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Bundesbeschluss über das Volksbegehren zur Bekämpfung des Alkoholismus # S T #

(Vom 16. Juni 1966)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht des Volksbegehrens zur Bekämpfung des Alkoholismus, und in einen Bericht des Bundesrates vom 26. Oktober 19651), gestützt auf Artikel 121 ff. der Bundesverfassung und Artikel 26 des Bundesgesetzes vom 23. März 1962 über den Geschäftsverkehr der Bundesversammlung sowie über die Form, die Bekanntmachung und das Inkrafttreten ihrer Erlasse (Geschäftsverkehrsgesetz) und Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 23. März 1962 über das Verfahren bei Volksbegehren auf Revision der Bundesverfassung (Initiativgesetz), beschliesst:

Art. l Das in Form einer allgemeinen Anregung im Sinne von Artikel 121, Absatz 5 der Bundesverfassung gestellte Volksbegehren mit nachfolgendem Wortlaut wird zur Abstimmung des Volkes gebracht : Die unterzeichneten stimmberechtigten Schweizer Bürger stellen das Initiativbegehren im Sinne der allgemeinen Anregung (Art. 121, Abs. 4 und 5 der Bundesverfassung), es sei die Verfassungsgrundlage der eidgenössischen Alkoholgesetzgebung (Art. 32bis der Bundesverfassung) nach folgenden Gesichtspunkten abzuändern : 1. Zur Eindämmung des Alkoholismus und damit auch zur Förderung der Sicherheit im Strassenverkehr ist die fiskalische Belastung auf alle alkoholischen Getränke auszudehnen. Sie ist in erster Linie nach dem Alkoholgehalt abzustufen und so hoch zu bemessen, dass sie den Verbrauch alkoholischer Getränke vermindert.

2. Der Schwarzhandel mit Branntwein ist durch wirksame Massnahmen zu unterbinden, nötigenfalls durch Aufhebung der Hausbrennereien gegen Entschädigung.

3. Der Ertrag der fiskalischen Belastung der alkoholischen Getränke ist nach einem in der Verfassung festzulegenden Schlüssel zwischen Bund und Kantonen aufzuteilen. Mindestens im bisherigen Umfang sind die Mittel für die Alters- und Hinterbliebenenversicherung, die Bekämpfung des Alkoholismus und die allgemeinen Bedürfnisse der Kantone zu verwenden. Der Mehrertrag soll vor allem der Finanzierung des Gewässerschutzes dienen.

*) BEI 1965, III, 41.

1143 Art. 2 Dem Volk wird die Verwerfung des Volksbegehrens beantragt.

Art. 3 Der Bundesrat ist mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 16. Juni 1966.

Der Präsident: P.Graber Der Protokollführer: Ch.Oser Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 16. Juni 1966.

Der Präsident: D.Auf der Maur Der Protokollführer: F.Weber 8515

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