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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Genehmigung des zwischen der Schweiz und Spanien abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (Vom 31. Mai 1966)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren !

Am 26. April 1966 ist in Bern ein Abkommen /wischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Spanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen unterzeichnet worden.

Wir beehren uns, Ihnen dieses Abkommen hiermit zur Genehmigung zu unterbreiten.

I. Vorbemerkungen

Die Schweiz unterhält mit Spanien enge Wirtschaftsbeziehungen. Zahlreiche schweizerische Unternehmen haben Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften in Spanien errichtet oder der spanischen Wirtschaft auf andere Weise Kapital zur Verfügung gestellt. Diese Investitionen nehmen derzeit unter den ausländischen Kapitalanlagen in Spanien den zweiten Platz ein; sie sind in ständiger Entwicklung begriffen. Deshalb haben auch Kapitalerträge, Lizenzgebühren und andere Vergütungen für unsichtbare Leistungen, die aus Spanien in die Schweiz fliessen, bereits eine beachtliche Höhe erreicht.

Da solche Einkünfte sowohl in Spanien als auch in der Schweiz besteuert werden, mithin einer Doppelbesteuerung ausgesetzt sind, haben schweizerische Wirtschaftskreise seit Jahren den Abschluss eines Doppelbesteuerungsabkommens mit diesem Land gewünscht. Spanien hat jedoch erst nach Abschluss der entsprechenden Arbeiten des Fiskalkomitees der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und der spanischen Steuerreform von 1964 begonnen, Doppelbesteuerungsabkommen abzuschliessen.

Die Kontakte zwischen den Delegationen der Schweiz und Spanien im Fiskalkomitee der OECD haben am 27. November 1963 zunächst zu einer Vereinbarung über die Besteuerung von Unternehmungen der Luftfahrt (AS 1964,

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957) und später xur Einleitung von Verhandlungen über den Abschluss eines umfassenden Doppelbesteuerungsabkommens geführt. Diese haben im Mai 1965 in Bern und im Oktober 1965 in Madrid stattgefunden. In der Zwischenzeit ist bei den Kantonen und den interessierten Kreisen der Wirtschaft ein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt worden, das ein positives Ergebnis gezeitigt hat.

FT. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen des Abkommens

Dem Doppelbesteuerungsabkommen mit Spanien liegt das Musterabkommen der OECD zur Vermeidung der Doppelbesteuerung des Einkommens und des Vermögens vom Juli 1963 zu Grunde. In der Botschaft vom 13. Juli 1965 zum neuen Abkommen mit Schweden vom 7. Mai 1965, das auf der gleichen Grundlage beruht, haben wir die von der OECD empfohlenen Musterbestimmungen einlässlich erläutert (BB11965, II, 701). Wir beschränken uns deshalb nachstehend darauf, die wichtigeren Abweichungen vom OECD-Text und die Besonderheiten des Doppelbesteuerungsabkommens mit Spanien zu kommentieren. Diese hängen zum grossen Teil mit der wirtschaftlichen Lage Spaniens als Entwicklungsland zusammen. Bereits in der Botschaft vorn 18. März 1960 zum Doppelbesteuerungsabkommen mit Pakistan (BB11960,1,1165) haben wir dargetan, dass und in welcher Weise diesem Umstand von Seiten der Schweiz in einem Doppelbesteuerungsabkommen Rechnung getragen werden kann.

Artikel 2: Unter das Abkommen fallende Steuern Das Abkommen soll sich auf die Einkommens- und Vermögenssteuern beziehen, obwohl Spanien derzeit keine allgemeine Steuer vom Vermögen erhebt.

Das Abkommen schliesst auf spanischer Seite die in den afrikanischen Provinzen und Territorien erhobenen direkten Steuern ein. In einem besondern Briefwechsel wird festgelegt, dass das Abkommen sowohl für die ordentlichen wie für die ausserordentlichen Steuern gilt. Die an der Quelle erhobenen Steuern von Lotteriegewinnen i'allen dagegen nicht darunter.

Artikel 3: Allgemeine Definitionen Nach übereinstimmender Ansicht gelten Personengesellschaften als Personen im Sinne des Abkommens (vgl. auch Art. 4, Abs. 3). Sie sind mithin berechtigt, die Abkommensvorteile aus eigenem Recht zu beanspruchen. Sollten sich auf Grund des Umstandes, dass Spanien Personengesellschaften steuerlich wie juristische Personen behandelt, Überschneidungen ergeben, so sind diese im Verständigungsverfahren (Art. 25) zu lösen.

Artikel S: Betriebsstätte Im Gegensatz zum neuen Abkommen mit Schweden enthält der vorliegende Vertrag eine Bestimmung, wonach Werbe-, Informations- und Forschungsstellen, die ein Unternehmen des einen Vertragstaates auf dem Gebiet des ändern unterhält, keine Betriebsstätte darstellen. Die interessierten Kreise der schweizerischen

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Wirtschaft haben sich nachhaltig dafür eingesetzt, dass die entsprechende OECDEmpfehlung inskünftig befolgt wird. Sie weisen darauf hin, die Schweiz habe im Hinblick auf die wissenschaftlichen Büros und die klinischen Forschungsstellen, die insbesondere schweizerische Unternehmen der pharmazeutischen Industrie im Ausland unterhalten, an einer solchen Bestimmung ein erhebliches, materielles Interesse. Eine erneute Überprüfung der Sachlage hat diese Auffassung bestätigt.

