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Bundesblatt

Bern, den 24. März 1966

118. Jahrgang

Band I

Nr. 12 Erscheint wöchentlich. Preis Fr. 36.- im Jahr, Fr. 20.- im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- und Postzustellungsgebühr

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Genehmigung des revidierten Abkommens über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer

(Vom 8. März 1966) Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren !

Wir beehren uns, Ihnen mit dieser Botschaft das am 21. November 1961 von der Schweiz unterzeichnete revidierte Abkommen vom 13. Februar 1961 über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer (im folgenden kurz «revidiertes Abkommen» genannt), das jenes vom 27. Juli 1950 ersetzen soll, zur Genehmigung ,zu unterbreiten. Nachdem bis heute vier der sechs Unterzeichnerstaaten, nämlich Belgien, Frankreich, Luxemburg und die Niederlande das revidierte Abkommen ratifiziert haben (es fehlen noch die Bundesrepublik Deutschland und die Schweiz) und nachdem die für seine Anwendung unerlässliche Verwaltungsvereinbarung im Laufe des vergangenen Jahres bereinigt werden konnte und gegenwärtig den Vertragsstaaten zur Unterzeichnung vorliegt, darf mit der Möglichkeit der Inkraftsetzung dieses multilateralen Vertrags in naher Zukunft gerechnet werden. Wir halten daher den Zeitpunkt für gekommen, auch schweizerischerseits das revidierte Abkommen, das ausschliesslich die Rheinschiffahrt berührt, zu ratifizieren.

I. Vorgeschichte Das geltende Abkommen über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer datiert vom 27. Juli 1950; die Vorarbeiten dazu gehen auf die Jahre 1947 bis 1949 zurück. Es wurde am 29. September 1950 durch die Schweiz unterzeichnet (vgl. hiezu Botschaft vom 27. Februar 1951) und trat, nachdem alle Vertragsstaaten die Ratifikationsurkunden beim Internationalen Arbeitsamt hinterlegt hatten, am I.Juni 1953 in Kraft. Es stellt den ersten mehrseitigen Sozial Versicherungsvertrag der Nachkriegszeit dar und bedeutete seinerzeit im Hinblick auf die darin getroffene einlässliche Regelung mehrerer Versicherungszweige für alle beteiligten Staaten mehr oder weniger einen Schritt in Neuland. Es erscheint daher begreiflich, dass die Möglichkeit baldiger Änderungen und Ergänzungen von allem Anfang an in Rechnung gestellt wurde. Die Vertreter der fünf UnterBundesblatt. 118. Jahrg. Bd.I.

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Zeichnerstaaten (Luxemburg ist nicht Vertragspartner des geltenden Abkommens), die im Mai 1953 für die Ausarbeitung der Durchführungsvereinbarung zum Abkommen zusammentraten, fassten denn auch einstimmig bereits damals eine Resolution, in welcher eine Revision des Vertrages postuliert und eine erste Liste der wünschbaren Änderungen aufgestellt wurde.

Diese schon früh bejahte Revision des Abkommens verzögerte sich in der Folge allerdings beträchtlich. Die Anwendung des internationalen Instruments während nun bald 13 Jahren gestattete inzwischen nicht nur, wertvolle Erfahrungen zu sammeln, sondern sie bewies im grossen ganzen Tauglichkeit und Nutzen der getroffenen Lösungen : es ist gelungen, die unter sich zum Teil sehr verschiedenartigen Sozialversicherungssysteme von fünf Staaten so zu koordinieren, dass das Ziel der nationalen Einrichtungen - der Schutz der Versicherten gegen die wirtschaftlichen Folgen der Wechserfälle des Lebens - bei der wohl einmaligen Kategorie von dauernd zwischen mehreren Ländern hin- und herfahrenden Wanderarbeitnehmern und ihren Familien auch zwischenstaatlich voll verwirklicht wird. Für den Bereich der Sozialversicherung ist auf diese Weise dazu beigetragen worden, die Entwicklungsbedingungen der für unsere nationale Wirtschaft lebenswichtigen Rheinschiffahrt zu verbessern.

Für die erwähnte Verzögerung der Revision ist vor allem ein Grund zu nennen: im Rahmen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (der mit Ausnahme der Schweiz alle Unterzeichnerstaaten des Rheinschifferabkommens angehören) hatten damals die Arbeiten zur Schaffung eines Europäischen Abkommens über die Soziale Sicherheit der Wanderarbeiter begonnen. Es bestand deshalb allgemein die Auffassung, die Ergebnisse jener Beratungen seien abzuwarten, um die Vorschriften der beiden multilateralen Verträge hierauf nach Möglichkeit aufeinander abzustimmen. Immerhin wurden die Studien über die vorzunehmenden Änderungen im Schosse der Zentralen Verwaltungsstelle für die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer (im folgenden kurz : Zentrale Verwaltungsstelle) fortgesetzt. Im März 1955 wurde auf Vorschlag des Verwaltungsrates des Internationalen Arbeitsamts beschlossen, unter Beiziehung auch einer luxemburgischen Delegation - auf Grund eines Beschlusses vom Juli 1957 auch einer österreichischen Vertretung -
und im Einvernehmen mit dem Internationalen Arbeitsamt und der Rheinzentralkommission den Entwurf für ein revidiertes Abkommen aufzustellen.

Nachdem in der Zwischenzeit die Bemühungen um ein europäisches Wanderarbeiter-Abkommen in den Verordnungen Nrn. 3 und4der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) endgültig Gestalt angenommen hatten, tagte im März 1960 die Zentrale Verwaltungsstelle in Genf und arbeitete zuhanden einer späteren Regierungskonferenz den neuen Abkommensentwurf aus. Die hierauf einberufene Konferenz der Vertreter der interessierten Regierungen - bei der sich Österreich jedoch nicht mehr beteiligte - legte mit Beschluss vom 13. Februar 1961 den endgültigen, in der Folge von den bisherigen Vertragsstaaten (d.h. von Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, von Frankreich, den Niederlanden und der Schweiz) sowie von Luxemburg unterzeichneten Wortlaut des revidierten Abkommens fest.

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u. Die Verhandlungen In den nahezu acht Jahren, die zwischen der ersten Initiative und der endgültigen Fassung des neuen Rheinschifferabkommens liegen, hat das Revisionsprogramm verschiedentlich die Dimensionen geändert; vom Vorschlag, nur geringfügige Korrekturen vorzunehmen, über eine Ausdehnung des Vertrags auf die gesamte Binnenschiffahrt der beteiligten Staaten bis zu radikalen Neuerungen, nämlich der völligen Ersetzung des besonderen RheinschifFerabkommens durch die Übernahme der Verordnungen Nrn. 3 und 4 der EWG sowie des Europäischen Abkommens vom 9. Juli 1956 über die Soziale Sicherheit der Arbeitnehmer im internationalen Verkehrswesen, kamen alle Möglichkeiten zur Erörterung. Erwogen wurde beispielsweise auch die Schaffung eines besonderen internationalen Kranken- und Unfallversicherungssystems mit eigenem Risikoträger oder die Errichtung eines internationalen Ausgleichsfonds zur Regulierung der von den nationalen Versicherungsträgern bei der Durchführung des Abkommens zu gewährenden Leistungsbevorschussung.

Die schliesslich getroffene Lösung bewegt sich auf einer Mittellinie und darf angesichts der ziemlich auseinanderstrebenden Interessen, die zeitweilig zutage traten, vom schweizerischen Standpunkt aus als glücklicher Kompromiss bezeichnet werden, dies nicht zuletzt auch deshalb, weil es gelungen ist, das Sonderstatutfür die internationale Wasserstrasse des Rheins aufrechtzuerhalten, woran die Schweiz als einziger ausserhalb der EWG stehender Staat aus grundsätzlichen Erwägungen ein ganz besonderes Interesse hat. Gesamthaft betrachtet dürfen die für unser Land aus den Änderungen sich ergebenden Auswirkungen im Vergleich mit dem zur Zeit geltenden Abkommen als geringfügig bezeichnet werden, wie aus den nachstehenden Ausführungen erhellt.

III. Die getroffenen Änderungen 1. Änderungen im persönlichen Geltungsbereich Durch den Beitritt Luxemburgs zum revidierten Abkommen erweitert sich der personelle Anwendungsbereich um dessen Staatsangehörige. Das gegenwärtige Abkommen gilt auch für staatenlose Rheinschiffer, eine Personenkategorie, die beim revidierten Abkommen durch die Umschreibung mit «Flüchtlingen» im Sinne des internationalen Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge erweitert wurde. Diese Änderungen sind für die Schweiz indessen praktisch bedeutungslos.
Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass einige Verhandlungspunkte im revidierten Abkommen keinen Niederschlag fanden, jedoch als Konferenzbeschlüsse in einem besonderen, nicht Bestandteil des Vertrags bildenden und nicht zu ratifizierenden Dokument im Sinne von Empfehlungen festgehalten wurden. Es handelt sich um Präzisierungen und wünschbare Ergänzungen, unter welchen hier vor allem die Empfehlung genannt sei, hinsichtlich der kurzfristigen Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft sowie bei Arbeitsunfällen die Vorteile des revidierten Abkommens auch den Angehörigen von Nichtvertrags-

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Staaten zugute kommen zu lassen. Angesichts der zunehmenden Rekrutierungsschwierigkeiten, die zur vermehrten Einstellung von Arbeitskräften aus Nichtvertragsstaaten auf den Rheinschiffen führen, kommt diesem Konferenzbeschluss einige Bedeutung zu, und es ist zu hoffen, dass ihm Folge geleistet werde.

Es dürfte in diesem Zusammenhang interessieren, welche Staatsangehörigkeit die auf schweizerischen Rheinschiffen beschäftigten Personen aufweisen.

Am 31.Dezember 1965 waren auf 490 Schiffen insgesamt 1357 Rheinschiffer tätig, wovon 393 Schweizerbürger. Eine Umfrage über die Nationalität der in der Schweiz versicherten Mannschaften einiger grösserer Reedereien ergab folgendes Bild: von 1212 Rheinschiffern waren 385 Schweizerbürger, 419 Deutsche, 200 Niederländer, 91 Franzosen, 64 Belgier, l Luxemburger, 4 Flüchtlinge. Der Rest verteilte sich auf verschiedene nicht am Rheinschifferabkommen beteiligte Staaten, allen voran Österreich mit 34 Mann, ferner Italiener, Spanier und Jugoslawen.

2. Änderungen im sachlichen Geltungsbereich

a. Die weitaus wichtigste Änderung, die als Folge der angestrebten Koordinierung des Rheinschifferabkommens mit anderen zwei- oder mehrseitigen Vereinbarungen über Sozialversicherung getroffen wurde, liegt im Verzicht auf die besondere materielle Regelung der Leistungsansprüche bei den «langfristigen» Risiken, d.h. der Rentenversicherung im Falle von Invalidität, Alter und Tod. Anstelle der detaillierten Regelung des gegenwärtigen Abkommens verweist der revidierte Vertrag für die der EWG angehörenden Staaten auf die einschlägigen Verordnungen Nrn. 3 und 4, für die Schweiz auf ihre bilateralen Abkommen, die sie mit allen diesen Staaten verbindet. Das bedeutet, dass der bisherige, sehr unbefriedigende Dualismus in den anwendbaren Rechtsvorschriften entfällt und mit ihm die ungerechtfertigte unterschiedliche Behandlung der Staatsangehörigen eines Landes, je nachdem, ob sie sich auf die allgemeinen Sozialversicherungsvereinbarungen .oder auf das Rheinschifferabkommen berufen konnten. Gegenstandslos wird damit gleichzeitig die im Einzelfall oft umstrittene Voraussetzung der mindestens einjährigen Beschäftigung in der Eigenschaft als Rheinschiffer für die Totalisierung der Versicherungszeiten.

Den Rheinschiffern erwächst aus dieser in jeder Hinsicht begrüssenswerten Vereinfachung und Vereinheitlichung des Rechts keinerlei Nachteil, im Gegenteil : da die zweiseitigen Verträge der Schweiz zum Teil günstigere Bedingungen für den Leistungsanspruch in der AHV enthalten als das geltende Rheinschifferabkommen, können den ausländischen Schiffsleuten aus der Umstellung in Einzelfällen Vorteile erwachsen. Für sie wie auch für schweizerische Rheinschiffer bringt die neue Lösung die weitere Verbesserung, dass seitens aller anderen Vertragsstaaten erstmals die schweizerischen Versicherungszeiten für den Erwerb des Leistungsanspruchs und die Berechnung der Leistungen berücksichtigt werden.

Ist nach dem Gesagten ein Teil der bisherigen materiellen Regelung aus dem revidierten Abkommen herausgenommen und durch Verweisung auf andere internationale Instrumente ersetzt worden, so darf hierin für die Schweiz als

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Vertragspartner eine erfreuliche Anerkennung und Bestätigung des Wertes ihrer bilateralen Abkommen erblickt werden. Es ergibt sich hieraus für sie aber auch die moralische Verpflichtung, jedes dieser Abkommen auf dem Gebiet der Rentenversicherung durch den baldigen Einbezug des Versicherungszweigs der Invalidität zum vollgültigen Gegenstück der EWG-Verordnungen anzuheben. Im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland ist dies unlängst geschehen, mit den anderen am revidierten Rheinschiflfervertrag beteiligten Staaten sollen entsprechende Verhandlungen aufgenommen werden.

b. Im weiteren ist die Ausdehnung des revidierten Abkommens auf die beiden Versicherungszweige Arbeitslosigkeit und Familienzulagen zu erwähnen.

