1309

# S T #

Bundesblatt

Bern, den 28. Juli 1966

118. Jahrgang

Bandi

Nr. 30 Erscheint wöchentlich^ Preis Fr. 36.- im Jahr, Fr. 20.- im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- und Postzustellungsgetmhr

# S T #

9522

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Genehmigung des zwischen der Schweiz und Grossbritannien unterzeichneten Protokolls zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens von 1954 (Vom 12. Juli 1966)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Am 14. Juni 1966 ist in London ein Protokoll zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland zur Änderung des am 30.September 1954 abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen unterzeichnet worden. Wir beehren uns, Ihnen dieses Protokoll hiermit zur Genehmigung zu unterbreiten.

I. Vorbemerkungen Das am 30. September 1954 abgeschlossene schweizerisch-britische Doppelbesteuerungsabkommen ist aufgrund der Botschaft |des Bundesrates vom 22. Oktober 1954 (BB11954, II, 689) am 13.Dezember 1954 von den eidgenössischen Räten genehmigt worden und mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden am 23. Februar 1955 in Kraft getreten (AS 1955, 319). Dieses Abkommen hat sich gut bewährt. Einzig die Regelung der Besteuerung der Dividenden (Art. VI), die auf die besondere Ausgestaltung des britischen Steuerrechts zurückzuführen ist, vermochte nie zu befriedigen.

Im Sommer 1965 hat das Vereinigte Königreich die Besteuerung der Gesellschaftsgewinne und der Dividenden völlig umgestaltet. Die Gewinne der Gesellschaften unterliegen nunmehr der Körperschaftssteuer («corporation tax») zum Satz von 40 Prozent. Die bisher auf den Gesellschaftsgewinnen zum Satz von 15 Prozent erhobene Gewinnsteuer («profits tax») wurde abgeschafft und die Einkommenssteuer («income tax»), die bisher ebenfalls den GesamtgeBundesblatt. 118. Jahrg. Bd. I.

94

1310

winn einer Gesellschaft zum Satz von 41,25 Prozent belastete, aber im Falle von Gewinnausschüttungen auf den Aktionär überwäl/t werden konnte, wird ab o.April 1966 als eigentliche Quellensteuer von Dividenden erhoben.

Das Abkommen von 1954 sieht für diese neu eingeführte britsche Quellensteuer keine Entlastung vor. Rückfragen der Eidgenössischen Steuerverwaltung über die Auswirkungen der neuen britischen Steuergesetzgebung haben die britischen Behörden Anfang Februar 1966 veranlasst, sofortige Besprechungen über die Anpassung des bestehenden Abkommens an die neue Rechtslage vorzuschlagen. Diese Besprechungen haben vom 2.bis S.März 1966 in Bern stattgefunden und zur Paraphierung eines Protokollentwurfs geführt.

Im Hinblick auf die kurze zur Verfügung stehende Zeit und weil sich das bestehende Abkommen im übrigen gut bewährt hat, beschränkt sich das Protokoll auf die unbedingt notwendige Anpassung des bestehenden Abkommens an die neue britische Gesetzgebung. Vor und nach den Besprechungen wurden die kantonalen Finanzdirektionen und die am Abschluss von Doppelbesteuerungsabkommen interessierten Wirtschaftsverbände einlässlich orientiert.

u. Erläuterung der Bestimmungen des Protokolls 1. Sachlicher Geltungsbereich (Art. l des Protokolls; Art.I des Abkommens) Der Katalog der Steuern, auf die das Abkommen Anwendung rindet, wird an die neuen Gegebenheiten angepasst.

2. Versteuerungsnachweis (Art.2 des Protokolls; Art.II, Abs.2 des Abkommens) Nach dem geltenden Abkommen werden die aus einem Vertragstaat stammenden Einkünfte nur dann von den Steuern dieses Staates entlastet, wenn der im anderen Vertragstaat wohnhafte Einkommensempfänger dort dafür besteuert wird (vgl. BB1 1954, II, 693). In dem durch das Protokoll geänderten Abkommen wird der Nachweis der effektiven Versteuerung nicht mehr verlangt. Daher können in Zukunft z.B. auch steuerbefreite Institutionen des einen Staates Entlastungen von den im anderen Staat auf Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren erhobenen Steuern beanspruchen.

Wenn indessen nach britischem Steuerrecht schweizerische Einkünfte in Grossbritannien nur insoweit der Besteuerung unterliegen, als sie nach Grossbritannien überwiesen werden (sog. «remittance basis»), bleiben die Entlastungen auf die überwiesenen Beträge beschränkt. Die Bestimmune hierüber (Art. II, Abs. 2 des Abkommens)
wird den neuen Fassungen der Artikel über die Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren angepasst.

