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Ablauf der Referendumsfrist: 5. Januar 1967

Bundesgesetz über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten # S T #

(Vom 6. Oktober 1966)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 22bla und 64bls der Bundesverfassung, in Ausführung des Haager Abkommens vom 14. Mai 1954 für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten, der Ausführungsbestimmungen dieses Abkommens und des zugehörigen Protokolls, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 4. Februar 1966

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beschliesst: I. Abschnitt

Allgemeines

Art. l Kulturgüter im Sinne dieses Gesetzes sind, ohne Rücksicht Begriff auf Herkunft und Eigentumsverhältnisse: Kulturgut« a. Bewegliche oder unbewegliche Güter, die für das kulturelle Erbe von grosser Bedeutung sind, wie z.B. Bau-, Kunst- oder geschichtliche Denkmäler kirchlicher oder weltlicher Art, archäologische Stätten, Gruppen von Bauten, die als Ganzes von historischem oder künstlerischem Interesse sind, Kunstwerke, Manuskripte, Bücher und andere Gegenstände von künstlerischem, historischem oder archäologischem Interesse sowie wissenschaftliche Sammlungen und bedeutende Sammlungen von Büchern, von Archivalien oder von Reproduktionen der oben umschriebenen Kulturgüter; b. Gebäude, die in der Hauptsache und tatsächlich der Erhaltung oder Ausstellung der unter a umschriebenen beweglichen Güter dienen, wie z.B. Museen, grosse Bibliotheken, 1

!) BEI. 1966,1,149.

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Archive sowie Schutzräume, in denen im Falle bewaffneter Konflikte unter a umschriebene bewegliche Kulturgüter in Sicherheit gebracht werden sollen ; c. Denkmalzentren, das heisst Orte, die in beträchtlichem Umfange Kulturgüter im Sinne von a und b aufweisen.

2 Die in Absatz l umschriebenen Kulturgüter sind kulturell wertvolle Güter im Sinne von Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 23. März 1962 über den Zivilschutz1).

Schutz der Kulturguter

Bewaffnete NeüSuuaTM11 Verletzungen

Zuständigkeit der Kantone

Art. 2 Der Schutz der Kulturgüter im Sinne dieses Gesetzes umfasst ihre Sicherung und Respektierung bei bewaffneten Konflikten.

2 Sichern heisst: Geeignete zivile Schutzmassnahmen materieller oder organisatorischer Art vorbereiten oder improvisieren, um schädigende Auswirkungen eines bewaffneten Konfliktes zu verhindern oder zu mildern.

3 Respektieren heisst : - Handlungen unterlassen, durch die Kulturgüter vernichtet oder beschädigt werden könnten ; - das Personal des Kulturgüterschutzes an der Ausübung seiner Tätigkeit nicht hindern ; - Diebstahl, Plünderung, andere widerrechtliche Aneignung und Vandalismus verbieten, verhindern oder aufhalten; - bewegliche Kulturgüter nicht requirieren ; - auf Repressalien gegenüber Kulturgütern verzichten.

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Art. 3 Bewaffnete Konflikte im Sinne dieses Gesetzes sind erklärte Kriege, andere bewaffnete Konflikte zwischen zwei oder mehreren Staaten und bewaffnete Konflikte, die nicht internationalen Charakter haben; ihnen gleichgestellt sind Neutralitätsverletzungen und deren Zurückweisung mit Gewalt.

Art. 4 Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt grundsätzlich den Kantonen. Sie bezeichnen eine dafür zuständige Stelle.

2 Die Kantone bezeichnen, unter Vorbehalt der verwaltungsrechtlichen Beschwerde an den Bundesrat, die auf ihrem Gebiet liegenden Kulturgüter, auf welche die Bestimmungen dieses Gesetzes anwendbar sind. Sie übernehmen die Voibereitungen und die Durchführung der Schutzmassnahmen unter Anzeige an das Eidgenössische Departement des Innern.

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*) AS 1962, 1089.

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Die Bezeichnung der Kulturgüter, die nicht im Eigentum des Bundes oder des Kantons stehen, sowie die Vorbereitung und Durchführung der Schutzmassnahmen erfolgen unter Mitteilung an die Eigentümer und, unter Vorbehalt von Artikel 14, in Zusammenarbeit mit ihnen.

4 Für die Respektierung der Kulturgüter durch die Armee bleibt die Militärgesetzgebung vorbehalten.

Art. 5 1

Der Bund übernimmt die Vorbereitung und Durchführung der Schutzmassnahmen für Kulturgüter, die Eigentum des Bundes oder ihm anvertraut sind.

2 Der Bund kann Massnahmen für den Schutz von Kulturgütern, deren Erhaltung im staatspohtischen Interesse der Schweizerischen Eidgenossenschaft liegt, sowie zur Durchführung des Haager Abkommens vom 14. Mai 1954 verbindlich vorschreiben.

