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9548 Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Gesetzes betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über den Finanzausgleich unter den Kantonen (Vom 19. September 1966)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren !

Wir beehren uns, Ihnen eine Botschaft zu unterbreiten, die bezweckt, einem Antrag der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren entsprechend die Verteilung der für den Finanzausgleich bestimmten 5 Prozent der Wehrsteuereingänge neu zu ordnen.

Nach Artikel 41ter, Absatz 3, Buchstabe rfder Bundesverfassung fallen drei Zehntel der Wehrsteuer den Kantonen zu, wovon ein Sechstel für den Finanzausgleich unter den Kantonen zu verwenden ist. Diesen Finanzausgleich hat der Bund auch gemäss Artikel 42ter der Bundesverfassung zu fördern. Die ausführenden Bestimmungen zu beiden Verfassungsartikeln sind im Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über den Finanzausgleich unter den Kantonen enthalten. Nach Artikel 9 dieses Gesetzes wird der Wehrsteuersechstel wie folgt unter die Kantone verteilt : a. die Hälfte auf alle Kantone nach der Bevölkerungszahl ; b. die Hälfte auf die Kantone mit unterdurchschnittlicher Wehrsteuerkraft, wobei sich die Zuteilung nach dem Unterschied zwischen der landesdurchschnittlichen Wehrsteuerkraft und der Wehrsteuerkraft des Kantons richtet.

Die Einzelheiten der Verteilung ordnet der Bundesrat nach Anhören der Kantonsregierungen.

Seit Inkrafttreten des Gesetzes gelangten im Rahmen dieser Ordnung folgende Beträge zur Verteilung: Bundesratsbeschluss

Berechnungsgrundlagen : Wehrsteuerstatistik der

WTehrsteuer der Jahre

Verteilter Betrag (5 %)

16. 10. 1959 21. 8. 1962 25. 6.1963 14. 6. 1965

8. Steuerperiode 9. Steuerperiode 10. Steuerperiode 11. Steuerperiode

1959 und 1960 1961 1962 und 1963 1964 und 1965

21 ,2 Mio Fr.

10,6 Mio Fr.

44,9 Mio Fr.

57,3 Mio Fr.

524 In der Märzsession 1964 begründeten die Herren Nationalräte Diethelm (Schwyz) und Kurzmeyer (Luzern) Motionen, die eine Verbesserung des Finanzausgleichs unter den Kantonen und eine entsprechende Änderung des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 anstreben. Die Motionen wurden in der Folge in Postulate umgewandelt und vom Rat oppositionslos an den Bundesrat überwiesen.

Gleichzeitig befasste sich die Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren mit dem Problem. Zur näheren Abklärung der damit zusammenhängenden Fragen setzte sie eine besondere Studienkommission ein. Die Ergebnisse der Kommissionsarbeiten wurden in einem Bericht vom 23.November 1964 zusammengefasst. Dieser Bericht wurde in einer außerordentlichen Finanzdirektoren-Konferenz vom 18. März 1965 beraten und einhellig genehmigt. In einer Eingabe vom 4. Juni 1965 wurde das Finanz- und Zolldepartement ersucht, eine entsprechende Änderung des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 in die Wege zu leiten. Die Finanzdirektoren-Konferenz geht, wie dem Kommissionsbericht im einzelnen zu entnehmen ist, im grossen und ganzen von folgenden Überlegungen

aus: 1. Trotz erfreulicher Fortschritte auf dem Gebiete des bundesstaatlichen Finanzausgleichs sind die Steuerbelastung und die Wirtschaftskraft der Kantone, aber auch die Dienstleistungen der öffentlichen Hand nach wie vor sehr unterschiedlich. Die von der Eidgenössischen Steuerverwaltung erarbeiteten Steuerbelastungsindices deuten darauf hin, dass die Streuung in den letzten Jahren sogar eher grösser geworden ist.

Dazu kommt, dass den Kantonen in den nächsten Jahren ausserordentlich grosse, neue und kostspielige Aufgaben bevorstehen. Es ist notwendig, ein ausgeglichenes wirtschaftliches Wachstum anzustreben und Missverhältnisse in der Entwicklung der verschiedenen Landesgegenden möglichst auszugleichen. Dicse Überlegungen sprechen für eine weitere Anstrengung, um den Finanzausgleich unter den Kahtonen zu verstärken.

2. Andererseits sind diesem Ausgleich auch Grenzen gesetzt. So erfordern die gewaltigen Aufgaben, wie Hochschulförderung und wissenschaftliche Forschung, die in erster Linie den finanzstärkeren Kantonen bevorstehen, dass auf die Erhaltung ihrer Finanzkraft angemessen Rücksicht genommen wird. Ein weiterer Ausbau des.

Finanzausgleichs wird sodann behindert durch ungenützte oder mangelhaft ausgeschöpfte Selbsthilfemöglichkeiten in einzelnen Landesteilen; vor allem aber fehlt ein Massstab, um die Finanz- und Wirtschaftskraft der Kantone zuverlässig zu beurteilen. Die Wehrsteuerkopf quote erscheint je länger desto weniger aussagekräftig, und die grobe Einteilung in finanzstarke, mittelstarke und finanzschwache Kantone führt zu harten Übergängen.

