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Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische Zivil-Herrenmassschneiderei # S T #

(Vom 26. September 1966)

Der Schwelzerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 7, Absatz l des Bundesgesetzes vom 28. September 1956 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, beschliesst:

Art. l 1

Der im AnhangwiedergegebeneGesamtarbeitsvertrag vom 11. Februar 1966 für die schweizerische Zivil-Herrenmassschneiderei sowie der Arbeitszeittarif werden allgemeinverbindlich erklärt, mit Ausnahme der kursiv gedruckten Bestimmungen.

2 Zwingende Vorschriften des Bundes und der Kantone sowie für den Arbeitnehmer günstigere vertragliche Abmachungen bleiben vorbehalten.

Art. 2 1

Die Allgemeinverbindlicherklärung wird für die ganze Schweiz ausgesprochen.

2 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages und des Arbeitszeittarifs rinden Anwendung auf die Dienstverhältnisse zwischen : a. Inhabern von Betrieben, die Massarbeit gemäss Absatz 4 selber herstellen oder direkt herstellen lassen, ferner Schneidereien, die vermittels Stücklohn oder Teilarbeit in handwerklicher Art Halbmass- oder Masskonfektion unter Verwendung weiterer Maschinen als die gewöhnliche Nähmaschine (Doppelsteppstichmaschine) herstellen und mindestens einen gelernten Arbeitnehmer (Atelier- oder Heimarbeiter) beschäftigen, einerseits, und b. den männlichen und weiblichen Arbeitnehmern, einschliesslich Änderungsschneider (Pumpiers und Bügler), die Umarbeiten, Änderungen oder Repa-

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raturen an Kleidern in Schneidereien ausführen, sowie den Änderungsschneidern (Pumpiers und Bügler) in gemischten Betrieben oder Betriebsabteilungen von Konfektions-Detailgeschäften, in denen ausser Änderungen und Reparaturen an Fertigkleidern jährlich mindestens noch 50 Grossstücke in handwerklicher Art erstellt werden; ferner den Heimarbeitern, einschliesslich solchen, die für mehrere Arbeitgeber des Massschneidergewerbes tätig sind, jedoch nachweisbar weder eigene Kundschaft bedienen noch irgendwie sich um Aufträge von Privaten bewerben, und mit denen Vereinbarungen über regelmässige Dienstleistungen getroffen werden, anderseits.

3 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages und des Arbeitszeittarifs finden keine Anwendung auf Betriebe, deren industrieller Charakter aus der Bezeichnung, Organisation und Produktionsweise erkennbar ist.

4 Unter Massarbeit sind Kleidungsstücke von hochstehender Qualität zu verstehen, die als Einzelanfertigung nach individuellen Körpermassen (mit Anproben) durch qualifizierte Arbeitskräfte, entsprechend den Ausführungsbestimmungen des Arbeitszeittarifs, unter Zuhilfenahme der gewöhnlichen Nähmaschine (Doppelsteppstichmaschine) oder allenfalls weiteren maschinellen Einrichtungen, welche das Charakteristische und die Solidität der handwerklichen Ausführung in keiner Weise beeinträchtigen, hergestellt werden.

Art. 3 Dieser Beschluss tritt am 10. Oktober 1966 in Kraft und gilt bis zum 31.Januar 1968.

Bern, den 26. September 1966.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Vizepräsident: Bonvin

Der Bundeskanzler: Ch. Oser

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Anhang I

Gesamtarbeitsvertrag für die schweizerische Zivil-Herrenmassschneiderei abgeschlossen am l I.Februar 1966 zwischen dem Schweizerischen Arbeitgeberverband für das Schneidergewerbe und dem Centralverband schweizerischer Schneidermeister, einerseits, sowie dem Verband der Bekleidungs-, Leder und Ausrüstungsarbeiter der Schweiz, dem Christlichen Textil- und Bekleidungsarbeiterverband der Schweiz und dem Schweizerischen Verband evangelischer Arbeiter und Angestellter, anderseits.

Ziff. l Der Arbeitszeittarif für die schweizerische Zivil-Herrenmass- ArbdtszdttaiM Schneiderei ist integrierender Bestandteil dieses Gesamtarbeitsvertrages (siehe Anhang II).

Ziff. 2 Für die Einteilung der Ortschaften werden die Ortsklassen Einteilung der 0 bis 3 aufgestellt. In den Ortsklassen 0 und l sowie im Kanton SSftJfmd Tessin gibt es zwei Geschäftsklassen. Der Geschäftsklasse I ge- Arbeitnehmer hören Betriebe an, die sich in guter Verkehrslage befinden oder besonders qualifizierte Leistungen ausführen oder anpreisen. Alle übrigen Betriebe gehören der Geschäftsklasse II an.

2 Die Arbeitnehmer werden in folgende Lohnstufen eingeteilt: Lohnstufe A : Arbeitnehmer, denen Grossstücke zur selbständigen und fachgerechten Anfertigung sowie Umarbeiten und Änderungen an den Grossstücken anvertraut werden.

Lohnstufe B : Arbeitnehmer, denen Kleinstücke zur selbständigen und fachgerechten Anfertigung sowie Umarbeiten und Änderungen an den Kleinstücken anvertraut werden.

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Lohnstufe C: Arbeitnehmer, deren Arbeitsleistung die Anwendung der Lohnstufe A oder B nicht rechtfertigt.

Lohnstufe D: Weibliche Arbeitnehmer, die als Hilfskräfte beschäftigt werden.

3 Bei Arbeitnehmern, die abwechselnd Arbeiten der einen oder ändern Stufe ausführen, ist der höhere Ansatz für alle Anfertigungen anzuwenden.

Ziff. 3 1

Lohnsatze

Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf folgende Lohnsätze : Geschaftsklasse

Orts-

Zürich

Lohnstufe

Lohnsatz Fr.

A 4.25 4 B 3.80 C D 2.85 II 4.05 A B 3.85 3.70 C D 2.80 Basel, Bern, Biel, La Chaux-de- I A 4.15 Fonds, Davos, Genf, 3.90 B Lausanne, Luzern, Winter3.70 C thur D 2.80 3.90 II A 3.70 B 3.55 C 2.70 D Aarau, Baden, Bischofszell, (nur eine A 4.05 Chur, Freiburg, Delsberg, Geschäfts- B 3.80 Interlaken, Montreux, klasse) C 3.60 Neuenburg, Rorschach, 2.70 D St. Gallen, Solothurn, Thun, Vevey Alle in den Ortsklassen 0 bis 2 (nur eine A 3.85 nicht genannten OrtGeschäfts- B 3.60 schaften 3.35 klasse) C D 2.65 2 Im Kanton Tessin sind anstelle der Lohnsätze gemäss Absatz l folgende Mindestlöhne zu entrichten: a. gelernte männliche Arbeitnehmer und weibliche Arbeitnehmer, welche die 3 1 /2 Jahre dauernde Lehre bestanden haben und in der Lage sind, selbständige Gross- und Kleinstücke zu verfertigen: I

479 Fr.

Geschäftsklasse I Geschäftsklasse II

3.80 3.45

b. gelernte weibliche Arbeitnehmer, welche die zwei Jahre dauernde Lehre bestanden haben und in der Lage sind, selbständig Kleinstücke (Gilet und Hosen) zu verfertigen: fr Geschäftsklasse1 2.75 GeschäftsklasseII 2.60 ländliche Ortschaften 2.50 c. weibliche Hilfskräfte 2.30 3 Die vorstehenden Lohnsätze sind nach mindestens fünfjäh- Erfahrungsriger Tätigkeit in der Massschneiderei in der Schweiz durch einen zuschlag Erfahrungszuschlag von 10 Rappen zu erhöhen.