3. Besteuerung der Dividenden (Art.3 und 6 des Protokolls; Art.VI und XIV des Abkommens) Nach dem bestehenden Abkommen können juristische Personen in der Schweiz keine Entlastung von der britischen Steuer auf britischen Dividenden verlangen. Natürliche Personen sind von der britischen Zuschlagssteuer befreit (Art.VI, Abs. l des Abkommens); ferner können sie eine aus der Gewährung eines Teils der persönlichen Abzüge (sog. «proportionate personal allow-

1311 ances», Art. XIV, Abs. l des Abkommens) resultierende Steuerrückerstattung verlangen. Diese Entlastung muss jedoch in einem umständlichen Verfahren beantragt werden und ist ausserdem wenig wirksam.

Das Protokoll sieht nun die seit langem angestrebte Begrenzung der Quellensteuern auf Dividenden vor. Diese Steuern sollen 5 Prozent für Dividenden von Tochtergesellschaften und 15 Prozent für die übrigen Dividenden nicht übersteigen. Die von Grossbritannien in Aussicht genommene Vertragspraxis erlaubte es nicht, eine völlige Befreiung von jeglicher Steuer im Quellenstaat zu vereinbaren. Die neue Regelung stellt indessen gegenüber dem bisherigen Zustand eine wesentliche Verbesserung dar. Sie hält sich auch im Rahmen der Empfehlung der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) vom Jahre 1963.

Für die Geltendmachung der Steuerentlastung ist nicht mehr der Nachweis der effektiven Versteuerung im Wohnsitzstaat notwendig; es genügt, wenn der Dividendenempfänger nutzungsberechtigter Aktionär oder Gesellschafter ist (vgl. Ziff. 2 hievor).

Die nunmehr vorgesehene generelle Begrenzung der britischen Steuer macht die bisher den natürlichen Personen auf Grund von Artikel XIV zustehende Entlastung unnötig. Aus diesem Grunde wird Artikel XTV des Abkommens geändert.

Die Bestimmungen des Artikels VI entsprechen im übrigen dem Musterabkommen der OECD vom Jahre 1963. Eine Ausnahme macht Absatz 4. Das britische Steuerrecht enthält besondere Bestimmungen gegen gewisse Machenschaften zur Steuerumgehung. Grossbritannien will nicht, dass diese Vorschriften durch das Abkommen unwirksam gemacht werden. Daher sieht Absatz 4 vor, dass eine Herabsetzung der Steuer im Quellenstaat dann nicht eintritt, wenn die in einer Gesellschaft aufgespeicherten Gewinne an eine praktisch nur vorgeschobene Person gezahlt werden, die im Wohnsitzstaat keine Steuern auf diesen Dividenden entrichtet (sog. «dividend stripping»).

4. Besteuerung der Zinsen und Lizenzgebühren (Art. 4 und 5 des Protokolls; Art. VII und VIIA des Abkommens) Die ausschliessliche Besteuerung der Zinsen und Lizenzgebühren im Wohnsitzstaat des Empfängers wird beibehalten. Dagegen ist nicht mehr notwendig, dass der Empfänger für die Einkünfte im Wohnsitzstaat tatsächlich besteuert wird; es genügt, dass er nutzungsberechtigter Gläubiger ist
(vgl.

Ziff. 2 hievor).

Die Artikel VII und VIIA in der Fassung des Protokolls entsprechen, mit zwei Ausnahmen, dem Musterabkommen der OECD vom Jahre 1963 und dem bisherigen Artikel VII. Die beiden Ausnahmen betreffen folgende Punkte: Die Befreiung der Zinsen von den Quellensteuern tritt nach Artikel VII, Absatz 6 dann nicht ein, wenn die Zinsen an eine Person gezahlt werden, die darauf im Wohnsitzstaat keine Steuern entrichtet und die Titel, die die Zinsen abwerfen, nur vorübergehend besitzt (sog. «bond washing»). Diese Bestim-

1312 mung ist eine durchaus begründete Masnahme gegen die missbräuchliche Anrufung von Doppelbesteuerungsabkommen.

Die im bestehenden Abkommen vorgesehene Abzugsfähigkeit der Zinsen und Lizenzgebühren bei der Veranlagung der schuldnerischen Gesellschaft zur Gewinnsteuer (Art. VII, Abs. 5) wird an die neuen internen britischen Vorschriften angepasst.

Nach britischem Steuerrecht werden Zinsen und Lizenzgebühren unter gewissen Voraussetzungen bei der Körperschaftssteuer wie Gewinnausschüttungen behandelt. Das Protokoll hebt diese Vorschriften gegenüber der Schweiz für Lizenzgebühren allgemein (Art. VIIA, Abs. 4) und für Zinsen insoweit auf, als sich die Behandlung als Gewinnausschüttung darauf stützt, dass der Gläubiger im Ausland wohnt oder eine nahestehende Gesellschaft ist (Art. VII, Abs. 4). Bei den verbleibenden Fällen handelt es sich um Gewinnverschiebungen. Die Anwendung der britischen Vorschriften bleibt aber, ungeachtet der vorerwähnten Bestimmungen, vorbehalten, wenn der Gläubiger eine dem britischen Schuldner nahestehende schweizerische Gesellschaft ist, an der britische Aktionäre massgebend beteiligt sind (Art. VII, Abs. 5 und Art. VIIA, Abs. 5). Die Ausnahmebestimmung gestattet es Grossbritannien, im Falle der Verlagerung von Einkünften britischer Interessenten aus britischen Gesellschaften in schweizerische Basisgesellschaften den Abzug beim Schuldner zu verweigern.

