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A.

Bundesgesetz über die Ergänzung des Geschäftsverkehrsgesetzes (Ausbau der Verwaltungskontrolle)*) # S T #

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates und in ihre im Einvernehmen mit der Finanzkommission gestellten Anträge vom 13. April 1965, nach Einsicht in den Bericht des Bundesrates vom 27. August 1965, nach Einsicht in den Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates vom 12. Februar 1966, beschliesst:

I.

Das Geschäftsverkehrsgesetz vom 23. März 1962 wird wie folgt geändert und ergänzt : 1. Der Ingress des Geschäftsverkehrsgesetzes wird wie folgt ergänzt : gestützt auf Artikel 64bls, 85, Ziffern l und 11, und 122 der Bundesverfassung.

2. Das Kapitel: «V. Sekretariat der Bundesversammlung» wird wie folgt ergänzt : Art.40Ms 1

Zur Ausübung ihres Amtes steht den Mitgliedern beider Räte sowie den Kommissionen ein Dokumentationsdienst zur Verfügung.

2 Seine Aufgabe und Organisation werden durch einen einfachen Bundesbeschluss geregelt.

3. Das Kapitel: «VI. Geschäftsverkehr der Bundesversammlung und ihrer Kommissionen mit dem Bundesrat » wird wie folgt geändert und ergänzt : *) Die gegenüber der Fassung des Nationalrates vorgeschlagenen Änderungen sind in Kursivschrift hervorgehoben.

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1. Vorbereitung und Vorlage der Botschaften und Berichte durch den Bundesrat Art.42bla 1

Der Bundesrat regelt durch Verordnung das vorparlamentarische Verfahren für die Vorbereitung von Gesetzes- und Beschlussesentwürfen. Dabei ist darauf zu achten, dass die Gestaltungsfreiheit des Bundesrates und der Bundesversammlung sichergestellt wird.

2 ... (Streichen).

3 Die Verordnung bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch die Bundesversammlung.

Art.42ter 1

Ist das Anhören von Organisationen vorgeschrieben, so bestimmt der Bundesrat, wer zur Vernehmlassung einzuladen ist. In allen übrigen Fällen legt er zudem fest, ob überhaupt ein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt wird.

2 Vorentwürfe, Berichte von Sachverständigen und Vernehmlassungen werden den vorberatenden Kommissionen beider Räte auf ihr Begehren zur Kenntnis gebracht.

Art. 43^6 (unverändert) 2. Verkehr zwischen dem Bundesrat und den parlamentarischen Kommissionen Art. 47 (unverändert)

Art.47bls 1

Die Kommissionen beider Räte sind befugt, für Geschäfte, deren Beurteilung besondere Kenntnisse erfordert, Sachverständige beizuziehen. Sollen schriftliche Gutachten eingeholt werden, müssen die Bezeichnung der Sachverständigen und die Umschreibung des Auftrages von der Mehrheit der Kommissionsmitglieder beschlossen werden.

2 Ferner können die Kommissionen zur Abklärung schwieriger Verhältnisse nach Anhören des Bundesrates Beamte zu ihren Beratungen beiziehen und befragen. Die Vertreter des Bundesrates sind berechtigt, bei der Befragung anwesend zu sein und ergänzende Aufschlüsse zu geben.

3 Beamte können für Befragungen nur durch den Bundesrat von der für sie geltenden Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und der militärischen Geheimhaltungspflicht entbunden und zur Herausgabe von Amtsakten ermächtigt werden.

Vorbehalten bleiben Artikel 42ter, Absatz 2, sowie Artikel 54sexies und 54octles.

264 4

Den Beamten sind die übrigen Arbeitskräfte des Bundes sowie alle ändern Personen, insoweit sie unmittelbar mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betraut sind, gleichgestellt. (Siehe Beschluss des Nationalrates zu Art. 54«uater5 Abs.5.1) 4Ms Den Beamten darf aus ihren wahrheitsgemässen Àusserungen keinerlei Nachteil erwachsen. (Siehe Beschluss des Nationalrates zu Art. 54 «tu»*«», Abs. 4.)

4ter In bezug auf die von Beamten gemachten Äusserungen, die der Amtsverschwiegenheit gemäss Beamtengesetz oder der militärischen Geheimhaltungspflicht unterliegen, sowie in bezug auf die herausgegebenen geheimen Amtsakten sind die Mitglieder, Sekretäre und Protokollführer der Kommissionenihrerseits zur Geheimhaltung verpflichtet. Der Bundesrat bestimmt im einzelnen Falle, aufweiche Äusserungen oder Aktenstücke diese Bestimmung anwendbar ist. (Siehe Beschluss des Nationalrates zu Art. 54«Mter, Abs. 6.)

