von einem Mitglied oder zugewandten Mitglied angenommen, so muss sie

76 weitergeleitet werden. Werden dafür Übertragungswege eines Mitglieds oder zugewandten Mitglieds beansprucht, so gelten die Bestimmungen des Vertrags und der Réglemente sowie die normalen Taxen.

Artikel 28 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten 270 l. Die Mitglieder und zugewandten Mitglieder können ihre Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung dieses Vertrags oder der in Artikel 15 vorgesehenen Réglemente auf diplomatischem Wege oder nach den Verfahren erledigen, die in den zwischen ihnen zur Beilegung internationaler Meinungsverschiedenheiten abgeschlossenen zwei- oder mehrseitigen Verträgen festgelegt sind, oder nach jedem anderen von ihnen gemeinsam zu vereinbarenden Verfahren.

27.?

2. Wird für die Beilegung der Meinungsverschiedenheit keiner dieser Möglichkeiten zugestimmt, so kann jedes Mitglied oder zugewandte Mitglied, das in einem Streitfall Partei ist, das Schiedsgericht je nach der Lage des Falles gemäss dem im Anhang 3 oder im fakultativen Zusatzprotokoll umschriebenen Verfahren anrufen.

Kapitel IH Beziehungen zu den Vereinten Nationen und den internationalen Organisationen

Artikel 29 Beziehungen zu den Vereinten Nationen 272 l. Die Beziehungen zwischen den Vereinten Nationen und der Internationalen Fernmeldeunion sind durch das zwischen diesen beiden Organisationen abgeschlossene Übereinkommen geregelt.

273 2. Nach Artikel XVI des vorgenannten Übereinkommens unterliegt der Betrieb der Fernmeldedienste der Vereinten Nationen den Rechten und Pflichten, die in diesem Vertrag und in den zugehörigen Verwaltungsreglementen vorgesehen sind. Sie haben danach das Recht, beratend an allen Konferenzen der Union, einschliesslich der Tagungen der Internationalen Beratenden Ausschüsse, teilzunehmen.

Artikel 30 Beziehungen zu den internationalen Organisationen 274 Um auf dem Gebiete des Fernmeldewesens ein vollkommenes internationales Zusammenwirken zu erzielen, arbeitet die Union mit den internationalen Organisationen zusammen, die gleichartige Interessen und Bestrebungen haben.

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Kapitel IV Allgemeine Bestimmungen über den Fernmeldedienst

Artikel 31 Recht der Öffentlichkeit auf Benützung des internationalen Fernmeldedienstes 275 Die Mitglieder und zugewandten Mitglieder gestehen jedermann das Recht zu, den öffentlichen internationalen Fernmeldedienst zu benützen. Die Dienste, die Taxen und die Garantien sind bei den einzelnen Dienstzweigen für alle Benutzer ohne irgendwelchen Vorrang oder Vorzug gleich.

Artikel 32 Aufhalten von Fernmeldungen 276 l. Die Mitglieder und zugewandten Mitglieder behalten sich das Recht vor, die Übermittlung jedes Privattelegramms, das die Sicherheit des Staates gefährden könnte oder das seinen Gesetzen, der öffentlichen Ordnung oder den guten Sitten widerspricht, aufzuhalten, unter sofortiger Benachrichtung des Aufgabebüros. Diesem ist mitzuteilen, ob das ganze Telegramm oder nur ein Teil aufgehalten wurde, ausgenommen in dem Fall, in dem diese Benachrichtigung für die Sicherheit des Staates gefährlich sein könnte.

277 2. Die Mitglieder und zugewandten Mitglieder behalten sich ferner das Recht vor, jede andere private Fernmeldeverbindung zu unterbrechen, die für die Sicherheit des Staates gefährlich oder als seinen Gesetzen, der öffentlichen Ordnung oder den guten Sitten zuwiderlaufend erscheinen kann.

Artikel 33 Einstellung des Dienstes 278 Jedes Mitglied und zugewandte Mitglied behält sich das Recht vor, den internationalen Fernmeldedienst für unbestimmte Zeit einzustellen, sei es vollständig oder nur für gewisse Verkehrsbeziehungen und/oder für gewisse Arten von abgehenden, ankommenden oder durchgehenden Nachrichten.

Sie verpflichten sich, jedes andere Mitglied und zugewandte Mitglied durch Vermittlung des Generalsekretärs sofort davon in Kenntnis zu setzen.

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Artikel 34 Haftpflicht 279 Die Mitglieder und zugewandten Mitglieder übernehmen gegenüber den Benutzern der internationalen Fernmeldedienste keine Haftpflicht und lehnen besonders Begehren auf Schadenersatz ab.

Artikel 35 Geheimhaltung der Femmeldungen 280 1. Die Mitglieder und zugewandten Mitglieder verpflichten sich, alle möglichen Massnahmen zu treffen, die mit dem angewendeten Fernmeldesystem vereinbar sind, um die Geheimhaltung des internationalen Nachrichtenaustausches zu gewährleisten.

257 2. Sie behalten sich jedoch das Recht vor, solche Nachrichten den zuständigen Behörden mitzuteilen, um den Verpflichtungen aus ihrer internen Gesetzgebung oder den internationalen Verträgen, die sie abgeschlossen haben, nachzukommen.

Artikel 36 Errichtung, Betrieb und Schutz der Fernmeldeanlagen und Übertragungswege 282 l. Die Mitglieder und zugewandten Mitglieder treffen alle zweckdienlichen Massnahmen, um die Übertragungswege und Anlagen, die zur Sicherstellung eines schnellen und ununterbrochenen Nachrichtenaustausches im internationalen Fernmeldeverkehr notwendig sind, in der technisch besten Weise bereitzustellen.

283 2. Diese Übertragungswege und Anlagen müssen möglichst nach den Methoden und Verfahren betrieben werden, die sich nach den in der Praxis gemachten Erfahrungen als die besten erwiesen haben; sie müssen in gutem Betriebszustand gehalten werden und stets dem Stand des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts entsprechen.

284 3. Die Mitglieder und zugewandten Mitglieder sorgen innerhalb ihres Verwaltungsbereichs für den Schutz dieser Übertragungswege und Anlagen.

285 4. Alle Mitglieder und zugewandten Mitglieder treffen die geeigneten Massnahmen, um die Instandhaltung der in ihrem Kontrollgebiet liegenden Teilstrecken der internationalen Fernmeldeleitungen zu gewährleisten, sofern nicht durch Sonderabkommen etwas anderes vereinbart worden ist.

Artikel 37 Anzeige von Übertretungen 286 Um die Anwendung des Artikels 22 des Vertrags zu erleichtern, verpflichten sich die Mitglieder und zugewandten Mitglieder, einander Verstösse gegen die Bestimmungen dieses Vertrags und seiner Réglemente zu melden.

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Artikel 38 Taxen und Taxfreiheit 287 Die Bestimmungen über die Taxen des Fernmeldeverkehrs und über die verschiedenen Fälle, in denen Taxfreiheit gewährt wird, sind in den diesem Vertrag beigefügten Reglementen enthalten.

Artikel 39 Vorrang der Fernmeldungen betreffend die Sicherheit des menschlichen Lebens 288 Die internationalen Fernmeldedienste haben allen Fernmeldungen, die die Sicherheit des menschlichen Lebens auf dem Meer, zu Lande, in der Luft und im ausseratmosphärischen Raum betreffen sowie den dringlichen seuchenpolizeilichen Fernmeldungen der Weltgesundheitsorganisation den unbedingten Vorrang einzuräumen.

Artikel 40 Vorrang der Staatstelegramme, Staatsgesprächsanmeldungen und Staatsgespräche 289 Unter Vorbehalt der Bestimmungen der Artikel 39 und 49 dieses Vertrags gemessen die Staatstelegramme den Vorrang vor den anderen Telegrammen, wenn der Absender dies verlangt. Ebenso kann den Staatsgesprächen und deren Anmeldungen auf ausdrückliches Begehren und soweit möglich Vorrang vor den anderen Telephongesprächen und deren Anmeldungen eingeräumt werden Artikel 41 Geheime Sprache 290 l. Staats- und Diensttelegramme können in allen Verkehrsbeziehungen in geheimer Sprache abgefasst werden.

291 2. Privattelegramme in geheimer Sprache können zwischen allen Ländern zugelassen werden; ausgenommen sind die Länder, die durch Vermittlung des Generalsekretärs vorher bekanntgegeben haben, dass sie diese Sprache in Privattelegrammen nicht zulassen.

292 3. Die Mitglieder und zugewandten Mitglieder, die keine abgehenden oder ankommenden Privattelegramme in geheimer Sprache für ihr eigenes Gebiet zulassen, müssen sie im Durchgang entgegennehmen, ausgenommen im Falle der in Artikel 33 des Vertrags vorgesehenen Diensteinstellung.

Artikel 42 Erstellung und Austausch der Rechnungen 293 l. Die Verwaltungen der Mitglieder und zugewandten Mitglieder und die anerkannten Privatbetriebe, die internationale Fernmeldedienste verrait-

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teln, haben sich über den Betrag ihrer Guthaben und ihrer Schulden zu einigen.

294 2. Die in Nummer 293 vorgesehenen Rechnungen über Schulden und Guthaben werden nach den Bestimmungen der zu diesem Vertrag gehörenden Réglemente erstellt, sofern zwischen den beteiligten Parteien nichts anderes vereinbart worden ist.

295 3. Der Ausgleich internationaler Rechnungen wird als laufende Zahlungen betrachtet und in Übereinstimmung mit den getroffenen internationalen Verpflichtungen der beteiligten Länder vorgenommen, wenn die Regierungen hierüber Vereinbarungen getroffen haben. Bestehen keine Abmachungen oder besondere Abkommen, die unter den Bedingungen des Artikels 44 dieses Vertrags abgeschlossen wurden, so findet dieser Ausgleich nach den Bestimmungen der Réglemente statt.

Artikel 43 Münzeinheit 296 Die für die Aufstellung der internationalen Fernmeldetarife und der internationalen Abrechnungen verwendete Münzeinheit ist der Goldfranken zu 100 Centimen im Gewicht von 10/31 Gramm bei einem Feingehalt von 0,900.

Artikel 44 Besondere Vereinbarungen 297 Die Mitglieder und zugewandten Mitglieder behalten sich für die von ihnen anerkannten Privatbetriebe und für andere von ihnen ordnungsgemäss ermächtigte Betriebe das Recht vor, über Fragen des Fernmeldeverkehrs, die nicht für die Gesamtheit der Mitglieder und zugewandten Mitglieder von Interesse sind, besondere Vereinbarungen zu treffen. Diese Vereinbarungen dürfen indessen, was die schädlichen Störungen anbelangt, die durch ihre Anwendung in den Radioverkehrsdiensten der ändern Länder verursacht werden könnten, den Bestimmungen des Vertrags oder der ihm beigegebenen Réglemente nicht widersprechen.

Artikel 45 Regionale Konferenzen, regionale Vereinbarungen, regionale Organisationen 298 Die Mitglieder und zugewandten Mitglieder behalten sich das Recht vor, zur Regelung von Fragen des Fernmeldewesens, die sich zur Behandlung im regionalen Bereich eignen, regionale Konferenzen abzuhalten, regionale Vereinbarungen abzuschliessen und regionale Organisationen ins Leben zu rufen. Die regionalen Vereinbarungen dürfen indessen mit diesem Vertrag nicht im Widerspruch stehen.

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Kapitel V Sondervorschriften für den Radioverkehr Artikel 46 Zweckmässige Benützung des Radiofrequenzspektrums 299 Die Mitglieder und zugewandten Mitglieder erachten es als wünschbar, die Zahl der benützten Frequenzen und den benützten Raum des Spektrums auf das unentbehrliche Minimum zu beschränken, um eine befriedigende Abwicklung der notwendigen Dienste zu gewährleisten. Zu diesem Zwecke sollen die letzten technischen Verbesserungen so rasch als möglich angewendet werden.

Artikel 47 Gegenseitiger Verkehr 300 l. Die Radiostationen des beweglichen Dienstes sind ohne Unterschied des von ihnen angenommenen Radiosystems im Rahmen ihrer gewöhnlichen Verwendung zum gegenseitigen Austausch der Radiotelegramme verpflichtet.

301 2. Um aber den Fortschritt der Wissenschaft nicht zu hemmen, sollen die Bestimmungen der Nummer 500 die Verwendung eines Radiosystems nicht hindern, das den Verkehr mit anderen Systemen nicht aufnehmen kann. Dabei ist vorausgesetzt, dass dies auf der Eigenart des Systems beruht und nicht die Folge besonderer Vorrichtungen ist, die einzig und allein eine Verhinderung des gegenseitigen Verkehrs bezwecken.

302 3. Ungeachtet der Bestimmungen der Nummer 300 kann eine Radiostationfür einen beschränkten internationalen Fernmeldedienst bestimmt werden, wenn der Zweck dieses Dienstes oder andere vom angewendeten System unabhängige Umstände dies erheischen.

Artikel 48 Schädliche Störungen 303 1. AlleRadiostationenmüssen-ohneRücksichtaufihrenVerwendungszweck - so eingerichtet und betrieben werden, dass sie die Radioverbindungen oder Radiodienste der übrigen Mitglieder oder zugewandten Mitglieder, der anerkannten Privatbetriebe und der ändern ordnungsgemäss ermächtigten Betriebe, die diesen Radio verkehrsdienst gemäss den Bestimmungen des Radioreglements besorgen, nicht in schädlicher Weise stören.

304 2. Jedes Mitglied oder zugewandte Mitglied verpflichtet sich, von den von ihm anerkannten Privatbetrieben und den anderen hierzu ordnungsgemäss ermächtigten Betrieben die Beachtung der Vorschriften der Nummer 303 zu verlangen.

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505 3. Im weitern erachten es die Mitglieder und zugewandten Mitglieder als wünschenswert, dass alle praktisch möglichen Massnahmen ergriffen werden, um zu vermeiden, dass der Betrieb von Apparaten und elektrischen Einrichtungen aller Art die in Nummer 303 vorgesehenen Radioverbindungen oder Radiodienste in schädlicher Weise stört.

Artikel 49 Notanrufe und Notmeldungen 306 Die Radioverkehrsstationen sind verpflichtet, Notanrufe und Notmeldungen, woher sie auch kommen, mit unbedingtem Vorrang aufzunehmen, die Anrufe ebenso zu beantworten und den Meldungen sofort gebührend Folge zu geben.

Artikel 50 Falsche oder irreführende Not-, Dringlichkeits-, Sicherheitsund Kennungszeichen 307 Die Mitglieder und zugewandten Mitglieder verpflichten sich, die geeigneten Massnahmen zu treffen, um die Aussendung oder Verbreitung von falschen oder irreführenden Not-, Dringlichkeits-, Sicherheits- oder Kennungszeichen zu verhindern und mitzuarbeiten, um von ihrem eigenen Lande aus die Stellen, die diese Zeichen aussenden, einzugrenzen und festzustellen.

Artikel 51 Radioeinrichtungen der Landesverteidigung 308 l. Die Mitglieder und zugewandten Mitglieder behalten ihre volle Freiheit in bezug auf die radioelektrischen militärischen Einrichtungen ihrer Armeen, ihrer See- und Luftstreitktäfte.

309 1. Soweit es möglich ist, haben indessen diese Anlagen den Vorschriften der Réglemente zu entsprechen, welche die Hilfeleistungen in Notfällen, die Massnahmen zur Verhütung von schädlichen Störungen, ferner, je nach der Natur des Dienstes, die Sendearten und die zu benutzenden Frequenzen regeln.

570 3. Nehmen diese Anlagen am öffentlichen Verkehr oder an den anderen Diensten teil, die in den Reglementen zu diesem Vertrag genannt sind, so haben sie sich im allgemeinen an die für diese Dienste geltenden reglementarischen Vorschriften zu halten.

Kapitel VI Begriffsbestimmungen Artikel 52 Begriffsbestimmungen 311 In diesem Vertrag haben, wenn sich nicht aus dem Zusammenhang etwas anderes ergibt,

83 a. die Begriffe, die in Anhang 2 definiert sind, die ihnen darin zuerkannte Bedeutung; 312 b. die übrigen Begriffe, die in den in Artikel 15 genannten Reglementen definiert sind, die ihnen darin zuerkannte Bedeutung.

Kapitel VII Schlussbestimmung

Artikel 53 Inkrafttreten des Vertrags 313 Dieser Vertrag tritt am ersten Januar neunzehnhundertsiebenundsechzig zwischen den Ländern, Hoheitsgebieten oder Gruppen von Hoheitsgebieten in Kraft, für welche die Ratifikationsurkunden oder die Beitrittserklärungen vor diesem Tag hinterlegt worden sind.

Zu Urkund dessen haben die Regierungsbevollmächtigten den Vertrag in je einer Ausfertigung in chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache unterzeichnet, wobei im Falle von Meinungsverschiedenheiten der französische Wortlaut massgebend ist. Diese Ausfertigung bleibt im Archiv der Internationalen Fernmeldeunion; eine Abschrift wird jeder Regierung zugestellt, die den Vertrag unterzeichnet hat.

Also beschlossen zu Montreux am 12. November 1965.

(Unterschriften)

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Anhang l Afghanistan Albanien (Volksrepublik) Algerien (Algerische Demokratische Volksrepublik) Saudi-Arabien (Königreich) Argentinien (Argentinische Republik) Australien (Commonwealth) Oesterreich Belgien Weissrussland (Weissrussische Sozialistische Sowjetrepublik) Burma (Burmesische Union) Bolivien Brasilien Bulgarien (Volksrepublik) Burundi (Königreich) Kambodscha (Königreich) Kamerun (Bundesrepublik) Kanada Zentralafrikanische Republik Ceylon Chile China Zypern (Republik) Vatikan (Staat der Vatikanstadt) Kolumbien (Republik) Kongo (Leopoldville) (Demokratische Republik Kongo) Kongo (Brazzaville) (Republik Kongo) Republik Korea Costa Rica Elfenbeinküste (Republik) Kuba Dahomey (Republik) Dänemark Dominikanische Republik El Salvador (Republik)

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Gesamtheit der Hoheitsgebiete, die von der französischen Verwaltung für Postund Fernmeldewesen der Überseegebiete vertreten werden.

Ecuador Spanien Vereinigte Staaten von Amerika Aethiopien Finnland Frankreich Gabun (Gabunische Republik) Ghana Griechenland Guatemala Guinea (Republik) Haiti (Republik) Obervolta (Republik) Honduras (Republik) Ungarn (Ungarische Volksrepublik) Indien (Republik) Indonesien (Republik) Iran Irak (Republik) Irland Island Israel (Staat) Italien Jamaika Japan Jordanien (Haschemitisches Königreich) Kenia Kuwait (Staat) Laos (Königreich) Libanon Liberia (Republik) Libyen (Vereinigtes Königreich) Liechtenstein (Fürstentum) Luxemburg Malaysia Malawi Madagaskar (Madagassische Republik) Mali (Republik) Malta Marokko (Königreich) Mauretanien (Islamische Republik) Mexiko

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Monaco Mongolei (Mongolische Volksrepublik) Nepal Nicaragua Niger (Republik) Nigeria (Bundesrepublik) Norwegen Neuseeland Uganda Pakistan Panama Paraguay Niederlande (Königreich der) Peru Philippinen (Republik der) Polen (Volksrepublik) Portugal Spanische Provinzen in Afrika Portugiesische Überseeische Provinzen Syrien (Syrische Arabische Republik) Vereinigte Arabische Republik Bundesrepublik Deutschland Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik Republik Somalia Rhodesien Rumänien (Rumänische Volksrepublik) Vereinigtes Königreich Grossbritannien und Nordirland Rwanda (Republik) Senegal (Republik) Sierra Leone Singapur Sudan (Republik) Südafrika und Territorium Südwestafrika (Republik) Schweden Schweizerische Eidgenossenschaft Tansania (Vereinigte Republik) Tschad (Republik) Tschechoslowakische Sozialistische Republik Hoheitsgebiete der Vereinigten Staaten von Amerika Überseeische Hoheitsgebiete, deren internationale Beziehungen von der Regierung des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland wahrgenommen werden Thailand Togo (Togolesische Republik)

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Trinidad und Tobago Tunesien Türkei Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken Uruguay (Republik) Venezuela (Republik) Vietnam (Republik) Jemen Jugoslawien (Sozialistische Föderative Republik) Sambia (Republik)

Anhang 2 (Siehe Art. 52) Begriffsbestimmungen von im Internationalen Fernmeldevertrag und seinen Anhängen verwendeten Ausdrücken

401 Verwaltung : Jeder staatliche Dienst oder jedes Regierungsdepartement, das für die Massnahmen zur Durchführung der Verpflichtungen aus dem Internationalen Fernmeldevertrag und seinen Reglementen verantwortlich ist.