5. Massnahmen des Wohnsitzstaates zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (Art.7 des Protokolls; Art.XV des Abkommens) Artikel XV des Abkommens wird im wesentlichen in folgenden zwei Punkten geändert: Einerseits wird die Bestimmung über die von Grossbritannien zu gewährende Steueranrechnung der neuen britischen Vertragspraxis angepasst (Abs. 1).

Am Grundsatz als solchem wird aber nichts geändert.

Anderseits wird für die schweizerischen Empfänger britischer Dividenden eine Entlastung von den schweizerischen Steuern vorgesehen. Absatz 3 entspricht der erstmals im neuen Abkommen mit Schweden (Art. 25, Abs. 7) aufgenommenen Regelung (vgl. hiezu BB1 1965, II, 701).

6. Gleichbehandlung (Art.8 des Protokolls; Art.XVIII, Abs.4 des Abkommens) Britische Gesellschaften können für Dividenden ihrer britischen Tochtergesellschaften die Befreiung von der an der Quelle erhobenen Einkommenssteuer verlangen. Das gleiche Begehren könnten
gemäss Artikel XVIII, Absatz 2 auch schweizerische Gesellschaften für Dividenden stellen, die ihrer britischen Betriebsstätte zufliessen. Da Grossbritannien nach internem Recht auf solchen Dividenden die Körperschaftssteuer nicht erhebt, blieben sie bei Nichterhebung der Einkommenssteuer in Grossbritannien völlig steuerfrei.

Diese Auswirkung widerspricht den Artikeln III und VI, Absatz 5 des Abkommens. Grossbritannien behält sich daher die Erhebung der Einkommenssteuer in solchen Fällen vor.

1313 7. Inkrafttreten, erstmalige Anwendung und Übergangsbestimmungen (Art. 9 und 10 des Protokolls; Art.XXIV des Abkommens) Das Protokoll soll mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft treten. Seine Bestimmungen werden in der Regel für die Steuerjahre gelten, die in Grossbritannien nach dem S.April 1966, in der Schweiz nach dem 31.Dezember 1965 beginnen. Im Hinblick darauf, dass die britische Körperschaftssteuer schon die Gewinne der nach dem 3I.März 1964 beginnenden Rechnungsjahre belastet, wird die erstmaüge Anwendung der neuen Bestimmungen für diese Steuer entsprechend zurückverlegt (Art. 10, Abs. 2, Buchst, a [ii] des Protokolls).

Die Einführung der Körperschaftssteuer machte in Grossbritannien interne Übergangsbestimmungen nötig, denen auch im Protokoll Rechnung zu tragen war: Soweit die im Steuerjahr 1965/66 gezahlten Dividenden den Durchschnitt der Ausschüttungen in den vorangehenden drei Jahren übersteigen, kann hierauf ebenfalls die Einkommenssteuer als Quellensteuer erhoben werden. Nach Artikel 10, Absatz 3 gilt in diesen Fällen für die an schweizerische Aktionäre gezahlten Dividenden die in Artikel VI, Absatz 2 vorgesehene Begrenzung des Steuersatzes.

Die Vorschriften des britischen Steuerrechts über die Durchführung der im Abkommen vorgesehenen Befreiung der Zinsen und Lizenzgebühren von der britischen Steuer hätten in Verbindung mit Artikel VII, Absatz 5 des geltenden Abkommens zur Folge, dass dem britischen Schuldner für die im ersten der Körperschaftssteuer unterliegenden Geschäftsjahr gezahlten Zinsen und Lizenzgebühren eine doppelte Entlastung zukäme. Diese unerwünschte Wirkung wird durch Artikel 10, Absatz 4, Buchstabe a (ii) in Verbindung mit einer Vorschrift des britischen Finanzgesetzes für 1966 ausgeschlossen.

*

*

*

Das vorliegende Protokoll hat seine verfassungsmässige Grundlage in Artikel 8 der Bundesverfassung, der dem Bund die Befugnis verleiht, Staatsverträge mit dem Ausland abzuschliessen. Für die Genehmigung des Protokolls ist nach Artikel 85, Ziffer 5 der Bundesverfassung die Bundesversammlung zuständig. Das Protokoll enthält zwar keine Kündigungsklausel, bildet aber Bestandteil eines Abkommens, das nach dem Jahre 1967 unter Einhaltung einer Frist von mindestens 6 Monaten auf das Ende eines jeden Kalenderjahres gekündigt werden kann. Der Genehmigungsbeschluss unterliegt daher nicht dem Staatsvertragsreferendum des Artikels 89, Absatz 4 der Bundesverfassung.

Das vorliegende Protokoll stellt eine wünschenswerte Verbesserung des bestehenden Abkommens dar und hat die Zustimmung der Kantone und der interessierten Kreise der schweizerischen Wirtschaft gefunden. Wir beantragen Ihnen deshalb, das Abkommen durch Annahme des beiliegenden Entwurfes zu einem Bundesbeschluss zu genehmigen.

