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9598 Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesbeschlusses über das Sekretariat der Geschäftsprüfungskommissionen (Vom 28. November 1966)

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren !

In ihrem Bericht vom I.September 1964 verlangte die Arbeitsgemeinschaft der von den eidgenössischen Räten zur Abklärung der Mirage-Angelegenheit eingesetzten Kommissionen, dass beim kommenden Ausbau der parlamentarischen Verwaltungskontrolle auch ein ständiges Sekretariat der Geschäftsprüfungskommissionen geschaffen werde (BB1 1964, II, 340). Die Geschäftsprüfungskommissionen beider Räte nahmen diese Anregung auf und schlugen in ihren Berichten über den Ausbau der Verwaltungskontrolle vom 13.April 1965 und 12. Februar 1966 eine entsprechende Ergänzung des Geschäftsverkehrsgesetzes vor (BB1 1965, I, 1214, Art. 47quater, Abs. 5; BB1 1966, I, 265, Art. 47quinquies). Die Räte einigten sich schliesslich auf folgenden neuen Artikel 47quinquies des Geschäftsverkehrsgesetzes (AS 1966, 1325): 1 Die Geschäftsprüfungskommissionen verfügen über ein gemeinsames ständiges Sekretariat. Der Sekretär untersteht den beiden Kommissionspräsidenten.

2 Aufgaben und Organisation werden in einem einfachen Bundesbescbluss geregelt.

Dabei hatte es die Meinung, dass der Bundesrat der Bundesversammlung sobald wie möglich einen Entwurf zu dem in Absatz 2 vorgesehenen Bundesbeschluss unterbreiten werde.

Wir haben die Ehre, Ihnen hiermit diesen Entwurf vorzulegen und ihn wie folgt zu erläutern : l. Es war nicht unsere Aufgabe, einen Ausführungserlass zu den Artikeln 47ter und 47quater des revidierten Geschäftsverkehrsgesetzes vorzubereiten, die sich mit den Befugnissen und den Pflichten der Geschäftsprüfungskommissionen und ihrer Sektionen befassen. Soweit sich dem Geschäftsverkehrsgesetz keine Antwort entnehmen lässt, wird es in erster Linie Sache der Geschäftsprüfungs-

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kommissionen selbst sein, Inhalt und Umfang ihrer Befugnisse festzulegen. Auch haben wir bewusst davon abgesehen, dem Sekretär in unserem Entwurf Kompetenzen einzuräumen, deren Ausübung gemäss Gesetz eines besondern Beschlusses der Gesamtkommissionen bedarf. Diesen bleibt es unbenommen, dem Sekretär im Einzelfall die notwendig oder zweckmässig scheinenden Aufträge zu erteilen. Überdies dürfte es kaum den Intentionen der Bundesversammlung entsprechen, die Befugnisse des Sekretärs allzusehr zu konkretisieren und zu institutionalisieren, bevor mit der neuen Institution praktische Erfahrungen gesammelt sind. Je nach der Entwicklung kann der Bundesbeschluss zu gegebener Zeit entsprechend geändert werden.

Das bedeutet freilich nicht, dass man es einstweilen bei einer Umschreibung der rein administrativen Aufgaben des Sekretariates und seines Sekretärs bewenden lassen solle. Unser Entwurf räumt dem Sekretär ausdrücklich das Recht ein, an den Sitzungen der Kommissionen und der Sektionen mit beratender Stimme teilzunehmen (Art. 3 Abs. 1), und hält fest, dass er befugt ist, im Auftrag der Kommissionen oder ihrer Präsidenten gewisse Abklärungen vorzunehmen (Art. 2 Ziff. 5). Damit gehen wir bewusst über das bisher Übliche hinaus.

2. Seit der Gründung des Bundesstaates ist die Führung der Kanzleigeschäfte der Bundesversammlung von Verf assungs wegen (Art. 105 BV) der Bundeskanzlei zugewiesen. Innerhalb der Bundeskanzlei werden die Geschäfte vom Sekretariat der Bundesversammlung besorgt, das unter der Leitung des Generalsekretärs der Bundesversammlung steht (Art.40 Abs. l des Geschäftsverkehrsgesetzes).

Den Anwendungsbereich dieser Verfassungsbestimmung auf die Geschäfte der Bundesversammlung als Behörde zu beschränken, die Sekretariatsarbeiten der parlamentarischen Ausschüsse also davon auszunehmen, wäre nicht sachgemäss und entspräche wohl auch nicht dem wahren Sinn der Verfassung. Freilich ist die Praxis teilweise andere Wege gegangen, indem beispielsweise das Sekretariat der Finanzkommissionen administrativ der Finanzkontrolle angegliedert wurde. Wir geben indessen einet verfassungsrechtlich einwandfreien Lösung den Vorzug und schlagen vor, das Sekretariat der Geschäftsprüfungskommissionen dienstrechtlich und organisatorisch in das Sekretariat der Bundesversammlung einzuordnen (Art. 6 Abs. 1). Die
funktionelle Unterstellung des Sekretärs unter die beiden Kommissionspräsidenten (Art. 47aulnciules Abs.l des Geschäftsverkehrsgesetzes) bleibt davon unberührt.

