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Bundesbeschluss betreffend die Genehmigung des internationalen Übereinkommens über das Mindestalter für die Zulassung zu Untertagearbeiten in Bergwerken # S T #

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 8 und 85, Ziffer 5 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 25. Februar 1966.

beschliesst: Einziger Artikel 1

Das Übereinkommen (Nr. 123) über das Mindestalterfür die Zulassung zu Untertagearbeiten in Bergwerken, das an der 49. Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz angenommen wurde, wird genehmigt.

2 Der Bundesrat ist mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

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Beilage

Wortlaut der von der Internationalen Arbeitskonferenz an ihrer 49. Tagung (1965) angenommenen Übereinkommen und Empfehlungen Die nachstehend abgedruckten deutschen Texte bilden die in Übereinstimmung mit Artikel 42 der Geschäftsordnung der Internationalen Arbeitskonferenz angefertigten offiziellen Übersetzungen der französischen und englischen Urtexte.

Empfehlung (Nr. 123) betreifend die Beschäftigung von Frauen mit Familienpflichten Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 2. Juni 1965 zu ihrer neunundvierzigsten Tagung zusammengetreten ist, stellt fest, dass die Frauen in vielen Ländern in immer grösserer Zahl eine Berufstätigkeit ausser Haus ausüben und damit einen unerlässlichen und wesentlichen Teil der erwerbstätigen Bevölkerung bilden; stellt fest, dass sich für viele dieser Frauen aus der Notwendigkeit, ihre Familienpflichten und ihre beruflichen Pflichten miteinander zu vereinbaren, besondere Probleme ergeben ; stellt ferner fest, dass viele dieser Probleme zwar für die Frage der Beschäf tigungsmöglichkeiten für Arbeitnehmerinnen mit Familienpflichten sehr erheblich sind, aber auch andere Arbeitnehmer .angehen und durch Massnahmen, die alle Arbeitnehmer betreffen, beispielsweise die schrittweise Verkürzung der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit, weitgehend gemildert werden können ; stellt weiter fest, dass es sich bei vielen der besonderen Probleme, denen Frauen mit Familienpflichten gegenüberstehen, nicht ausschliesslich um Probleme der arbeitenden Frau handelt, sondern um Probleme der Familie und der Gesellschaft in ihrer Gesamtheit; erkennt an, dass eine stetige soziale Anpassung notwendig ist, um diese Probleme in einer Weise zu lösen, die den Interessen aller Beteiligten am besten gerecht wird;

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ist sich der Notwendigkeit bewusst, vor die sich die Regierungen und alle beteiligten öffentlichen und privaten Organisationen gestellt sehen, diesen Problemen in einem weiten sozialen, wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang Beachtung zu schenken; hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Beschäftigung von Frauen mit Familienpflichten, eine Frage, die den fünften Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form einer Empfehlung erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 22. Juni 1965, die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend die Beschäftigung von Frauen mit Familienpflichten, 1965, bezeichnet wird.

Die Konferenz empfiehlt den Mitgliedern, die folgenden Bestimmungen so weitgehend und so rasch durchzuführen, wie die innerstaatlichen Verhältnisse es gestatten.

I. Allgemeiner Grundsatz 1. Die zuständigen Stellen sollten in Zusammenarbeit mit den beteiligten öffentlichen und privaten Organisationen, insbesondere mit den Arbeitgeberund Arbeitnehmerverbänden, und gemäss den gesamtstaatlichen und örtlichen Bedürfnissen und Möglichkeiten a) eine geeignete Politik verfolgen, um es Frauen mit Familienpflichten, die eine Berufstätigkeit ausser Haus ausüben, zu ermöglichen, von ihrem Recht auf eine solche Tätigkeit Gebrauch zu machen, ohne sich einer Diskriminierung auszusetzen und in Übereinstimmung mit den Grundsätzen, die im Übereinkommen über die Diskriminierung (Beschäftigung und Beruf), 1958, sowie in anderen von der Internationalen Arbeitskonferenz in bezug auf die Frauen angenommenen Normen aufgestellt worden sind; b) die Errichtung von Diensten fördern, erleichtern oder selbst sicherstellen, die es den Frauen ermöglichen, ihre verschiedenen Pflichten im Heim und im Beruf in harmonischer Weise zu erfüllen.

II. Aufklärung und Erziehung der Öffentlichkeit 2. Die zuständigen Stellen sollten in Zusammenarbeit mit den beteiligten öffentlichen und privaten Organisationen, insbesondere mit den Arbeitgeberund Arbeitnehmerverbänden, geeignete Massnahmen treffen, a) um darauf hinzuwirken, dass den Problemen der Arbeitnehmerinnen mit Familienpflichten die erforderliche Beachtung zuteil wird, damit diesen Arbeitnehmerinnen geholfen wird, sich wirksam und gleichberechtigt in die erwerbstätige Bevölkerung einzugliedern ; b)
um alle erforderlichen und durchführbaren Forschungsarbeiten über die verschiedenen Aspekte der Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen mit Familienpflichten zu unternehmen oder zu fördern, damit sachliche Informationen ermittelt werden, die als Grundlage für wirksame Zielsetzungen und Massnahmen dienen können ;

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c) um in der Öffentlichkeit grösseres Verständnis für die Probleme dieser Arbeitnehmerinnen zu wecken, damit die Allgemeinheit zu einem Verhalten und einer Einstellung bewegen wird, die dazu beitragen, den Arbeitnehmerinnen die Erfüllung ihrer Familien- und Berufspflichten zu erleichtern.