1314 Wir benutzen auch diesen Anlass, um Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

Bern, den 12. Juli 1966.

In Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident : Schaffner

Der Bundeskanzler: Ch.Oser

1315

(Entwurf)

Bundesbeschluss über die Genehmigung des zwischen der Schweiz und Grossbritannien unterzeichneten Protokolls zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens von 1954

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 8 und 85, Ziffer 5 der Bundesverfassung; nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 12. Juli 1966 beschliesst: Einziger Artikel 1

Das am 14. Juni 1966 unterzeichnete Protokoll zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland zur Änderung des am 30. September 1954 in London unterzeichneten Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen wird genehmigt.

2 Der Bundesrat wird ermächtigt, das Protokoll zu ratifizieren.

9029

1316 Übersetzung aus dem französischen und englischen Originaltext

Protokoll zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland zur Änderung des am 30. September 1954 in London unterzeichneten Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland, vom Wunsche geleitet, ein Protokoll zur Änderung des am 30. September 1954 in London unterzeichneten Abkommens zwischen den vertragsschliessenden Parteien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen (im folgenden als «Abkommen» bezeichnet) abzuschliessen, haben folgendes vereinbart : Artikel l Artikel I des Abkommens erhält folgende neue Fassung: «Artikel I 1

Die Steuern, welche Gegenstand dieses Abkommens bilden, sind :

a. Im Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland : Die Einkommenssteuer (mit Einschluss der Zuschlagssteuer), die Körperschaftssteuer und die Kapitalgewinnsteuer (im folgenden als .Steuer des Vereinigten Königreichs' bezeichnet); b. In der Schweiz : Die von Bund, Kantonen und Gemeinden erhobenen Steuern vom Einkommen (Gesamteinkommen, Erwerbseinkommen, Vermögensertrag, Geschäftsertrag, Kapitalgewinnen und anderen Einkünften), nicht aber die eidgenössische Stempelabgabe auf Coupons, ausser wenn sie ausdrücklich erwähnt wird (im folgenden als schweizerische Steuer' bezeichnet).

2 Das vorliegende Abkommen soll auch auf alle anderen ihrem Wesen nach ähnlichen Steuern Anwendung finden, die nach seiner Unterzeichnung im Vereinigten Königreich oder in der Schweiz oder von der Regierung eines Gebietes erhoben werden, auf das dieses Abkommen gemäss Artikel XXI ausgedehnt' wird. »

1317 Artikel 2 Absatz 2 des Artikels II des Abkommens erhält folgende neue Fassung: «Artikel II Stehen nach diesem Abkommen Einkünfte aus schweizerischen Quellen im Genuss einer Entlastung von der schweizerischen Steuer und wird eine natürliche Person für diese Einkünfte nach der im Vereinigten Königreich geltenden Gesetzgebung nicht mit dem vollen Betrag, sondern nur mit dem Teilbetrag besteuert, der nach dem Vereinigten Königreich überwiesen oder dort bezogen wird, so soll die nach dem Abkommen in der Schweiz zu gewährende Steuerentlastung nur auf den Teil der Einkünfte Anwendung finden, der nach dem Vereinigten Königreich überwiesen oder dort bezogen wird.» 2

Artikel 3 Artikel VI des Abkommens erhält folgende neue Fassung : «Artikel VI Der Satz der schweizerischen Steuer auf Dividenden, die ein Bewohner des Vereinigten Königreichs als nutzungsberechtigter Empfanger aus einer Gesellschaft bezieht, die ein Bewohner der Schweiz ist, darf nicht übersteigen : 1

a. 5 Prozent des Bruttobetrages der Dividenden, wenn der Empfänger eine Gesellschaft ist, die in der die Dividenden zahlenden Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar über mindestens 25 Prozent der Stimmrechte verfügt ; b. 15 Prozent des Bruttobetrages der Dividenden iri allen anderen Fällen.

Bei Anwendung dieses Absatzes umfasst der Ausdruck schweizerische Steuer, auch die eidgenössische Stempelabgabe auf Coupons.

2 Der Satz der Steuer des Vereinigten Königreichs auf Dividenden, die ein Bewohner der Schweiz als nutzungsberechtigter Empfänger aus einer Gesellschaft bezieht, die ein Bewohner des Vereinigten Königreichs ist, darf nicht übersteigen : a. 5 Prozent des Bruttobetrages der Dividenden, wenn der Empfänger eine Gesellschaft ist, die in der die Dividenden zahlenden Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar über mindestens 25 Prozent der Stimmrechte verfügt; o. 15 Prozent des Bruttobetrages der Dividenden in allen anderen Fällen.