Artikel 7: Unternehmensgewinne Nach schweizerischer Praxis, die im interkantonalen Verhältnis entwickelt worden ist, v, ird der gesamte Gewinn eines international tätigen Unternehmens nach einem bestimmten Schlüssel auf die verschiedenen Betriebsstätten aufgeteilt (sog. indirekte Methode; Abs.4). Demgegenüber lasst Spanien, wie im Ausland gebräuchlich, den Gesamtgewinn des Unternehmens ausser Betracht und ermittelt den Gewinn einer Betriebsstätte einzig auf Grund ihrer Buchhaltung (sog.

direkte Methode; Abs.2) oder pauschal nach den für die betreffende Branche geltenden Erfahrungszahlen. Die im neuen Abkommen mit Schweden vorgesehene, gegenüber dem OECD-Musterartikel erweiterte Anwendung der indirekten Methode, insbesondere für Versicherungsunternehmen, konnte mit Spanien nicht vereinbart werden. Umgekehrt hat dieses Land auf Sonderbestimmungen über die Besteuerung von Agenten verzichtet, die in anderen spanischen Doppelbesteuerungsabkommen enthalten sind.

Artikels: Seeschiffahrt und Luftfahrt Diese Bestimmung ersetzt die bereits erwähnte Vereinbarung vom 27. November 1963 (AS 1964,957), die aufgehoben wird (Art. 27, Abs. 3) ; sie ist auch auf Unternehmen der Schiffahrt anwendbar.

Artikel 10,11 und 12: Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren Spanien kann als Entwicklungsland kaum mit dem Zufluss nennenswerter Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren aus dem Ausland rechnen. Es ist daher verständlich, dass es die von der Schweiz angestrebte ausschliessliche Besteuerung im Wohnsitzstaat des Empfängers ablehnt und sich für den Vorrang der Besteuerung im Quellenstaat einsetzt. Auf der Grundlage der Empfehlungen der OECD ist es gelungen, zwischen den sich gegenüberstehenden Auffassungen einen vertretbaren Kompromiss zu finden.

Dividenden, die an nicht ansässige Personen gezahlt werden, werden in der Schweiz mit 30 Prozent, in Spanien mit
15 Prozent an der Quelle besteuert. Nach dem Abkommen hat der Quellenstaat im Normalfall das Recht, darauf eine Steuer zu erheben, die 15 Prozent nicht übersteigt (Art.10, Abs.2, Buchst.^).

Diese Lösung entspricht der Empfehlung der OECD.

Ist der Empfänger der Dividenden eine Gesellschaft, die über eine Beteiligung von mindestens 25 Prozent am Kapital der auszahlenden Gesellschaft verfügt, so beträgt der Steuersatz 10 Prozent (Art. 10, Abs. 2, Buchst, a). Die OECDBundesblatt. 118. Jahrg. Bd.I.

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Empfehlung lautet in diesem Fall allerdings auf 5 Prozent, doch entsprechen alle von Spanien bisher abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen der mit der Schweiz getroffenen Regelung, die die interessierten Kreise der schweizerischen Wirtschaft als annehmbar ansehen.

Hervorzuheben ist, dass Spanien auf die Besteuerung der Gewinnausschüttungen schweizerischer Unternehmen, die in Spanien Betriebsstätten unterhalten (sog. extraterritoriale Besteuerung der Dividenden), verzichtet (Art. 10, Abs. 5).

Zinsen, die ein in Spanien ansässiger Schuldner an einen Gläubiger im Ausland zahlt, unterliegen einer Quellensteuer von 24 Prozent. In der Schweiz werden Zinsen von Obligationen und Bankguthaben ab I.Januar 1967 einheitlich mit 30 Prozent an der Quelle besteuert. Für Glaubiger, die nicht in der Schweiz ansässig sind, stellt dieser Abzug eine endgültige Belastung dar. Die im Ausland wohnhaften Empfänger schweizerischer Hypothekarzinsen sind hier beschränkt steuerpflichtig.

Das Abkommen sieht vor, dass Zinsen im Quellenstaat im allgemeinen mit einer Steuer von 10 Prozent belastet werden dürfen (Art. 11, Abs. 2), was der Empfehlung der OECD entspricht. Spanien verzichtet darüberhinaus auf jegliche Besteuerung an der Quelle, wenn die Zinsen von einem spanischen Schuldner an eine schweizerische Bank für ein Darlehen gezahlt werden, das auf die Dauer von mindestens 5 Jahren fest gewährt worden ist (Art. 11, Abs. 3).

Lizenzgebühren aus spanischen Quellen, die ins Auslandfliessen,unterliegen einer Abzugssteuer von 20 Prozent, wobei vom steuerbaren Betrag ein pauschal ermittelter Unkostenanteil abgezogen werden kann. In der Schweiz werden Lizenzgebühren, die ins Ausland gezahlt werden, überhaupt nicht besteuert. Von der dem Bund in Artikel 41 bis Absatz l, Buchstabe d der Bundesverfassung erteilten Ermächtigung, Sondersteuern zur Abwehr von Besteuerungsmassnahmen des Auslandes zu erheben, hat er bis heute keinen Gebrauch gemacht.

Alle bisher von der Schweiz abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen sehen die ausschliessliche Besteuerung der für die Schweiz besonders wichtigen Lizenzgebühren am Wohnsitz des Empfängers vor. Auf diese Weise gelangen die schweizerischen Fisci in den Genuss einer Gegenleistung, für die von ihnen als Gewinnungskosten anerkannten, erheblichen Forschungskosten schweizerischer
Industrieunternehmen. In der OECD ist nun aber Spanien neben drei weiteren wirtschaftlich schwächeren Mitgliedstaaten eine Quellensteuer von 5 Prozent auf den Lizenzgebühren zugestanden worden. Entsprechend räumt die Schweiz im vorliegenden Abkommen dem Quellenstaat erstmals das Recht ein, auf dem Bruttobetrag der Lizenzgebühren eine Steuer von 5 Prozent zu erheben.

