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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Genehmigung des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Organisation für Raumforschung (Vom 3I.Mai 1966)

Herr Präsident, Hochgeehrte Herren, Wir beehren uns, Ihnen mit der vorliegenden Botschaft das Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Organisation für Raumforschung (ESRO) zur Genehmigung zu unterbreiten.

1. Artikel XIV, Ziffer 2 des von Ihnen am 7. März 1963, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom?. September 1962, genehmigten und vom Bundesrat am 14. März 1963 ratifizierten Übereinkommens über die Schaffung einer Europäischen Organisation für Raumforschung (im folgenden Übereinkommen genannt) bestimmt, dass das rechtliche Statut sowie die Privilegien und Immunitäten der Organisation, ihrer Beamten und der Vertreter der Mitgliedstaaten durch ein zwischen den Mitgliedstaaten zu vereinbarendes Protokoll geregelt werden.

2. Wie wir Ihnen mit der erwähnten Botschaft vom 7. September 1962 (BB1 1962, II, 327, Ziff. 2) bereits dargelegt haben, hat eine noch von der Europäischen Vorbereitenden Kommission für Raumforschung (COPERS) eingesetzte Expertengruppe - unter dem Vorsitz eines Mitglieds der schweizerischen Delegation einen entsprechenden Protokollentwurf ausgearbeitet.

Vom Bundesrat mit Beschluss vom 29.Oktober 1963 dazu ermächtigt, hat die schweizerische Delegation im Rat der ESRO das Protokoll am 31. Oktober 1963 unterzeichnet.

3. Bis heute ist das Protokoll lediglich von Schweden, den Niederlanden, Dänemark, Spanien und der Bundesrepublik Deutschland ratifiziert worden.

4. Da die Europäische Organisation für Raumforschung ausser dem Verwaltungssitz verschiedene Anlagen und Einrichtungen umfasst, die sich auf dem

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Gebiete mehrerer Mitgliedstaaten befinden, rechtfertigte sich - wie wir dies schon in unserer Botschaft vom V.September 1962 feststellten - der Abschluss einer Vereinbarung, welche ein einheitliches rechtliches Statut und eine einheitliche Vorzugsbehandlung für alle diese Anlagen und Einrichtungen festlegt.

Das modern konzipierte und den neuesten Tendenzen der Mitgliedstaaten weitgehend entsprechende Protokoll bestätigt die den internationalen Organisationen heute allgemein zuerkannten Privilegien und Immunitäten ; zudem trägt es als erstes seiner Art Postulaten Rechnung, welche die Mitgliedstaaten auch bei anderen internationalen Organisationen verwirklicht wissen möchten.

Es wird der Organisation als allgemeiner Rahmen für die Abkommen dienen, welche sie mit einzelnen Mitgliedstaaten über den Standort und den Betrieb ihier Anlagen noch speziell wird abschliessen müssen und welche seine wesentlichen Bestimmungen wiederholen werden. Es ist denkbar, dass die Organisation in einem späteren Zeitpunkt auch in der Schweiz Anlagen errichten und mit ihr ein solches Abkommen abschliessen möchte. In Betracht fällt ferner, dass sich der Rat der Organisation und seine Unterausschüsse, von deren Zusammenkünften gerade die interessierten Wissenschafts- und Industriekreise des Gastlandes meistens sehr wertvolle Anregungen empfangen, auch einmal in der Schweiz versammeln möchten. Es ist deshalb wichtig, dass durch die Genehmigung und Ratifikation des Protokolls auch schweizerischerseits schon jetzt die Voraussetzungen geschaffen werden, um die reibungslose Durchführung solcher Tagungen und die unbehinderte Teilnahme der Delegierten der Mitgliedstaaten und des Personals der Organisation zu gewährleisten.

Die Bestimmungen des Protokolls halten sich im Rahmen des Bundesbeschlusses vom 29. September 1955 (AS 1956,1061) über das rechtliche Statut der Organisation der Vereinten Nationen, der SpezialOrganisationen der Vereinten Nationen und anderer internationaler Organisationen in der Schweiz und der vom Bundesrat in Anwendung des genannten Bundesbeschlusses beim Abschluss der Sitzabkommen mit den in der Schweiz niedergelassenen internationalen Organisation geübten Praxis.