4 Spätestens nach fünf Jahren Tätigkeit im gleichen Betrieb er- Treuezuschlag höhen sich die vorstehenden Lohnsätze zudem durch einen Treuezuschlag um 5 Rappen und nach 10 Jahren Tätigkeit im gleichen Betrieb um weitere 10 Rappen.

6 Lohnvereinbarungen in Fällen, in denen sich wegen einer offensichtlich verminderten Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers die Ansetzung niedrigerer Löhne rechtfertigt, nämlich: a. für jugendliche Arbeitnehmer im Tag- oder Wochenlohn während einer begrenzten Ausbildungszeit, b. für behinderte Arbeitnehmer, c. für Arbeitnehmer, die sich in einem Betrieb der Geschäftsklasse I die erforderlichen Kenntnisse aneignen, während längstens einem Vierteljahr, müssen schriftlich festgelegt und der Paritätischen Kommission (Ziff. 18 Abs. 4) mitgeteilt werden.

Ziff. 4 Heimarbeiter haben Anspruch auf folgende Zuschläge:

Zuschlage für Heimarbeiter Ordentliche Zuschlage für Furnituren Zuschläge (sofern sie nicht in natura geliefert werden)

Ortsklassen 0und l Ortsklasse 2 Ortsklasse 3

10% 8% 6%

5% 5% 5%

Ziff. 5 1

Bei Seriearbeiten, d. h. für die aufeinanderfolgende Ausführung einer Paitie von zehn oder mehr Stücken gleicher Art und aus demselben Material, können die Durchschnittszeiten gemäss Arbeitszeittarif und Arbeitsplan des Gruppensystems entsprechend den möglichen Einsparungen gekürzt werden. Die auf diese Weise

Serie- und Gruppenarbeit

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verringerten Arbeitszeiten sind vor der Inangriffnahme der Arbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vereinbaren.

2 Bei Gruppenarbeit können betriebseigene Fertigungszeiten festgelegt werden. Die gegenüber dem Arbeitszeittarif erreichte Kürzung der Fertigungszeiten soll zu gleichen Teilen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer zugute kommen. Über den Arbeitsplan ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Beteiligten zu treffen.

3 Bei Giuppenarbeit kann anstelle der festgelegten betriebseigenen Fertigungszeiten das kombinierte Akkord- und Zeitlohnsystem angewandt werden. In diesem Fall wird einem Facharbeiter eine Hilfskraft im festen Stundenlohn gemäss Ziffer 2 Absatz 2 Lohnstufe D zugeteilt. Der Facharbeiter erhält den für das ganze Stück berechneten Gesamtlohn, abzüglich der festen Stundenlöhne für die ihm vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Hilfskraft.

Die Ferien- und Feiertagsentschädigungen, Krankenkassenbeiträge und Kinderzulagen gehen sowohl für den Facharbeiter als auch für die Hilfskraft zu Lasten des Arbeitgebers.

Lohnbuch

Lohnzuschläge

Klndcrzulagen

Ziff. 6 Der Stückarbeiter ist verpflichtet, in einem von ihm zu beschaffenden Lohnbuch Eintragungen über die angefeitigten Stücke und die dafür anzuwendenden Zeitansätze gemäss Aibeitszeittarif zu machen. Die Berechnung des Lohnes erfolgt auf Grund dieser Eintragungen, deren Richtigbefund durch den Arbeitgeber zu bestätigen ist. Das Lohnbuch bleibt Eigentum des Arbeitnehmers.

Ziff. 7 Für Überzeitarbeit, die nicht durch Freizeit ausgeglichen wird, sowie für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit (vergleiche Ziff. 9 Abs. 1) im Atelier sind folgende Lohnzuschläge zu entrichten: a. für Überzeitarbeit 25 Prozent b. für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit 50 Prozent 2 Als Nachtarbeit gilt die Arbeit, die zwischen 20 und 6 Uhr, als Sonn- und Feiertagsarbeit diejenige, die an den betreffenden Sonn- und Feiertagen zwischen 0 und 24 Uhr verrichtet wird. Die übrige Arbeit, die ausserhalb der Arbeitszeit gemäss Ziffer 9 Absatz l ausgeführt wird, gilt als Überzeitarbeit.

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Ziff. 8 Arbeitnehmern, die während mindestens einem Monat für den gleichen Arbeitgebei tätig gewesen sind, steht für jedes Kind, für dessen Unterhalt sie gesetzlich aufzukommen haben und das in der Schweiz oder in einem Staat wohnt, mit dem eine Vereinbarung 1

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über die Gewährung von Kinderzulagen getroffen worden ist, ein Anspruch auf eine Kinderzulage von wenigstens 20 Franken zu.

2 Heimarbeiter, die nicht ausschliesslich für den gleichen Arbeitgeber tätig sind, erhalten anstelle des festen Ansatzes für jedes Kind eine Zulage von 2 Prozent des für die AHV massgeblichen Lohnes, höchstens jedoch monatlich 20 Franken.

3 Sind beide Ehegatten als Arbeitnehmer tätig, so hat in der Regel nur der Vater Anspruch auf die Zulage. Kinderzulagen, die einem Ehegatten von anderer Seite ausgerichtet werden, sind mit der Zulage gemäss Absatz l oder 2 zu verrechnen.

4 Für den Arbeitnehmer günstigere kantonale Vorschriften über Kinderzulagen bleiben vorbehalten. Werden niedrigere Zulagen durch eine Familienausgleichskasse ausbezahlt, so vermindert sich der Anspruch des Arbeitnehmers um den von der Familienausgleichskasse ausbezahlten Betrag.

Ziff. 9 Die wöchentliche Arbeitszeit in den Betrieben und die An- Arbeitszeit Ordnung von Überzeit-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit richtet sich nach den Vorschriften des eidgenössischen Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964.

2 Der Arbeitgeber hat die Arbeit wenn immer möglich gleichmassig zu verteilen und den Geschäftsverkehr mit den Heimarbeitern so zu gestalten, dass diesen unnütze Gänge erspart bleiben.

3 Arbeitnehmer, die durch Krankheit oder unvorhergesehene Ereignisse verhindert sind zu arbeiten, haben hievon dem Arbeitgeber unverzüglich Mitteilung zu machen.

1

Ziff. 10 In Kantonen, in denen allgemein die Gewährung von drei Ferien Wochen Ferien an die Arbeitnehmer vorgeschrieben ist, gelten die kantonalen Bestimmungen. In den übiigen Kantonen haben die Arbeitnehmer, die mehr als einen Monat für denselben Arbeitgeber gearbeitet haben, Anspruch auf folgende bezahlte Ferien : a. im ersten Dienstjahr bis zum Béguin der Ferienzeit im Ausmass von 4 Prozent aller bisherigen Lohnbezüge; b. im 2. bis 4. Dienstjahr 12 Arbeitstage; c. im 5. bis 9. Dienstjahr 15 Arbeitstage; d. vom 10. Dienstjahr an 18 Arbeitstage; e. Arbeitnehmer, die das 50. Altersjahr überschritten und während 20 Jahren im selben Betrieb gearbeitet haben, 21 Arbeitstage.

2 Bei der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses wird die Ferienvergütung nach dem Verhältnis der anrechenbaren Dienstzeit zum vollen Dienstjahr bemessen.

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482 3

Feiertage

Absenzentsciadigung

Für Stückarbeiter beträgt die tägliche Ferienentschädigung in der Regel den dreihundertsten Teil der Lohnsumme (ohne Heimarbeits- oder Furniturenzuschlag) des vorangegangenen Dienstjahres. Von den für die Berechnung der Ferienentschädigung in der Regel massgebenden dreihundert Arbeitstagen sind jedoch solche Tage abzuziehen, für welche infolge Militärdienstes, Krankheit oder nachgewiesener Arbeitslosigkeit kein Lohn bezahlt wurde.