5 Im übrigen bestimmen die Geschäftsreglemente beider Räte das Verfahren der Kommissionen bei ihren Beratungen.

4. Hinter Artikel 47Ms wird das folgende neue Kapitel geschaffen : ypis Ausübung der Oberaufsicht über die Verwaltung und die Rechtspflege /. Rechte und Pflichten der Geschäftsprüfungskommissionen Art.47 ter 1

Für die Prüfung der Geschäftsberichte des Bundesrates und der eidgenössischen Gerichte sowie für die nähere Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung der eidgenössischen Verwaltung und Rechtspflege wählt jeder Rat für.die Dauer einer Legislaturperiode eine Geschäftsprüfungskommission.

2 Jede Geschäftsprüfungskommission gliedert sich in Sektionen, denen im Rahmen ihrer Aufträge gegenüber den zu kontrollierenden Behörden und Amtsstellen die gleichen Befugnisse zustehen wie ihrer Geschäftsprüfungskommission.

3 Die Sektionen erhalten die Aufträge von ihrer Geschäftsprüfungskommission. Sie berichten ihr über die Befunde und stellen ihr Anträge. Die Geschäftsprüfungskommission ist allein befugt, Beschlüsse zu fassen.

4 Die Mitglieder haben in der Regel während mindestens zweier Jahre der gleichen Sektion anzugehören.

Art. 47 arartTM 1

Soweit eine Geschäftsprüfungskommission es für die Beurteilung der Geschäftsführung der eidgenössischen Verwaltung als notwendig erachtet, hat sie das Recht, von allen Behörden und Amtsstellen des Bundes die zweckdienlichen *·) Die in Klammern angebrachten Verweise auf den Beschluss des Nationalrates be ziehen sich auf den Beschluss vom 11. Oktober 1965.

265 Auskünfte einzuholen und nach Anhören des Bundesrates die Herausgabe der einschlägigen Amtsakten der Bundesverwaltung zu Merlangen.

2 Dabei sind einer Geschäftsprüfungskommission auf ihr Begehren insbesondere herauszugeben: Akten über den Erlass von Verordnungen, allgemeine Dienstanweisungen, Anordnungen in Organisations- und Personalfragen mit Einschluss der Empfehlungen der Zentralstelle für Organisationsfragen sowie die Akten von Aufsichtsbeschwerden.

3 Soweit es zur Wahrung eines Amtsgeheimnisses, zur Wahrung schutzwürdiger persönlicher Interessen oder aus Rücksicht auf ein noch nicht abgeschlossenes Verfahren unerlässlich ist, kann der Bundesrat an Stelle der Herausgabe von Amtsakten einen besonderen Bericht erstatten.

4 Artikel 47i>ls, Absätze 4 bis 4iel, ist anwendbar.

5 Erlasse und Verfügungen (Entscheide) der Behörden und Amtsstellen können von den Geschäftsprüfungskommissionen oder von der Bundesversammlung nicht aufgehoben oder geändert werden.

6 ... Streichen (Siehe Art. 47 iulniuies).

7 Die Geschäftsprüfungskommissionen bringen Feststellungen, die Mängel im Finanzhaushalt betreffen, der Finanzdelegation zur Kenntnis.

8 Die Oberaufsicht über die Rechtspflege richtet sich nach den besonderen Vorschriften über die Organisation der eidgenössischen Gerichte.

Art 47 Quin
2 Aufgaben und Organisation werden in einem einfachen Bundesbeschluss geregelt.

2. Rechte und Pflichten der Finanzkommissionen

Art. 48 (unverändert) i

Art. 49

2

Die Finanzkommissionen und die Finanzdelegation verfügen über ein gemeinsames ständiges Sekretariat. Der Sekretär untersteht den beiden Kommissionspräsidenten.

3 Aufgaben und Organisation werden im Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzkontrolle geregelt.

Art. 50 1 ...

ibis j3ie Finanzdelegation gliedert sich in Sektionen, denen im Rahmen ihrer Aufträge gegenüber den zu kontrollierenden Behörden und Amtsstellen die gleichen Befugnisse zustehen wie der Finanzdelegation.

Bundesblatt. HS.Jahrg. Bd.I.

