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9540 Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Reorganisation des Militärdepartements und die Änderung der Militärorganisation (Vom 19. September 1966)

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren !

. Die vom Nationalrat und vom Ständerat eingesetzten Kommissionen zur Abklärung der Mirage-Angelegenheit, im nachfolgenden Arbeitsgemeinschaft genannt, haben in ihrem vom l. September 1964 datierten Bericht die Organisation der Rüstungsbeschaffung im Militärdepartement einer einlässlichen Prüfung unterzogen. Ausgehend von den zutage getretenen Mängeln schlugen sie eine Reihe von organisatorischen Änderungen vor und luden die eidgenössischen Räte ein, folgende Motionen erheblich zu erklären : Der Bundesrat wird beauftragt, die Reorganisation des Eidgenössischen Militärdepartements innerhalb zweier Jahre im Sinne der Anträge der Arbeitsgemeinschaft «Mirage» vorzubereiten und den eidgenössischen Räten die erforderliche Revision der Militärorganisation der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorzulegen.

Die Reorganisation hat folgende Punkte zu umfassen: - Ernennung eines Rüstungschefs, der stimmberechtigtes Mitglied der Landesverteidigungskommission ist; - Bildung eines hauptsächlich aus Vertretern der Wissenschaft, Industrie und übrigen Wirtschaft zusammengesetzten beratenden Fachausschusses für Rüstungsfragen; - klare Grenzziehung zwischen Entwicklung und Beschaffung von Rüstungsmaterial; - Sicherstellung der Termin- und Kostenermittlung sowie der technischen und kaufmännischen Auftragsüberwachung.

Die eidgenössischen Räte folgten diesem Antrag der Arbeitsgemeinschaft.

Am 24.September 1964 wurde die Motion im Nationalrat, am T.Oktober 1964 im Ständerat erheblich erklärt.

Damit war für die Reorganisation des Militärdepartements die Marschrichtung abgesteckt und die Zeitspanne für ihre Verwirklichung gegeben. Die entsprechenden Vorarbeiten wurden unverzüglich an die Hand genommen. Als Sofortmassnahme erliess der Chef des Militärdepartements am S.Dezember 1964 die Verfügung betreffend den Fachausschuss für Rüstungsfragen. Entsprechend den Forderungen der Motion ist dieser Fachausschuss aus Vertretern

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der Wissenschaft, Industrie und übrigen Wirtschaft zusammengesetzt. Er wirkt vorläufig als beratendes Organ des Chefs der Kriegstechnischen Abteilung.

Bereits am 28. Januar 1965 konnte er seine erste Sitzung abhalten, der bis zum 30. Juni 1966 15 weitere gefolgt sind.

Die besonders interessierten Dienststellen erhielten den Auftrag zu prüfen, wie die Vorschläge der Arbeitsgemeinschaft verwirklicht werden können. Es zeigte sich bald, dass damit recht vielschichtige Fragen organisatorischer und struktureller Art verbunden sind, die einer fachgerechten Abklärung bedurften.

Das Militärdepartement beantragte deshalb, die Vorarbeiten für die Reorganisation des Departements einer Expertengruppe zu übertragen. Diese wurde mit Bundesratsbeschluss vom 26. Januar 1965 bestellt. Sie umfasste neun Mitglieder, von denen sechs aus Kreisen der Wirtschaft und Wissenschaft, drei aus der Verwaltung gewählt wurden. Der Direktor der Zentralstelle für Organisationsfragen der Bundesverwaltung wurde mit dem Vorsitz betraut. Der Auftrag an die Expertenkommission für die Reorganisation des Militärdepartements (nachstehend Expertenkommission genannt) lautete wie folgt: «Die Expertenkommission hat zuhanden des Bundesrates Vorschläge für die Reorganisation des Militârdepartements auszuarbeiten. Der in der Herbstsession der eidgenössischen Rate 1964 angenommenen diesbezüglichen Motion ist dabei Rechnung zu tragen.

Nicht zum Auftrag der Kommission gehört das Studium der Frage der institutionellen Erneuerung auf dem Gebiete der totalen Landesverteidigung (Studienauftrag von Oberstkorpskommandant Annasohn)».