5. Das Protokoll bestätigt zunächst die Rechtspersönlichkeit der Organisation (Art. 1) und bestimmt sodann die Vorrechte, Immunitäten und
Erleichterungen, deren sie selbst (Art. 2-7 und 9-12), die Vertreter der Mitgliedstaaten (Art.

14, Ziff. 1), der Generaldirektor und dessen Stellvertreter (Art. 15), die Angehörigen des Personals (Art. 13,16,18 und 20) und die Experten (Art. 17) der Organisation bedürfen, um die ihnen zugedachten Aufgaben erfüllen zu können.

Dabei ist speziell hervorzuheben, dass das Protokoll einerseits den Vertretern der Mitgliedstaaten in den Organen der Organisation gleiche Vorrechte einräumt, wie sie von den Mitgliedstaaten den Vertretern ausländischer Regierungen in zeitlich begrenzter, offizieller Mission üblicherweise zuerkannt werden (Art. 14, Ziff. 1) und andererseits dem Generaldirektor und dessen Stellvertreter im Sinne von Artikel 6, Ziffer l, Buchstabe b des Übereinkommens die Vorrechte und Immunitäten gewährt, in deren Genuss sich Diplomaten vergleichbaren Ranges befinden (Art. 15).

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Das Protokoll befreit den Generaldirektor und das Personal der Organisation für ihre Gehälter von der nationalen Einkommenssteuerpflicht. Gleichzeitig werden sie aber hiefür einer internen Steuer unterstellt, die von der Organisation selbst auf den von ihr ausgerichteten Salären und Entschädigungen periodisch erhoben wird und ihr als besondere Einnahme verbleibt. Die Mitgliedstaaten behalten dagegen das Recht, die ihrer Steuerhoheit entzogenen Gehälter bei der Festsetzung des Steuersatzes in Rechnung zu stellen, der auf Einkünfte aus ändern Quellen angewendet wird (Art. 18). Dies entspricht schweizerischer Auffassung. Bekanntlich haben auch in der Schweiz niedergelassene internatioriale Organisationen die interne Besteuerung der von ihnen ausgerichteten Gehälter eingeführt oder beabsichtigen, dies zu tun. Möglicherweise öffnet sich hier ein Weg, um die steuerliche Behandlung der internationalen Beamten zu vereinheitlichen.

Speziell ist noch zu erwähnen, dass das Protokoll die Organisation, ihren Generaldirektor und die Angehörigen ihres Personals von sämtlichen Pflichtbeiträgen an staatliche Sozialversicherungseinrichtungen befreit, sofern die Organisation ein eigenes Sozialversicherungssystem einrichtet (Art. 20).

Das Protokoll hält ausdrücklich fest, dass die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen den Begünstigten nicht zum persönlichen Vorteil, sondern ausschliesslich im Interesse der Unabhängigkeit gewahrt werden, in welcher sie ihre Tätigkeit für die Organisation sollen entfalten können (Art. 8 und 14, Ziff. 2, und 21, Ziff. 1).

Das Protokoll gewährt den Mitgliedstaaten genügend Möglichkeiten, die Anwendung dieser Grundsätze durch die Organisation zu kontrollieren und ~ Missbräuchen vorzubeugen. So verpflichtet es die Organisation, den Mitgliedstaaten regelmässig die Namen, Eigenschaften und Adressen der Mitglieder ihres Personals und der Experten, die im Genüsse von Vorrechten und Immunitäten stehen, bekanntzugeben (Art. 19). Ferner behalten die Mitgliedstaaten das Recht, alle im Interesse ihrer eigenen Sicherheit liegenden Vorsichtsmassnahmen zu treffen (Art. 23). Ausserdem ist kein Mitgliedstaat gehalten, seinen eigenen Angehörigen die im Protokoll vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten zu gewähren, mit Ausnahme derjenigen, die den Mitgliedern des Personals und den Experten der
Organisation im direkten Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Funktion zuerkannt sind (Art. 24). Das Protokoll verpflichtet den Generaldirektor und - falls dieser selbst zur Verantwortung gezogen werden soll - den Rat der Organisation, die Immunität aufzuheben, wenn sie nach seiner Ansicht verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und wenn sie ohne Beeinträchtigung der Interessen der Organisation aufgehoben werden kann. Das Protokoll verpflichtet die Organisation endlich zu enger und andauernder Zusammenarbeit mit den Behörden der Mitgliedstaaten zur Förderung der Rechtspflege, zur Gewährleistung einer genauen Befolgung der Polizei- und Sicherheitsvorschriften und zur Vermeidung missbräuchlicher Inanspruchnahme der im Protokoll vorgesehenen Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen (Art. 22).