402 Privatbetrieb : Jede Privatperson oder Gesellschaft, die, ohne eine staatliche Einrichtung oder Agentur zu sein, eine Fernmeldeanlage betreibt, die dem internationalen Fernmeldeverkehr dient oder geeignet ist, einen solchen Verkehr auf schädliche Weise zu stören.

403 Anerkannter Privatbetrieb : Jeder Privatbetrieb im Sinne der vorstehenden Umschreibung, der einen Dienst des öffentlichen Nachrichtenverkehrs oder des Rundspruchs besorgt und dem durch das Mitglied oder zugewandte Mitglied, auf dessen Gebiet sich der Sitz des Betriebs befindet oder durch das Mitglied oder zugewandte Mitglied, das diesen Betrieb ermächtigt hat, auf seinem Gebiet einen Fernmeldebetrieb zu errichten und zu betreiben, die in Artikel 21 vorgesehenen Verpflichtungen auferlegt werden.

404 Delegierter : Jemand, der von der Regierung eines Mitglieds oder zugewandten Mitglieds des Vereins an eine Konferenz der Regierungsbevollmächtigten abgeordnet wird oder jemand, der die Regierung oder die Verwaltung eines Mitglieds oder zugewandten Mitglieds des Vereins an einer Verwaltungskonferenz oder an einer Tagung eines internationalen beratenden Ausschusses vertritt.

405 Vertreter: Jemand, der von einem anerkannten Privatbetrieb an eine Verwaltungskonferenz oder an eine Tagung eines internationalen beratenden Ausschusses abgeordnet wird.

406 Sachverständiger: Jemand, der von einer nationalen wissenschaftlichen oder industriellen Körperschaft abgeordnet wird und von der Regierung oder der Verwaltung seines Landes zur Teilnahme an den Tagungen der Studienkommissionen eines internationalen beratenden Ausschusses ermächtigt ist.

407 Beobachter: Jemand, der abgeordnet wird von : - den Vereinten Nationen in Ausführung der Bestimmungen von Artikel 28 des Vertrags ; - einer der internationalen Organisationen, die gemäss den Bestimmungen des Allgemeinen Reglements zur Teilnahme an den Arbeiten einer Konferenz eingeladen oder zugelassen sind; - der Regierung eines Mitglieds oder zugewandten Mitglieds der Union, das ohne Stimmrecht an einer regionalen Verwaltungskonferenz teilnimmt, die nach den Bestimmungen des Artikels 7 des Vertrags abgehalten wird.

408 Delegation: Gesamtheit der Delegierten und unter Umständen der Vertreter, Berater, Attachés oder Übersetzer, die von einem Land abgeordnet werden.

Jedes Mitglied oder zugewandte Mitglied kann seine Delegation nach Belieben zusammenstellen. Insbesondere kann es in diese als Delegierte, Berater, oder Attachés Personen aufnehmen, die den von ihm anerkannten Privatbetrieben oder anderen Privatunternehmen angehören, die am Fernmeldewesen interessiert sind.

409 Fernmeldeverkehr: Jede Übermittlung, Aussendung oder jeder Empfang von Zeichen, Signalen, Schriften, Bildern, Lauten oder Nachrichten aller Art durch Draht, Radioelektrizität, auf optischem Wege oder durch andere elektromagnetische Verfahren.

410 Télégraphie: Ein Fernmeldesystem, das bei jedem Betriebsvorgang benützt wird, der die Übermittlung und die Wiedergabe des Inhalts von Schriftstücken auf Entfernung sicherstellt, wie Geschriebenes, Gedrucktes, oder ein unbewegliches Bild, oder der die Wiedergabe aller Arten von Nachrichten auf Entfernung in dieser Form sicherstellt. Für die Zwecke des Radioreglements bezeichnet der Ausdruck «Télégraphie», wenn nichts anderes gesagt wird, «ein Fernmeldesystem zur Übermittlung von Schriftzeichen unter Verwendung eines Schlüssels für die Zeichen».

411 Téléphonie : Ein Fernmeldeverfahren zur Übermittlung des Wortes oder, in gewissen Fällen, anderer Laute.

412

Radioverkehr: Ein Fernmeldeverkehr mit Hilfe radioelektrischer Wellen.

413 Radio: Vorsilbe, die bei der Verwendung radioelektrischer Wellen benutzt wird.

414 Schädliche Störung: Jede Aussendung, Ausstrahlung oder Beeinflussung, die die Abwicklung eines Navigationsradiodienstes oder anderer Sicherheits-

89 dienste1) beeinträchtigt oder eine starke Minderung der Qualität eines Radiodienstes, der nach dem Radioreglement arbeitet, verursacht, ihn behindert oder wiederholt unterbricht.

415 Internationaler Dienst: Ein Fernmeldedienst zwischen Fernmeldeämtern oder -Stationen jeder Art, die sich in verschiedenen Ländern befinden oder verschiedenen Ländern angehören.

416 Beweglicher Dienst: Ein Radioverkehrsdienst zwischen beweglichen Stationen und Landstationen oder zwischen beweglichen Stationen.

417 Rundspruchdienst: Ein Radioverkehrsdienst, dessen Sendungen zum unmittelbaren Empfang durch die Allgemeinheit bestimmt sind. Dieser Dienst kann aus Toasendungen, aus Fernsehsendungen oder aus anderen Arten von Sendungen bestehen.

418 Öffentlicher Verkehr: Jeder Fernmeldeverkehr, den die im Dienste der Öffentlichkeit stehenden Bureaux und Stationen zur Übermittlung annehmen müssen.

419 Telegramm: Durch Télégraphie zu übermittelndes Schriftstück, das dem Empfänger zugestellt werden soll. Dieser Begriff schliesst auch das Radiotelegramm ein, wenn nichts anderes bestimmt ist.

420 Staatstelegramme, Staatsanrufe und telephonische Staatsgespräche: Dies sind Telegramme, Anrufe und Telephongespräche, die von einer der folgenden Behörden ausgehen : - dem Staatsoberhaupt; - dem Regierungschef und den Regierungsmitgliedern ; - dem Chef eines Hoheitsgebietes oder dem Chef eines Hoheitsgebietes innerhalb einer Gruppe von Hoheitsgebieten, das Mitglied oder zugewandtes Mitglied ist ; - dem Chef eines Treuhand- oder Mandatsgebiets der Vereinten Nationen oder eines Mitglieds oder zugewandten Mitglieds ; - den Oberkommandierenden der militärischen Land-, See- oder Luftstreitkräfte; - den diplomatischen oder konsularischen Vertretern ; - dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und den Chefs ihrer Hauptorgane ; - dem Internationalen Gerichtshof in Den Haag.

421 Die Antworten auf die vorstehend bezeichneten Staatstelegramme gelten ebenfalls als Staatstelegramme.

422 Diensttelegramme: Telegramme, die ausgetauscht werden zwischen a. den Verwaltungen; b. den anerkannten Privatbetrieben; c. den Verwaltungen und den anerkannten Privatbetrieben; *) Man betrachtet als Sicherheitsdienst jeden Radiodienst mit dauerndem oder vorübergehendem Betrieb, der die Sicherheit des menschlichen Lebens oder den Schutz von Eigentum gewahrleisten soll.

Bundesblatt. 118. Jahrg. Bd. II.

7

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d. den Verwaltungen und den anerkannten Privatbetrieben einerseits und dem Generalsekretär der Union andererseits und die sich auf die öffentlichen internationalen Fernmeldedienste beziehen.

423 Privattelegramme: Telegramme, die weder Dienst- noch Staatstelegramme sind.

Anhang 3 (Siehe Artikel 28) Schiedsgerichtsbarkeit

501 l. Die Partei, die ein Schiedsgericht anruft, leitet das Verfahren ein, indem sie der anderen Partei das Begehren um schiedsgerichtliche Beurteilung bekanntgibt.

502 2. Die Parteien entscheiden in gegenseitigem Einverständnis, ob der Schiedsspruch Personen, Verwaltungen oder Regierungen übertragen werden soll. Wenn sich die Parteien nicht binnen eines Monats, vom Tage der Mitteilung des Begehrens um schiedsgerichtliche Beurteilung an gerechnet, über diesen Punkt geeinigt haben, wird der Schiedsspruch Regierungen anvertraut.

505 3. Wenn der Schiedsspruch Personen übertragen wird, dürfen die Schiedsrichter weder Staatsangehörige eines Landes sein, das am Streit beteiligt ist, noch ihren Wohnsitz in einem dieser Länder haben oder in ihrem Dienste stehen.

504 4. Wenn der Schiedsspruch Regierungen oder Verwaltungen dieser Regierungen übertragen wird, müssen diese unter den Mitgliedern oder zugewandten Mitgliedern ausgewählt werden, die am Streit unbeteiligt, jedoch der Vereinbarung beigetreten sind, deren Anwendung den Streitfall verursacht hat.

505 5. Innerhalb der Frist von drei Monaten, vom Datum des Empfangs der Mitteilung betreffend das Begehren um schiedsgerichtliche Beurteilung an gerechnet, bezeichnet jede der beiden Parteien einen Schiedsrichter.

505 6. Wenn mehr als zwei Parteien am Streitfall beteiligt sind, bezeichnet jede der beiden Parteigruppen, die in dem Streitfall gemeinsame Interessen haben, einen Schiedsrichter gemäss dem in Ziffern 504 und 505 vorgesehenen Verfahren.

507 1. Die so bezeichneten beiden Schiedsrichter verständigen sich über die Ernennung eines dritten Schiedsrichters ; dieser muss, wenn die beiden ersten Schiedsrichter Personen sind und nicht Regierungen oder Verwaltungen, den in Ziffer 503 festgelegten Bedingungen entsprechen und überdies anderer

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Nationalität als die beiden anderen sein. Können sich die beiden Schiedsrichter über die Wahl des dritten Schiedsrichters nicht einigen, so schlägt jeder Schiedsrichter einen dritten Schiedsrichter vor, der am Streitfall in keiner Weise beteiligt ist. Der Generalsekretär bestimmt darauf den dritten Schiedsrichter durch das Los.

508 8. Die streitenden Parteien können sich dahingehend verständigen, ihren Streit von einem einzigen Schiedsrichter beilegen zu lassen, der in gegenseitigem Einverständnis ernannt wird; sie können auch je einen Schiedsrichter benennen und vom Generalsekretär verlangen, den einzigen Schiedsrichter durch das Los zu bestimmen.

509 9. Der oder die Schiedsrichter bestimmen das Verfahren nach freiem Ermessen.

510 10. Der Entscheid des Einzelschiedsrichters ist endgültig und bindend für die streitenden Parteien. Wenn der Schiedsspruch mehreren Schiedsrichtern übertragen wird, ist der mit der Mehrheit der Schiedsrichterstimmen getroffene Entscheid endgültig und für die Parteien bindend.

5/7 11. Jede Partei trägt die Kosten, die sie für die Untersuchung und die Einleitung des Schiedsgerichtsverfahrens verausgabt hat. Die übrigen Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens werden zu gleichen Teilen auf die Parteien verteilt.

512 12. Die Union erteilt alle den Streitfall betreffenden Auskünfte, die der oder die Schiedsrichter benötigen.

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Anhang 4 Allgemeines Reglement zum Internationalen Fernmeldevertrag I.Teil Allgemeine Bestimmungen über die Konferenzen Kapitel l Einladung und Zulassung zu den Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten, wenn eine Regierung einlädt 601 1. Die einladende Regierung setzt im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat den endgültigen Zeitpunkt und den genauen Ort der Konferenz fest.

602 2. (1) Ein Jahr vor diesem Zeitpunkt sendet die einladende Regierung eine Einladung an die Regierung eines jeden Landes, das Mitglied der Union ist, und an jedes zugewandte Mitglied der Union.

603 (2) Diese Einladungen können entweder direkt oder durch Vermittlung des Generalsekretärs oder einer anderen Regierung versandt werden.

604 3. Der Generalsekretär übermittelt gemäss Artikel 29 des Vertrags eine Einladung an die Vereinten Nationen.

605 4. Die einladende Regierung kann im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat oder auf seinen Vorschlag die Sonderorganisationen der Vereinten Nationen sowie die Internationale Atomenergie-Behörde einladen, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Beobachter mit beratender Stimme zur Teilnahme an der Konferenz zu entsenden.

606 5. Die Antworten der Mitglieder und zugewandten Mitglieder müssen der einladenden Regierung spätestens einen Monat vor Eröffnung der Konferenz zugehen; sie sollen möglichst alle Angaben über die Zusammensetzung der Delegation enthalten.

607 6. Jedes ständige Organ der Union hat das Recht, in beratender Eigenschaft an der Konferenz vertreten zu sein, wenn Geschäfte behandelt werden, die in seine Zuständigkeit fallen. Bei Bedarf kann die Konferenz ein Organ einladen, das es nicht für nötig gehalten hat, sich vertreten zu lassen.

93 608 7. Zu den Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten werden zugelassen : a. die Delegationen entsprechend Nummer 408 der Begriffsbestimmung in Anhang 2 des Vertrags ; 509 b. die Beobachter der Vereinten Nationen ; 570 c. die Beobachter der Sonderorgaaisationen und der Internationalen Atomenergie-Behörde gemäss Nummer 505.

Kapitel 2 Einladung und Zulassung zu den Verwaltungskonferenzen, wenn eine Regierung einlädt 611 1. (1) Für die Verwsltungskonferenzen gelten die Nummern 601 bis 505 sinngemäss.

572 (2) Die für den Versand der Einladungen vorgesehene Frist kann nötigenfalls auf sechs Monate beschränkt werden.

575 (3) Die Mitglieder und zugewandten Mitglieder der Union können die an sie gerichtete Einladung den von ihnen anerkannten Privatbetrieben zuleiten.

674 2. (1) Die einladende Regierung kann im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat oder auf dessen Vorschlag eiae Mitteilung an diejenigen internationalen Organisationen richten, die Beobachter entsenden wollen, damit sie mit beratender Stimme an der Konferenz teilnehmen können.

575 (2) Die interessierten internationalen Organisationen übermitteln der einladenden Regierung binnen zwei Monaten, vorn Zeitpunkt der Notifizierung an gerechnet, ein Gesuch auf Zulassung.

575 (3) Die einladende Regierung sammelt die Gesuche; der Entscheid über die Zulassung wird von der Konferenz selbst getroffen.

577 a.

618 b.

579 c.

520 d.

527 e.

522 /

3. Zu den Verwaltungskonferenzen sind zugelassen : die Delegationen, wie sie in Nummer 408 des Anhangs 2 des Vertrags definiert sind ; die Beobachter der Vereinten Nationen; die Beobachter der Sonderorganisationen und der Internationalen Atomenergie-Behörde gemäss Nummer 505.

die Beobachter der internationalen Organisationen, die gemäss den Bestimmungen der Nummern 574 bis 575 zugelassen sind; die Vertreter der anerkannten Privatbetriebe, die vom Mitgliedland, dem sie angehören, ordnungsgemäss ermächtigt sind; die ständigen Organe der Union unter den in Nummer 507 genannten Bedingungen.

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Kapitel 3 Besondere Bestimmungen für Konferenzen, die ohne einladende Regierung zusammentreten

623 Wenn eine Konferenz ohne einladende Regierung abgehalten werden soll, sind die Bestimmungen der Kapitel l und 2 anwendbar. Der Generalsekretär ergreift im Einvernehmen mit der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Massnahmen, die erforderlich sind, um die Konferenz am Sitz der Union einzuberufen und zu organisieren.

Kapitel 4 Fristen und Förmlichkeiten für die Einreichung der Anträge an die Konferenzen

624 l. Unmittelbar nach dem Versand der Einladungen fordert der Generalsekretär die Mitglieder und zugewandten Mitglieder auf, ihm binnen vier Monaten ihre Anträge für die Arbeiten der Konferenz einzureichen.

525 2. Jeder Vorschlag, dessen Annahme zur Revision des Textes des Vertrags oder der Réglemente führt, muss Hinweise auf die Nummern der Textteile enthalten, die eine solche Revision erfordern. Die Begründung des Vorschlags muss in jedem Fai möglichst kurz angegeben werden.

626 3. Der Generalsekretär teilt die eingehenden Vorschläge laufend allen Mitgliedern und zugewandten Mitgliedern mit.

627 4. Der Generalsekretär sammelt und ordnet die von den Verwaltungen und den Vollversammlungen der Internationalen Beratenden Ausschüsse eingegangenen Vorschläge und übersendet sie mindestens drei Monate vor Eröffnung der Konferenz den Mitgliedern und zugewandten Mitgliedern.

Weder das Generalsekretariat noch die Fachsekretariate können Vorschläge einreichen.

Kapitel 5 Vollmachten der Delegationen an den Konferenzen

628 1. Die von einem Mitglied oder zugewandten Mitglied der Union an eine Konferenz abgeordnete Delegation muss entsprechend den Bestimmungen der Nummern 629 bis 636 ordnungsgemäss akkreditiert sein.

629 2. (1) Die Delegationen an den Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten werden durch Urkunden akkreditiert, die vom Staatsoberhaupt, vom Regierungschef oder vom Minister für Auswärtige Angelegenheiten unterzeichnet sind.

630 (2) Die Delegationen an den Verwaltungskonferenzen werden durch Urkunden akkreditiert, die vom Staatsoberhaupt, vom Regierungschef, vom Minister für Auswärtige Angelegenheiten oder von dem Minister unterzeichnet sind, der für die an dieser Konferenz behandelten Fragen zuständig ist.

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631 (3) Unter dem Vorbehalt einer Bestätigung durch eine der in Nummer 629 oder 630 genannten Amtspersonen, die vor der Unterzeichnung der Schlussakten vorliegen muss, kann eine Delegation vorläufig durch den Leiter der diplomatischen Vertretung ihres Landes bei der Regierung des Landes, in dem die Konferenz stattfindet oder, wenn die Union ihren Sitz in diesem Land hat, durch den Leiter der ständigen Vertretung ihres Landes beim Europäischen Sitz der Vereinten Nationen, akkreditiert werden.

632 (4) Eine Delegation, die ein Treuhandgebiet vertritt, in dessen Namen die Vereinten Nationen dem Vertrag nach Artikel 21 beigetreten sind, muss durch eine Urkunde akkreditiert werden, die vom Generalsekretär der Vereinten Nationen unterzeichnet ist.

633 3. Die Volknachten werden angenommen, wenn sie von einer der in den Nummern 629 bis 632 genannten Amtspersonen unterzeichnet sind und wenn sie eine der folgenden Bedingungen erfüllen : 634 - Erteilung der \ ollen Ermächtigung an die Delegation, 635 - Bevollmächtigung der Delegation, ihre Regierung ohne jede Einschränkung zu vertreten, 636 - Berechtigung der Delegation oder bestimmter Delegationsmitglieder, die Schlussakten zu unterzeichnen.

637 4. (l ) Eine Delegation, deren Vollmachten von der Vollversammlung für ordnungsgemäss befunden worden sind, ist berechtigt, das Stimmrecht des betreffenden Mitgliedlandes auszuüben und die Schlussakten zu unterzeichnen.

638 (2) Eine Delegation, deren Vollmachten von der Vollversammlung für nicht ordnungsgemäss befunden worden sind, ist nicht berechtigt, das Stimmrecht auszuüben oder die Schlussakten zu unterzeichnen, solange dieser Zustand andauert.

639 5. Die Vollmachten müssen so bald wie möglich beim Sekretariat der Konferenz hinterlegt wer den. Eine Sonderkommission hat den Auftrag, sie zu prüfen; sie legt der Vollversammlung innerhalb der von letzterer festgesetzten Frist einen Bericht über ihre Schlussfolgerungen vor. Bis zum Entscheid der Vollversammlung ist die Delegation eines Mitglieds der Union berechtigt, an den Konferenzarbeiten teilzunehmen und das Stimmrecht des betreffenden Mitglieds auszuüben.

640 6. im allgemeinen müssen sich die Mitglieder der Union bemühen, ihre eigenen Delegationen an die Konferenzen der Union abzuordnen. Kann jedoch ein Mitglied ausnahmsweise keine eigene Delegation abordnen,
so darf es der Delegation eines anderen Mitglieds die Vollmacht erteilen, in seinem Namen zu stimmen und zu unterzeichnen. DieseVollmachtsübertragung ist in einer Urkunde niederzulegen, die je nach dem Falle von einer der in den Nummern 629 oder 630 genannten Amtspersonen unterzeichnet sein muss.