Die Ferienentschädigung ist dem Arbeitnehmer beim Ferienantritt auszubezahlen.

4 Krankheit, Unfall oder Militärdienst dürfen weder als Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses noch als Ferien betrachtet werden.

Ziff. 11 1 Den Arbeitnehmern wird für Neujahr, Karfreitag (oder Fronleichnam), Auffahrt und Weihnachten sowie für Ostermontag (oder Pfingstmontag), ferner für einen weiteren Feiertag, der vom Arbeitgeber zu Beginn des Jahres zu bezeichnen ist, eine Feiertagsentschädigung ausgerichtet.

2 Für die Berechnung der Feiertagsentschädigung findet Ziffer 10 Absatz 3 sinngemäss Anwendung. Die Auszahlung der Feiertagsentschädigung hat mit dem nächsten, dem Feiertag folgenden Zahltag zu erfolgen.

3 An ändern als an den von den Kantonen anerkannten konfessionellen Feiertagen und am l. Mai wird die Arbeit auf Verlangen oder nach bisheriger Übung ausgesetzt. Für die ausfallenden Arbeitsstunden besteht keine Lohnzahlungspflicht; sie können aber vor- oder nachgeholt werden.

4 Keinen Anspruch auf Feiertagsentschädigung haben Arbeitnehmer, die am Arbeitstag vor oder nach dem zu entschädigenden Feiertag nicht gemäss Stundenplan gearbeitet haben, es sei denn, dass die Arbeitszeit des Tages vor dem Feiertag vorgeholt wmde oder dass der Betrieb an diesem Tag geschlossen blieb.

Ziff. 12 Den Arbeitnehmern ist in den nachstehenden Fällen bezahlter Urlaub zu gewähren: a. bei Todesfall von Gatte oder Kindern, die mit dem Arbeitnehmer in Hausgemeinschaft lebten 3 Tage b. bei persönlicher Trauung 2 Tage c. bei Todesfall von Eltern, Schwiegereltern oder Geschwistern l Tag d. bei Geburt eigener Kinder l Tag e. bei schweizerischer Rekrutierung und militärischer Inspektion Vi Tag nötigenfalls l Tag 1

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Der Anspruch auf Vergütung der Urlaubstage steht nur Arbeitnehmern zu, die am Arbeitstag vor oder nach dem zu bezahlenden Urlaub nach Stundenplan gearbeitet haben.

3 Für die ausfallenden Arbeitsstunden wird der ordentliche Lohn vergütet. Auf Stückarbeiter ist Ziffer 10 Absatz 3 dieses Vertrages sinngemäss anwendbar.

Ziff. 13 1

Arbeitnehmer, deren Dienstverhältnis mit dem gleichen Arbeitgeber wenigstens ein Jahr ununterbrochen gedauert hat, haben Anspruch auf folgende Entschädigung während des obligatorischen schweizerischen Militärdienstes (Wiederholungs- und Ergänzungskurse), jedoch während höchstens drei Wochen im Jahr :

Lohn bei Militärdienst

Vom zuletzt bezahlten Lohn

Verheiratete Arbeitnehmer 100 Prozent Ledige mit Unterstützungspflichten 70 Prozent Ledige ohne Unterstützungspflichten 50 Prozent 2 Die gesetzliche Erwerbsausfallentschädigung ist in den vorstehenden Ansätzen Inbegriffen.

Ziff. 14 1

Der versicherungsfähige Arbeitnehmer muss einer Krankengeldversicherung angehören. Die Wahl des Versicherungsträgers ist Sache der direkten Verständigung zwischen den einzelnen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

2 Die Krankengeldversicherung hat folgende Mindestleistungen vorzusehen: a. ein tägliches Krankengeld von 60 Prozent des durchschnittlichen Tagesverdienstes nach Massgabe von Ziffer 10 Absatz 3, das jedoch im Einzelfall 12 Franken für weibliche und 16 Franken für männliche Arbeitnehmer nicht unterschreiten darf; b. die Gewährung des Taggeldes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen und bei Erkrankung an Tuberkulose von 1800 Tagen innerhalb von sieben aufeinanderfolgenden Jahren, wobei die Karenzzeit nicht länger als drei Monate und die Wartefrist nicht länger als zwei Tage dauern dürfen.

3 Der Arbeitgeber hat für die Hälfte der Prämie der Krankengelversicheiung gemäss den in Absatz 2 genannten Mindestansätzen aufzukommen. Für Heimarbeiter, die für mehrere Arbeitgeber tätig sind, jedoch nachweisbar keine eigenen Kunden bedienen, beträgt der Prämienbeitrag des Arbeitgebers l Prozent der ausbe-

Krankengeldversicherung

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zahlten Lohnsumme (ohne Heimarbeits- und Furniturenentschädigung).

4 Der Arbeitgeber kann entweder den Prämienanteil des Arbeitnehmers von dessen Lohn abziehen und zusammen mit seinem Beitrag direkt der Krankenkasse überweisen oder den Prämienbeiüag jeweils mit dem Zahltag dem Arbeitnehmer zukommen lassen, sofern sich dieser über eine regelmässige Prämienzahlung ausweist.

5 Durch diese Beitiagsleistung des Arbeitgebers ist die ihm gemäss Artikel 335 des Obligationenrechts obliegende Verpflichtung zur Lohnzahlung bei Krankheit abgelöst. Soweit der Arbeitnehmer infolge Krankheitsanlagen beim Eintritt in die Versicherung von der Krankengeldversicherung ausgeschlossen wurde, gilt im Krankheitsfall Artikel 335 des Obligationenrechts.

Ziff. 15 ZusatzVersicherung zur ASV

Die Vertragsparteien empfehlen die Errichtung einer Zusatzversicherung zur AHV, abgeschlossen auf Grund von Kollektiv-Versicherungsverträgen, mit Alters- und Todesfallleistungen, deren monatliche Beiträge mindestens Fr. 10.- betragen sollen und je zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer bezahlt werden.

Ziff. 16

Allgemeine Pflichten des Arbeitgebers und Arbeitnehmers

1

Der Arbeitgeber hat für die Reinigung der Arbeitsräume ausserhalb der Arbeitszeit zu sorgen. Maschinen und Bügeleisen sind vom Arbeitgeber in genügender Zahl und in gutem Zustand zur Verfügung zu stellen. Ferner hat er um eine Waschgelegenheit besorgt zu sein.

2 Der Arbeitnehmer hat seinen Arbeitsplatz selbst aufzuräumen. Er hat das Rauchen im Atelier zu unterlassen.

3 In jedem Arbeits- und Zuschneideraum ist ein Exemplar des Gesamtarbeitsvertrages und des Arbeitszeittarifes aufzulegen.

4 Die vorstehenden Absätze l bis 3 finden nur auf das Dienstverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem in seinem Atelier tätigen Arbeitnehmei Anwendung.

5 Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, angefangene Arbeiten zur Fertigstellung zu übernehmen. Vor der Übernahme solcher Arbeiten ist ein angemessener Lohn festzusetzen.

6 Dem im Atelier des Arbeitgebers tätigen Arbeitnehmer und dem Heimarbeiter ist nur dann gestattet, Arbeiten auf eigene oder auf Rechnung Dritter auszuführen, wenn der Arbeitgeber keine Arbeit zuweisen kann. Der Arbeitgeber ist über die Ausführung solcher Arbeiten in Kenntnis zu setzen.

