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Ablauf der Referendumsfrist: 5. Januar 1967
Bundesgesetz über die Herausgabe einer neuen Bereinigten Sammlung der Bundesgesetze und Verordnungen # S T #
(Vom 6. Oktober 1966) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 85, Ziffer 2 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft vom 19. Februar 1965,1) beschliesst:
Art. l Der Bundesrat wird beauftragt, spätestens 1974 eine neue, nach Materien geordnete Bereinigte Sammlung der Bundesgesetze und Verordnungen herauszugeben, welche die Bereinigte Sammlung von 1848-1947 ersetzt.
2 Das neue Sammelwerk ist in der Loseblatt-Form in den drei Amtssprachen herauszugeben.
3 In das Sammelwerk sind alle in der früheren Bereinigten Sammlung und in der Amtlichen Sammlung seit 1948 enthaltenen Erlasse aufzunehmen, soweit sie an einem vom Bundesrat festgesetzten Stichtag noch in Kraft sind.
4 Der Bundesrat stellt fest, welche Bestimmungen nicht mehr gelten und nicht in das Sammelwerk aufzunehmen sind.
5 Das Sammelwerk ist jährlich mehrmals nachzuführen. Der Bundesrat genehmigt den Inhalt jeder Nachführung.
1
Art. 2 Alle in der Bereinigten Sammlung von 1848-1947 und in der Amtlichen Sammlung seit 1948 bis zur Herausgabe des neuen Sammelwerkes erschienenen Bundesgesetze, Beschlüsse, Verordnungen und Verfügungen sind aufgehoben, sofern sie im neuen Sammelwerk nicht aufgenommen sind.
Art. 3 Die erforderlichen Kredite sind mit dem Voranschlag einzuholen.
^BBl. 1965, I, 313
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Art. 4 1
Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
2 Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes werden die Artikel l bis 3 des Bundesgesetzes vom 12. März 1948 über die Rechtskraft der Bereinigten Sammlung der Bundesgesetze und Verordnungen für die Jahre 1848-1947 und über die neue Reihe der Sammlung aufgehoben.
Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 6. Oktober 1966.
Der Präsident : P. Graber Der Protokollführer : Ch. Oser Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 6. Oktober 1966.
Der Präsident : D. Auf der Maur Der Protokollführer: F.Weber Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Artikel 89, Absatz 2 der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.
Bern, den 6. Oktober 1966.
Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler : Ch.Oser 8095
Datum der Veröffentlichung: 7. Oktober 1966 Ablauf der Referendumsfrist: S.Januar 1967
Bundesblatt. 118. Jahrg. Bd.n.
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Bundesgesetz über die Herausgabe einer neuen Bereinigten Sammlung der Bundesgesetze und Verordnungen (Vom 6. Oktober 1966)
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Jahr
1966
Année Anno Band
2
Volume Volume Heft
40
Cahier Numero Geschäftsnummer
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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
07.10.1966
Date Data Seite
452-453
Page Pagina Ref. No
10 043 417
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