641 1. Eine Delegation, die das Stimmrecht hat, kann eine andere stimmberechtigte Delegation bevollmächtigen, dieses Recht an einer oder mehreren Sitzungen auszuüben, an denen ihr eine Teilnahme nicht möglich ist. In

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einem solchen Fall muss sie den Präsidenten der Konferenz hierüber rechtzeitig schriftlich unterrichten.

642 8. In jedem der in den Nummern 640 und 641 vorgesehenen Fälle darf eine Delegation nicht mehr als ein übertragenes Stimmrecht ausüben.

643 9. Vollmachten und Vollmachtsübertragungen, die telegraphisch übermittelt werden, werden nicht angenommen. Dagegen werden Telegramme angenommen, die eine Anfrage des Präsidenten oder des Konferenzsekretariats betreffend eine Vollmacht beantworten.

Kapitel 6 Verfahren für die Einberufung weltweiter Verwaltungskonferenzen auf Antrag von Mitgliedern und zugewandten Mitgliedern der Union oder auf Vorschlag des Verwaltungsrats

644 1. Die Mitglieder und zugewandten Mitglieder der Union, die die Einberufung einer weltweiten Verwaltungskonferenz wünschen, unterrichten hierüber den Generalsekretär, wobei sie die Tagesordnung, den Ort und das Datum angeben, die für die Konferenz vorgeschlagen werden.

645 2. Hat der Generalsekretär von mindestens einem Viertel der Mitglieder und zugewandten Mitglieder der Union übereinstimmende Anträge erhalten, so gibt er telegraphisch allen Mitgliedern und zugewandten Mitgliedern davon Kenntnis, wobei er die Mitglieder bittet, ihm binnen sechs Wochen mitzuteilen, ob sie den eingereichten Antrag annehmen oder nicht.

646 3. Wenn sich die Mehrheit der Mitglieder, die nach den Bestimmungen der Nummer 76 ermittelt wird, zugunsten des gesamten Antrags ausspricht, d. h. wenn sie sowohl die Tagesordnung als auch Datum und Ort einer vorgeschlagenen Tagung annimmt, teilt der Generalsekretär dies allen Mitgliedern und zugewandten Mitgliedern der Union durch Zirkulartelegramm mit.

647 4. (1) Geht der angenommene Antrag dahin, die Konferenz anderswo als am Sitze des Vereins einzuberufen, fragt der Generalsekretär die Regierung des betreffenden Landes an, ob sie bereit sei, einladende Regierung zu werden.

48 (2) Bejahendenfalls trifft der Generalsekretär im Einvernehmen mit 6 dieser Regierung die nötigen Vorkehren für die Einberufung der Konferenz.

649 (3) Verneinendenfalls ersucht der Generalsekretär die Mitglieder und zugewandten Mitglieder, die die Einberufung der Konferenz verlangt haben, für den Tagungsort neue Anträge zu machen.

650 5. Geht der angenommene Antrag dahin, die Konferenz am Sitze der Union abzuhalten, so sind die Bestimmungen des Kapitels 3 anwendbar.

651 6. (1) Wird der Antrag nicht gesamthaft (Tagesordnung, Ort und Datum) von der nach den Bestimmungen der Nummer 76 ermittelten Mehrheit der Mitglieder angenommen, so übermittelt der Generalsekretär die einge-

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gangenen Antworten den Mitgliedern und zugewandten Mitgliedern der Union, wobei er die Mitglieder auffordert, sich binnen sechs Wochen endgültig über den oder die strittigen Punkte zu äussern.

552 (2) Diese Punkte gelten als angenommen, wenn sie von der Mehrheit der Mitglieder, die nach den Bestimmungen der Nummer 76 ermittelt wird, angenommen worden sind.

653 1. Das -vorstehend angegebene Verfahren ist ebenfalls anwendbar, wenn der Antrag auf Einberufung einer weltweiten Ver\valtungskonferenz vom Verwaltungsrat eingereicht wird.

Kapitel 7 Verfahren für die Einberafimg regionaler Verwaltungskonferenzen auf Antrag von Mitgliedern und zugewehten Mitgliedern der Union oder auf Vorschlag des Verwaltungsrats

654 Bei regionalen Verwaltungskonferenzen gilt das in Kapitel 6 beschriebene Verfahren nur für die Mitglieder und zugewandten Mitglieder der betreffenden Regiop. Soll die Einberufung auf Anregung der Mitglieder und zugewandten Mitglieder der Region erfolgen, so genügt es, wenn der Generalsekretär übereinstimmende Anträge von einem Viertel der Mitglieder und zugewandten Mitglieder dieser Region erhält.

Kapitel 8 Gemeinsame Bestimmungen für alle Konferenzen; Änderung des Datums und des Ortes einer Konferenz

655 1. Die Bestimmungen der Kapitel 6 und 7 gelten sinngemäss, wenn es sich darum handelt, auf Antrag von Mitgliedern und zugewandten Mitgliedern der Union oder auf Vorschlag des Verwaltungsrats Datum und Ort einer Konferenz oder nur eines von beiden zu ändern. Solche Änderungen dürfen jedoch nur vorgenommen werden, wenn sich die nach den Bestimmungen der Nummer 76 ermittelte Mehrheit der beteiligten Mitglieder dafür ausgesprochen hat.

656 2. Jedes Mitglied oder zugewandte Mitglied, das vorschlägt, das Datum oder den Ort einer Konferenz zu ändern, ist gehalten, die Unterstützung der erforderlichen Zahl anderer Mitglieder und zugewandter Mitglieder zu erlangen.

657 3. In der in Nummer 645 erwähnten Mitteilung gibt der Generalsekretär gegebenenfalls die voraussichtlichen finanziellen Folgen bekannt, die aus der Änderung des Orts oder des Datums entstehen, z. B. wenn für die Vorbereitung der Konferenz am ursprünglich vorgesehenen Ort bereits Ausgaben gemacht worden sind.

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Kapitel 9 Interne Geschäftsordnung der Konferenzen Artikel l Sitzordnung ' 658 In den Sitzungen der Konferenz richtet sich die Sitzordnung der Delegationen nach der alphabetischen Folge der französischen Namen der vertretenen Länder.

Artikel 2 Eröffnung der Konferenz 659 1. (1) Der Eröffnungssitzung der Konferenz geht eine Sitzung der Delegationschefs voraus, an der die Tagesordnung für die erste Plenarsitzung vorbereitet wird.

660 (2) Der Präsident der Sitzung der Delegationschefs wird nach den Bestimmungen der Nummern 661 und 662 ernannt.

661 1. (1) Die Konferenz wird durch eine Persönlichkeit eröffnet, die von der einladenden Regierung bezeichnet wird.

662 (2) Gibt es keine einladende Regierung, so wird die Konferenz vom ältesten Delegationschef eröffnet.

663 3. (1) In der ersten Plenarsitzung wird der Präsident gewählt, der im allgemeinen eine Persönlichkeit ist, die von der einladenden Regierung bezeichnet wird.

664 (2) Gibt es keine einladende Regierung, so wird der Präsident nach dem Vorschlag gewählt, der von den Delegationschefs an der in Nummer 659 erwähnten Sitzung gemacht wurde.

665 4. In der ersten Plenarsitzung werden ausserdem a. die Vizepräsidenten der Konferenz gewählt; 666 b. die Kommissionen der Konferenz gebildet und deren Präsidenten und Vizepräsidenten gewählt ; 667 c. das Sekretariat der Konferenz gebildet, das sich aus Personal des Generalsekretariats der Union und gegebenenfalls aus Personal zusammensetzt, das von der Verwaltung der einladenden Regierung zur Verfügung gestellt wird.

Artikel 3 Vorrechte des Präsidenten der Konferenz 668 1. Ausser der Ausübung aller anderen Vorrechte, die ihm durch dieses Reglement verliehen werden, eröffnet und schliesst der Präsident jede Plenarsitzung, leitet die Verhandlungen, wacht über die Einhaltung der Geschäftsordnung, erteilt das Wort, bringt die Fragen zur Abstimmung und verkündet die angenommenen Beschlüsse.

99 669 2. Ihm obliegt die allgemeine Leitung der Konferenzarbeiten und die Sorge für die Aufrechterhaltung der Ordnung während der Plenarsitzungen.

Er entscheidet über Ordnungsanträge und Ordnungsfragen und ist insbesondere berechtigt, die Vertagung oder den Schluss der Verhandlungen und die Aufhebung oder Unterbrechung einer Sitzung vorzuschlagen. Er kann auch entscheiden, dass die Einberufung einer Plenarsitzung verschoben wird, wenn er es für nötig halt.

' 670 3. Er schützt das Recht aller Delegationen, ihre Meinung über den Verhandlungsgegenstand frei und uneingeschränkt zu äussern.

677 4. Er sorgt dafür, dass sich die Verhandlungen auf den Verhandlungsgegenstand beschränken und kann jeden Redner, der von der behandelten Frage abweicht, unterbrechen, um ihn zu ermahnen, sich an das Thema zu halten.

Artikel 4 Einsetzung der Kommissionen 672 l. Die Plenarversammhrng kann für die Prüfung von Fragen, die Gegenstand von Verhandlungen bilden, Kommissionen einsetzen. Diese können Unterkommissionen einsetzen. Die Kommissionen und Unterkommissionen können Arbeitsgruppen bilden.

67?

2. Unterkommissionen und Arbeitsgruppen werden nur eingesetzt, wenn es unbedingt nötig ist.

Artikel 5 Kommission zur Budgetkontrolle 674 1. Bei der Eröffnung jeder Konferenz oder Tagung setzt die Plenarsitzung eine Kommission zur Kontrolle des Budgets ein, die damit beauftragt wird, die Organisation und die den Delegierten für ihre Tätigkeit zur Verfügung gestellten Mittel zu schätzen sowie die Rechnungen für die während der ganzen Dauer der Konferenz oder Tagung anfallenden Ausgaben zu prüfen und zu genehmigen. In dieser Kommission befinden sich ausser den Mitgliedern der Delegationen, die an ihrer Arbeit teilnehmen wollen, ein Vertreter des Generalsekretärs und, falls eine Regierung eingeladen hat, ein Vertreter dieser Regierung.

675 2. Bevor das vom Verwaltungsrat für die Konferenz oder Tagung bewilligte Budget erschöpft ist, legt die Kommission zur Budgetkontrolle in Zusammenarbeit mit dem Sekretariat der Konferenz oder Tagung der Plenarsitzung eine vorläufige Aufstellung über die Ausgaben vor. Die Plenarsitzung berücksichtigt diese Vorlage, um zu entscheiden, ob die bisherigen Fortschritte eine Verlängerung der Konferenz oder Tagung über den Zeitpunkt hinaus rechtfertigen, in dem das bewilligte Budget erschöpft
sein wird.

676 3. Am Ende jeder Konferenz oder Tagung legt die Kommission zur Budgetkontrolle der Plenarsitzung einen Bericht vor, der eine möglichst genaue Schätzung der Ausgaben für die Konferenz oder Tagung enthält.

100 677 4. Nachdem die Plenarsitzung diesen Bericht geprüft und gebilligt hat, übermittelt sie ihn mit ihren Bemerkungen dem Generalsekretär zur Vorlage an den Verwaltungsrat bei dessen nächster Jahressitzung.

Artikel 6 Zusammensetzung der Kommissionen 1. Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten Die Kommissionen setzen sich zusammen aus den Delegierten der Länder, die Mitglieder und zugewandte Mitglieder sind, und aus den in den Nummern 609 und 610 aufgeführten Beobachtern, die darum nachgesucht haben oder von der Plenarsitzung bezeichnet worden sind.

678

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2. Verwaltungskonferenzen Die Kommissionen setzen sich zusammen aus den Delegierten der Länder, die Mitglieder und zugewandte Mitglieder sind, und aus den in den Nummern 618 bis 621 aufgeführten Beobachtern und Vertretern, die darum nachgesucht haben oder von der Plenarsitzung bezeichnet worden sind.

Artikel l

Präsidenten und Vizepräsidenten der Unterkommissionen 680 Der Präsident jeder Kommission macht dieser Vorschläge für die Wahl der Präsidenten und Vizepräsidenten der von der Kommission eingesetzten Unterkommissionen.

Artikel 8 Einberufung der Sitzungen 681 Die Plenarsitzungen und die Sitzungen der Kommissionen, Unterkommissionen und Arbeitsgruppen werden rechtzeitig am Tagungsort der Konferenz angekündigt.

Artikel 9 Vor Eröffnung der Konferenz eingereichte Anträge 682 Die vor Eröffnung der Konferenz eingereichten Vorschläge werden von der Plenarsitzung auf die zuständigen, nach Artikel 4 dieses Kapitels eingesetzten Kommissionen verteilt. Die Plenarsitzung kann indessen jeden beliebigen Vorschlag auch selbst behandeln.

Artikel 10 Während der Konferenz eingereichte Anträge oder Änderungsvorschläge 683 l. Die nach Eröffnung der Konferenz eingereichten Anträge oder Änderungsvorschläge werden je nach dem Falle dem Präsidenten der Konferenz oder dem Präsidenten der zuständigen Kommission oder auch dem

101 Sekretariat der Konferenz zur Veröffentlichung und Verteilung als Konferenzdokument übergeben.

684 2. Es darf kein schriftlicher Antrag oder Änderungsvorschlag eingereicht werden, der nicht vom Chef der betreffenden Delegation oder von seinem Vertreter unterzeichnet ist.

685 3. Der Präsident einer Konferenz oder einer Kommission kann jederzeit Vorschläge vorlegen, durch die der Ablauf der Verhandlungen beschleunigt wird.

686 4. Jeder Antrag oder Änderungsvorschlag muss in klaren und genauen Ausdrücken den zu prüfenden Text enthalten.

687 5. (1) Der Präsident der Konferenz oder der zuständigen Kommission entscheidet in jedem Fall, ob ein während der Sitzung vorgelegter Antrag oder Änderungsvorschlag mündlich bekanntgegeben werden kann oder ob er schriftlich zur Veröffentlichung und Verteilung nach den Bestimmungen der Nummer 683 eingereicht werden muss.

688 (2) Im allgemeinen ist der Wortlaut jedes wichtigen Antrags, über den abgestimmt werden muss, in den Arbeitssprachen der Konferenz so rechtzeitig zu verteilen, dass er vor der Diskussion studiert werden kann.

689 (3) Ausserdem leitet der Präsident der Konferenz die in Nummer 683 bezeichneten Anträge oder Änderungsvorschläge, die er erhalt, je nach dem Falle den zuständigen Kommissionen oder der Plenarsitzung zu.

690 6. Jede berechtigte Person kann in der Plenarsitzung jeden von ihr im Laufe der Konferenz eingereichten Antrag oder Änderungsvorschlag vorlesen oder verlangen, dass er vorgelesen werde, und kann ihn begründen.

Artikeln

·

Voraussetzungen für die Prüfung eines Antrags oder Änderungsvorschlags und für die Abstimmung hierüber 691 1. Kein Antrag oder Änderungsvorschlag, der vor Eröffnung der Konferenz oder von einer Delegation während der Konferenz eingereicht wird, darf zur Diskussion gestellt werden, wenn er bei seiner Prüfung nicht von mindestens einer anderen Delegation unterstützt wird.

692 2. Über jeden ordnungsgemäss unterstützten Antrag oder Änderungsvorschlag muss nach der Diskussion abgestimmt werden.

Artikel 12 Übergangene oder zurückgestellte Anträge oder Änderungsvorschläge 693 Wenn ein Antrag oder Änderungsvorschlag übergangen oder seine Prüfung zurückgestellt worden ist, muss die Delegation, in deren Namen er eingebracht wurde, dafür sorgen, dass dieser Antrag oder Änderungsvorschlag später nicht vergessen wird.

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Artikel 13 Führung der Verhandlungen an der Plenarsitzung 694

1. Beschlussfähigkeit Damit eine an einer Plenarsitzung vorgenommene Abstimmung gültig ist, muss mehr als die Hälfte der bei der Konferenz akkreditierten, stimmberechtigten Delegationen an der Sitzung anwesend oder vertreten sein.

695

2. Diskussionsordnung (1) Die Personen, die das Wort zu ergreifen wünschen, bedürfen der Erlaubnis des Präsidenten. Im allgemeinen geben sie zunächst an, für wen sie sprechen.

696 (2) Wer das Wort hat, muss langsam und deutlich sprechen, die Worte gut voneinander trennen und die nötigen Pausen einlegen, damit jedermann dem Gedankengang richtig folgen kann.

697

3. Ordnungsanträge und Ordnungsfragen (1) Im Verlauf der Verhandlungen kann eine Delegation, sobald sie es für angebracht hält, einen Ordnungsantrag stellen oder eine Ordnungsfrage aufwerfen, worüber der Präsident sogleich auf Grund dieses Reglements entscheiden muss. Jede Delegation kann den Entscheid des Präsidenten anfechten ; jedoch bleibt dieser in vollem Umfang gültig, wenn er nicht von der Mehrheit der anwesenden und stimmenden Delegationen nichtig erklärt wird.

698 (2) Die Delegation, die einen Ordnungsantrag stellt, darf dabei die zur Diskussion stehende Angelegenheit materiell nicht behandeln.

699

4. Rangordnung der Ordnungsanträge und Ordnungsfragen Für die in den Nummern 697 und 698 erwähnten Ordnungsanträge und Ordnungsfragen gilt folgende Rangordnung: a. jede Ordnungsfrage über die Anwendung dieses Reglements ; 700 b. Unterbrechung der Sitzung; 707 c. Aufhebung der Sitzung; 702 d. Verschiebung der Verhandlung über die zur Diskussion stehende Frage ; 703 e. Schluss der Verhandlung über die zur Diskussion stehende Frage ; 704 /. alle ändern Ordnungsanträge oder Ordnungsfragen, die gestellt werden könnten und deren Rangordnung unter sich vom Präsidenten festgesetzt wird.

705

5. Antrag auf Unterbrechung oder Aufhebung der Sitzung Während der Behandlung einer Frage kann eine Delegation beantragen, die Sitzung zu unterbrechen oder aufzuheben, wobei sie den Antrag begründet.

Wenn dieser unterstützt wird, so erhalten zwei Redner, die sich gegen die Schliessung der Sitzung aussprechen, ausschliesslich zu dieser Frage das Wort, worauf über den Antrag abgestimmt wird.

103 706

6. Antrag auf Verschiebung der Verhandlung Eine Delegation kann wahrend der Behandlung jeder Frage die Verschiebung der Verhandlung für eine bestimmte Zeit1 beantragen. Löst ein solcher Antrag eine Diskussion aus, so dürfen ausser dem Antragsteller nur drei Redner daran teilnehmen, wovon einer für und zwei gegen den Antrag.

707

7. Antrag auf Beendigung der Verhandlung Eine Delegation kann jederzeit beantragen, die Verhandlung über die diskutierte Frage zu schliessen. In diesem Fall wird das Wort nur noch zwei Rednern erteilt, die sich der Beendigung widersetzen; hiernach wird über den Antrag abgestimmt.

705

8. Redebeschränkung (1) Die Plenarsitzung kann unter Umständen die Dauer und die Zahl der Voten einer Delegation zu einem bestimmten Gegenstand beschränken.

709 (2) In Verfahrensfragen beschränkt jedoch der Präsident die Dauer jedes Votums auf höchstens fünf Minuten.

770 (3) Überschreitet ein Redner die ihm gewährte Sprechzeit, so setzt der Präsident die Versammlung hiervon in Kenntnis und bittet den Redner, seine Ausführungen in Kürze zu beenden.

777

9. Schliessung der Rednerliste (l)Der Präsident kann im Laufe der Verhandlungen von der Liste der bereits eingetragenen Redner Kenntnis geben; er fügt die Namen der Delegationen bei, die sich noch zum Worte melden wollen und kann die Liste mit Zustimmung der Versammlung als abgeschlossen erklären. Der Präsident kann jedoch, wenn er es für angebracht hält, ausnahmsweise zulassen, dass auf jede vorangegangene Ausführung auch noch nach Schliessung der Liste geantwortet wird.

772 (2) Wenn die Rednerliste erschöpft ist, erklärt der Präsident die Verhandlung für geschlossen.

775

70. Zuständigkeitsfragen Allfällige Zuständigkeitsfragen müssen geregelt werden, bevor über die Sache selbst abgestimmt wird.