485 Ziff. 17 1

Während der 14tägigen Probezeit kann das Dienstverhältnis Kündigung von beiden Teilen auf das Ende des Arbeitstages aufgelöst werden.

Während des ersten Dienstjahres nach Ablauf der Probezeit kann das Dienstverhältnis von beiden Teilen auf das Ende der auf die Kündigung folgenden Woche gekündigt werden.

2 Hat ein Dienstverhältnis über ein Jahr gedauert, so kann vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf das Ende der zweiten der Kündigung folgenden Woche gekündigt werden. Für Arbeitnehmer im Monatslohn, die Kost und Logis nicht beim Arbeitgeber beziehen, beträgt die Kündigungsfrist zwei Monate, sofern nichts anderes vereinbart worden ist.

3 Zur sofortigen Entlassung im Sinne von Artikel 352 des Obligationenrechts ist der Arbeitgeber namentlich dann berechtigt, wenn der Arbeitnehmer nach erfolgter schriftlicher Verwarnung von der Arbeit unentschuldigt fernbleibt.

4 Die veitragswidrige Auflösung des Dienstvertrages zieht als Schadenersatz mindestens die Bezahlung des während der Kündigungsfrist anfallenden Lohnes nach sich.

Ziff. 18 1

Die vertragschliessenden Verbände bestellen eine paritätisch Paritätische zusammengesetzte Kominission; diese besteht aus sechs bis acht Mit- Kommlsslon gliedern. Sie tritt nach Bedarf oder auf Verlangen von mindestens zwei vertragschliessenden Verbänden zusammen. Die paritätische Kommission hat die Beschlüsse den vertragschliessenden Verbänden jeweils sofort mitzuteilen.

2 Die paritätische Kommission hat alle aus diesem Gesamtarbeitsvertrag sich ergebenden Fragen zu prüfen. Sie ist ferner für die Schlichtung von Streitigkeiten zuständig. Streitigkeiten, die den Lokalvertretern der vertragschliessenden Verbände gemeldet werden und von diesen nicht geschlichtet werden können, sind ebenfalls der paritätischen Kommission zu unterbreiten. Zur Behandlung solcher Fälle sind von den vertragschliessenden Verbänden zu bezeichnende Lokalvertreter mit beratender Stimme beizuziehen.

3 Die paritätische Kommission ist befugt, in allen vom Gesamtarbeitsvertrag erfassten Betrieben Kontrollen über dessen Einhaltung durchzuführen.

4 Das Sekretariat der paritätischen Kommission wird vom Schweizerischen Arbeitgeberverband für das Schneidergewerbe geführt. Seine Adresse ist beim Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Bern, zu erfahren.

Bundesblatt. 118. Jahrg. Bd.n.

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486 Ziff. 19 Sanktionen

1

Stellt die paritätische Kommission fest, dass Bestimmungen über Löhne, Lohnzuschläge, Kinderzulagen, Ferien, Feiertage und Beiträge an die Krankentaggeldversicherung nicht eingehalten wurden, so ist der Arbeitgeber zur Nachzahlung, beziehungsweise Nachgewährung verpflichtet.

2 Zudem hat der Arbeitgeber 25 Prozent der geschuldeten Nachzahlung als Busse an die Kasse der Paritätischen Kommission (Postcheck 80-500) einzuzahlen. Wird die Meldung gemäss Ziffer 3 Absatz 5 unterlassen, so wird eine Busse von höchstens 200 Franken ausgefällt. Die eingehenden Beträge werden zur Dekkung der Kosten des Vertragsvollzuges verwendet. Zum Inkasso und, wenn nötig, zur rechtlichen Geltendmachung des Bussenbetrages, sind die vertragschliessenden Verbände gemeinsam berechtigt.

Ziff. 20

Inkrafttreten und Geltungsdauer

1 Bei den Mitgliedern des Schweizerischen Arbeitgeberverbandes für das Schneidergewerbe und des Centralverbandes schweizerischer Schneidermeister werden die neuen Lohnsätze rückwirkend auf den 1. Februar 1966 in Kraft gesetzt. Alle übrigen Bestimmungen treten mit der Allgemeinverbindlicherklärung in Kraft.

2 Der Vertrag ist vorerst für zwei Jahre gültig. Wird er nicht gekündigt, so gilt er jeweils für ein weiteres Jahr.

Ziff. 21 Vertragskündigung

1

Die Kündigungsfrist beträgt 6 Monate.

Die Kündigung hat durch eingeschriebenen Brief an sämtliche Vertragsparteien zu erfolgen. Im Kündigungsschreiben sind Abänderungsvorschläge bekanntzugeben, ansonst die Kündigung ungültig ist.

3 Die Kündigung kann sich beziehen auf das gesamte Vertragswerk als solches oder auf den Gesamtarbeitsvertrag oder auf den Arbeitszeittarif oder auf die Lohnbestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages.

4 Für den Fall einer Kündigung verpflichten sich die vertragschliessenden Verbände, zu neuen Verhandlungen zusammenzukommen.

2

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Anhang II

Arbeitszeittarif für die Zivil-Herrenmassschneiderei I. Allgemeine Bestimmungen Die Grundpositionen umfassen, um als Ausgangspunkt für die Berechnung des Zeitaufwandes zu dienen, bloss die Arbeiten einer «einfachen Ausführung », die entsprechend der einzelnen Vorschriften sowie der bestellten Ausführung zu ergänzen ist.

Für die Verarbeitung von Oberstoffen, die im Laufmeter bei einer Breite von 146 bis 154 cm ein Gewicht von 310g oder 10 Unzen pro Yard (beziehungsweise 212 g pro m a ) und weniger aufweisen, wird ein Gewichtszuschlag gewährt : a. für dunkle Stoffe (z.B. schwarz, anthrazit, marineblau); b. für hellere Stoffe.

Das Gewicht der Stoffe, für deren Verarbeitung der Gewichtszuschlag in Frage kommt, ist sowohl auf der Stoffetikette als auch auf der Lieferantenfaktur zu vermerken.

Für karierte Stoffe, bei deren Verarbeitung die Zeichnung auch bei den Ärmeln genau berücksichtigt wird, ist ein Dessinzuschlag zu gewähren.

Die vorstehenden Zuschläge für Gewicht oder Dessin sind gegebenenfalls gleichzeitig zu gewähren.

u. Ausführungsbestimmungen Sämtliche Knopflöcher an Gross- und Kleinstücken sind von Hand auszuführen.

A. Grossstücke

a. Die Suçons der Einlagestoffe von Hand oder Maschine zugenäht, Plastron, Revers und Kragen von Hand abgenäht (Achselwatte und Flanken gehören zum Grundtarif) oder als «einfache Ausführung » mit der Maschine pikiert; («einfache Ausführung » vergleiche Buchstabe i); b. Kanten gestürzt und als «einfache Ausführung» einmal übersteppt («einfache Ausführung » vergleiche Buchstabe i) ; c. Futter mit Nähseide von Hand staffiert oder mit Draufstichen genäht nur auf dem Besetz; als «einfache Ausführung » am Besetz gestürzt («einfache Ausführung » vergleiche Buchstabe i) ; d. Ärmel als «einfache Ausführung»: Ärmelschlitz offen mit drei blinden Knopflöchern und Knöpfen versehen, mit geschlossenem Futter («einfache Ausführung » vergleiche Buchstabe i) ;

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e. zu jedem Grossstück gehören sechs Taschen; /. Taschen : die äusseren Taschen mit Leisten oder Patten und einem Passpoil oder mit zwei Passpoils und mit Besetz ohne Patte, die innere Brusttasche mit Zunge oder Leisten, 'alle Taschenverhefte von Hand; g. Nähte: an allen Grossstücken glatt, wenn nötig, je nach Stoff umwendelt, Armlöcher ausgebügelt, Kragen von Hand aufgesetzt, staffiert oder mit Naht, mit oder ohne Spitzrevers; h. sämtliche Mäntel mit oder ohne Samtkragen ; i. die Kanten sind entsprechend der Supplements der Positionen 44 bis 52 und die Ärmelschlitze entsprechend der Positionen 57 bis 63 zu verarbeiten; «einfache Ausführungen » können im Einvernehmen mit dem Kunden angewandt werden.

k. eine Anprobe bei sämtlichen Grossstücken inbegriffen; weitere Anproben als Extraarbeit (Supplements); /. nicht ausgeführte Arbeiten werden von der Grundposition abgezogen, und zwar Taschen 0.60, innere Billettasche in der Seitentasche 0.20, kein Ärmelschlitz 0.50.

