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Kreisschreiben des


(Vom 24. Oktober 1874.)

.Tit.!.

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Es ist uns zur Kenntniß gekommen, daß- belgische Unterthanen, die in der Schweiz wohnen, oft von den betreffenden Polizeibehörden angehalten werden, behufs ihrer Legitimation Pässe zu produziren, oder ausgelaufene Pässe durch die belgische Gesandtschaft, oder durch eines der belgischen Konsulate in der Schweiz erneuern zu lassen.

Wir müssen daran erinnern, daß zwischen der Schweiz und Belgien ein Freundschafts-, Niederlassung-- und Handelsvertrag vom 11. Dezember 1862 (Offiz. S. VII. 484) besteht, wodurch sich beide Staaten gegenseitig Niederlassungsfreiheit zugesichert haben. Dessen Art: l schreibt wörtlich vor: ,,Die Belgier werden in jedem Kanton der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Beziehung auf ihre Person und ihr Eigenthum, auf dem nämlichen Fuße und zu den gleichen Bedingungen aufgenomen, wie die Angehörigen der andern Kantone gegenwärtig zugelassen werden."

Es ist daher zur Legitimation des Aufenthaltes eines Belgiers keineswegs ein Paß nothwendig, sondern es genügen für ihn, nach Analogie von Art. 45 der neuen Bundesverfassung, auch andere

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gleichbedeutende Ausweisschriften, sobald dadurch die Identität der Inhaber und die belgische Nationalität desselben constatirt wird.

Unter diesen Umständen' können die Kosten erspart werden, welche durch die Ausstellung neuer Pässe nothwendig erwachsen müssen.

Es ist überhaupt die Erneuerung eines belgischen Passes gar nicht nothwendig, da auch ein ausgelaufener Paß die Identität und die Nationalität des Inhabers constatirt und mit dem Ablaufe der Frist, für welche ein Paß ursprünglich ausgestellt wurde, keinerlei Nachtheile eintreten, wenn schon dem Inhaber auch fernerhin der Aufenthalt ohne Erneuerung des Passes gewährt wird.

Indem wir Sie ersuchen, dafür zu sorgen, daß die lokalen Polizeibehörden künftig im Sinne dieses Kreisschreibens verfahren, benuzen wir auch diesen Anlaß, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 24. Oktober 1874.

Eidg. Justiz- und Polizeidepartement.

Ceresole.

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Bericht der

Mehrheit der ständeräthlichen Kommission, betreffend Verwendung des diessjährigen Kredites für Hebung der schweizerischen Pferdezucht.

(Vom 26. Juni 1874.)

Tit.!

Bei Feststellung des Budgets für das Jahr 1874 bewilligte die Bundesversammlung einen Kredit von Fr. 24,000 für Hebung der schweizerischen Pferdezucht, nahm aber gleichzeitig ein Postulat an*), wodurch der Bundesrath eingeladen wurde, ,,unter Berücksichtigung der landwirtschaftlichen und militärischen Interessen die Frage zu prüfen, ob und wie durch Errichtung eines Fohlenhofes oder in Verbindung mit demselben die Hebung der Pferdezucht überhaupt befördert werden könnte."

Durch Botschaft vom 8. Juni 1874 beantragt nun der Bundesrath im Einverständnisse mit der schweizerischen Pferdezuchtkommission den eidg. Räthen, sie möchten ihn ermächtigen, den dießjährigen Kredit von Fr. 24,000 zur Gründung eines eidgenössischen Hengstfohlenhofes zu verwenden. Aus der Botschaft des Bundesrathes und den Berichten der Pferdekommission ergibt sich, daß *) Postulat vom 29. Januar 1874, Amtl. Gesezsammlung, Bd. XI, S. 466, Z iff. 1.

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Kreisschreiben des eidg. Justiz- und Polizeidepartements an die obersten Polizeibehörden sämmtlicher Kantone. (Vom 24. Oktober 1874.)

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Bundesblatt

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Feuille fédérale

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Foglio federale

Jahr

1874

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

47

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

31.10.1874

Date Data Seite

250-252

Page Pagina Ref. No

10 008 367

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