Das Protokoll regelt im weiteren das von der Organisation und den Mitgliedstaaten zur Beilegung allfälliger Streitigkeiten anzuwendende Verfahren. So ver-

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pflichtet es einerseits die Organisation dazu, in alle von ihr nicht gemäss der Personalordnung abgeschlossenen Verträge eine Schiedsklausel aufzunehmen, nach der jede Streitigkeit über die Auslegung und Erfüllung dieser Verträge auf Antrag einer der beiden Vertragsparteien einem privaten Schiedsverfahren unterworfen werden können und die gleichzeitig das dabei anwendbare Recht und den Staat bezeichneten welchem die Schiedsrichter zusammentreten (Art. 25). Andererseits gibt das Protokoll den Mitgliedstaaten die Möglichkeit,durch einseitige Mitteilung an den Generaldirektor den endgültigen Entscheid eines internationalen Schiedsgerichts in Streitigkeiten über die Schadenshaftung und die nichtvertragliche Verantwortlichkeit der Organisation anzurufen. Für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen der Organisation einerseits und ihrem Generaldirektor, ihrem Personal und ihren Experten andererseits über deren Dienstverhältnis behält das Protokoll jedoch spezielle Regeln vor (Art. 26, 27 und 28). Das Protokoll bestimmt endlich, dass Streitigkeiten über seine Auslegung und Anwendung - sofern sie nicht durch Vermittlung des Rats beigelegt werden können und die interessierten Mitgliedstaaten keine andere Art der Streiterledigung vereinbaren dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten seien (Art.29).

Das Protokoll ermächtigt die Organisation zum Abschluss ergänzender Abkommen mit den einzelnen Mitgliedstaaten über den Vollzug seiner Bestimmungen auf deren Gebiet (Art. 30).

Das Protokoll stand den Signatarstaaten des Übereinkommens bis zum 31. Januar 1964 zur Unterzeichnung offen. Es bedarf der Ratifikation oder Genehmigung (Art .31). Ab l. Februar 19 64 kann j eder andere Mitgliedstaat, der es nicht unterzeichnet hat, dem Protokoll beitreten (Art. 32). Es tritt seinerseits erst nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens in Kraft und ebenfalls nur, wenn sechs Staaten - darunter diejenigen, auf deren Gebiet der Verwaltungss'itz der Organisation und ihre Anlagen errichtet werden sollen, - ihre Ratifikations-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden bei der französischen Regierung hinterlegt haben (Art. 33 und 34). Es hat die gleiche Geltungsdauer wie das Übereinkommen; dessen Kündigung durch einen Staat hat auch die Kündigung des Protokolls durch diesen Staat zur Folge (Art. 35).

Schlussbemerkungen

Gestützt auf diese Ausführungen beehren wir uns, Ihnen den beigefügten Entwurf eines Bundesbeschlusses über die Genehmigung des in dieser Botschaft besprochenen Protokolls vorzuschlagen.

Die Verfassungsmässigkeit der Vorlage ergibt sich aus Artikel 8 der Bundesverfassung, welcher die Kompetenz zum Abschluss von Staatsverträgen mit fremden Staaten dem Bund vorbehält. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung hat ihre Grundlage in Artikel 85, Ziffer 5 der Bundesverfassung. Da das Protokoll von jedem Mitgliedstaat zusammen mit dem Übereinkommen nach Ablauf von sechs Jahren gekündigt werden kann, untersteht es dem Staatsvertragsreferendum gemäss Artikel 89, Ziffer 4 der Bundesverfassung nicht.

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Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

Bern, den 31. Mai 1966.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident : Schaffner Der Bundeskanzler : Ch.Oser

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(Entwurf)

Bundesbeschluss betreifend die Genehmigung des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Organisation für Raumforschung

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 8 und 85, Ziffer 5 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 31. Mai 1966, beschliesst: Einziger Artikel Das am 31. Oktober 1963 unterzeichnete Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Organisation für Raumforschung wird genehmigt.

Der Bundesrat wird ermächtigt, dieses Protokoll zu ratifizieren.

