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Bundesblatt

Bern, den 15. Dezember 1966

118. Jahrgang

Band II

Nr. 50 Erscheint wöchentlich. Preis Fr. 36.- im Jahr, Fr. 20.- im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- und Postzustellungsgebühr

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Genehmigung des zwischen der Schweiz und Irland abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen # S T #

(Vom 2. Dezember 1966) Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Am 8. November 1966 ist in Dublin ein Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Irland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen unterzeichnet worden. Wir beehren uns, Ihnen dieses Abkommen hiermit zur Genehmigung zu unterbreiten.

I. Vorbemerkungen Nachdem bereits am 18. Juni 1958 zwischen der Schweiz und Irland eine Vereinbarung betreffend die Besteuerung von Unternehmungen der Schiffund Luftfahrt zustande gekommen ist (AS 1960,341), regte die irische Regierung im Jahre 1964, unter Bezugnahme auf vorausgegangene Kontakte zwischen schweizerischen und irischen Delegierten im Fiskalkomitee der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), offiziell den Abschluss eines umfassenden Doppelbesteuerungsabkommens mit der Schweiz an.

Diese Anregung entsprach der von der OECD an ihre Mitgliedstaaten gerichteten Empfehlung, Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung untereinander abzuschliessen, ferner dem Wunsche, die schweizerisch-irischen Wirtschaftsbeziehungen auszubauen. Auch wir sind der Ansicht, dass diese Beziehungen ausbaufähig sind. Wohl haben sich die Handelsbeziehungen zwischen den beiden Ländern in den letzten Jahren erfreulich entwickelt, doch ist der Kapitalverkehr derzeit noch gering. Das kann sich jedoch ändern, nicht zuletzt im Hinblick darauf, dass die Lage am irischen Arbeitsmarkt die ErrichBundesblatt. 118. Jahrg. Bd.II.

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746 tung neuer Produktionsstätten in diesem Lande ohne weiteres gestattet. Die Aufnahme von Verhandlungen mit Irland rechtfertigte sich auch deshalb, weil dieses Land, trotz der damit verbundenen finanziellen Einbusse, den Vorrang der Besteuerung am Wohnsitz des Einkommensempfängers weitgehend anerkennt.

Es durfte mithin erwartet werden, aus den Verhandlungen werde ein Abkommen hervorgehen, das der herkömmlichen schweizerischen Auffassung von der Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung weitgehend entsprechen werde. Wir haben deshalb den irischen Vorschlag begrüsst und ihm zugestimmt.

Die Verhandlungen vom März 1965 in Dublin und vom Oktober 1965 in Bern und St. Gallen haben das erhoffte Ergebnis weitgehend gezeitigt. Bei den Kantonen und den interessierten Kreisen der Wirtschaft fand der aus den Verhandlungen hervorgegangene Abkommenstext eine positive Aufnahme.

II. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen des Abkommens Dem Doppelbesteuerungsabkommen mit Irland liegt das Musterabkommen der OECD zur Vermeidung der Doppelbesteuerung des Einkommens und des Vermögens vom Juli 1963 zugrunde. In der Botschaft vom 13. Juli 1965 zum neuen Abkommen mit Schweden vom 7. Mai 1965, das auf der gleichen Grundlage beruht, haben wir die von der OECD empfohlenen Musterbestimmungen einlässlich erläutert (BB1 1965, II, 701). Wir beschränken uns deshalb nachstehend darauf, die wichtigeren Abweichungen vom OECD-Text und die Besonderheiten des Doppelbesteuerungsabkommens mit Irland zu kommentieren.

Erwähnt sei noch, dass das irische Steuerrecht aus dem britischen Steuerrecht hervorgegangen ist; deshalb zeigt auch das vorliegende Abkommen in verschiedenen Bestimmungen grosse Ähnlichkeit mit dem von der Schweiz mit Grossbritannien abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen vom 30. September 1954 (AS 7955, 319; DBAGB).

Artikel 2: Unter das Abkommen fallende Steuern Das Abkommen bezieht sich auf die Einkommens- und Vermögenssteuern.

Obwohl Irland derzeit keine allgemeine Steuer vom Vermögen erhebt, würde eine solche Steuer bei ihrer allfälligen späteren Einführung unter das Abkommen fallen (Abs. 4).

Auf irischen Wunsch werden die allgemeinen Definitionen der Einkommens- und Vermögenssteuern nicht übernommen (Art. 2, Abs. l und 2 des OECDMusterabkommens), weil die irische Regierung die von den irischen
Grafschaften (counties) erhobenen Abgaben auf dem Mietwert der Wohnungen (local rates) nicht in das Abkommen einbeziehen kann. Die gleiche Rechtslage besteht im Verhältnis zu Grossbritannien. Dem Steuerpflichtigen entsteht daraus kein Nachteil, weil Einkünfte aus in Irland gelegenem unbeweglichem Vermögen auch ohne Abkommen in der Schweiz nicht besteuert werden, eine Doppelbesteuerung somit ohnehin nicht entsteht.

Die in der Schweiz erhobene Verrechnungssteuer von Lotteriegewinnen fällt nicht unter das Abkommen. Dagegen ist in einem besonderen Briefwechsel

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vereinbart worden, dass das Abkommen sowohl für die ordentlichen wie für die ausserordentlichen Steuern gilt.

Artikel 3: Definitionen Irland will Personen, die nach irischem Recht dort ansässig sind, in jedem Fall als unbeschränkt steuerpflichtig behandeln und lehnt deshalb die von der OECD empfohlene Wohnsitzdefinition (Art.4 des Musterabkommens) ab.

Somit werden, wie in allen bisher von Irland abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen und wie im schweizerisch-britischen Abkommen, Doppelwohnsitzfälle nicht ausgeschlossen. Hingegen wird solchen Fällen durch eine besondere Bestimmung im Methodenartikel (vgl. Bemerkungen zu Art. 22) Rechnung getragen, was ebenfalls der Regelung mit Grossbritannien entspricht (Art. XV, Abs. 4 DBAGB).