III. Dienste und Einrichtungen zur Betreuung der Kinder 3. Die zuständigen Stellen sollten Umfang und Art der Dienste und Einrichtungen zur Betreuung der Kinder ermitteln, die benötigt werden, um den Arbeitnehmerinnen bei der Erfüllung ihrer Familien- und Berufspflichten zu helfen ; zu diesem Zweck sollten sie in Zusammenarbeit mit den beteiligten öffentlichen und privaten Organisationen, insbesondere mit den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden, und soweit sie über Hilfsmittel zur Sammlung von Informationen verfügen, alle erforderlichen und geeigneten Massnahmen treffen, a) um ausreichende Statistiken über die Zahl der berufstätigen und der arbeitsuchenden Mütter sowie über Zahl und Alter ihrer Kinder zusammenzustellen und zu veröffentlichen; b) um durch systematische, vor allem in den Ortsgemeinden durchgeführte Erhebungen festzustellen, welche Vorkehrungen für die Betreuung der Kinder ausserhalb der Familie benötigt und bevorzugt werden.

4. zuständigen Stellen sollten in Zusammenarbeit mit den beteiligten öffentlichen und privaten Organisationen geeignete Schritte unternehmen, um sicherzustellen, dass die Dienste und Einrichtungen zur Betreuung der Kinder den so ermittelten Bedürfnissen und Wünschen entsprechen; zu diesem Zweck sollten sie insbesondere, unter Berücksichtigung der gesamtstaatlichen und örtlichen Verhältnisse und Möglichkeiten, a) die Aufstellung von Plänen für einen systematischen Ausbau von Diensten und Einrichtungen zur Betreuung der Kinder, insbesondere in der Ortsgemeinden, fördern und erleichtern ; b) die Bereitstellung ausreichender und geeigneter Dienste und Einrichtungen zur Betreuung der Kinder sowohl selbst sicherstellen als auch fördern und erleichtern; diese Dienste und Einrichtungen sollten gegen einen angemessenen Beitrag oder nötigenfalls unentgeltlich zur Verfügung stehen, anpassungsfähig gestaltet sein und den Bedürfnissen der Kinder verschiedener Altersstufen sowie ihrer berufstätigen Eltern entsprechen.

5. Zum Schutz der Gesundheit und des Wohlbefindens der Kinder sollten
a) die Dienste und Einrichtungen zur Betreuung der Kinder, gleich welcher Art, den von den zuständigen Stellen festgelegten und überwachten Normen entsprechen; b) diese Normen insbesondere die Ausstattung und die hygienischen Erfordernisse für solche Dienste und Einrichtungen sowie die zahlenmässige Stärke und die berufliche Befähigung des Personals vorschreiben;

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e) die zuständigen Stellen dem für die Dienste und Einrichtungen zur Betreuung der Kinder benötigten Personal eine ausreichende Ausbildung auf verschiedenen Stufen vermitteln oder dabei behilflich sein.

6. Die zuständigen Stellen sollten in Zusammenarbeit und unter Mitwirkung der beteiligten öffentlichen und privaten Organisationen, insbesondere der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, das Verständnis und die Unterstützung der Öffentlichkeit für die Bemühungen zu gewinnen trachten, die unternommen werden, um den besonderen Bedürfnissen berufstätiger Eltern in bezug auf Dienste und Einrichtungen zur Betreuung der Kinder entgegenzukommen.

IV. Aufnahme und Wiederaufnahme einer Beschäftigung

7. Die zuständigen Stellen sollten alle mit dem Übereinkommen über die Beschäftigungspolitik, 1964, und der Empfehlung betreffend die Beschäftigungspolitik, 1964, im Einklang stehenden Massnahmen treffen, um es Frauen mit Familienpflichten zu ermöglichen, sich in die erwerbstätige Bevölkerung einzugliedern oder ihr weiter anzugehören sowie eine Erwerbstätigkeit wiederaufzunehmen.

8. Um Frauen mit Familienpflichten die Möglichkeit zu bieten, sich gleichberechtigt in die erwerbstätige Bevölkerung einzugliedern, und um ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung oder die Wiederaufnahme einer Beschäftigung nach verhältnismässig langem Fernbleiben zu erleichtern, sollten die zuständigen Stellen in Zusammenarbeit mit den beteiligten öffentlichen und privaten Organisationen, insbesondere mit den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden alle unter den innerstaatlichen Verhältnissen erforderlichen Massnahmen treffen, um a) der weiblichen Jugend eine Allgemeinbildung, Berufsberatung und berufliche Ausbildung ohne jede Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes zu sichern; b) die weibliche Jugend zu ermutigen, eine gute berufliche Vorbildung als Grundlage für ihr späteres Berufsleben zu erwerben ; c) Eltern und Erzieher von der Notwendigkeit zu überzeugen, der weiblichen Jugend eine gute berufliche Vorbildung zu vermitteln.