774

77. Rückzug und Wiedervorlage eines Antrags Ein Antrag kann von seinem Urheber vor der Abstimmung zurückgezogen werden. Jeder so zurückgezogene Antrag kann, geändert oder nicht, von der Delegation, von der der Änderungsantrag ausging, oder von jeder anderen Delegation von neuem vorgelegt oder wiederaufgenommen werden.

Artikel 14

Stimmrecht 715 l. Die Delegation eines Mitglieds der Union, die von diesem für die Teilnahme an der Konferenz ordnungsgemäss akkreditiert wurde, hat nach

104 Artikel 2 des Vertrags in allen Sitzungen der Konferenz Anrecht auf eine Stimme.

716 2. Die Delegation eines Mitglieds der Union übt ihr Stimmrecht unter den in Kapitel 5 des Allgemeinen Reglements festgelegten Bedingungen aus.

Artikel 15 Abstimmung 717

1. Bestimmung des Begriffs «Mehrheit» (1) Die Mehrheit wird gebildet aus mehr als der Hälfte der anwesenden und stimmenden Delegationen.

718 (2) Die Enthaltungen werden bei der Berechnung der für die Mehrheit erforderlichen Stimmen nicht berücksichtigt.

719 (3) Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag oder Änderungsvorschlag als abgelehnt.

720 (4) Als «anwesende und stimmende Delegation» im Sinne dieses Reglements gilt jede Delegation, die sich für oder gegen einen Antrag ausspricht.

727

2. Nichtteilnahme an der Abstimmung Die anwesenden Delegationen, die sich an einer bestimmten Abstimmung nicht beteiligen oder die ausdrücklich erklären, nicht daran teilnehmen zu wollen, gelten bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit im Sinne der Nummer 694 nicht als abwesend und bei der Anwendung der Bestimmungen der Nummer 725 nicht als Delegationen, die sich der Stimme enthalten haben.

722

3. Qualifiziertes Mehr Das bei Aufnahme von Mitgliedern der Union erforderliche Mehr ist in Artikel l des Vertrags festgelegt.

725

4. Mehr als fünfzig Prozent Enthaltungen Wenn die Zahl der Enthaltungen die Hälfte der abgegebenen Stimmen (für, gegen, Enthaltungen) übersteigt, wird die Prüfung der diskutierten Frage auf eine spätere Sitzung verschoben, in der die Enthaltungen nicht mehr berücksichtigt werden.

724

5. Abstimmungsverfahren (1) Ausser in dem in Nummer 727 vorgesehenen Fall wird abgestimmt a. im allgemeinen durch Handerheben; 725 b. durch Namensaufruf, wenn sich nach dem Verfahren unter a keine eindeutige Mehrheit ergibt oder wenn mindestens zwei Delegationen es verlangen.

725 (2) Die Abstimmung durch Namensaufruf erfolgt in alphabetischer Reihenfolge der französischen Namen der vertretenen Mitglieder.

i

105

727

6. Geheime Abstimmung Eine geheime Abstimmung erfolgt, wenn mindestens fünf der anwesenden, stimmberechtigten Delegationen es verlangen. In diesem Fall ergreift das Sekretariat sofort die zur Wahrung des Abstimmungsgeheimnisses erforderlichen Massnahmen.

728

7. Verbot der Abstimmungsunterbrechung Eine bereits begonnene Abstimmung darf von keiner Delegation unterbrochen werden, es sei denn, es handle sich um eine Ordnungsfrage betreffend die Durchführung der Abstimmung.

729

8. Erklärungen zur Abstimmung Der Präsident erteilt den Delegationen das Wort, die nach der Abstimmung zu ihrer Stimmabgabe Erklärungen abzugeben wünschen.

730

9. Abstimmung über die einzelnen Teile eines Antrags (1) Ein Antrag wird unterteilt und über seine einzelnen Teile wird getrennt abgestimmt, wenn sein Verfasser es beantragt oder wenn die Versammlung es für zweckmässig hält oder wenn der Präsident es mit Billigung des Verfassers vorschlägt. Die angenommenen Teile des Antrags werden dann als ein Ganzes zur Abstimmung gebracht.

731 (2) Werden alle Teile eines Antrags abgelehnt, so gilt der Antrag selbst als verworfen.

732

10. Abstimmungsordnung bei Anträgen über dieselbe Frage (1) Ist eine Frage Gegenstand mehrerer Anträge, so wird über diese in der Reihenfolge ihres Eingangs abgestimmt, sofern die Versammlung nichts anderes beschliesst.

755 (2) Nach jeder Abstimmung entscheidet die Versammlung, ob über den nächsten Antrag abgestimmt werden soll oder nicht.

734

11. Änderungsvorschläge (1) Als Änderungsvorschlag gilt jeder Änderungsantrag, durch den ein Teil des ursprünglichen Antrags aufgehoben, ergänzt oder geändert wird.

755 (2) Jeder Änderungsvorschlag zu einem Antrag wird sofort in den Wortlaut des ursprünglichen Antrags eingebaut, wenn die Delegation, die den Antrag eingebracht hat, mit dem Änderungsvorschlag einverstanden ist.

755 (3) Ein Antrag auf Änderung gilt nicht als Änderungsvorschlag, wenn die Versammlung der Ansicht ist, dass er mit dem ursprünglichen Antrag unvereinbar ist.

757

12. Abstimmung über Änderungsvorschläge (1) Ist ein Antrag Gegenstand eines Änderungsvorschlages, so wird zuerst über diesen Änderungsvorschlag abgestimmt.

Bundesblatt. 118 lahig. Bd. II.

8

106 738 (2) Ist ein Antrag Gegenstand mehrerer Änderungsvorschläge, so wird zuerst über den Änderungsvorschlag abgestimmt, der vom ursprünglichen Wortlaut am meisten abweicht, alsdann wird über den der verbleibenden Änderungsvorschläge abgestimmt, der noch am meisten vom ursprünglichen Wortlaut abweicht und so weiter, bis alle Änderungsvorschläge behandelt sind.

759 (3) Sind ein oder mehrere Änderungsvorschläge angenommen worden, so wird über den so geänderten Antrag abgestimmt.

740 (4) Ist kein Änderungsvorschlag angenommen worden, so wird über den ursprünglichen Antrag abgestimmt.

Artikel 16 Kommissionen und Unterkommissionen, Verhandlungsführung und Abstimmungsverfahren 741 l. Die Befugnisse der Präsidenten der Kommissionen und Unterkommissionen entsprechen denen, die nach Artikel 3 dem Präsidenten der Konferenz zustehen.

742 2. Die in Artikel 13 für die Führung der Verhandlungen in der Plenarsitzung vorgesehenen Bestimmungen sind auch auf die Verhandlungen der Kommissionen oder Unterkommissionen anwendbar, ausgenommen die Bestimmungen über die Beschlussfähigkeit.

743 3. Die Bestimmungen des Artikels 15 gelten für die Abstimmungen in den Kommissionen oder Unterkommissionen, ausgenommen in dem in Nummer 722 vorgesehenen Fall.

Artikel 17 Vorbehalte 744 1. Im allgemeinen sollen die Delegationen, deren Auffassung von den übrigen Delegationen nicht geteilt wird, nach Möglichkeit bestrebt sein, sich der Ansicht der Mehrheit anzuschliessen.

745 2. Wenn jedoch eine Delegation glaubt, dass irgendein Beschluss ihre Regierung daran hindern könnte, den Vertrag zu ratifizieren oder der Revision eines Reglements zuzustimmen, kann sie vorläufige oder endgültige Vorbehalte zu diesem Beschluss anbringen.

Artikel 18 Protokolle der Plenarsitzungen 746 l. Die Protokolle der Plenarsitzungen werden vom Sekretariat der Konferenz erstellt, das sich bemüht, sie so früh wie möglich vor dem Datum, an dem sie überprüft werden müssen, an die Delegationen zu verteilen.

107 747 2. Nach der Verteilung der Protokolle können die beteiligten Delegationen beim Sekretariat der Konferenz schriftlich Berichtigungen einreichen, die sie für gerechtfertigt halten; dies soll möglichst bald geschehen. Die Delegationen können jedoch trotzdem an der Sitzung, an der die Protokolle genehmigt werden, Änderungswünsche mündlich vorbringen.

748 3. (1) Im allgemeinen sollen die Protokolle nur die Anträge und Beschlüsse sowie die Argumente, auf die sich diese stützen, und zwar in möglichst kurzer Form, enthalten.

749 (2) Jede Delegation kann jedoch verlangen, dass eine von ihr im Verlauf der Verhandlungen abgegebene Erklärung auszugsweise oder in ihrem vollen Wortlaut in das Protokoll aufgenommen wird. Sie soll dies im allgemeinen zu Beginn ihrer Ausführungen ankündigen, um die Aufgabe der Berichterstatter zu erleichtern. Sie muss ferner dem Sekretariat der Konferenz den Wortlaut binnen zwei Stunden nach Schluss der Sitzung liefern.

750 4. Von der in Nummer 749 eingeräumten Möglichkeit, die Erklärungen in die Protokolle aufnehmen zu lassen, soll auf alle Fälle nur sparsam Gebrauch gemacht werden.

Artikel 19 Berichte der Kommissionen und Unterkommissionen 751 1. (1) Die Verhandlungen der Kommissionen und Unterkommissionen werden vom Sekretariat sitzungsweise in Berichten zusammengefasst. Diese enthalten die wichtigsten Diskussionsfragen, die verschiedenen bemerkenswerten Auffassungen sowie die sich aus dem Ganzen ergebenden Anträge und Schlussfolgerungen.

752 (2) Jede Delegation hat jedoch auch das Recht, von der in Nummer 749 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch zu machen.

\ 753 (3) Die im vorstehenden Absatz erwähnte Möglichkeit soll nur sparsam benützt werden.

754 2. Die Kommissionen und Unterkommissionen können die als notwendig erachteten Teilberichte erstellen und allenfalls am Ende ihrer Arbeiten einen Schlussbericht vorlegen, in dem sie die Anträge und Schlussfolgerungen aus den ihnen übertragenen Untersuchungen kurz zusammenfassen.

Artikel 20 Genehmigung der Protokolle und Berichte 755 1. (1) Im allgemeinen fragt der Präsident zu Beginn jeder Plenarsitzung oder Sitzung einer Kommission oder Unterkommission, ob die Delegationen Bemerkungen zum Protokoll oder dem Bericht über die vorangegangene Sitzung zu machen haben. Diese gelten als genehmigt, wenn dem Sekretariat keine
Berichtigung mitgeteilt wurde oder \\enn kein mündlicher Einspruch erhoben wird. Andernfalls wird das Protokoll oder der Bericht in der erforderlichen Weise berichtigt.

108 756 (2) Jeder Teil- oder Schlussbericht muss von der betreffenden Kommission oder Unterkommission genehmigt werden.

757 2. (1) Das Protokoll über die letzte Plenarsitzung wird vom Präsidenten dieser Sitzung geprüft und genehmigt.

758 (2) Der Bericht über die Schlussitzung einer Kommission oder Unterkommission wird vom Präsidenten dieser Kommission oder Unterkommission geprüft und genehmigt.

Artikel 21 Redaktionskommission 759 1. Die Texte des Vertrags, der Réglemente und der übrigen Schlussakten der Konferenz, die von den verschiedenen Kommissionen unter Berücksichtigung der geäusserten Meinungen soweit als möglich in ihre endgültige Form zu kleiden sind, werden der Redaktionskommission unterbreitet, die, ohne den Sinn zu ändern, die Form zu vervollkommnen und die neuen Teile in den alten, unveränderten Text einzufügen hat.

760 2. Die Redaktionskommission legt diese Texte der Plenarsitzung vor, die sie genehmigt oder zur erneuten Prüfung an die zuständige Kommission zurückweist.

Artikel 22 Numerierung 761 l. Die Nummern der Kapitel, Artikel und Absätze der Texte, die einer Revision unterliegen, werden bis zur ersten Lesung in der Plenarsitzung beibehalten. Die hinzugefügten Texte erhalten vorläufig die Nummer des letzten vorangeganenen Absatzes des ursprünglichen Textes ; dieser Nummer werden die Buchstaben «A», «B» usw. hinzugefügt.

762 2. Die endgültige Numerierung der Kapitel, Artikel und Absätze ist nach ihrer Annahme in erster Lesung Aufgabe der Redaktionskommission.

Artikel 23 Endgültige Genehmigung 763 Die Texte des Vertrags, der Réglemente und der übrigen Schlussakten gelten als endgültig, wenn sie in zweiter Lesung von der Plenarsitzung genehmigt worden sind.

Artikel 24 Unterzeichnung 764 Die von der Konferenz genehmigten endgültigen Texte werden den Delegierten, die mit den in Kapitel 5 des Allgemeinen Reglements vorgeschriebenen Volknachten ausgestattet sind, in alphabetischer Reihenfolge der französischen Namen der vertretenen Länder zur Unterschrift vorgelegt.

109 Artikel 25 Pressemitteilungen 765 Amtliche Mitteilungen über die Arbeiten der Konferenz dürfen der Presse nur mit Ermächtigung des Präsidenten oder eines Vizepräsidenten der Konferenz übergeben werden.

Artikel 26 Gebührenfreiheit 766 Während der Konferenz gemessen die Mitglieder der Delegationen, die Mitglieder des Verwaltungsrats, die der Konferenz beiwohnenden hohen Beamten der ständigen Unionsorgane und das an die Konferenz abgeordnete Personal des Unionssekretariats Gebührenfreiheit für Postsendungen, Telegramme und Telephongespräche in dem Umfang, soweit die Regierung des Landes, in dem die Konferenz stattfindet, sich hierüber mit den übrigen Regierungen und den beteiligten anerkannten Privatbetrieben einigen konnte.

2. Teil Internationale beratende Ausschüsse Kapitel 10 Allgemeine Bestimmungen 767 Die Bestimmungen des zweiten Teils des Allgemeinen Reglements ergänzen den Artikel 14 des Vertrags, der die Aufgaben und den Aufbau der Internationalen Beratenden Ausschüsse festlegt.

Kapitelll Teilnahmebedingungen 768

1. (1) Mitglieder jedes Internationalen Beratenden Ausschusses sind a. von Rechts wegen die Verwaltungen aller Mitglieder und zugewandten Mitglieder der Union; 769 b. jeder anerkannte Privatbetrieb, der mit Zustimmung des Mitglieds oder zugewandten Mitglieds, das ihn anerkannt hat, und unter Vorbehalt der Anwendung des nachstehenden Verfahrens an den Arbeiten dieses Ausschusses teilzunehmen verlangt. Dieser Privatbetrieb kann jedoch nur dann im Namen des Mitglieds oder zugewandten Mitglieds, das ihn anerkannt hat, Ausführungen machen, wenn dieses letztere in jedem einzelnen Fall dem betreffenden Beratenden Ausschuss mitteilt, dass es ihn dazu ermächtigt hat.

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770 (2) Das erste Gesuch eines anerkannten Privatbetriebs um Teilnahme an den Arbeiten eines Beratenden Ausschusses ist an den Generalsekretär zu richten, der ihn allen Mitgliedern und zugewandten Mitgliedern und dem Direktor dieses Beratenden Ausschusses bekanntgibt. Das von einem anerkannten Privatbetrieb ausgehende Gesuch muss vom Mitglied oder zugewandten Mitglied, das ihn anerkannt hat, genehmigt sein.

777 2. (1) Die internationalen Organisationen, die ihre Arbeiten mit denen der Internationalen Fernmeldeunion koordinieren und verwandte Aufgaben haben, können zur Teilnahme an den Arbeiten der Beratenden Ausschüsse in beratender Eigenschaft zugelassen werden.

772 (2) Das erste Gesuch einer internationalen Organisation um Teilnahme an den Arbeiten eines Beratenden Ausschusses ist an den Generalsekretär zu richten, der es telegraphisch allen Mitgliedern und zugewandten Mitgliedern bekanntgibt und die Mitglieder einlädt, sich über die Annahme dieses Gesuchs zu äussern. Das Gesuch ist angenommen, wenn die Mehrheit der binnen eines Monats eingegangenen Antworten der Mitglieder zustimmend ist. Der Generalsekretär gibt das Ergebnis dieser Rundfrage allen Mitgliedern und zugewandten Mitgliedern und dem Direktor des betreffenden Beratenden Ausschusses bekannt.

775 3. (1) Die wissenschaftlichen oder industriellen Körperschaften, die sich mit dem Studium von Fernmeldefragen oder mit der Entwicklung oder Herstellung von Fernmeldematerial befassen, können zu den Tagungen der Studienkommissionen der Beratenden Ausschüsse in beratender Eigenschaft zugelassen werden, unter Vorbehalt der Zustimmung der Verwaltungen der beteiligten Länder.

774 (2) Das erste Gesuch einer wissenschaftlichen oder industriellen Körperschaft auf Zulassung zu den Tagungen der Studienkommissionen eines Beratenden Ausschusses ist an den Direktor dieses Beratenden Ausschusses zu richten. Es muss von der Verwaltung des betreffenden Landes genehmigt sein.

775 4. Alle anerkannten Privatbetriebe, internationalen Organisationen oder wissenschaftlichen oder industriellen Körperschaften, die zur Teilnahme an den Arbeiten eines Beratenden Ausschusses zugelassen worden sind, haben das Recht, diese Teilnahme durch eine an den Generalsekretär zu richtende Notifikation zu kündigen. Diese Kündigung wird wirksam nach Ablauf eines Jahres, gerechnet vom Tag an, an dem der Generalsekretär die Notifikation erhalten hat.

Kapitel 12 77ö

Aufgaben der Vollversammlung Die Vollversammlung a. prüft die Berichte der Studienkommissionen und genehmigt, ändert oder verwirft die in diesen Berichten enthaltenen Entwürfe für Empfehlungen ;

Ili 777 b. stellt gemäss den Bestimmungen in Nummer 190 das Verzeichnis der zu behandelnden neuen Fragen und nötigenfalls ein Studienprogramm auf; 778 c. behält je nach den Erfordernissen die bestehenden Studienkommissionen bei und bildet neue ; 779 d. teilt den Studienkommissionen die zu behandelnden Fragen zu; 780 e. prüft und genehmigt den Bericht des Direktors über die Arbeiten des Ausschusses seit der letzten Tagung der Vollversammlung; 781 f. genehmigt eine Schätzung der finanziellen Bedürfnisse des Ausschusses bis zur nächsten Vollversammlung; diese Schätzung wird dem Verwaltungsrat vorgelegt; 782 g. prüft im Rahmen der Bestimmungen von Artikel 14 des Vertrags und des zweiten Teils des Allgemeinen Reglements die übrigen Fragen, soweit dies als notwendig erachtet wird.

Kapitel 13 Tagungen der Vollversammlung 783 l. Die Vollversammlung tritt in der Regel alle drei Jahre zu dem Zeitpunkt und an dem Ort zusammen, die von der vorhergehenden Vollversammlung festgelegt wurden.

784 2. Zeitpunkt und/oder Ort einer Tagung der Vollversammlung können mit Zustimmung der Mehrheit derjenigen Mitglieder der Union geändert werden, die eine Anfrage des Generalsekretärs um Meinungsäusserung beantwortet haben.

785 3. Bei jeder Tagung wird die Vollversammlung eines Beratenden Ausschusses vom Chef der Delegation des Landes geleitet, in dem die Tagung stattfindet oder, wenn diese Tagung am Sitze der Union abgehalten wird, von einer Person, die von der Vollversammlung selbst gewählt wird; der Präsident wird von Vizepräsidenten unterstützt, die von der Vollversammlung gewählt werden.

, 786 4. Die Sekretariatsarbeiten der Vollversammlung eines Beratenden Ausschusses werden vom Fachsekretariat dieses Ausschusses besorgt, nötigenfalls unter Mithilfe der Verwaltung der einladenden Regierung und des Personals des Generalsekretariates.

Kapitel 14 Sprachen und Stimmrecht in den Vollversammlungen 757 1. (1) Die an den Vollversammlungen verwendeten Sprachen sind in Artikel 17 des Vertrags aufgeführt.

788 (2) Die vorbereitenden Dokumente der Studienkommissionen, die Dokumente und Protokolle der Vollversammlungen und die Dokumente, die

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nach diesen Versammlungen von den Internationalen Beratenden Ausschüssen veröffentlicht werden, werden in den drei Arbeitssprachen der Union abgefasst.