Absatz 2 nimmt auf eine Besonderheit im irischen Steuerrecht Bezug. Sie besteht darin, dass in Irland ansässige Personen in bestimmten Fällen für Einkünfte aus dem Ausland nicht voll, sondei n nur für den nach Irland überwiesenen Betrag steuerpflichtig sind (Besteuerung auf der sogenannten remittance basis).

In diesem Fall gelten die schweizerischerseits im Abkommen zugestandenen Steuerentlastungen nur für die in Irland tatsächlich besteuerten Einkommensteile.

Absatz 3 gestattet es Irland, den dort ansässigen Teilhaber einer schweizerischen Personengesellschaft für die von ihr aus Irland bezogenen Einkünfte anteilmässig zu besteuern. Die darauf erhobenen schweizerischen Steuern sind dabei an die irischen anzurechnen (Art. 22). Eine analoge Bestimmung gilt bereits im Verhältnis zu Grossbritannien (Art.II, Abs. 3 DBAGB).

Artikel 4: Betriebsstätte Die Bestimmung entspricht dem OECD-Musterartikel mit der Ausnahme, dass Baustellen eine Betriebsstätte erst begründen, wenn ihre Dauer 24 Monate (OECD: 12 Monate) übersteigt. Diese Regelung wurde auf schweizerischen Wunsch aufgenommen.

Artikel 6: Unternehmensgewinne Auf schweizerischen Wunsch wurden die Bestimmungen über die Aufteilung des Gesamtgewinns des Unternehmens (sog.indirekte Methode; Abs.4) in gleicher Weise formuliert wie im neuen Doppelbesteuerungsabkommen mit Schweden. Danach ist allgemein ein Präzipuum von 10 Prozent zugunsten des Hauptsitzes zulässig. Zudem wird festgelegt, dass die Gewinne von Versicherungsunternehmen nach dem Verhältnis der Rohprämien aufzuteilen sind.

Artikel 7: Seeschiffahrt und Luftfahrt
Diese Bestimmung ersetzt die bereits erwähnte Vereinbarung vom 18. Juni 1958, die aufgehoben (Art. 27, Abs. 3), ihrem Inhalt nach jedoch unverändert weitergeführt wird.

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Artikel 9: Dividenden Der Artikel regelt den Steueranspruch des Ursprungslandes, während sich die Besteuerung im Wohnsitzstaat des Empfängers nach Artikel 22 richtet.

Dividenden, die eine schweizerische Gesellschaft an einen in Irland ansässigen Aktionär zahlt, unterliegen nach internem schweizerischem Recht einem Abzug an der Quelle von 30 Prozent. Durch das Abkommen wird dieser im Normalfall auf 10 Prozent beschränkt (Abs. 2). Die Entlastung erfolgt im Wege der Rückerstattung (Abs. 8). Handelt es sich beim Empfänger um eine irische Gesellschaft, die am Kapital der auszahlenden Gesellschaft mit mindestens 25 Prozent beteiligt ist, so verzichtet die Schweiz auf die Besteuerung an der Quelle.

Im Gegensatz zur Schweiz vermeidet es Irland, sowohl die Gesellschaftsgewinne bei der Gesellschaft als auch die Dividenden beim Aktionär zu besteuern (sog. wirtschaftliche Doppelbelastung). Das geschieht dadurch, dass der Aktionär für die Dividenden nicht ebenfalls zur Einkommenssteuer herangezogen wird. Die auf den Dividendenabrechnungen abgezogene irische Steuer ist die Einkommenssteuer der Gesellschaft, die auf diesem Wege auf den Aktionär überwälzt wird. Dadurch wird diese Steuer aber nach irischer Auffassung trotzdem nicht zur Quellensteuer. Wie anderen Staaten gegenüber hat Irland deshalb auch im Verhältnis zur Schweiz eine generelle Entlastung der irischen Dividenden von der Einkommenssteuer abgelehnt. Absatz 3 belässt Irland das Recht, die Einkommenssteuer von einer irischen Gesellschaft auch dann voll zu erheben, wenn alle ihre Aktionäre oder ein Teil davon in der Schweiz ansässig sind. Irland verzichtet aber darauf, in der Schweiz ansässige natürliche Personen auf den von ihnen vereinnahmten irischen Dividenden zur progressiven Zuschlagssteuer heranzuziehen (Abs. 4) und gewährt ihnen die gleichen persönlichen Abzüge wie irischen Staatsangehörigen, die nicht in Irland ansässig sind (Art. 23, Abs. 1).

Im Hinblick auf die geschilderte Rechtslage ist Absatz 2 gegenüber Irland derzeit ohne Bedeutung. Sollte jedoch, wie vor kurzem in Grossbritannien, die wirtschaftliche Doppelbelastung der Gesellschaftsgewinne und der Dividenden in Irland eingeführt werden, so wäre dieser Staat an die in Absatz 2 vereinbarte Beschränkung der Quellensteuersätze ebenfalls gebunden.

Artikel 10 und 11: Zinsen, Lizenzgebühren
Es verdient hervorgehoben zu werden, dass Irland der ausschliesslichen Besteuerung dieser Einkünfte im Wohnsitzstaat des Empfängers zugestimmt und sich damit der schweizerischen Auffassung angeschlossen hat.

Artikel 18: Öffentlich-rechtliche Funktionen Die Bestimmung entspricht dem im neuen Abkommen mit Schweden enthaltenen Artikel 20, der klarer gefasst ist als die entsprechende Musterbestimmung der OECD.

749 Artikel 19: Studenten Studenten und Lehrlinge bleiben im Vertragsstaat, in dem sie ihrer Ausbildung obliegen, für Zuwendungen aus dem Ausland gemäss Empfehlung der OECD steueifrei (Abs. 1). Zudem können Studenten und Lehrlinge aus einem Vertragstaatfür höchstens 100 Tage pro Steuerjahr als Praktikanten im anderen Staat erwerbstätig sein, ohne dort besteuert zu werden (Abs. 2). Eine gleiche Bestimmung ist im neuen Abkommen mit Schweden enthalten.

Artikel 22: Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung Dieser Artikel bestimmt, auf welche Weise der Wohnsitzstaat des Einkommensempfängers bzw. Vermögensträgers zur Vermeidung der Doppelbesteuerung beizutragen hat.