9. (1) Die zuständigen Stellen sollten in Zusammenarbeit mit den beteiligten öffentlichen und privaten Organisationen und unter Berücksichtigung der innerstaatlichen Bedürfnisse und Möglichkeiten diejenigen Dienste bereitstellen oder bei ihrer Bereitstellung mithelfen, die erforderlich sind, um Frauen, die vor allem wegen ihrer Familienpflichten noch nicht gearbeitet haben oder aus diesem Grunde dem Arbeitsmarkt verhältnismässig lange ferngeblieben sind, die Aufnahme oder die Wiederaufnahme einer Beschäftigung zu erleichtern.

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(2) Diese Dienste sollten im Rahmen der für alle Arbeitnehmer bestehenden Dienste oder, wo solche fehlen, in einer den innerstaatlichen Verhältnissen entsprechenden Weise organisiert werden ; sie sollten angemessene Beratungs-, Informations- und Arbeitsvermittlungsdienste sowie angemessene, den Bedürfnissen der beteiligten Frauen entsprechende Berufsausbildungs- und Umschulungseinrichtungen umfassen, die ohne jeden Unterschied in bezug auf das Alter zugänglich sind.

(3) Diese Dienste und Einrichtungen sollten laufend überprüft werden, um sicherzustellen, dass sie den besonderen Bedürfnissen dieser Arbeitnehmerinnen sowie den wechselnden Erfordernissen und Tendenzen der wirtschaftlichen und technischen Entwicklung entsprechen.

10. (1) Für Frauen, die sich wegen ihrer sich aus der Mutterschaft ergebenden Familienpflichten nicht in der Lage sehen, ihre Beschäftigung unmittelbar nach Ablauf des üblichen, durch Gesetzgebung oder Praxis festgelegten Mutterschaftsurlaubes wiederaufzunehmen, sollten nach Möglichkeit geeignete Massnahmen getroffen werden, um ihnen eine angemessene Verlängerung ihres Urlaub ohne Aufgabe ihrer Beschäftigung zu ermöglichen, wobei ihnen alle aus der Beschäftigung erwachsenen Rechte voll gewahrt bleiben.

(2) Im Falle der Beendigung der Beschäftigung im Anschluss an eine Mutterschaft sollten die betreffenden Frauen im Hinblick auf die Wiedereinstellung gemäss den Bestimmungen berücksichtigt werden, die in der Empfehlung betreffend die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, 1963, in bezug auf Arbeitnehmer enthalten sind, deren Arbeitsverhältnis infolge einer Verminderung des Personals beendigt worden ist.

V. Sonstige Bestimmungen 11. (1) Soweit erforderlich, sollten die beteiligten öffentlichen und privaten Organisationen, insbesondere die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, mit den zuständigen Stellen und untereinander zusammenarbeiten, um weitere Massnahmen zu treffen und weitere Aktionen zu fördern, die es den Arbeitnehmerinnen erleichtern sollen, ihren Berufs- und Familienpflichten ohne Beeinträchtigung ihrer Beschäf tigungs- und Aufstiegsmöglichkeiten nachzukommen.

(2) In diesem Zusammenhang sollte, soweit dies möglich ist und die örtlichen Bedürfnisse es erfordern, Fragen Beachtung geschenkt werden, die für Arbeitnehmerinnen mit Familienpflichten von besonderer Bedeutung
sind, wie z.B.

der Organisierung des öffentlichen Verkehrswesens, der Abstimmung der Arbeitszeit, der Schulstunden und der Öffnungszeiten der Dienste und Einrichtungen zur Betreuung der Kinder sowie der preisgünstigen Bereitstellung von Einrichtungen zur Vereinfachung und Erleichterung der Haushaltsarbeit.

12. Es sollten besondere Anstrengungen unternommen werden, um die Entwicklung von unter öffentlicher Leitung oder Aufsicht stehenden Haushaltshilfediensten zu fördern, die Arbeitnehmerinnen mit Familienpflichten im Bedarfsfall eine sachkundige Hilfe zu vertretbaren Kosten zur Verfügung stellen.

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Übereinkommen (Nr. 123) über das Mindestalter für die Zulassung zu Untertagearbeiten in Bergwerken Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 2. Juni 1965 zu ihrer neunundvierzigsten Tagung zusammengetreten ist, hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend das Mindestalter für die Zulassung zu Untertagearbeiten in Bergwerken, eine Frage, die zum vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung gehört, hat zur Kenntnis genommen, dass das Übereinkommen über Untertagearbeiten (Frauen), 1935, die Beschäftigung von Personen weiblichen Geschlechts, gleichviel welchen Alters, bei Untertagearbeiten in Bergwerken grundsätzlich verbietet, hat zur Kenntnis genommen, dass das Abgeänderte Übereinkommen über das Mindestalter (Gewerbe), 1937, das für Bergwerke gilt, vorsieht, dass Kinder unter fünfzehn Jahren in öffentlichen oder privaten gewerblichen Betrieben oder ihren Nebenbetrieben weder beschäftigt werden noch arbeiten dürfen, hat zur Kenntnis genommen, dass in diesem Übereinkommen ferner festgelegt wird, dass für Arbeiten, die wegen ihrer Beschaffenheit oder der Verhältnisse, unter denen sie ausgeführt werden, für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit der dabei beschäftigten Personen gefährlich sind, die innerstaatliche Gesetzgebung entweder eine höhere Altersgrenze oder höhere Altersgrenzen als fünfzehn Jahre für die Zulassung von jungen Leuten und Jugendlichen zu diesen Arbeiten festzusetzen oder eine geeignete Behörde hierzu zu ermächtigen hat, ist der Ansicht, dass in Anbetracht der Natur der Untertagearbeit in Bergwerken internationale Normen wünschenswert sind, die für die Zulassung zu solchen Arbeiten ein höheres Alter als fünfzehn Jahre festsetzen, und hat dabei bestimmt, dass diese Normen die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 22. Juni 1965, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über das Mindestalter (Untertagearbeiten), 1965, bezeichnet wird.

