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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Bundesbeschlusses über die Schweizerische Genossenschaft für Getreide und Futtermittel (Vom 4. März 1966)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren !

Der Bundesbeschluss vom 3. Oktober 1963 über die Schweizerische Genossenschaft für Getreide und Futtermittel (AS 1964, 9), der am I.Januar 1964 in Kraft getreten ist, wurde auf drei Jahre befristet und hat somit bis zum 31. Dezember 1966 Geltung. Es stellt sich deshalb auf diesen Zeitpunkt hin erneut die Frage, ob, und bejahendenfalls unter welchen Voraussetzungen, die bisherige Ordnung verlängert werden soll.

Aus den nachstehenden Gründen sind wir der Auffassung, dass der Bundesbeschluss ab I.Januar 1967 um sechs Jahre, d.h. bis zum 3 I.Dezember 1972, verlängert werden sollte.

Was die Obliegenheiten der Schweizerischen Genossenschaft für Getreide und Futtermittel anbelangt, so wurden diese zuletzt in der Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Bundesbeschlusses über die Schweizerische Genossenschaft für Getreide und Futtermittel vom 4. März 1963 näher umschrieben. Der Tätigkeitsbereich der Genossenschaft hat sich seither nicht verändert. Nach wie vor hat die Genossenschaft neben der Mitwirkung bei der Durchführung handelspolitischer Zielsetzungen agrarpolitische und versorgungspolitische Aufgaben zu erfüllen.

Ihre weiteren Funktionen beziehen sich auf die Getreideordnung sowie auf die Alkoholordnung.

Bei Anlass der Beratung des heute geltenden Bundesbeschlusses betreffend die Schweizerische Genossenschaft für Getreide und Futtermittel ist bekanntlich wiederum die Frage der Beibehaltung der Emfuhrkontingentierung für Futter-

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mittel aufgeworfen worden. Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement hat in der Zwischenzeit die notwendigen Abklärungen an die Hand genommen. Das ganze Problem hat sich indessen als äusserst komplex erwiesen, so dass es noch nicht möglich war, die eingeleiteten Arbeiten zum Abschluss zu bringen. Im vorliegenden Zusammenhang ist aber die Frage der Beibehaltung der Einfuhrkontingentierung für Futtermittel deshalb nicht relevant, weil mit oder ohne Einfuhrkontingentierung auch nach dem 3I.Dezember 1966 Aufgaben zu erfüllen sein werden, für die das Instrument der Genossenschaft benötigt wird.

Es muss deshalb, unter Ausklammerung der Frage der Beibehaltung der Einfuhrkontingentierung mit Bezug auf ihre endgültige Lösung, der Weiterbestand der Genossenschaft durch einen neuen Bundesbeschluss sichergestellt werden.

Dabei lassen wir uns von der Überlegung leiten, dass der neue Bundesbeschluss derart konzipiert sein sollte, dass er in beiden Fällen, d.h. mit oder ohne Einfuhrkontingentierung, seinen Zweck zu erfüllen vermag. Dies bedingt - im Vergleich zu den bisherigen Verlängerungsbeschlüssen - eine Ergänzung, und zwar in dem Sinne, dass in Absatz 3 und 4 von Artikel l des grundlegenden Bundesbeschlusses über die Schweizerische Genossenschaft für Getreide und Futtermittel vom 17. Dezember 1952 auch der Fall vorgesehen wird, dass keine Kontingentierung besteht. Demzufolge ist ein Verteilungsschlüssel für Pflichtbezüge festzusetzen (Abs. 3), der gegebenenfalls wesentlich veränderten Verhältnissen anzupassen ist (Abs. 4).

Nachstehend lassen wir einige Hinweise folgen, die uns den Weiterbestand der Schweizerischen Genossenschaft für Getreide und Futtermittel als zweckmässig und gerechtfertigt erscheinen lassen.

Die der Genossenschaft obliegenden Aufgaben sind durchwegs derart, dass auf absehbare Zeit auf deren Durchführung nicht verzichtet werden kann.

Vielmehr deutet alles darauf hin, dass die betreffenden Aufgaben auch in den nächsten Jahren erfüllt werden müssen. Dies gilt zunächst mit Bezug auf die Wahrnehmung handelspolitischer Interessen. Einmal muss, wie eine nähere Prüfung ergeben hat, weiterhin die Möglichkeit offen gelassen werden, unsere Futtermittelbezüge aus bestimmten Provenienzen handelspolitisch auszuwerten.

