454 Ablauf der Referendumsfrist: S.Januar 1967
Bundesgesetz über Bundesbeiträge an Strafvollzugsund Erziehungsanstalten # S T #
(Vom 6. Oktober 1966)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 64Ws, Absatz 3 der Bundesverfassung, beschliesst:
Art. l 1
Der Bund leistet Beiträge an die Errichtung und den Ausbau der nachfolgend angeführten öffentlichen und privaten Anstalten.
2
Die Beiträge sollen 50 Prozent nicht übersteigen : a. für Beobachtungsanstalten und Erziehungsheime für schwererziehbare oder straffällige Kinder und Jugendliche, b. für Heime zur besondern Behandlung oder zur dauernden Unterbringung von schwererziehbaren oder straffälligen Kindern und Jugendlichen, soweit dafür nicht die Invalidenversicherung Beiträge leistet, c. für Strafanstalten für Erwachsene im Sinne des Schweizerischen Strafgesetzbuches zum Vollzug der Zuchthaus-, Gefängnis- und Haftstrafen, d. für Heil- oder Pflegeanstalten für geistig abnorme Täter im Sinne des Schweizerischen Strafgesetzbuches, soweit dafür nicht die Invalidenversicherung Beiträge leistet, e. für Anstalten zum Vollzug der übrigen sichernden Massnahmen im Sinne des Schweizerischen Strafgesetzbuches, f. für Heil- oder Pflegeanstalten zum Vollzug der Strafen und Massnahmen an kranken Personen, g. für Heime für die zeitweilige Unterbringung bedingt Entlassener und Entlassungsanwärter im Sinne des Schweizerischen Strafgesetzbuches,
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Die Beiträge sollen 70% nicht übersteigen: a. für Jugenderziehungsheime für besonders schwierige Zöglinge, b. für Arbeitserziehungsanstalten im Sinne des Schweizerischen Strafgesetzbuches.
Art. 2 Der Bund leistet Betriebsbeitrage an besondere erzieherische Aufwendungen der in Artikel l vorgesehenen Arbeitserziehungsanstalten sowie der Anstalten für Kinder und Jugendliche.
Art. 3 Die Beiträge werden, mit Ausnahme jener für Anstalten für Kinder und Jugendliche, nach Massgabe der auf Grund des Schweizerischen Strafgesetzbuches erfolgten oder zu erwartenden Einweisungen berechnet.
Art. 4 Der Bund fördert und unterstützt die Aus- und Weiterbildung der im Straf- und Massnahmenvollzug tätigen Personen.
Art. 5 1
Der Bundesrat stellt die Bedingungen fest, unter denen die Leistung der Beiträge erfolgt, wobei er namentlich bestimmen kann, dass auch Eingewiesene aus ändern Kantonen in solche Anstalten aufgenommen werden.
2 Der Bundesrat fördert durch die Festsetzung des Subventionsansatzes die Zusammenarbeit unter den Kantonen.
Art. 6 1
Der Bundesrat kann die nötigen Bestimmungen für den Fall des Zusammentreffens verschiedener Beitragsleistungen des Bundes aufstellen.
2 Soweit Leistungen aus der Invalidenversicherung gewährt werden können, sind diese, in Abweichung von Artikel 75, Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung1), vorweg zu entrichten.
Art. 7 1
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1967 in Kraft.
Auf diesen Zeitpunkt werden die Artikel 386 bis 390 des Schweizerischen Strafgesetzbuches2) aufgehoben.
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*) AS 1959, 847.
) BS 3, 297, 298; AS 1951, 15.
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456 Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 6. Oktober 1966.
Der Präsident : D. Auf der Maur Der Protokollführer: F.Weber Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 6. Oktober 1966.
Der Präsident: P. Graber Der Protokollführer: Ch. Oser Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Artikel 89, Absatz 2 der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 18 74 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.
Bern, den 6. Oktober 1966.
Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, 9133
Der Bundeskanzler : Ch.Oser
Datum der Veröffentlichung: 7. Oktober 1966 Ablauf der Referendumsfrist: S.Januar 1967
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Bundesgesetz über Bundesbeiträge an Strafvollzugs und Erziehungsanstalten (Vom 6.
Oktober 1966)
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Jahr
1966
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40
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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
07.10.1966
Date Data Seite
454-456
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10 043 418
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