Zwar werden diese bereits im gegenwärtigen Abkommen aufgeführt, mangels näherer Bestimmungen wird damit aber lediglich der Grundsatz der Gleichbehandlung festgehalten. Im revidierten Abkommen findet sich nun eine einlässliche Regelung. Die Schweiz musste jedoch unter Hinweis darauf, dass die beiden Zweige bundesrechtlich nicht abschliessend geordnet sind, sondern in wesentlichem Umfang auf kantonalem Recht beruhen, bekanntgeben, dass die betreffenden Abkommensbestimmungen für unser Land zur Zeit nicht anwendbar seien; die genannten Versicherungszweige sind demgemäss in der Aufzählung der in das Abkommen einbezogenen schweizerischen Gesetzgebungen im Anhang B zum Abkommen nicht aufgeführt. Die schweizerische Delegation konnte indessen die Erklärung abgeben, dass ungeachtet der fehlenden vertraglichen Bindung in praxi den im Dienste schweizerischer Reeder stehenden Rheinschiffern die Kinderzulagen auch für im Ausland weilende Kinder ausgerichtet werden, 3. Änderungen einzelner Bestimmungen auf dem Gebiete der Kranken- und der Unfallversicherung

In deii Bestimmungen über die Krankenversicherung und die Leistungen bei Mutterschaft sind gestützt auf die Erfahrungen mit dem gegenwärtigen Abkommen verschiedene Änderungen vorgenommen worden. Diese stellen zum Teil Präzisierungen und Ergänzungen der bisherigen Vorschriften dar (namentlich auch in bezug auf die Ansprüche der Familienangehörigen), zum Teil bewirken sie Verschiebungen in der Bezeichnung der leistungspflichtigen Versicherungsträger. So ist nach dem gegenwärtigen Abkommen bei Krankheit leistungspflichtig die Versicherung, der der Rheinschiffer im Zeitpunkt der ersten ärztlichen Feststellung der Erkrankung angehörte, während künftig, mit gewissen Vorbehalten, stets die Versicherung leisten soll, welcher der Rheinschiffer im Moment der Behandlung angehört. Hieraus können sich, je nach dem Fall, bald Belastungen, bald Entlastungen der schweizerischen Krankenversicherungsträger ergeben. Eine einlässliche Prüfung lässt den Schluss zu, dass sich diese Änderungen in ihren finanziellen Auswirkungen ungefähr die Waage halten dürften. Wie schon das geltende, so setzt im übrigen auch das revidierte Abkommen bezüglich der Krankenversicherung voraus, dass die in Frage kommenden Krankenkassen wiederum bereit sind, bei der Durchführung der Staatsvertrag-

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liehen Verpflichtungen mitzuwirken. Die betreffenden Krankenkassen - es handelt sich in erster Linie um die Öffentliche Krankenkasse Basel-Stadt sowie die Betriebskrankenkassen einiger Reedereien - sind deshalb zu den Beratungen der schweizerischen Verhandlungsdelegation jeweils beigezogen worden und haben ihre Zustimmung zu den getroffenen Änderungen, die auch gewisse verwaltungsmässige Vereinfachungen zur Folge haben sollten, erteilt.

Auf dem Gebiet der Unfallversicherung, wo so wenig wie im Bereich der Krankenversicherung weitreichende Änderungen am geltenden Recht zur Diskussion standen, halten sich Anpassungen und Verbesserungen in noch bescheidenerem Rahmen. Die SUVA, die bei den Beratungen mitwirkte, prüfte die vorgenommenen Änderungen auf ihre finanziellen Auswirkungen hin. Sie kam dabei zum Schlüsse, dass diese sehr gering sind und alles in allem voraussichtlich die Anstalt eher begünstigen als belasten werden.

4. Änderungen formaler Natur Abgesehen von den oben dargelegten Änderungen ist sich das Abkommen inhaltlich gleich geblieben. Unverändert sind grundsätzlich auch Aufbau und Gliederung, wogegen die textliche Fassung eine weitgehende Erneuerung erfahren hat. Zahlreiche Bestimmungen sind neu redigiert; im Bestreben, Missverständnisse oder Zweifel in der Auslegung zu vermeiden, haben viele Artikel eine bedeutend ausführlichere Fassung erhalten, dem revidierten Abkommen ist eine Liste mit Definitionen vorangestellt, und es sind ihm vier Anhänge beigefügt worden, die eine Reihe von Klarstellungen, wie sie der eine oder andere Vertragsstaat als wünschbar erachtete, enthalten : der Einfluss der Vertragstechnik und Vertragssprache der EWG ist unverkennbar. Das Instrument ist damit, trotz des Wegfalls der materiellen Bestimmungen über die Leistungen bei Alter, Tod und Invalidität, umfänglicher und nicht leichter lesbar geworden, was in Rheinschif fahrtskreisen - dies sei nicht verschwiegen - gelegentlich beanstandet wird.

IV. Schlussbemerkungen 1. Inkrafttreten und Geltungsdauer Das revidierte Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats, der der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde der Rheinuferstaaten und Belgiens folgt, in Kraft ; auf das gleiche Datum wird der geltende Vertrag aus dem Jahre 1950 hinf älhg. Wie die bilateralen Vereinbarungen unseres Landes ist auch das
revidierte Rheinschifferabkommen für die Dauer eines Jahres abgeschlossen, und seine Gültigkeit verlängert sich, mangels Kündigung, stillschweigend von Jah'r zu Jahr. Es ist in drei Urschriften, nämlich in deutscher, französischer und niederländischer Sprache, abgefasst.

Das geltende Abkommen konnte nur durch die in der Zentralkommission für die Rheinschif fahrt vertretenen Staaten (das sind zur Zeit die vier Rheinuferstaaten sowie Belgien und Grossbritannien) unterzeichnet werden. In Abänderung und Erweiterung der betreffenden Bestimmung gibt das revidierte Abkom-

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men ausserdem auch Luxemburg - das wie bereits erwähnt davon Gebrauch gemacht hat - die Möglichkeit der Unterzeichnung und sieht ferner vor, dass noch andere Staaten dem Abkommen beitreten können, sofern alle Vertragsparteien ihrem Beitritt zustimmen (es sei hier daran erinnert, dass Österreich bei den Vorarbeiten zum revidierten Abkommen mitwirkte). Die Vertragskündigung durch einen Rheinuferstaat oder Belgien hat die besondere Wirkung, dass damit das Abkommen auch für alle anderen Staaten seine Geltung verliert.

2. Die finanziellen Auswirkungen

Im Verlaufe der Darlegungen über die materiellen Änderungen des Abkommens ist bereits daraufhingewiesen worden, dass die Revision weder auf dem Gebiete der Krankenversicherung noch auf dem der Unfallversicherung Mehrauslagen zur Folge hat. Dasselbe gilt für den Bereich der Reiitenversicherungszweige : es bleibt sich grundsätzlich gleich, ob Leistungsansprüche auf Grund von besonderen Bestimmungen des Rheinschifferabkommens, wie bisher, oder auf Grund der bilateralen Sozialversicherungsabkommen mit den Heimatstaaten der Rheinschiffer geltend gemacht w erden. Anderseits haben-die im revidierten Abkommen erstmals getroffenen Regelungen betreffend die Familienzulagen und die Arbeitslosenversicherung, nachdem sich die Schweiz nicht zu deren Anwendung verpflichten konnte, keine finanziellen Belastungen zur Folge.

Wie sich den in Abschnitt III, Ziffer l enthaltenen Angaben entnehmen lässt, ist im übrigen der personelle Anwendungsbereich ein bescheidener, beträgt doch die Gesamtzahl der auf 490 Schiffen in schweizerischen Diensten tätigen Rheinschiffer am 31. Dezember 1965 nur 1357 Personen.

3. Verfassungsmässigkeit der Vorlage

Die verfassungsrechtliche Grundlage des beantragten Bundesbeschlusses bildet Artikel 8 der Bundesverfassung, laut welchem dem Bunde das Recht zusteht, Staatsverträge mit dem Ausland abzuschliessen. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung beruht auf Artikel 85 Ziffer 5 der Bundesverfassung. Da das Abkommen, wie erwähnt, kurzfristig kündbar ist, untersteht der Bundesbeschluss betreffend seine Genehmigung nicht dem Staatsvertragsreferendum gemäss Artikel 89 Absatz 4 der Bundesverfassung.

Wir haben einleitend daraufhingewiesen, dass das Rheinschifferabkommen im grossen ganzen als eine gute Koordinierung der Sozialversicherungssysteme mehrerer Länder gelten darf, die sich in der Praxis weitgehend bewährt hat und die dort, wo Verbesserungen sich als möglich erwiesen, mit der Revision nun die entsprechenden Änderungen erfahren hat. Wohl konnten nicht alle Wünsche auf möglichst einfache Lösungen verwirklicht werden, doch darf bei einer Gesamtwürdigung der revidierte Vertrag als glückliche Erneuerung der geltenden Vereinbarung bezeichnet werden, deren Bedeutung als Verständigungswerk über den begrenzten Anwendungskreis hinausreicht.

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Wir beehren uns, Ihnen zu beantragen, das zwischen den Rheinuferstaaten sowie Belgien und Luxemburg abgeschlossene revidierte Abkommen vom 13. Februar 1961 über die Soziale Sicherheit der Rheinscbiffer durch Annahme des beiliegenden Entwurfs eines Bundesbeschlusses zu genehmigen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, sehr geehrte Herren, die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

Bern, den 8. März 1966.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident : Schaffner

Der Bundeskanzler : Ch.Oser

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(Entwurf)

Bimdesbeschluss betreffend die Genehmigung des revidierten Abkommens über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 8 und 85 Ziffer 5 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 8. März 1966, beschliesst:

Art. l 1

Das am 21. November 1961 von der Schweiz unterzeichnete revidierte Abkommen vom 13. Februar 1961 über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer wird genehmigt.

2 Der Bundesrat wird ermächtigt, es zu ratifizieren.

Art. 2 Der Bundesrat wird ermächtigt, die für die Anwendung des Abkommens notwendigen Vorschriften zu erlassen.

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Originaltext

Revidiertes Abkommen über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer Das Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, das Grossherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande und die Schweizerische Eidgenossenschaft haben beschlossen, das am 27. Juli 1950 in Paris unterzeichnete Abkommen über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer durch ein neues Abkommen zu ersetzen, und zu diesem Zweck ihre Bevollmächtigten ernannt, deren Vollmachten in guter und gehöriger Form befunden wurden und haben folgende Bestimmungen angenommen : Titel I. Allgemeine Bestimmungen Artikel l Für die Anwendung dieses Abkommens a. bedeutet der Ausdruck «Vertragspartei» jeden Unterzeichnerstaat, der eine Ratifikationsurkunde nach Artikel 43 Absatz 2, oder jeden anderen Staat, der eine Beitrittsurkunde nach Artikel 44 Absatz 2 hinterlegt hat; b. haben die Ausdrücke «Hoheitsgebiet einer Vertragspartei» und «Staatsangehörige einer Vertragspartei» die in Anhang A festgelegte Bedeutung; jede Vertragspartei notifiziert nach Artikel 48 jede an Anhang A vorzunehmende Änderung binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten der Rechtsvorschriften, auf denen die Änderung beruht; c. bedeutet der Ausdruck «Rechtsvorschriften» die bestehenden und künftigen Gesetze, Verordnungen und Satzungen jeder Vertragspartei in bezug auf die in Artikel 3 bezeichneten Systeme und Zweige der Sozialen Sicherheit; d. bedeutet der Ausdruck «Abkommen über Soziale Sicherheit» jede zweioder mehrseitige Übereinkunft, die auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit insgesamt oder eines oder mehrerer der in Artikel 3 bezeichneten Systeme und Zweige ausschliesslich zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien jetzt oder künftig in Kraft ist, ferner jede sonstige für zwei oder mehr Vertragsparteien auf diesem Gebiet jetzt oder künftig bindende Übereinkunft sowie

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die im Rahmen dieser Übereinkünfte geschlossenen Vereinbarungen jeder Art; e. bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde» für jede Vertragspartei den Minister oder eine andere entsprechende Behörde, die im gesamten Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei oder in einem Teil desselben für die auf die Rheinschiffer anwendbaren Systeme und Zweige der Sozialen Sicherheit zuständig sind; ' f. bedeutet der Ausdruck «Träger» für jede Vertragspartei die Einrichtung oder Behörde, der die Anwendung sämtlicher Rechtsvorschriften oder eines Teils derselben obliegt; g. bedeutet der Ausdruck «zuständiger Träger», i) wenn es sich um eine Sozialversicherung handelt : den von der zuständigen Behörde der betreffenden Vertragspartei bezeichneten Träger oder den Träger, bei dem der in Betracht kommende Rheinschiffer im Zeitpunkt des Antrags auf Leistungen versichert ist oder gegen den er einen Anspruch auf Leistungen hat oder haben würde, wenn er in dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei wohnen würde, in dem er zuletzt beschäftigt war; ii) wenn es sich um ein System handelt, das, ohne eine Sozialversicherung zu sein, Verpflichtungen des Arbeitgebers hinsichtlich der in Artikel 3 Absatz l bezeichneten Leistungen betrifft: entweder den Arbeitgeber oder den an seine Stelle tretenden Versicherer oder, falls es einen solchen nicht gibt, eine von der zuständigen Behörde der betreffenden Vertragspartei zu bestimmende Einrichtung oder Behörde; rii) wenn es sich um ein beitragsfreies System oder ein System von Familienbeihilfen handelt: die Einrichtung oder Behörde, der die Feststellung von Leistungen nach diesem Abkommen obliegt ; h. bedeutet der Ausdruck «zuständige Vertragspartei» die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der zuständige Träger seinen Sitz hat ; i. bedeutet der Ausdruck «Wohnort» den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes ; j. bedeuten die Ausdrücke «Träger des Wohnorts» und «Träger des Aufenthaltsorts» i) den Träger, der nach den Rechtsvorschriften der betreffenden Vertragspartei für den Ort zuständig ist, an dem die in Betracht kommende Person wohnt oder sich aufhält, oder, ii) wenn ein solcher Träger in den Rechtsvorschriften nicht bezeichnet ist, den Träger, den die zuständige Behörde der betreffenden Vertragspartei für die Anwendung dieses Abkommens bezeichnet; k. bedeutet der Ausdruck «Rheinschiffer»
Arbeitnehmer und ihnen Gleichgestellte im Sinne der einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften, soweit die Rechtsvorschriften einer oder mehrerer Vertragsparteien für diese Personen auf Grund ihrer Beschäftigung als Mitglieder der Besatzung eines Fahrzeugs gelten oder galten, das in der Rheinschiffahrt gewerbsmässig verwendet wird und das Schiffsattest nach Artikel 22 der am 17. Ok-