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Übersetzung

Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Weltraumforschungsorganisation (Vom 3l. Oktober 1963)

Die Vertragsstaaten des am 14. Juni 1962 in Paris unterzeichneten Übereinkommens zur Gründung einer Europäischen Weltraumforschungsorganisation (im folgenden als «Übereinkommen» bezeichnet), von dem Wunsch geleitet, die Vorrechte und Immunitäten der Organisation, der von ihr beschäftigten Personen (Generaldirektor, Mitglieder des Personals und Sachverständige) und der Vertreter der Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit Artikel XIV, Absatz 2 des Übereinkommens zu regeln, sind wie folgt übereingekommen: Artikel l Die Organisation besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie kann insbesondere Verträge schliessen, bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräussern sowie vor Gericht stehen.

Artikel 2 Vorbehaltlich der Artikel 22 und 23 sind die Gebäude und Räumlichkeiten der Organisation unverletzlich.

Artikel 3 Die Archive der Organisation sind unverletzlich.

Artikel 4 (1) Die Organisation geniesst Immunität der Gerichtsbarkeit und Vollstreckung mit Ausnahme der folgenden Fälle: a. soweit die Organisation im Einzelfall ausdrücklich hierauf verzichtet oder b. im Falle eines von einem Dritten angestrengten Zivilverfahrens wegen Schäden auf Grund eines Unfalls, der durch ein der Organisation gehörendes oder für sie betriebenes Motorfahrzeug verursacht wurde, oder im Falle eines Verstosses gegen die Strassenverkehrsordnung, an dem dieses Fahrzeug beteiligt ist;

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c. im Falle der Vollstreckung eines nach Artikel 25 oder 26 ergangenen Schiedsspruchs.

(2) Das Eigentum und die sonstigen Vermögenswerte der Organisation gemessen ohne Rücksicht darauf, wo sie sich befinden, Immunität von jeder Form verwaltungsmässiger Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung und Zwangsverwaltung. Sie gemessen ebenfalls Immunität von jedem behördlichen Zwang oder jeder einem Urteil vorausgehenden Massnahme, sofern es sich nicht um solche handelt, die im Zusammenhang mit der Verhinderung und gegebenenfalls der Untersuchung von Unfällen, an denen der Organisation gehörende oder für sie betriebene Motorfahrzeuge beteiligt sind, vorübergehend notwendig sind.

Artikel 5 (1) Im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit sind die Organisation, ihr Vermögen und ihre Einkünfte von jeder direkten Besteuerung befreit.

(2) Sind bei grösseren, für ihre amtliche Tätigkeit unbedingt erforderlichen Einkäufen der Organisation Steuern oder sonstige Abgaben im Preis enthalten, so werden in jedem Fall, in dem dies möglich ist, von den Regierungen der Mitgliedstaaten geeignete Massnahmen getroffen, um den Betrag der Steuern oder sonstigen Abgaben zu erlassen oder zu vergüten.

(3) Von Steuern, Gebühren und sonstigen Abgaben, die lediglich die Vergütung für Leistungen öffentlicher Versorgungsbetriebe darstellen, wird keine Immunität gewährt.

Artikel 6 Die von der Organisation ein- oder ausgeführten Waren, die für ihre amtliche Tätigkeit unbedingt erforderlich sind, werden von allen Zöllen und sonstigen Abgaben sowie von allen Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen befreit.

Artikel 7 Die amtliche Tätigkeit der Organisation im Sinne der Artikel 5 und 6 umfasst ihren Verwaltungsbetrieb und ihre Betätigung auf dem Gebiet der Weltraumforschung und -technik zur Erreichung der Ziele der Organisation, wie sie in dem Übereinkommen festgelegt sind.

Artikel & Für Waren, die für den persönlichen Bedarf der Mitglieder des Personals der Organisation gekauft und eingeführt werden, wird keine Immunität gewährt.

Artikel 9 (1) Die der Organisation gehörenden Waren, die nach Artikel 5 erworben oder nach Artikel 6 eingeführt worden sind, dürfen nur zu den Bedingungen verkauft oder veräussert werden, die von den Regierungen der Staaten, welche die Immunitäten gewährt haben, genehmigt sind.

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(2) Der Waren- und Dienstleistungsverkehr zwischen dem Sitz und den Niederlassungen der Organisation oder zwischen ihren verschiedenen Niederlassungen ist von Abgaben und Beschränkungen jeder Art befreit ; gegebenenfalls treffen die Regierungen der Mitgliedstaaten alle geeigneten Massnahmen, um diese Abgaben zu erlassen oder zu erstatten oder diese Beschränkungen aufzuheben. , Artikel 10 Der Verkehr von Veröffentlichungen und sonstigenlnformationsmaterialien, die von der Organisation verschickt oder an sie gerichtet werden, unterliegt keiner Beschränkung.