Auch sachlich liegt diese Lösung am nächsten, zumal es nach unserem Entwurf der Generalsekretär der Bundesversammlung sein soll, der dem Sekretär der Geschäftsprüfungskommissionen nach Bedarf Hilfspersonal zur Verfügung stellt (Art. 6 Abs. 3) und für die Stellvertretung sorgt (Art. 6 Abs.4). Auf diese Weise wäre es möglich, ausser der neu zu besetzenden Stelle eines vollamtlichen Sekretärs auf die Einstellung von weiterem ständigem Personal zu verzichten.

3. Die übrigen Bestimmungen des Entwurfes geben uns zu folgenden Bemerkungen Anlass : Während Artikel l die Aufgaben des Sekretariates im allgemeinen umschreibt, zählt Artikel 2 die wichtigeren Obliegenheiten des Sekretärs auf. Zu

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ihnen gehören die Besorgung der Kanzleigeschäfte, wie Protokollführung, Korrespondenz, Registratur, Rechnungsführung (Ziff. 3), die Vorbereitung der Kontrolltätigkeit (Ziff. 2,4 und 5) sowie die Durchführung von Erhebungen im Auftrag der beiden Kommissionen und ihrer Präsidenten (Ziff. 5). Nichts steht entgegen, weitere Einzelheiten in einem Pflichtenheft zu regeln. Was im übrigen Ziffer 3 anbelangt, gestattet deren Wortlaut dem Sekretär, die dort genannten Obliegenheiten an seine Mitarbeiter zu delegieren, wogegen die übrigen Aufgaben von ihm persönlich erfüllt werden sollten.

Artikel 3 bestimmt, nach welchen Grundsätzen die in Artikel 2 erwähnten Aufgaben zu erfüllen sind. Er ist somit auf alle Bestimmungen des Artikels 2 anwendbar. Dass der Sekretär, soweit er Aufträge auszuführen hat, mit den Dienststellen soll direkt verkehren können, um die ihm zugedachte Aufgabe zweckmässig und rationell zu erfüllen, liegt auf der Hand. Artikel 3 Absatz 2 räumt ihm diese Befugnis ausdrücklich ein, schreibt ihm aber anderseits vor, das zuständige Departement jeweils zu unterrichten. Soweit dabei die Herausgabe von Akten der Bundesverwaltung erforderlich wird, beabsichtigen wir, sie in einem Dienstschreiben generell zu regeln (Abs.3). Das schliesst nicht aus, dass die Aktenherausgabe einmal Bedenken erweckt und deshalb -verweigert wird.

In einem solchen Fall gelangt der Sekretär an die betreffende Geschäftsprüfungskommission (Abs.4), wobei das in Artikel 47«uater Absatz l des Geschaftsverkehrsgesetzes vorgesehene Verfahren Platz greift, d. h. die Kommission entscheidet nach Anhören des Bundesrates. Stehen der Aktenherausgabe die in Artikel 47
Artikel 4 bestimmt, wem die Protokolle der Geschäftsprüfungskommissionen und ihrer Sektionen zuzustellen sind. Betreffen sie Fragen der Verwaltungskontrolle, so sind auch die Finanzkommissionen und die Finanzdelegation daran interessiert, desgleichen der Vorsteher des Departementes, dessen Geschäftsführung behandelt wurde (Abs. 2). Gegebenenfalls soll sich dieser gegenüber den Feststellungen der Geschäftsprüfungskommissionen und ihrer Sektionen rechtfertigen oder den Anregungen Rechnung tragen können. Dass Protokolle über die Geschäftsführung des
Bundesrates und solche, in denen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung behandelt sind, auch dem Bundesrat zur Kenntnis gebracht werden müssen, versteht sich von selbst (Abs. 3).

Artikel 5 bedarf keiner Erläuterung.

Die funktionelle Unterstellung des Sekretärs der Geschäftsprüfungskommissionen unter die beiden Kommissionspräsidenten regelt bereits das Gesetz (Art. 474uinquies Abs.l), so dass sich eine Wiederholung im vorliegenden Erlass erübrigt. Über die administrative und organisatorische Einordnung des Sekretariates in das Sekretariat der Bundesversammlung (Art. 6 Abs. 1) haben wir uns schon geäussert. Diese Eingliederung hat zur Folge, dass der Sekretär und seine Mitarbeiter dienstrechtlich dem ordentlichen Beamtenrecht unterstehen. Die Wahl des Sekretärs soll durch den Bundesrat erfolgen, der indes vorgängig die Geschäftsprüfungskommissionen anhören wird (Abs. 2).

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Der vorliegende Bundesbeschluss stützt sich auf Artikel 47quinquies des revidierten Geschäftsverkehrsgesetzes, zu dessen Verfassungsmässigkeit die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates in ihrem Bericht vom 13. April 1965 über den Ausbau der Verwaltungskontrolle (BEI 1965, I, 1210) Stellung genommen hat.