3. Aus dem Abwägen der an sich zwingenden Forderungen nach einer Verstärkung des Finanzausgleichs einerseits und der Gründe zum Masshalten andererseits hat sich folgende Konzeption ergeben: a. Als langfristige Aufgabe sind Grundlagen zu erarbeiten, die es erlauben, die Wirtschaftsentwicklung, die Steuerbelastung und den Finanzbedarf der Kantone zuverlässig zu beurteilen. Dazu gehören insbesondere kantonale Volkseinkommensstatistiken, ein umfassender Steuerbelastungsindex sowie die längerfristige, zwischen Bund und Kantonen koordinierte Finanzplanung. Die Konferenz der Finanzdirektoren ist bereit, an der Lösung dieser Aufgabe im Rahmen ihrer Möglichkeiten mitzuarbeiten. Es wird dann auch möglich sein, den in Artikel 42ter der Bundesverfassung
verankerten Grundsatz, wonach bei der Förderung des Finanzausgleichs auf die Finanzkraft der Kantone angemessen Rücksicht zu nehmen ist, in der Praxis besser durchzusetzen.

525 b. Kurzfristig ist eine Neuverteilung des sogenannten Wehrsteuersechstels, wie sie unter Ziffer 4.1.3 c) und 5.2 des Kommissionsberichtes umschrieben ist, ins Auge zu fassen.

Entsprechend dieser Konzeption unterbreitete die Finanzdirektorenkonferenz dem Finanz- und Zolldepartement den Antrag, die Artikel 9 und 10 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über den Finanzausgleich unter den Kantonen seien wie folgt zu ändern : Art. 9 - Anstelle der bisherigen Aufteilung der fünf Prozent in zwei gleiche Hälften werden künftig ein Viertel auf alle Kantone nach Massgabe der Bevölkerungszahl und drei Viertel auf die Kantone mit unterdurchschnittlicher Wehrsteuerkraft verteilt.

- Die Zuteilung an die Kantone mit unterdurchschnittlicher Wehrsteuerkraft hat sich wie bisher nach dem Unterschied zwischen der eigenen und der landesdurchschnittlichen Wehrsteuerkopfquote zu richten, wobei jedoch diese Differenz für die finanzstarken Kantone mit 0,5. für die mittelstarken mit l und für die finanzschwachen Kantone mit 1,5 gewichtet wird.

Art. 10 - Die Begrenzung des gesamten Anspruchs eines Kantons auf 65 Prozent seiner Wehrsteuereingänge ist fallen zu lassen.

Es wird erklärt, dass die Beibehaltung des Artikels in der Formulierung vom 19. Juni 1959 den oben umschriebenen verstärkten Finanzausgleich verunmöglichen würde.

Der Bundesrat hat diese Vorschläge geprüft und beurteilt sie positiv. Da die Verstärkung des Finanzausgleichs von den Kantonen selbst angeregt wird und da eine Lösung gefunden wurde, die den Bund nicht zusätzlich belastet, liegt kein Grund vor, dem Wunsch der Kantone nicht zu entsprechen. Die langfristige Neuordnung des Finanzausgleichs ist im Studium. Die Kommission zur Überprüfung der Bundessubventionen hat eine Verstärkung des Finanzausgleichs sehr befürwortet.

Wir beehren uns daher, Ihnen zu beantragen, den beiliegenden Entwurf zu einem Bundesgesetz zu genehmigen. Gleichzeitig beantragen wir, die am 11. März 1964 als Postulate angenommenen Motionen Diethelm vom 19. September 1963 und Kurzmeyer vom 25. September 1963 abzuschreiben, da den Begehren nach einer Verstärkung des Finanzausgleichs mit der vorliegenden Lösung im Rahmen des zur Zeit Möglichen Rechnung getragen wird.

Die Verfassungsmässigkeit beruht auf Artikel 41ter, Absatz 3, Buchstabe d und Artikel 42ter der Bundesverfassung.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 19. Sep'ember 1966.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident : Schaffner

Der Bundeskanzler : Ch. Oser

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(Entwurf)

Bundesgesetz betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über den Finanzausgleich unter den Kantonen Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 19. September 1966, beschliesst:

Das Bundesgesetz vom 19. Juni 19591) über den Finanzausgleich unter den Kantonen wird wie folgt geändert : Verteilung

Art. 9, Abs. l Die bis Jahresende abgelieferten Mittel werden wie folgt unter die Kantone verteilt: a. ein Viertel auf alle Kantone nach der Bevölkerungszahl; b. drei Viertel auf die Kantone mit unterdurchschnittlicher Wehrsteuerkraft. Die Zuteilung richtet sich nach dem Unterschied zwischen der landesdurchschnittlichen Wehrsteuerkraft und der Wehr Steuerkraft des Kantons. Dem Unterschied ist nach Massgabe von Artikel 3, Absatz l folgendes Gewicht beizumessen : 0,5 für die finanzstarken Kantone, l ,0 für die mittelstarken Kantone, 1,5 für die finanzschwachen Kantone.

l

Art. 10 Begrenzung

Aufgehoben

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am I.Juli 1967 in Kraft. Es findet erstmals auf die Verteilung der Wehrsteuereingänge des Jahres 1967 Anwendung

II

9106

*) AS 1959, 931.

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1966

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2

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41

Cahier Numero Geschäftsnummer

9548

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

13.10.1966

Date Data Seite

523-526

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