Artikeln Die Organisation darf jede Art von Geldmitteln, Währungen oder Wertpapieren entgegennehmen und besitzen ; sie kann für allein dem Übereinkommen vorgesehenen Zwecke frei darüber verfügen und in dem zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen erforderlichen Umfang in jeder Währung Konten unterhalten.

Artikel 12 (1) Bei ihrem amtlichen Nachrichtenverkehr und der Übermittlung aller ihrer Schriftstücke hat die Organisation Anspruch auf eine nicht weniger günstige Behandlung, als sie die Regierung eines jeden Mitgliedstaats anderen internationalen Organisationen gewährt.

(2) Der amtliche Nachrichtenverkehr der Organisation, gleichviel mit welchem Nachrichtenmittel, unterliegt nicht der Zensur.

Artikel 13 Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Massnahmen, um die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise sämtlicher Mitglieder des Personals der Organisation zu erleichtern.

Artikel 14 (1) Die Vertreter der Mitgliedstaaten gemessen bei der Ausübung ihres Amtes sowie während der Reise zum und vom Tagungsort folgende Vorrechte und Immunitäten : a. Immunität von Festnahme oder Haft sowie von der Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks; b. Immunität von der Gerichtsbarkeit, auch nach Beendigung ihres Auftrags, bezüglich der von ihnen in Ausübung ihres Amtes vorgenommenen Handlungen einschliesslich ihrer mündlichen und schriftlichen Äusserungen; c. Unverletzlichkeit aller ihrer amtlichen Schriftstücke und Urkunden ; d. das Recht, Verschlüsselungen zu verwenden sowie Urkunden oder sonstige Schriftstücke durch Sonderkurier oder in versiegelten Behältern zu empfangen; ' Bundeslrtatt. 118. Jahrg. Bd. 1.

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e. Immunität für sich und ihre Ehegatten von allen Einreisebeschränkungen und von der Meldepflicht für Ausländer; / die gleichen Erleichterungen hinsichtlich der Währungs- und Devisenvorschriften wie die Vertreter ausländischer Regierungen mit vorübergehendem amtlichen Auftrag ; g. die gleichen Zollerleichterungen hinsichtlich ihres persönlichen Gepäcks wie die Diplomaten.

(2) Die Vorrechte und Immunitäten werden den Vertretern der Mitgliedstaaten nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt, sondern um ihre vollständige Unabhängigkeit bei der Ausübung ihres Amtes im Zusammenhang mit der Organisation zu gewährleisten. Ein Mitgliedstaat hat deshalb nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, die Immunität eines Vertreters in allen Fällen aufzuheben, in denen sie nach Auffassung des betreffenden Staates verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen sie ohne Beeinträchtigung der Zwecke aufgehoben werden kann, für die sie gewährt wurde.

Artikel 15 Ausser den in Artikel 16 aufgeführten Vorrechten und Immunitäten gemessen der Generaldirektor der Organisation und der in Artikel XI, Absatz l, Buchstabe c des Übereinkommens genannte Bedienstete die gleichen Vorrechte und Immunitäten wie Diplomaten vergleichbaren Ranges.

a.

b.

c.

d.

e.

/.

Artikel 16 Die Mitglieder des Personals der Organisation gemessen nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst der Organisation Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich der von ihnen in Ausübung ihres Amtes vorgenommenen Handlungen einschliesslich ihrer mündlichen und schriftlichen Äusserungen; diese Immunität gilt jedoch nicht im Falle eines Verstosses gegen die Strassenverkehrsordnung durch ein Mitglied des Personals der Organisation oder eines Schadens, der durch ein ihm gehörendes oder von ihm geführtes Motorfahrzeug verursacht wurde; sind von jeder Verpflichtung zum Wehrdienst befreit ; gemessen Unverletzlichkeit aller ihrer amtlichen Schriftstücke und Urkunden; gemessen dieselbe Immunität von den Einwanderungsbeschränkungen und Meldepflicht der Ausländer, wie sie allgemein den Mitgliedern des Personals internationaler Organisationen gewährt wird; das gleiche gilt für die in ihrem Haushalt lebenden Familienangehörigen; gemessen dieselben Vorrechte in bezug auf Devisenvorschriften wie die Mitglieder des Personals internationaler Organisationen; geniessen im Falle einer internationalen Krise dieselben Erleichterungen bei der Rückführung in ihren Heimatstaat wie die Diplomaten; das gleiche gilt für die in ihrem Haushalt lebenden Familienangehörigen;