3 In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck ,Dividenden' Einkünfte aus Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen, Gründeranteilen oder anderen Rechten -- ausgenommen Forderungen -- mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Landes, dessen Bewohner die ausschüttende Gesellschaft ist, den Einkünften aus Aktien gleichgestellt sind; er umfasst auf Seiten des Vereinigten Königreichs alle Einkünfte (mit Ausnahme der Zinsen und Lizenzgebühren,

1318 die nach Artikel VII und Artikel VII A dieses Abkommens von der Steuer des Vereinigten Königreichs befreit sind), die nach der Gesetzgebung des Vereinigten Königreichs als Ausschüttung einer Gesellschaft behandelt werden.

4 Unterliegt der nutzungsberechtigte Empfänger einer Dividende hiefür in dem Lande, dessen Bewohner er ist, nicht der Steuer und gehören ihm 10 Prozent oder mehr der Aktienkategorie, für die die Dividende gezahlt wird, dann soll weder Absatz l noch Absatz 2 dieses Artikels insoweit Anwendung finden, als die Dividende nur aus Gewinnen oder Einkünften gezahlt werden konnte, welche die dividendenzahlende Gesellschaft in einem Zeitabschnitt erzielt oder bezogen hat, der 12 oder mehr Monate vor dem massgebenden Zeitpunkt zu Ende ging. Für die Anwendung dieses Absatzes bedeutet der Ausdruck ,massgebender Zeitpunkt' das Datum, an dem der nutzungsberechtigte Empfänger der Dividende Eigentümer von 10 Prozent oder mehr der in Rede stehenden Aktienkategorie geworden ist. Dieser Absatz soll indessen keine Anwendung finden, wenn der nutzungsberechtigte Empfänger der Dividende nachweist, dass die Aktien aus wirklich geschäftlichen Gründen und nicht in erster Linie zum Zwecke erworben worden sind, die Vorteile dieses Artikels zu erlangen.

5 Die Absätze l und 2 dieses Artikels sind nicht anzuwenden, wenn der Empfänger der Dividenden, der ein Bewohner des einen Landes ist, in dem anderen Land eine Betriebsstätte hat und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dem in dieser Betriebsstätte ausgeübten Geschäftsbetrieb gehört.

6 Bezieht eine Gesellschaft, die ein Bewohner des einen Landes ist, Gewinne oder Einkünfte aus im anderen Land gelegenen Quellen, so soll in diesem anderen Lande weder eine Steuer auf Dividenden, die von der Gesellschaft an Personen ausgerichtet werden, welche nicht in diesem anderen Lande wohnhaft sind, noch eine Steuer (von der Art einer Besteuerung unverteilter Gewinne) auf den unverteilten Gewinnen der Gesellschaft erhoben werden, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nicht ausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus in diesem anderen Lande erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.» Artikel 4 Artikel VII des Abkommens erhält folgende neue Fassung: «Artikel VII Zinsen, die ein Bewohner des einen Landes als nutzungsberechtigter
Empfänger bezieht, sollen in dem anderen Lande von der Steuer befreit sein.

2 In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck ,Zinsen' Zinsen aus Obligationen, Wertpapieren, Schuldanerkennungen, Kassascheinen oder irgendeiner anderen Schuldverpflichtung (mit Einschluss grundpfändlich gesicherter Forderungen).

3 Absatz l dieses Artikels ist nicht anzuwenden, wenn der Empfänger der Zinsen, der ein Bewohner des einen Landes ist, in dem anderen Land eine 1

1319 Betriebsstätte hat und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dem in dieser Betriebsstätte ausgeübten Geschäftsbetrieb gehört.

4 Zinsen, die nach diesem Artikel von der Steuer befreit sind, sollen nicht als Ausschüttung der die Zinsen zahlenden Gesellschaft behandelt werden, wenn die dahingehenden Vorschriften eines der beiden Länder sich, mit oder ohne weitere Bedingungen, nur auf Zinsen beziehen, die an nicht im Lande wohnhafte Personen oder an nahestehende Gesellschaften gezahlt werden.

5 Absatz 4 dieses Artikels gilt nicht für Zinsen, die an eine Gesellschaft gezahlt werden, die ein Bewohner des einen Landes ist, wenn a. die gleichen Personen unmittelbar oder mittelbar an der Leitung oder der Kontrolle sowohl der die Zinsen zahlenden Gesellschaft als auch der die Zinsen empfangenden Gesellschaft beteiligt sind und b. eine oder mehrere im anderen Lande wohnhafte Personen in der die Zinsen empfangenden Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar über mehr als 50 Prozent der Stimmrechte verfugen.

6 Absatz l dieses Artikels gilt nicht für Zinsen aus Forderangstiteln, die an einer Börse gehandelt werden, sofern deren nutzungsberechtigter Empfänger a. für diese Zinsen in dem Land, dessen Bewohner er ist, nicht der Steuer unterliegt und b. innerhalb von drei Monaten nach dem Erwerb des Forderungstitels, für den die Zinsen gezahlt werden, diesen Titel wieder verkauft (oder zu verkaufen sich verpflichtet).