3 Der Bund unterstützt die Kantone bei der Vorbereitung und Durchführung der in ihre Zuständigkeit fallenden Massnahmen und fördert die Zusammenarbeit unter ihnen ; er sorgt für die Einheitlichkeit der fachtechnischen Ausbildung des Personals des Kulturgüterschutzes durch die Kantone.

Zuständigkeit des Bundes

Art. 6 Die Bestimmungen der Abschnitte VII und VIII des Bundes- ^f"* gesetzes vom 23. März 1962 über den Zivilschutz betreffend Inan- Eigentum und spruchnahme von Eigentum und Haftung für Schäden finden sinn- schaden gemäss Anwendung. Sie gelten auch für die Inanspruchnahme fremden beweglichen Eigentums und für die Deckung von Schäden, die dieses erleiden könnte.

II. Abschnitt

Massnahmen und Mittel Art. 7 Die Massnahmen zur Sicherung von Kulturgütern sowie die Massnahmen technischen und administrativen Vorkehren im Dienste der Respektierung der Kulturgüter werden in der Vollziehungsverordnung geregelt.

Art. 8 1 Mit dem Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten Personal werden hiefür geeignete Personen betraut, die den völkerrechtlichen Schutz gemäss Artikel 15 des Haager Abkommens vom 14. Mai 1954 und Artikel 21 der Ausführungsbestimmungen dieses Abkommens gemessen.

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Wer schutzdienstpflichtig ist, kann zur Übernahme von Aufgaben des Kulturgüterschutzes verpflichtet werden.

3 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 23. März 1962 über den Zivilschutz und seiner Ausführungserlasse sind anwendbar auf die Angehörigen des Kulturgüterschutzes, soweit sie den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht widersprechen. Insbesondere sind anwendbar die Bestimmungen über die Schutzdienstpflicht, die Ausbildung, das Aufgebot bei bewaffneten Konflikten und zur Nothilfe bei Katastrophen sowie die Strafbestimmungen.

Nationales Komitee

Art. 9 Der Bundesrat ernennt als beratendes Organ ein «Schweizerisches Komitee für Kulturgüterschutz».

III. Abschnitt SicherStellungsdokumente und Sicherheitskopien

Sammlung von Sicherstellungsdokumenten

Sicherheitskopien

Art. 10 Die gemäss kantonalen Bestimmungen für die Schutzmassnahmen verantwortlichen Dienste oder Personen haben für die besonders schutzwürdigen unbeweglichen Kulturgüter Sammlungen von Sicherstellungsdokumenten anzulegen, in denen das Wesentliche für die Wiederinstandstellung, den Wiederaufbau oder die Überlieferung festgehalten wird.

Art. 11 Die gemäss kantonalen Bestimmungen für die Schutzmassnahmen verantwortlichen Dienste oder Personen haben von besonders schutzwürdigen beweglichen Kulturgütern photographische Sicherheitskopien zu erstellen, die getrennt von den Originalen an geschützten Orten unterzubringen sind.

IV. Abschnitt Bauliche Massnahmen zum Schütze der Kulturgüter Art. 12

Bauliche Massnahmen für unbewegliche Kulturguter

Soweit die baulichen Massnahmen des Zivilschutzes im Hinblick auf den Kulturgüterschutz durch besondere bautechnische Vorkehren wie Schutzverkleidungen für besonders schutzwürdige Gebäudeteile, Stützen zur Verminderung der Einsturzgefahr, bauliche Veränderungen zur Herabsetzung der Brandgefahr und dergleichen ergänzt werden, gelten für solche Vorkehren die Bestimmungen dieses Gesetzes.

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Art. 13 Für die Errichtung und Ausstattung von Schutzräumen, die der Unterbringung beweglicher Kulturgüter dienen, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes.

a Schutzräume im Sinne dieses Gesetzes sind Bergungsorte gemäss Haager Abkommen vom 14. Mai 1954, Artikel l, Buchstabe b.

Art. 14 Die Kantone können Eigentümer und Besitzer unbeweglicher und beweglicher Kulturgüter verpflichten, bauliche Massnahmen zu deren Schutz zu treffen oder zu dulden.

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Bauliche

Massnahmen für bewegliche Kulturguter

Verpachtung fumer^mä Besitzer

Art. 15 Der Bundesrat bestimmt die Mindestanforderungen, denen Mindestbauliche Schutzmassnahmen für Kulturgüter entsprechen müssen. anforderun«en V. Abschnitt Kulturgüterschild Art. 16 Das Kennzeichen des Haager Abkommens vom 14. Mai 1954 ^^rguter" besteht aus einem mit der Spitze nach unten zeigenden Schild in Ultramarinblau und Weiss. (Der Kulturgüterschild wird aus einem ultramarinblauen Quadrat, dessen eine Ecke die Spitze des Schildes darstellt, und aus einem oberhalb des Quadrats angeordneten ultramarinblauen Dreieck gebildet, wobei der verbleibende Raum auf beiden Seiten von je einem weissen Dreieck ausgefüllt wird.)