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tober 1868 in Mannheim unterzeichneten revidierten Rheinschiffahrtsakte, unter Berücksichtigung der bisherigen und künftigen Änderungen dieser Akte sowie der hierauf bezüglichen Durchführungsvorschriften, besitzt; /. bedeutet der Ausdruck «Flüchtlinge» die Flüchtlinge im Sinne des Artikels l des am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge; m. bedeutet der Ausdruck «Familienangehörige» die Personen, die in den Rechtsvorschriften des Staates ihres Wohnorts als solche bestimmt oder anerkannt oder als Haushaltsangehörige bezeichnet sind; werden jedoch nach diesen Rechtsvorschriften nur die Personen als Familienangehörige oder Haushaltsangehörige angesehen, die mit dem Rheinschiffer in häuslicher Gemeinschaft leben, so gilt in den Fällen, in denen dieses Abkommen anwendbar ist, diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt dieser Personen überwiegend von dem betreffenden Rheinschiffer bestritten wird; n. bedeutet der Ausdruck «Hinterbliebene» die in den einschlägigen Rechtsvorschriften als solche bezeichneten Personen; werden jedoch nach diesen Rechtsvorschriften nur die Personen als Hinterbliebene angesehen, die mit dem verstorbenen Rheinschiffer in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, so gilt in den Fällen, in denen dieses Abkommen anwendbar ist, diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt dieser Personen überwiegend von dem betreffenden Rheinschiffer bestritten worden ist; o. umfasst der Ausdruck «Versicherungszeiten» die Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die in den Rechtsvorschriften über ein Beitragssystem, nach denen sie zurückgelegt worden sind, als Versicherungszeiten bestimmt sind oder berücksichtigt werden; p. bedeutet der Ausdruck «Beschäftigungszeiten» die Beschäftigungszeiten, die in den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt worden sind, als solche bestimmt sind oder berücksichtigt werden; q. bedeutet der Ausdruck «gleichgestellte Zeiten» die den Versicherungszeiten oder gegebenenfalls den Beschäftigungszeiten gleichgestellten Zeiten, die in den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt worden sind, bestimmt sind, und zwar soweit sie darin als den Versicherungs- und Beschäftigungszeiten gleichwertig anerkannt sind; r. bedeuten die Ausdrücke «Leistungen» oder «Renten» die Leistungen oder Renten einschliesslich
aller ihrer Teile aus öffentlichen Mitteln, aller Erhöhungen, Aufwertungsbeträge und Zuschläge sowie die Kapitalzahlungen, die an die Stelle von Renten treten können; s. bedeutet der Ausdruck «Sterbegelder» alle einmaligen Zahlungen bei Tod.

Artikel 2 l. Dieses Abkommen findet im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien auf Rheinschiffer Anwendung, die Staatsangehörige einer Vertragspartei oder eines

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anderen in der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt vertretenen Staates oder Staatenlose oder Flüchtlinge sind, sowie auf ihre Familienangehörigen und ihre Hinterbliebenen.

2. Dieses Abkommen findet ferner auf Hinterbliebene der Rheinschiffer Anwendung, ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der letzteren, wenn die Hinterbliebenen Staatsangehörige einer Vertragspartei oder eines anderen in der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt vertretenen Staates sind oder als Staatenlose oder Flüchtlinge im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei wohnen.

3. Dieses Abkommen findet keine Anwendung auf Besatzungsmitglieder a. von Seeschiffen, die als solche durch die Rechtsvorschriften des Staates, dessen Flagge sie führen, anerkannt sind ; b. von Schiffen, die ausschjiesslich oder überwiegend in Binnen- oder Seehäfen verwendet werden.

Artikel 3 1. Dieses Abkommen findet auf alle Rechtsvorschriften Anwendung, die sich auf folgende Leistungen beziehen : a. Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft; b. Leistungen bei Invalidität, einschliesslich derjenigen, die zur Erhaltung oder Besserung der Erwerbsfähigkeit bestimmt sind, mit Ausnahme der bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu gewährenden Leistungen; c. Leistungen bei Alter ; > d. Leistungen an Hinterbliebene, mit Ausnahme der bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten zu gewährenden Leistungen; e. Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten; /. Sterbegelder; g. Leistungen bei Arbeitslosigkeit ; h. Familienbeihilfen.

2. Dieses Abkommen findet auf die allgemeinen und die besonderen, die auf Beiträgen beruhenden und die beitragsfreien Systeme der Sozialen Sicherheit Anwendung, einschliesslich der Systeme, nach denen der Arbeitgeber zu Leistungen nach Absatz l verpflichtet ist.

3. Anhang B bezeichnet die im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens in Kraft befindlichen Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit, auf die das Abkommen Anwendung findet.

4. Jede Vertragspartei notifiziert nach Artikel 48 jede auf Grund einer neuen Rechtsvorschrift erforderlich werdende Änderung des Anhangs B. Die Notifizierung wird binnen drei Monaten nach Veröffentlichung dieser Rechtsvorschrift vorgenommen.

Artikel 4 l. Zwei oder mehr Vertragsparteien können, soweit ein Bedürfnis besteht, nach den Grundsätzen und im Geist dieses Abkommens für die Rheinschiffer geltende Zusatzvereinbarungen miteinander schliessen. Sie können auch verein-

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baren, dass eine andere Übereinkunft oder zwischen ihnen in Kraft befindliche Regelung über Soziale Sicherheit im Verhältnis zwischen ihnen ganz oder teilweise an die Stelle dieses Abkommens tritt, sofern die anzuwendenden Bestimmungen der anderen Übereinkunft oder Regelung für die betroffenen Personen in keinem Fall weniger günstig sind als die entsprechenden Bestimmungen dieses Abkommens.

2. Jede Vertragspartei notifiziert nach Artikel 48 jede Vereinbarung, die zwischen ihr und einer anderen Vertragspartei auf Grund des Absatzes l geschlossen worden ist. Die Notifizierung wird binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten der geschlossenen Vereinbarung vorgenommen.

Artikel 5 1. Personen, die sich an Bord eines in Artikel l Buchstabe k bezeichneten Fahrzeugs befinden oder im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei wohnen, und auf welche dieses Abkommen Anwendung findet, haben die gleichen Pflichten und Rechte aus den die Soziale Sicherheit betreffenden Rechtsvorschriften einer jeden Vertragspartei wie deren eigene Staatsangehörige.

2. Dieses Abkommen beeinträchtigt nicht die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei über die Teilnahme der Versicherten oder anderer beteiligter Personengruppen an der Verwaltung der Sozialen Sicherheit oder über die Art und Weise der Versicherung bei dem zuständigen Träger.

Artikel 6 1. Jeder RheinschifTer untersteht hinsichtlich aller in Artikel 3 bezeichneten Systeme und Zweige der Sozialen Sicherheit nur den Rechtsvorschriften einer einzigen Vertragspartei.

2. Anzuwendende innerstaatliche Rechtsvorschriften im Sinne des Absatzes l sind die Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich der Sitz des Unternehmens befindet, das den Rheinschiffer beschäftigt.

Unterhält das Unternehmen ausser im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in dem es seinen Sitz hat, auch in demjenigen einer oder mehrerer anderer Vertragsparteien eine Zweigstelle oder eine ständige Vertretung, so kann zwecks Bestimmung der anzuwendenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften diese Zweigstelle oder ständige Vertretung auf Grund einer Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden der betreffenden Vertragsparteien als selbständiges Unternehmen angesehen werden.

3. Führt der Eigentümer sein Schiff als eigenes Unternehmen und hat dieses keinen Sitz im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei,
so sind die Rechtsvorschriften der Vertragspartei anzuwenden, in deren Hoheitsgebiet der Eigentümer seinen gesetzlichen Wohnsitz hat. Hat der Eigentümer keinen gesetzlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, so sind die Rechtsvorschriften der Vertragspartei anzuwenden, deren Staatsangehörigkeit er besitzt.

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4. Hinsichtlich der Hilfskräfte können, abweichend von den Absätzen 2 und 3, nach Massgabe von Vereinbarungen zwischen den beteiligten Vertragsparteien die Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Hilfskräfte wohnen, als die anzuwendenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften angesehen werden. Bis zum Inkrafttreten solcher Vereinbarungen unterstehen Hilfskräfte, die ihren Wohnort im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland haben, den deutschen Rechtsvorschriften.

5. Die zuständigen Behörden von zwei oder mehr Vertragsparteien können im gegenseitigen Einvernehmen für bestimmte Rheinschiffer oder Gruppen von Rheinschiffern, soweit dies in deren Interesse liegt, hinsichtlich det anzuwendenden Rechtsvorschriften Ausnahmen von den Absätzen 2 und 3 vereinbaren.

Artikel 7 Rheinschiffer, die aus der Pflichtversicherung ausscheiden, können sich gegebenenfalls im Staat ihres Wohnorts freiwillig versichern oder weiterversichern, und zwar mit den gleichen Voraussetzungen und Fristen wie Versicherte, die aus der in diesem Staat geltenden Pflichtversicherung ausgeschieden sind.

Zu diesem Zweck werden die nach den Rechtsvorschriften der anderen Vertragsparteien zurückgelegten Versicherungszeiten und gleichgestellten Zeiten, soweit erforderlich, wie Versicherungszeiten angerechnet, die nach den im Staat des Wohnorts geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind.

Titel H. Besondere Bestimmungen Kapitel 1: Krankheit; Mutterschaft

Artikel 8 Gelten für einen Rheinschiffer nacheinander oder abwechselnd die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Vertragsparteien, so werden für den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs die nach den Rechtsvorschriften jeder Vertragspartei zurückgelegten Versicherungszeiten und gleichgestellten Zeiten zusammengerechnet, soweit sie sich nicht überschneiden; dabei sind auch die in einem anderen Beruf als dem des Rheinschiffers zurückgelegten Zeiten zu berücksichtigen.

Artikel 9 l. Hat ein Rheinschiffer auf Grund der Rechtsvorschriften einer oder mehrerer Vertragsparteien Versicherungszeiten oder gleichgestellte Zeiten zurückgelegt und ist er auf Grund der Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei pflichtversichert, so hat er auf die Leistungen nach diesen Rechtsvorschriften Anspruch für sich und seine Familienangehörigen, die auf Grund der Beschäftigung des Rheinschiffers Leistungen erhalten können und sich an Bord

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eines in Artikel l Buchstabe k bezeichneten Fahrzeugs oder im Hoheitsgebiet der Vertragspartei befinden, deren Rechtsvorschriften der Rheinschiffer untersteht, und zwar unter den folgenden Voraussetzungen : i) Er muss im Zeitpunkt seiner letzten Aufnahme in die Versicherung beim zuständigen Träger der genannten Vertragspartei arbeitsfähig gewesen sein; ii) er muss unter Berücksichtigung der in Artikel 8 vorgesehenen Zusammenrechnung der Zeiten die in den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei bestimmten Voraussetzungen erfüllen.

Diese Zusammenrechnung findet jedoch nur statt, soweit zwischen dem Ende der Versicherungszeit oder gleichgestellten Zeit, die nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei zurückgelegt worden ist, denen der Rheinschiffer zuletzt unterstand, und dem Beginn der Versicherungszeit nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, denen er auf Grund seiner neuen Beschäftigung untersteht, nicht mehr als ein Monat verstrichen ist.

2. Wird in den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei die Gewährung einer Leistung vom Ursprung der Erkrankung abhängig gemacht, so findet die in Betracht kommende Vorschrift weder auf den Rheinschiffer noch auf seine in Absatz l bezeichneten Familienangehörigen Anwendung, gleichviel welches die Vertragspartei ist, in deren Hoheitsgebiet sie wohnen, sofern die in dem bezeichneten Absatz genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

3. Erfüllt der Rheinschiffer in den Fällen des Absatzes l nicht die dort genannten Voraussetzungen und hat er noch einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, denen er zuletzt vor Anwendung der Rechtsvorschriften des Staates seiner neuen Beschäftigung unterstand, so gilt der Träger dieser Vertragspartei als zuständiger Träger im Sinne des Artikels 10.

4. Verleihen nach diesem Artikel die Rechtsvorschriften von zwei Vertragsparteien einem Rheinschiffer oder einem seiner Familienangehörigen einen Anspruch auf Leistungen bei Mutterschaft, so finden auf diese Person die Rechtsvorschriften Anwendung, die im Hoheitsgebiet der Vertragspartei gelten, in dem die Niederkunft stattgefunden hat ; dabei sind die Zeiten im Sinne des Artikels 8 zusammenzurechnen.

5. Die Absätze l bis 4 sind entsprechend auf die Familienangehörigen eines Rheinschiffers anzuwenden, der den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei
untersteht, die Leistungen an Familienangehörige auf Grund der Beschäftigung des Rheinschiffers nicht vorsehen, sofern die Familienangehörigen selbst entweder dem gleichen Träger der Krankenversicherung der genannten Vertragspartei wie der Rheinschiffer oder einem anderen Träger der Krankenversicherung der genannten Vertragspartei angehören, der entsprechende Leistungen gewährt.