Die Expertenkommission ist für ihre eigenen Arbeiten vom Bericht der Arbeitsgemeinschaft, der eine wertvolle Grundlage bildete, ausgegangen. In Ausführung ihres Auftrages hat sie im Juli 1965 einen Zwischenbericht und im April 1966 den Schlussbericht erstattet. Beide Berichte sehen den Ausbau der heutigen Kriegstechnischen Abteilung zu einer Gruppe für Rüstungsdienste vor. Da dieser Ausbau, wie überhaupt die Verwirklichung der Motion, eine Neugestaltung der Leitungsorganisation des Militärdepartements bedingt, wurden uns im Zwischenbericht hiefür acht Varianten, von denen vier auf die Schaffung einer Armeeleitung im Frieden abzielten, vorgelegt. Im Schlussbericht sind, entsprechend unseren Weisungen, zwei dieser Varianten im einzelnen untersucht und dargestellt, zwei weitere lediglich skizziert worden. Eine der näher untersuchten Varianten sah eine «Kollegiale Armeeleitung» vor; die andere brachte, unserem ausdrücklichen Wunsch Folge leistend, eine Leitungsorganisation zur Darstellung, die dem heutigen Zustand unter Berücksichtigung der Motion betreffend Reorganisation des Militârdepartements am ehesten entspricht.

Diese letztere Lösung haben wir unseren weiteren Arbeiten zugrunde gelegt.

Es wurde damit auf die Schaffung einer eigentlichen Armeeleitung im Frieden verzichtet. Die Anstrengungen wurden vielmehr darauf ausgerichtet, im Rahmen unserer hergebrachten Zuständigkeitsordnung, deren Hauptmerkmal die Unterordnung der militärischen unter die zivile Gewalt ist, eine Lösung für die als Folge der Entwicklung auf kriegstechnischem Gebiet bedeutend anspruchsvoller gewordenen Leitungs- und Koordinationsprobleme zu finden.

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Die Expertenkommission befasste sich auch mit einer zweckmässigeren Grupoierung der Dienstabteilungen und Dienststellen des Militärdepartements und widmete der Frage der Planung ihre besondere Aufmerksamkeit. Sie hat sich die Mühe genommen, Aufgabenbeschrieb und Funktionsabläufe bis ins Einzelne zu analysieren und festzulegen, wodurch eine sehr nützliche undzweckmässige Arbeitsgrundlage entstand. Der ausgewogene und klare Bericht der Expertenkommission konnte weitgehend unseren Vorschlägen für die Reorganisation des Militärdepartements zugrunde gelegt werden.

In einzelnen Punkten sind wir zu ändern Schlussfolgerungen gekommen als die Experten. Dies ist namentlich der Fall inbezug auf die organisatorische Ausgestaltung und Unterstellung der mit der militärischen Gesamtplanung betrauten Organe und die Bildung einer Gruppe für Militärverwaltung. Es wird bei den betreffenden Kapiteln davon zu sprechen sein. Inbezug auf alle Forderungen, die in der Motion enthalten sind, stimmen wir jedoch mit der Expertenkommission überein.

Gleichzeitig mit den Arbeiten der Expertenkommission wurde im Militärdepartement an der Reorganisation des Kommandos der Flieger- und Fliegerabwehrtruppen gearbeitet. Die Erfüllung dieses alten Postulats erschien um so dringender, als sich sowohl auf der Kommando- wie auch auf der Ausbildungsund Verwaltungsseite mit der Einführung moderner, hochtechnisierter Waffen und Geräte - wir erinnern nur an die Fliegerabwehrlenkwaffen, die MirageKampfflugzeugeund das Frühwarnradar- und Führungssystem Florida - Probleme von bisher nicht gekannter Komplexität stellten. Es galt, die Kommandound Verwaltungsinstanzen diesen Gegebenheiten entsprechend so zu gruppieren, dass klare Verantwortungsverhältnisse für den Bereich der Ausbildung, der Infrastruktur und der Führung der Flieger- und Fliegerabwehrtruppen gewährleistet sind. Als wichtigstes Ziel dieser Umgruppierung muss die Entlastung des Kommandanten der Flieger- und Fliegerabwehrtruppen von einer Vielzahl von Aufgaben und Funktionen, die ihm bisher zukamen, bezeichnet werden. Er wird sich nach durchgeführter Reorganisation eingehender den eigentlichen Führungs- und Bereitschaftsproblemen, wie vor allem auch den schwierigen Fragen unserer künftigen Luftraumverteidigung, widmen können, als dies früher möglich war. Unter diesem Gesichtswinkel
muss auch diese Massnahme als ein notwendiger Schritt zur Behebung der bei der Auswahl und Beschaffung der Mirage-Kampf flugzeuge zutage getretenen Mängel angesehen werden.