B. Kleinstücke Gilet a. Kanten gestürzt und als «einfache Ausführung» einmal übersteppt oder hohl (vergleiche nachstehend Buchstabe d) ; b. Futter: Vorderteilarmloch staffiert oder gestürzt, Rückenteilarmloch und unten herum gestürzt, Schnallriemen durchgehend, mit oder ohne Schlaufen; c. Taschen: zu jedem Gilet gehören 4 Taschen, ausgenommen für Frack- und Smokinggilet mit oder ohne Leisten, von Hand verheftet ; d. die Kanten sind entsprechend der Supplements der Positionen 119 bis 123 zu verarbeiten, «einfache Ausführungen» können im Einvernehmen mit dem Kunden angewandt werden ; e. eine Probe inbegriffen.

Hose a. Nähte: Schritt- und Seitennähte mit der Maschine genäht, alle Nähte umwendelt; b. Kreuznaht : von Hand genäht und mit gewöhnlichen Schrittbesetzen versehen ; c. Säume und Doppelsäume staffiert, gekreuzelt oder eingefasst und mit Absatzstreifen versehen ; d. zu jeder Hose gehören zwei Seitentaschen ; die Verhefte sind von Hand gemacht; e. Schlitz mit Untertritt mit einer Zugpatte und Knopf, mit Schlitzleiste und Knöpfen oder mit Reissverschluss (bei der Verarbeitung mit Reissverschluss siehe Kommentar).

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IH. Zeittarif (Die Stundenansätze verstehen sich auf Stunden und hundertstel Stunden) A. Grossstücke

1. Veston, einreihig, aus allen Stoffen, mit oder ohne Knopfloch auf dem Revers, mit oder ohne Spitzrevers 2. Veston, einreihig aus Samt 3. Veston (Golfjacke) ohne Revers und Kragen 4. a. Jacke oder Blouse ohne Vorderteileinlage, mit gekappten Nähten, mit vollem Besetz, drei Taschen aufgesteppt b. dieselbe ohne Futter, Nähte nicht eingefasst . . ' .

c. dieselbe ohne Futter, Nähte nicht eingefasst, mit schmalem aufgestepptem Besetz, ohne Anprobe 5. Obige Stücke zweireihig mehr 6. Obige Stücke aus weisser Seide oder weissem Wollstoff.... mehr 7. Cutaway (Jaquette) mit drei Taschen 8. Gehrock mit hohler .Kante, ohne angesetztes Revers, mit drei Taschen 9. Frack mit hohler Kante, Seidenrevers, mit drei Taschen 10. Smoking mit 5 Taschen mit Schal- oder Reversfacon mit Seide 11. a. Sommer- und Herbstüberzieher und Raglan mit Souspatte, mit oder ohne Spitzrevers b. zweireihig mehr 12. Derselbe einreihig durchgeknöpft 13. a. WinterüberzieherundRaglanmitSouspatte,rnitoderohneSpitzrevers, aus dicken, schweren Stoffen b. zweireihig mehr 14. Derselbe einreihig durchgeknöpft 15. Ulster, einreihig, Reisemantel, inklusive Raglan mit aufgesteppten Taschen, inklusive englische Fütterung, bestehend aus eingefassten Nähten, eingefasstem Besetz mit Zunge und Saum oder hohl aufstaffiert, glatte weite Form, ohne Bauch- und Brustsucon, breites Ulsterrevers, aus Sportstoffen (Blasbalgtaschen ausgenommen) ..

Mit Souspatte oder zweireihig 16. Pelzüberzug, einreihig und zweireihig, ohne Besetz, ohne Oberkragen, mit Schlaufen oder Knopflöcher 17. Pelzüberzug, einreihig und zweireihig, mit Besetz, ohne Souspatte und ohne Oberkragen, mit Knopflöchern oder Schlaufen 18. Dieselben mit Oberkragen aus Stoff mehr 19. Obige Stücke (Pos. 17 und 18) mit auf das Ärmelfutter abgesteppter Einlage mehr 20. Talar für protestantische Geistliche und Advokaten 21. Soutane für katholische Geistliche

24.50 27.00 20.00 18.50 17.50 15.00 l. 50 l. 50 31.00 35.50 37.50 30.00 28.00 l. 50 27.00 31.00 l. 50 30.00

31.00 32.00 22.50 25.00 1.50 l. 50 26.00 26.50

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22. Soutanelle, Façon einreihig, Gehrock mit Stehkragen 29.00 23. Corpsjacke aus Tuch 18.00 24. Dieselbe aus Samt 20.00 Garnituren an Corpsjacken nach Stunden und Vereinbarung 25. Pelerine, Flotteur mit festem Kragen, vorn mit Knopflöchern, mit oder ohne Souspatte, 2 aufgesteppte Taschen, Nähte nicht eingefasst 11.75 26. Kapuze mit oder ohne Futter festgenäht 3.00 27. Kapuze mit oder ohne Futter abnehmbar 4.00 Extraarbeiten (Supplements) an Grossstücken Taschen 28. Taschen über 6 bei allen Grossstücken: a. jede weitere Tasche ohne Patte b. jede weitere Tasche mit Patte mehr c. Billettasche, aussen d. mit zwei Passpoils und Patte, per Tasche e. für Billettasche in der Seitentasche, Abzug oder Supplement ..

29. Aktentasche mit Zunge 30. Knopfloch oder Schlaufe und Knopf mehr 31. Äussere Brusttasche hineinmachen, nach der Probe durch die fertige Einlage frei, durch den Stoff und neu unterschlagen 32. Taschen: äussere mit Blasbalg, per Tasche mehr 33.

innere mit Blasbalg, per Tasche mehr 34.

aufgesteppt, ohne Patten und Knopfloch 35.

aufgesteppt, mit Deckpatte, per Patte mehr 36.

aufgesteppt mit einpasspoilierter Schiebepatte .. mehr 37.

mit Querfalten, in Futterstoff, per Tasche mehr 38.

mit breiter Falte, per Paar, per Tasche mehr 39.

mit Doppelrille, per Paar, per Tasche mehr Obige Taschen abgefüttert, Futter lose zum Herausziehen 40. Jagdtasche (sogenannte Hasentasche) mit zwei knöpfbaren Eingriffen von aussen 41. Jagdtasche (sogenannte Hasentasche) mit drittem knöpf barem Eingriff von innen mehr 42. Taschen, äussere, von Hand staffiert, per Tasche mehr 43. Taschendurchgriffe, per Paar

0.60 0.20 0.60 0.20 0.20 0.20 0.20 0.50 0.90 0.40 frei 0.20 0.70 0.30 0.30 0.15 0.60 l. 80 0.75 0.30 l .25

Kanten 44. Kanten und Taschen, hohl (siehe Kommentar) : a. bei Veston und Jaquette b. bei Mänteln c. Kanten gegenseitig einbucken und staffieren oder Besetz offenkantig stossen ."