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g. haben das Recht, ihre Wohnungseinrichtung und ihre persönlichen Gebrauchsgegenstände bei Antritt ihres Dienstes in den betreffenden Staat zollfrei einzuführen und bei Beendigung ihres Dienstes in diesem Staat zollfrei wieder auszuführen, vorbehaltlich der Bedingungen, welche die Regierung des Staates, in dem dieses Recht ausgeübt wird, bei der Einfuhr oder der Ausfuhr für erforderlich erachtet.

Artikel 17 Sachverständige, die nicht Mitglieder des Personals im Sinne des Artikels 16 sind, gemessen während ihrer dienstlichen Tätigkeit im Zusammenhang mit Organen der Organisation oder im Auftrag der Organisation, einschliesslich ihrer bei dieser Tätigkeit durchgeführten Reisen, folgende Vorrechte und Immunitäten, soweit diese für die Ausübung ihres Amtes erforderlich sind : a. Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich der von ihnen in Ausübung ihres Amtes vorgenommenen Handlungen einschliesslich ihrer mündlichen und schriftlichen Äusserungen, ausser im Falle eines Verstosses gegen die Strassenverkehrsordnung oder eines Schadens, der durch ein ihm gehörendes oder von ihm geführtes Motorfahrzeug verursacht wurde; diese Immunität der Sachverständigen' bleibt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei der Organisation bestehen; b. Unverletzlichkeit aller ihrer amtlichen Schriftstücke und Urkunden; c. dieselben Erleichterungen in bezug aufWährungs- und Devisenvorschriften sowie auf ihr persönliches Gepäck wie die Bediensteten ausländischer Regierungen mit vorübergehendem amtlichen Auftrag.

Artikel 18 (1) Nach Massgabe der Bedingungen und Verfahrensregeln, die der Rat binnen einem Jahr nach Inkrafttreten des Übereinkommens festlegt, sind der Generaldirektor und die Mitglieder des Personals der Organisation für die von dieser gezahlten Gehälter und sonstigen Bezüge steuerpflichtig zugunsten der Organisation. Von diesem Zeitpunkt an sind diese Gehälter und Bezüge von der staatlichen Einkommenssteuer befreit; die Mitgliedstaaten behalten jedoch das Recht, die Gehälter und Bezüge bei der Festsetzung des auf Einkommen aus anderen Quellen zu erhebenden Steuerbetrags zu berücksichtigen.

(2) Absatz l rindet keine Anwendung auf Renten und Ruhegehälter, die von der Organisation an ehemalige Generaldirektoren und ehemalige Mitglieder des Personals gezahlt werden.

Artikel 19 Der Rat bestimmt die Gruppen von
Mitgliedern des Personals, auf welche Artikel 16 ganz oder teilweise und Artikel 18 Anwendung finden, und die Gruppen von Sachverständigen, aufweiche Artikel 17 Anwendung findet. Die Namen, Dienstbezeichnungen und Anschriften der zu diesen Gruppen gehörenden Mitglieder des Personals und Sachverständigen werden den Regierungen der Vertragsstaaten des Übereinkommens von Zeit zu Zeit mitgeteilt.

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Artikel 20 Die Organisation, der Generaldirektor und die Mitglieder des Personals sind von sämtlichen Pflichtbeiträgen an staatliche Sozialversicherungsträger befreit, sofern die Organisation auf Grund von Abkommen, die sie nach Artikel 30 mit den Mitgliedstaaten schliesst, ein eigenes Sozialversicherungssystem einrichtet.

Artikel 21 (1) Die in diesem Protokoll vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten sind nicht dazu bestimmt, dem Generaldirektor, den Mitgliedern des Personals oder den Sachverständigen der Organisation persönliche Vorteile zu verschaffen. Sie sind lediglich zu dem Zweck vorgesehen, unter allen Umständen die ungehinderte Tätigkeit der Organisation und die vollständige Unabhängigkeit der Personen, denen sie gewährt sind, zu gewährleisten.