Die Expertenkommission hat sich nicht im einzelnen mit der Neuordnung auf dem Gsbiete des Flugwesens und der Fliegerabwehr befasst. Ihr Bericht erleichterte dennoch die Berücksichtigung der Flieger- und Fliegerabwehr-Belange bei der jetzigen Reorganisationsphase.

Eine grössere Anzahl von Bestimmungen der Militärorganisation, welche an sich durch die Reorganisation nicht berührt werden, bedürfen der Anpassung.

Die Tragweite der zum Teil schon seit Jahren in Aussicht genommenen Änderungen ist nicht derart, dass sich allein ihretwegen eine Revision der Militärorganisation aufgedrängt hätte. Hingegen erschien es zweckmässig, die nötigen

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Anpassungen bei der durch die Reorganisation bedingten Gesetzesänderung durchzuführen.

Ein Verwaltungskörper von der Grosse des Militärdepartements mit einer weitgehend von äussern Umständen abhängigen Zielsetzung bedarf dauernder Anpassung an die sich ändernden Verhältnisse. Es schien deshalb nützlich, bei Anlass der heute durchzuführenden Reorganisation einen kurzen Rückblick auf die frühern Stufen der Erneuerungen zu tun.

Die vorliegende Botschaft bringt demnach im ersten Teil einen Abriss der geschichtlichen Entwicklung der Organisation des Militärdepartements seit 1848.

Dabei wird auf die Darstellung der Reorganisationsbestrebungen der letzten Jahre auf dem Gebiet des Rüstungswesens besonderes Gewicht gelegt.

Im zweiten Teil kommen die eigentlichen Reorganisationsmassnahmen zur Darstellung. Hauptkapitel sind dabei die Neugestaltung des Rüstungsdienstes, die künftige Ordnung der Leitungsorganisation und der Struktur des Militärdepartements, die militärische Gesamtplanung sowie die Reorganisation des Flugwesens und der Fliegerabwehr.

In einem dritten Teil sollen die Änderungen, welche die vorgesehenen Reorganisationsmassnahmen auf dem Gebiete der Militärorganisation bedingen, im einzelnen zur Darstellung kommen. Ebenfalls in diesem Teil werden die weiteren Änderungen, welche mit der Reorganisation des Militärdepartements in keinem Zusammenhang stehen oder bloss formalen Charakter haben, angeführt und erläutert.

Wie schon anlässlich früherer Teilrevisionen mussten wir uns auch diesmal fragen, ob nicht der in den wesentlichen Zügen auf das Jahr 1907 zurückgehenden Militärorganisation in ihrer Gesamtheit eine neue Fassung gegeben werden sollte. Die Frist, die uns für die Verwirklichung der Motion gesetzt war, aber auch die Dringlichkeit der vorzunehmenden Verbesserungen, hätte eine solche Totalrevision nicht erlaubt. Sie wird aber zweifellos einmal an die Hand genommen werden müssen. Bis dahin gilt es, unsere Militärorganisation durch Teilrevisionen wie die, welche wir Ihnen hiermit vorschlagen, den Erfordernissen der Zeit anzupassen.

Eine nächste derartige Revision wird sich möglicherweise in der Folge der Studien ergeben, welche gegenwärtig inbezug auf eine institutionelle Erneuerung auf dem Gebiete der totalen Landesverteidigung gemacht werden. Der Abschluss dieser Studien ist auf Jahresende
zu erwarten. Ihre Auswertung, welche die zivilen Departemente und weitere Kreise ebenso berührt, wie das Eidgenössische Militärdepartement, dürfte einige Zeit beanspruchen. Es war deshalb nicht möglich, deren Ergebnisse abzuwarten. Die Expertenkommission hat sich indessen vergewissert, dass ihr Vorschläge nichts enthalten, was eine künftige Anpassung an die Erfordernisse der totalen Landesverteidigung erschweren könnte.