Artikel 15: Unselbständige Arbeit Der Artikel bestimmt, dass das Erwerbseinkommen aus unselbständiger Tätigkeit im allgemeinen am Arbeitsort zu besteuern ist. Dieser Grundsatz gilt auch für die in der Schweiz tätigen spanischen Gastarbeiter. Die spanischen Behörden legen aber Wert darauf, dass ihre hier tätigen Landsleute steuerlich nicht

811 schlechter behandelt werden als die italienischen Gastarbeiter. Im Hinblick auf die dem Abkommen zwischen der Schweiz und Italien über die Auswanderung italienischer Arbeitskräfte nach der Schweiz vom 10. August 1964 beigegebene gemeinsame Erklärung IV (BB11964, II, 1040) wünschten die spanischen Unterhändler analoge Zusicherungen. Im schweizerisch-spanischen Paraphierungsprotokoll vom S.Oktober 1965 wird dazu folgendes festgestellt (Übersetzung): «Zur Besteuerung des Arbeitseinkommens erklärt die schweizerische Delegation, dass die Kantone bereits besondere Verfahren, insbesondere die Quellensteuer, eingeführt haben oder noch einführen werden, um Veranlagung und Erhebung der Steuern auf dem Einkommen ausländischer Arbeitskräfte zu vereinfachen und zu erleichtern.

Weil diese Verfahren und die Entwicklung auf diesem Gebiet sehr verschieden sind, sind die beiden Delegationen übereingekommen, dass allfällige Fragen im Verständigungsverfahren (Art. 25 des Abkommens) geprüft werden sollen.

Zur Steuerpflicht der Saisonarbeitskräfte erklart die schweizerische Delegation, dass die Bundesbehörden den Kantonen empfehlen werden, für die Festsetzung des Steuersatzes auf das während der Zeitdauer der Besteuerung erworbene Arbeitseinkommen und auf eine jährliche Arbeitsdauer von höchstens 11 Monaten oder 2300 Stunden abzustellen. Für die Arbeitskräfte günstigere kantonale Vorschriften bleiben vorbehalten. »

Artikel 19: Öffentlich-rechtliche

Vergütungen

Die Bestimmung entspricht dem im neuen Abkommen mit Schweden enthaltenen Artikel 20, der klarer gefasst ist als die entsprechende Musterbestimmung der OECD.

Artikel 23: Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung Dieser Artikel bestimmt, auf welche Weise der Wohnsitzstaat des Einkommensempfängers bzw. Eigentümers zur Vermeidung der Doppelbesteuerung beizutragen hat.

Einkommen und Vermögen, das dem Quellenstaat oder dem Staat der gelegenen Sache zur ausschliesslichen Besteuerung zugewiesen ist, darf im Wohnsitzstaat nicht besteuert werden. Dieser behält jedoch das Recht, die erwähnten Einkommens- und Vermögensteile für die Bestimmung des Steuersatzes in Rechnung zu stellen (Abs. 1).

Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren können sowohl im Quellenstaat (vgl. Bemerkungen zu Art. 10-12) als auch im Wohnsitzstaat des Empfängers besteuert werden. Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung rechnet Spanien im Falle von unbeschränkt steuerpflichtigen Personen, die solche Einkünfte aus der Schweiz beziehen, die schweizerischen Steuern an seine eigenen an (Abs. 2). Im umgekehrten Fall gewährt die Schweiz für die spanischen Quellensteuern auf Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren eine Entlastung (Abs. 3) von den eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Steuern, und zwar in der gleichen Weise wie sie erstmals im neuen Abkommen mit Schweden zugestanden und in der zugehörigen Botschaft näher erläutert worden ist. Der Bundesrat wird die Einzelheiten ordnen.

812 Diese schweizerischerseits zugestandene Entlastung wird nicht nur für die in Spanien tatsächlich bezahlten, sondern unter ganz bestimmten Voraussetzungen auch für die nicht bezahlten Quellensteuern gewährt (Abs. 4). Damit hat es folgende Bewandtnis : Wie die meisten Entwicklungsländer gewährt auch Spanien besondere steuerliche Vergünstigungen, um ausländisches Kapital anzuziehen. Die zuständigen spanischen Behörden haben die Befugnis, die Steuer auf Anleihensund Darlehenszinsen, die von spanischen Unternehmen an ausländische Banken und Finanzinstitute gezahlt werden, um höchstens 95 Prozent des ursprünglich geschuldeten Steuerbetrages zu senken. Spanien legt grössten Wert darauf, dass diese Vergünstigung vollumfänglich den interessierten schweizerischen Banken zukommt und nicht durch die Besteuerung in der Schweiz ganz oder teilweise zunichte gemacht wird. Die Entlastung in der Schweiz soll mit ändern Worten für die volle, Spanien gemäss Artikel 11 zustehende Steuer von 10 Prozent gewährt werden, auch wenn diese Steuer, gestützt auf interne Massnahmen, gar nicht oder nur zum Teil erhoben wird. Diese Anrechnung für nicht bezahlte Steuern («matching crédit» oder «tax sparing») findet sich häufig in den von Entwicklungsländern abgeschlossenen, namentlich in den von Spanien ausgehandelten Doppelbesteuerungsabkommen. Im internationalen Steuerrecht der Schweiz stellt diese Massnahme eine Neuerung dar, sie lässt sich aber im Rahmen der Entwicklungshilfe verantworten. Sie wird nur in wenigen Fällen anwendbar sein und bedeutet ausserdem veranlagungstechnisch eine Vereinfachung, da mithin bei Zinsen in allen Fällen eine spanische Quellensteuer von 10 Prozent in Rechnung gestellt werden kann.

