388

(Vom l I.März 1966) Der Bundesrat hat für den Rest der laufenden Amtsdauer als Mitglieder der Kommission für die eidgenössische Probiererprüfung (Prüfungskommission) gewählt : die Herren Dr. se. techn. Hans Preis, dipi. Ingenieur-Chemiker, Sektionschef I bei der Eidgenössischen Materialprüfungs- und Versuchsanstalt, Dübendorf, und Pierre Benoît, essayeur-juré, chef du bureau cantonal de contrôle des ouvrages en métaux précieux, La Chaux-de-Fonds.

Dem Kanton Graubünden wurde an die Kosten der Verbauung und Aufforstung «Kühnihorn», in der Gemeinde St.Antönien-Castels, ein Bundesbeitrag bewilligt.

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Bekanntmachungen von Departementen und anderen Verwaltungsstellen des Bundes

Änderungen im diplomatischen Korps vom 28. Februar bis 6. März 1966

Aufnahme der dienstlichen Tätigkeit China Herr Chang Yun, Kulturrat.

Malaysia S. Exz. Tunku Ya'acob ibni Al-Marhum Sultan Abdul Hamid Halim Shah, Botschafter.

Mali Herr Mountaga Diop, Botschaftsrat.

Herr Ibrahima Sima, Presserat.

Herr Khahl Gouro, Erster Sekretär.

Herr Oumar Bah, Botschaftsrat.

Vietnam S. Exz. Herr Phan-Van-Thinh, Botschafter.

Beendigung der dienstlichen Tätigkeit Mali Herr Ingré Dolo, Kulturrat.

Herr Armand Sangare, Kulturrat.

Herr Karamoko Keita, Sekretär.

Tschechoslowakei Herr Vojtéch Bambas, Handelsattache.

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Kreisschreiben des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements an die kantonalen Aufsichtsbehörden im Zivilstandswesen (Vom 7. Februar 1966)

Sehr geehrte Herren, Von einer kantonalen Aufsichtsbehörde und auch von Seiten der Zivilstandsbeamten ist uns die Anregung zugegangen, man sollte für Auszüge aus Familienregisterblättern für geschiedene Frauen ein neues Formular schaffen.

Ein solcher Familienschein (Form. 63) vermöchte die Bedürfnisse dieses Sonderfalls, ähnlich wie bei dem für ledige Personen bestimmten Zivilstandsausweis (Form. 62), besser zu berücksichtigen.

Tatsächlich befriedigt der gewöhnliche Familienschein (Form. 61) vor allem im Verkündverfahren nicht ; die auf dem Blatt der geschiedenen Frau enthaltenen Angaben reichen nicht aus, um nach der Trauung die Mitteilungspflicht an die Vormundschaftsbehörde (Art. 125, Abs. 6 ZVO) und an das Eidgenössische Statistische Amt erfüllen zu können.

Unser Amt für das Zivilstandswesen hat das gewünschte Formular 63 entworfen und es mit Aufsichtsbehörden und Zivilstandsbeamten besprochen.

Zum Teil stimmte man dem Entwurf vorbehaltlos zu; von anderer Seite wurden folgende Bedenken geäussert: der Empfänger eines solchen Familienscheins könnte in denjenigen Fällen ungenügend unterrichtet werden, in welchen Frauen mehrmals verheiratet gewesen waren oder wenn Kinder aus mehr als einer Ehe vorhanden sind. Auch noch in anderer Beziehung, z. B. wenn verschiedene Bürgerrechte innerhalb der gleichen Familie bestehen, wären Missverständnisse möglich.

Diese Überlegungen führten unser Amt für das Zivilstandswesen dazu, sämtliche kantonalen Aufsichtsbehörden über die Wünschbarkeit eines solchen Familienscheins oder von neuen Dienstanweisungen zu befragen. Neunzehn Kantone lehnten ein Formular 63 ab und wünschten den Erlass eines Kreisschreibens. In diesem seien die Zivil Standsbeamten anzuweisen, den FamilienregisterAuszug aus dem Blatt der geschiedenen Frau künftig mit den erforderlichen zusätzlichen Angaben aus dem Blatt des früheren Ehemannes zu ergänzen.

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Gestützt auf das Ergebnis der Umfrage werden die Zivilstandsbeamten angewiesen, die Familienscheine für geschiedene Frauen um folgende Vermerke zu ergänzen : - Datum der letzten Verehelichung: - Zahl der lebendgeborenen Kinder aus der letzten Ehe: (inbegriffen verstorbene und legitimierte) - Minderjährige lebende Kinder aus der letzten Ehe: Familienname

Vornamen

Geburtsdatum

l 2 usw.

Diese Angaben sind mit Maschinen- oder Handschrift auf der Rückseite des Familienscheins anzubringen; auch ein Vordruckstempel kann verwendet werden, oder die Ergänzungen sind auf ein vervielfältigtes oder gedrucktes Beiblatt zu schreiben, das dem Familienschein anzuheften ist.

Unabhängig vom gewählten System sind die Angaben vom Zivilstandsbeamten mit Datum, Amtsstempel und Unterschrift zu versehen.

MUSS der Zivilstandsbeamte eine Trauungsermächtigung (Formular 38a) ausstellen, ist er verpflichtet, die erhaltenen Auskünfte darin zu wiederholen.

Deshalb überträgt er auf die Trauungsermächtigung zu den bisherigen Angaben noch die Namen und Geburtsdaten der minderjährigen Kinder. Es ist auch gestattet, das Beiblatt vom erhaltenen Familienschein abzutrennen und mit der Trauungsermächtigung zusammenzuheften. Weil dieses Verfahren das rationellste ist, empfehlen wir den kantonalen Aufsichtsbehörden, das System der Beiblätter zu wählen.