21

266 lter

Die Sektionen erhalten ihre Aufträge von der Finanzdelegation. Sie berichten ihr über die Befunde und stellen ihr Anträge. Die Finanzdelegation allein ist befugt, Beschlüsse zufassen.

lauster Die Mitglieder haben in der Regel während mindestens /weier Jahre der gleichen Sektion anzugehören.

2 3 4 41)18

Artikel 47i>is, Absätze 4 bis 4ter, findet Anwendung.

5

6

Die Finanzdelegation bringt Feststellungen, die eine mangelhafte Geschäftsführung betreffen, den Geschäftsprüfungskommissionen zur Kenntnis.

3. Rechte und Pflichten der Alkoholkommissionen

Art. 51-52 (unverändert) Art. 53 5Ms

bls

Artikel 47 , Absätze 4 bis 4ter, findet Anwendung.

4. Berichterstattung an die Räte Art.53Ws

1 Die Geschäftsprüfungs-, Finanz- und Alkoholkommissionen berichten ihrem Rat über die Ergebnisse ihrer Aufsichtstätigkeit bei der Behandlung des Geschäftsberichtes und der Staatsrechnung bzw. des Geschäftsberichtes und der Rechnung der Alkoholverwaltung.

2 Sie können ausserhalb dieser Geschäfte den Räten besondere Berichte erstatten, wenn bestimmte Umstände dies rechtfertigen.

5. Gemeinsame Bestimmungen für die ständigen Kommissionen

Art. 54 Die Räte sind befugt, weitere ständige Kommissionen für die Dauer einer Legislaturperiode zu bestellen.

2 Die ständigen Kommissionen stimmen unter Wahrung ihrer gegenseitigen Unabhängigkeit ihre Tätigkeit und ihre Untersuchungen aufeinander ab.

3 Wenn sie in ihrer Tätigkeit Feststellungen machen, die in den Aufgabenkreis einer ändern Kommission fallen, bringen sie ihre Feststellungen dieser zur Kenntnis.

1

267 4 Die aus einer ständigen Kommission auf Grund der Bestimmungen des Réglementes oder aus ändern Gründen ausscheidenden Mitglieder sind während mindestens dreier Jahre in die gleiche Kommission nicht wieder wählbar.

6. Parlamentarische Untersuchungskommissionen Art. 54Ms 1

Bedürfen Vorkommnisse von grosser Tragweite in der Bundesverwaltung der besonderen Klärung durch die Bundesversammlung, so können zur Ermittlung der Sachverhalte und zur Beschaffung weiterer Beurteilungsgrundlagen Untersuchungskommissionen beider Räte eingesetzt werden.

2 Die Einsetzung erfolgt nach Anhören des Bundesrates durch einfachen Bundesbeschluss, der den Auftrag der Untersuchungskommissionen festlegt.

3 Die Untersuchungskommissionen erstatten Bericht und stellen Antrag an ihre Räte.

Art. 54ter 1

Hat die Bundesversammlung die Einsetzung von Untersuchungskommissionen beschlossen, so wählt jeder Rat seine Kommission gemàss seinem Geschäftsreglement .

2 ... Streichen (siehe Art. 54quater A).

8 Eine Untersuchungskommission kann mit der Durchführung einzelner Untersuchungsaufgaben Subkommissionen betrauen.

* Sie kann das notwendige Personal vom Bundesrat anfordern oder es anstellen.

4bls Die Behörden des Bundes und der Kantone haben den Untersuchungskommissionen Amts- und Rechtshilfe zu leisten. (Siehe Beschluss des Nationalrates ZU Art. 54quinquies, Abs. 4).

6 ... Streichen (siehe Art. 54quinquies A, Abs.2).

6 ... Streichen (siehe Abs. 2, und Art. 54decle9, Abs. 3).

Art.54« uater 1

... Streichen (siehe Art. 54octies Abs. 4).

... Streichen (siehe Art. 54octles, Abs.4).

3 ... Streichen (siehe Art.54octles, Abs. 3).

4 ... Streichen (siehe Art.47bls, Abs.4bl6).

5 ... Streichen (siehe Art.47bls, Abs.4).

6 ... Streichen (siehe Art.54octle8, Abs. 5).

2

Art.54quater A 1

Die beiden Untersuchungskommissionen können sich für die Ermittlungen und für eine gemeinsame Berichterstattung zusammenschliessen, sofern die Mehrheit der Mitglieder jeder Kommission zustimmt. Wenn die Mehrheit der Mitglieder

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der einen Kommission es beschliesst, wird die Untersuchung gemäss dem Auftrag getrennt weitergeführt.

