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Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung von Änderungen des Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische Engros-Möbelindustrie # S T #

(Vom 1. März 1966)

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst:

I Folgende Änderungen des im Anhang zum Bundesratsbeschluss vom 18. Juni 1963/22. Februar 19651) wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische Engros-Möbelindustrie werden allgemeinverbindlich erklärt:

Art. 11 Abs. l und 2 1

Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf folgende Mindeststundenlöhne (einschliesslich Lohnausgleich für die Arbeitszeitverkürzung nach Massgabe von Art. 13): a. Arbeiter:

Ledige 18-20 Jahre über 20 Jahre Franken Franken

Gelernte, selbständige Berufsarbeiter 4.47 Angelernte Arbeiter -.-- Handlanger 3.94 b. Arbeiterinnen :

4.51 4.22 3.98

Verheiratete Franken

4.58 4.28 4.04

Ledige und Verheiratete 18-20 Jahre über 20 Jahre Franken Franken

Angelernte Arbeiterinnen -. -- 3.67 Ungelernte Arbeiterinnen 3.47 3.52 3 In obigen Mindeststundenlöhnen sind die folgenden, um 20 Rappen erhöhten Teuerungszulagen inbegriffen: 1.85 Franken für verheiratete Arbeiter; 1.79 Franken für ledige Arbeiter und alle Arbeiterinnen, die das 20. Altersjahr vollendet haben; 1.75 Franken für ledige Arbeiter und Arbeiterinnen von 18-20 Jahren.

*) BB1 1963, II, 49; 1965,1, 402.

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Art. 24 Abs. l Zwecks Ausgleichs der durch die Entrichtung von Kinderzulagen entstehenden unterschiedlichen Belastungen für die einzelnen Betriebe haben die Arbeitgeber einen Beitrag von 1,85 Prozent der Bruttolohn- und Gehaltsumme gemäss AHV-Abrechnung zu leisten. Diesen Beitrag schulden sie der mit der Durchführung des Ausgleichs beauftragten Familien-Ausgleichskasse des Schweizerischen Engros-Möbelfabrikantenverbandes.

II

Dieser Beschluss tritt am 14. März 1966 in Kraft und gilt bis zum 3I.Dezember 1966.

Bern, den I.März 1966.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, 8876

Der Vizepräsident : Bonvin

Der Bundeskanzler : Ch. Oser

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1966

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10

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10.03.1966

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343-344

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