Irland vermeidet die Doppelbesteuerung durch Anrechnung der nach dem Abkommen geschuldeten schweizerischen an die irische Steuer. Verfügt eine irische Muttergesellschaft direkt oder indirekt über mindestens 50 Prozent der Stimmrechte in einer schweizerischen Gesellschaft, so wird die Anrechnung zusätzlich auch für den auf die Dividenden entfallenden Teil der von der schweizerischen Gesellschaft auf dem Gewinn entrichteten Steuer gewährt (Abs. 1).

Die Schweiz wird Einkünfte und Vermögensteile, die Irland zur Besteuerung zugewiesen sind, von ihren Steuern freistellen, jedoch bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigen (Abs. 2). Eine Sonderregelung gilt für irische Dividenden, die einem in der Schweiz ansässigen Empfänger zufliessen. Auf diesen Dividenden wird zwar zur Zeit keine eigentliche Quellensteuer erhoben (vgl.

Bemerkungen zu Art. 9). Irland wünschte aber doch, dass für einen Teil der gegenwärtig zum Satze von 35 Prozent auf dem Gewinn der Gesellschaft erhobenen irischen Einkommenssteuer, die auf den Aktionär überwälzt werden kann, in der Schweiz eine ähnliche Entlastung zugestanden werde, wie sie nach dem neuen schweizerisch-schwedischen Abkommen für die Quellensteuer auf Dividenden aus Schweden gewährt wird. Die Schweiz konnte sich diesem Begehren ebensowenig wie andere Vertragstaaten Irlands verschliessen. Sie sicherte daher eine Entlastung von 15 Prozent der Nettodividende (was ungefähr 10 Prozent der Bruttodividende vor Abzug der vollen irischen Einkommenssteuer entspricht) zu.

Der Bundesrat wird die Einzelheiten ordnen (Abs. 3 und 4). Auf irischen Wunsch wird ferner das im Wehrsteuer- und im kantonalen Recht
vorgesehene Holdingprivileg (vgl. z. B. Art. 59 des Wehrsteuerbeschlusses) im Abkommen verankert (Abs. 5). Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass die der irischen Tochtergesellschaft allenfalls nach internem irischem Recht eingeräumten Steuervergünstigungen nicht durch die Besteuerung der Muttergesellschaft in der Schweiz ganz oder teilweise zunichte gemacht, sondern voll an sie weitergegeben werden.

Im Falle von natürlichen Personen mit Doppelwohnsitz (vgl. Bemerkungen zu Art. 3) geht das Besteuerungsrecht des Staates vor, in dem die Einkommensquelle oder der Vermögenswert liegt. Einkünfte solcher Personen aus Dritt-

750 Staaten besteuert die Schweix nur zur Hälfte, während Irland für die so erhobene schweizerische Steuer die Steueranrechnung gewährt (Abs. 6). Nach der derzeit zwischen Irland und Grossbritannien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung geltenden Regelung werden in Irland ansässige Personen auch für Einkünfte aus britischen Quellen nur in Irland besteuert. Aus diesem Grunde werden solche Einkünfte im Verhältnis zur Schweiz so behandelt, wie wenn sie aus irischen Quellen stammten (Abs. 7).

Artikel 23: Persönliche Abzüge für nicht ansässige Personen Die irische Einkommenssteuer wird grundsäzüich zu einem festen Satz (Standard rate) erhoben. Im Ausland ansässige Personen haben keinen Anspruch auf die persönlichen Abzüge, die den in Irland ansässigen natürlichen Personen zustehen. Davon ausgenommen sind die im Ausland ansässigen Mander, die diese Erleichterungen wenigstens für den Teilbetrag beanspruchen können, der dem Verhältnis ihres in Irland steuerbaren Einkommens zum Gesamteinkommen entspricht (proportionate personal allowances). Diese Vergünstigung wird, wie beieits erwähnt (vgl. Bemerkungen zur Art. 9), gestützt auf das Abkommen auch allen in der Schweiz ansässigen natürlichen Personen auf Antrag hin gewährt (Abs. 1). Die spiegelbildliche Bestimmung (Abs. 2) bestätigt einen nach internem schweizerischem Recht ohnehin bestehenden Zustand.

Artikel 24: Gleichbehandlung Im Sinne eines gegenüber dem OECD-Musterartikel angemeldeten Vorbehaltes ist es Irland gestattet, schweizerischen Unternehmen mit Betriebsstätten in Irland gewisse steuerliche Vergünstigungen zur Förderung des Bergbaus, die irischen Gesellschaften zustehen, nicht zu gewähren (Abs. 5). Dieser Vorbehalt ist von allen Vertragspartnern Irlands anerkannt worden; er ist praktisch kaum von Bedeutung.

Artikel 27: Inkrafttreten Nach Austausch der Ratifikationsurkunden soll das Abkommen rückwirkend vom I.Januar 1965 an in der Schweiz und vom I. bzw. 6. April 1965 an in Irland angewendet werden.

Die verfassungsmässige Grundlage für das vorliegende Abkommen bildet Artikel 8 der Bundesverfassung, der dem Bund die Befugnis verleiht, Staatsverträge mit dem Ausland abzuschliessen. Die Bundesversammlung ist für die Genehmigung des Abkommens gemäss Artikel 85, Ziffer 5 der Bundesverfassung zuständig. Das Abkommen ist zwar auf unbestimmte Dauer
abgeschlossen, kann aber nach 1971, unter Einhaltung einer Frist von mindestens 6 Monaten, auf das Ende jedes Kalenderjahres gekündigt werden. Der Genehmigungsbeschluss unterliegt deshalb nicht dem Staatsvertragsreferendum gemäss Artikel 89, Absatz 4 der Bundesverfassung.

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Das vorliegende Abkommen entspricht den eingangs erwähnten Erwartungen. Es ermöglicht, die schweizerisch-irischen Wirtschaftsbeziehungen weiter auszubauen. Die Kantone und die interessierten Kreise der schweizerischen Wirtschaft stimmen ihm zu. Wir beantragen Ihnen deshalb, das Abkommen durch Annahme des beiliegenden Entwurfes zu einem Bundesbeschluss zu genehmigen.