Wir beehren uns, Ihnen zu beantragen, auf unsern Entwurf einzutreten und ihn zum Beschluss zu erheben.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 28. November 1966.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident : Schaffner Der Bundeskanzler : Ch. Oser

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(Entwurf)

Rundesbeschliiss über das Sekretariat der Geschäftsprüfungskommissionen

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in Ausführung von Artikel 47auinciuies Absatz 2 des Geschäftsverkehrsgesetzes vom 23. März 19621), nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 28. November 1966, beschliesst: I. Aufgaben

Art. l 1

Das Sekretariat der Geschäftsprüfungskommissionen besorgt deren Kanzleigeschäfte und steht ihnen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung, indem es nach Weisung der Kommissionspräsidenten die für die Beurteilung der Geschäftsführung des Bundesrates und der eidgenössischen Gerichte nötigen Unterlagen beschafft und alle weiteren Vorbereitungen für die Kontrolltätigkeit der Geschäftsprüfungskommissionen trifft und ihre Aufträge ausführt.

Art. 2 1

Der Sekretär hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. er steht den beiden Kommissionspräsidenten bei der Erledigung der Präsidialgeschäfte zur Verfügung; 2. er bereitet eine gleichmässige Verteilung der Geschäfte auf die beiden Kommissionen und auf ihre Sektionen vor und überweist ändern Kommissionen die für sie bestimmten Geschäfte; 3. er sorgt für die Protokollführung in den beiden Kommissionen und den Sektionen sowie für die Erledigung ihrer Kanzleigeschäfte ; 4. er entwirft die Inspektionsprogramme sowie die Programme der Inspektionsreisen und besorgt die Vorarbeiten für die Prüfung des Geschäftsberichtes ; *) AS 1962, 773; 1966, 1325.

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5. er führt im Auftrage der Kommissionen oder ihrer Präsidenten Erhebungen durch, arbeitet die Anträge der Sektionen an die Gesamtkommission aus und sorgt für den Vollzug der Kommissionsbeschlüsse.

Art. 3 Der Sekretär nimmt an den Sitzungen der Kommissionen und ihrer Sektionen mit beratender Stimme teil.

2 Soweit er Aufträge der Kommissionen, der Kommissionspräsidenten und der Sektionen ausführt, verkehrt er, unter Kenntnisgabe an das zuständige Departement, direkt mit den Dienststellen.

3 Die Verwaltung gibt ihm auf Verlangen, soweit sie dazu auf Grund der bundesrätlichen Weisungen ermächtigt ist, die für die Beurteilung der Geschäftsführung wesentlichen Akten heraus.

* Wird die Herausgabe verweigert, so gelangt der Sekretär an die betreffende Geschäftsprüfungskommission. Das weitere Verfahren richtet sich nach Artikel 47«uater des Gesetzes.

1

Art. 4 Die Protokolle einet Geschäftsprüfungskommission und ihrer Sektionen werden allen Mitgliedern dieser Kommission sowie dem Präsidenten der Geschäftsprufungskommission des ändern Rates zugestellt.

2 Soweit sie Fragen der Verwaltungskontrolle betreffen, werden sie ferner dem Sekretariat der Finanzkommissionen sowie dem Vorsteher des Departementes, auf dessen Geschäftsführung sie sich beziehen, zugestellt.

3 Die Protokolle der Gesamtkommissionen über die Geschäftsführung des Bundesrates und Protokolle, in denen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung behandelt sind, werden auch dem Bundesrat zugestellt.

1

Art. 5 Die von den Geschäftsprüfungskommissionen und ihren Sektionen behandelten Geschäfte werden nach einheitlichen Grundsätzen registriert.

K. Organisation

Art. 6 Das Sekretariat der Geschäftsprüfungskommissionen ist administrativ dem Sekretariat der Bundesversammlung zugeteilt.

2 Der Sekretär der Geschäftsprüfungskommissionen wird nach Anhören der beiden Geschäftsprüfungskommissionen vom Bundesrat gewählt.

3 Das Hilfspersonal wird ihm vom Generalsekretär der Bundesversammlung nach Bedarf zur Verfügung gestellt.

1

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Im Falle der Verhinderung des Sekretärs der Geschäftsprüfungskommissionen sorgt der Generalsekretär, im Einvernehmen mit dem Präsidenten der betreffenden Geschaftsprüfungskommission und gegebenenfalls mit beiden Präsidenten, für die Stellvertretung.

III. Schlussbestimmung

Art. 7 Dieser Beschluss ist nicht allgemein verbindlich und tritt am in Kraft.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesbeschlusses über das Sekretariat der Geschäftsprüfungskommissionen (Vom 28.

November 1966)

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Jahr

1966

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

49

Cahier Numero Geschäftsnummer

9598

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

08.12.1966

Date Data Seite

735-741

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