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Erster Teil I. Geschichtliche Entwicklung der Organisation des Militärdepartements seit 1848

1. Vor 1907

Das kurze Zeit nach dem Inkrafttreten der Bundesverfassung von 1848 erlassene Bundesgesetz über die Militärorganisation vom S.Mai 1850 übertrug die unter den damaligen Verhältnissen noch einfache Leitung des Militärwesens dem Bundesrat und dem Militärdepartement. Als einzige militärische Beamte der eidgenössischen Verwaltung standen unter dem Departementschef die Inspektoren der Waffengattungen (Art. 116 der MO von 1850), die einander formell gleichgeordnet waren. Allerdings kam dabei dem Inspektor der Infanterie eine gewisse Vorrangstellung zu.

Nachdem im Jahr 1872 der Entwurf zu einer neuen Militärorganisation, die den Posten eines zentralen Chefs der Ausbildung vorsah, in der Volksabstimmung verworfen worden war, verzichtete die Militärorganisation vom 13. November 1874 auf einen, den ändern Dienststellen übergeordneten militärischen Chef. Die Waffenchefs, der Leiter des Stabsbureaus, der Verwalter des Kriegsmaterials, der Oberfeldarzt, der Oberpferdarzt und der Oberkriegskommissär waren einander gleichgeordnet; alle waren unmittelbar demDepartementschef unterstellt. Immerhin räumte Artikel 248 erneut dem Waffenchef der Infanterie eine gewisse bevorzugte Stellung ein, indem diesem nicht nur der Erlass der «allgemeinen Anordnungen betreffend das Aufgebot, die Versammlung und die Ausrüstung der Truppenkörper» übertragen, sondern auch bestimmt wurde, dass er alle Angelegenheiten zu ordnen habe, die sich « auf die Armee als Ganzes » bezogen. Dem Chef des Stabsbureaus kamen dagegen eher untergeordnete Aufgaben zu.

Im Jahr 1895 legte der Bundesrat den eidgenössischen Räten den Entwurf zu neuen Militärartikeln der Bundesverfassung vor. Das Ziel dieser Revision bestand vor allem in einer strafferen Zentralisierung der militärischen Verwaltung unter der persönlichen Leitung des Departementschefs. Als dessen unmittelbare Untergebene waren in einer neu zu erlassenden Militärorganisation vorgesehen der Direktor der Heeresverwaltung, dem die Waffenchefs und einige Dienstabteilungen ohne Truppen unterstehen sollten, der Generalstabschef, der Oberkriegskommissar und der Direktor des höheren militärischen Unterrichts (Leiter der Offlziersausbildung, soweit sich diese ausserhalb des Truppenverbands abspielte). Erstmals war in dem Entwurf auch von einer Landesverteidigungskommission die Rede; diese sollte aber
in militärischen Fragen eine rein beratende Funktion haben. Nach dem Entwurf sollten der Landesverteidigungskommission der Direktor der Heeresverwaltung, der Generalstabschef und die Armeekorpskommandanten angehören. Die wesentlichen Merkmale des Entwurfs bestanden einerseits in der fast gänzlichen Ausschaltung der Truppen-

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führer gegenüber der straff zentralisierten Militärverwaltung und anderseits im Ersatz der kantonalen Militärverwaltungen durch eidgenössische Verwaltungsstellen in'den Divisionskreisen; diese sollten einem Militärkreisdirektor unterstehen. Die Verfassungsvorlage wurde wegen ihrer allzu zentralistischen Tendenz trotz der Zustimmung beider Räte in der Volksabstimmung vom 3. November 1895 verworfen.

Im Jahr 1899 veröffentlichte der damalige Oberst U.Wille eine «Skizze einer Wehrverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft », in der er sich namentlich auch zum Problem der Armeeleitung im Frieden äusserte. Die grundlegenden Ausführungen dieser Arbeit erhielten für die künftige Ausgestaltung unseres Wehrwesens wegleitende Bedeutung.