(2) Der Generaldirektor hat das Recht und die Pflicht, diese Immunität aufzuheben, wenn sie nach seiner Ansicht verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und wenn sie ohne Beeinträchtigung der Interessen der Organisation aufgehoben werden kann. Die Immunität des Generaldirektors kann der Rat aufheben.

Artikel 22 (1) Die Organisation wird jederzeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um die Rechtspflege zu fördern, die Einhaltung der Polizeivorschriften, der Vorschriften über den Umgang mit Sprengstoffen und leicht entzündlichem Material, der Gesundheits-, der Arbeitsaufsichts- und ähnlicher staatlicher Rechtsvorschriften zu gewährleisten und jeden Missbrauch der in diesem Protokoll vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen zu verhindern.

(2) Die Einzelheiten der in Absatz l genannten Zusammenarbeit können in den in Artikel 30 bezeichneten Ergänzungsabkommen festgelegt werden.

Artikel 23 Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, alle im Interesse seiner Sicherheit notwendigen Vorsichtsmassnahmen zu ergreifen.

Artikel 24 Ehi Mitgliedstaat ist nicht verpflichtet, seinen eigenen Angehörigen die in den Artikeln 14,15, Artikel 16, Buchstaben b, e undg und Artikel 17, Buchstabe c bezeichneten Vorrechte und Immunitäten zu gewähren.

Artikel 25 (1) Die Organisation ist verpflichtet, in alle schriftlichen Verträge, bei denen sie Partei ist, sofern sie nicht gemäss der Personalordnung geschlossen werden, eine Schiedsklausel aufzunehmen, nach der jede Streitigkeit über die Auslegung

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oder Durchführung des Vertrags auf Antrag einer der beiden Parteien einem privaten Schiedsverfahren unterworfen werden kann. Diese Schiedsklausel hat das anwendbare Recht und den Staat anzugeben, in dem die Schiedsrichter zusammentreten. Das Schiedsverfahren richtet sich nach dem in diesem Staat angewandten Verfahren.

(2) Die Vollstreckung des von diesen Schiedsrichtern gefällten Spruchs richtet sich nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dessen Hoheitsgebiet er vollstreckt wird.

Artikel 26 (1) Jeder Mitgliedstaat kann einem internationalen Schiedsgericht jede Streitigkeit unterbreiten, a. die sich auf einen durch die Organisation verursachten Schaden bezieht, b. die eine nichtvertragliche Verantwortlichkeit der Organisation betrifft, c. an welcher der Generaldirektor, ein Mitglied des Personals oder ein Sachverständiger der Organisation beteiligt ist und furi die er nach Artikel 15, Artikel 16, Buchstabe a oder Artikel 17, Buchstabe a Anspruch auf Immunität von der Gerichtsbarkeit hat, sofern diese Immunität nicht nach Artikel 21 aufgehoben wird. In Streitigkeiten, in denen die Immunität von der Gerichtsbarkeit nach Artikel 16, Buchstabe a oder Artikel 17, Buchstabe a in Anspruch genommen wird, geht die Haftung der betreffenden Person auf die Organisation über.

(2) Hat ein Mitgliedstaat die Absicht, eine Streitigkeit dem Schiedsgericht zu unterbreiten, so notifiziert er diese Absicht dem Generaldirektor, der sofort jeden Mitgliedstaat von dieser Notifizierung unterrichtet.

(3) Das in Absatz l vorgesehene Verfahren findet keine Anwendung auf Streitigkeiten zwischen der Organisation und dem Generaldirektor, den Mitgliedern des Personals oder den Sachverständigen über ihre Dienstbedingungen.

(4) Gegen den Spruch des Schiedsgerichts, der endgültig und für die Parteien bindend ist, kann ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden. Im Falle einer Streitigkeit über Sinn und Bedeutung des Schiedsspruchs obliegt es dem Schiedsgericht, den Spruch auf Antrag einer der Parteien auszulegen.

Artikel 27 (1) Das in Artikel 26 bezeichnete Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern ; ein Schiedsrichter wird von dem Staat oder den Staaten, die Parteien des Schiedsverfahrens sind, ein weiterer von der Organisation ernannt; diese beiden Schiedsrichter ernennen einen dritten Schiedsrichter, der als Obmann
tätig wird.

(2) Die Schiedsrichter werden aus einem Verzeichnis ausgewählt, das höchstens sechs von jedem Mitgliedstaat und sechs von der Organisation bestellte Schiedsrichter umfasst.