6. Dieser Artikel beeinträchtigt nicht diejenigen Rechtsvorschriften einer Vertragspartei, die für den Rheinschiffer günstiger sind.

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Artikel 10 1. Befindet sich ein Rheinschiffer oder ein mit ihm an Bord eines in Artikel l Buchstabe k bezeichneten Fahrzeugs lebender Familienangehöriger im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei als derjenigen, deren Rechtsvorschriften auf ihn Anwendung finden, und erfordert sein Zustand Leistungen bei Krankheit oder Mutterschaft, so hat er auf diese Leistungen Anspruch, wie wenn er sich im Hoheitsgebiet der Vertragspartei befinden würde, deren Rechtsvorschriften auf ihn anzuwenden sind.

2. Ist ein Rheinschiffer oder einer seiner Familienangehörigen zu Lasten eines Trägers einer Vertragspartei leistungsberechtigt und wohnt er in deren Hoheitsgebiet, so behält er diesen Anspruch, wenn er seinen Wohnort in das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei verlegt; die betreffende Person muss jedoch vor dem Wohnortwechsel die Zustimmung des zuständigen Trägers einholen; dieser hat die Gründe für den Wechsel gebührend zu berücksichtigen.

3. In den Fällen der Absätze l und 2 werden die Sachleistungen vom Träger des Aufenthaltsorts oder des neuen Wohnorts gewährt, und zwar nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere in bezug auf das Ausmass und die Art und Weise der Leistungsgewährung; ihre Dauer richtet sich jedoch nach den Rechtsvorschriften der zuständigen Vertragspartei.

Die Gewährung von Körperersatzstucken, grösseren Hilfsmitteln und anderen Sachleistungen von erheblicher Bedeutung hängt da\ on ab, dass der zuständige Träger hierzu seine Zustimmung gibt, es sei denn, dass die Gewährung nicht ohne ernste Gefahr für Leben oder Gesundheit der betreffenden Person aufgeschoben werden kann.

4. Die Geldleistungen werden nach den für den zuständigen Träger geltenden Rechtsvorschriften gewährt. Auf sein Ersuchen kann die Auszahlung der Geldleistungen für seine Rechnung durch den Träger des Aufenthaltsorts oder des neuen Wohnorts erfolgen.

5. Artikel 9 Absatz 5 findet entsprechende Anwendung.

Artikeln 1. Die Familienangehörigen eines Rheinschiffers, der beim zuständigen Träger einer Vertragspartei versichert ist, erhalten, wenn sie im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei wohnen, Sachleistungen, als ob der Rheinschiffer bei dem Träger ihres Wohnorts versichert wäre oder einen Leistungsanspruch gegen diesen hätte. Das Ausmass, die Dauer und die Art und Weise der
Leistungsgewährung richten sich nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften.

2. Verlegen die Familienangehörigen ihren Wohnort in das Hoheitsgebiet der zuständigen Vertragspartei, so erhalten sie Sachleistungen nach deren Rechtsvorschriften. Dies gilt auch, wenn die Familienangehörigen für denselben Fall der Krankheit oder der Mutterschaft bereits Leistungen von den Trägern der Vertragspartei erhalten haben, in deren Hoheitsgebiet sie vor dem Wohnortwechsel gewohnt haben; sehen die von dem zuständigen Träger anzuwendenden Bundesblatt. 118. Jahrg. Bd.I.

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Rechtsvorschriften eine Höchstdauer der Leistungsgewährung vor, so wird die Zeit angerechnet, für die unmittelbar vor dem Wohnortwechsel Leistungen gewährt worden sind.

3. Üben die in Absatz l bezeichneten Familienangehörigen in dem Staat, in dem sie wohnen, eine Erwerbstätigkeit aus, die einen Anspruch auf Sachleistungen begründet, oder besteht ein solcher Anspruch auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer Pflichtversicherung an ihrem Wohnort, so finden die Absätze l und 2 auf sie keine Anwendung.

4. Untersteht ein Rheinschiffer den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei, die Leistungen an Familienangehörige auf Grund der Beschäftigung des Rheinschiffers nicht vorsehen, so ist dieser Artikel nur auf Familienangehörige anzuwenden, die selbst entweder dem gleichen Träger der Krankenversicherung der genannten Vertragspartei wie der Rheinschifler, oder einem anderen Träger der Krankenversicherung der genannten Vertragspartei angehören, der entsprechende Leistungen gewährt.

Artikel 12 1. Ist nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei bei der Feststellung von Geldleistungen das Durchschnittsentgelt während eines bestimmten Zeitraums zugrunde zu legen, so wird das für die Berechnung dieser Leistungen massgebende Durchschnittsentgelt auf Grund des Entgelts bestimmt, das für den nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei zurückgelegten Zeitraum ermittelt worden ist.

2. Hängt nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei die Höhe der Geldleistungen von der Zahl der Familienangehörigen ab, so berücksichtigt der zuständige Träger bei der Berechnung dieser Leistungen auch die Familienangehörigen, die im Hoheitsgebiet einer anderen als der Vertragspartei wohnen, in dem dieser Träger seinen Sitz hat.

Artikel 13 1. Wohnt ein nach den Rechtsvorschriften mehrerer Vertragsparteien zum Bezug von Renten Berechtigter im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, in dem einer der zur Rentenzahlung verpflichteten Träger seinen Sitz hat, und hat er nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei Anspruch auf Sachleistungen, so werden sie ihm und seinen Familienangehörigen von dem Träger seines Wohnorts gewährt, als ob er zum Bezug einer Rente lediglich nach den Rechtsvorschriften des Staates berechtigt wäre, in dem er wohnt. Diese Leistungen gehen zu Lasten des Trägers des Staates, in dem der Berechtigte wohnt.
2. Wohnt ein nach den Rechtsvorschriften einer oder mehrerer Vertragsparteien zum Bezug einer Rente Berechtigter im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, in dem keiner der zur Rentenzahlung verpflichteten Träger seinen Sitz hat, so werden ihm und seinen Familienangehörigen Sachleistungen von dem Träger seines Wohnorts gewährt, als ob er zum Bezug einer Rente nach den Rechtsvorschriften des Staates berechtigt wäre, in dem er wohnt; Voraussetzung

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hierfür ist, dass er nach den Rechtsvorschriften dieser und mindestens einer anderen Vertragspartei, die ihn zum Bezug einer Rente berechtigen, Anspruch auf derartige Leistungen hat.

3. Hat der in Absatz 2 bezeichnete Berechtigte Anspruch auf eine Rente nach den Rechtsvorschriften einer einzigen Vertragspartei, so gehen die Sachleistungen zu Lasten des zuständigen Trägers dieser Vertragspartei. Hat der Berechtigte Anspruch auf Renten nach den Rechtsvorschriften mehrerer Vertragsparteien, so gehen die Sachleistungen zu Lasten des zuständigen Trägers der Vertragspartei, nach deren Rechtsvorschriften der Berechtigte die längste Versicherungszeit zurückgelegt hat; würden auf Grund dieser Bestimmung die Leistungen zu Lasten mehrerer Träger gehen, so sind sie von dem Träger zu übernehmen, bei dem der Berechtigte zuletzt versichert war.

4. In den Fällen des Absatzes 2 findet Artikel 10 Absatz 3 Satz 2 entsprechende Anwendung.

5. Wohnen die Familienangehörigen eines nach den Rechtsvorschriften einer oder mehrerer Vertragsparteien zum Bezug einer Rente Berechtigten im Hoheitsgebiet einer anderen als der Vertragspartei, in dem der Berechtigte selbst wohnt, so erhalten sie Sachleistungen, als ob der Berechtigte in demselben Staat wohnen würde. Artikel 11 findet auf sie entsprechende Anwendung.

6. Ein nach den Rechtsvorschriften einer oder mehrerer Vertragsparteien zum Bezug einer Rente Berechtigter oder einer seiner Familienangehörigen erhält Sachleistungen bei einem vorübergehenden Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer anderen als der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet er wohnt. Diese Leistungen werden von dem Träger des Aufenthaltsorts nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften gewährt. Sie gehen zu seinen Lasten, wenn einer der zur Rentenzahlung verpflichteten Träger in dem Hoheitsgebiet des Staates seinen Sitz hat, in dem der Berechtigte oder einer seiner Familienangehörigen die Sachleistungen erhält. Andernfalls gehen sie zu Lasten des in Absatz l Satz 2 oder in Absatz 3 bezeichneten Trägers ; in diesem Fall findet Artikel 10 Absatz 3 Satz 2 entsprechende Anwendung.

7. Sind nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei von der dem Berechtigten zustehenden Rente Beiträge zur Deckung der Sachleistungen abzuziehen, so ist der zur Rentenzahlung verpflichtete Träger, zu dessen Lasten die
Sachleistungen gehen, berechtigt, in den Fällen dieses Artikels die Abzüge vorzunehmen.

Artikel 14 1. Der zuständige Träger hat dem Träger des Aufenthaltsorts oder des Wohnorts den tatsächlichen Betrag der Sachleistungen zu erstatten, die nach den Artikeln 10, 11 und 13 Absätze 2, 5 und 6 gewährt werden. Für die Erstattung dürfen keine höheren Tarife berechnet werden als für Sachleistungen an Arbeitnehmer gelten, die den Rechtsvorschriften unterstehen, welche der die Leistung gewährende Träger anwendet.

2. Die zuständigen Behörden von zwei oder mehr Vertragsparteien können im gegenseitigen Einvernehmen und gegebenenfalls auf Antrag der Träger,

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soweit ein solcher Antrag nach den Rechtsvorschriften der betreffenden Vertragspartei erforderlich ist, eine andere Art und Weise der Erstattung, insbesondere eine Pauschalerstattung, vorsehen oder gegenseitig, insbesondere aus Gründen der Vereinfachung, auf jede Erstattung verzichten.

3. Jede Vertragspartei notifiziert binnen drei Monaten der in Artikel 39 bezeichneten Zentralen Verwaltungsstelle jede auf Grund des Absatzes 2 zwischen ihr und einer anderen Vertragspartei geschlossene Vereinbarung.

Kapitel 2: Invalidität, Alter und Tod (Renten)

Artikel 15 1. Galten für einen Rheinschiffer nacheinander oder abwechselnd die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Vertragsparteien, die Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind, so werden die Leistungen, auf die der Rheinschiffer oder seine Hinterbliebenen auf Grund dieser Rechtsvorschriften Anspruch haben, nach den für diese Leistungen geltenden Verordnungen Nrn. 3 und 4 des Rates der genannten Gemeinschaft festgestellt. Handelt es sich um den Staatsangehörigen einer Vertragspartei, die nicht Mitglied dieser Gemeinschaft ist, so finden die genannten Verordnungen entsprechende Anwendung.

2. Galten für einen Rheinschiffer nacheinander oder abwechselnd die schweizerischen Rechtsvorschriften und die Rechtsvorschriften einer oder mehrerer anderer Vertragsparteien, so werden die Leistungen, auf die der Rheinschiffer oder seine Hinterbliebenen auf Grund dieser Rechtsvorschriften Anspruch haben, nach den diesbezüglichen Bestimmungen des oder der anwendbaren zweiseitigen Abkommen über Soziale Sicherheit festgestellt, die zwischen der Schweiz und einer oder mehreren anderen Vertragsparteien geschlossen worden sind; Absatz l bleibt unberührt.

3. Für die Anwendung der Absätze l und 2 werden die nach den schweizerischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten und gleichgestellten Zeiten von den zuständigen Trägern der anderen Vertragsparteien als der Schweiz für die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten und gleichgestellten Zeiten hinsichtlich des Erwerbs, der Aufrechterhaltung oder des Wiederauflebens des Leistungsanspruchs sowie hinsichtlich der Bestimmung des zunächst für diese Leistungen anzusetzenden Betrages berücksichtigt, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten überschneiden, die nach den Rechtsvorschriften einer der genannten Vertragsparteien zurückgelegt worden sind; die genannten Zeiten werden auch für die Bestimmung des Betrages berücksichtigt, der nach dem Verhältnis der Dauer der auf Grund der Rechtsvorschriften einer dieser Vertragsparteien zurückgelegten Zeiten zur Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften aller Vertragsparteien zurückgelegten Zeiten geschuldet wird.

4. Hat ein Arbeitnehmer oder Gleichgestellter im Falle des Absatzes 3 nicht Versicherungszeiten oder gleichgestellte Zeiten von insgesamt mindestens 15 Jahren als Rheinschiffer zurückgelegt, so werden die Bestimmungen der

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Absätze l und 3 entweder durch diejenigen der in Absatz l genannten Verordnungen oder durch diejenigen der zweiseitigen Abkommen über Soziale Sicherheit ersetzt, die zwischen der Schweiz einerseits und den anderen Vertragsparteien andererseits geschlossen worden sind oder werden. Die Frist von 15 Jahren gilt jedoch nicht für die Gewährung von Leistungen im Falle der Invalidität, die der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit entgegensteht, sowie für die Gewährung von Leistungen im Falle des Todes.

5. Jede Vertragspartei notifiziert nach Artikel 48 die Änderungen, die gegebenenfalls an den in den Absätzen l und 2 genannten Urkunden vorgenommen werden. Die Notifizierung wird binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten der genannten Änderungen vorgenommen.

6. Die Bestimmungen der Absätze l bis 5 werden durch diejenigen eines mehrseitigen Abkommens über Soziale Sicherheit ersetzt, das für alle Vertragsparteien, verbindlich ist und ihre Systeme der Leistungen bei Invalidität, Alter und Tod (Renten) aufeinander abstimmt, sobald ein solches Abkommen in Kraft tritt.