Sodann ist darauf hinzuweisen, dass im Verlaufe der letzten Jahre die
handelspolitische Konstellation auf internationaler Ebene eher noch problematischer und unüberblickbarer geworden ist. Auch aus diesem Grunde legen wir Wert darauf, dass im Bereiche der Futtermitteleinfuhr unsere handelspolitische Manövrierfähigkeit keine Schmälerung erfährt. Unter diesen Umständen ist es gegeben, die Genossenschaft, die eine jahrzehntelange Erfahrung besitzt und mit allen einschlägigen Problemen bestens vertraut ist, auch in den kommenden Jahren den Behörden als ausführendes handelspolitisches Organ - sei es nun mit oder ohne Einfuhrkontingentierung - zu erhalten. Ähnlich liegen die Verhältnisse mit Bezug auf den Fortbestand der Genossenschaft im agrarpolitischen Sektor. Bekanntlich ist diese mit der Erhebung der Preiszuschläge auf Futtermitteln, Stroh, Streue und Waren, bei deren Verarbeitung Futtermittel anfallen, sowie der Preiszuschläge auf Speiseölen, Speisefetten und deren Ausgangsprodukten, ferner auf Trocken- und Kondensmilch, Rahm und Rahmpulver gemäss

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Landwirtschaftsgesetz vom S.Oktober 1951, beziehungsweise Milchbeschluss vom 29. September 1953/26. September 1961 und Milchwirtschaftsbeschluss vom 4. Oktober 1962, beauftragt. Die Erhebung der Preiszuschläge, mittels welcher in Verbindung mit den Anbauprâmien Kostenparität zwischen der eigenen Produktion und der Importware angestrebt wird, ist, wie aus einer einlässlichen Überprüfung der Preiszuschlagspolitik hervorgeht, auch weiterhin erforderlich.

Zu dieser Schlussfolgerung ist übrigens auch das im Juli 1963 von der Abteilung für Landwirtschaft des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements beim Seminar für Agrarpolitik und Agrarrecht der Hochschule St. Gallen in Auftrag gegebene Gutachten über die schweizerische Futtermittelpolitik gelangt. Nun haben wir schon bei früherer Gelegenheit erwähnt, dass die Erhebung der Preiszuschläge, die durch die Genossenschaft in besonderer Form (Vertrag über Kauf und Verkauf) erfolgt, nicht ohne weiteres einer ändern Stelle übertragen werden könnte; denn die Preiszuschläge müssen von einer Organisation erhoben werden, die nicht der Bundesverwaltung angehört, damit die Verschiedenheit der Preiszuschläge von den Zöllen gegenüber dem Ausland verdeutlicht wird.

Des weitern hat der Bundesrat der Genossenschaft seit dem Inkrafttreten des Bundesbeschlusses vom 17. Dezember 1952 über die Schweizerische Genossenschaft für Getreide und Futtermittel, gestützt auf Artikel 24ter, Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1932/25. Oktober 1949 über die gebrannten Wasser, Aufgaben im Zusammenhange mit der brennlosen Verwertung der Kartoffelüberschüsse (Kartoffelkoppelung) übertragen. Sie wurde zudem wiederholt zur Übernahme von nicht mahlfähigem inländischem Brotgetreide herangezogen.

Schliesslich hat die Genossenschaft noch in anderer Hinsicht eine wichtige Funktion auszuüben, nämlich bezüglich der Kriegsvorsorge. Im Rahmen der Bundesgesetze über die Brotgetreideversorgung des Landes vom 20. März 1959 und über die wirtschaftliche Kriegsvorsorge vom 30. September 1955 sowie nach Massgabe der einschlägigen Vollziehungsverordnung und Bundesratsbeschlüsse wirkt sie mit bei der Vorratshaltung von Getreide, Futtermitteln, Speiseölen und Speisefetten sowie von Sämereien. Im Auftrage des Delegierten für wirtschaftliche Kriegsvorsorge überwacht sie seit mehreren Jahren die
Durchführung von mehr als 300 Pflichtvorratsverträgen.

Dies sind die Gründe, die uns, wie gesagt, veranlassen, eine weitere Verlängerung des Bundesbeschlusses über die Schweizerische Genossenschaft für Getreide und Futtermittel vom 17.Dezember 1952, dessen Wirksamkeit bereits zweimal, in den Jahren 1958 und 1963, erstreckt worden ist, vorzuschlagen.

Würde die Genossenschaft wegfallen, so müssten ihre Obliegenheiten von einer ändern Stelle, voraussichtlich - soweit dies durchwegs überhaupt möglich und opportun wäre (vgl. vorstehenden Hinweis betreffend Preiszuschläge) - von einer Amtsstelle in Verbindung mit einer neu zu schaffenden Pflichtlagerorganisation weitergeführt werden, was notgedrungen zu einer Ausweitung des Verwaltungsapparates führen würde. Ganz abgesehen davon, dass die Genossenschaft sich bisher in einwandfreier und korrekter Weise ihrer vielschichtigen Aufgaben entledigt hat, würde ein solches Vorgehen dem bewährten Prinzip der Mitverwältung und Mitverantwortung der betroffenen Wirtschaftskreise zuwiderlaufen.