Artikel l 1. Als «Bergwerk» im Sinne dieses Übereinkommens gilt jeder öffentliche oder private Betrieb, der die Gewinnung von Bodenschätzen bezweckt und dabei Personen unter Tage beschäftigt.

2. Die Bestimmungen dieses Übereinkommens über die Beschäftigung oder Arbeit unter Tage in Bergwerken schliessen die Beschäftigung oder Arbeit unter Tage in Steinbrüchen ein.

BundcsMatt. 118.Iahrg.Bd.!.

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298 Artikel 2 1. Personen unter einem festgesetzten Mindestalter dürfen in Bergwerken unter Tage weder beschäftigt werden noch arbeiten.

2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, hat in einer seiner Ratifikationsurkunde beigefügten Erklärung dieses Mindestalter anzugeben.

3. Das Mindestalter darf auf keinen Fall unter sechzehn Jahren liegen.

Artikel 3 Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes durch eine spätere Erklärung mitteilen, dass es ein höheres Mindestalter fetgesetzt hat als dasjenige, das es bei der Ratifikation angegeben hat.

Artikel 4 1. Von der zuständigen Stelle sind alle erforderlichen Massnahmen, einschliesslich geeigneter Zwangsmassnahmen, zu treffen, um die wirksame Durchführung dieses Übereinkommens zu sichern.

2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, zur Überwachung der Durchführung des Übereinkommens einen geeigneten Aufsichtsdienst zu unterhalten oder sich zu vergewissern, dass eine angemessene Aufsicht ausgeübt wird.

3. Die innerstaatliche Gesetzgebung hat die Personen zu bezeichnen, die für die Durchführung dieses Übereinkommens verantwortlich sind.

4. Der Arbeitgeber hat Aufzeichnungen zu fuhren, die den Aufsichtsbeamten zur Verfügung stehen und dief ür jede unter Tage beschäftigte oder arbeitende Person, die das festgesetzte Mindestalter um weniger als zwei Jahre überschritten hat, folgendes enthalten : a) das Geburtsdatum, soweit möglich ordnungsgemäss bescheinigt; b) das Datum, an dem die betreffende Person zum erstenmal in dem Betrieb unter Tage beschäftigt wurde oder gearbeitet hat.

5. Der Arbeitgeber hat den Vertretern der Arbeitnehmer auf deren Ersuchen Verzeichnisse der Personen zur Verfügung zu stellen, die unter Tage beschäftigt werden oder arbeiten und das festgesetzte Mindestalter um weniger als zwei Jahre überschritten haben; diese Verzeichnisse haben die Geburtsdaten der betreffenden Personen sowie die Daten zu enthalten, an denen sie zum erstenmal in dem Betrieb unter Tage beschäftigt wurden oder gearbeitet haben.

Artikels Das nach Artikel 2 und 3 dieses Übereinkommens anzugebende Mindestalter ist nach Anhörung der massgebenden beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände festzusetzen.

299 Artikel 6 Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.

Artikel 7 1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor eingetragen ist.

2. Es tritt in Kraft zwölf Monate nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind.

3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.

Artikel 8 Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum erstenmal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung ein.

2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und innerhalb eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absatz genannten Zeitraumes von zehn Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren gebunden.

In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahre nach Massgabe dieses Artikels kündigen.

Artikel 9 1. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen und Kündigungen, die ihm von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.

2. Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von der Eintragung der zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, in dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt.

Artikel 10 Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zwecks Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Massgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen und Kündigungen.

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Artikel 11 Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.

Artikel 12 l. Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende Bestimmungen : a) Die Ratifikation des neugefassten Übereinkommens durch ein Mitglied schliesst ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich ohne Rücksicht auf Artikel 8, vorausgesetzt, dass das neugefasste Übereinkommen in Kraft getreten ist.

b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefassten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.

2. Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt jedenfalls in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefasste Übereinkommen ratifiziert haben.

Artikel 13 Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise massgebend.

Empfehlung (Nr. 124) betreffend das Mindestalter für die Zulassung zu Untertagearbeiten in Bergwerken Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 2. Juni 1965 zu ihrer neunundvierzigsten Tagung zusammengetreten ist, hat das Übereinkommen über das Mindestalter (Untertagearbeiten), 1965, angenommen, hat beschlossen, verschiedene weitere Anträge anzunehmen betreffend das Mindestalter für die Zulassung zu Untertagearbeiten in Bergwerken, eine Frage, die zum vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung gehört, und dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form einer Empfehlung erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 22. Juni 1965, die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend das Mindestalter (Untertagearbeiten), 1965, bezeichnet wird.