(3) Nimmt eine Partei innerhalb von drei Monaten nach der in Artikel 26, Absatz 2 genannten Notifizierung die in Absatz l vorgesehene Ernennung nicht vor, so wird der Schiedsrichter auf Antrag der anderen Partei vom Präsidenten

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des Internationalen Gerichtshofs aus dem Kreis der in dem Verzeichnis aufgeführten Personen bestimmt. Das gleiche geschieht auf Antrag der zuerst handelnden Partei, wenn innerhalb eines Monats nach der Ernennung des zweiten Schiedsrichters die beiden ersten Schiedsrichter sich nicht über die Ernennung des dritten einigen können. Jedoch kann ein Angehöriger des antragstellenden Staates nicht für den Posten des Schiedsrichters gewählt werden, dessen Ernennung der Organisation oblag, und eine auf Vorschlag der Organisation in das Verzeichnis aufgenommene Person kann nicht für den Posten des Schiedsrichters gewählt werden, dessen Ernennung dem antragstellenden Staat oblag. Die diesen beiden Gruppen angehörenden Personen können auch nicht zum Obmann des Schiedsgerichts gewählt werden.

(4) Der Rat gibt dem Schiedsgericht eine Verfahrensordnung.

Artikel 28 Die Organisation trifft innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Übereinkommens geeignete Vorsorge zur zufriedenstellenden Regelung von Streitigkeiten, die zwischen der Organisation und dem Generaldirektor, den Mitgliedern des Personals oder den Sachverständigen bezüglich ihrer Dienstbedingungen entstehen.

Artikel 29 Jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls, die nicht durch die Vermittlung des Rates beigelegt werden kann, wird dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet, sofern sich die beteiligten Mitgliedstaaten nicht auf eine andere Form der Beilegung einigen.

Artikel 30 Die Organisation kann auf Beschluss des Rates mit einem oder mehreren Mitgliedstaaten Ergänzungsabkommen zur Durchführung dieses Protokolls in ihren Beziehungen mit diesem Staat oder diesen Staaten sowie sonstige Vereinbarungen schliessen, um eine wirksame Tätigkeit der Organisation und den Schutz ihrer Interessen zu gewährleisten.

Artikel 31 (1) Dieses Protokoll liegt bis zum 31. Januar 1964 für die Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, zur Unterzeichnung auf.

(2) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation oder Genehmigung. Die Ratifikations- oder Genehmigungsurkunden sind im Archiv der Regierung der Französischen Republik zu hinterlegen.

Artikel 32 (1) Vom I.Februar 1964 an kann jeder Mitgliedstaat, der dieses Protokoll nicht unterzeichnet, ihm beitreten.

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(2) Die Beitrittsurkunden sind bei der Regierung der Französischen Republik zu hinterlegen.

Artikel 33 (1) Dieses Protokoll tritt am Tage der Hinterlegung der sechsten Ratifikations-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft, sofern die in Artikel XXI, Absatz l, Buchstabe b des Übereinkommens genannten Mitgliedstaaten zu diesen sechs Staaten zählen.

(2) Liegt der in Absatz l genannte Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des Übereinkommens, so tritt dieses Protokoll nicht vor diesem Datum in Kraft.

(3) Für jeden Staat, der dieses Protokoll nach seinem Inkrafttreten ratifiziert oder genehmigt oder ihm beitritt, tritt es am Tage der Hinterlegung der Ratifikations-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch diesen Staat in Kraft.

Artikel 34 Die Regierung der Französischen Republik notifiziert jedem Staat, der dieses Protokoll unterzeichnet hat oder ihm beigetreten ist sowie dem Generaldirektor der Organisation die Hinterlegung jeder dieser Ratifications-, Genehmigungsoder Beitrittsurkunden und das Inkrafttreten dieses Protokolls.

Artikel 35 (1) Dieses Protokoll bleibt bis zur Beendigung des Übereinkommens in Kraft.

(2) Jede Kündigung des Übereinkommens durch einen Mitgliedstaat nach Artikel XVII des Übereinkommens hat die Kündigung dieses Protokolls durch den betreffenden Satz zur Folge.

(3) Dieses Protokoll tritt ferner für einen Mitgliedstaat ausser Kraft, auf den Artikel XVIII des Übereinkommens Anwendung findet.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten dieses Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu Paris am 31. Oktober 1963 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung der Französischen Republik hinterlegt wird; diese übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und allen beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

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