Kapitel 3 : Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Artikel 16 1. Ein Rheinschiffer, der einen Arbeitsunfall erlitten oder sich eine Berufskrankheit zugezogen hat ö. im Hoheitsgebiet einer anderen als der zuständigen Vertragspartei, oder b. im Hoheitsgebiet der zuständigen Vertragspartei, i) und der seinen Wohnort in das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei verlegt oder ii) dessen Zustand bei einem vorübergehenden Aufenthalt in dem zuletzt genannten Hoheitsgebiet sofort ärztliche Betreuung erforderlich macht, erhält zu Lasten des zuständigen Trägers Sachleistungen, die ihm vom Träger seines Aufenthaltsorts oder seines Wohnorts gewährt werden. Im Fall des Wohnortwechsels muss der Rheinschiffer vor dem Wechsel die Zustimmung des zuständigen Trägers einholen; dieser hat die Gründe für den Wechsel gebührend zu berücksichtigen.

2. In den Fällen des Absatzes l findet Artikel 10 Absätze 3 und 4 entsprechende Anwendung.

3. Besteht im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in dem sich der Rheinschiffer befindet, keine Versicherung gegen Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten oder sieht eine solche keinen Träger für die Gewährung der Sachleistungen vor, so werden diese von dem Träger des Aufenthaltsorts oder des Wohnorts gewährt, der für die Gewährung
der Sachleistungen bei Krankheit verantwortlich ist.

4. Hängt nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei die völlig kostenlose Gewährung der Sachleistungen davon ab, dass der Leistungsempfänger den vom Arbeitgeber eingerichteten ärztlichen Dienst in Anspruch nimmt, so gelten

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die nach den Absätzen l bis 3 gewährten Sachleistungen als durch diesen ärztlichen Dienst gewährt.

5. Hat das in dem zuständigen Staat für die Entschädigung von Arbeitsunfällen vorgesehene System nicht den Charakter einer Pflichtversicherung, so gelten die nach den Absätzen l bis 4 gewährten Sachleistungen als auf Antrag des zuständigen Trägers gewährt.

6. Die Absätze l bis 5 beeinträchtigen nicht die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei, die für den Rheinschiffer günstiger sind.

7. Sachleistungen nach Absatz l werden den Trägern, die sie gewährt haben, nach den Bestimmungen des Artikels 14 erstattet.

Artikel 17 1. Sehen die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei ausdrücklich oder stillschweigend vor, dass bei der Bemessung des Grades der Erwerbsunfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit im Sinne dieser Rechtsvorschriften früher eingetretene Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten zu berücksichtigen sind, so gilt dies auch für früher eingetretene, unter die Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei fallende Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, als ob sie unter die Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei gefallen wären.

2. Auf Geldleistungen findet Artikel 12 entsprechende Anwendung.

Artikel 18 Kann eine Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Vertragsparteien entschädigt werden, so sind Leistungen nur nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei zu gewähren, in deren Hoheitsgebiet die Beschäftigung zuletzt ausgeübt wurde, die geeignet ist, eine derartige Berufskrankheit zu verursachen, sofern die betreffende Person die Voraussetzungen dieser Rechtsvorschriften erfüllt.

Artikel 19 1. Erhebt bei Verschlimmerung einer Berufskrankheit ein Rheinschiffer, der nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei eine Entschädigung für eine Berufskrankheit erhalten hat oder erhält, wegen einer Berufskrankheit gleicher Art Anspruch auf Leistungen nach den Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei, so gelten folgende Regeln: a. Hat der Rheinschiffer im Hoheitsgebiet der zweiten Vertragspartei keine Beschäftigung ausgeübt, die geeignet war, die Berufskrankheit zu verursachen oder zu verschlimmern, so bleibt der zuständige Träger der ersten Vertragspartei verpflichtet, die Leistungen nach seinen eigenen Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung
der Verschlimmerung zu seinen Lasten zu gewähren ; b. hat der Rheinschiffer im Hoheitsgebiet der zweiten Vertragspartei eine derartige Beschäftigung ausgeübt, so bleibt der zuständige Träger der

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ersten Vertragspartei verpflichtet, die Leistungen nach seinen eigenen Rechtsvorschriften ohne Berücksichtigung der Verschlimmerung zu gewähren; der zuständige Träger der zweiten Vertragspartei gewährt dem Rheinschiffer eine Zulage, deren Höhe sich nach den Rechtsvorschriften der zweiten Vertragspartei bestimmt und dem Unterschiedsbetrag zwischen der nach der Verschlimmerung geschuldeten Leistung und dem Betrag entspricht, der geschuldet sein würde, wenn die Krankheit vor der Verschlimmerung in ihrem Hoheitsgebiet eingetreten wäre.

2. In den Fällen des Absatzes l muss der Rheinschiffer dem zuständigen Träger der Vertragspartei, nach deren Rechtsvorschriften er Leistungsansprüche geltend macht, die erforderlichen Auskünfte über die Leistungen erteilen, die früher als Entschädigung für die betreffende Berufskrankheit festgestellt worden sind. Hält der Träger es für erforderlich, so kann er den Träger, welcher der betreffenden Person früher Leistungen gewährt hat, um Unterlagen über diese Leistungen ersuchen.

Kapitel 4: Sterbegelder Artikel 20 1. Galten für einen Rheinschiffer nacheinander oder abwechselnd die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Vertragsparteien, so werden für den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Anspruchs auf Sterbegelder, die in anderen als den Rechtsvorschriften über die Arbeitsunfälle und die Berufskrankheiten vorgesehen sind, die nach den Rechtsvorschriften jeder Vertragspartei zurückgelegten Versicherungszeiten und gleichgestellten Zeiten zusammengerechnet, soweit sie sich nicht überschneiden, einschliesslich der in einem anderen Beruf als dem des Rheinschiffers zurückgelegten Zeiten.

2. Stirbt ein Rheinschiffer, der den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei untersteht, oder ein Rentenberechtigter oder ein Familienangehöriger im Hoheitsgebiet einer anderen als der zuständigen Vertragspartei, so gilt der Tod als im Hoheitsgebiet der zuständigen Vertragspartei eingetreten.

3. Das Sterbegeld geht zu Lasten des zuständigen Trägers, auch wenn sich der Leistungsempfänger im Hoheitsgebiet einer anderen als der zuständigen Vertragspartei befindet.

4. Die Absätze 2 und 3 finden auch Anwendung, wenn der Tod infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit eintritt.

Kapitel 5: Arbeitslosigkeit Artikel 21 1. Galten für einen Rheinschiffer nacheinander
oder abwechselnd die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Vertragsparteien, so werden für den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs die nach den Rechtsvorschriften jeder Vertragspartei zurückgelegten Versicherungszeiten und gleichgestellten Zeiten zusammengerechnet, soweit sie sich

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nicht überschneiden, einschliesslich der in einem anderen Beruf als dem des Rheinschiffers zurückgelegten Zeiten.

2. Hängt nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei über ein Beitragssystem die Leistungsgewährung davon ab, dass Versicherungszeiten oder gleichgestellte Zeiten zurückgelegt worden sind, so rechnet der zuständige Träger, soweit erforderlich, die nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsparteien ohne Beitragssystem zurückgelegten Beschäftigungszeiten und gleichgestellten Zeiten an ; Voraussetzung ist, dass diese Zeiten als Versicherungszeiten oder gleichgestellte Zeiten anzurechnen wären, wenn der Rheinschiffer sie im Hoheitsgebiet der ersten Vertragspartei zurückgelegt hätte.

3. Hängt nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei über ein beitragsfreies System die Leistungsgewährung davon ab, dass Beschäftigungszeiten oder gleichgestellte Zeiten oder Wohnzeiten zurückgelegt worden sind, so rechnet der zuständige Träger, soweit erforderlich, die in den Hoheitsgebieten anderer Vertragsparteien zurückgelegten Beschäftigungszeiten und gleichgestellten Zeiten an, als ob es Beschäftigungszeiten oder gleichgestellte Zeiten oder Wohnzeiten wären, die nach den Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei zurückgelegt worden sind.

4. Verlegt ein Rheinschiffer seinen Wohnort aus dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei in dasjenige einer anderen Vertragspartei mit einem beitragsfreien System, so kann die Gewährung bestimmter Leistungen nicht von einer längeren Wohnzeit abhängig gemacht werden als bei Staatsangehörigen der zweiten Vertragspartei, die innerhalb deren Hoheitsgebiet ihren Wohnort verlegen.

Artikel 22 1. Hängt nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei die Höhe der Leistung von der Höhe des zuletzt erzielten Entgelts ab, so berücksichtigt der zuständige Träger dieser Vertragspartei bei der Berechnung der Leistung, soweit erforderlich, statt des tatsächlichen Entgelts, das die betreffende Person für eine nach den Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei ausgeübte Beschäftigung erzielt hat, das Entgelt, das am Wohnort des Arbeitslosen für eine gleiche oder gleichwertige Beschäftigung üblich ist.

2. Hangt nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei die Höhe der Leistung von der Zahl der Familienangehörigen ab, und zwar auch, soweit sie nicht im Haushalt
des Leistungsempfängers leben, so berücksichtigt der zuständige Träger bei der Berechnung der Leistung auch die Familienangehörigen, die im Hoheitsgebiet einer anderen als der Vertragspartei wohnen, in deren Hoheitsgebiet der Träger seinen Sitz hat.

Artikel 23 Ein Rheinschiffer, der im Hoheitsgebiet einer anderen als der zuständigen Vertragspartei arbeitslos geworden ist und in das Hoheitsgebiet der zuständigen Vertragspartei zurückkehrt, hat unter Berücksichtigung des Artikels 21 Anspruch auf Leistungen nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei.

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Kapitel 6: Familienbeihilfen Artikel 24 Hängt nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei der Erwerb des Anspruchs auf Familienbeihilfen davon ab, dass Beschäftigungszeiten, Berufszeiten oder gleichgestellte Zeiten zurückgelegt worden sind, so berücksichtigt der zuständige Träger dieser Vertragspartei, soweit erforderlich, alle nach den Rechtsvorschriften jeder Vertragspartei zurückgelegten Zeiten.

Artikel 25 1. Hat ein den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei unterstehender Rheinschiffer Kinder, die sich mit ihm an Bord eines in Artikel l Buchstabe k bezeichneten Fahrzeugs befinden oder im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei wohnen oder erzogen werden, so hat er für diese Kinder Anspruch auf Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei, selbst wenn dieser Rheinschiffer seinen Wohnort im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei hat.

2. Innerhalb der in den einschlägigen Rechtsvorschriften festgelegten Grenzen bedeutet der Ausdruck «'Kinder» im Sinne des Absatzes l a. die ehelichen, die für ehelich erklärten, die anerkannten unehelichen und die an Kindes Statt angenommenen Kinder sowie die verwaisten Enkel des Rheinschiffers ; b. die ehelichen, die für ehelich erklärten, die anerkannten unehelichen und die an Kindes Statt angenommenen Kinder sowie die verwaisten Enkel des Ehegatten des Rheinschiffers, sofern sie in dessen Haushalt in dem Staat leben, in dem seine Familie wohnt.

3. Die in Absatz l vorgesehenen Familienbeihilfen werden für Beschäftigungszeiten und gleichgestellte Zeiten gezahlt.

4. Die Absätze l bis 3 beeinträchtigen nicht die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei, die für den betreffenden Rheinschiffer günstiger sind.

Artikel 26 1. Sehen die Rechtsvorschriften der zuständigen Vertragspartei für den Fall des Todes des Ernährers Familienbeihilfen zugunsten seiner Kinder vor, so besteht ein Anspruch auf Beihilfen auch zugunsten der Kinder, die im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei wohnen oder erzogen werden.

2. Sehen die Rechtsvorschriften der zuständigen Vertragspartei Familienbeihilfen für Rentenberechtigte vor, so haben darauf auch die Rentenberechtigten Anspruch, die im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei wohnen.

3. In den Fällen der Absätze l und 2 findet Artikel 25 Absätze 2 und 4 entsprechende Anwendung.

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Kapitel 7 : Verschiedene Bestimmungen Artikel 27 1. Die Geldleistungen, die nach den Rechtsvorschriften einer oder mehrerer Vertragsparteien erworben worden sind, dürfen nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, weil der Berechtigte im Hoheitsgebiet einer anderen als derjenigen Vertragspartei wohnt, in deren Hoheitsgebiet der verpflichtete Träger seinen Sitz hat.

2. Absatz l findet jedoch auf die nachstehend bezeichneten Leistungen keine Anwendung, soweit sie in Anhang C aufgeführt sind: ' a. Sonderleistungen der Altersversicherung, die an Arbeitnehmer gewährt werden, deren Alter beim Inkrafttreten der einschlägigen Rechtsvorschriften zu hoch war; b. Übergangsleistungen auf Grund eines beitragsfreien Systems für Personen, die wegen ihres vorgerückten Alters nicht mehr die normalen Leistungen der Sozialen Sicherheit erhalten können ; c. besondere Fürsorgeleistungen auf Grund eines beitragsfreien Systems für bestimmte Gruppen von Personen, die wegen ihres Gesundheitszustandes ausserstande sind, ihren Lebensunterhalt zu verdienen; d. die ausserordentlichen Leistungen nach den schweizerischen Rechtsvorschriften.

3. Jede Vertragspartei hat in bezug auf jede Änderung, die sie an Anhang C vorzunehmen beabsichtigt, die in Artikel 39 bezeichnete Zentrale Verwaltungsstelle zu konsultieren. Lässt sich hierbei keine Übereinstimmung erzielen, so entscheiden die Vertragsparteien die Frage im gegenseitigen Einvernehmen.

Jede Änderung wird gemäss Artikel 48 binnen drei Monaten nach dem Zeitpunkt notifiziert, zu dem eine Einigung erfolgt ist.