Wir beehren uns, höflich um Beachtung dieser Weisungen zu bitten, und grüssen Sie, sehr geehrte Herren, mit dem Ausdruck unserer ausgezeichneten Hochachtung.

Bern, den 7. Februar 1966.

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement : 8795

L. von Moos

391

Zulassung von Elektrizitätsverbrauchsmessersystemen zur amtlichen Prüfung

Auf Grund des Artikels 25 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1909 über Mass und Gewicht und gemäss Artikel 16 der Vollziehungsverordnung vom 23. Juni 1933 betreffend die amtliche Prüfung von Elektrizitätsverbrauchsmessern hat die Eidgenössische Mass- und Gewichtskommission das nachstehende Verbrauchsmessersystem zur amtlichen Prüfung zugelassen und ihm das folgende SystemZeichen erteilt : Fabrikant:

Sodeco, Société des compteurs de Genève, Genève

Induktions-Wirkverbrauchszähler für Einphasenwechselstrom mit einem messenden System für Zweileiternetze.

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Typen: A 10 und A 10D Nennspannungen: 58 V . . . 500V Nennströme (Grenzströme): 1(4)A.. .20 (80)A Nennfrequenz: 50 Hz Prüfspannung: 2000V

Wabern, den I.März 1966 8886

Der Präsident der Eidgenössischen Mass- und Gewichtskommission: M. K. Landolt

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Konzessionsgesuch für eine Gasleitung von Suhr nach Lenzburg Am 9. Juli 1965 hat der Bundesrat der Gasverbund Mittelland AG, Bern, die Konzession1) für eine Gasfernleitung von Ariesheim nach verschiedenen Städten des Mittellandes erteilt. Der Gasverbund umfasst folgende Städte: Aarau, Basel, Bern, Biel, Burgdorf, Grenchen, Langenthal, Solothurn, Neuenburg, Ölten und Zofingen. Am 13.Dezember 1965 hat auch Lenzburg beschlossen, dem Gasverbund beizutreten, und die Konzessionärin ersucht um eine Ausdehnung der Konzession auf die Strecke Suhr-Lenzburg. Die geplante Verlängerungsleitung misst rund 8 km, hat einen Aussendurchmesser von 21,91 cm und wird für einen Betriebsdruck von 64 kg/cm2 vorgesehen. Die Ausmasse der Leitung wurden im Hinblick auf einen allfälligen Zusammenschluss mit dem geplanten Gasverbund Ostschweiz gewählt. Mit der Konzession wurde der Gasverbund Mittelland AG das eidgenössische Enteignungsrecht übertragen. Sie beansprucht es auch für die Leitungsverlängerung nach Lenzburg.

Gemäss Artikel 6 des Rohrleitungsgesetzes2) kann jedermann, dessen Interessen durch die geplante Rohrleitungsanlage beeinträchtigt werden, innert 30 Tagen, d.h. bis 18.April 1966, gegen die Erteilung der Konzession oder die Übertragung des Enteignungsrechtes durch eingeschriebenen Brief bei der unterzeichneten Amtsstelle Einwendungen erheben. Die Eingabe hat Antrag und Begründung zu enthalten.

Die Behörden des Kantons Aargau und der von der Anlage direkt berührten Gemeinden Suhr, Hunzenschwil, Rupperswil, Schafisheim, Staufen, Niederlenz und Lenzburg werden unter Zustellung der vollständigen Gesuchsunterlagen zur Vernehmlassung aufgefordert. Sie können Einwendungen in diesem Verfahren geltend machen.

Nach allfälliger Erteilung der Konzession ist ein Plangenehmigungsverfahren mit öffentlicher Planauflage in den Gemeinden und Aussteckung im Gelände durchzuführen. Einsprachen gegen die Linienführung, im einzelnen und gegen die Beanspruchung bestimmter Rechte können in diesem späteren Verfahren erhoben werden.

Die Konzession kann nur aus den in Artikel 3 des Rohrleitungsgesetzes aufgezählten Gründen verweigert oder mit einschränkenden Auflagen oder !) Gesuch publiziert in BB11964, II, 1237, die Konzessionserteilung in BEI 1965, II, 786.

2 ) AS 1964, 99.

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Bedingungen versehen werden. Das eidgenössische Enteignungsrecht kann der Bundesrat gemäss Artikel 10 des genannten Gesetzes übertragen, wenn die Anlage im öffentlichen Interesse liegt.

Bern, den S.März 1966.

Eidgenössisches Amt für Energiewirtschaft Kapellenstrasse 14, 3011 Bern 8894

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Wettbewerbsausschreibungen some Anzeigen Vom Bundesamt für Sozialversicherung herausgegeben:

Textausgabe der kantonalen Gesetze über Familienzulagen S.Nachtrag. Stand l.Aprü 1964.

Preis: Fr.4.-.

Zu beziehen bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3003 Bern.

Das Bundesamt für Sozialversicherung veröffentlicht :

Kantonale Gesetze über Familienzulagen Die Rechtsprechung der kantonalen Rekurskommissionen in den Jahren 1962 bis 1964.

Zu beziehen zum Preise von Fr. 4.60 bei der Eidgenössischen Drucksachenund Materialzentrale, 3003 Bern.

(3..).

Vom Bundesamt für Sozialversicherung herausgegeben :

Textausgabe der kantonalen Gesetze über Familienzulagen 6.Nachtrag. Stand I.April 1965. Preis Fr. 2.-. Zu beziehen bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3003 Bern.

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Jahr

1966

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1

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11

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

17.03.1966

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388-393

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10 043 209

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