Wir benützen auch diesen Anlass, um Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer \ ollkommenen Hochachtung zu versichern.

Bern, den 2. Dezember 1966.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident : Schaffner

Der Bundeskanzler : Ch. Oser

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(Entwurf)

Bundesbeschluss über die Genehmigung des zwischen der Schweiz und Irland abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 8 und 85, Ziffer 5 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 2. Dezember 1966, beschliesst: Einziger Artikel 1

Das am S.November 1966 unterzeichnete Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Irland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen wird genehmigt.

2 Der Bundesrat wird ermächtigt, das Abkommen zu ratifizieren.

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Übersetzung aus dem französischen und englischen Originaltext

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Irland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung von Irland, vom Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abzuschliessen, haben zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten ernannt : der Schweizerische Bundesrat : Seine Exzellenz Herrn Julien Rossat, Botschafter der Schweiz in Irland, die Regierung von Irland : Herrn Frank Aiken, Minister für Auswärtige Angelegenheiten Irlands, die, nachdem sie sich ihre Vollmachten mitgeteilt und diese in guter und gehöriger Form befunden, folgendes vereinbart haben: Abschnitt I Geltungsbereich des Abkommens Artikel l Persönlicher Geltungsbereich Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragstaat oder in beiden Vertragstaaten ansässig sind.

Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern l. Die Steuern, für die dieses Abkommen gilt, sind a. in Irland: die Einkommensteuer (mit Einschluss der Zuschlagsteuer) und die Körperschaftsteuer (im folgenden mit «irische Steuer» bezeichnet);

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b. in der Schweiz : die von Bund, Kantonen und Gemeinden erhobenen Steuern (1) vom Einkommen (Gesamteinkommen, Erwerbseinkommen, Vermögensertrag, Geschäftsertrag, Kapitalgewinn und andere Einkünfte) und (2) vom Vermögen (Gesamtvermögen, bewegliches und unbewegliches Vermögen, Geschäftsvermögen, Kapital und Reserven und andere Vermögensteile) (im folgenden als «schweizerische Steuer» bezeichnet); und, bezüglich des Artikels 24, irische und schweizerische Steuern jeder Art, und Bezeichnung.

2. Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die künftig neben den zur Zeit bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden.

3. Das Abkommen gilt nicht für die eidgenössische Stempelabgabe auf Coupons, ausser wenn sie ausdrücklich erwähnt wird, und nicht für die an der Quelle erhobene eidgenössische Verrechnungssteuer von Lotteriegewinnen.

4. Sollte Irland künftig eine Steuer vom Vermögen einführen, so wird das Abkommen auch für diese Steuer gelten.

5. Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten teilen einander am Ende eines jeden Jahres die in ihren Steuergesetzen eingetretenen Änderungen mit.

Abschnitt II Definitionen Artikel 3 Allgemeine Definitionen

l. Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert : a. bedeuten die Ausdrücke « ein Vertragstaat » und « der andere Vertragstaat », je nach dem Zusammenhang, Irland oder die Schweiz; b. bedeutet der Ausdruck «Steuer», je nach dem Zusammenhang, die irische Steuer oder die schweizerische Steuer ; c. umfasst der Ausdruck «Person» natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen ; d. bedeutet der Ausdruck «Gesellschaft» juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden; e. bedeutet der Ausdruck «eine in Irland ansässige Person»: (1) jede Gesellschaft, deren Geschäftstätigkeit in Irland geleitet und kontrolliert wird; dieser Absatz berührt indessen nicht die Bestimmungen der irischen Gesetzgebung über die Erhebung der Körperschaftsteuer bei einer Gesellschaft, die ihren Sitz in Irland hat;

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(2) jede andere Person, die bei Anwendung der irischen Steuer als in Irland ansässig und die bei Anwendung der schweizerischen Steuer nicht als (auf Grund von Wohnsitz oder Aufenthalt) in der Schweiz ansässig betrachtet wird; /. bedeutet der Ausdruck «eine in der Schweiz ansässige Person»: (1) jede Gesellschaft oder Personengesellschaft, deren Geschäftstätigkeit in der Schweiz geleitet und kontrolliert wird, und jede nach schweizerischem Recht errichtete oder organisierte Gesellschaft oder Personengesellschaft, wenn deren Geschäftstätigkeit nicht in Irland geleitet und kontrolliert wird; dieser Absatz berührt indessen nicht die Bestimmungen der schweizerischen Gesetzgebung über die Erhebung der Verrechnungssteuer bei Gesellschaften, die ihren Sitz in der Schweiz haben; (2) jede andere Person, die bei Anwendung der schweizerischen Steuer als (auf Grund von Wohnsitz oder Aufenthalt) in der Schweiz ansässig und die bei Anwendung der irischen Steuer nicht als in Irland ansässig betrachtet wird; g: bedeuten die Ausdrücke «eine in einem Vertragstaat ansässige Person» und «eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Person», je nach dem Zusammenhang, eine in Irland ansässige Person oder eine in der Schweiz ansässige Person ; /;. bedeutet der Ausdruck «Unternehmen eines Vertragstaates» und «Unternehmen des anderen Vertragstaates», je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer in dem anderen Vertragstaat ansässigen Person betrieben wird; i. bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde»; (1) in Irland : die Revenue Commissioners oder ihre bevollmächtigten Vertreter; (2) in der Schweiz: den Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder seinen bevollmächtigten Vertreter.

2. Können nach dem Abkommen Einkünfte, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus Quellen innerhalb des anderen Vertragstaates bezieht (bedingt oder unbedingt), nur in dem erstgenannten Staat besteuert oder in dem anderen Staat nur zu einem ermassigten Satz besteuert werden und sind diese Einkünfte nach dem geltenden Recht des erstgenannten Staates dort nicht mit dem vollen Betrag, sondern nur mit dem Betrag steuerpflichtig, der nach diesem Staat überwiesen oder dort bezogen wird, so gilt die nach dem Abkommen im anderen Staat zu gewährende
Steuerbefreiung oder Satzermassigung nur für die nach dem erstgenannten Staat überwiesenen oder dort bezogenen Beträge.