Spanien hatte eine entsprechende Regelung auch für Dividenden auf Beteiligungen von mindestens 25 Prozent angestrebt, die gemäss Artikel 10, Absatz 2, Buchstabe b in den Genuss einer Steuerermässigung gelangen. Da solche Dividenden dank dem sogenannten Holdingprivileg der Wehrsteuer und den kantonalen Steuern aller Regel nach ohnehin nicht unterliegen (vgl. z. B. Art. 59 des Wehrsteuerbeschlusses), kann im Abkommen auf die innerstaatliche Regelung verwiesen werden. Die entsprechende Bestimmung (Abs. 4) gilt übrigens auch im umgekehrten Verhältnis.

Artikel 24: Gleichbehandlung Gegenüber dem OECD-Musterartikel wird
verdeutlicht, dass unter gleichen Verhältnissen auch die gleichen Freibeträge, Abzüge und Steuerermässigungen für Familienlasten zugestanden werden (Abs. 2).

Artikel 27: Inkrafttreten Das Abkommen ist vom I.Januar 1967 hinweg anwendbar.

* * *

Das vorliegende Abkommen hat seine verfassungsmässige Grundlage in Artikel 8 der Bundesverfassung, der dem Bund die Befugnis verleiht, Staatsverträge mit dem Ausland abzuschliessen. Für die Genehmigung des Abkom-

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mens ist nach Artikel 85, Ziffer 5 der Bundesverfassung die Bundesversammlung zuständig. Das Abkommen ist zwar auf unbestimmte Dauer abgeschlossen, kann aber, unter Einhaltung einer Frist von mindestens 6 Monaten, auf das Ende jedes Kalenderjahres gekündigt werden. Der Genehmigungsbeschluss unterliegt deshalb nicht dem Staatsvertragsreferendum von Artikle 89, Absatz 4 der Bundesverfassung.

Das vorliegende Abkommen stellt gesamthaft betrachtet eine ausgewogene Lösung dar, die für die wirtschaftlichen Beziehungen der Schweiz zu Spanien beachtliche Erleichterungen bringt. Die Kantone und die interessierten Kreise der schweizerischen Wirtschaft stimmen ihm zu. Wir beantragen Ihnen deshalb, das Abkommen durch Annahme des beiliegenden Entwurfes zu einem Bundesbeschluss zu genehmigen.

Wir benützen auch diesen Anlass, um Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

Bern, den 3I.Mai 1966.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident : Schafliier

Der Bundeskanzler: Ch.Oser

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(Entwurf)

Bundesbeschluss über die Genehmigung des zwischen der Schweiz und Spanien abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 8 und 85, Ziffer 5 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 31. Mai 1966, beschliesst: Einziger Artikel 1

Das am 26. April 1966 unterzeichnete Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Spanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen wird genehmigt.

2 Der Bundesrat wird ermächtigt, das Abkommen zu ratifizieren.

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Übersetzung aus dem französischen und spanischen Originaltext

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Spanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Der Schweizerische Bundesrat und der spanische Staatschef, vom Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abzuschliessen, haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt : Der Schweizerische Bundesrat : Herrn Bundesrat Willy Spühler, Vorsteher des Eidgenössischen Politischen Departementes, Der spanische Staatschef: Seine Exzellenz Herrn Juan Pablo de Lojendio e Irure, Marquis von Vellisca, Botschafter Spaniens in Bern, die, nachdem sie sich ihre Vollmachten mitgeteilt und diese in guter und gehöriger Form befunden, folgendes vereinbart haben: Abschnitt I Geltungsbereich des Abkommens

Artikel l Persönlicher Geltungsbereich Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragstaat oder in beiden Vertragstaaten ansässig sind.

Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern l. Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines der beiden

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Vertragstaaten, seiner politischen Unterabteilungen oder seiner lokalen Körperschaften erhoben werden.

2. Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschliesslich der Steuern vom Gewinn aus der Veräusserung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern (unter Ausschluss der Sozialversicherungsbeiträge) sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

3. Zu den zurzeit bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere a. in Spanien : (1) die allgemeine Einkommenssteuer der natürlichen Personen; (2) die allgemeine Steuer auf den Gewinnen der Gesellschaften und anderer juristischer Personen, mit Einschluss der in Artikel 104 des Gesetzes Nr. 41/1964 vom 11. Juni 1964 erwähnten Sonderabgabe von 4 vom Hundert; (3) folgende Vorsteuern : die Steuer auf dem ländlichen Grundeigentum, die Steuer auf dem städtischen Grundeigentum, die Steuer vom Erwerbseinkommen, die Steuer vom Vermögensertrag und die Steuer vom Geschäftsertrag; (4) für Fernando Poo, Rio Muni, Sahara und Ifni : die Steuern vom Einkommen (Erwerbseinkommen und Vermögensertrag) und von den Unternehmensgewinnen ; (5) für die unter das Gesetz vom 26. Dezember 1958 fallenden Unternehmen, die nach Kohlenwasserstoffen schürfen oder diese ausbeuten, neben den in diesem Artikel aufgezählten Steuern: die Oberflächengebühr, die Steuer vom Bruttoertrag und die Sondersteuer von den Gewinnen dieser Gesellschaften; (6) die lokalen Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (im folgenden als «spanische Steuer» bezeichnet); b. in der Schweiz: die von Bund, Kantonen und Gemeinden erhobenen Steuern (1) vom Einkommen (Gesamteinkommen, Erwerbseinkommen, Vermögensertrag, Geschäftsertrag, Kapitalgewinn und andere Einkünfte); (2) vom Vermögen (Gesamtvermögen, bewegliches und unbewegliches Vermögen, Geschäftsvermögen, Kapital und Reserven und andere Vermögensteile) (im folgenden als «schweizerische Steuer» bezeichnet).

4. Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die künftig neben den zurzeit bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten teilen einander jedes Jahr die in ihren Steuergesetzen eingetretenen Änderungen mit.

817 5. Das Abkommen gilt nicht für die an der Quelle erhobenen Steuern von Lotteriegewinnen.

Abschnitt II Definitionen

Artikel 3 Allgemeine Definitionen 1. Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert : a. bedeutet der Ausdruck «Spanien» den spanischen Staat (im geographischen Sinne \ erstanden : das spanische Hoheitsgebiet auf der iberischen Halbinsel, die ßalearen und die Kanarischen Inseln, die spanischen Städte und Provinzen in Afrika sowie Äquatorial-Guinea, bestehend aus den Territorien Rio Muni und Fernando Poo, die auf dem Wege zur Selbstbestimmung sind) ; b. bedeutet der Ausdruck « Schweiz» die Schweizerische Eidgenossenschaft ; c. bedeuten die Ausdrücke «ein Vertragstaat» und «der andere Vertragstaat», je nach dem Zusammenhang, Spanien oder die Schweiz; d. umfasst der Ausdruck «Person» natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen; e. bedeutet der Ausdruck «Gesellschaft» juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden; /. bedeuten die Ausdrücke «Unternehmen eines Vertragstaates» und «Unternehmen des anderen Vertragstaates », jenachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragstaat ansässigen Person (einschliesslich dieses Staates selbst, seiner politischen Unterabteilungen und seiner lokalen Körperschaften) betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer in dem anderen Vertragstaat ansässigen Person (einschliesslich dieses Staates selbst, seiner politischen Unterabteilungen und seiner lokalen Körperschaften) betrieben wird; g. bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde» : (1) in Spanien : den Finanzminister, den Generaldirektor der direkten Steuern oder jede andere \om Minister beauftragte Behörde; (2) in der Schweiz : den Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder seinen bevollmächtigten Vertreter.

2. Bei Anwendung des Abkommens durch einen Vertragstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder nicht anders definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, welche Gegenstand des Abkommens sind.

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Artikel 4 Steuerlicher Wohnsitz 1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «eine in einem Vertragstaat ansässige Person» eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist.

2. Ist nach Absatz l eine natürliche Person in beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt folgendes : a. Die Person gilt als in dem Vertragstaat an sässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen).

b. Kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragstaat die Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

c. Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragstaaten oder in keinem der Vertragstaaten, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.

d. Besitzt die Person die Staatsangehörigkeit beider Vertragstaaten oder keines Vertragstaates, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.

3. Ist nach Absatz l eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.

Artikel 5 Betriebstätte 1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «Betriebstätte» eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

2. Der Ausdruck «Betriebstätte» umfasst insbesondere: a. einen Ort der Leitung, b. eine Zweigniederlassung, c. eine Geschäftsstelle, d. eine Fabrikationsstätte, e. eine Werkstätte, /. ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen,

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g. eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet.

3. Als Betriebstätten gelten nicht: a. Einrichtungen, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden; b. Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden; c. Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden ; d. eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen; e. eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hüfstätigkeit darstellen.

4. Ist eine Person - mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 5 - in einem Vertragstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragstaates tätig, so gilt eine in dem erstgenannten Staat gelegene Betriebstätte als gegeben, wenn die Person eine Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschliessen, und die Vollmacht in diesem Staat gewöhnlich ausübt, es sei denn, dass sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.

5. Ein Unternehmen eines Vertragstaates wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Vertragstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.

6. Allein dadurch, dass eine in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Vertragstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder in anderer Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebstätte der anderen.

Abschnitt HI Besteuerung des Einkommens Artikel 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen 1. Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen können in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.

820 2. Der Ausdruck «unbewegliches Vermögen » bestimmt sich nach dem Recht des Vertragstaates, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall die Zugehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, auf die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke Anwendung finden, die Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie die Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.

3. Absatz l gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.

4. Die Absätze l und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung eines freien Berufes dient.

Artikel 7 Unternehmensgewinne 1. Gewinne eines Unternehmens eines Vertragstaates können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass das Unternehmen seme Tätigkeit im anderen Vertragstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit in dieser Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte zugerechnet werden können.

2. Übt ein Unternehmen eines Vertragstaates seine Tätigkeit in dem anderen Vertragstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus, so sind in jedem Vertragstaat dieser Betriebstätte die Gewinne zuzurechnen, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.

3. Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte werden die für diese Betriebstätte entstandenen Aufwendungen, einschliesslich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.

4. Soweit es in einem Vertragstaat üblich ist, die einer Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung der
Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schliesst Absatz 2 nicht aus, dass dieser Vertragstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt; die Art der angewendeten Gewinnaufteilung muss jedoch so sein, dass das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.

5. Auf Grund des blossen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebstätte kein Gewinn zugerechnet.

821 6. Bei Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art za ermitteln, es sei denn, dass ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.

7. Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden; so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.

Artikel 8 Seeschiffahrt und Luftfahrt 1. Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

2. Absatz l gilt auch für Gewinne, die von einem Unternehmen eines Vertragstaates aus einem Pool, einer gemeinsamen Betriebsorganisation oder einer internationalen Betriebskörperschaft erzielt werden.

Artikel 9 Verbundene Unternehmen Wenn a. ein Unternehmen eines Vertragstaates unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragstaates beteiligt ist, oder b. dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens eines Vertragstaates und eines Unternehmens des anderen Vertragstaates beteiligt sind, und in diesen Fällen zwischen den beiden Unternehmen hinsichtlich ihrer kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen Bedingungen vereinbart oder auferlegt werden, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.

Artikel 10 Dividenden \. Dividenden, die eine in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Person zahlt, können in dem anderen Staat besteuert werden.

2. Diese Dividenden können jedoch in dem Vertragstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber nicht übersteigen :

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a. 10 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden, wenn der Empfänger eine Gesellschaft (ausgenommen eine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 25 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfüg! ; b. 15 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden in allen anderen Fällen.

Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begrenzungsbestimmung durchzuführen ist.

Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.

3. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Dividenden» bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten - ausgenommen Forderungen - mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien gleichgestellt sind.

4. Die Absätze l und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragstaat ansässige Empfänger der Dividenden in dem anderen Vertragstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine Betriebstätte hat und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.

5. Bezieht eine in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragstaat, so darf dieser andere Staat weder die Dividenden besteuern, die die Gesellschaft an nicht in diesem anderen Staat ansässige Personen zahlt, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus in dem anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.

Artikeln Zinsen 1. Zinsen, die aus einem Vertragstaat stammen und an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Person gezahlt werden, können in dem anderen Staat besteuert werden.

2. Diese Zinsen können jedoch in dem Vertragstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber 10 vom Hundert des Betrages der Zinsen nicht übersteigen. Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten regeln in gegenseitigem
Einvernehmen, wie diese Begrenzungsbestimmung durchzuführen ist.

3. Ungeachtet des Absatzes 2 können Zinsen, die aus Spanien stammen und an eine Bank, die eine in der Schweiz ansässige Person ist, für ein langfristiges (nicht vor Ablauf von fünf Jahren ganz oder teilweise rückzahlbares) Darlehen gezahlt werden, nur in der Schweiz besteuert werden.

823 4. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Zinsen» bedeutet Einkünfte aus öffentlichen Anleihen, aus Obligationen, auch wenn sie durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet sind, und aus Forderungen jeder Art sowie alle anderen Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, aus dem sie stammen, den Einkünften aus Darlehen gleichgestellt sind.

5. Die Absätze l, 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragstaat ansässige Empfänger der Zinsen in dem anderen Vertragstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine Eetriebstätte hat und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.

6. Zinsen gelten dann als aus einem Vertragstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eine seiner politischen Unterabteilungen, eine seiner lokalen Körperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragstaat eine Betriebstätte und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte eingegangen worden und trägt die Betriebstätte die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Vertragstaat stammend, in dem die Betriebstätte liegt.

7. Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Zinsen, gemessen an der zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht jedes Vertragstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

Artikel 12 Lizenzgebühren 1. Lizenzgebühren, die aus einem Vertragstaat stammen und an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Person gezahlt werden, können in dem anderen Staat besteuert werden.

2. Diese Lizenzgebühren können jedoch in dem Vertragstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber 5 vom Hundert des Bruttobetrages der Lizenzgebühren nicht übersteigen.

Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten regeln in
gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begrenzungsbestimmung durchzuführen ist.

3. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Lizenzgebühren» bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschliesslich kinematographischer Filme, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder

824 wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.

4. Die Absätze l und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragstaat ansässige Empfänger der Lizenzgebühren in dem anderen Vertragstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine Betriebstätte hat und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.

5. Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eine seiner politischen Unterabteilungen, eine seiner lokalen Körperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragstaat eine Betriebstätte, und hängt die Leistung, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, mit der Betriebstätte zusammen und trägt die Betriebstätte die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Vertragstaat stammend, in dem die Betriebstätte liegt.

6. Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Lizenzgebühren, gemessen an der zugrundeliegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht jedes Vertragstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

Artikel 13 Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen 1. Gewinne aus der Veräusserung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6, Absatz 2 können in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.

2. Gewinne aus der Veräusserung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte darstellt, die ein Unternehmen eines Vertragstaates in dem anderen Vertragstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, über die eine in einem Vertragstaat ansässige Person für die Ausübung eines freien Berufes in dem anderen Vertragstaat verfügt, einschliesslich derartiger Gewinne, die bei der Veräusserung einer solchen Betriebstätte
(allein oder zusammen mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, können in dem anderen Staat besteuert werden. Jedoch können Gewinne aus der Veräusserung des in Artikel 22, Absatz 3 genannten beweglichen Vermögens nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieses bewegliche Vermögen nach dem angeführten Artikel besteuert werden kann.

3. Gewinne aus der Veräusserung des in den Absätzen l und 2 nicht genannten Vermögens können nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem der Veräusserer ansässig ist.

825 Artikel 14 Selbständige Arbeit 1. Einkünfte, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher Art bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass die Person für die Ausübung ihrer Tätigkeit in dem anderen Vertragstaat regelmässig über eine feste Einrichtung verfügt. Verfügt sie über eine solche feste Einrichtung, so können die Einkünfte in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können.