Artikel 28 1. Ein auf die Rechtsvorschriften mehrerer Vertragsparteien gestützter Anspruch auf mehrere Leistungen gleicher Art oder mehrere Leistungen aus derselben Versicherungszeit oder gleichgestellten Zeit kann auf Grund dieses Abkommens weder erhoben noch aufrechterhalten werden ; dies gilt nicht für die Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenversicherung (Renten) in den Fällen des Artikels 15 Absatz 2.

2. Sehen die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei für den Fall des Zusammentreffens mehrerer Leistungen der Sozialen Sicherheit oder von solchen Leistungen mit anderen Einkünften oder wegen Ausübung einer Beschäftigung Kürzungs- oder Ruhensbestimmungen vor, so finden diese auf einen Berechtigten auch dann Anwendung,
wenn es sich um Leistungen handelt, die nach einem System einer anderen Vertragspartei erworben worden sind, oder um im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei bezogene Einkünfte oder um eine dort aus-

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geübte Beschäftigung. Dies gilt jedoch nicht, wenn Leistungen gleicher Art zusammentreffen, die nach Artikel 15 Absatz 2 erworben worden sind.

3. In Übereinstimmung mit dem in Absatz 2 enthaltenen Grundsatz gilt folgendes : a. Würde in dem Falle, in dem ein Empfänger einer nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei geschuldeten Leistung auch Anspruch auf eine Leistung nach den Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei hat, die Anwendung des Absatzes 2 eine Kürzung oder ein Ruhen beider Leistungen zur Folge haben, so darf jede von ihnen nur bis zur Hälfte des Betrages gekürzt oder zum Ruhen gebracht werden, der nach den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistung geschuldet wird, der Kürzung oder dem Ruhen unterliegt. Würde in dem Falle, in dem ein Leistungsempfänger gleichzeitig Anspruch auf drei oder mehr Leistungen hat, die Anwendung der genannten Bestimmungen eine Kürzung oder ein Ruhen dieser Leistungen zur Folge haben, so darf jede von ihnen nur bis zu dem Betrag gekürzt oder zum Ruhen gebracht werden, der sich ergibt, wenn man den Betrag, der nach den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistung geschuldet wird, der Kürzung oder dem Ruhen unterliegt, durch die Anzahl der Leistungen teilt, auf die der Berechtigte Anspruch hat.

b. Für die Gewährung der Sterbegelder gilt folgendes : i) Tritt der Tod im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei ein, so bleibt der nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei erworbene Anspruch auf Sterbegeld gewahrt, während der nach den Rechtsvorschriften einer oder mehrerer anderer Vertragsparteien erworbene Anspruch erlischt; ii) tritt der Tod im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei ein und besteht Anspruch auf Sterbegeld nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr anderen Vertragsparteien oder tritt der Tod ausserhalb des Hoheitsgebiets der Vertragsparteien ein und besteht Anspruch auf Sterbegeld nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Vertragsparteien, so bleibt der Anspruch nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei gewahrt, nach denen der Verstorbene zuletzt versichert gewesen ist, während der Anspruch nach den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei oder Vertragsparteien erlischt; iii) war der Rheinschiffer zur Zeit seines Todes nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei pflichtversichert und nach den Rechtsvorschriften
einer oder mehrerer anderer Vertragsparteien freiwillig versichert, so bleibt sowohl der Anspruch aus der Pflichtversicherung als auch der Anspruch aus der freiwilligen Versicherung oder der freiwilligen Weiterversicherung gewahrt.

c. Für die Gewährung der Famüienbeihilfen gilt folgendes : i) Sind nach den Rechtsvorschriften der zuständigen Vertragspartei und nach denjenigen der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet das Kind wohnt, für ein und dasselbe Kind während desselben Zeitraums Fami-

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lienbeihilfen an zwei Personen zu gewähren, so finden die Bestimmungen über das Zusammentreffen von Ansprüchen auf Familienbeihilfen Anwendung, die in den Rechtsvorschriften des Staates vorgesehen sind, in dem das Kind wohnt. Zu diesem Zweck wird der Anspruch auf Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften der zuständigen Vertragspartei so berücksichtigt, als handele es sich um einen Anspruch nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Kind wohnt; ii) untersteht ein Rheinschiffer, der während eines Kalendermonats nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei Familienbeihilfen bezogen hat, während desselben Kalendermonats den Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei, so werden die Familienbeihilfen, die er nach den Rechtsvorschriften der zweiten Vertragspartei beanspruchen könnte, um den Betrag der Beihilfen gekürzt, die er für den betreffenden Monat nach den Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei bezogen hat.

d. Sehen die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei vor, dass eine Leistung der Sozialen Sicherheit beim Zusammentreffen mit anderen Leistungen der Sozialen Sicherheit oder mit anderen Einkünften oder wegen Ausübung einer Beschäftigung wegfallt oder dass der Anspruch auf eine Leistung der Sozialen Sicherheit nicht gegeben ist, solange die betreffende Person eine Erwerbstätigkeit ausübt, so gelten diese Vorschriften auch, wenn es sich um Leistungen der Sozialen Sicherheit oder um Einkünfte, die im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei bezogen werden, oder um eine dort ausgeübte Erwerbstätigkeit handelt.

e. Hat ein Leistungsempfänger von einer Vertragspartei Fürsorgeunterstützung oder andere Leistungen aus öffentlichen Mitteln während eines Zeitraums erhalten, für den er Anspruch auf Geldleistungen gemäss diesem Abkommen hat, so werden von der zahlenden Stelle auf Ersuchen und für Rechnung des beteiligten Trägers die Geldleistungen nach den innerstaatlichen Bestimmungen bis zur Höhe der gezahlten Fürsorgeunterstützung oder der Leistungen aus öffentlichen Mitteln einbehalten. Das gleiche gilt hinsichtlich der Ansprüche, die der Berechtigte mit Rücksicht auf seine Familienangehörigen geltend machen kann, wenn diese Fürsorgeunterstützung oder Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten haben.

Artikel 29 1. Für die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten und
gleichgestellten Zeiten nach den Artikeln 8,15 Absatz 3, 20 und 21 gelten folgende Regeln : a. Den Versicherungszeiten oder gleichgestellten Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei zurückgelegt worden sind, werden die nach den Rechtsvorschriften jeder anderen Vertragspartei zurückgelegten Versicherungszeiten oder gleichgestellten Zeiten hinzugerechnet, soweit ihre Berücksichtigung erforderlich ist, um die nach den Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei zurückgelegten Versicherungszeiten oder gleichgestellten Zeiten zu vervollständigen;

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b. fällt eine nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei zurückgelegte Pflichtversicherungszeit mit einer nach den Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei zurückgelegten Zeit freiwilliger Versicherung oder freiwilliger Weiterversicherung zusammen, so wird nur die Pflichtversicherungszeit angerechnet; c. fällt eine nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei zurückgelegte Versicherungszeit mit einer nach den Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei gleichgestellten Zeit zusammen, so wird nur die erste angerechnet ; d. jede Zeit, die nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Vertragsparteien eine gleichgestellte Zeit ist, wird nur von dem zuständigen Träger der Vertragspartei angerechnet, nach deren Rechtsvorschriften der Versicherte zuletzt vor dieser Zeit pflichtversichert war; ist der Versicherte vor dieser Zeit nicht nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei pflichtversichert gewesen, so wird diese Zeit von dem zuständigen,Träger der Vertragspartei angerechnet, nach deren Rechtsvorschriften er zum ersten Mal nach der betreffenden Zeit pflichtversichert war ; e. kann der Zeitraum, in dem gewisse Zeiten nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei zurückgelegt worden sind, nicht genau festgelegt werden, so wird vermutet, dass diese Zeiten sich nicht mit Zeiten überschneiden, die nach den Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei zurückgelegt worden sind; sie sind für die Zusammenrechnung der Zeiten zu berücksichtigen, soweit sie zweckmässigerweise in Betracht gezogen werden können; /. ist nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei die Berücksichtigung gewisser Versicherungszeiten oder gleichgestellter Zeiten davon abhängig, dass sie während einer bestimmten Frist zurückgelegt worden sind, so gilt diese Voraussetzung auch für die Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei zurückgelegt wurden.

2. Werden Versicherungszeiten oder gleichgestellte Zeiten, die vom Arbeitnehmer oder ihm Gleichgestellten in Systemen der Sozialen Sicherheit einer Vertragspartei zurückgelegt worden sind, auf welche dieses Abkommen keine Anwendung findet, in einem System angerechnet, auf das das Abkommen anzuwenden ist, so gelten die Zeiten als Versicherungszeiten oder gleichgestellte Zeiten, die für die Zusammenrechnung zu berücksichtigen sind.
3. Werden Versicherungszeiten oder gleichgestellte Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei zurückgelegt worden sind, in Zeiteinheiten ausgedrückt, die von den in den Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei vorgesehenen abweichen, so werden sie für die Zusammenrechnung erforderlichenfalls nach folgenden Regeln umgerechnet : a. ein Tag gilt als acht Stunden und umgekehrt; b. sechs Tage gelten als eine Woche und umgekehrt; c. sechsundzwanzig Tage gelten als ein Monat und umgekehrt; d. drei Monate oder dreizehn Wochen oder achtundsiebzig Tage gelten als ein Vierteljahr und umgekehrt;

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e. für die Umrechnung von Wochen in Monate und umgekehrt werden die Wochen und Monate nach Tagen gezählt; /. die Anwendung der in den Buchstaben a, b, c, d und e genannten Regeln darf nicht dazu führen, dass für die während eines Kalenderjahres insgesamt zurückgelegten Zeiten mehr als dreihundertundzwölf Tage oder zweiundfünfzig Wochen oder zwölf Monate oder vier Vierteljahre berücksichtigt werden.

4. Werden nach Absatz l Buchstabe b in den Fällen des Artikels 15 Absatz 3 Versicherungszeiten nicht angerechnet, die auf Grund einer freiwilligen Versicherung oder einer freiwilligen Weiterversicherung nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei für den Fali der Invalidität, des Alters und des Todes (Renten) zurückgelegt worden sind, so werden die Beiträge, die auf diese Zeiten entfallen, so berücksichtigt, als wären sie zur Verbesserung der Leistungen nach diesen Rechtsvorschriften entrichtet worden. Sehen diese Rechtsvorschriften eine Höherversicherung vor, so werden die Beiträge für die Berechnung der Leistungen aus dieser Versicherung berücksichtigt.

Artikel 30 Wohnt der Antragsteller im Hoheitsgebiet einer anderen als der zuständigen Vertragspartei, so kann er seinen Antrag beim Träger seines Wohnorts einreichen.

Dieser Träger übermittelt den Antrag dem oder den beteiligten Trägern, die im Antrag bezeichnet sind.

Artikel 31 1. Haben Träger einer Vertragspartei an Berechtigte, die sich im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei befinden, nach diesem Abkommen Geldleistungen zu erbringen, so können sie diese mit befreiender Wirkung in der Währung der ersten Vertragspartei vornehmen; haben sie Zahlungen an Träger vorzunehmen, die sich im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei befinden, so haben sie diese Zahlungen in der Währung der letzteren Vertragspartei zu leisten.

2. Geldüberweisungen auf Grund dieses Abkommens werden nach Massgabe der Vereinbarungen vorgenommen, die auf diesem Gebiet zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien im Zeitpunkt der Überweisung gelten ; sind zwischen zwei Vertragsparteien solche Vereinbarungen nicht in Kraft, so vereinbaren ihre zuständigen Behörden oder die mit dem internationalen Zahlungsverkehr befassten Behörden die zur Durchführung dieser Überweisungen erforderlichen Massnahmen.

Artikel 32 Beiträge, die einem Träger einer Vertragspartei geschuldet
werden, können im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei nach dem Verwaltungsverfahren und mit den Sicherungen und Vorrechten eingezogen oder beigetrieben werden, die für das Einziehen oder Beitreiben der einem entsprechenden Träger der zweiten Vertragspartei geschuldeten Beiträge gelten. Die Anwendung dieser

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Bestimmung wird durch zweiseitige Vereinbarungen geregelt, die auch das gerichtliche Beitreibungsverfahren betreffen können.

Artikel 33 Hat eine Person, die nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei Leistungen für einen Schaden erhält, der im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei eingetreten ist, dort gegen einen Dritten Anspruch auf Ersatz des Schadens, so gilt für etwaige Ansprüche des -verpflichteten Trägers gegen den Dritten folgende Regelung : a. Sind die Ansprüche, die der Leistungsempfängei gegen den Dritten hat, nach den für den verpflichteten Träger geltenden Rechtsvorschriften auf diesen Träger übergegangen, so erkennt jede Vertragspartei dies an; b. hat der verpflichtete Träger gegen den Dritten einen unmittelbaren Anspruch, so erkennt jede Vertragspartei dies an.

Die Anwendung dieser Bestimmungen kann, soweit erforderlich, durch zweiseitige Vereinbarungen geregelt werden.

Titel HI. Verwaltungsbestimmungen Artikel 34 1. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien unterrichten einander a. über alle zur Anwendung dieses Abkommens getroffenen Massnahmen ; b. über alle die Anwendung dieses Abkommens berührenden Änderungen ihrer Rechtsvorschriften.

2. Für die Anwendung dieses Abkommens haben die Behörden und Trager der Vertragsparteien einander zu unterstützen und wie bei der Anwendung ihrer eigenen Rechtsvorschriften zu handeln. Die gegenseitige Amtshilfe der Behörden und Träger ist grundsätzlich kostenfrei; die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können jedoch die Erstattung bestimmter Kosten vereinbaren.

3. Die Träger und Behörden jeder Vertragspartei können zwecks Anwendung dieses Abkommens miteinander sowie mit beteiligten Personen oder deren Beauftragten unmittelbar in Verbindung treten.