3. Ist nach einer Bestimmung des Abkommens eine Personengesellschaft als in der Schweiz ansässige Person für Einkünfte von der irischen Steuer befreit, so schränkt diese Bestimmung die Befugnis Irlands nicht ein, jeden Teilhaber der Personengesellschaft, der bei Anwendung der irischen Steuer als in Irland ansässig betrachtet wird (ohne Rücksicht darauf, ob er bei Anwendung der

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schweizerischen Steuer auch als in der Schweiz ansässig betrachtet wird oder nicht), für seinen Anteil an den Einkünften der Personengesellschaft zu besteuern ; indessen sollen derartige Einkünfte für die Anwendung von Artikel 22 als Einkommen aus schweizerischen Quellen gelten.

4. Hat nach den Bestimmungen des Abkommens eine in einem Vertragstaat ansässige Person Anspruch auf Befreiung von der Steuer des anderen Vertragstaates oder auf Ermässigung dieser Steuer, so gilt diese Steuerbefreiung oder -ermässigung in gleicher Weise für Erbengemeinschaften, soweit einer oder mehrere der Berechtigten im erstgenannten Staat ansässige Personen sind.

5. Bei Anwendung des Abkommens durch einen Vertragstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder nicht anders definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, welche Gegenstand des Abkommens sind.

Artikel 4 Betriebstätte 1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «Betriebstätte» eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

2. Der Ausdruck «Betriebstätte» umfasst insbesondere: a. einen Ort der Leitung, b. eine Zweigniederlassung, c. eine Geschäftsstelle, d. eine Fabrikationsstätte, e. eine Werkstätte, /. ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen, g. eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer vierundzwanzig Monate überschreitet.

3. Als Betriebstätten gelten nicht: a. Einrichtungen, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden ; b. Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden; c. Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zu dem Zwecke unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden ; d. eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen; e. eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen,

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wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.

4. Ist eine Person - mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 5 - in einem Vertragstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragstaates tätig, so gilt eine in dem erstgenannten Staat gelegene Betriebstätte als gegeben, wenn die Person eine Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschliessen, und die Vollmacht in diesem Staat gewöhnlich ausübt, es sei denn, dass sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.

5. Ein Unternehmen eines Vertragstaates wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Vertragstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Person im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handelt.

6. Allein dadurch, dass eine in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Vertragstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder in anderer Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebstätte der anderen.

Abschnitt III Besteuerung des Einkommens Artikel 5 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen 1. Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen können in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.

2. Der Ausdruck «unbewegliches Vermögen »bestimmt sich nach dem Recht des Vertragstaates, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall die Zugehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- Und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, auf die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke Anwendung finden, die Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie die Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen.

3. Absatz l gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.

4. Die Absätze l und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung eines freien Berufes dient.

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Artikel 6 Unternehmensgewinne

1. Gewinne eines Unternehmens eines Vertragstaates können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass das Unternehmen seine Tätigkeit im anderen Vertragstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit in dieser Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte zugerechnet werden können.

2. Übt ein Unternehmen eines Vertragstaates seine Tätigkeit in dem anderen Vertragstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus, so sind in jedem Vertragstaat dieser Betriebstätte die Gewinne zuzurechnen, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.

3. Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte werden die für diese Betriebstätte entstandenen Aufwendungen, einschliesslich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.

4. a. Absatz 2 schliesst nicht aus, dass ein Vertragstaat die einer Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile unter Anrechnung eines Voraus zugunsten des Sitzes des Unternehmens von höchstens 10 vom Hundert der Gesamtgewinne ermittelt; die Art der angewendeten Gewinnaufteilung muss jedoch so sein, dass das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.

b. Übt ein Versicherungsunternehmen eines Vertragstaates seine Tätigkeit in dem anderen Vertragstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus, so sind die dieser Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne dadurch zu ermitteln, dass die Gesamtgewinne des Unternehmens im Verhältnis der Rohprämieneinnahmen dieser Betriebstätte zu den gesamten Rohprämieneinnahmen des Unternehmens aufgeteilt werden.

5. Auf Grund des blossen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebstätte kein Gewinn zugerechnet.

6. Bei Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, dass ausreichende
Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.

7. Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.

Artikel 7 Seeschiffahrt und Luftfahrt

Gewinne eines Unternehmens aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr (einschliesslich der im Luftverkehr aus

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der Beteiligung an einem Pool, an einer gemeinsamen Betriebsorganisation oder an einer internationalen Betriebskörperschaft erzielten Gewinne) können nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

Artikel 8 Verbundene Unternehmen

Wenn a. ein Unternehmen eines Vertragstaates unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragstaates beteiligt ist, oder b. dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschaftsleitung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens eines Vertragstaates und eines Unternehmens des anderen Vertragstaates beteiligt sind, und in diesen Fällen zwischen den beiden Unternehmen hinsichtlich ihrer kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen Bedingungen vereinbart oder auferlegt werden, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingung aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden. · Artikel 9 Dividenden 1. Dividenden, die eine in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Person zahlt, können in dem anderen Staat besteuert werden.

2. Diese Dividenden können jedoch in dem Vertragstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber 10 vom Hundert (in der Schweiz unter Einschluss der eidgenössischen Stempelabgabe auf Coupons) des Bruttobetrages der Dividenden nicht übersteigen: ist der Empfänger eine Gesellschaft (ausgenommen eine Personengesellschaft), die unmittelbar über mindestens 25 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt, so sind diese Dividenden von der Steuer befreit.

3. Absatz 2 berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.

4. Ungeachtet des Absatzes 2 sind Dividenden, die eine in Irland ansässige Gesellschaft an eine in der Schweiz ansässige Person zahlt, von der irischen Zuschlagsteuer befreit.

5. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Dividenden» bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten - ausgenommen Forderungen - mit Gewinnbeteiligung

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sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien gleichgestellt sind.

6. Die Absätze l, 2 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragstaat ansässige Empfänger der Dividenden in dem anderen Vertragstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine Betriebstätte hat und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 6 anzuwenden.

