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9425 Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Zahl der Gerichtsschreiber und Sekretäre des Bundesgerichts (Vom 7. März 1966)

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren !

Nach Artikel 7, Absatz l, des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (BS 3 531 ff.) bestimmt die Bundesversammlung die Zahl der Gerichtsschreiber und Sekretäre des Bundesgerichts.

Durch Bundesbeschluss über die Zahl der Gerichtsschreiber und Sekretäre des Bundesgerichts vom 21. Dezember 1955 (AS 1955,1182) hat die Bundesversammlung die Zahl der Gerichtsschreiber und Sekretäre des Bundesgerichts auf 17 bis 18 festgesetzt, wovon höchstens 10 als Gerichtsschreiber gewählt werden können. Bei der stets zunehmenden Belastung des Gerichts ist mit 18 Urteilsredaktoren nicht mehr auszukommen. Mit dem Bundesgericht erachten wir es als unumgänglich, die bisherige Zahl von 17 bis 18 Urteilsredaktoren auf 19 bis 20 und dementsprechend die Zahl der Gerichtsschreiber von 10 auf 12 zu erhöhen.

Dadurch sollen die Vorsitzenden der Gerichtsabteilungen in die Lage versetzt werden, die Gerichtsschreiber und Sekretäre wieder im wünschbaren Masse zur Mitarbeit bei der Berichterstattung heranzuziehen. Ferner soll verhindert werden, dass immer Aushüfssekretäre beigezogen werden müssen, sobald Gerichtsschreiber oder Sekretäre aus irgendwelchen Gründen ihren Dienst während einiger Zeit aussetzen oder für eine Sonderaufgabe eingesetzt werden. Bei dem seit einigen Jahren herrschenden Mangel an qualifizierten Juristen können solche Aushilfen in der Regel weder unter den jungen Kräften gefunden werden, die durch vorübergehende Mitarbeit beim Bundesgericht ihre Ausbildung vervollkommnen möchten, noch unter den Beamten der kantonalen Obergerichte.

Die beantragte Vermehrung um zwei Urteilsredaktoren wird im Dauerzustandjährliche Mehrauslagen von rund 80000 Franken zur Folge haben, die im Voranschlag für das Jahr 1966 noch nicht berücksichtigt sind.

Es stellt sich die Frage, ob mit der beabsichtigten Änderung der Zahl der Urteilsredaktoren des Bundesgerichts nicht zugewartet werden könnte bis zur bevorstehenden Revision des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundes-

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rechtspflege. Diese Frage ist zu verneinen. Der ungenügende Bestand an Gerichtsschreibern und Sekretären des Bundesgerichts muss so rasch als möglich behoben werden, um das Bundesgericht wieder in die Lage zu versetzen, den Anforderungen der obersten Rechtsprechung gerecht zu werden. Aus diesem Grunde sehen wir auch das sofortige Inkrafttreten des Bundesbeschlusses vor.

Der Bundesbeschluss stützt sich auf Artikel 7, Absatz l des Organisationsgesetzes vom 16. Dezember 1943, das seinerseits seine Rechtsgrundlage von den Artikeln 103 und 106 bis 114bl8 der Bundesverfassung ableitet. Die Verfassungsmässigkeit der Vorlage ist somit gegeben.

Gestützt auf das Vorstehende empfehlen wir Ihnen, den beiliegenden Entwurf für einen einfachen Bundesbeschluss über die Zahl der Gerichtsschreiber und Sekretäre des Bundesgerichts gutzuheissen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 7. März 1966.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident : Schaffner Der Bundeskanzler : Ch. Oser

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(Entwurf)

Bundesbeschluss über die Zahl der Gerichtsschreiber und Sekretäre des Bundesgerichts Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in Ausführung von Artikel 7, Absatz l des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 7. März 1966, beschliesst:

Art. l Die Zahl der Gerichtsschreiber und Sekretäre des Bundesgerichts wird auf 19 bis 20 festgesetzt; hievon dürfen höchstens 12 als Gerichtsschreiber gewählt werden.

Art. 2 1

Dieser Beschluss ist nicht allgemein verbindlich und tritt sofort in Kraft.

Der Bundesbeschluss über die Zahl der Gerichtsschreiber und Sekretäre des Bundesgerichts vom 21. Dezember 1955 wird aufgehoben.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Zahl der Gerichtsschreiber und Sekretäre des Bundesgerichts (Vom 7. März 1966)

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1966

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9425

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31.03.1966

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544-546

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