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Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung von Änderungen des Gesamtarbeitsvertrages für das schweizerische Schuhmachergewerbe # S T #
(Vom 27. Juni 1966) Der Schweizerische Bundesrat beschliesst:
Folgende Änderungen des im Anhang zum Bundesratsbeschluss vom 8. Januar 19661) wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages für das schweizerische Schuhmachergewerbe werden allgemeinverbindlich erklärt.
Art. 5 Abs. l : Als Entlöhnung gelten für die im Zeitlohn sowie im Stücklohn (Akkord) beschäftigten Arbeitnehmer pro Stunde folgende Mindestansätze, einschliesslich Teuerungszulage:
Orte mit 100000 und mehr Einwohnern .
Ortemit2000bis 99999 Einwohnern Orte mit weniger als 2000Einwohnern .
Im 1. Jahr nach der Lehre
im 2. Jäte nach der Lehre
Im 3. Jahr nach der Lehre
Fr.
3.95
Fr.
4.05
Fr.
4.25
3.85
3.95
4.15
3.75
3.85
4.05
Art. 6 Erhalten gelernte Arbeitnehmer oder Hilfskräfte Verpflegung und Unterkunft im Haushalt des Arbeitgebers, so können ihnen dafür höchstens folgende Ansätze im Tag angerechnet werden : Orte mit 10 000 und mehr Einwohnern...
Orte mit weniger als 10000 Einwohnern 1) BB1 1966, I, 37.
Für Verpflegung FT.
Für Unterkunft Fr.
7.40 6.75
2.10 1.85
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Dieser Beschluss tritt am 8. August 1966 in Kraft und gilt bis zum 31. Mai 1968.
Bern, den 27. Mi 1966 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Vizeprasident: Bonvin 9072
DerBundeskanzler: Ch. Oser
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Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung von Änderungen des Gesamtarbeitsvertrages für das schweizerische Schuhmachergewerbe (Vom 27. Juni 1966)
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Bundesblatt
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Feuille fédérale
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Foglio federale
Jahr
1966
Année Anno Band
2
Volume Volume Heft
31
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
04.08.1966
Date Data Seite
21-22
Page Pagina Ref. No
10 043 361
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