7. Bezieht eine in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragstaat, so darf dieser andere Staat weder die Dividenden besteuern, die die Gesellschaft an nicht in diesem anderen Staat ansässige Personen zahlt, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus in dem anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.

8. Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie dieser Artikel anzuwenden ist.

Artikel 10 Zinsen

1. Zinsen, die aus einem Vertragstaat stammen und an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Person gezahlt werden, können nur in dem anderen Staat besteuert werden.

2. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Zinsen» bedeutet Einkünfte aus öffentlichen Anleihen, aus Obligationen, auch wenn sie durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet sind, und aus Forderungen jeder Art sowie alle anderen Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, aus dem sie stammen, den Einkünften aus Darlehen gleichgestellt sind.

3. Absatz l ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragstaat ansässige Empfänger der Zinsen in dem anderen Vertragstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine Betriebstätte hat und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 6 anzuwenden.

4. Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Zinsen, gemessen an der zugrunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht jedes Vertragstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

5. Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie dieser Artikel anzuwenden ist.

761 Artikel 11 Lizenzgebühren

1. Lizenzgebühren, die aus einem Vertragstaat stammen und an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Person gezahlt werden, können nur in dem anderen Staat besteuert werden.

2. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Lizenzgebühren» bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschliesslich kinematographischer Filme oder Filme oder magnetischer Bildauf/eichmmgen für das Fernsehen, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.

3. Absatz l ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragstaat ansässige Empfänger der Lizenzgebühren in dem anderen Vertragstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine Betriebstätte hat und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehören. In diesem Fall ist Artikel 6 anzuwenden.

4. Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Lizenzgebühren, gemessen an der zugrunde liegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht jedes Vertragstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

5. Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten regeln, in gegenseitigem Einvernehmen, wie dieser Artikel anzuwenden ist.

Artikel 12 Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen

1. Gewinne aus der Veräusserung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 können in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.

2. Gewinne aus der Veräusserung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätteidarstellt, die ein Unternehmen eines Vertragstaates in dem anderen Vertragstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, über die eine in einem Vertragstaat ansässige Person für die Ausübung eines freien Berufes in dem anderen Vertragstaat verfügt, einschliesslich derartiger Gewinne, die bei der Veräusserung einer solchen Betriebstätte (allein oder zusammen mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, können in dem anderen Staat besteuert werden. Jedoch können Gewinne aus Bundesblatt. HS.Jahrg. Bd.II.

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der Veräusserung des in Artikel 21 Absatz 3 genannten beweglichen Vermögens nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieses bewegliche Vermögen nach dem angeführten Artikel besteuert werden kann.

3. Gewinne aus der Veräusserung des in den Absätzen l und 2 nicht genannten Vermögens können nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem der Veräusserer ansässig ist.

Artikel 13 Selbständige Arbeit

1. Einkünfte, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher Art bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass die Person für die Ausübung ihrer Tätigkeit in dem anderen Vertragstaat regelmässig über eine feste Einrichtung verfügt. Verfügt sie über eine solche feste Einrichtung, so können die Einkünfte in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können.

2. Der Ausdruck «freier Beruf» umfasst insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Bücherrevisoren.

Artikel 14 Unselbständige Arbeit

1. Vorbehaltlich der Artikel 15, 17 und 18 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass die Arbeit in dem anderen Vertragstaat ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen in dem anderen Staat besteuert werden.

2. Ungeachtet des Absatzes l können Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person für eine in dem anderen Vertragstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur in dem erstgenannten Staat besteuert werden, wenn a. der Empfänger sich in dem anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres aufhält, b. die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht in dem anderen >Staat ansässig ist, und c. die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber in dem anderen Staat hat.

3. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels könnenVergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges im internationalen Verkehr ausgeübt wird, in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

763 Artikel 15 Aufsichtsrats- und Verwaltnngsratsvergiitungen

Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrates einer Gesellschaft bezieht, die in dem anderen Vertragstaat ansässig ist, können in dem anderen Staat besteuert werden.

Artikel 16 Künstler und Sportler

Ungeachtet der Artikel 13 und 14 können Einkünfte, die berufsmässige Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler und Musiker, sowie Sportler aus ihrer in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen, in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sie diese Tätigkeit ausüben.

Artikel 17 Ruhegehälter

Vorbehaltlich des Artikels 18 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.

Artikel 18 Öffentlich-rechtliche Funktionen

Vergütungen, einschliesslich der Ruhegehälter, die von einem Vertragstaat, einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften oder von einer durch ein besonderes Gesetz dieses Vertragstaates gegründeten und organisierten juristischen Person unmittelbar oder aus einem Sondervermögen an eine natürliche Person, welche die Staatsangehörigkeit dieses Staates besitzt, für gegenwärtig oder früher erbrachte Dienste gezahlt werden, können nur in dem Staat besteuert werden, aus dem diese Vergütungen stammen.

Artikel 19 Studenten

1. Zahlungen, die ein Student oder Lehrling, der in einem Vertragstaat ansässig ist oder vorher dort ansässig war und der sich in dem anderen Vertragstaat ausschliesslich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, werden in dem anderen Staat nicht besteuert, sofern ihm diese Zahlungen aus Quellen ausserhalb des anderen Staates zufliessen.

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2. Ein Student an einer Universität oder einer anderen anerkannten Lehranstalt in einem Vertragstaat oder ein Lehrling eines Unternehmens in diesem Vertragstaat, der in dem anderen Vertragstaat insgesamt nicht länger als 100 Tage im Laufe eines Steuerjahres beschäftigt ist und dessen Anstellung unmittelbar mit seinem Studium oder seiner Ausbildung zusammenhängt, wird für die Vergütungen aus dieser Tätigkeit in dem anderen Staat nicht besteuert.

Artikel 20 Nicht ausdrücklich erwähnte Einkünfte

Die in den vorstehenden Artikeln nicht ausdrücklich erwähnten Einkünfte einer in einem Vertragstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden.

Abschnitt IV Besteuerung des Vermögens Artikel 21

1. Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 kann in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.

2. Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte eines Unternehmens darstellt oder das zu einer der Ausübung eines freien Berufes dienenden festen Einrichtung gehört, kann in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich die Betriebstätte oder die feste Einrichtung befindet.

3. Seeschiffe und Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

4. Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden.

Abschnitt V Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung Artikel 22

l. Die nach der schweizerischen Gesetzgebung und nach diesem Abkommen für Einkünfte aus schweizerischen Quellen unmittelbar oder im Abzugswege zu zahlende schweizerische Steuer wird auf die für diese Einkünfte zu zahlende irische Steuer insoweit angerechnet, als es die irische Gesetzgebung über die Anrechnung der in einem Gebiet ausserhalb Irlands zu zahlenden Steuer auf die irische Steuer zulässt. Sind diese Einkünfte Dividenden, die eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft an eine Gesellschaft zahlt, welche in der die Dividenden

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zahlenden Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar über mindestens 50 vom Hundert der Stimmrechte verfügt, so wird bei der Anrechnung (neben der schweizerischen Steuer auf der Dividende) auch die von der Gesellschaft auf ihrem Gewinn zu entrichtende schweizerische Steuer in Rechnung gestellt. Bei Anwendung dieses Absatzes umfasst der Ausdruck «schweizerische Steuer» auch die eidgenössische Stempelabgabe auf Coupons.

2. Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach dem Abkommen in Irland besteuert werden, so nimmt die Schweiz, vorbehaltlich des Absatzes 3, diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus; die Schweiz kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder das übrige Vermögen dieser Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte oder das betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen wären.

3. Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Dividenden, die nach Artikel 9 in Irland besteuert werden können, so gewährt die Schweiz dieser Person auf Antrag eine Entlastung. Die Entlastung besteht a. in der Anrechnung der nach Artikel 9 in Irland erhobenen Steuer auf die vom Einkommen dieser Person geschuldete Steuer, wobei der anzurechnende Betrag jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten schweizerischen Steuer nicht übersteigen darf, der auf die Dividenden entfällt, oder b. in einer pauschalen Ermässigung der schweizerischen Steuer, oder c. in einer teilweisen Befreiung der betreffenden Dividenden von der schweizerischen Steuer, mindestens aber im Abzug der in Irland erhobenen Steuer vom Bruttobetrag der Dividenden.

Die Schweiz wird gemäss den schweizerischen Vorschriften über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Art der Entlastung bestimmen und das Verfahren ordnen.

4. Für die in Absatz 3 vorgesehene Entlastung stellt die Schweiz 15 vom Hundert des Nettobetrages der Dividenden nach Abzug der Steuer, den Irland nach Regel 20 der Allgemeinen Regeln zu den Schedulen A, B, C, D und E der tricorne Tax Act, 1918, zulässt, in Rechnung.

5. Eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft, die Dividenden von einer in Irland ansässigen Gesellschaft bezieht, geniesst bei
der Erhebung der schweizerischen Steuer auf diesen Dividenden die gleichen Vergünstigungen, die ihr zustehen würden, wenn die die Dividenden zahlende Gesellschaft in der Schweiz ansässig wäre.

6. Im Falle einer natürlichen Person, die bei Anwendung der irischen Steuer als in Irland ansässig und die zugleich bei Anwendung der schweizerischen Steuer als (auf Grund von Wohnsitz oder Aufenthalt) in der Schweiz ansässig betrachtet wird, gelten für Einkünfte, die die in Rede stehende Person aus schweizerischen Quellen bezieht, Absatz l und für Einkünfte, die diese Person aus irischen Quellen

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bezieht, die Absätze 2, 3 und 4. Bezieht eine solche Person Einkünfte von ausserhalb Irlands und der Schweiz gelegenen Quellen, so können (vorbehaltlich der in beiden Vertragstaaten in Kraft stehenden Gesetze und vorbehaltlich allfälliger Abkommen, die zwischen dem einen oder dem anderen Vertragstaat und dem Gebiet, aus dem die Einkünfte fliessen, bestehen) diese Einkünfte in beiden Vertragstaaten besteuert werden; jedoch wird die schweizerische Steuer, die auf die in beiden Vertragstaaten der Steuer unterworfenen Einkünfte entfällt, auf die Hälfte herabgesetzt und gemäss Absatz l auf die irische Steuer auf diesen Einkünften angerechnet.

7. Ungeachtet des Absatzes 6 gelten Einkünfte einer in Irland ansässigen natürlichen Person aus Quellen innerhalb des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland als Einkünfte aus irischen Quellen, wenn diese Einkünfte nicht der Einkommensteuer des Vereinigten Königreichs unterliegen.

8. Bei Anwendung dieses Artikels gelten Gewinne oder Vergütungen, die durch eine in einem Vertragstaat ausgeübte freiberufliche oder unselbständige Tätigkeit erzielt werden, als Einkünfte aus Quellen innerhalb dieses Vertragstaates und die Dienstleistungen, die eine natürliche Person ganz oder überwiegend an Bord von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen erbringt, als in dem Vertragstaat erbracht, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

Abschnitt VI Besondere Bestimmungen Artikel 23 Persönliche Abzüge für nicht ansässige Personen

1. In der Schweiz ansässige natürliche Personen haben Anspruch auf die gleichen Freibeträge, Vergünstigungen und Ermässigungen in bezug auf die irischen Steuer wie irische Staatsangehörige, die nicht in Irland ansässig sind.

2. In Irland ansässige natürliche Personen haben Anspruch auf die gleichen Freibeträge, Vergünstigungen und Ermässigungen in bezug auf die schweizerische Steuer wie Schweizerbürger, die in Irland ansässig sind.

Artikel 24 Gleichbehandlung

1. Die Staatsangehörigen eines Vertragstaates dürfen in dem anderen Vertragstaat weder einer Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen die Staatsangehörigen des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können.

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2. Der Ausdruck «Staatsangehörige» bedeutet: a. in bezug auf Irland, alle irischen Staatsangehörigen und alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in Irland geltenden Recht errichtet worden sind; b. in bezug auf die Schweiz, alle Schweizerbürger und alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in der Schweiz geltenden Recht errichtet worden sind.

3. Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines Vertragstaates in dem anderen Vertragstaat hat, darf in dem anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben.

4. Die Unternehmen eines Vertragstaates, deren Kapital ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar, einer in dem anderen Vertragstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen in dem erstgenannten Vertragstaat weder einer Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.

5. Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragstaat, den in dem anderen Vertragstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -Vergünstigungen und -ermässigungen auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er den in seinem Gebiet ansässigen Personen gewährt, noch als verpflichte er Irland dazu, schweizerischen Staatsangehörigen Vergünstigungen oder Befreiungen zuzugestehen, die nach der Finance (Profits of Certain Mines) (Temporary Relief from Taxation) Act, 1956 (No. 8 of 1956), oder nach Teil II der Finance (Miscellaneous Provisions) Act, 1956 (No. 47 of 1956) in der jeweils geltenden Fassung gewährt werden.

6. In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck «Besteuerung» Steuern jeder Art und Bezeichnung.

Artikel 25 Verständigungsverfahren 1. Ist eine in einem Vertragstaat ansässige Person der Auffassung, dass die Massnahmen eines Vertragstaates oder beider Vertragstaaten für sie zu einer Besteuerung geführt haben oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie
unbeschadet der nach innerstaatlichem Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragstaates unterbreiten, in dem sie ansässig ist.

2. Hält diese zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragstaates so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird.

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3. Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen, die in dem Abkommen nicht behandelt sind, vermieden werden kann.

4. Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren. Erscheint ein mündlicher Meinungsaustausch für die Herbeiführung der Einigung zweckmässig, so kann ein solcher Meinungsaustausch in einer Kommission durchgeführt werden, die aus Vertretern der zuständigen Behörden der Vertragstaaten besteht.

Artikel 26 Diplomatische und konsularische Beamte

1. Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den diplomatischen und konsularischen Beamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Vereinbarungen zustehen.

2. Soweit Einkünfte oder Vermögen wegen der den diplomatischen und konsularischen Beamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer zwischenstaatlicher Verträge zustehenden steuerlichen Vorrechte im Empfangsstaat nicht besteuert werden, steht das Besteuerungsrecht dem Entsendestaat zu.

3. Bei Anwendung des Abkommens gelten die Angehörigen einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung, die ein Vertragstaat in dem anderen Vertragstaat oder in einem dritten Staat unterhält, als im Entsendestaat ansässig, wenn sie die Staatsangehörigkeit des Entsendestaates besitzen und dort zu den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen wie in diesem Staat ansässige Personen herangezogen werden.

4. Das Abkommen gilt nicht für zwischenstaatliche Organisationen, ihre Organe oder Beamten sowie nicht für Angehörige diplomatischer oder konsularischer Vertretungen eines dritten Staates, die in einem Vertragstaat anwesend sind, aber in keinem der beiden Vertragstaaten für Zwecke der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen als dort ansässig behandelt werden.

Abschnitt VII Schlussbestimmungen Artikel 27 Inkrafttreten

1. Dieses Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Bern ausgetauscht werden.

769 2. Dieses Abkommen tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft, und seine Bestimmungen finden Anwendung a. in Irland: (1) hinsichtlich der Einkommensteuer (mit Einschluss der Zuschlagsteuer) für die Steuerjahre, die am oder nach dem 6. April 1965 beginnen ; (2) hinsichtlich der Körperschaftsteuerfür die Geschäftsjahre, die am oder nach dem I.April 1965 beginnen, und für den Rest der an dem genannten Tag noch nicht abgelaufenen Geschäftsjahre; b. In der Schweiz: für die Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar 1965 beginnen.

3. Die Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung Irlands vom 18. Juni 1958 betreffend die Besteuerung von Unternehmungen der Schiff- und Luftfahrt wird mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens aufgehoben.

Artikel 28 Ausserkrafttreten Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft ; jeder Vertragstaat kann es aber nach dem Jahre 1971 auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung a. in Irland: (1) hinsichtlich der Einkommensteuer (mit Einschluss der Zuschlagsteuer) für die Steuerjahre, die am oder nach dem 6. April des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres beginnen; (2) hinsichtlich der Körperschaftsteuer für die Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. April des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres beginnen, und für den Rest der an dem genannten Tag noch nicht abgelaufenen Geschäftsjahre; b. in der Schweiz: für die Steuerjahre, die am oder nach dem I.Januar des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres beginnen.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

Gefertigt zu Dublin, im Doppel, am 8.No\ember 1966, in französischer und englischer Unterschrift, die gleicherweise authentisch sind.

Für den Schweizerischen Bundesrat : (gez.) Julien Rossat stf-;

Für die Regierung Irlands : (gez.) Proinsias Mac Aogäin

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Übersetzung aus dem französischen Originaltext

Schweizerische Botschaft Dublin, den 8. November 1966

Herr Minister, Mit Bezug auf das heute unterzeichnete Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Irland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen beehre ich mich, im Namen des Schweizerischen Bundesrates zu bestätigen, dass im gegenseitigen Einvernehmen sowohl die ordentlichen als auch die ausserordentlichen Steuern vom Einkommen und vom Vermögen unter Artikel 2 des genannten Abkommens fallen.

Ich versichere Sie, Herr Minister, meiner ausgezeichneten Hochachtung.

(gez.) Julien Rossat

771

Übersetzung aus dem englischen Originaltext

Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten Dublin, den S.November 1966

Exzellenz, Mit Bezug auf das heute unterzeichnete Abkommen zwischen Irland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen beehre ich mich, im Namen der Regierung von Irland zu bestätigen, dass im gegenseitigen Einvernehmen sowohl die ordentlichen als auch die ausserordentlichen Steuern vom Einkommen und vom Vermögen unter Artikel 2 des genannten Abkommens fallen.

Ich benütze auch diesen Anlass, um Sie, Exzellenz, meiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

(gez.) Proinsias Mac Aogäin

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Genehmigung des zwischen der Schweiz und Irland abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (Vom 2. Dezember 196...

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Jahr

1966

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

50

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9521

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

15.12.1966

Date Data Seite

745-771

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