759 2. Die Mitglieder, die berechtigt sind, an den Sitzungen der Vollversammlungen der Beratenden Ausschüsse zu stimmen, sind in den Nummern 13 und 250 bezeichnet. Wird jedoch ein Mitgliedsland der Union nicht durch eine Verwaltung vertreten, so haben die Vertreter der anerkannten Privatbetriebe dieses Landes ungeachtet ihrer Zahl insgesamt Anspruch auf nur eine Stimme, unter Vorbehalt der Bestimmungen der Nummer 769.

Kapitells Studienkommissionen 790 1. Die Vollversammlung bildet die nötigen Studienkommissionen zur Behandlung der Fragen, deren Studium sie angeordnet hat. Die Verwaltungen, die anerkannten Privatbetriebe und die nach den Bestimmun gen der Nummern 777 und 772 zugelassenen internationalen Organisationen, die an den Arbeiten von Studierkommissionen teilzunehmen wünschen, geben dies während der Vollversammlung oder, später, dem Direktor des betreffenden Beratenden Ausschusses bekannt.

797 2. Ferner können, unter Vorbehalt der Bestimmungen der Nummern 773 und 774, die Sachverständigen der wissenschaftlichen oder industriellen Körperschaften zur Teilnahme an jeder Tagung irgendeiner Studienkommission in beratender Eigenschaft zugelassen werden.

792 3. Die YoUversammlung ernennt die Hauptberichterstatter, die in jeder dieser Studienkommissionen den Vorsitz zu führen haben, sowie die stellvertretenden Hauptberichterstatter. Ist ein Hauptberichterstatter zwischen zwei Tagungen der Vollversammlung verhindert, seine Tätigkeit auszuüben, so tritt an seine Stelle der stellvertretende Hauptberichterstatter, und die Studienkommission wählt im Laufe ihrer nächsten Tagung aus ihren Mitgliedern einen neuen stellvertretenden Hauptberichterstatter. Sie wählt auch einen neuen stellvertretenden Hauptberichterstatter, wenn während des gleichen Zeitraums der stellvertretende Hauptberichterstatter nicht mehr in der Lage ist, seine Tätigkeit auszuüben.

Kapitel 16 Arbeitsweise der Studienkommissionen 795 1. Die den Studienkommissionen zugewiesenen Fragen werden soweit als möglich auf schriftlichem Wege behandelt.

794 2. (1) Die Plenarversammlung kann jedoch Richtlinien für Tagungen von Studienkommissionen aufstellen, die zur Behandlung wichtiger Fragengruppen notwendig erscheinen.

113

795 (2) Wenn ausserdem einem Hauptberichterstatter eine oder mehrere von der Plenarversammlung nicht vorgesehene Versammlungen seiner Studienkommission für die mündliche Erörterung der Fragen, die auf schriftlichem Wege nicht behandelt werden konnten, notwendig erscheinen, so kann der Hauptberichterstatter, mit Genehmigung seiner Verwaltung und nach Befragung des beteiligten Direktors und der Mitglieder seiner Kommission, eine Zusammenkunft an einem passenden Ort vorschlagen, wobei er der Notwendigkeit Rechnung trägt, die Ausgaben auf ein Mindestmass zu beschränken.

796 3. Um jedoch unnütze Reisen und längere Abwesenheiten zu vermeiden, stellt der Direktor eines Beratenden Ausschusses im Einvernehmen mit den Hauptberichterstattern der verschiedenen beteiligten Studienkommissionen den allgemeinen Plan für die Tagungen der Gruppe der Studienkommissionen auf, die zur gleichen Zeit am gleichen Ort tagen sollen.

797 4. Der Direktor schickt die Schlussberichte der Studienkommissionen an die teilnehmenden Verwaltungen, an die vom Beratenden Ausschuss anerkannten Privatbetriebe und allenfalls an die internationalen Organisationen, die daran teilgenommen haben. Diese Berichte werden so bald als möglich, auf jeden Fall aber so rechtzeitig versandt, dass sie den Empfängern mindestens einen Monat vor Beginn der nächsten Vollversammlung zugehen. Von dieser Bestimmung kann nur abgewichen werden, wenn Tagungen von Studienkommissionen unmittelbar vor der Tagung der Vollversammlung stattfinden. Die Fragen, die nicht in einem unter den obigen Voraussetzungen eingegangenen Bericht behandelt sind, können nicht auf die Tagesordnung der Vollversammlung gesetzt werden.

Kapitel 17 Obliegenheiten des Direktors ; Fachsekretariat

795 l. (1) Der Direktor eines Beratenden Ausschusses koordiniert die Arbeiten der Vollversammlung und der Studienkommissionen; er ist für die Organisation der Arbeiten des Ausschusses verantwortlich.

799 (2) Er ist für die Dokumente des Ausschusses verantwortlich.

500 (3) Der Direktor wird von einem aus Fachpersonal gebildeten Sekretariat unterstüzt, das sich unter seiner unmittelbaren Leitung mit der Organisation der Arbeiten des Ausschusses befasst.

801 (4) Das Personal der Fachsekretariate, Laboratorien und technischen Anlagen eines Beratenden Ausschusses untersteht verwaltungsmässig dem Generalsekretär.

802 2. Der Direktor wählt das technische Personal und das Verwaltungspersonal dieses Sekretariats im Rahmen des von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten oder vom Verwaltungsrat genehmigten Budgets aus.

Dieses technische und Verwaltungspersonal wird im Einvernehmen mit dem

114 Direktor durch den Generalsekretär ernannt. Die endgültige Entscheidung über die Ernennung oder Entlassung liegt beim Generalsekretär.

803 3. Der Direktor ist berechtigt, in beratender Eigenschaft an denBeratungen der Vollversammlung und der Studienkommissionen teilzunehmen. Er trifft alle Massnahmen für die Vorbereitung der Tagungen der Vollversammlung und der Studienkommissionen.

804 4. Der Direktor gibt in einem Bericht an die Vollversammlung Rechenschaft über die Tätigkeit des Beratenden Ausschusses seit der letzten Tagung der Vollversammlung. Dieser Bericht wird nach Genehmigung dem Generalsekretär zuhanden des Verwaltungsrats übermittelt.

805 5. Der Direktor legt dem Verwaltungsrat an seiner jährlichen Sitzung einen Bericht über die Tätigkeit des Ausschusses während des Vorjahres vor, um den Verwaltungsrat und die Mitglieder und zugewandten Mitglieder der Union zu unterrichten.

806 6. Der Direktor unterbreitet der Vollversammlung eine Schätzung der finanziellen Bedürfnisse des Beratenden Ausschusses bis zur nächsten Vollversammlung zur Genehmigung. Diese Schätzung wird nach Genehmigung dem Generalsekretär zur Vorlage an den Verwaltungsrat übersandt.

807 1. Zur Übernahme durch den Generalsekretär in den jährlichen Budgetvoranschlag der Union stellt der Direktor einen Voranschlag über die Ausgaben des Ausschusses im kommenden Jahr auf, wobei er sich auf die Schätzung der finanziellen Bedürfnisse des Ausschusses stützt, den die Vollversammlung genehmigt hat.

808 8. Der Direktor beteiligt sich im erforderlichen Masse im Rahmen der Vertragsbestimmungen an der Tätigkeit der Union auf dem Gebiet der technischen Zusammenarbeit.

Kapitel 18 Vorschläge für die Verwaltungskonferenzen 809 l. Die Vollversammlungen der Beratenden Ausschüsse können gemäss Nummer 191 Änderungsvorschläge für die in Nummer 203 erwähnten Réglemente machen.

810 2. Diese Vorschläge sind rechtzeitig dem Generalsekretär zu übermitteln, der sie nach den Bestimmungen der Nummern 627 sammelt, ordnet und bekanntgibt.

Kapitel 19 Beziehungen der Beratenden Ausschüsse untereinander und zu anderen internationalen Organisationen 811 1. (1) Die Vollversammlungen der Beratenden Ausschüsse können gemischte Kommissionen bilden, um über Fragen von gemeinsamen Interesse Untersuchungen durchzuführen und Empfehlungen herauszugeben.

115

812 (2) Die Direktoren der Beratenden Ausschüsse können in Zusammenarbeit mit den Hauptberichterstattern gemeinsame Tagungen der Studienkommissionen der beiden Beratenden Ausschüsse veranstalten, um Entwürfe für Vorschläge über Fragen von gemeinsamem Interesse zu prüfen und vorzubereiten. Diese Entwürfe für Vorschlage werden der nächsten Tagung der Vollversammlung eines jeden der Beratenden Ausschüsse unterbreitet.

813 2. Wenn einer der Beratenden Ausschüsse eingeladen wird, sich an einer Tagung des anderen Beratenden Ausschusses oder einer internationalen Organisation vertreten zu lassen, so ist seine Vollversammlung oder sein Direktor berechtigt, unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Nummer 156 Anordnungen zu treffen, um die Teilnahme mit beratender Stimme sicherzustellen.

814 3. Der Generalsekretär, der Vizegeneralsekretär, der Präsident des Internationalen Ausschusses für die Registrierung der Frequenzen und der Direktor des anderen Beratenden Ausschusses oder ihre Vertreter können in beratender Eigenschaft an den Tagungen eines Beratenden Ausschusses teilnehmen. Bei Bedarf kann ein Ausschuss zu seinen Tagungen Vertreter in beratender Eigenschaft eines ständigen Organs der Union einladen, das es nicht für erforderlich gehalten hat, sich vertreten zu lassen.

116

Schlussprotokoll zum Internationalen Fernmeldevertrag (Montreux, 1965) Bei der Unterzeichnung des Internationalen Fernmeldevertrags (Montreux, 1965) nehmen die unterzeichneten Delegierten folgende Erklärungen, die einen Teil der Schlussakten der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Montreux, 1965) bilden, zur Kenntnis:

I Für Afghanistan: Die Delegation der Regierung des Königreichs Afghanistan bei der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Montreux, 1965) behält ihrer Regierung das Recht vor, keine finanzielle Massnahme anzuerkennen, die eine Erhöhung ihres Beitrages zu den Ausgaben der Union zur Folge haben könnte, und alle Massnahmen zu ergreifen, die ihr zur Wahrung der Interessen ihrer Fernmeldedienste erforderlich scheinen, falls Mitglieder oder zugewandte Mitglieder die Bestimmungen des Internationalen Fernmeldevertrags (Montreux, 1965) nicht einhalten sollten.

II Für Algerien (Algerische Demokratische Volksrepublik) : Die Delegation der Demokratischen Volksrepublik Algerien erklärt, dass ihre Regierung sich das Recht vorbehält, alle Massnahmen zu ergreifen, die ihr zur Wahrung ihrer Interessen erforderlich scheinen, falls bestimmte Mitglieder oder zugewandte Mitglieder die Bestimmungen des Internationalen Fermeldevertrags (Montreux, 1965) nicht einhalten sollten, oder falls von Mitgliedern oder zugewandten Mitgliedern gemachte Vorbehalte das Arbeiten ihrer Fernmeldedienste beeinträchtigen oder eine Erhöhung ihres Beitrags zu den Ausgaben der Union zur Folge haben könnten.

III Für Algerien (Algerische Demokratische Volksrepublik), das Königreich Saudi-Arabien, die Republik Irak, das Haschemitische Königreich Jordanien, den Staat Kuwait, Libanon, das Königreich Marokko, die Syrische Arabische Republik, die Vereinigte Arabische Republik, die Republik Sudan und Tunesien: Die Delegationen der genannten Länder erklären, dass ihre Unterzeichnung des Internationalen Fernmeldevertrags (Montreux, 1965) sowie dessen mögliche

117 spätere Ratifikation durch ihre Regierungen gegenüber dem Mitglied, das in Anhang l zu diesem Vertrag unter der Bezeichnung Israel aufgeführt ist, keine Gültigkeit haben und keineswegs seine Anerkennung einschliessen.

IV Für Algerien (Algerische Demokratische Volksrepublik), die Bundesrepublik Kamerun, die Zentralafrikanische Republik, die Demokratische Republik Kongo, die Republik Kongo (Brazzaville), die Republik Elfenbeinküste, die Republik Dahomey, Äthiopien, die Gabunische Republik, Ghana, die Republik Guinea, die Republik Obervolta, Kenia, die Republik Liberia, Malawi, die Madagassische Republik, die Republik Mali, das Königreich Marokko, die Islamische Republik Mauretanien, die Republik Niger, die Bundesrepublik Nigeria, Uganda, die Vereinigte Arabische Republik, die Republik Somalia, die Republik Rwanda, die Republik Senegal, Sierra Leone, die Republik Sudan, die Vereinigte Republik Tansania, die Republik Tschad, die Togolesische Republik, Tunesien und die Republik Sambia: Die Delegationen der genannten Länder erklären, dass ihre Unterzeichnung des Internationalen Fernmeldevertrags (Montreux, 1965) sowie dessen spätere Ratifikation durch ihre Regierungen weder die Anerkennung der derzeitigen Regierung der Republik Südafrika durch diese Staaten noch irgendwelche Verpflichtungen gegenüber dieser Regierung einschliessen.

Für die Argentinische Republik: Die argentinische Delegation erklärt : Der Internationale Fernmeldevertrag (Montreux, 1965) bestimmt in Nummer 4, dass Mitglied der Union jedes in Anhang l aufgeführte Land oder jede dort aufgeführte Gruppe von Hoheitsgebieten ist. Anhang l erwähnt hierzu die «Überseeischen Hoheitsgebiete, deren internationale Beziehungen von der Regierung des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland wahrgenommen werden».

Die letztgenannte Regierung pflegt in diese Gebiete das Gebiet, das sie als «Falkland-Inseln und Nebengebiete» bezeichnet, und die «Britischen AntarktisTerritorien» einzubeziehen.

Die argentinische Delegation erklärt ausdrücklich, dass diese Tatsache keineswegs die Staatshoheit Argentiniens über die Malwinen, die Süd-Sandwichinseln und die Inseln von Süd-Georgien beeinträchtigt. Das Vereinigte Königreich hält diese Inseln aufgrund eines Gewaltaktes besetzt, den die argentinische Regierung niemals anerkannt hat. Die argentinische Regierang bekräftigt erneut die unverjährbaren Rechte der Argentinischen Republik und erklärt, dass die genannten Territorien und die im Argentinischen Antarktis-Sektor liegenden Gebiete weder Kolonie noch Besitz einer anderen Nation, sondern Bestandteil des argentinischen Hoheitsgebietes sind.

118 Hinsichtlich der in diesem Dokument verwendeten Bezeichnung für die Malwinen hält die argentinische Delegation es für zweckmässig, an den Beschluss des Entkolonisierungsausschusses der Vereinten Nationen zu erinnern ; der Ausschuss hat, nachdem er den Bericht des Unterausschusses III vom 13. November 1964 über die Malwinen einstimmig gebilligt hat, mit Stimmenmehrheit beschlossen, dass der Begriff Malwinen in allen Dokumenten des Entkolonisierungsausschusses zusammen mit der Bezeichnung Falkland aufzuführen sei; es war vorgeschlagen worden, diese Kompromisslösung für alle Dokumente der Vereinten Nationen anzunehmen.

Diese Erklärung gilt für jede andere Erwähnung gleicher Art, die in den Vertrag oder seine Anhänge übernommen werden sollte.

VI Für die Argentinische Republik, Bolivien Brasilien, Chile, die Republik Kolumbien, Costa Rica, Ecuador, Guatemala, Mexiko, Nicaragua, Panama, Paraguay, Peru und die Republik Venezuela: Die Delegationen der genannten Länder erklären, dass sie das Prinzip der Teilnahme mit Stimmrecht an regionalen Konferenzen und Tagungen durch Mitglieder der Union, die nicht der betreffenden Region angehören, nicht anerkennen.

VII Für das Commonwealth Australien, Malawi, Malta, Neuseeland, das Königreich der Niederlande, die Republik der Philippinen, das Vereinigte Königreich Grossbritannien und Nordirland sowie Trinidad und Tobago: Die Delegationen der genannten Länder behalten ihren Regierungen das Recht vor, alle Massnahmen zu ergreifen, die ihnen zur Wahrung ihrer Interessen erforderlich scheinen, falls bestimmte Mitglieder oder zugewandte Mitglieder der Union ihren Beitrag zu den Ausgaben der Union nicht entrichten oder sich in irgendeiner anderen Weise nicht an die Bestimmungen des Internationalen Fernmeldevertrags (Montreux, 1965), seiner Anhänge oder der ihm beigefügten Protokolle halten, oder falls von anderen Ländern gemachte Vorbehalte das reibungslose Arbeiten ihrer Fernmeldedienste beeinträchtigen sollten.

VIII Für Österreich, Belgien, Dänemark, Finnland, Island, das Fürstentum Liechtenstein, Luxemburg, Norwegen, das Königreich der Niederlande, die Bundesrepublik Deutschland, Schweden und die Schweizerische Eidgenossenschaft: Hinsichtlich des Artikels 15 des Internationalen Fernmeldevertrags (Montreux, 1965) erklären die Delegationen der genannten Länder ausdrücklich, dass sie die von ihnen bei der Unterzeichnung der in Artikel 15 aufgeführten Réglemente im Namen ihrer Verwaltungen gemachten Vorbehalte aufrechterhalten.

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IX Für Belgien: Bei der Unterzeichnung dieses Vertrags erklärt die Delegation des Königreichs Belgien im Namen ihrer Regierang, dass sie keine Folgen aus Vorbehalten anerkennt, die eine Erhöhung ihres Beitrages zu den Ausgaben der Union bedeuten könnten.

X Für die Weissrussische Sozialistische Sowjetrepublik, die Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik und die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken: Die Delegationen der genannten Länder erklären im Namen ihrer Regierungen : 1. Der von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Montreux, 1965) gefasste Beschluss, die Befugnis der Vertreter Tchang-Kai-Cheks, an der Konferenz teilzunehmen und deren Schlussakten im Namen Chinas zu unterzeichnen, anzuerkennen, ist unrechtmassig, weil die rechtlichen Vertreter Chinas bei der Internationalen Fernmeldeunion, ebenso wie bei anderen internationalen Organisationen, allein die Vertreter sein können, die die Regierung der Volksrepublik China dazu ernannt hat; 2. Die Behörden in Saigon vertreten nicht tatsächlich Südvietnam; sie können infolgedessen bei der Internationalen Fernmeldeunion auch nicht in dessen Namen sprechen. Die Unterzeichnung der Schlussakten der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten durch die Vertreter dieser Behörden oder deren Beitritt zu diesen Akten im Namen Südvietnams entbehrt folglich jeder Rechtmässigkeit ; 3. Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, die Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik und die Weissrussische Sozialistische Sowjetrepublik erklären bei der Unterzeichnung des Internationalen Fernmeldevertrags (Montreux, 1965), dass sie die Frage der Annahme des Radioreglements (Genf, 1959) offenlassen.

XI Für die Weissrussische Sozialistische Sowjetrepublik, die Volksrepublik Bulgarien, Kuba, die Ungarische Volksrepublik, die Mongolische Volksrepublik, die Volksrepublik Polen, die Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik, die Rumänische Volksrepublik, die Tschechoslowakische Sozialistische Republik und die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken: Die Delegationen der genannten Länder erklären im Namen ihrer Regierungen, dass sie den Anspruch der Vertreter Südkoreas, bei der Internationalen Fernmeldeunion im Namen ganz Koreas zu sprechen, als absolut ungerechtfertigt und jeder rechtlichen Grundlage entbehrend betrachten, da das Marionettenregime von Südkorea das koreanische Volk nicht vertritt und nicht vertreten kann.

120 XII Für die Burmesische Union: Bei der Unterzeichnung dieses Vertrags erklärt die Delegation der Burmesischen Union, dass sie ihrer Regierung das Recht vorbehält, alle Massnahmen zu ergreifen, die ihr zur Wahrung ihrer Interessen erforderlich scheinen, falls von anderen Ländern gemachte Vorbehalte eine Erhöhung ihres Beitrags zu den Ausgaben der Union zur Folge haben könnten.

XIII Für die Volksrepublik Bulgarien, Kuba, die Ungarische Volksrepublik, die Mongolische Volksrepublik, die Volksrepublik Polen, die Rumänische Volksrepublik und die Tschechoslowakische Sozialistische Republik: Die Delegationen der genannten Länder erklären, dass sie ihren Regierungen das Recht vorbehalten, das Radioreglement ganz oder teilweise anzunehmen oder abzulehnen.