Art. 17 Der Kulturgüterschild als Schutzzeichen dient zur Kenn- Schutzzeichen Zeichnung von Kulturgütern und von Personen, die gemäss Haager Abkommen vom 14. Mai 1954 Anspruch auf Respektierung haben.

Art. 18 Zur Kennzeichnung der gemäss Artikel 17, Absatz l des Kennzeichnung Haager Abkommens vom 14. Mai 1954 geschützten Kulturgüter gSer"'TM" wird der Kulturgüterschild dreifach wiederholt (in Dreiecksanordnung, ein Schild unten) angebracht.

2 Andere Kulturgüter können mit dem einzeln angebrachten Kulturgüterschild gekennzeichnet werden.

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Art. 19 Die Verwendung des Kulturgüterschildes als Schutzzeichen Schutz des und des Wortes «Kulturgüterschild» ist nur gestattet für die ^TTMTM^"* Zwecke des Kulturgüterschutzes.

Benennung

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Art. 20 Die Ermächtigungen zur Verwendung des Kulturgüterschildes als Schutzzeichen werden, nach Konsultierung des Eidgenössischen Departements des Innern und des Eidgenössischen Militärdepartements, vom Bundesrat erteilt.

2 Die Anträge auf Eintragung von Kulturgütern in das «Internationale Register für Kulturgut unter Sonderschutz» erfolgen, nach Konsultierung des Eidgenössischen Departements des Innern und des Eidgenössischen Militärdepartements, durch den Bundesrat.

Art. 21 Aufhebung i Die Unverletzlichkeit von unter Sonderschutz stehendem iichke!tver Kulturgut (Kulturgüterschild dreifach wiederholt) darf nur in Ausnahmefällen unausweichlicher militärischer Notwendigkeit aufgehoben werden, und nur solange diese Notwendigkeit besteht.

Das Vorliegen einer solchen Notwendigkeit darf nur durch den Kommandanten einer militärischen Formation festgestellt werden, die der Grosse nach einer Division oder einer höheren Einheit entspricht.

2 Die Unverletzlichkeit von nicht unter Sonderschutz stehendem Kulturgut (einzelner Kulturgüterschild) darf nur in Ausnahmefällen aufgehoben werden, in denen die militärische Notwendigkeit dies zwingend erfordert, und nur solange diese Notwendigkeit besteht. Das Vorliegen einer solchen Notwendigkeit darf nur durch den örtlich zuständigen militärischen Führer festgestellt werden.

VI. Abschnitt Kostentragung Art. 22 Kostentragung * Der Bund trägt die Kosten der Massnahmen zum Schütze denCBund der Kulturgüter, die sein Eigentum oder ihm anvertraut sind, und der von ihm durchgeführten Kurse, Übungen und Rapporte sowie die Kosten der Massnahmen, die von ihm während eines bewaffneten Konfliktes gemäss Artikel 5, Absatz 2 verbindlich vorgeschrieben werden.

2 Der Bund trägt überdies sämtliche Kosten, die ihm aus der Mitwirkung als Schutzmacht, aus der Beteiligung an der internationalen Aufsicht von Kulturgütertransporten und aus der Erfüllung internationaler Kontrollaufgaben gemäss den Bestimmungen des Haager Abkommens vom 14. Mai 1954 erwachsen, ferner die Besoldungen und Ausgaben des Generalkommissärs für Kulturgut, der Inspektoren, der Sachverständigen und der Delegierten der Schutzmächte gemäss Artikel 10 der Ausführungsbestimmungen des Haager Abkommens vom 14. Mai 1954.

verfahren

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445 Art. 23 Der Bund leistet an die Kosten der Schutzmassnahmen Beiträge getnäss den Bestimmungen von Artikel 24 und unter Berücksichtigung der Finanzkraft der Kantone. Ein Bundesbeitrag wird nur gewährt, wenn die Finanzierung im übrigen sichergestellt ist.

Für die Gewährung von Beiträgen der Kantone ist das kantonale Recht massgebend.

2 Wer sich um einen Beitrag des Bundes, des Kantons oder der Gemeinde bewirbt, muss sich bei der Beitragsfestsetzung die kostenmässigen Vorteile anrechnen lassen, welche die Durchführung der Schutzmassnahmen voraussichtlich einbringt.

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Art. 24 An die Kosten der von Kantonen oder Gemeinden erstellten Schutzräume von mindestens 250 m3 nutzbarem Lagerraum leistet der Bund Beiträge von 40 bis 50 Prozent.