2. Der Ausdruck «freier Beruf» umfasst insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Bücherrevisoren.

Artikel 15 Unselbständige Arbeit 1. Vorbehaltlich der Artikel 16,18 und 19 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass die Arbeit in dem anderen Vertragstaat ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen in dem anderen Staat besteuert werden.

2. Ungeachtet des Absatzes l können Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person für eine in dem anderen Vertragstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur in dem erstgenannten Staat besteuert werden, wenn a. der Empfänger sich in dem anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres aufhält, b. die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht in dem anderen Staat ansässig ist, und c. die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber in dem anderen Staat hat.

3. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges im internationalen Verkehr ausgeübt wird, in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

Artikel 16 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied Bundesblatt. 118. Jahrg. Bd.I.

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des Aufsichts- oder Verwaltungsrates einer Gesellschaft bezieht, die in dem anderen Vertragstaat ansässig ist, können in dem anderen Staat besteuert werden.

Artikel 17 Künstler und Sportler Ungeachtet der Artikel 14 und 15 können Einkünfte, die berufsmässige Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler und Musiker, sowie Sportler aus ihrer in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen, in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sie diese Tätigkeit ausüben.

Artikel 18 Ruhegehälter Vorbehaltlich des Artikels 19 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.

Artikel 19 Öffentlich-rechtliche

Vergütungen

Vergütungen, einschliesslich der Ruhegehälter, die von einem Vertragstaat, einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften oder von einer juristischen Person oder einer selbständigen Anstalt des öffentlichen Rechts dieses Vertragstaates unmittelbar oder aus einem Sondervermögen an eine natürliche Person, welche die Staatsangehörigkeit dieses Vertragstaates besitzt, für gegenwärtig oder früher erbrachte Dienste gezahlt werden, können nur in dem Vertragstaat besteuert werden, aus dem diese Vergütungen stammen.

Artikel 20 Studenten Zahlungen, die ein Student oder Lehrling, der in einem Vertragstaat ansässig ist oder vorher dort ansässig war und der sich in dem anderen Vertragstaat ausschliesslich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, werden in dem anderen Staat nicht besteuert, sofern ihm diese Zahlungen aus Quellen ausserhalb des anderen Staates zufüessen.

Artikel 21 Nicht ausdrücklich erwähnte Einkünfte Die in den vorstehenden Artikeln nicht ausdrücklich erwähnten Einkünfte einer in einem Vertragstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden.

827 Abschnitt IV Besteuerung des Vermögens Artikel 22 Vermögen 1. Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6, Absatz 2 kann in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.

2. Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte eines Unternehmens darstellt oder das zu einer der Ausübung eines freien Berufes dienenden festen Einrichtung gehört, kann in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich die Betriebstätte oder die feste Einrichtung befindet.

3. Seeschiffe und Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

4. Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden.

Abschnitt V Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung Artikel 23 1. Bezieht eine in einem Vertragstaat ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in dem anderen Vertragstaat besteuert werden, so nimmt der erstgenannte Staat, vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze, diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus; dieser Staat kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder das übrige Vermögen dieser Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte oder das betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen wären.

2. Bezieht eine in Spanien ansässige Person Einkünfte, die nach den Artikeln 10,11 und 12 in der Schweiz besteuert werden können, so rechnet Spanien auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in der Schweiz gezahlten Steuer entspricht; der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus der Schweiz bezogenen Einkünfte entfällt.

Dieser Absatz gilt sowohl für die allgemeinen Steuern als auch für ihre Vorsteuern.

828 3. Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte, die nach den Artikeln 10,11 und 12in Spanien besteuert werden können, so gewährt die Schweiz dieser Person auf Antrag eine Entlastung. Die Entlastung besteht a. in der Anrechnung der nach den Artikeln 10,11 und 12 in Spanien erhobenen Steuer auf die vom Einkommen dieser Person geschuldete schweizerische Steuer, wobei der anzurechnende Betrag jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten schweizerischen Steuer nicht übersteigen darf, der auf die Einkünfte, die in Spanien besteuert werden, entfallt, oder b. in einer pauschalen Ermässigung der schweizerischen Steuer, oder c. in einer teilweisen Befreiung der betreffenden Einkünfte von der schweizerischen Steuer, mindestens aber im Abzug der in Spanien erhobenen Steuer vom Bruttobetrag der aus Spanien bezogenen Einkünfte.

Die Schweiz wird gemäss den Vorschriften über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Art der Entlastung bestimmen und das Verfahren ordnen.

4. Eine in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft, die Dividenden von einer im anderen Vertragstaat ansässigen Tochtergesellschaft bezieht, geniesst bei der Erhebung der Steuer des erstgenannten Staates auf diesen Dividenden die gleichen Vergünstigungen, wie sie ihr zustehen würden, wenn die die Dividenden zahlende Tochtergesellschaft im erstgenannten Staat ansässig wäre.

5. Bei der Anwendung des Absatzes 3 wird angenommen, dass von Zinsen auf Darlehen, die seit dem I.Januar 1966 gewährt worden sind und die gestützt auf das Gesetzesdekret vom 19. Oktober 1961 oder andere Bestimmungen, die diesen Erlass ergänzen oder ersetzen sollten, eine Ermässigung der spanischen Steuer gemessen, die spanische Steuer zu dem in Artikel 11, Absatz 2 vorgesehenen Satz erhoben worden ist.

Abschnitt VI Besondere Bestimmungen Artikel 24 Gleichbehandlung l. Die Staatsangehörigen eines Vertragstaates dürfen in dem anderen Vertragstaat weder einer Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen die Staatsangehörigen des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können.