XIV Für die Volksrepublik Bulgarien, Kuba, die Ungarische Volksrepublik, die Mongolische Volksrepublik, die Volksrepublik Polen, die Rumänische Volksrepublick und die Tschechoslowakische Sozialistische Republik: Die Delegationen der genannten Länder betrachten die Unterzeichnung des Internationalen Fernmeldevertrags (Montreux, 1965) im Namen Chinas durch die Vertreter Tchang-Kai-Cheks als unrechtmässig und unberechtigt, denn die einzigen rechtmässigen Vertreter Chinas, die befugt sind, im Namen Chinas internationale Verträge zu unterzeichnen, sind die von der Zentralregierung der Volksrepublik China ernannten Vertreter.

Gleichzeitig erklären die Delegationen der genannten Länder, dass ihre Regierungen angesichts der derzeitigen Lage in Südvietnam und des «Genfer Abkommens» die Regierung von Saigon nicht als Vertreter der Interessen des Volkes von Südvietnam betrachten können.

XV Für die Bundesrepublik Kamerun: Die Delegation der Bundesrepublik Kamerun bei der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Montreux, 1965) erklärt im Namen ihrer Regierung, dass diese sich das Recht vorbehält, alle Massnahmen zu ergreifen, die ihr zur Wahrung ihrer Interessen erforderlich scheinen, falls von anderen Delegationen im Namen ihrer Regierungen gemachte Vorbehalte oder die Nichteinhaltung des Vertrags das reibungslose Arbeiten ihrer Fernmeldedienste beeinträchtigen sollten.

Darüber hinaus erkennt die Regierung der Bundesrepublik Kamerun keine Folgen aus Vorbehalten an, die von anderen Regierungen bei dieser Konferenz

121 gemacht worden sind und eine Erhöhung ihres Beitrags zu den Ausgaben der Union bedeuten könnten.

XVI Für Kanada: Die Unterzeichnung des Internationalen Fernmeldevertrags (Montreux, 1965) durch Kanada ist an den Vorbehalt gebunden, dass dieses Land sich nicht als an das Telephonreglement gebunden betrachtet; es betrachtet sich jedoch als an die anderen Réglemente gebunden, es sei denn, dass zu diesen ausdrückliche Vorbehalte gemacht werden.

XVII Für Chile: Die Chilenische Delegation legt Wert auf die Feststellung, dass, wo immer auch im Internationalen Fernmeldevertrag, in seinen Anhangen, in den Vollzugsordnungen oder in Dokumenten jeglicher Art, «antarktische Gebiete» als Nebengebiete irgendeines Landes erwähnt werden oder auf sie hingewiesen wird, diese Erwähnungen und Hinweise sich nicht auf den Chilenischen Antarktis-Sektor beziehen und beziehen können, der Bestandteil des Staatsgebiets der Republik Chile ist und über den diese Republik unverjährbare Rechte besitzt.

XVIII Für China: Die Delegation der Republik China bei der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Montreux, 1965) ist ebenso wie in Atlantic City, Buenos Aires und Genf die einzige rechtmässige Vertretung Chinas bei dieser Konferenz und ist von dieser Konferenz auch als solche anerkannt worden. Alle Erklärungen oder Vorbehalte, die von Mitgliedern der Union zu diesem Vertrag abgegeben bzw. gemacht oder diesem Vertrag hinzugefügt werden und die mit der oben dargelegten Stellung der Republik China unvereinbar sind, sind ungesetzlich und daher nichtig. Durch die Unterzeichnung dieses Vertrags übernimmt die Republik China gegenüber diesen Mitgliedern der Union keine Verpflichtung, die sich aus dem Internationalen Fernmeldevertrag (Montreux, 1965) und den Protokollen ergibt, die sich auf diesen Vertiag beziehen.

XIX Für die Republik Zypern: Die Delegation von Zypern erklärt, dass die Regierung der Republik Zypern keine möglichen finanziellen Auswirkungen von Vorbehalten anerkennen kann, die von anderen, an der Konferenz der Regierungsbevollmâchtigten (Montreux, 1965) teilnehmenden Regierungen gemacht worden sind.

XX Für die Republik Kolumbien und Spanien: Die Delegationen der Republik Kolumbien und Spaniens erklären im Namen ihrer Regierungen, dass sie keine Folgen aus Vorbehalten anerkennen, die eine Erhöhung ihres Beitrags zu den Ausgaben der Union bedeuten könnten.

Bundesblatt 118. Jahrg. Bd. II.

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122 XXI Für die Republik Korea:

Die Delegation der Republik Korea erklärt, dass sie, wie auf allen Konferenzen, die seit dem Beitritt Koreas zur Union stattgefunden haben, die einzig rechtmässige Vertretung ganz Koreas ist und dass sie von der Konferenz auch als solche anerkannt worden ist. Alle Erklärungen oder Vorbehalte, die von Mitgliedern der Union zu diesem Vertrag abgegeben bzw. gemacht oder diesem Vertrag hinzugefügt werden und die mit der oben dargelegten Stellung Koreas unvereinbar sind, sind ungesetzlich und daher nichtig.

XXII Für Costa Rica:

Die Delegation der Republik Costa Rica erklärt, dass sie ihrer Regierung das Recht vorbehält, Folgen aus Vorbehalten anzunehmen oder abzulehnen, die von anderen Regierungen gemacht werden und eine Erhöhung ihres Beitrags zu den Ausgaben der Union bedeuten oder die Arbeit ihrer Fernmeldedienste beeinträchtigen könnten.

XXIII Für die Republik Elfenbeinküste: Die Delegation der Republik Elfenbeinküste erklärt, dass sie ihrer Regierung das Recht vorbehält, Folgen aus Vorbehalten anzunehmen oder abzulehnen, die von anderen Regierungen gemacht werden und eine Erhöhung ihres Beitrags zu den Ausgaben der Union bedeuten könnten.

XXIV Für Kuba: Bei der Unterzeichnung des Internationalen Fernmeldevertrags (Montreux, 1965) im Namen der Regierung der Republik Kuba macht die Delegation von Kuba einen ausdrücklichen Vorbehalt hinsichtlich der Annahme des Telegraphenreglements, des Telephonreglements und des Zusatz-Radioreglements, die in den Nummern 205 und folgenden (Artikel 15) dieses Vertrags aufgeführt sind.

XXV Für Kuba, die Ungarische Volksrepublik, die Mongolische Volksrepublik und die Volksrepublik Polen:

Die Delegationen der genannten Länder behalten ihren Regierungen das Recht vor, alle Massnahmen zu ergreifen, die ihnen zur Wahrung ihrer Interessen erforderlich scheinen, falls von anderen Ländern gemachte Vorbehalte eine Erhöhung ihres Beitrags zu den Ausgaben der Union zur Folge haben oder bestimmte Mitglieder der Union ihren Beitrag zu den Ausgaben der Union nicht entrichten sollten.

123 XXVI Für die Republik Dahomey: Die Delegation der Republik Dahomey behält ihrer Regierung das Recht

vor, 1. keiner finanziellen Massnahme zuzustimmen, die eine Erhöhung ihres Beitrags zu den Ausgaben der Union zur Folge haben kann ; 2. alle Massnahmen zu ergreifen, die ihr zum Schutz ihrer Fernmeldedienste erforderlich scheinen, falls Mitglieder oder zugewandte Mitglieder die Bestimmungen des Internationalen Fernmeldevertrags (Montreux, 1965) nicht einhalten sollten.

XXVII Für Dänemark, Finnland, Island, Norwegen und Schweden: Die Delegationen der genannten Länder erklären im Namen ihrer Regierungen, dass sie keine Folgen aus Vorbehalten anerkennen, die eine Erhöhung ihres Beitrags zu den Ausgaben der Union bedeuten könnten.

xxvni Für die Vereinigten Staaten von Amerika: Die Vereinigten Staaten von Amerika erklären ausdrücklich, dass sie durch die Unterzeichnung dieses Vertrags in ihrem Namen keine Verpflichtung aus dem in Artikel 15 des Internationalen Fernmeldevertrags (Montreux, 1965) aufgeführten Telephonreglernent oder dem Zusatz-Radioreglement anerkennen.

XXIX Für Äthiopien: Die Delegation von Äthiopien behält ihrer Regierung das Recht vor, alle Massnahmen zu ergreifen, die ihr zur Wahrung ihrer Interessen erforderlich scheinen, falls bestimmte Mitglieder oder zugewandte Mitglieder sich in irgendeiner Weise nicht an die Bestimmungen des Internationalen Fernmeldevertrags (Montreux, 1965) halten oder von anderen Ländern gemachte Vorbehalte das reibungslose Arbeiten ihrer Fernmeldedienste beeinträchtigen sollten.

XXX Für Griechenland: Die griechische Delegation erklärt im Namen ihrer Regierung, dass sie keine Folgen aus Vorbehalten anerkennt, die von anderen Regierungen gemacht werden und eine Erhöhung ihres Beitrags zu den Ausgaben der Union bedeuten könnten.

Sie behält ihrer Regierung ausserdem das Recht vor, alle Massnahmen zu ergreifen, die ihr zur Wahrung ihrer Interessen erforderlich scheinen, falls bestimmte Mitglieder oder zugewandte Mitglieder der Union ihren Beitrag zu den

124 Ausgaben der Union nicht entrichten oder sich in irgendeiner anderen Weise nicht an die Bestimmungen des Internationalen Fernmeldevertrags (Montreux, 1965), seiner Anhänge oder der ihm beigefügten Protokolle halten sollten, oder falls von anderen Ländern gemachte Vorbehalte das reibungslose Arbeiten der griechischen Fernmeldedienste beeinträchtigen sollten.

XXXI Für die Republik Guinea und die Republik Mali: Die Delegationen der genannten Länder behalten ihren Regierungen das Recht vor, alle Massnahmen zu ergreifen, die ihnen zur Wahrung ihrer Interessen erforderlich scheinen, falls bestimmte Mitglieder oder zugewandte Mitglieder sich in irgendeiner Weise nicht an die Bestimmungen des Internationalen Fernmeldevertrags (Montreux, 1965) halten oder von diesen Ländern gemachte Vorbehalte das Arbeiten ihrer Fernmeldedienste beeinträchtigen sollten.

XXXII Für die Republik Indien: 1. Bei der Unterzeichnung der Schlussakten der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Montreux, 1965) erkennt die Republik Indien keine finanziellen Auswirkungen von Vorbehalten an, die von Delegationen, die an dieser Konferenz teilgenommen haben, in bezug auf die Finanzen der Union gemacht werden könnten.

2. Die Delegation der Republik Indien erklärt, dass die Unterzeichnung des Vertrags durch sie auch an den Vorbehalt gebunden ist, dass die Republik Indien sich in der Lage oder ausserstande sehen kann, einzelne Bestimmungen des in Artikel 15 des Vertrags aufgeführten Telegraphenreglements und des Telephonreglements (Genf, 1958) anzuerkennen.

3. Ausserdem behält die Delegation der Republik Indien ihrer Regierung das Recht vor, gegebenenfalls geeignete Massnahmen zu ergreifen, um ein reibungsloses Arbeiten der Union und ihrer ständigen Organe und die Anwendung der in Artikel 15 aufgeführten Réglemente zu gewährleisten, falls irgendein Land Vorbehalte machen und/oder die Bestimmungen des Vertrags und der genannten Réglemente nicht anerkennen sollte.

XXXIII Für die Republik Indonesien:

l. Die Delegation der Republik Indonesien erklärt, dass die Unterzeichnung des Internationalen Fernmeldevertrags (Montreux, 1965) durch die genannte Delegation und die mögliche spätere Ratifikation dieses Vertrags durch ihre Regierung nicht als Anerkennung der Regierungen von « Malaysia », « China » und anderen, von der Republik Indonesien nicht anerkannten Ländern auszulegen sind.

125 2. Die Delegation der Republik Indonesien behält ihrer Regierung das Recht vor, alle Massnahmen zu ergreifen, die ihr zur Wahrung ihrer Interessen ererforderlich scheinen, falls Mitglieder oder zugewandte Mitglieder sich in irgendeiner Weise nicht an die Bestimmungen des Internationalen Fernmeldevertrags (Montreux, 1965) halten oder falls von anderen Ländern gemachte Vorbehalte das reibungslose Arbeiten ihrer Fernmeldedienste beeinträchtigen sollten.

XXXIV Für Iran: Die Delegation von Iran behält ihrer Regierung das Recht vor, alle Massnahmen zu ergreifen, die ihr zur Wahrung ihrer Interessen erforderlich scheinen, falls Mitglieder oder zugewandte Mitglieder die Bestimmungen des Internationalen Fernmeldevertrags (Montreux, 1965) nicht einhalten sollten, oder falls die Vorbehalte dieser Länder die Arbeit ihrer Fernmeldedienste beeinträchtigen könnten.

XXXV Für den Staat Israel: Die von den Regierungen Algeriens (Algerische Demokratische Volksrepublik), des Königreichs Saudi-Arabien, der Republik Irak, des Haschemitischen Königreichs Jordanien, des Staates Kuwait, Libanons, des Königreichs Marokko, der Syrischen Arabischen Republik, der Vereinigten Arabischen Republik, der Republik Sudan und Tunesiens abgegebenen Erklärungen stehen in offenem Widerspruchzu den GrundsätzenundZielen der Internationalen Fernmeldeunion und entbehren infolgedessen jeder rechtlichen Grundlage; die Regierung von Israel legt deshalb Wert auf die offizielle Feststellung, dass sie diese Erklärungen bedingungslos ablehnt und der Ansicht ist, dass sie hinsichtlich der Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten der Internationalen Fernmeldeunion keinerlei Wert haben.

In jedem Fall wird die Regierung von Israel ihre Rechte geltend machen, um ihre Interessen zu wahren, falls die Regierungen Algeriens (Algerische Demokratische Volksrepublik), des Königreichs Saudi-Arabien, der Republik Irak, des Haschemitischen Königreichs Jordanien, des Staates Kuwait, Libanons, des Königreichs Marokko, der Syrischen Arabischen Republik, der Vereinigten Arabischen Republik, der Republik Sudan und Tunesiens die Bestimmungen eines Artikels des Internationalen Fernmeldevertrags verletzen sollten.

XXXVI Für Italien: Die italienische Delegation behält ihrer Regierung das Recht vor, alle Massnahmen zu ergreifen, die ihr zur Wahrung ihrer Interessen
erforderlich scheinen, falls bestimmte Mitglieder oder zugewandte Mitglieder der Union ihren Beitrag zu den Ausgaben der Union nicht entrichten oder sich in irgendeiner anderen Weise nicht an die Bestimmungen des Internationalen Fernmeldevertrags (Montreux, 1965), seiner Anhange oder der ihm beigefügten Protokolle halten

126 sollten, oder falls von anderen Ländern gemachte Vorbehalte das reibungslose Arbeiten der italienischen Fernmeldedienste beeinträchtigen sollten.

XXXVII Für Jamaika: Die Delegation von Jamaika behält ihrer Regierung das Recht vor, alle Massnahmen zu ergreifen, die ihr zur Wahrung ihrer Interessen erforderlich scheinen, falls bestimmte Mitglieder oder zugewandte Mitglieder ihren Beitrag zu den Ausgaben der Union nicht entrichten oder sich in irgendeiner anderen Weise nicht an die Bestimmungen des Internationalen Fernmeldevertrags (Montreux, 1965), seiner Anhänge oder der ihm beigefügten Protokolle halten sollten, oder falls von anderen Ländern gemachte Vorbehalte das reibungslose Arbeiten der Fernmeldedienste von Jamaika beeinträchtigen sollten.

XXXVIII Für Kenia: Die Delegation von Kenia behält ihrer Regierung das Recht vor, alle Massnahmen zu ergreifen, die ihr zur Wahrung ihrer Interessen erforderlich scheinen, falls bestimmte Mitglieder oder zugewandte Mitglieder sich nicht an die Bestimmungen des Internationalen Fernmeldevertrags (Montreux, 1965) oder der ihm beigefügten Anhänge und Réglemente halten sollten, oder falls von anderen Ländern gemachte Vorbehalte das reibungslose Arbeiten ihrer Fernmeldedienste beeinträchtigen sollten.

XXXIX Für die Republik Liberia: Die Delegation der Republik Liberia behält ihrer Regierung das Recht vor, alle Massnahmen zu ergreifen, die ihr zur Wahrung ihrer Interessen erforderlich scheinen, falls Mitglieder oder zugewandte Mitglieder sich nicht an die Bestimmungen des Internationalen Fernmeldevertrags (Montreux, 1965) halten sollten, oder falls Vorbehalte dieser Länder die Arbeit ihrer Fernmeldedienste beeinträchtigen sollten.

XL Für Malaysia: Die Delegation der Regierung von Malaysia behält ihrer Regierung das Recht vor, alle Massnahmen zu ergreifen, die ihr zur Wahrung ihrer Interessen erforderlich scheinen, falls Mitglieder oder zugewandte Mitglieder sich nicht an die Bestimmungen des Internationalen Fernmeldevertrags (Montreux, 1965) halten sollten.

XLI Für die Islamische Republik Mauretanien: Bei der Unterzeichnung dieses Vertrags behält die Delegation der Islamischen Republik Mauretanien ihrer Regierung das Recht vor, alle zur Wahrung

127 der Interessen ihres Fernmeldewesens erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, falls bestimmte Mitglieder oder zugewandte Mitglieder die Bestimmungen dieses Vertrags nicht einhalten sollten, und keinen von anderen Regierungen gemachten Vorbehalt anzuerkennen, der auf eine Erhöhung ihres Beitrags zu den Ausgaben der Union abzielt.

XLII Für Nepal: Die Delegation des Königreichs Nepal behält ihrer Regierung das Recht vor, alle Massnahmen zu ergreifen, die ihr zur Wahrung ihrer Interessen erforderlich scheinen, falls von anderen Ländern gemachte Vorbehalte das reibungslose Arbeiten ihrer Fernmeldedienste beeinträchtigen sollten.

XLHI Für die Bundesrepublik Nigeria: Bei der Unterzeichnung dieses Vertrags erklärt die Delegation der Bundesrepublik Nigeria, dass ihre Regierung sich das Recht vorbehält, alle Massnahmen zu ergreifen, die ihr zur Wahrung ihrer Interessen erforderlich scheinen, falls bestimmte Mitglieder oder zugewandte Mitglieder der Union ihren Beitrag zu den Ausgaben der Union nicht entrichten oder sich in irgendeiner anderen Weise nicht an die Bestimmungen des Internationalen Fernmeldevertrags (Montreux, 1965), seiner Anhänge oder der ihm beigefügten Protokolle halten sollten, oder falls von anderen Ländern gemachte Vorbehalte das reibungslose Arbeiten der Fernmeldedienste der Bundesrepublik Nigeria beeinträchtigen sollten.

XLIV Für Uganda: Die Delegation von Uganda behält ihrer Regierung das Recht vor, alle Massnahmen zu ergreifen, die ihr zur Wahrung ihrer Interessen erforderlich scheinen, falls Mitglieder oder zugewandte Mitglieder sich nicht an die Bestimmungen des Internationalen Fernmeldevertrags (Montreux, 1965) oder der ihm beigefügten Anhänge und Réglemente halten sollten, oder falls von anderen Ländern gemachte Vorbehalte das reibungslose Arbeiten ihrer Fernmeldedienste beeinträchtigen sollten.

XLV Für Pakistan: Die Regierung von Pakistan erklärt, dass sie sich bei der Unterzeichnung dieses Vertrags in ihrem Namen das Recht vorbehält, den Bestimmungen des Telephonreglements und des Radioreglements ganz oder teilweise zuzustimmen.

Darüber hinaus erklärt die Regierung von Pakistan, dass sie sich das Recht vorbehält, die Folgen aus der Tatsache, dass ein anderes Mitgliedsland der Union den Bestimmungen dieses Vertrags oder der zugehörigen Réglemente nicht zustimmt, nicht anzuerkennen.

128 XLVI Fur Panama: Die Delegation der Republik Panama bei der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Montreux, 1965) erklärt, dass die Regierung der Republik Panama keine möglichen finanziellen Auswirkungen von Vorbehalten über jede die Finanzen der Union betreffende Frage anerkennt, die von anderen, an dieser Konferenz teilnehmenden Regierungen gemacht werden.

XLVII Für Peru: Die Delegation von Peru behält ihrer Regierung das Recht vor, 1. die Massnahmen zu ergreifen, die ihr zur Wahrung ihrer Interessen erforderlich scheinen, falls bestimmte Mitglieder oder zugewandte Mitglieder sich nicht an die Bestimmungen des Internationalen Fernmeldevertrags (Montreux, 1965), seiner Anhänge oder der ihm beigefügten Protokolle halten sollten, oder falls von diesen Mitgliedern oder zugewandten Mitgliedern gemachte Vorbehalte eine Erhöhung ihres Beitrags zu den Ausgaben der Union zur Folge haben oder das reibungslose Arbeiten seiner Fernmeldedienste beeinträchtigen sollten ; 2. Die Bestimmungen der in Artikel 15 des Vertrags aufgeführten Réglemente ganz oder teilweise anzuerkennen oder abzulehnen.