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1. (1) Als «Bergwerk» im Sinne dieser Empfehlung gilt jeder öffentliche oder private Betrieb, der die Gewinnung von Bodenschätzen bezweckt und dabei Personen unter Tage beschäftigt.

(2) Die Bestimmungen dieser Empfehlung über die Beschäftigung oder Arbeit unter Tage in Bergwerken schliessen die Beschäftigung oder Arbeit unter Tage in Steinbrüchen ein.

2. Ist das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung oder Arbeit unter Tage in Bergwerken auf weniger als sechzehn Jahre festgesetzt, so sollten so rasch wie möglich Massnahmen getroffen werden, um es auf sechzehn Jahre zu erhöhen.

3. (1) Das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung oder Arbeit unter Tage in Bergwerken sollte schrittweise erhöht werden, wobei als Ziel ein Mindestalter von achtzehn Jahren gelten sollte.

(2) Jedes Mitglied sollte das in Unterabsatz (1) dieses Absatzes erwähnte Ziel nach Massgabe seiner Möglichkeiten anstreben und dabei vor allem die mit der Untertagearbeit in Bergwerken verbundenen Gefahren sowie auch die Entwicklung des Unterrichtswesens, insbesondere der Einrichtungen für die berufliche Ausbildung zukünftiger Bergleute, das Mindestalter für die Schulentlassung, das Mindestalter für die Zulassung zu anderen gewerblichen Berufen und andere einschlägige Faktoren berücksichtigen.

4. Personen zwischen dem im Sinne des Übereinkommens über das Mindestalter (Untertagearbeiten), 1965, festgesetzten Mindestalter und einem in jedem Land festzusetzenden höheren Alter, das nicht unter achtzehn Jahren liegen soll, sollten nur mit der folgenden Massgabe unter Tage beschäftigt werden oder arbeiten : a) zum Zweck der Lehrlingsausbildung oder einer anderen systematischen beruflichen Ausbildung, die unter angemessener Beaufsichtigung durch sachkundige Personen mit technischen Kenntnissen und praktischen Berufserfahrungen vermittelt wird; und b) unter Bedingungen, die von der zuständigen Stelle in bezug auf die zugelassenen Arbeitsplätze und Berufe sowie auf die für eine systematische Überwachung der Gesundheit und der Sicherheit anzuwendenden Massnahmen festgelegt werden.

Ein Jugendlicher, auf den dieser Absatz Anwendung findet, kann jedoch, wenn er seine Lehrlingsausbildung oder eine andere systematische berufliche Ausbildung abgeschlossen hat, unter den gemäss Buchstabe b) vorgesehenen Bedingungen auch zu anderen
Zwecken unter Tage beschäftigt werden.

5. (1) Besondere Bestimmungen hinsichtlich des Mindestalters für die Beschäftigung oder Arbeit unter Tage in Bergwerken sollten für Personen vorgesehen werden, die a) gewisse genau bezeichnete gesundheitsschädliche Arbeiten ausführen ;

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b) unter gewissen genau bezeichneten gesundheitsschädlichen Bedingungen arbeiten ; c) gewisse genau bezeichnete Arbeiten ausführen, die die Sicherheit dieser oder anderer Personen gefährden könnten.

, (2) Die zuständige Stelle jedes Landes sollte die in Betracht kommenden Arbeiten und Arbeitsbedingungen bestimmen und hierfür jeweils ein angemessenes, genügend hohes Mindestalter festsetzen, das in keinem Fall unter achtzehn Jahren liegen sollte.

6. (1) Massnahmen sollten zugunsten von Personen getroffen werden, die in Bergwerken arbeiten wollen, aber für die Beschäftigung oder Arbeit unter Tage zu jung sind, weil das Mindestalter für die Zulassung zu einer solchen Beschäftigung oder Arbeit höher ist als das Mindestalter für die Schulentlassung. Diese Massnahmen sollten in Verbindung mit den Massnahmen zur Erziehung, Ausbildung und Beschäftigung aller Jugendlichen des Landes oder im Rahmen solcher Massnahmen getroffen werden.

(2) Die in Unterabsatz (1) erwähnten Massnahmen könnten eine oder mehrere der nachstehenden Massnahmen umfassen : a) Beschäftigung bei Arbeiten über Tage mit einer geeigneten Ausbildung; b) Berufsausbildung über Tage, die darauf gerichtet ist, die betreffenden Personen auf ihren zukünftigen Beruf vorzubereiten; c) Fortbildung und Berufsberatung; d) Erhöhung des Mindestalters für die Schulentlassung.

7. Die zuständige Stelle jedes Landes sollte die massgebenden beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände anhören, bevor sie die allgemeine Politik in bezug auf die Durchführung dieser Empfehlung festlegt und Vorschriften zu deren Durchführung erlässt.