7 Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Zinsen den Betrag, den Schuldner und Glaubiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall wird der übersteigende Betrag der Zahlungen, wenn er als Dividende oder Ausschüttung einer Gesellschaft behandelt wird, nach Artikel VI besteuert. » Artikel 5 Nach Artikel VII des Abkommens wird folgender neuer Artikel eingefügt : «Artikel VII A Lizenzgebühren, die ein Bewohner des einen Landes als nutzungsberechtigter Empfänger bezieht, sollen in dem anderen Lande von der Steuer befreit sein.

2 Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck .Lizenzgebühren' 1

a. bedeutet Gebühren und andere Vergütungen, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, von Patenten, Mustern, Modellen, Plänen, geheimen Verfahren oder Formehl, Handelsmarken oder

1320 ähnlichen Vermögenswerten oder Rechten, oder für gewerbliche, kaufmännische oder wissenschaftliche Ausrüstungen oder für Kenntnisse, Erfahrungen oder Fertigkeiten (know-how) gezahlt werden, und b. umfasst Gewinne aus dem Verkauf oder Tausch von Rechten oder Vermögenswerten, für die derartige Lizenzgebühren gezahlt werden, aber c. umfasst nicht Gebühren und andere Vergütungen für den Betrieb von Bergwerken oder Steinbrüchen oder für die Ausbeutung oder den Abbau von anderen Bodenschätzen.

3 Absatz l dieses Artikels ist nicht anzuwenden, wenn der Empfänger der Lizenzgebühren, der ein Bewohner des einen Landes ist, in dem anderen Land eine Betriebsstätte hat und die Vermögenswerte oder Rechte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dem in dieser Betriebsstätte ausgeübten Geschäftsbetrieb gehören.

4 Lizenzgebühren, die nach diesem Artikel von der Steuer befreit sind, sollen nicht als Ausschüttung der die Lizenzgebühren zahlenden Gesellschaft behandelt werden, und dies ohne Rücksicht darauf, welcher Art die Beziehungen zwischen ihr und dem Empfänger der Lizenzgebühren sein mögen.

5 Absatz 4 dieses Artikels gilt nicht für Lizenzgebühren, die an eine Gesellschaft gezahlt werden, die ein Bewohner des einen Landes ist, wenn a. die gleichen Personen unmittelbar oder mittelbar an der Leitung oder der Kontrolle sowohl der die Lizenzgebühren zahlenden Gesellschaft als auch der die Lizenzgebühren empfangenden Gesellschaft beteiligt sind und b. eine oder mehrere im anderen Lande wohnhafte Personen in der die Lizenzgebühren empfangenden Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar über mehr als 50 Prozent der Stimmrechte verfügen.

6 Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Lizenzgebühren den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall wird der übersteigende Betrag der Zahlungen, wenn er als Dividende oder Ausschüttung einer Gesellschaft behandelt wird, nach Artikel VI besteuert.» Artikel 6 Artikel XTV des Abkommens erhält folgende neue Fassung: «Artikel XIV 1

Vorbehaltlich des Absatzes 3 dieses Artikels haben natürliche Personen, die Bewohner der Schweiz sind, Anspruch auf die gleichen persönlichen Abzüge, Erleichterungen und Ermässigungen in bezug auf die Steuer des Vereinigten Königreichs wie britische Staatsangehörige, die nicht im Vereinigten Königreich wohnhaft sind.

1321 2

Vorbehaltlich des Absatzes 3 dieses Artikels haben natürliche Personen, die Bewohner des Vereinigten Königreichs sind, Anspruch auf die gleichen persönlichen Abzüge, Erleichterungen und Ermässigungen in bezug auf die schweizerische Steuer wie schweizerische Staatsangehörige, die im Vereinigten Königreich wohnhaft sind.

3 Eine natürliche Person, die ein Bewohner des einen Landes ist und deren Einkünfte aus dem anderen Lande nur aus Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren (oder aus mehreren dieser Einkünfte) bestehen, soll aus keiner Bestimmung dieses Abkommens einen Anspruch auf die in diesem Artikel erwähnten persönlichen Abzüge, Erleichterungen und Ermässigungen in bezug auf die Besteuerung in dem anderen Land ableiten können. » Artikel 7 Artikel XV des Abkommens erhalt folgende neue Fassung : «Artikel XV Nach Massgabe der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs über die Anrechnung der in einem Gebiet ausserhalb des Vereinigten Königreichs zu zahlenden Steuer auf die Steuer des Vereinigten Königreichs (die die nachstehenden allgemeinen Grundsatze nicht beeinträchtigen sollen) a. wird die nach dem schweizerischen Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen auf Gewinnen, Einkünften oder steuerbaren Kapitalgewinnen aus schweizerischen Quellen unmittelbar oder im Abzugsweg zu zahlende schweizerische Steuer (unter Ausschluss, im Falle einer Dividende, der Steuer auf dem Gewinn, aus dem die Dividende gezahlt wird) auf jene Steuer des Vereinigten Königreichs angerechnet, die auf den gleichen Gewinnen, Einkünften oder steuerbaren Kapitalgewinnen erhoben wird, auf denen die schweizerische Steuer berechnet worden ist; b. wird im Falle einer Dividende, die von einer Gesellschaft, die ein Bewohner der Schweiz ist, an eine Gesellschaft gezahlt wird, die im Vereinigten Königreich wohnhaft ist und in der schweizerischen Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar über mindestens 25 Prozent der Stimmrechte verfügt, bei der Anrechnung (neben der nach Buchstabe a anrechenbaren schweizerischen Steuer) auch die von der Gesellschaft auf ihrem Gewinn, aus dem die Dividende gezahlt wird, zu entrichtende schweizerische Steuer in Rechnung gestellt.