XLVIII Für die Republik der Philippinen: Da die von bestimmten Ländern gemachten Vorbehalte geeignet sind, das reibungslose Arbeiten der Fernmeldedienste der Republik der Philippinen zu beeinträchtigen, behält sich die Delegation der Republik der Philippinen bei der Unterzeichnung dieses Vertrags im Namen ihrer Regierung ausdrücklich das Recht vor, die Bestimmungen des im Internationalen Fernmeldevertrag (Montreux, 1965) aufgeführten und diesen ergänzenden Telegraphenreglements, des Telephonreglements und des Zusatz-Radioreglements ganz oder teilweise anzuerkennen oder abzulehnen.

XLIX Für Portugal: Die Portugiesische Delegation bei der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der UIT (Montreux, 1965), in Anbetracht der Tatsache, a. dass die von der Konferenz angenommene Resolution Nr. 46 Fragen betrifft, die ausschliesslich politischen Charakter haben und völlig aus dem Rahmen der Union fallen;

129 b. dass diese Resolution angenommen worden ist, ohne dass die Konferenz nach Nummer oll des dem Vertrag von Genf (1959) beigefügten Allgemeinen Reglements zu der schriftlich von der portugiesischen Delegation gestellten Kompetenzfrage (Protokoll der 7. Plenarsitzung, vom 2l. September 1965, Dokument Nr. 158) Stellung genommen hätte; erklärt

,

im Namen ihrer Regieiung, dass sie bei der Unterzeichnung des Vertrags die Resolution Nr. 46 als unrechtmässig betrachtet und infolgedessen ihre Existenz nicht anerkennt.

Für das Vereinigte Königreich Grossbritanien und Nordirland: Die Delegation des Vereinigten Königreichs Grossbritanien und Nordirland erklärt, dass sie die von der argentinischen Delegation abgegebene Erklärung insofern nicht anerkennt, als diese Erklärung die Staatshoheit der Regierung Ihrer Majestät über die Falkland-Inseln und Nebengebiete sowie über das Britische Antarktis-Territorium bestreitet, und hat den ausdrücklichen Wunsch, der Regierung Ihrer Majestät die Rechte in dieser Frage vorzubehalten. Die Falkland-Inseln und Nebengebiete sowie das Britische Antarktis-Territorium sind und bleiben Bestandteil der Gebiete, deren Gesamtheit das unter der Bezeichnung «Überseeische Hoheitsgebiete, deren internationale Beziehungen von der Regierung des Vereinigten Königreichs Grossbritanien und Nordirland wahrgenommen werden» bekannte Mitglied der Union bildet, in dessen Namen das Vereinigte Königreich Grossbritanien und Nordirland am 9. Dezember 1961 dem Internationalen Fernmeldevertrag von Genf (1959) beigetreten ist, und das in derselben Weise in Anhang l zum Internationalen Fernmeldevertrag von Montreux (1965) bezeichnet wird.

Die Delegation des Vereinigten Königreichs kann ebenfalls die von der argentinischen Delegation vertretene Ansicht nicht anerkennen, nach der der Bezeichnung «Falkland-Inseln und Nebengebiete» der Ausdruck «(Malwinen)» beizufügen ist. Der Beschluss, dieser ersteren Bezeichnung den Ausdruck «(Malwinen)» folgen zu lassen, bezieht sich nur auf die Dokumente des Entkolonisierungsausschusses der Vereinten Nationen; die Vereinten Nationen haben ihn nicht für alle ihre Dokumente angenommen. Dieser Beschluss bezieht sich daher weder auf den Internationalen Fernmeldevertrag (Montreux, 1965) noch auf seine Anhänge noch auf alle anderen von der Internationalen Fernmeldeunion veröffentlichten Dokumente.

Hinsichtlich der Erklärung der argentinischen Delegation über die Staatshoheit über das Britische Antarktis-Territorium möchte die Delegation des Vereinigten Königreichs die argentinische Regierung auf Artikel IV des Antarktis-Vertrags hinweisen, den sowohl die argentinische Regierung als auch die Regierung des Vereinigten Königreichs unterzeichnet haben.

130

LI Für die Republik Rwanda: Die Delegation der Republik Rwanda behält ihrer Regierung das Recht vor, alle Massnahmen TU ergreifen, die ihr zur Wahrung ihrer Interessen erforderlich scheinen, falls bestimmte Mitglieder oder zugewandte Mitglieder sich nicht an die Bestimmungen des Internationalen Fernmeldevertrags (Montreux, 1965) oder der ihm beigefügten Anhänge und Réglemente halten sollten, oder falls von anderen Ländern gemachte Vorbehalte das reibungslose Arbeiten ihrer Fernmeldedienste beeinträchtigen sollten.

LII Für die Republik Senegal: Die Delegation der Republik Senegal erklärt im Namen ihrer Regierung, dass diese keine Folgen aus Vorbehalten anerkennt, die andere Regierungen bei dieser Konferenz gemacht haben und die eine Erhöhung ihres Beitrags zu den Ausgaben der Union bedeuten könnten.

Darüber hinaus behält die Republik Senegal sich das Recht vor, alle Massnahmen zu ergreifen, die ihr zur Wahrung ihrer Interessen erforderlich scheinen, falls von anderen Ländern gemachte Vorbehalte oder die Nichteinhaltung des Vertrags geeignet sein sollten, das reibungslose Arbeiten ihrer Femmeldedienste zu beeinträchtigen.

LUI Für Sierra Leone: Die Delegation von Sierra Leone erklärt, dass sie ihrer Regierung das Recht vorbehält, alle Massnahmen zu ergreifen, die ihr zur Wahrung ihrer Interessen erforderlich scheinen, falls Mitglieder oder zugewandte Mitglieder der Union sich nicht an die Bestimmungen des Internationalen Fernmeldevertrags (Montreux, 1965) halten sollten, oder falls die von anderen Mitgliedsländern gemachten Vorbehalte das reibungslose Arbeiten ihrer Fernmeldedienste beeinträchtigen sollten.

LIV Für Singapur: Bei der Unterzeichnung des Internationalen Fernmeldevertrags (Montreux, 1965) behalt die Delegation der Regierung von Singapur ihrer Regierung das Recht vor, alle Massnahmen zu ergreifen, die ihr zur Wahrung ihrer Interessen erforderlich scheinen, falls sich Länder nicht an die Bestimmungen dieses Vertrags halten sollten, oder falls die von diesen Ländern gemachten Vorbehalte das reibungslose Arbeiten ihrer Fernmeldedienste beeinträchtigen sollten oder eine Erhöhung ihres Beitrags zu den Ausgaben der Union zur Folge haben könnten.

LV Für die Republik Somalia: Die Delegation der Republik Somalia behält ihrer Regierung das Recht vor, alle Massnahmen zu ergreifen, die ihr zur Wahrung ihrer Interessen erforderlich

131 scheinen, falls bestimmte Mitglieder oder zugewandte Mitglieder sich nicht an die Bestimmungen des Internationalen Fernmeldevertrags (Montreux, 1965), seiner Anhänge oder der ihm beigefügten Réglemente halten sollten, oder falls von anderen Ländern gemachte Vorbehalte das reibungslose Arbeiten ihrer Fernmeldedienste beeinträchtigen sollten.

LVI Für die Republik Sudan: Die Delegation der Republik Sudan behält ihrer Regierung das Recht vor, alle Massnahmen zu ergreifen, die ihr zur Wahrung ihrer Interessen erforderlich scheinen, falls ein Land sich nicht an die Bestimmungen des Internationalen Fernmeldevertrags (Montreux, 1965) halten sollte, oder falls die von irgendeinem Land gemachten Vorbehalte das reibungslose Arbeiten ihrer Fernmeldedienste beeinträchtigen oder eine Erhöhung ihres Beitrags zu den Ausgaben der Union zur Folge haben sollten.

LVII Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Da die Achtung vor dem Recht ein feststehender Grundsatz der von der Schweizerischen Eidgenossenschaft verfolgten Politik ist, erklärt sich deren Delegation ausserstande, die Resolutionen Nr. 44, 45 und 46 anzunehmen, die ihr in Widerspruch zu den Artikeln 2 und 4 des Vertrags zu stehen scheinen.

Mit dieser Stellungnahme spricht sich die schweizerische Delegation nicht über den Inhalt der betreffenden Beschlüsse aus; sie halt aber dafür, dass die politischen Meinungsverschiedenheiten von den technischen Institutionen grundsätzlich ferngehalten werden sollten.

LVIII Für die Vereinigte Republik Tansania: Die Delegation der Vereinigten Republik Tansania behält ihrer Regierung das Recht vor, alle Massnahmen zu ergreifen, die ihr zur Wahrung ihrer Interessen erforderlich scheinen, falls bestimmte Mitglieder oder zugewandte Mitglieder sich nicht an die Bestimmungen des Internationalen Fernmeldevertrags (Montreux, 1965) oder der ihm beigefügten Anhange und Réglemente halten sollten, oder falls von anderen Ländern gemachte Vorbehalte das reibungslose Arbeiten ihrer Fernmeldedienste beeinträchtigen sollten.

LIX Für die Hoheitsgebiete der Vereinigten Staaten von Amerika : Die Vertreter der Hoheitsgebiete der Vereinigten Staaten von Amerika erklären ausdrücklich, dass durch die Unterzeichnung dieses Vertrags in ihrem Namen die Hoheitsgebiete der Vereinigten Staaten von Amerika keine Verpflichtung aus dem in Artikel 15 des Internationalen Fernmeldevertrags (Mon-

132 treux, 1965) aufgeführten Telephonreglement oder dem Zusatz-Radioreglement anerkennen.

LX Für Thailand: Thailand behält sich das Recht vor, alle Massnahmen zu ergreifen, die ihm zur Wahrung seiner Interessen erforderlich scheinen, falls von anderen Ländern gemachte Vorbehalte eine Erhöhung seines Beitrags zu den Ausgaben der Union zur Folge haben könnten.

LXI Für die Togolesiche Republik: Die Delegation der Togolesischen Republik behält ihrer Regierung das Recht vor, alle ihr geeignet scheinenden Massnahmen zu ergreifen, falls ein Land sich nicht an die Bestimmungen dieses Vertrags halten sollte, oder falls von bestimmten Mitgliedern oder zugewandten Mitgliedern während der Konferenz oder bei der Unterzeichnung gemachte Vorbehalte Störungen für ihre Fernmeldedienste oder eine ihr zu erheblich erscheinende Erhöhung ihres Beitrags zu den Ausgaben der Union nach sich ziehen würden.

LXII Für die Türkei: Die Türkei behält sich das Recht vor, alle Massnahmen zu ergreifen, die ihr zur Wahrung ihrer Interessen erforderlich scheinen, falls von anderen Ländern gemachte Vorbehalte eine Erhöhung ihres Beitrags zu den Ausgaben der Union zur Folge haben sollten.

LXIII Für die Republik Venezuela: 1. Die Delegation der Republik Venezuela behält ihrer Regierung das Recht vor, die Bestimmungen der Nummer 204 dieses Vertrags hinsichtlich der Réglemente abzulehnen.

2. Die Delegation der Republik Venezuela behält ihrer Regierung das Recht vor, die Massnahmen zu ergreifen, die ihr zur Wahrung ihrer Interessen erforderlich scheinen, falls ein anderes Land die Bestimmungen dieses Vertrags nicht einhalten sollte.

3. Die Republik Venezuela erkennt keine im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder seinen Anhängen gemachten Vorbehalte an, die eine unmittelbare oder mittelbare Erhöhung ihres Beitrags zu den Ausgaben der Internationalen Fernmeldeunion zur Folge haben könnten.

Lxrv Für die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien: Die Delegation der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien erklärt im Namen ihrer Regierung, dass diese der Ansicht ist,

133 a.

b.

c.

dass die Vertreter von Taiwan nicht berechtigt sind, den Internationalen Fernmeldevertrag (Montreux, 1965) im Namen Chinas zu unterzeichnen ; dass die Vertreter von Südvietnam nicht berechtigt sind, den genannten Vertrag im Namen von ganz Vietnam zu unterzeichnen ; dass die Vertreter von Südkorea nicht berechtigt sind, den genannten Vertrag im Namen von ganz Korea zu unterzeichnen.

LXV Für die Republik Sambia: Die Delegation der Republik Sambia erklärt, dass sie ihrer Regierung das Recht vorbehält, alle Massnahmen zu ergreifen, die ihr zur Wahrung ihrer Interessen erforderlich scheinen, falls Mitglieder oder zugewandte Mitglieder sich nicht an die Bestimmungen des Internationalen Fernmeldevertrags (Montreux, 1965) halten sollten, oder falls Vorbehalte dieser Länder die Arbeit ihrer Fernmeldedienste beeinträchtigen könnten.

Zu Urkund dessen haben die Regierungsbevollmächtigten dieses Schlussprotokoll in je einer Ausfertigung in chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache unterzeichnet. Dieses Protokoll bleibt im Archiv der Internationalen Fernmeldeunion, die jedem Unterzeichnerland eine Abschrift zustellt.

Also beschlossen in Montreux am 12. November 1965.

(Unterschriften)

134

Zusatzprotokolle zum Internationalen Fernmeldevertrag (Montreux, 1965)

Die unterzeichneten Regierungsbevollmächtigten haben die folgenden Zusatzprotokolle unterzeichnet, die Teile der Schlussakten der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Montreux, 1965) sind: Zusatzprotokoll I Ausgaben der Union für den Zeitraum 1966 bis 1971

l. Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, das jährliche Budget für die Union derart aufzustellen, dass die jährlichen Ausgaben für - den Verwaltungsrat, - das Generalsekretariat, - den Internationalen Ausschuss für die Registrierung der Frequenzen, - die Sekretariate der Internationalen Beratenden Ausschüsse, - die Laboratorien und technischen Einrichtungen der Union folgende Summen für das Jahr 1966 und die folgenden Jahre bis zur nächsten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten nicht überschreiten : 17900000 Schweizerfranken für das Jahr 1966, 18125000 Schweizerfranken für das Jahr 1967, 18610000 Schweizerfranken für das Jahr 1968, 19185000 Schweizerfranken für das Jahr 1969, 19955000 Schweizerfrankenfür das Jahr 1970, 20400000 Schweizerfranken für das Jahr 1971.

Für die Jahre nach 1971 darf das jährliche Budget die Summe, die für das vorhergehende Jahr festgesetzt wurde, nicht um mehr als jeweils 3 Prozent überschreiten.

2. Die für die Jahre 1966 und 1967 festgesetzten Summen enthalten jeweils einen Betrag von 500 000 Schweizerfranken für Zahlungen, die sich nach Beschluss Nr. 3 dieser Konferenz als notwendig erweisen könnten. Bei diesen Zahlungen eingesparte Beträge dürfen zu keinem anderen Zweck verwendet werden.

135

3. Der Verwaltungsrat ist berechtigt, die in Absatz l festgelegten Grenzen zu überschreiten, um die Ausgaben für die Ausarbeitung eines Entwurfs für eine Satzung der Union zu decken (siehe Resolution Nr. 35 dieser Konferenz).

4. Der Verwaltungsrat kann die Ausgaben für die in den Nummern 208 und 209 des Vertrags aufgeführten Konferenzen und Tagungen genehmigen.

4.1 Während der Jahre 1966 bis 1971 wird der Verwaltungsrat, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Bestimmungen des nachstehenden Absatzes 4.3, diese Ausgaben in folgenden Grenzen halten : 4185000 Schweizerfrankenfür das Jahr 1966, 2815000 Schweizerfrankenfür das Jahr 1967, 4985000 Schweizerfranken für das Jahr 1968, 5035000 Schweizerfranken für das Jahr 1969, 1555000 Schweizerfranken für das Jahr 1970, 5310000 Schweizerfranken für das Jahr 1971.

4.2 Falls die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten, eine weltweite Verwaltungskonferenz, die sich mit Fragen des Telegraphen- oder Telephonwesens befasst oder eine, die sich mit Fragen des Radiowesens befasst, nicht in den Jahren 1968 bis 1971 zusammentritt, werden die gesamten für diese Jahre genehmigten Beträge für die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten um 2500000 Schweizerfranken, für eine sich mit Fragen des Telegraphen- oder Telephonwesens befassende weltweite Verwaltungskonferenz um 1500000 Schweizerfranken und für eine sich mit Fragen des Radiowesens befassende weltweite Verwaltungskonferenz um 2 000 000 Schweizerfranken gekürzt.

Wenn die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten nicht im Jahr 1971 zusammentritt, bewilligt der Verwaltungsrat für die Jahre nach 1971 jedes Jahr die Kredite, die er zur Deckung der Ausgaben für die in den Nummern 208 und 209 des Vertrags aufgeführten Konferenzen und Tagungen für angebracht halt.

4.3 Der Verwaltungsrat kann einer Überschreitung der in Absatz 4.1 festgelegten jährlichen Höchstbeträge zustimmen, wenn diese Überschreitung ausgeglichen wird durch Kredite, die noch aus einem vorangegangenen Jahr zur Verfügung stehen oder durch Vorgriff auf ein künftiges ' Jahr verfügbar werden.

5. Der Verwaltungsrat ist berechtigt, die in den Absätzen l und4 festgelegten Grenzen zu überschreiten, um 5.1 den Erhöhungen der Gehaltssätze, der Beiträge für die Pensionen oder Entschädigungen einschliesslich der Stellenzulagen, die die Vereinten Nationen
für ihr in Genf tätiges Personal zulassen, 5.2 den Schwankungen des Wechselkurses zwischen dem Schweizer Franken und dem US-Dollar, soweit sie der Union zusätzliche Ausgaben verursachen könnten, Rechnung zu tragen.

136

6. Der Verwaltungsrat hat die Aufgabe, alle nur möglichen Einsparungen zu machen. Zu diesem Zweck muss er jedes Jahr die bewilligten Ausgaben auf die geringstmögliche Höhe begrenzen, die mit den Bedürfnissen der Union vereinbar ist, und zwar innerhalb der Grenzen, die in den obigen Absätzen l und 4 festgelegt sind, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Absatzes 5.

7. Wenn die Mittel, die der Verwaltungsrat in Anwendung der Bestimmungen der obigen Absätze l bis 5 bewilligen kann, sich für die Gewährleistung einer wirksamen Tätigkeit der Union als unzureichend erweisen, kann der Verwaltungsrat diese Mittel nur mit Zustimmung der Mehrheit der ordungsgemäss befragten Mitglieder der Union erhöhen. Bei jeder Befragung müssen die Mitglieder eingehend über die Tatsachen unterrichtet werden, die einen solchen Antrag rechtfertigen.

8. Bevor die weltweiten Verwaltungskonferenzen und die Vollversammlungen der Internationalen Beratenden Ausschüsse Vorschläge prüfen, die finanzielle Auswirkungen haben können, müssen sie über eine Schätzung der damit verbundenen zusätzlichen Ausgaben verfügen.

9. Es wird keiner Entscheidung einer Verwaltungskonferenz oder einer Vollversammlung eines Internationalen Beratenden Ausschusses Folge gegeben, die eine unmittelbare oder mittelbare Erhöhung der Ausgaben über die Mittel hinaus nach sich zieht, über die der Verwaltungsrat nach den Bestimmungen der obigen Absätze l bis 5 oder unter den in Absatz 7 vorgesehenen Bedingungen verfügen kann.

Zusatzprotokoll II Wahl der Beitragsklasse 1. Jedes Mitglied und zugewandte Mitglied muss dem Generalsekretär bis zum l. Juli 1966 die Beitragsklasse mitteilen, die es nach der Aufstellung der Beitragsklassen in Nummer 212 des Internationalen Fernmeldevertrags (Montreux, 1965) gewählt hat.

2. Die Mitglieder und zugewandten Mitglieder, die es versäumt haben, ihren Entscheid nach den Bestimmungen des obigen Absatzes l bis zum l. Juli 1966 bekanntzugeben, sind gehalten, ihren Beitrag nach der Zahl der Einheiten zu leisten, zu der sie sich während der Laufzeit des Vertrags von Genf verpflichtet haben.