45. Kanten und Taschen ein zweites Mal steppen

l. 50 2.00 l. 50 0.50

491

46. Kante, untere mehrmals steppen bei Überzieher, jede Stepptour über die zweite (siehe Kommentar) 47. Kanten und Taschen durchnähen von Hand mit Hinterstichen: 1. bei Veston und Smoking : a. einmal schmal oder breit b. zweimal 2. bei Frack, Gehrock und Cutaway : a. einmal schmal oder breit b. zweimal 3. bei Mänteln : a. einmal schmal oder breit b. zweimal 48. Kanten, Besetz, stossen, inklusive Revers bei Mänteln 49. Revers stossen bei Wintermänteln 50. Kanten, Taschen und Ärmel einfassen mit Band : a. schmal bis 3/4 cm b. breit über 3/l cm 51. Kanten, Taschen und Ärmel platt bordieren: a. mit Maschine b. von Hand ' 52. Kanten, Taschen und Ärmel kordein Nähte 53. Nähte von Hand nähen : a. Achselnähte b. Schulterblattnähte (bei Gehrock, Cutaway und Frack) c. Seitenteilnähte d. Seitenteilnähte bei Veston und Smoking . . . . ' e. Mäntel /. Schossnähte g. Ärmel von Hand einsetzen 54. Nähte übersteppen, alle (ohne Armloch) bei Veston: a. einmal schmal bis l cm breit mit Maschine b. desgleichen durchnähen, von Hand c. einmal breit über l cm mit der Maschine d. desgleichen, durchnähen von Hand e. zweimal mit Maschine /. desgleichen, durchnähen von Hand 55. Nähte übersteppen, alle (ohne Armloch) bei Mänteln : a. einmal schmal bis l cm mit Maschine b. desgleichen, von Hand c. einmal breit über l cm mit Maschine d. desgleichen, durchnähen von Hand e. zweimal mit Maschine i /. desgleichen, durchnähen von Hand

0.20 l. 50 3.00 2.00 3.50 2.00 4.00 l. 80 0.60 3 .50 4.00 4.15 5.50 3.70

0.20 0.40 0.25 0.65 0.90 0.65 0.65 0.50 l .00 l. 00 l. 50 l. 50 2.25 0.75 1.35 l. 50 2.25 1.75 3.00

492 56. Armlöcher übersteppen bei allen Grossstücken : a. einmal schmal bis l cm mit Maschine b. desgleichen, durchnähen von Hand c. einmal über l cm mit Maschine, inklusive Stoffansatz d. desgleichen, von Hand inklusive Stoffansatz e. zweimal mit Maschine, inklusive Stoffansatz /. desgleichen, durchnähen von Hand inklusive Stoffansatz 57. Ärmel pro Paar, vorn mehrmals steppen, jede Stepptour über die zweite, je zwei Stepptouren (siehe Kommentar) 58. Ärmel pro Paar, mit offenem Schlitz und einem offenen Knopfloch mehr 59. Ärmel pro Paar, mit offenem Schlitz und 2 offenen Knopflöchern a. jedes Paar weitere offene Knopflöcher mehr b. jedes weitere Paar blinde Löcher über das dritte mehr 60. Ärmel pro Paar, mit aufgesetztem Aufschlag : a. flach aufgesteppt oder hohl b. lose und abgefüttert 61. Ärmel pro Paar, mit Rollaufschlag, ohne abgerundete Ecken . . .

62. Ärmel pro Paar, mit Rollaufschlag, mit abgerundeten Ecken . . . .

63. Ärmel pro Paar, mit Aufschlag aus Samt oder Seide (Pos. 60 bis 62) mehr Rückenschlitz 64.

65.

66.

67.

68.

Rückenschlitze bei Veston, Smoking und Joppen Rückenschlitze bei Mänteln ohne Knopflöcher Obige Rückenschlitze mit Hacken mehr Obige Rückenschlitze mit Knopflöchern, pro Knopfloch . mehr Seitenschlitze bei Veston und Mänteln

l. 25 2.25 l. 75 3.00 2.25 4.00 0.10 0.50 l. 00 0.40 0.20 0.80 l. 50 1.50 l. 80 1.00 0.60 0.70 0.25 0.20 l .20

Ausfütterung 69. Englische Fütterung bei Mänteln, Veston und dergleichen : a. nur ohne Rückenfutter mit Plaque, eingefasster Rückennaht und Saum oder dieselben staffiert oder hohl b. halb gefüttert, eingefassten Nähten, Besetz und Zungen und Saum, innere Blasbalgtaschen (ausgenommen Pos. 15) 70. Besetz, ganzes, bis zum Armloch (siehe Kommentar) vorne im Bruch 71. Besetz, eingefasst und staffiert per Zunge mehr 72. Saum, einfassen bei gefütterten Stücken 73. Besetz, offenkantig auf Futter staffiert, mit oder ohne Zunge 74. Saum, offenkantig auf Futter staffieren 75. Seidenfutter bei allen Grossstücken hineinmachen, nach dem Abbügeln. Wenn Seidenfutter verarbeitet wird wie gewöhnliches Futter, kein Zuschlag

l. 20 4.00 2.70 0.90 0.20 0.50 0.60 0.30 1.35

493 Diverses 76. a. Brustsuçon bei Veston und Paletot b. mit Querschnitt, durchschnitten bis zum Saum c. Bauchsucon, wenn zur Probe geheftet, ohne Übermass d. Hüftsucon mit Querschnitt, mit oder ohne Einschlag, zur Probe geheftet mehr e. Seitenteil, neu angeheftet nach der Probe 77. Schweissblätter, ringsum und um Tascheneingriffe annähen, per Paar 78. Dieselben mit Futter überziehen mehr 79. Beilagen aus Wattahne oder Flanellette: a. halb b. ganz 80. Einlagen zwischen Futter : a. bis zur Hälfte im Vorder- und Rückenteil mit Ölfutter b. in das ganze Vorder- oder Rückenteil mit Ölfutter c. in die Ärmel 81. Hohe oder breite Achselverarbeitung mehr Abnormale Wattierung nach Stunden 82. Spangen für Kragen und Ärmel : a. von Stoff, inklusive Knopfloch, per Spange b. von Samt, inklusive Knopfloch, per Spange 83. Windschutz vorne im Ärmel, mit Zug aus Futter 84. Girnpenlöcher : a, im Vorderteil, per Stück mehr b. im Ärmel pro Paar 85. Doppellöcher, ausnähen, per Knopfloch 86. Vorstoss von Stoff (Trottoir) am Samtkragen : schwarz farbig mehr 87. Kragen zum offen tragen und hoch schliessen bei ein- und zweireihigen Stücken (ausgenommen Ulster, Pos. 15) 88. Koller auf Rückenteil : a. gerade b. façoniert 89. Koller auf Vorderteil : a. gerade b. façoniert 90. Gürtel kurz, bei Veston und Mäntel: a. ohne Falten und ohne Ausnäher, im Rücken aufgesteppt b. derselbe, lose und abgefüttert mehr c. derselbe, mit Knopflöchern, per Knopfloch mehr d. Ausnäher oder Falten, pro Paar mit der Maschine abgenäht, respektive geheftet

0.90 1.20 0.50 0.25 0.25 0.45 0.45 0.90 l .20 0.90 l. 80 0.45 l .00 0.75 0.85 l. 50 0.20 0.25 0.25 0.90 0.50 0.45 0.80 l. 00 l. 00 l. 25 0.45 0.70 0.20 0.10