Übereinkommen (Nr. 124) über die ärztliche Untersuchung Jugendlicher im Hinblick auf ihre Eignung zur Beschäftigung bei Untertagearbeiten in Bergwerken Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 2. Juni 1965 zu ihrer neunundvierzigsten Tagung zusammengetreten ist, hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die ärztliche Untersuchung Jugendlicher im Hinblick auf ihre Eignung zur Beschäftigung bei Untertagearbeiten in Bergwerken, eine Frage, die zum vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung gehört;

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hat zur Kenntnis genommen, dass das Übereinkommen über die ärztliche Untersuchung Jugendlicher (Gewerbe), 1946, das für Bergwerke gilt, vorsieht, dass Kinder und Jugendliche unter achtzehn Jahren zur Arbeit in einem gewerblichen Betrieb nicht zugelassen werden dürfen, ohne nach gründlicher ärztlicher Untersuchung für die Arbeit, bei der sie beschäftigt werden sollen, geeignet befunden worden zu sein, dass die Beschäftigung eines Kindes oder Jugendlichen unter achtzehn Jahren nur unter der Bedingung fortgesetzt werden darf, dass die ärztliche Untersuchung wenigstens einmal im Jahr wiederholt wird, und dass die innerstaatliche Gesetzgebung Bestimmungen über zusätzliche ärztliche Untersuchungen zu enthalten hat; hat zur Kenntnis genommen, dass das Übereinkommen ferner bestimmt, dass für Arbeiten mit hohen Gefahren für die Gesundheit die ärztliche Untersuchung über die Arbeitseignung und ihre regelmassige Wiederholung mindestens bis zum einundzwanzigsten Lebensjahr vorzuschreiben sind und dass die innerstaatliche Gesetzgebung die Arbeiten oder Gruppen von Arbeiten, für die diese Verpflichtung besteht, entweder selbst zu bezeichnen oder eine geeignete Behörde hierzu zu ermächtigen hat ; ist der Ansicht, dass in Anbetracht der Gefahren für die Gesundheit, die mit den Untertagearbeiten in Bergwerken verbunden sind, internationale Normen wünschenswert sind, die eine ärztliche Untersuchung im Hinblick auf die Eignung zur Beschäftigung unter Tage in Bergwerken und ihre regelmässige Wiederholung bis zum einundzwanzigsten Lebensjahr fordern und die Art dieser Untersuchungen genau angeben, und hat dabei bestimmt, dass diese Normen die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 23. Juni 1965, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über die ärztliche Untersuchung Jugendlicher (Untertagearbeiten), 1965, bezeichnet wird.

Artikel l 1. Als «Bergwerk» im Sinne dieses Übereinkommens gilt jeder öffentliche oder private Betrieb, der die Gewinnung von Bodenschätzen bezweckt und dabei Personen unter Tage beschäftigt.

2. Die Bestimmungen dieses Übereinkommens über die Beschäftigung oder Arbeit unter Tage in Bergwerken schliessen die Beschäftigung oder Arbeit unter Tage in Steinbrüchen ein.

Artikel 2 1. Eine gründliche ärztliche Untersuchung im Hinblick auf die
Eignung zur Beschäftigung und deren regelmässige Wiederholung in Zeitabständen von nicht mehr als zwölf Monaten sind für Personen unter einundzwanzig Jahren zu fordern, die unter Tage in Bergwerken beschäftigt werden oder arbeiten sollen.

2. Andere Vorkehrungen für die ärztliche Überwachung von Jugendlichen zwischen achtzehn und einundzwanzig Jahren sind jedoch zulässig, wenn die

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zuständige Stelle auf Grund eines ärztlichen Gutachtens der Auffassung ist, dass diese Vorkehrungen ebenso wirksam oder wirksamer sind als die in Absatz l dieses Artikels geforderten Vorkehrungen, und wenn sie die massgebenden beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände angehört und ihre Zustimmung erlangt hat.

Artikels 1. Die in Artikel 2 vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen sind a) unter der Verantwortung und der Aufsicht eines berufenen, von der zuständigen Stelle anerkannten Arztes durchzuführen; b) in geeigneter Weise zu bescheinigen.

2. Eine Röntgenaufnahme der Lunge ist bei der ärztlichen Einstellungsuntersuchung und, wenn dies aus medizinischen Gründen für notwendig erachtet wird, auch bei den späteren Nachuntersuchungen zu fordern.

3. Die in diesem Übereinkommen geforderten ärztlichen Untersuchungen dürfen den Jugendlichen, ihren Eltern oder Vormündern keine Kosten verursachen.

Artikel 4 1. Von der zuständigen Stelle sind alle erforderlichen Massnahmen, einschliesslich geeigneter Zwangsmassnahmen, zu treffen, um die wirksame Durchf ührungs dieses Übereinkommens zu sichern.

2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, zur Überwachung der Durchführung des Übereinkommens einen geeigneten Aufsichtsdienst zu unterhalten oder sich zu vergewissern, dass eine angemessene Aufsicht ausgeübt wird.

3. Die innerstaatliche Gesetzgebung hat die Personen zu bezeichnen, die für die Durchführung dieses Übereinkommens verantwortlich sind.

4. Der Arbeitgeber hat Aufzeichnungen zu führen, die den Aufsichtsbeamten zur Verfügung stehen und die für jede unter Tage beschäftigte oder arbeitende Person unter einundzwanzig Jahren folgendes enthalten : a) das Geburtsdatum, soweit möglich ordnungsgemäss bescheinigt ; b) Angaben über die Art der Beschäftigung ; c) ein Zeugnis, das die Eignung zur Beschäftigung bescheinigt, aber keine ärztlichen Angaben enthält.