2. Insbesondere gemessen die Staatsangehörigen eines Vertragstaates, die m dem anderen Vertragstaat steuerpflichtig sind, die gleichen Befreiungen, Ab-

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züge, Steuerfreibeträge und -ermässigungen auf Grund des Personenstandes, wie sie den Staatsangehörigen dieses anderen Staates gewährt werden.

3. Der Ausdruck «Staatsangehörige» bedeutet: a. alle natürlichen Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragstaates besitzen; b. alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in einem Yertragstaat geltenden Recht errichtet worden sind.

4. Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines Vertragstaates in dem anderen Vertragstaat hat, darf in dem anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben.

Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragstaat, den in dem anderen Vertragstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -Vergünstigungen und -ermässigungen auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er den in seinem Gebiet ansässigen Personen gewährt.

5. Die Unternehmen eines Vertragstaates, deren Kapital ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar, einer in dem anderen Vertragstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen in dem erstgenannten Vertragstaat weder einer Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.

6. In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck «Besteuerung» Steuern jeder Art und Bezeichnung.

Artikel 25 Verständigungsverfahren 1. Ist eine in einem Vertragstaat ansässige Person der Auffassung, dass die Massnahme eines Vertragstaates oder beider Vertragstaaten für sie zu einer Besteuerung geführt haben oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach innerstaatlichem Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragstaates unterbreiten, in dem sie ansässig ist.

2. Hält diese zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung
mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragstaates so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird.

3. Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Ab-

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kommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen, die in dem Abkommen nicht behandelt sind, vermieden werden kann.

i 4. Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren. Erscheint ein mündlicher Meinungsaustausch für die Herbeiführung der Einigung zweckmässig, so kann ein solcher Meinungsaustausch in einer Kommission durchgeführt werden, die aus Vertretern der zuständigen Behörden der Vertragstaaten besteht.

Artikel 26 Diplomatische und konsularische Beamte 1. Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den diplomatischen und konsularischen Beamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Vereinbarungen zustehen.

2. Bei Anwendung des Abkommens gelten die Angehörigen einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung, die ein Vertragstaat in dem anderen Vertragstaat oder in einem dritten Staat unterhalt, als im Entsendestaat ansässig, wenn sie die Staatsangehörigkeit des Entsendestaates besitzen und dort zu den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen wie in diesem Staat ansässige Personen herangezogen werden.

3. Das Abkommen gilt nicht für zwischenstaatliche Organisationen, ihre Organe oder Beamten sowie nicht für Angehörige diplomatischer oder konsularischer Vertretungen eines dritten Staates, die in einem Vertragstaat anwesend sind, aber in keinem der beiden Vertragstaaten für Zwecke der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen als dort ansässig behandelt werden.

Abschnitt VH Schlussbestimmungen

Artikel 27 Inkrafttreten 1. Dieses Abkommen soll ratifiziert, und die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Madrid ausgetauscht werden.

2. Dieses Abkommen tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft, und seine Bestimmungen finden Anwendung a. in Spanien : auf die Steuern, die für das Jahr 1967 und die folgenden Jahre geschuldet sind; b. in der Schweiz: für die Steuerjahre, die am oder nach dem l. Januar 1967 beginnen.

831 3. Die Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung Spaniens vom 27. November 1963 über die Besteuerung von Unternehmungen der Luftfahrt wird mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens aufgehoben und wird letztmals auf die für das Jahr 1966 geschuldeten Steuern angewendet.

Artikel 28 Ausserkrafttreten Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem der Vertragstaaten gekündigt worden ist. Jeder Vertragstaat kann das Abkommen auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung : a. in Spanien : auf die Steuern, die für die auf die Kündigung folgenden Kalenderjahre geschuldet sind; b. in der Schweiz: für die Steuerjahre, die am oder .nach dem I.Januar des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres beginnen.

Zu Urkund dessen haben die vorgenannten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

Gefertigt zu Bern, im Doppel, am sechsundzwanzigsten April neunzehnhundertsechsundsechzig, in französischer und spanischer Urschrift, die gleicherweise authentisch sind.

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: (gez.) Spühler

Für den spanischen Staat: (gez.) J.P.de Lojendio

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Übersetzung aus dem französischen Originaltext

Bern, den 26. April 1966

Herr Botschafter, Ich bestätige den Empfang Ihres heutigen Schreibens, das übersetzt wie folgt lautet : « Mit Bezug auf das heute unterzeichnete Abkommen zwischen Spanien und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen besteht Einvernehmen darüber, dass Artikel 2 des erwähnten Abkommens sowohl die ordentlichen als auch die ausserordentlichen Steuern vom Einkommen und vom Vermögen umfasst.

Ich bitte Sie, Herr Bundesrat, mir das Einverständnis Ihrer Regierung mit dem Vorstehenden geben zu wollen. » Ich beehre mich, Herr Botschafter, Ihnen das Einverständnis meiner Regierung mit dem Vorstehenden mitzuteilen.

Ich versichere Sie, Herr Botschafter, meiner ausgezeichneten Hochachtung.

(gez.) Spühler 8977

Seine Exzellenz Herrn Juan Pablo de Lojendio Marquis von Vellisca Ausserordentlicher und bevollmächtigter Botschafter Spaniens Bern

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Genehmigung des zwischen der Schweiz und Spanien abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (Vom 31. Mai 1966)

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Bundesblatt

Dans

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Foglio federale

Jahr

1966

Année Anno Band

1

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23

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9475

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

09.06.1966

Date Data Seite

807-832

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10 043 281

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