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Die Geltungsdauer der Bundesbeschlüsse über die Schweizerische Genossenschaft für Getreide und Futtermittel war bisher in der Regel auf fünf Jahre, das letzte Mal jedoch nur auf drei Jahre beschränkt. Nachdem, wie vorstehend ausgeführt, damit zu rechnen ist, dass die Dienste der Genossenschaft auchf ür die kommenden Jahre in Anspruch genommen werden müssen, erscheint es uns angezeigt, dass die Geltungsdauer des neuen Verlängerungsbeschlusses derjenigen des Bundesbeschlusses über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland angepasst wird. Demnach wäre die Geltungsdauer des letztmals am S.Oktober 1963 verlängerten Bundesbeschlusses vom 17.Dezember 1952 bis zum 31 .Dezember 1972 zu erstrecken. Dies würde eine willkommene Entlastung sowohl der Verwaltung als auch des Parlaments bedeuten. Selbstverständlich bliebe es dabei unbenommen, die Genossenschaft vorzeitig aufzulösen, sofern die Verhältnisse dies erfordern oder als wünschbar erscheinen lassen sollten.

II

Gemäss Artikel 32 der Bundesverfassung hat das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement den Entwurf zum vorgesehenen Verlängerungsbeschluss den Kantonen und Spitzenverbänden zur Stellungnahme unterbreitet. Die Regierungen der Kantone Zürich, Luzern, Uri, Nidwaiden, Glarus, Zug, Freiburg, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Schaff hausen, Appenzell I.Rh., Appenzell A. Rh., Graubünden und Genf erklären sich mit dem Entwurf vorbehaltlos einverstanden. Die Regierungen der Kantone Bern, Neuenburg und Waadt stimmen der Verlängerung des Bundesbeschlusses bis zum 3I.Dezember 1972 ebenfalls zu, bringen aber zum Ausdruck, dass die Einfuhrkontingentierung für Futtermittel aufgehoben werden sollte (Bern, Neuenburg), beziehungsweise dass die Kontingente einer Revision unterzogen werden sollten (Waadt). Demgegenüber sprechen sich die Regierungen der Kantone Schwyz, Obwalden, St. Gallen, Aargau und Thurgau, die gleichfalls keine Einwendungen gegen eine Verlängerung des Bundesbeschlusses bis Ende 1972 erheben, mit mehr oder weniger Nachdruck für die Beibehaltung der Einfuhrkontingentierung aus.

Seitens zweier Kantonsregierungen sind keine Antworten eingetroffen.

Von den 10 zur Stellungnahme eingeladenen Spitzenverbänden erklären sich der Landesverband freier Schweizer Arbeiter, der Schweizerische Verband evangelischer Arbeiter und Angestellter, der Verband Schweizerischer Konsumvereine (VSK) und die Vereinigung Schweizerischer Angestelltenverbände vorbehaltlos mit dem vorliegenden Entwurf einverstanden. Der Schweizerische Bauernverband bringt an seine Zustimmung zur Verlängerung des Bundesbeschlusses bis zum 3I.Dezember 1972 den Vorbehalt an, dass raschestmöglich eine Revision der Kontingentsverteilung vorgenommen werde. Er fügt bei, dass auch die Möglichkeit der Aufhebung der Kontingentierung zu prüfen sei. Ohne gegen die vorgesehene Verlängerung des Bundesbeschlusses irgendwie zu opponieren, bedauern es zwei weitere Verbände, nämlich der Schweizerische Gewerkschaftsbund und der Christlichnationale Gewerkschaftsbund der Schweiz, dass die Frage der Einfuhrkontingentierung noch nicht endgültig abgeklärt werden

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konnte. Positiv sei dabei jedoch zu bewerten, dass die vorgeschlagene Revision des Bundesbeschlusses auch eine kontingentsfreie Lösung ins Auge fasse. Auch der Vorort des Schweizerischen Handels- und Industrie-Vereins und der Schweizerische Gewerbeverband befürworten eine Verlängerung des Bundesbeschlusses bis Ende Dezember 1972. Der Vorort macht jedoch auf die Problematik der vorgesehenen Ergänzung von Artikel l des Beschlussesentwurfs aufmerksam, indem er bezweifelt, ob bei Wegfall der Kontingentierung eine befriedigende Regelung, und sei es auch nur auf dem Teilgebiet der Pflichtbezüge, getroffen werden könne.

Pflichtbezüge in einem sonst freien Markt könnten kaum richtig funktionieren.