5. Der Arbeitgeber hat den Vertretern der Arbeitnehmer auf deren Ersuchen die in Absatz 4 dieses Artikels erwähnten Angaben zur Verfügung zu stellen.

Artikel 5 Die zuständige Stelle jedes Landes hat die massgebenden beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände anzuhören, bevor sie die allgemeine Politik in bezug auf die Durchführung dieses Übereinkommens festlegt und Vorschriften zu dessen Durchführung erlässt.

305 Artikel 6 Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.

Artikel 7 1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor eingetragen ist.

2. Es tritt in Kraft zwölf Monate nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind.

3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.

Artikel 8 1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum erstenmal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung ein.

« 2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und innerhalb eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absatz genannten Zeitraumes von zehn Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren gebunden.

In der Folge kann es dises Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Massgabe dieses Artikels kündigen.

Artikel 9 1. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen und Kündigungen, die ihm von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.

2. Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von der Eintragung der zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, in dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt.

Artikel 10 Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zwecks Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Massgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen und Kündigungen.

306 Artikel 11 Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.

Artikel 12 1. Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende Bestimmungen : a) Die Ratifikation des neugefassten Übereinkommens durch ein Mitglied schliesst ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich ohne Rücksicht auf Artikel 8, vorausgesetzt, dass das neugefasste Übereinkommen in Kraft getreten ist.

b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefassten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.

2. Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt jedenfalls in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefasste Übereinkommen ratifiziert haben.

Artikel 13 Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise massgebend.

Empfehlung (Nr. 125) betreffend die Beschäftigungsbedingungen Jugendlicher bei Untertagearbeiten in Bergwerken Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 2. Juni 1965 zu ihrer neunundvierzigsten Tagung zusammengetreten ist, hat vom Inhalt der bestehenden internationalen Arbeitsübereinkommen und Empfehlungen Kenntnis genommen, die für Bergwerke gelten und Bestimmungen über die Beschäftigungsbedingungen Jugendlicher enthalten, ist der Ansicht, dass hinsichtlich bestimmter Punkte ergänzende Normen wünschenswert sind, hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Beschäftigungsbedingungen Jugendlicher bei Untertagearbeiten in Bergwerken, eine Frage, die zum vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung gehört, und dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form einer Empfehlung erhalten sollen.

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Die Konferenz nimmt heute, am 23. Juni 1965, die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend die Beschäftigungsbedingungen Jugendlicher (Untertagearbeiten), 1965, bezeichnet wird.

I. Begriffsbestimmung 1. (1) Als «Bergwerk» im Sinne dieser Empfehlung gilt jeder öffentliche oder private Betrieb, der die Gewinnung von Bodenschätzen bezweckt und dabei Personen unter Tage beschäftigt.

(2) Die Bestimmungen dieser Empfehlung über die Beschäftigung oder Arbeit unter Tage in Bergwerken schliessen die Beschäftigung oder Arbeit unter Tage in Steinbrüchen ein.

u. Durchführungsmethoden 2. Diese Empfehlung kann durch die innerstaatliche Gesetzgebung, durch Gesamtarbeitsverträge, Schiedssprüche oder gerichtliche Entscheidungen oder auf irgendeine andere, den innerstaatlichen Gepflogenheiten entsprechende Weise durchgeführt werden, die unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse jedes Landes geeignet erscheint.

III. Gesundheitsschutz, Arbeitssicherheit und Wohlfahrt 3. Die Ausbildungsprogramme für Jugendliche, die unter Tage in Bergwerken beschäftigt werden oder beschäftigt werden sollen, sollten eine praktische und theoretische Unterweisung über die Gefahren, denen die Gesundheit und Sicherheit derArbeitnehmer in Bergwerken ausgesetzt sind.über Hygiene und Erste Hilfe und über die zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit zu treffenden Vorsichtsmassnahmen umfassen. Diese Unterweisung sollte von Personen erteilt werden, die auf diesen Gebieten sachkundig sind.

4. Der Arbeitgeber sollte gehalten sein, einen Jugendlichen bei seiner Einstellung und bei seiner erstmaligen Heranziehung zu einer bestimmten Arbeit unter Tage über die mit dieser Arbeit verbundenen Unfallgefahren und Gefahren für die Gesundheit, die Schutzmassnahmen und Schutzausrüstung, die Sicherheitsvorschriften und die Massnahmen für Erste Hilfe zu unterrichten. Diese Unterweisung sollte in angemessenen Zeitabständen wiederholt werden.

5. (1) Sicherheitsbeauftragte, Sicherheitsdelegierte, Ausschüsse für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz sowie alle anderen betrieblichen Stellen, die sich mit Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz befassen, sowie der staatliche Aufsichtsdienst sollten den Massnahmen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit Jugendlicher, die unter Tage in Bergwerken beschäftigt werden oder arbeiten, besondere
Beachtung schenken.