494 91. Gürtel, ringsum bei allen Stücken mit Schlaufen und Knopflöchern für jede Teilung mehr mit Schnallenüberzug mehr 92. Quetschfalten von innen oder aussen : a. ohne Futter, per Falte b. mit Futter, per Falte c. Armlochfalte von der Achselnaht bis zur Taille mit Futter, per Paar

l .20 0.35 0.75 0.45 l .00 2.00

Übermass 93. a. von und mit 56 cm halbe Ober- oder Taillenweite an, über die Weste gemessen b. von und mit 62 cm halbe Ober- oder Taillenweite an, über die Weste gemessen c. von und mit 69 cm halbe Ober- oder Taillenweite an, über die Weste gemessen

l. 00 2.00 3.00

Proben 94. Probe, zweite oder jede weitere mit gehefteten Nähten, gehefteten Rückennähten, Schossfalten und Achseln : a. bei Cutaway, Frack und Gehrock b. bei Veston und Mänteln c. bei der ersten Probe mit zwei Ärmeln mehr 95. Probe nur mit gehefteten Achselnähten inklusive Ärmel und Kragen, bei allen Grossstückn 96. Probe, nur Kragen und Ärmel zeigen : a. Werkstattarbeiter im Hause b. Heim- und Werkstattarbeiter ausser dem Hause 97. Probe mit Besetz mehr 98. Probe mit Futter mehr 99. Probe mit Besetz und Futter mehr 100. Probe zum Auszahlen, roh, ohne fertige Leinwand: a. bei Veston b. bei Cutaway c. bei Gehrock d. bei Frack e. bei Mänteln 101. Probe zum Auszahlen, roh, mit fertiger Leinwand und abgenähten Plastrons : a. bei Veston b. bei Cutaway c. bei Gehrock d. bei Frack e. bei Überzieher

2.25 l. 50 0.25 1.35 frei l. 00 0.30 0.60 0.90 2.25 3.25 3.75 4.75 3.25 3.25 4.25 5.00 6.50 4.25

495 102. Probe zum Auszahlen, mit fertiger Leinwand, Revers und Kragen abgenäht : a. bei Veston mit 4 äusseren Taschen b. bei Cutaway mit einer äusseren Tasche c. bei Gehrock d. bei Frack e. bei Mänteln mit drei äusseren Taschen 103. Weitere Arbeiten an Proben : a. Taschen nach Positionen 28 bis 43 b. Wenn der Taillensuçon vom Zuschneider zugenäht und ausgebügelt wird, darf kein Abzug erfolgen, sondern es muss das volle Supplement bezahlt werden. Bei der Auszahlung der rohen Probe wird der Brustsuçon mit 0.50 Stunden berechnet.

7.75 6.50 7.75 9.00 8.25

Gewichts- und Dessinzuschlag bei allen Grossstücken gemäss den Allgemeinen Bestimmungen 104. a. Gewichtszuschlag für dunkle Stoffe b. Gewichtszuschlag für helle Stoffe 105. Dessinzuschlag

l. 50 l .00 0.50

B. Kleinstücke

Gilet 106. Gilet, einreihig, aus allen Stoffen, einschliesslich Manchester und Waschgilet, ohne Kragen, mit 4 Taschen, Kanten übersteppt oder hohl, Taschenverhefte von Hand 107. Gilet, einreihig, aus Seide oder Samt, mit 4 Taschen 108. Dieselben einreihig mit Schal mehr dieselben einreihig mit Revers und Kragen mehr 109. Gilet zu Frack oder Smoking, mit Schal, mit zwei Taschen 110. Gilet zweireihig, aus allen Stoffen ohne Schal oder Revers beidseitig mit Knopflöchern 111. Gilet zweireihig, aus Seide oder Samt 112. Dieselben zweireihig mit Schal mehr dieselben zweireihig mit Revers und Kragen mehr

8.00 8.60 l. 50 2.00 8.35 8.60 9.60 l .75 2.25

Extraarbeiten (Supplements) am Gilet Taschen 113. Jede weitere äussere Tasche über die vierte Jede weitere innere : a. aufgesteppt mit Knopf und Knopfloch b. einpasspoiliert mit Knopf und Knopfloch c. mit Patte

0.50 0.30 0.40 0.50

496 114. Äussere Taschen, aufgesteppt mit einpasspoilierter Schiebepatte, perTasche mehr 115. Tasche aus Leder, per Tasche mehr 116. Patten ohne Knopfloch an äusseren Taschen, ausgenommen Position 114, per Patte 117. Knopfloch und Knopf an äusseren Taschen, per Knopfloch

0.45 0.30 0.25 0.20

Kanten 118. Kanten zweites Mal steppen 119. Kanten durchnähen von Hand : a. einmal schmal oder breit b. zweimal 120. Kanten und Taschenleisten einfassen mit Band: a. schmal bis % cm b. breit, über % cm c. ohne Taschenleisten weniger 121. Kanten und Taschenleisten einfassen oder passpoilieren, mit Tuch schmal 122. Kanten und Taschenleisten platt bordieren : a. mit Maschine b. von Hand c. ohne Taschenleisten weniger 123. Kanten und Taschenleisten soutachieren oder cordein nach Stunden

0.20 0.70 l. 30 l. 75 2.00 l. 00 l. 50 1.85 2.75 l. 00

Diverses 124.

125.

126.

127.

128.

129.

130.

131.

132.

Schlaufe zum Anknöpfen an die Hose Zwischenlocher im Besetz, per Knopfloch Gimpenlöcher per Knopfloch mehr Transparent aus Piqué, fertig aus Band, nur annähen Transparent aus Piqué anfertigen: a. mit Knopflöchern und Knöpfen b. ohne Knopflöcher, angenäht Futterärmel mit Abfütterung oder ohne, mit Schlitz und einem Knopfloch, anfertigen und einsetzen Doppelterer im Gilet: a. eingenäht b. zum Einknöpfen Beilage zwischen Futter : a. im Vorderteil b. im Rückenteil c. Rosshaareinlage (oder Hansel) Einfacher Rücken, bis zu den Schnallriemen besetzt, ausgenommen Waschgilet

0.20 0.20 0.20 0.30 2.25 l. 00 2.70 0.90 2.25 0.25 0.20 0.30 0.50

497 133. Ganz ohne Futter, Besetz eingefasst oder staffiert, Taschen gedeckt oder liegend 134. Rückenteil, Armloch und Saum staffieren Übermass 135. Übermass von und mit 56 cm halbe Ober- und Taillenweite, über die Weste gemessen 136. Übermass von und mit 62 cm halbe Ober- und Taillenweite, über die Weste gemessen 137. Übermass von und mit 69 cm halbe Ober- und Taillenweite, über die Weste gemessen Proben 138. Probe, zweite 139. Probe zum Auszahlen 140. Alle weiteren Arbeiten nach Stunden Gewichts- und Dessinzuschlag für Gilet gemäss den Allgemeinen Bestimmungen 141. a. Gewichtszuschlag für dunkle Stoffe b. Gewichtszuschlag für helle Stoffe 142. Dessinzuschlag 143.

144.

145.

146.

147.