Bei Anwendung dieses Absatzes umfasst der Ausdruck schweizerische Steuer' auch die eidgenössische Stempelabgabe auf Coupons.

2 Bezieht ein Bewohner der Schweiz Einkünfte,
die nach dem Recht des Vereinigten Königreichs und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen im Vereinigten Königreich besteuert werden können, so nimmt die Schweiz, vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 dieses Artikels, diese Einkünfte von der schweizerischen Steuer aus.

1

1322 "Bezieht ein Bewohner der Schweiz Dividenden, die nach Artikel VI Absatz 2 im Vereinigten Königreich besteuert werden können, so gewährt die Schweiz dieser Person auf Antrag eine Entlastung. Diese Entlastung besteht a. in der Anrechnung der nach Artikel VI Absatz 2 im Vereinigten Königreich erhobenen Steuer auf die vom Einkommen dieser Person geschuldete schweizerische Steuer, wobei der anzurechnende Betrag jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten schweizerischen Steuer nicht übersteigen darf, der auf die Dividenden entfällt, oder b. in einer pauschalen Ermässigung der schweizerischen Steuer, die den Grundsätzen der in Buchstabe a erwähnten Entlastung Rechnung trägt, oder c. in einer teilweisen Befreiung der in Rede stehenden Dividenden von der schweizerischen Steuer, mindestens aber im Abzug der im Vereinigten Königreich erhobenen Steuer vom Bruttobetrag der Dividenden.

Die Schweiz wird gemäss den schweizerischen Vorschriften über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Art der Entlastung bestimmen und das Verfahren ordnen.

4 Eine Gesellschaft, die ein Bewohner der Schweiz ist und die Dividenden aus einer Gesellschaft bezieht, die ein Bewohner des Vereinigten Königreichs ist, geniesst bei der Festsetzung der schweizerischen Steuer auf diesen Dividenden die gleichen Erleichterungen, wie sie der Gesellschaft zustehen würden, wenn die dividendenzahlende Gesellschaft ein Bewohner der Schweiz wäre.

5 Im Falle einer Person (ausgenommen eine Gesellschaft oder Personengesellschaft), die bei Anwendung der Steuer des Vereinigten Königreichs als im Vereinigten Königreich wohnhaft und die zugleich bei Anwendimg der schweizerischen Steuer als (auf Grund von Wohnsitz oder Aufenthalt) in der Schweiz wohnhaft betrachtet wird, finden für Einkünfte, die die in Rede stehende Person aus schweizerischen Quellen bezieht, die Bestimmungen von Absatz l dieses Artikels, und für Einkünfte (einschliesslich Dividenden), die diese Person aus im Vereinigten Königreich gelegenen Quellen bezieht, die Bestimmungen von Absatz 2 dieses Artikels Anwendung. Bezieht eine solche Person Einkünfte von ausserhalb des Vereinigten Königreichs und der Schweiz gelegenen Quellen, so können (vorbehaltlich der in den beiden Ländern in Kraft stehenden Gesetze und
vorbehaltlich allfälliger Abkommen, die zwischen der einen oder anderen vertragsschliessenden Partei und dem Gebiet, aus dem die Einkünfte fliessen, bestehen) diese Einkünfte in beiden Ländern der Steuer unterworfen werden; jedoch soll die schweizerische Steuer, die auf die in beiden Ländern der Steuer unterliegenden Einkünfte entfällt, auf die Hälfte herabgesetzt und gemäss Absatz l dieses Artikels auf die Steuer des Vereinigten Königreichs auf diesen Einkünften angerechnet werden.

8 Bei Anwendung dieses Artikels sollen Gewinne oder Vergütungen für im einen Lande geleistete persönliche (einschliesslich freiberufliche) Dienste als Einkommen aus in diesem Lande gelegenen Quellen gelten; indessen gelten die Vergütungen an" einen Verwaltungsrat als Einkommen aus dem Lande, in dem

1323 die Gesellschaft wohnhaft ist, und Dienstleistungen, die eine natürliche Person voll oder zur Hauptsache auf von einem Bewohner des einen Landes betriebenen Schiffen oder Luftfahrzeugen erbringt, als in diesem Lande erbracht.» Artikel 8 Absatz 4 des Artikels XVIII des Abkommens erhält folgende neue Fassung: «Artikel XVIII Dieser Artikel darf auf keinen Fall dahin ausgelegt werden, dass er eine vertragsschliessende Partei verpflichtet, Personen, die nicht in ihrem Gebiet wohnhaft sind, die persönlichen Abzüge, Erleichterungen und Ermässigungen für Steuerzwecke zu gewähren, die nach Gesetz nur den in ihrem Gebiet wohnhaften Personen zustehen; noch soll er den Abzug der Einkommenssteuer des Vereinigten Königreichs von Dividenden einschränken, die an eine im Vereinigten Königreich unterhaltene Betriebsstätte einer Gesellschaft, die ein Bewohner der Schweiz ist, gezahlt werden, sofern diese Dividenden bei der Betriebsstätte nicht der Körperschaftssteuer des Vereinigten Königreichs unterliegen.» 4