2 An die Kosten der von Kantonen oder Gemeinden erstellten Schutzräume von weniger als 250 m3 nutzbarem Lagerraum, an die Kosten der von privaten Eigentümern und Besitzern erstellten Schutzräume sowie an die Kosten von bautechnischen Vorkehren gemäss Artikel 12 leistet der Bund Beiträge von 25 bis 35 Prozent.

3 An die Kosten von Massnahmen nichtbaulicher Art wie Sicherstellungsdokumente und Sicherheitskopien gemäss Artikel 10 und 11 kann der Bund Beiträge von 25 bis 35 Prozent leisten, wenn diese Massnahmen wesentlich zur Erhaltung des kulturellen Erbes beitragen und ausserordentlich hohe Kosten verursachen.

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Grundsätzliches über Beitrage

Ansätze der Bundesbeiträge

Art. 25 An Unterhaltskosten irgendwelcher Art und an die Kosten der Kosten des Nachführung von Sicherstellungsdokumenten und Sicherheits- ^Nach-5 und kopien leistet der Bund keine Beiträge.

fuhrung VII. Abschnitt

Strafbestimmungen

Art. 26 Wer die Durchführung der von der zuständigen Behörde für den Schutz der Kulturgüter angeordneten Massnahmen stört oder hindert, wer unrechtmässig die zur Kennzeichnung geschützter Kulturgüter angebrachten Kulturgüterschilde entfernt oder unkenntlich macht, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Haft oder Busse.

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Störung und Hinderung von Schutzmassnahmen

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Missbrauch des Schutzzeichens

Missbrauch des Kennzeichens für kommerzielle Zwecke

Verantwortlichkeit bei juristischen Personen, Personengesellschaften und Einzelflrmen

Strafverfolgung

Art. 27 Wer vorsätzlich und unrechtmässig, um den völkerrechtlichen Schutz oder einen ändern Vorteil zu erwirken, den Kulturgüterschild oder das Wort «Kulturgüterschild» oder irgendein anderes damit verwechselbares Zeichen oder Wort verwendet, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

Art. 28 Wer vorsätzlich und unrechtmässig den Kulturgüterschild oder das Wort «Kulturgüterschild» oder irgendein anderes damit verwechselbares Zeichen oder Wort auf Geschäftsschildern, Geschäftspapieren, Waren oder ihren Verpackungen anbringt oder so gekennzeichnete Waren verkauft, feilhält oder sonst in Verkehr bringt, wird mit Haft oder Busse bestraft.

2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu tausend Franken.

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Art. 29 Werden die Widerhandlungen im Geschäftsbereich einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer Einzelfirma begangen, so finden die Straf bestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen.

Art. 30 Verfolgung und Beurteilung der in diesem Gesetz mit Strafe bedrohten Handlungen sind Sache der Kantone.

Art. 31 Strafgesetzbuch Die besonderen Bestimmungen des Schweizerischen Straf"traf^setT" gesetzbuchcs sowie das Militärstrafgesetz bleiben vorbehalten.

VIII. Abschnitt Schlussbestimmungen Ausfuhrungsbestimmungen

Koordination

, Art. 32 Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Ausführungs- und Verfahrensbestimmungen.

Art. 33 Der Bundesrat regelt die Koordination des Kulturgüterschutzes mit dem Zivilschutz und der Armee.

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Art. 34 Soweit Vorbereitung und Durchfiihrung von Massnahmen zum Schutze der Kulturgiiter Sache des Bundes sind, werden sie dem Eidgenossischen Departement des Innern iibertragen.

Eidgendssisches Departement des Innern

Art. 35 Artikel 87 des Bundesgesetzes vom 23.Marz 1962 iiber den Zivilschutz wird wie folgt abgeandert: Der Kulturgiiterschutz wird geregelt durch das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1966 iiber den Schutz der Kulturgiiter bei bewaffneten Konflikten.

Abandoning des Bundesgesetzes uber den Zivilscliutz

Art. 36 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

Also beschlossen vom Standerat, Bern, den 6. Oktober 1966.

Der President: D. Auf der Maur Der Protokollf iihrer: F. Weber Also beschlossen \om Nationalrat, Bern, den 6. Oktober 1966.

Der President: P. Graber Der Protokollfuhrer: Ch. Oser Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemass Artikel 89, Absatz 2 der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung iiber Bundesgesetze und Bundesbeschliisse zu veroffentlichen.

Bern den 6. Oktober 1966.

Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler: Ch.Oser 8412

Datum der Veroffentlichung: 7. Oktober 1966 Ablauf der Referendumsfrist: 5. Januar 1967

Inkrafttreten

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten (Vom 6.

Oktober 1966)

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Bundesblatt

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Foglio federale

Jahr

1966

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

40

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

07.10.1966

Date Data Seite

439-447

Page Pagina Ref. No

10 043 414

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