4. Die Träger und Behörden einer Vertragspartei dürfen die bei ihnen eingereichten Anträge und sonstigen Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen, weil sie in einer Amtssprache einer anderen Vertragspartei abgefasst sind.

Artikel 35 l. Jede in den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei vorgesehene Befreiung oder Ermässigung von Steuern, Stempel-, Gerichts- oder Eintragungsgebühren für Schriftstücke oder Urkunden, die in Anwendung dieser Rechts-

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Vorschriften vorzulegen sind, wird auf die entsprechenden Schriftstücke und Urkunden erstreckt, die in Anwendung'dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei vorzulegen sind.

2. Urkunden, Dokumente und Schriftstücke jeglicher Art, die in Anwendung dieses Abkommens vorgelegt werden müssen, sind von der Legalisierung durch diplomatische und konsularische Behörden befreit.

Artikel 36 L Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die in Anwendung der Rechtsvorschriften einer Vertragspartei innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen Einrichtung dieser Vertragspartei einzureichen sind, können innerhalb der gleichen Frist bei der entsprechenden Stelle einer anderen Vertragspartei eingereicht werden. In diesem Fall übermittelt die in Anspruch genommene Stelle diese Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel entweder unmittelbar oder durch Vermittlung der zuständigen Behörden der beteiligten Vertragsparteien unverzüglich an die entsprechende zuständige Stelle der ersten Vertragspartei.

2. Der Tag, an dem Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel bei einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen Einrichtung einer anderen Vertragspartei eingereicht worden sind, gilt als Tag der Einreichung bei der Behörde, dem Träger oder der Einrichtung, die dafür zuständig ist.

Artikel 37 Die in Artikel l Buchstabe b, Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 27 Absatz 2 bezeichneten Anhänge sowie die in Anhang D vorgesehenen besonderen Bestimmungen über die Anwendung der Rechtsvorschriften gewisser Vertragsparteien sind - auch in ihrer künftig etwa geänderten oder ergänzten Fassung - Bestandteil dieses Abkommens.

Artikel 38 Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können alle zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Verwaltungsvereinbarungen treffen.

Artikel 39 1. Aufgabe der Zentralen Verwaltungsstelle für die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer ist es, a. Personen, auf welche dieses Abkommen Anwendung findet, Hilfe zu leisten, insbesondere den Rheinschiffern und ihren Familienangehörigen, die bei Inanspruchnahme seiner Bestimmungen auf Schwierigkeiten stossen; b. mit den zuständigen Stellen zur praktischen Erledigung von Einzelfällen Fühlung zu nehmen.

2. i) Der Zentralen Verwaltungsstelle gehören für jede Vertragspartei je zwei Vertreter der Regierung, je ein Vertreter der beteiligten Arbeitgeber und je

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ein Vertreter der Rheinschiffer an. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung. Den Vorsitz führt einer der Regierungsvertreter.

ii) Die Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer werden von den Regierungen im Einvernehmen mit den repräsentativsten Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bezeichnet, auf welche dieses Abkommen Anwendung findet.

3. Der Sitz der Zentralen Verwaltungsstelle befindet sich am Sitz der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt.

4. Das Sekretariat der Zentralen Verwaltungsstelle wird vom Generalsekretariat der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt wahrgenommen. Der mit dem Sekretariat der Zentralen Verwaltungsstelle betraute Sekretär wird durch Übereinkunft zwischen der Zentralen Verwaltungsstelle und der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt benannt.

Titel IV. Auslegung des Abkommens Artikel 40 1. Streitigkeiten zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens sind einem Ausschuss zu unterbreiten, der aus je einem Vertreter jeder Vertragspartei besteht und an die beteiligten Parteien Empfehlungen zu richten hat.

2. Kommen die Vertragsparteien der Empfehlung des Ausschusses nach Absatz l nicht nach, so ist die Streitigkeit einer ständigen Schiedsstelle vorzulegen; die Schiedsstelle gibt sich ihre Geschäftsordnung selbst.

3. Die ständige Schiedsstelle besteht aus je einem von jeder Vertragspartei bestimmten Mitglied. Jede Vertragspartei bestimmt ein stellvertretendes Mitglied. Das stellvertretende Mitglied nimmt bei Verhinderung des ordentlichen Mitglieds dessen Aufgaben wahr.

4. Die Entscheidungen der Schiedsstelle werden im Einklang mit den Grundsätzen und im Geist dieses Abkommens getroffen. Sie sind bindend.

Titel V. Übergangs- und Schlussbestimmungen Artikel 41 1. Für die Feststellung des Anspruchs auf Leistungen nach diesem Abkommen werden auch Versicherungszeiten und gleichgestellte Zeiten sowie gegebenenfalls Beschäftigungszeiten, Zeiten einer beruflichen Tätigkeit und diesen gleichgestellte Zeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei vor Inkrafttreten des Abkommens zurückgelegt worden sind.

Bundesblatt. HS.Jahrg. Bd.I.

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2. Alle Leistungen, die vor Inkrafttreten dieses Abkommens wegen der Staatsangehörigkeit der betreffenden Person oder weil sie ihren Wohnort im Hoheitsgebiet einer anderen als der Vertragspartei hat, in deren Hoheitsgebiet der verpflichtete Träger seinen Sitz hat, nicht festgestellt oder zum Ruhen gebracht worden sind, werden auf Antrag dieser Person vom Inkrafttreten dieses Abkommens an festgestellt oder zum Wiederaufleben gebracht, soweit nicht früher festgestellte Ansprüche durch Kapitalzahlung abgegolten worden sind.

3. Vor Inkrafttreten dieses Abkommens festgestellte Renten sind auf Antrag der betreffenden Person neu festzustellen. Die Neufeststellung bewirkt, dass den Berechtigten vom Inkrafttreten des Abkommens an die gleichen Rechte zustehen, als ob das Abkommen bereits im Zeitpunkt der Feststellung in Kraft gewesen wäre. Der Antrag auf Neufeststellung ist binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens einzureichen.

4. Sehen die Rechtsvorschriften der Vertragsparteien den Ausschluss oder die Verjährung von Ansprüchen vor, so werden hinsichtlich der Ansprüche aus den Absätzen 2 und 3 die diesbezüglichen Vorschriften auf die Berechtigten nicht angewendet, wenn der in den Absätzen 2 und 3 bezeichnete Antrag binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens gestellt wird. Wird der Antrag nach Ablauf dieser Frist gestellt, so besteht der Anspruch auf Leistungen, soweit er nicht ausgeschlossen oder verjährt ist, vom Zeitpunkt der Antragstellung an, es sei denn, dass günstigere Rechtsvorschriften einer Vertragspartei anwendbar sind.

5. Ansprüche auf Leistungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens nach Massgabe des Artikel 11 Absatz 6 des Abkommens vom 27. Juli 1950 über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer festgestellt worden sind, bleiben auf Grund des genannten Artikels ohne die Möglichkeit der Neufeststellung auch nach dem vorerwähnten Zeitpunkt bestehen, es sei denn, dass die betreffende Person nach den Absätzen 3 und 4 des vorliegenden Artikels eine Neufeststellung beantragt. Sind die Ansprüche auf Leistungen beim Inkrafttreten dieses Abkommens noch nicht festgestellt, so werden die Bestimmungen des Abkommens vom 27. Juli 1950 bis zum Tag vor Inkrafttreten dieses Abkommens angewendet; von diesem Zeitpunkt an wird die Leistung gegebenenfalls nach Massgabe des Artikels
15 des Abkommens neu berechnet.

Artikel 42 1. Wird dieses Abkommen gekündigt, so bleibt ein nach seinen Bestimmungen erworbener Anspruch aufrechterhalten.

2. Anwartschaften, die vor dem Zeitpunkt erworben worden sind, in dem die Kündigung wirksam wird, erlöschen auf Grund der Kündigung nicht. Ihre Aufrechterhaltungfür die nachfolgende Zeit wird durch ein späteres Abkommen oder, in Ermangelung eines solchen, durch die für den beteiligten Träger geltenden Rechtsvorschriften geregelt.

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Artikel 43 1. Dieses Abkommen liegt für alle in der Zentralkornmission für die Rheinschiffahrt vertretenen Staaten und für Luxemburg zur Unterzeichnung auf.

2. Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sind beim Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zu hinterlegen.

Artikel 44 1. Nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens gemäss Artikel 45 Absatz l gönnen andere als die in Artikel 43 Absatz l genannten Staaten dem Abkommen beitreten, sofern alle Vertragsparteien ihrem Beitritt zustimmen. Der Beitritt hat die gleichen Rechte und Pflichten zur Folge wie die Ratifikation. Ein Beitrittsprotokoll enthält die Bestimmungen, die gegebenenfalls in diesem Zusammenhang erforderlich sind.

2. Jede Beitrittsurkunde ist beim Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamts zu hinterlegen.

Artikel 45 1. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die letzte Ratifikationsurkunde der Rheinuferstaaten und Belgiens hinterlegt worden ist.

2. Für jeden anderen Unterzeichnerstaat, der dieses Abkommen später ratifiziert, sowie für jeden anderen ihm beitretenden Staat tritt das Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monats | in Kraft, in dem seine Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt worden ist.

Artikel 46 Das am 27. Juli 1950 in Paris unterzeichnete Abkommen über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer tritt am Tage des Inkrafttretens dieses Abkommens ausser Kraft.

Artikel 47 1. Dieses Abkommen wird für die Dauer eines Jahres geschlossen. Danach wird es stillschweigend von Jahr zu Jahr verlängert, wobei jedoch jede Vertragspartei berechtigt ist, das Abkommen durch eine an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamts gerichtete Notifikation zu kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation wirksam.

2. Wird das Abkommen von einer Vertragspartei, die Rheinuferstaat ist, oder von Belgien gekündigt, so gilt es für alle anderen Vertragsparteien von dem Zeitpunkt an nicht mehr, in dem die Kündigung wirksam wird.

Artikel 48 Die in Anwendung der Artikel l Buchstabe b, 3 Absatz 4, 4 Absatz 2, 15 Absatz 5, 27 Absatz 3 und 47 Absatz l erfolgenden Notifizierungen sind an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamts zu richten.

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Artikel 49 Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamts notifiziert den Vertragsparteien sowie der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt a. die Hinterlegung jeder Ratifikation- und Beitrittsurkunde; b. den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens gemäss Artikel 45 ; c. jede nach Artikel 48 eingegangene Notifikation.

Artikel 50 1. Der deutsche, der französische und der niederländische Wortlaut dieses Abkommens sind gleichermassen verbindlich. Sie werden mit der Unterschrift der Vertragsparteien versehen und im Archiv des Internationalen Arbeitsamts hinterlegt.

2. Sobald dieses Abkommen in Kraft getreten ist, übermittelt der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamts nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zwecks Registrierung beglaubigte Abschriften des Abkommens.

3. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamts übermittelt auch jedem Rheinuferstaat, Belgien, den anderen in der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt vertretenen Staaten, Luxemburg und der Zentralkommission selbst beglaubigte Abschriften.

4. Das Internationale Arbeitsamt erstellt eine amtliche Übersetzung in englischer Sprache und übermittelt sie den beteiligten Staaten.

5. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamts teilt gemäss Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zwecks Registrierung jede Ratifikation, jeden Beitritt und jede Kündigung mit, die ihm notifiziert worden ist.

Geschehen zu Genf am 13. Februar 1961 in drei Urschriften, in deutscher, französischer und niederländischer Sprache.

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten nach Hinterlegung ihrer Vollmachten dieses Abkommen unterschrieben.

Für die Bundesrepublik Deutschland : Graf von Hardenberg Für Belgien: Lotz Für Frankreich : Barjot Für Luxemburg : Bessling Für die Niederlande : Dr. Kaufmann Für die Schweiz: Saxer

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Anhang A (Artikel l Buchstabe b des Abkommens)

Begriffsbestimmung der Hoheitsgebiete und der Staatsangehörigen, auf die das Abkommen Anwendung findet

Belgien Hoheitsgebiet : Das belgische Hoheitsgebiet.

Staatsangehörige : Personen belgischer Staatsangehörigkeit.

Bundesrepublik Deutschland Hoheitsgebiet:

Der Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.

Staatsangehörige : Deutsche im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.

Frankreich Hoheitsgebiet: Das auf dem Festland gelegene Hoheitsgebiet Frankreichs.

Staatsangehörige: Personen, die nach den französischen Rechtsvorschriften die französische Staatsangehörigkeit besitzen.

Luxemburg Hoheitsgebiet : Das Hoheitsgebiet des Grossherzogtums Luxemburg.

Staatsangehörige : Personen luxemburgischer Staatsangehörigkeit.

Niederlande Hoheitsgebiet: Das Hoheitsgebiet des Königreichs in Europa.

Staatsangehörige: Personen niederländischer Staatsangehörigkeit.

Schweiz Hoheitsgebiet : Das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

Staatsangehörige : Die Schweizerbürger.

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Anhang B (Artikel 3 Absatz 3 des Abkommens)

Rechtsvorschriften, auf die das Abkommen Anwendung findet

Belgien Rechtsvorschriften über a. die Versicherung für den Fall der Krankheit und der Invalidität; b. die Alters- und Hinterbliebenenrenten der Arbeiter und der Angestellten; c. die Entschädigung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, einschliesslich der Bestimmungen über die Erhöhung der Entschädigungsleistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten ; d. die Regelung zur Unterstützung der unfreiwillig Arbeitslosen; e. die Familienbeihilfen für Arbeitnehmer.

Bundesrepublik Deutschland Rechtsvorschriften über a. die Krankenversicherung; b. die Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten; c. die Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten; d. die Arbeitslosenversicherung und die Arbeitslosenhilfe; e. die Familienbeihilfen (Kindergelder) für Arbeitnehmer.

