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Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung von Änderungen des Gesamtarbeitsvertrages für das schweizerische Schuhmachergewerbe # S T #

(Vom 27. Juni 1966) Der Schweizerische Bundesrat beschliesst:

Folgende Änderungen des im Anhang zum Bundesratsbeschluss vom 8. Januar 19661) wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages für das schweizerische Schuhmachergewerbe werden allgemeinverbindlich erklärt.

Art. 5 Abs. l : Als Entlöhnung gelten für die im Zeitlohn sowie im Stücklohn (Akkord) beschäftigten Arbeitnehmer pro Stunde folgende Mindestansätze, einschliesslich Teuerungszulage:

Orte mit 100000 und mehr Einwohnern .

Ortemit2000bis 99999 Einwohnern Orte mit weniger als 2000Einwohnern .

Im 1. Jahr nach der Lehre

im 2. Jäte nach der Lehre

Im 3. Jahr nach der Lehre

Fr.

3.95

Fr.

4.05

Fr.

4.25

3.85

3.95

4.15

3.75

3.85

4.05

Art. 6 Erhalten gelernte Arbeitnehmer oder Hilfskräfte Verpflegung und Unterkunft im Haushalt des Arbeitgebers, so können ihnen dafür höchstens folgende Ansätze im Tag angerechnet werden : Orte mit 10 000 und mehr Einwohnern...

Orte mit weniger als 10000 Einwohnern 1) BB1 1966, I, 37.

Für Verpflegung FT.

Für Unterkunft Fr.

7.40 6.75

2.10 1.85

22 II

Dieser Beschluss tritt am 8. August 1966 in Kraft und gilt bis zum 31. Mai 1968.

Bern, den 27. Mi 1966 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Vizeprasident: Bonvin 9072

DerBundeskanzler: Ch. Oser

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Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung von Änderungen des Gesamtarbeitsvertrages für das schweizerische Schuhmachergewerbe (Vom 27. Juni 1966)

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Bundesblatt

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Jahr

1966

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

31

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

04.08.1966

Date Data Seite

21-22

Page Pagina Ref. No

10 043 361

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