2 Schliessen sich die beiden Untersuchungskommissionen zusammen, sind Artikel 17, Absätze 2 und 3, sowie Artikel 18 dieses Gesetzes sinngemäss anwendbar. Im übrigen gelten sie als eine Untersuchungskommission im Sinne dieses Gesetzes.

Art 54quinquies 1

... Streichen (siehe Art.54undecles, Abs. 1).

2 ... Streichen (siehe Art.54undecies Abs.2).

3 ... Streichen (siehe Art. 54undecies, Abs. 3).

4 ... Streichen (siehe Art.54ter,Abs.4bis)..

Art 54 quinquies A 1

Jede Untersuchungskommission bestimmt nach Massgabe des Auftrages und dieses Gesetzes die für ihre Ermittlungen erforderlichen verfahrensmässigen Vorkehren.

2 Sie kann insbesondere gemäss den nachfolgenden Bestimmungen Auskunftspersonen befragen, Zeugen einvernehmen und die Herausgabe von Akten verlangen.

Ferner ist sie befugt, Sachverständige beizuziehen und Augenscheine vorzunehmen.

Soweit keine besonderen Vorschriften für die Beweiserhebungen bestehen, finden Artikel 42 bis 48 und Artikel 51 bis 54 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess sinngemäss Anwendung. (Siehe Beschluss des Nationalrates zu Art. 54ter, Abs. 5).

3 Die wesentlichen verfahrensmässigen Vorgänge sind zu protokollieren. Für die Einvernahme von Zeugen ist Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess sinngemäss anwendbar.

Art.54sexlea Streichen (siehe Art. 54duodecies;.

Art.54sexies A 1

Einer Untersuchungskommission sind auf ihr Begehren alle einschlägigen Amtsakten der Bundesverwaltung herauszugeben.

2 Handelt es sich um geheime Amtsakten, ist Artikel 54octies Absatz 4 sinngemäss anwendbar.

3 Personen, die ausserhalb der Bundesverwaltung stehen, haben einer Untersuchungskommission die in ihren Händen befindlichen Akten insoweit herauszugeben, als sie gemäss Artikel 548eptles dieses Gesetzes der Zeugnispflicht unterliegen.

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Art.54sei>tles 1

Eine Untersuchungskommission kann von Behörden und Amtsstellen sowie von Behördemitgliedern, Beamten und Privatpersonen schriftliche oder mündliche Auskünfte einziehen.

2 Lässt sich ein Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären, so kann eine Untersuchungskommission die förmliche Zeugeneinvernahme anordnen.

3 Jedermann ist zur Ablegung des Zeugnisses verpflichtet.

4 Das Recht zur Zeugnisverweigerung bestimmt sich nach Artikel 42 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess.

5 Geht aus dem Auftrag oder aus der Entwicklung der Ermittlung eindeutig hervor, dass sich eine Untersuchung ganz oder vorwiegend gegen eine bestimmte Person richtet, darf diese nicht als Zeuge, sondern nur als Auskunftsperson befragt werden.

Art. 54octles 1 Vor jeder Befragimg ist festzustellen, ob sich ein Beamter als Auskunftsperson, als Zeuge oder als Sachverständiger zu äussern hat.

2 Artikel 47 ma, Absätze 4 und4bls, dieses Gesetzes ist anwendbar.

3 Die Beamten sind verpflichtet, einer Untersuchungskommission oder ihren Subkommissionenjede Auskunft über Wahrnehmungen, die sie kraft ihres Amtes oder in Ausübung ihres Dienstes gemacht haben und die sich auf ihre dienstlichen Obliegenheiten beziehen, wahrheitsgemäss zu erteilen sowie die Amtsakten, die den Gegenstand der Befragung betreffen, zu nennen. (Siehe Beschluss des Nationalrates zu Art. 549uater, Abs. 3).

4 Sollen Beamte übe/ Tatsachen befragt werden, die der Amtsverschwiegenheit oder der militärischen Geheimhaltungspflicht unterliegen, ist zuvor der Bundesrat anzuhören. Besteht er auf der Wahrung des Geheimnisses, so entscheidet die Untersuchungskommission; handelt es sich um ein militärisches Geheimnis, so bedarf es des übereinstimmenden Beschlusses beider Kommissionen.