Zusatzprotokoll III Zeitpunkt des Amtsantritts des Generalsekretärs und des Vizegeneralsekretärs

Der Generalsekretär und der Vizegeneralsekretär, die von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Montreux, 1965) unter den von dieser Konferenz vorgesehenen Bedingungen gewählt wurden, treten ihr Amt am I.Januar 1966 an.

137

Zu Urkund dessen haben die Regierungsbevollmächtigten diese Zusatzprotokolle in je einer Ausfertigung in chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache unterzeichnet. Diese Protokolle bleiben im Archiv der Internationalen Fernmeldeunion, die jedem Unterzeichnerland eine Abschrift zustellt.

Also beschlossen in Montreux am 12.November 1965.

(Unterschriften)

Zusatzprotokoll IV Übergangsbestimmungen

Die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Montreux, 1965) hat folgende Bestimmungen beschlossen, die bis zum Inkrafttreten des Internationalen Fernmeldevertrags (Montreux, 1965) als vorläufige Regelung angewendet werden.

1. (1) Der Verwaltungsrat besteht aus neunundzwanzig Mitgliedern, die von der Konferenz nach dem durch obengenannten Vertrag festgelegten Verfahren gewählt werden. Der Verwaltungsrat kann sofort nach seiner Wahl zusammentreten und die ihm durch den Vertrag übertragenen Aufgaben ausführen.

(2) Der Präsident und der Vizepräsident, die der Verwaltungsrat in seiner ersten Sitzung wählt, bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger bei Eröffnung der jährlichen Sitzungsperiode 1967 des Verwaltungsrats im Amt.

2. Der Internationale Ausschuss für die Registrierung der Frequenzen besteht aus fünf Mitgliedern, die von dieser Konferenz nach dem von ihr festgelegten Verfahren gewählt werden. Die Mitglieder des Ausschusses treten ihr Amt am I.Januar 1967 an.

Zu Urkund dessen haben die Regierungsbevollmächtigten dieses Zusatzprotokoll in je einer Ausfertigung in chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache unterzeichnet. Dieses Protokoll bleibt im Archiv der Internationalen Fernmeldeunion, die jedem Unterzeichnerland eine Abschrift zustellt.

Also beschlossen in Montreux am 21. Oktober 1965.

(Unterschriften)

Bundesblatt. 118. Jahrg. Bd. H.

10

138

Fakultatives Zusatzprotokoll zum Internationalen Fernmeldevertrag (Montreux, 1965)

Verbindliches Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten

Bei der Unterzeichnung des Internationalen Fernmeldevertrags (Montreux, 1965) haben die unterzeichneten Regierungsbevollmächtigten das folgende fakultative Zusatzprotokoll über das verbindliche Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten unterzeichnet, das einen Bestandteil der Schlussakten der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Montreux, 1965) bildet.

Die Mitglieder und zugewandten Mitglieder der Union, die Vertragsparteien dieses fakultativen Zusatzprotokolls zum Internationalen Fernmeldevertrag (Montreux, 1965) sind, in dem Wunsch, für die Lösung aller Streitfragen bezüglich der Anwendung des Vertrags oder der Réglemente, die in Artikel 15 des Vertrags vorgesehen sind, für sich von dem verbindlichen Schiedsgerichtsverfahren Gebrauch zu machen, haben die folgenden Bestimmungen vereinbart: Artikel l Wenn keines der in Artikel 28 des Vertrags aufgeführten Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten einstimmig gewählt worden ist, werden die Streitfragen bezüglich der Anwendung des Vertrags oder der Réglemente, die in Artikel 15 des Vertrags vorgesehen sind, auf Antrag einer der Parteien einem verbindlichen Schiedsgerichtsverfahren unterworfen. Das Verfahren ist in Anhang 3 zum Vertrag festgelegt; Absatz 5 dieses Anhangs wird folgendermassen geändert.

«5. Binnen drei Monaten nach Eingang der Benachrichtigung über das Begehren um schiedsgerichtliche Beurteilung bezeichnet jede der beiden streitenden Parteien einen Schiedsrichter. Hat nach Ablauf dieser Frist eine der Parteien ihren Schiedsrichter nicht bezeichnet, so wird dieser auf Antrag der anderen Partei durch den Generalsekretär bezeichnet, der sich dabei an die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 des Anhangs 3 zum Vertrag hält ».

139

Artikel 2 Dieses Protokoll ist für die Mitglieder und zugewandten Mitglieder, die den Vertrag unterzeichnen, zur Unterzeichnung aufgelegt. Es wird nach dem für den Vertrag vorgesehenen Verfahren ratifiziert und liegt dann für die Staaten, die später Mitglieder oder zugewandte Mitglieder der Union werden, zum Beitritt auf.

Artikel 3 Dieses Protokoll tritt am gleichen Tag in Kraft wie der Vertrag oder am dreissigsten Tag nach Hinterlegung der zweiten Ratifikations- oder Beittittsurkunde, frühestens jedoch bei Inkrafttreten des Vertrags.

Für jedes Mitglied oder zugewandte Mitglied, das dieses Protokoll nach seinem Inkrafttreten ratifiziert oder ihm beitritt, tritt dieses Protokoll am dreissigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Artikel 4 Der Generalsekretär meldet allen Mitgliedern und zugewandten Mitgliedern: a. die Unterschriften, mit denen dieses Protokoll versehen ist, und die Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunden; b. den Tag, an dem dieses Protokoll in Kraft tritt.

Zu Urkund dessen haben die Regierungsbevollmächtigten dieses Protokoll in je einer Ausfertigung in chinesischer, englischer, franzosischer, russischer und spanischer Sprache unterzeichnet, deren französischer Wortlaut im Fall einer Streitigkeit massgebend ist. Dieses Protokoll bleibt im Archiv der Internationalen Fernmeldeunion, die jedem Unterzeichnerland eine Abschrift zustellt.

Also beschlossen in Montreux am 12. November 1965.

(Unterschriften)

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Resolutionen

Resolution Nr. 10 Von der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft der Union auf dem Gebiet der Finanzen geleistete Hilfe Die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Montreux, 1965), in Erwägung a. dass während der Jahre 1959, 1960 und 1962 die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft der Union Geldmittel zur Verfügung gestellt hat ; b. dass die Finanzkontrolle der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Rechnungen der Union für die Jahre 1959 bis 1964 mit grosser Sorgfalt, Sachkenntnis und Genauigkeit geprüft hat ; bringt zum Ausdruck 1. ihren lebhaften Dank an die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft für ihre Zusammenarbeit mit der Union auf dem Gebiet der Finanzen, die eine grosse Hilfe darstellt und der Union Einsparungen erlaubt; 2. die Hoffnung, dass diese Zusammenarbeit in Zukunft aufrecht erhalten werden könne; beauftragt den Generalsekretär diese Resolution der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Kenntnis zu bringen.

Resolution Nr. 12 Prüfung der Rechnungen der Union Die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Montreux, 1965), in Erwägung dass es angesichts der Vorschläge der Schweizerischen Verwaltung, die dem Verwaltungsrat unterbreitet und an der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten von Montreux wiederholt wurden sowie der Diskussionen an dieser Konferenz angezeigt erscheint, die Frage der internen Kontrolle der Rechnungen der Union und die Frage ihrer externen Kontrolle neu zu prüfen ;

141 beauftragt den Generalsekretär 1. diese beiden Fragen in Zusammenarbeit mit dem Koordinationsausschuss und im Einvernehmen mit der Schweizerischen Verwaltung zu studieren unter Berücksichtigung der verschiedenen Standpunkte, Ideen und Vorschläge, die in dieser Beziehung an der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten in Montreux vorgebracht wurden; 2. dem Verwaltungsrat so bald als möglich einen Bericht und gegebenenfalls detaillierte Vorschläge zu unterbreiten ; ermächtigt den Venvaltungsrat nach Prüfung des Berichts und der Vorschläge des Generalsekretärs die Entscheidungen zu treffen, die er im Interesse der Union für nützlich hält ; in der Meinung dass, sofern das Verfahren der internen Rechnungskontrolle geändert würde, die personellen Mittel, über die das Generalsekretariat bereits verfügt, soweit als möglich eingesetzt werden sollten.

Resolution Nr. 15 Klassierung der Länder für ihre Beiträge an die Ausgaben der Union Die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Montreux, 1965), in Anbetracht der Bestimmungen des Artikels 16 des Internationalen Fernmeldevertrags (Montreux, 1965), in denen der Grundsatz festgelegt ist, dass die Mitglieder und zugewandten Mitglieder der Union in der Wahl der Beitragsklasse, nach der sie sich an den Ausgaben der Union beteiligen, frei sind; in Erwägung a. dass vielleicht noch nicht alle Mitglieder und zugewandten Mitglieder eine Beitragsklasse gewählt haben, die mit ihren wirtschaftlichen Möglichkeiten genügend im Einklang steht, vor allem im Hinblick auf die Bedeutung ihrer Fernmeldedienste; b. dass die unvermeidliche Zunahme der Ausgaben der Union in den kommenden Jahren nach einer möglichst gerechten Verteilung der Lasten auf die verschiedenen Mitglieder und zugewandten Mitglieder ruft ; gibt der Hoffnung Ausdruck dass die Mitglieder und zugewandten Mitglieder, die im Hinblick auf die Bedeutung ihrer Fernmeldedienste eine höhere Beitragsklasse als die gegenwärtige wählen könnten, die Möglichkeit prüfen, für die Zukunft eine Klasse zu wählen, die mit ihren wirtschaftlichen Mitteln besser übereinstimmt.

Bundesblatt. 118. Jahrg. Bd. II.

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142 Resolution Nr. 17 Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Verwaltung und dem Generalsekretär über die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten von Montreux (1965) Die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Montreux, 1965), in Erwägung a. dass zwischen den Schweizerischen PTT-Betrieben und dem Generalsekretär gestützt auf die Bestimmungen des Beschlusses Nr. 83 (geändert) des Verwaltungsrats ein Abkommen über die im Hinblick auf die Organisation der gegenwärtigen Konferenz zu treffenden Massnahmen abgeschlossen worden ist ; b. dass dieses Abkommen vom Verwaltungsrat an seiner 19. Sitzung (1964) angenommen worden ist; c. dass die Kommission zur Kontrolle des Budgets der Konferenz dieses Abkommen geprüft hat ; beschliesst dass das zwischen den Schweizerischen PTT-Betrieben und dem Generalsekretär abgeschlossene Abkommen genehmigt wird.

Resolution Nr. 35 Ausarbeitung eines Entwurfs zu einer Satzung Die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Montreux, 1965), beauftragt den Verwaltungsrat 1. so bald als möglich eine nicht mehr als zehn Sachverständige (zwei je Region) umfassende Studiengruppe zu ernennen und ihr folgenden Auftrag zu erteilen: - einen Entwurf zu einer Satzung und zu einem Allgemeinen Reglement der Internationalen Fernmeldeunion auszuarbeiten, wobei die Beschlüsse der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Montreux, 1965), die Verhandlungen an dieser Konferenz, der Vertrag und die Erfahrungen der Union, die Satzungen und die Erfahrungen anderer Fachorganisationen der Vereinten Nationen sowie die Bemerkungen, Anregungen und Vorschläge der Mitgliedsländer als Grundlage dienen; - diesen Entwurf so rechtzeitig zu erstellen, dass er den Mitgliedern der Union mindestens ein Jahr vor der nächsten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten vorgelegt werden kann; 2. die erforderlichen administrativen Vorkehren zu treffen, damit die Studiengruppe ihren Auftrag ausführen kann ;

143 3. die Mitglieder der Union einzuladen, der Studiengruppe durch Vermittlung des Generalsekretärs Bemerkungen, Anregungen und Vorschläge über den Entwurf einer Satzung und eines Allgemeinen Reglements zu unterbreiten ; 4. den Generalsekretär zu beauftragen, den von der Studiengruppe abgefassten Entwurf vor der Prüfung durch die nächste Konferenz der Regierungsbevollmachtigten dem Verwaltungsrat zur Orientierung und den Mitgliedern der Union zum Studium zuzustellen.

5. im Budget der Union die Kredite für die Reisekosten und Verpflegungsentschädigungen der Sachverständigen aufzunehmen.

Resolution Nr. 38

AnkcM/des Gebäudes der Internationalen Fenimeldeunion Die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Montreux, 1965), in Erwägung a. der Resolution Nr. 38 der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Genf, 1959); b. der Vereinbarung zwischen der Republik und Kanton Genf und der Union über das Grundstück und das Gebäude, die der Union für ihre Dienststellen zur Verfügung gestellt worden sind; c. dass die genannte Vereinbarung vorsieht, dass, wenn vom Kaufsrecht bis spätestens am 3I.Dezember 1965 Gebrauch gemacht wird, der Kaufpreis für das Gebäude 5 Mio. Schweizerfranken beträgt und dass dieser Preis in jährlichen Raten unter Zugrundelegung eines Jahreszinses von 3x/4 Prozent erlegt werden kann ; d. dass angesichts der sich ergebenden finanziellen Vorteile die Union Eigentümerin ihres Sitzgebäudes sein sollte; e. des vom Verwaltungsrat an seiner 20. Sitzung (1965) angenommenen Beschlusses Nr. 571 ; beschliesst grundsätzlich dem Kauf des Gebäudes und dem Erwerb des Baurechts zuzustimmen und vom Kaufsrecht bis spätestens am 3I.Dezember 1965 Gebrauch zu machen; beauftragt den Generalsekretär l. a. mit den zuständigen Behörden der Republik und Kanton Genf Verhandlungen aufzunehmen, um diesen Kauf bis spätestens am 31. Dezember 1965 unter Zugrundelegung gleichbleibender Jahreszahlungen während der Dauer von 10 Jahren abzuschliessen; b. im Kaufvertrag ein Baurecht für die Dauer von 99 Jahren mit allen zugehörigen Rechten, insbesondere dem Recht der Übertragung vorzusehen;

144 2. dem Verwaltungsrat an seiner nächsten Sitzung über die Ergebnisse der Verhandlungen mit den kantonalen Behörden von Genf zu berichten; beauftragt den Verwaltungsrat an seiner nächsten Sitzung den Vertrag über den Kauf des Unionsgebäudes zu prüfen und zu genehmigen ; beschliesst ausserdem zu diesem Zwecke innerhalb der Grenzen der wiederkehrenden jährlichen Ausgaben für die Jahre 1966-1975 einen jährlichen Kredit von 575000 Schweizerfranken vorzusehen.

Resolution Nr. 41 Rechtliches Statut Die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Montreux, 1965), in Erwägung a. dass die Vereinbarung über die Vorrechte und Immunitäten der Organisationen der Vereinten Nationen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen vom 19. April 1946, die seit dem I.Januar 1948 sinngemäss auf die Internationale Fernmeldeunion angewendet wird, weder den gegenwärtigen Bedurfnissen der Union noch denen ihrer künftigen Entwicklung entspricht; b. dass der Beschluss dieser Konferenz über den Kauf des gegenwärtig von der Union benützten Gebäudes (Resolution Nr. 38) die Notwendigkeit noch offensichtlicher werden lässt, ein juristisches Instrument zu schaffen, das diesen provisorischen Zustand beendet und eine harmonische und gleichmässige Entwicklung der Union gewährleistet; beauftragt den Generalsekretär 1. im Namen der Union mit den zuständigen Behörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Abkommen auszuhandeln, in welchem die Vorrechte und Immunitäten der Internationalen Fernmeldeunion in der Schweiz festgelegt werden ; 2. dem Verwaltungsrat an seiner nächsten Sitzung über die Ergebnisse dieser Verhandlungen zu berichten ; beauftragt den Verwaltungsrat das vom Generalsekretär ausgehandelte Abkommen zu studieren und gegebenenfalls zu genehmigen.

145 Resolution Nr. 44

Teilnahme der Republik Südafrika an den Regionalkonferenzen für Afrika Die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Montreux, 1965), in Erwägung

a. dass es wegen der Anwesenheit von Vertretern der Regierung der Republik Südafrika nicht möglich ist, Regionalkonferenzen oder Zusammenkünfte für Afrika abzuhalten, die durch die Union oder unter ihrem Schutz einberufen werden ; b. der finanziellen Auswirkungen, die an diesen Konferenzen oder Zusammenkünften durch den Zeitverlust infolge der Diskussion über die Anwesenheit von Vertretern der Regierung der Republik Südafrika entständen ; erinnernd an

a. die Resolution Nr. 45 der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Montreux, 1965); b. die Resolution Nr. 974 (XXXVI), 4. Teil, des Wirtschafts- und Sozialrats der Vereinten Nationen vom 30. Juli 1963 ; beauftragt den Generalsekretär

die nötigen Schritte zu unternehmen, damit die Republik Südafrika nicht eingeladen wird, an den Arbeiten einer regionalen Konferenz oder Zusammenkunft für Afrika teilzunehmen, die durch die Union oder unter ihrem Schutz einberufen wird, bis der Verwaltungsrat, unter Berücksichtigung der Beschlüsse der Vereinten Nationen und nach Befragung der Mitglieder und zugewandten Mitglieder der Union, der Ansicht ist, dass die Bedingungen für eine konstruktive Zusammenarbeit wieder hergestellt worden sind, indem die Regierung der Republik Südafrika ihre heute befolgte Politik der Rassendiskriminierung aufgegeben hat.

Resolution Nr. 45 Ausschluss der Regierung der Republik Südafrika von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten

Die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Montreux, 1965), in Erwägung

dass die Rassenpolitik in Südafrika, die darauf abzielt, die Diskriminierung fortzusetzen oder zu verschärfen, eine flagrante Verletzung der Charta der Vereinten Nationen und der Allgemeinen Deklaration der Menschenrechte darstellt ; feststellend

dass die Regierung der Republik Südafrika den wiederholten Gesuchen und Aufforderungen der Vereinten Nationen, der Sonderorganisationen und der

146 Meinung der Weltöffentlichkeit nicht Rechnung getragen und somit ihre Rassenpolitik nicht neu überdacht oder revidiert hat; bedauernd dass die Regierung der Republik Südafrika diesen Aufforderungen auch weiterhin keine Rechnung trägt und zudem die Rassenfrage willkürlich verschlimmert durch noch diskriminierendere Gesetze und Massnahmen und durch deren von Gewalttätigkeiten und Blutvergiessen begleiteten Anwendung; daran erinnernd dass eine gewisse Anzahl von Nebenorganen der Vereinten Nationen und von Sonderorganisationen die Regierung der Republik Südafrika von der Teilnahme an ihren Arbeiten ausgeschlossen hat, bis diese auf ihre ApartheidPolitik verzichtet; beschliesst die Regierung der Republik Südafrika von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten auszuschliessen.

Resolution Nr. 46 betreffend die Gebiete unter portugiesischer Vervfaltung Die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Montreux, 1965), in Erwägung dass die Lage in den afrikanischen Gebieten unter portugiesischer Verwaltung Frieden und Sicherheit in Afrika ernsthaft gefährdet, erinnernd an die Erklärung der Vollversammlung der Vereinten Nationen vom W.Dezember 1960 über die Gewährung der Unabhängigkeit an Kolonialländer und -Völker, worin festgestellt wird : « Die Unterwerfung der Völker unter ein fremdes Joch, eine Herrschaft und eine Ausbeutung stellt eine Verleugnung der grundlegenden Menschenrechte dar, widerspricht der Charta der Vereinten Nationen und setzt die Sache des Friedens und der weit weiten Zusammenarbeit auf s Spiel»; verurteilt vorbehaltlos die Kolonialpolitik der rückständigen Regierung von Portugal; verlangt von Portugal in Übereinstimmung mit einem an der XVIII. Sitzung der Vollversammlung der Vereinten Nationen gefassten Beschluss, folgende Massnahmen zu treffen :

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a. sofortige Anerkennung des Rechts auf Selbstbestimmung und auf Unabhängigkeit der Völker in den Gebieten unter seiner Herrschaft ; b. unverzügliche Einstellung aller Zwangsmassnahmen und Rückzug aller militärischen und anderen gegenwärtig zu diesem Zwecke eingesetzten Kräfte; c. Erlass einer bedingungslosen politischen Amnestie und Schaffung von Bedingungen, die eine freie Entfaltung der politischen Parteien ermöglichen ; d. Verhandlungen auf der Grundlage der Anerkennung des Rechts auf Selbstbestimmung mit den wirklichen Vertretern der nationalistischen kombattanten Kräfte dieser Gebiete, um die Regierungsgewalt frei gewählten und repräsentativen politischen Organen der Völker dieser Gebiete zu übertragen.

8929

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über den Internationalen Fernmeldevertrag (Vom 3. Juni 1966)

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1966

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33

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18.08.1966

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