Es erschiene ihm deshalb richtig, auf die vorgesehene Ergänzung von Artikel l des Beschlusses zu verzichten, die Einfuhrkontingentierung aufrechtzuerhalten und den eidgenössischen Räten lediglich einen Verlängerungsbeschluss vorzulegen. Der Schweizerische Gewerbeverband stellt, wie übrigens auch der Vorort, fest, dass der Ergänzung von Artikel l des Verlängerungsbeschlusses keinerlei präjudizielle Bedeutung hinsichtlich der Kontingentierungsfrage beigemessen werden dürfe. Zu diesem Punkte behalte er seine Stellungnahme ausdrücklich vor. Einer der Spitzenverbände, die begrüsst worden sind, hat nicht geantwortet.

III

Als Ergebnis des durchgeführten Vernehmlassungsverfahrens darf, soweit Antworten eingetroffen sind, festgehalten werden, dass sämtliche Kantonsregierungen und - mit einer Ausnahme, auf die noch zurückzukommen sein wird - alle Spitzenverbände der vorgeschlagenen Verlängerung des Bundesbeschlusses über die Schweizerische Genossenschaft für Getreide und Futtermittel bis zum 3I.Dezember 1972 ohne formellen Vorbehalt zugestimmt haben.

Mehrere Kantonsregierungen und Spitzenverbände haben sich bei diesem Anlass auch zur Frage der Aufhebung oder Beibehaltung der Einfuhrkontingentierung für Futtermittel geäussert. Da dieses Problem aus dem in Abschnitt I dargelegten Grunde im vorliegenden Zusammenhang nicht als relevant zu betrachten ist, sehen wir davon ab, an dieser Stelle hierauf materiell näher einzutreten.

Indessen bemerken wir hiezu, dass vorerst die vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement unter Konsultierung der interessierten Wirtschaftskreise eingeleiteten Arbeiten zum Abschluss gebracht werden müssen. Der Entscheid, ob die Kontingentierung beibehalten werden soll oder nicht, steht deshalb noch aus. Gerade deswegen muss aber auch der Verlängerungsbeschluss, wie bereits ausgeführt, so konzipiert sein, dass er in beiden Fällen, d. h. mit oder ohne Einfuhrkontingentierung, seinen Zweck zu erfüllen vermag. Einzig der Schweizerische Bauernverband hat seine Zustimmung an die ausdrückliche Bedingung geknüpft, dass eine Revision der Kontingentsverteilung vorgenommen wird. Ohne die Tragweite dieses Postulates verkennen zu wollen, muss jedoch objektiverweise festgestellt werden, dass es sich hier um ein Problem handelt, das nur in engem Zusammenhang mit der Frage der Aufhebung oder Beibehaltung der Einfuhrkontingentierung geprüft werden kann. Solange diese nicht entschieden ist, muss auch die Revisionsfrage zurückgestellt werden.

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Gestützt auf die geschilderte Sachlage beantragen wir Ihnen die Annahme des vorliegenden Beschlussesentwurfes.

Die verfassungsmässige Grundlage, über die wir ausführlich in unserer Botschaft vom 5. August 1952 (BB11952, II, 621) berichtet haben, bleibt dieselbe.

Der Bundesbeschluss stützt sich demnach auf Artikel 28, 29 und 31bls, Absatz 3, Buchstabe b und e der Bundesverfassung.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 4. März 1966.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident : Schaffner Der Bundeskanzler : Ch. Oser

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(Entwurf)

Bundesbeschluss über die Schweizerische Genossenschaft für Getreide und Futtermittel Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 4. März 1966, beschiiesst:

Die Geltungsdauer des Bundesbeschlusses vom 17. Dezember 19521) über die Schweizerische Genossenschaft für Getreide und Futtermittel wird bis zum 3 I.Dezember 1972 erstreckt.

II Der oben genannte Bundesbeschluss wird wie folgt geändert :

Art. l, Abs. 3 und 4 Soweit das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement eine Kontingentierung verfügt, eröffnet die Genossenschaft ihren Mitgliedern Einzelkontingente.

Nach Massgabe dieser Einzelkontingente werden Ermächtigungen zu ihrer Ausnützung gewährt und Pflichtbezüge zugeteilt. Ist eine Kontingentierung nicht verfügt, so setzt die Genossenschaft den Verteilungsschlüssel für Pflichtbezüge fest.

4 Einzelkontingente sowie der Verteilungsschlüssel für Pflichtbezüge sind periodisch zu überprüfen und wesentlich veränderten Verhältnissen anzupassen.

3

III Dieser Beschluss tritt am I.Januar 1967 in Kraft.

Der Bundesrat wird beauftragt, gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse die Bekanntmachung dieses Beschlusses zu veranlassen.

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!) AS 1953, 1239; 1958, 1073; 1964, 9.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Bundesbeschlusses über die Schweizerische Genossenschaft für Getreide und Futtermittel (Vom 4. März 1966)

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