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Bundesblatt

Bern, den I.Dezember 1966

118. Jahrgang

Bandii

Nr. 48 Erscheint wöchentlich. Preis Fr. 36.- im Jahr, Fr. 20.- im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- und Postzustellungsgebuhr

Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen betreifend die Ausübung des Stimmrechtes auf dem Korrespondenzwege # S T #

(Vom 28. November 1966) Getreue, liebe Eidgenossen, Das Bundesgesetz vom 25. Juni 1965 über die Einführung von Erleichterungen der Stimmabgabe an eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen tritt am l. Januar 1967 in Kraft. Einige kantonale Behörden haben sich wegen ihrer Vorentwürfe kantonaler Vollzugsvorschriften an die Bundeskanzlei gewandt und Fragen über die Auslegung dieser oder jener Vorschriften des neuen Gesetzes gestellt.

Bei einer dieser Fragen handelt es sich darum, ob die Studenten, die sich wegen ihrer Studien nicht an ihrem Wohnsitz aufhalten, auf dem Korrespondenzwege stimmen dürfen, obschon sie eigentlich nicht zu den Stimmberechtigten gehören, «die zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit sich ausserhalb des Wohnsitzes aufhalten». Wir sind der Ansicht, dass die gestellte Frage zu bejahen ist. Der Wille des Gesetzgebers ging eher dahin, einen nicht zu engen Gebrauch der gebotenen Erleichterungen zu gestatten. Die Studenten befinden sich ungefähr in der gleichen Lage wie die Lehrlinge, die in gewisser Hinsicht schon eine berufliche Tätigkeit ausüben. Es wäre somit kaum möglich, die Studenten und die Lehrlinge verschieden zu behandeln; die Stimmabgabe auf dem Korrespondenzwege ist daher den einen wie den ändern zu gewähren. Der Umstand, dass ein Student das Wochenende regelmässig zu Hause verbringt und dass deshalb seine Abwesenheit anlässlich einer Abstimmung eine Ausnahme darstellt, darf nicht dazu führen, ihn von der im Gesetze vorgesehenen Erleichterung aus/uschliessen. Hier liegt eine Verhinderung im Sinne des Gesetzes vor, gleichgültig, weshalb er an diesem Tage nicht zu Hause ist.

Die gleiche Frage stellt sich für die Stimmberechtigten, die sich zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit ausserhalb des Wohnsitzes aufhalten und die gewöhnlich das Wochenende an ihrem Wohnsitz verbringen, die aber aus dem Bundesblatt. HS.Jahrg. Bd.II.

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einen oder ändern Grunde dies anlässlich einer Abstimmung nicht tun. Auch in diesem Fall soll die zuständige Behörde die Stimmabgabe auf dem Korrespondenzwege zulassen, ohne sich darum zu kümmern, weshalb gerade anlässlich einer Abstimmung auf die Reise verzichtet wird.

Um eine möglichst einheitliche Anwendung des Bundesrechtes zu gewährleisten, ersuchen wir Euch, die Gemeindebehörden von dieser Auslegung der gesetzlichen Vorschriften in Kenntnis zu setzen.

Wir benützen auch diesen Anlass, um Euch, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns Gottes Machtschutz zu empfehlen.

Bern, 28. November 1966.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident : Schaffner Der Bundeskanzler : Ch.Oser

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Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen betreifend die Ausübung des Stimmrechtes auf dem Korrespondenzwege (Vom 28. November 1966)

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1966

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01.12.1966

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