148.

l. 25 0.45

0.50 l. 00 l. 50 0.65 0.65

0.60 0.40 0.20

Hosen Hosen, Rundbund oder hoch geschnitten, mit zwei Seitentaschen, mit Doppelsaum, wenn ohne, Vorderhose im Saum mit Einlage versehen 9.00 Golfhose (Knickerbockers) mit zwei Seitentaschen, Knieabschluss geschlossen mit Gummiband 8.00 a. Knieabschluss mit Stoff band, Schlitz und Schnallen . . . mehr l. 00 b. dazu aufgeschnittene Suçons am Knieband, per Paar .. mehr 0.25 Reithose, kurz (Riding-Breeches), Kniekehle dressiert, mit kurzem Schlitz an den Seiten, mit je 3 Knopflöchern 11.00 Reithose, lang (Riding-Breeches), Kniekehle dressiert und durchgeschnitten, mit langem Schlitz an den Seiten, mit je 7 Knopflöchern, oder Schnürlöchern, oder Reissverschluss mit Untertritt, mit oder ohne Futteransatz, inklusive Damenreithose mit l seitlichen Schlitz mit Reissverschluss gearbeitet 14.00 Reithose, lang, mit Umschlag (Indian-Breeches bzw. Jodhpurs).. 14.00 Alle obigen Stücke weiss (ausgenommen Leinwand oder Drill) mehr 1.00 Aus Seide oder Samt mehr 2.00

Extraarbeiten (Supplements) an den Hosen 149. Taschen : jede weitere über die zweite : a. Uhrentasche in der Bundnaht oder oben in der Kante

0.30

498

150.

151.

152.

153.

154.

b. Uhren-, Messer- oder Zollstabtasche, passpoiliert oder mit Leiste, oder letztere in der Seitennaht c. Hintertasche, einpasspoiliert oder Leiste mit Knopf und Knopfloch d. dieselbe mit Patte und Knopfloch und Knopf passpoilierte Seitentaschen mit zwei ausgebügelten Passpoils, oder Flügeltaschen ohne Knopf mehr Taschen aus Leder : a. ganz anfertigen mehr b. fertig, nur hineinnähen Taschen mit Souspatte, Knopfloch und Knopf, per Paar... mehr Taschen mit Knopfloch und Knopf zum Durchknöpfen, per Paar Reissverschluss, per Tasche ,

0.50 0.60 0.75 0.30 0.60 0.30 0.65 0.45 0.25

Nähte 155. a. Kappnaht mit der Maschine übersteppt b. von Hand genäht 156. Laschnaht hohl, breit mit der Maschine 157. Seiten- und Schrittnähte von Hand nähen: a. ganz b. halb c. Maschinennaht von Hand nachnähen, ganze Naht d. Maschinennaht von Hand nachnähen, halbe Naht 158. Seitennähte mit Band besetzen : a. mit Maschine b. von Hand 159. Seitennähte passpoilieren, flach oder hohl, bis 3 mm breit 160. Passpoil mit Band übernähen Diverses 161. Schnallriemen: a. Rückengürtel b. Seitenschnallen, Paar 162. Bund, breiter, mit mehr als einem Knopfloch oder Hacken, per Knopfloch oder Hacken mehr 163. Bundgürtel (Verlängerung des Bundbandes) mit Hacken und Hafte oder Knopf und Knopfloch 164. Gurthalter: a. schmal, pro Gurthalter b. aufgesetzte Tunnel, per Tunnel 165. Hinterhosenpatten (Steg) mit Futterschlaufen 166. Tunnelbund bis 8 Öffnungen 167. Vorderhosenfalten, per Paar

0.20 0.75 0.75 0.90 0.45 0.60 0.30 0.65 l. 50 0.50 l. 00

0.25 0.35 0.25 0.50 0.10 0.25 0.40 l .00 0.25

499 168. Fütterung: a. mit extra grossem Gesässfutter von 30 cm an mehr b. halb gefüttert c. ganz gefüttert 169. Knieseide: a. an Schritt- und Seitennähten in der Zusammensetznaht b. ganz staffiert auch auf die Schritt- und Seitennähte 170. Gummiband im Bund, ganz oder stückweise eingenäht 171. Säume: a. wenn ohne Doppelsaum, Beilage ringsum mehr b. ringsum mit Schoner besetzt mehr c. abgeschnittener Doppelsaum 172. Steglaschen (Souspieds) an Zivilhosen, mit je zwei Knöpfen per Paar 173. Reitbesatz, ganzer, mit Maschine aufgesetzt: a. von Tuch b. von Leder, staffiert und gesteppt 174. Kniebesatz von Tuch oder Leder aufgesetzt: a. mit Maschine b. von Hand 175. Kniebesatz von Tuch oder Leder, aufgesetzt und in Touren durchgenäht : a. mit Maschine b. von Hand c. von Hand nur ringsum 176. Gesässbesatz auf Sporthose (Doppelgesäss) 177. a. bis 8 Trägerknöpfe b. Doppelknöpfe samtliche

l. 50 3.00 2.00 0.70 0.30 0.20

..

Übermass 178. Übermass: a. von und mit 56 cm halbe Bundweite an b. von und mit 62 cm halbe Bundweite an c. von und mit 69 cm halbe Bundweite an

0.50 l. 00 l. 50

Proben 179. Probe, roh 180. Probe, fest, mit fertigen Taschen und Seitennähten 181. Probe, fest, mit fertigen Seiten- und Schrittnähten: a. auf Kreuznaht und Säume b. nur auf Säume c. weitere Änderungen an fertigen Nähten nach Stunden

mehr

0.20 0.90 1.35 0.50 0.75 0.50 0.50 0.30 0.75 l .35 3.00 4.50 1.10 2.10

3.00 2.00 l. 50 0.70

Gewichts- und Dessinzuschlag für Hosen gemäss den Allgemeinen Bestimmungen 182. a. Gewichtszuschlagfür dunkle Stoffe

0.80

500 b. Gewichtszuschlag für helle Stoffe 183. Dessinzuschlag

0.45 0.30

Alle im Arbeitszeittarif nicht aufgeführten Arbeiten sowie Änderungen an fertigen Nähten bei Anproben sind nach der aufgewendeten Zeit und den betreffenden Lohnansätzen zu bezahlen.

Kommentar Ausführungsbestimmungen : Unter übermässiges Anstückeln ist zu rechnen, wenn mehr als 3 Stücke an die Hinterhose oder Rockbesetz kommen, oder wenn die Stücke selbst gestückelt werden müssen.

Nicht ausgeführte Arbeiten können bei allen Stücken von den Grundpositionen abgezogen werden.

Als rohe Probe gelten : a. mit offenen Kanten, mit oder ohne Taschen und offenen Nähten; b. mit fertigen Kanten, mit Taschen und offenen Nähten.

Die Art der Ausführung muss bei der Arbeitsausgabe bezeichnet werden.

Wenn blinde Löcher auf beiden Seiten gestochen werden, so sind sie als offene Löcher zu bewerten.

Taschenbeilagen auf der Rückseite des Stoffes, ringsum angekreuzelt, müssen als Mehrarbeit bezahlt werden.

Position 44 : Unter hohler Kante ist zu verstehen, dass nach dem Ausbügeln der Kantennaht dieselbe auf das Eckband anstaffiert wird und das Besetz unterhalb des Revers und das Taschenpattenfutter je auf den Einbuck angestochen werden.

Position 46 : Bei einmal breit gestepptem Überzieher ist die zweite Stepptour schon als Supplement zu bezahlen; bei zweimal breit gestepptem Überzieher ist die dritte Stepptour als Supplement zu bezahlen.

Position 57 wie 46.

Position 70 : In dem Zeitansatz ist das Durchnähen oder Steppen des Besetzes bis 3 Touren auf die Leinwand inbegriffen.

Ausführungsbestimmungen, Hosen, e : Für diese Arbeit muss ein Zuschlag von 0.50 in Anrechnung gebracht werden, sofern sie vereinzelt, d. h. weniger als fünfmal im Jahr vorkommt.

9094

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Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische Zivil-Herrenmassschneiderei (Vom 26. September 1966)

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Foglio federale

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1966

Année Anno Band

2

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40

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

07.10.1966

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475-500

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