Frankreich Rechtsvorschriften über a. die Organisation der Sozialen Sicherheit; b. die allgemeinen Bestimmungen über das System der Sozialversicherungen für Angehörige der nichtlandwirtschaftlichen Berufe; c. die Familienleistungen (mit Ausnahme der Bestimmungen über das Mutterschaftsgeld); d. die Verhütung und Entschädigung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten; e. die Zulage für alte Arbeitnehmer ; /. die Arbeitslosenhilfe.

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Luxemburg Rechtsvorschriften über a. die Krankenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten ; b. die Versicherung gegen Arbeitsunfàlle und Berufskrankheiten; c. die Entschädigungen bei Arbeitslosigkeit; d. die Familienbeihilfen für Arbeitnehmer; e. die Rentenversicherungen der Arbeiter und der Privatangestellten.

Niederlande Rechtsvorschriften über a. die Krankenversicherung (Geld- und Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft); b. die InvaliditätsVersicherung, einschliesslich der Rentenzuschläge; c. die Altersversicherung der Arbeitnehmer; d. die allgemeine Altersversicherung; e. die Versicherung für den Fall des vorzeitigen Todes für Arbeitnehmer; /. die allgemeine Witwen- und Waisenversicherung; g. die Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, einschliesslich der Rentenzuschläge; h. die Arbeitslosenversicherung und die Fürsorgehilfe an Arbeitslose; i. die Familienbeihilfen (Arbeitnehmer, Rentenempfänger).

Schweiz Die Bundesgesetzgebungen über a. die Krankenversicherung; b. die Versicherung gegen Betriebsunfälle und Berufskrankheiten: c. die Alters- und Hinterlassenenversicherung ; d. die Invalidenversicherung.

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Anhang C (Artikel 27 Absatz 2 des Abkommens)

Leistungen, die nicht in das Ausland gewährt werden Belgien

Der Teil der Altersrenten aus Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten, der den Beschäftigungsjahren entspricht, bei denen davon ausgegangen wird, dass mangels einer Versicherungszeit der Leistungsempfänger eine Beschäftigungszeit von 45 Jahren - die Leistungsempfängerin eine solche von 40 Jahren - nachweisen kann.

Frankreich Zulage für alte Arbeitnehmer.

Luxemburg Der Teil der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenrenten der Privatangestellten, welcher den Beschäftigungszeiten vor dem Inkrafttreten der Rentenversicherung der Privatangestellten entspricht.

Niederlande Die in Artikel 46 des Gesetzes vom 31. Mai 1956 über die allgemeine Altersversicherung vorgesehene Rente sowie der in Artikel 43 dieses Gesetzes bezeichnete Rententeil.

Schweiz a. Die ausserordentlichen Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung; b. die ausserordentlichen Renten der Invalidenversicherung; c. die Hilflosenentschädigungen.

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Anhang D (Artikel 37 des Abkommens)

Besondere Bestimmungen über die Anwendung der Rechtsvorschriften gewisser Vertragsparteien I. Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften

1. Die Trager in der Bundesrepublik Deutschland gewähren Personen, auf welche das Abkommen anzuwenden ist und die im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei wohnen, Leistungen aus der Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, wenn es sich um Fälle handelt, a. die vor oder nach Errichtung der Bundesrepublik Deutschland in deren Hoheitsgebiet oder auf Seefahrzeugen eingetreten sind, die unter deutscher Flagge fuhren und deren Heimathafen sich dort befand ; dies gilt jedoch nicht für Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten), die im Zusammenhang mit einer Beschäftigung, die ausserhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt wurde oder wird, innerhalb dieses Gebietes eingetreten sind; b. die im Zusammenhang mit einer Beschäftigung, die innerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt wurde oder wird, ausserhalb dieses Gebietes eingetreten sind; c. die vor dem l. Januar 1919 in Elsass-Lothringen eingetreten und auf Grund der Entscheidung des Völkerbundrates vom 21. Juni 1921 (Reichsgesetzblatt S. 1289) nicht von französischen Versicherungsträgern übernommen worden sind.

2. Artikel 27 des Abkommens berührt nicht die deutschen Rechtsvorschriften über Fremdrenten und über die Zahlung von Leistungen bei Aufenthalt ausserhalb der Bundesrepublik Deutschland, nach denen aus Zeiten, die ausserhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt sind, keine Leistungen gezahlt werden, solange der Berechtigte sich gewöhnlich ausserhalb der Bundesrepublik Deutschland aufhält.

B 1. Für die Entscheidung, ob eine Zurechnungszeit nach den deutschen Rechtsvorschriften in der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Rentenversicherung der Angestellten anzurechnen ist,

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a. stehen für die Feststellung, ob von den letzten 60 Kalendermonaten vor Eintritt des Versicherungsfalles mindestens 3 6 Kalendermonate mit Beiträgen belegt sind oder inwieweit die Zeit vom Eintritt in die deutsche Rentenversicherung bis zum" Eintritt des Versicherungsfalles mit Beiträgen belegt ist, die in der Versicherung einer oder mehrerer anderer Vertragsparteien für den Fall der Invalidität, des Alters oder des Todes (Renten) zurückgelegten Beitragszeiten, soweit sie auf Grund einer Versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt worden sind, den Beitragszeiten gleich, die auf Grund einer nach den deutschen Rechtsvorschriften rentenversicherungspfüchtigen Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt worden sind; b. gilt als Eintritt in die Versicherung der erste Eintritt in die deutsche Rentenversicherung oder der erste Eintritt in die Versicherung für den Fall der Invalidität, des Alters oder des Todes (Renten) nach den Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt; c. gilt als Eintritt des Versicherungsfalles dessen Eintritt nach den deutschen Rechtsvorschriften oder nach den Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei über die Versicherung für den Fall der Invalidität, des Alters oder des Todes (Renten), je nachdem, nach welchen Rechtsvorschriften der Versicherungsfall zuerst eingetreten ist.

2. Für die Entscheidung, ob eine Zurechnungszeit nach den deutschen Rechtsvorschriften in der knappschaftlichen Rentenversicherung anzurechnen ist, gilt Absatz l entsprechend. Darüber hinaus ist Voraussetzung, dass der letzte Beitrag entweder zur knappschaftlichen Rentenversicherung oder zu einer entsprechenden Versicherung einer anderen Vertragspartei oder, falls eine solche in dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nicht besteht, zu einer anderen Versicherung dieser Vertragspartei während einer Tätigkeit in einem knappschaftlichen Betrieb entrichtet worden ist.

Sind nach den deutschen Rechtsvorschriften über die Rentenversicherung bei der Berechnung des Verhältnisses, in dem das Brutto-Arbeitsentgelt des Versicherten zu dem durchschnittlichen Brutto-Arbeitsentgelt aller Versicherten gestanden hat, die Pflichtbeiträge der ersten fünf Kalenderjahre nicht zu berücksichtigen, so gelten als die ersten fünf Kalenderjahre diejenigen, die nach dem ersten Eintritt in die Versicherung einerVertragspartei für denFall der Invalidität, des Alters oder des Todes (Renten) zurückgelegt worden sind.

D l. Die Träger der deutschen Rentenversicherung verfahren bei Feststellung der Renten, für welche die bis l. Januar 1957 geltenden Vorschriften anzuwenden sind, wie folgt :

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a. Für die Feststellung, ob die Anwartschaft erhalten ist oder als erhalten gilt, stehen Beitragszeiten nach den Rechtsvorschriften einer oder mehrerer Vertragsparteien, Beitragszeiten nach den deutschen Rechtsvorschriften und gleichgestellte Zeiten nach den Rechtsvorschriften einer oder mehrerer Vertragsparteien gleichgestellten Zeiten nach den deutschen Rechtsvorschriften gleich; b. für die Halbdeckung gilt als erster Eintritt in die Versicherung der erste Eintritt in die deutsche Rentenversicherung oder der erste Eintritt in die Versicherung für den Fall der Invalidität, des Alters oder des Todes (Renten) nach den Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.

2. Für die Entscheidung, ob eine Renten nach den vor dem I.Januar 1957 geltenden Vorschriften über die Zusammensetzung und Berechnung der Rente zu gewähren ist, werden Beiträge, die nach dem 3I.Dezember 1956 gemäss den Rechtsvorschriften einer oder mehrerer anderer Vertragsparteien entrichtet worden sind oder entrichtet werden, wie Beiträge behandelt, die nach diesem Zeitpunkt gemäss den deutschen Rechtsvorschriften entrichtet worden sind oder entrichtet werden.

3. In den Fällen der Absätze l und 2 werden Beitragszeiten und gleichgestellte Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften einer oder mehrerer anderer Vertragsparteien zurückgelegt worden sind, a. in der knappschaftlichen Rentenversicherung berücksichtigt, wenn die Zeiten in einer entsprechenden Versicherung oder, falls eine solche nicht besteht, in einer anderen Versicherung wahrend einer Tätigkeit in einem knappschaftlichen Betrieb zurückgelegt worden sind; b. in der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Rentenversicherung der Angestellten berücksichtigt, je nachdem, welcher dieser Zweige zuständig gewesen wäre, wenn die betreffende Person zuletzt im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt oder tätig gewesen wäre.

4. In den Fällen des Absatzes 3 Buchstabe b gilt folgendes : a. Wäre die zuletzt im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit nach den deutschen Rechtsvorschriften nicht versicherungspflichtig gewesen, so werden die Beitragszeiten und gleichgestellten Zeiten in der Rentenversicherung der Angestellten berücksichtigt.

Wäre die zuletzt im Hoheitsgebiet einer anderen
Vertragspartei ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit nach den deutschen Rechtsvorschriften deshalb nicht versicherungspflichtig gewesen, weil es sich um eine-vorübergehende Dienstleistung handelte, so werden die Beitragszeiten und gleichgestellten Zeiten in der Rentenversicherung der Arbeiter berücksichtigt, werm diese bei nicht vorübergehender Dienstleistung nach der Art der Beschäftigung oder Tätigkeit zuständig gewesen wäre; b. lässt sich die Art der zuletzt im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei ausgeübten Beschäftigung oder Tätigkeit nicht mehr feststellen, so werden

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die Beitragszeiten und gleichgestellten Zeiten in der Rentenversicherung der Arbeiter berücksichtigt.

E 1. Soweit durch die Anwendung des Artikels 6 Absatz 2, Satz 2 des Abkommens die deutschen Rechtsvorschriften berührt werden, ist die Zustimmung der betreffenden Rheinschiffer und ihrer Arbeitgeber erforderlich.

2. Soweit durch die Anwendung des Artikels 6 Absatz 5 des Abkommens die deutschen Rechtsvorschriften berührt werden, ist die Zustimmung der betreffenden Rheinschiffer und ihrer Arbeitgeber erforderlich.

Ergeben sich aus der Anwendung des Abkommens für einzelne Träger der Krankenversicherung aussergewöhnliche Belastungen, so können diese ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Über den Ausgleich entscheidet auf Antrag die Verbindungsstelle für die Krankenversicherung; vor der Entscheidung sind die anderen Spitzenverbände der Krankenversicherung zu hören. Die zur Durchführung des Ausgleichs erforderlichen Mittel werden durch Umlage auf sämtliche Träger der Krankenversicherung im Verhältnis der durchschnittlichen Mitgliederzahl des Vorjahres einschliesslich der Rentner aufgebracht.

II. Anwendung der luxemburgischen Rechtsvorschriften

In Abweichung von Artikel 41 Absatz l des Abkommens werden Versicherungszeiten oder gleichgestellte Zeiten, die vor dem I.Januar 1946 nach den luxemburgischen Rechtsvorschriften über die Rentenversicherung für den Fall der Invalidität, des Alters oder des Todes zurückgelegt wurden, nur insoweit berücksichtigt, als die Anwartschaften nach diesen Rechtsvorschriften oder nach den in Kraft befindlichen oder zu schliessenden zweiseitigen Abkommen oder nach den Verordnungen Nr. 3 und 4 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft aufrechterhalten oder wieder aufgelebt sind. Soweit mehrere zweiseitige Abkommen in Betracht zu ziehen sind, werden die Versicherungszeiten oder gleichgestellten Zeiten von dem am weitesten zurückliegenden Zeitpunkt an berücksichtigt.

III. Anwendung der niederländischen Rechtsvorschriften

Übt ein Arbeitnehmer oder ihm Gleichgestellter, für den vor Vollendung des 35. Lebensjahres die Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei als der Niederlande über die Rentenversicherung für den Fall der Invalidität, des Alters oder des Todes galten, in den Niederlanden eine entgeltliche oder gleichgestellte Beschäftigung aus, so gilt folgendes : a. Er wird von der Versicherung nach der das Höchstalter von 35 Jahren für den Eintritt in die Invaliditätsversicherung betreffenden niederländischen Rechtsvorschrift über diese Versicherung nicht ausgeschlossen, es sei denn,

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dass er das 65. Lebensjahr vollendet hat oder ein Entgelt bezieht, das ihm das Recht gibt, Versicherungsfreiheit in dieser Versicherung zu beantragen, oder dass er nach einer anderen niederländischen Rechtsvorschrift von dieser Versicherung ausgeschlossen ist ; b. für die Feststellung des Anspruchs auf eine Invaliditätsrente nach den niederländischen Rechtsvorschriften und für die Berechnung dieser Rente gilt er als im Alter von 35 Jahren in die niederländische Invaliditätsversicherung eingetreten oder, wenn es für ihn günstiger ist, in dem Alter, in dem er nach den Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei in die Invaliditätsversicherung eingetreten ist. Artikel 372 des niederländischen Gesetzes über die Invalidität findet keine Anwendung.

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Bundesblatt. 118. Jahrg. Bd. i.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Genehmigung des revidierten Abkommens über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer (Vom 8. März 1966)

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1966

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

24.03.1966

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397-441

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