5 In bezug auf die von Beamten gemachten Äusserungen, die der Amtsverschwiegenheit gemäss Beamtengesetz oder der militärischen Geheimhaltungspflicht unterliegen, sowie in bezug auf die herausgegebenen geheimen Amtsakten sind die Mitglieder, Sekretäre und Protokollführer der Kommissionen ihrerseits zur Geheimhaltung verpflichtet. Die Kommission bestimmt nach Anhören des Bundesrates im einzelnen Falle, auf welche Àusserungen oder Aktenstücke diese Bestimmung anwendbar ist. (Siehe Beschluss des Nationalrates zu Art. 54«uater, Abs. 6).

Art.54TMvies 1

Der Bundesrat hat das Recht, den Befragungen von Auskunftspersonen und Zeugen beizuwohnen und dabei Ergänzungsfragen zu stellen sowie in die herausgegebenen Akten und in die Gutachten, Expertenberichte und Einvernahmeprotokolle der Untersuchungskommissionen Einsicht zu nehmen.

270 2

Er kann sich vor den Untersuchungskommissionen und in einem Bericht an die Räte zum Ergebnis der Untersuchung äussern.

Art.54uecie* Personen, die durch die Untersuchung in ihren Interessen unmittelbar betroffen sind, steht das in Artikel 54^°^^s, Absatz l genannte Recht ebenfalls zu.

2 Die Untersuchungskommission kann ihnen die Anwesenheit bei Befragungen und die Akteneinsicht insoweit verweigern, als es im Interesse der laufenden Untersuchung unerlässlich ist. In diesem Fall kann auf die betreffenden Beweismittel nur abgestellt werden, wenn deren wesentlicher Inhalt den betroffenen Personen mündlich oder schriftlich eröffnet und ihnen Gelegenheit geboten worden ist, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.

3 Nach Abschluss der Ermittlungen und vor der Berichterstattung an die Räte ist den Personen, denen gegenüber Vorwürfe erhoben werden, Gelegenheit zu geben, sich dazu vor der Untersuchungskommission zu äussern.

1

Art. J^unäecles 1

Wer im Verfahren vor einer Untersuchungskommission als Zeuge zur Sache falsch aussagt oder als Sachverständiger einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt, wird nach Artikel 307 des Schweizerischen Strafgesetzbuches bestraft.

2 Wer ohne gesetzlichen Grund die Aussage oder die Herausgabe von Akten verweigert, wird nach Artikel 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches bestraft.

3 Die strafbaren Handlungen unterstehen der Bundesgerichtsbarkeit. (Siehe Beschluss des Nationalrates zu Artikel 54 «»mgu^ Absatz 1-3).

Art ^4^uo<^eG^e8 1 Hat die Bundesversammlung die Einsetzung von Untersuchungskommissionen beschlossen, so fällt die weitere Verfolgung der im Auftrag an die Untersuchungskommissionen genannten Vorkommnisse und Verantwortlichkeiten durch andere ständige oder nichtständige parlamentarische Kommissionen dahin.

2 Dagegen hindert die Einsetzung parlamentarischer Untersuchungskommissionen die Durchführung anderer rechtlich geordneter Verfahren, insbesondere jene gemäss Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958 nicht. (Siehe Beschluss des Nationalrates zu Artikel 54sexles).

II Das Bundesgesetz vom 30. Juni 1927 über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten wird wie folgt ergänzt: 3

Art. 27, Abs. 3 (neu) Vorbehalten bleibt Artikel 54octles des Geschäftsverkehrsgesetzes.

Das Gesetz tritt am

III in Kraft.

271

B.

Beschluss des Ständerates betreffend Änderung des Geschäftsreglementes des Ständerates

Das Geschäftsreglement des Ständerates vom 27. September 1962 wird wie folgt geändert und ergänzt:

Art. 46, Abs. l i 6. die Kommission für Aussenwirtschaft ; Art. 46 M9 Die ständigen Kommissionen können sich Réglemente geben. Sie bedürfen der Genehmigung des Rates.

Art. 50, Abs. 2 und 3 (neu) 2

Der Kommissionspräsident bestimmt am Schlüsse jeder Sitzung und nach Anhören der Kommission, bis wann das Protokoll dem Sekretariat der Bundesversammlung abgeliefert werden muss.

3 Der Präsident einer ständigen Kommission sorgt im Einvernehmen mit dem Bundesrat für die regelmassige Protokollführung. Die Sekretare und Protokollführer können nur mit Zustimmung des Kommissionspräsidenten ernannt und ersetzt werden.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz über die Ergänzung des Geschäftsverkehrsgesetzes (Ausbau der Verwaltungskontrolle)1)

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Jahr

1966

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

09

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

03.03.1966

Date Data Seite

262-271

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10 043 189

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