(2) Diese Massnahmen sollten unter anderem die Aufstellung eines praktischen Sicherheitsprogramms für jedes Bergwerk vorsehen, das folgendes umfassen sollte:

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a) Vorkehrungen zur Verhütung gefährlicher Arbeitsumweltbedingungen und zur Verbesserung solcher Bedingungen ; b) geeignete Mittel und Einrichtungen für die Ausbildung, Aufsicht und Unfalluntersuchung und -Verhütung; c) die Bereitstellung von Schutzkleidung und -ausrüstung, die nach der Art der Arbeit und der Arbeitsbedingungen erforderlich erscheinen, sowie deren Auswechslung nach Massgabe der normalen Abnützung, und zwar auf Kosten des Arbeitgebers, sowie die Verpflichtung der Jugendlichen, die bereitgestellte Schutzkleidung und -ausrüstung zu verwenden ; d) alle anderen Vorkehrungen, die der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Jugendlichen dienen.

6. Um die Gesundheit der Jugendlichen, die unter Tage in Bergwerken beschäftigt werden oder arbeiten, zu erhalten und ihre normale körperliche Entwicklung zu fördern, sollten Massnahmen getroffen werden, die insbesondere bezwecken : a) die Förderung von Freizeitbetätigungen einschliesslich der sportlichen Betätigung; b) die Bereitstellung von Umkleideräumen und Duschen, die den Gesundheitsvorschriften entsprechen, wobei die Umkleideräume und Duschen für Jugendliche unter achtzehn Jahren, wenn möglich, von jenen für Erwachsene getrennt sein sollten; c) wenn die Umstände dies erfordern, die Vorsorge für die Bereitstellung zusätzlicher Nahrungsmittel und von Verpflegungseinrichtungen für Jugendliche, die es ihnen gestatten, eine ihrem Entwicklungsstadium entsprechende Ernährung zu erhalten.

IV. Wöchentliche Ruhezeit und bezahlter Jahresurlaub

7. Jugendliche unter achtzehn Jahren, die unter Tage in Bergwerken beschäftigt werden oder arbeiten, sollten Anspruch auf eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit von mindestens sechsunddreissig Stunden innerhalb eines Zeitraums von sieben Tage haben.

8. Die wöchentliche Ruhezeit sollte schrittweise verlängert werden, wobei als Ziel eine wöchentliche Ruhezeit von mindestens achtundvierzig Stunden gelten sollte.

9. Die wöchentliche Ruhezeit sollte den durch Herkommen oder Brauch des Landes oder der Gegend als Ruhetag bestimmten Tag der Woche einschliessen.

10. Jugendliche unter achtzehn Jahren, die unter Tage in Bergwerken beschäftigt werden oder arbeiten, sollten während der wöchentlichen Ruhezeit zu keinerlei Arbeit herangezogen werden.

11. (1) Personen unter achtzehn Jahren, die unter Tage in Bergwerken beschäftigt werden oder arbeiten, sollten für je zwölf Monate Dienstleistung

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einen bezahlten Jahresurlaub von mindestens vierundzwanzig Werktagen (vier Arbeitswochen entsprechend) erhalten.

(2) Öffentliche und übliche Feiertage sowie durch Krankheit verursachte Arbeitsunterbrechungen sollten nicht in den bezahlten Jahresurlaub eingerechnet werden.

12. (1) Der Arbeitgeber sollte Aufzeichnungen führen, die den Aufsichtsbeamten zur Verfügung stehen und die für jede unter Tage beschäftigte oder arbeitende Person unter achtzehn Jahren folgende Angaben enthalten : a) das Geburtsdatum, soweit möglich ordnungsgemäss bescheinigt; b) die wöchentlichen Ruhezeiten ; c) den bezahlten Jahresurlaub.

(2) Der Arbeitgeber sollte den Vertretern der Arbeitnehmer auf deren Ersuchen die in Unterabsatz (1) dieses Absatzes erwähnten Angaben zur Verfügung stellen.

V. Ausbildung 13. Im Einklang mit den in der Empfehlung betreffend die berufliche Ausbildung, 1962, enthaltenen Grundsätzen sollte die zuständige Stelle die erforderlichen Massnahmen treffen, um sicherzustellen, dass Jugendliche, die unter Tage in Bergwerken beschäftigt werden oder beschäftigt werden sollen, a) entweder durch Lehrlingsausbildung oder mittels anderer, den innerstaatlichen Verhältnissen entsprechender Ausbildungsformen eine systematische berufliche Ausbildung erhalten, so dass eine geeignete Vorbereitung auf die Art der Arbeit, mit der sie beschäftigt werden sollen, sichergestellt ist; b) unter Berücksichtigung der innerstaatlichen Verhältnisse geeignete Gelegenheiten für eine weitere Fachausbildung haben, die es ihnen gestattet, ihre beruflichen Fähigkeiten ohne Schädigung ihrer Gesundheit und ihres Wohlbefindens zu entwickeln; c) geeignete Gelegenheiten zur theoretischen und praktischen Fortbildung über Tage haben, wodurch ihre spätere Anpassung an technische Veränderungen im Bergbau und die Entfaltung ihrer Persönlichkeit gesichert werden sollen.

VI. Anhörung der Arbeitgeber und Arbeitnehmer 14. Die zuständige Stelle jedes Landes sollte die massgebenden beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände anhören, bevor sie die allgemeine Politik in bezug auf die Durchführung dieser Empfehlung festlegt und Vorschriften zu deren Durchführung erlässt.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesbeschluss betreffend die Genehmigung des internationalen Übereinkommens über das Mindestalter für die Zulassung zu Untertagearbeiten in Bergwerken

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1966

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