Artikel 9 Artikel XXIV des Abkommens erhält folgende neue Fassung : «Artikel XXTV Dieses Abkommen soll auf unbestimmte Zeit in Kraft bleiben, kann aber von jeder vertragsschliessenden Partei am oder vor dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahres nach dem Jahr 1967 durch der anderen vertragsschliessenden Partei auf diplomatischem Wege zuzustellende Mitteilung gekündigt werden.

In diesem Falle soll das Abkommen wie folgt ausser Kraft treten : a. Im Vereinigten Königreich : (i) hinsichtlich der Einkommenssteuer und der Zuschlagssteuer für jedes Steuerjahr, das am oder nach dem 6. April des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres beginnt; (ii) hinsichtlich der Körperschaftssteuer für jedes Rechnungsjahr, das am oder nach dem I.April des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres beginnt; und (iii) hinsichtlich der Kapitalgewinnsteuer für jedes Steuerjahr, das am oder nach dem 6. April des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres beginnt; b. In der Schweiz: für die Steuerjahre, die am oder nach dem I.Januar des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres beginnen.»

1324 Artikel 10 1

Dieses Protokoll soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen sobald als möglich in Bern ausgetauscht werden.

2 Dieses Protokoll soll mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft treten und hierauf wie folgt Anwendung finden : a. Im Vereinigten Königreich: (i) hinsichtlich der Einkommenssteuer und der Zuschlagssteuer für jedes Steuerjahr, das am oder nach dem 6. April 1966 beginnt; (ii) hinsichtlich der Körperschaftssteuer für jedes Rechnungsjahr, das am oder nach dem I.April 1964 beginnt; und (iii) hinsichtlich der Kapitalgewinnsteuer für jedes Steuerjahr, das am oder nach dem 6.April 1965 beginnt; b. In der Schweiz: für die Steuerjahre, die am oder nach dem I.Januar 1966 beginnen.

3 Hat eine im Vereinigten Königreich wohnhafte Gesellschaft für das am 6. April 1966 beginnende Jahr Einkommenssteuer auf Beträgen zu entrichten, die mit Dividenden zusammenhängen, die in dem am S.April 1966 zu Ende gehenden Jahr gezahlt worden sind, so ist Artikel VI des Abkommens auf den Teil jeder Bruttodividende (ausgenommen eine Vorzugsdividende oder ein Teil einer solchen, die zu einem festen Satz gezahlt werden), die in dem am S.April 1966 zu Ende gehenden Jahr gezahlt worden ist, anzuwenden, der dem Verhältnis der genannten Beträge zu den gesamten Bruttodividenden (unter Ausschluss jeder Vorzugsdividende und jedes Teils einer solchen, die zu einem festen Satz gezahlt werden) entspricht, die die Gesellschaft in dem am S.April 1966 zu Ende gehenden Jahr gezahlt hat.

4

a. Im Vereinigten Königreich: (i) bleiben die Bestimmungen des am 30. September 1954 unterzeichneten Abkommens für alle vor dem Inkrafttreten dieses Protokolls beginnenden Steuerjahre unverändert anwendbar, wenn sie höhere Entlastungen von der Einkommenssteuer bewirken als in der durch dieses Protokoll geänderten Fassung; (ii) fin den die Artikel des am 30. September 1954 unterzeichneten Abkommens, die durch dieses Protokoll geändert werden, in der früheren Fassung auf die Körperschaftssteuer keine Anwendung.

b. In der Schweiz: bleiben die Bestimmungen des am 30. September 1954 unterzeichneten Abkommens für alle vor dem Inkrafttreten dieses Protokolls beginnenden Steuerjahre unverändert anwendbar, wenn sie höhere Entlastungen von der Verrechnungssteuer bewirken als in der durch dieses Protokoll geänderten Fassung.

1325 Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten, die hiezu gehörig bevollmächtigt worden sind, dieses Protokoll unterschrieben.

Gefertigt zu London, im Doppel, am 14. Juni 1966 in französischer und englischer Urschrift, welche gleicherweise authentisch sind.

Für den Schweizerischen Bundesrat: (gez.) B. von Fischer

Für die Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland : (gez.) G. Thomson

Bundesblatt. 118 Jahrg. Bd. I

95

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Genehmigung des zwischen der Schweiz und Grossbritannien unterzeichneten Protokolls zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens von 1954 (Vom 12. Juli 1966)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1966

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

30

Cahier Numero Geschäftsnummer

9522

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

28.07.1966

Date Data Seite

1309-1325

Page Pagina Ref. No

10 043 354

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.