2. Die Militärorganisation vom 12. April 1907 Der ablehnende Volksentscheid vom Jahr 1895 hielt die Bestrebungen für die Revision der militärischen Grundorganisation nur kurze Zeit auf. Zwar wurde jetzt auf eine Änderung der Militärartikel der Bundesverfassung verzichtet ; vielmehr wurde auf der Grundlage der Verfassungsbestimmungen von 1874 ein neues militärisches Grundgesetz ausgearbeitet, das nach einem bewegten Abstimmungskampf am S.November 1907 vom Volk gutgeheissen worden ist.

Die neue Militärorganisation machte am 21. Oktober 1909 die Neufassung des Bundesgesetzes über die Organisation des Militärdepartements notwendig.

Nach den Bestimmungen der beiden Gesetze unterstanden dem Chef des Militärdepartements folgende Dienstabteilungen : die Generalstabsabteilung; die Abteilungen für Infanterie, Kavallerie, Artillerie, Genie und Festungswesen ; die Abteilung für Sanität; die Abteilung für Veterinärwesen ; das Oberkriegskommissariat; die Kriegstechnische Abteilung ; ' die Kriegsmaterialverwaltung; die Abteilung für Landestopographie; die Pferderegieanstalt.

In organisatorischer Hinsicht waren die Militärorganisation vom 12. April 1907 und das Bundesgesetz über die Organisation des Militärdepartements vom 21. Oktober 1909 in erster Linie gekennzeichnet durch die grosse Zahl einander gleichgeordneter, unmittelbar dem Departementschef unterstellter Dienstabteilungen, wobei als neue Abteilung noch die Abteilung für Genie- und Festungswesen hinzugekommen war. Der Generalstabschef erhielt in Artikel 170 eine gegenüber früher wesentlich verstärkte Stellung zugewiesen,
indem ihm die Vorbereitung aller «die Kriegsbereitschaft überhaupt betreffenden Angelegenheiten» sowie die Bearbeitung aller Fragen übertragen wurde, welche «die Landesverteidigung und die Armee als Ganzes betreffen ». Damit wurde dem Generalstabschef ein deutliches Übergewicht über die ändern Dienstabteilungen

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gegeben; im wesentlichen übernahm er die Stellung, die bisher der Waffenchef der Infanterie eingenommen hatte.

Im vierten Teil der Militär organisation von 1907, dem Kapitel «Die Militärverwaltung », wurde der Grundsatz verankert, dass dem Bundesrat die oberste Leitung der Militärverwaltung zustehe und dass er sie durch das Militärdepartement besorgen lasse. Damit wurde nicht nur der Vorrang der zivilen Gewalt vor den militärischen Kommandostellen festgelegt, sondern es wurde auch ausdrücklich auf die Schaffung einer militärischen Spitze der Armee verzichtet. Eine solche sollte auch nicht in der Landesverteidigungskommission liegen, einmal wegen ihres Charakters als Kollegialinstanz, aber auch darum, weil ihr im wesentlichen nur eine beratende Funktion in allen wichtigen, die Landesverteidigung betreffenden Fragen zugedacht war (Art. 191).

3. Reorganisationsbestrebungen nach 1918 Die während des Aktivdienstes 1914-1918 mit der Militärorganisation von 1907 gemachten Erfahrungen gaben General Wille Anlass, in seinem Aktivdienstbericht verschiedene Revisionsvorschläge zu begründen. In erster Linie schlug der General eine neue Kompetenzordnung für das Militärdepartement und die Armeeleitung im Frieden vor, womit er dreierlei erreichen wollte: a. allgemein sollten die Befugnisse und Verantwortlichkeiten klarer als bisher umschrieben werden; b. zum zweiten sollte die grosse Zahl der unmittelbar dem Chef des Militärdepartements unterstellten, selbständigen Dienstabteilungen erheblich verringert und diesem dadurch eine bessere Übersicht verschafft werden ; c. schliesslich sollte der Einfluss der Truppenkommandanten gegenüber der Militärverwaltung gestärkt werden.

In gleicher Weise unterbreitete auch der Generalstabschef des Aktivdienstes 1914-1918, Oberstkorpskommandant Th. Sprecher von Bernegg, in seinem Bericht an die Bundesversammlung Vorschläge für die Reorganisation des Militärdepartements. Seine Vorschläge deckten sich in der Kritik der bestehenden Ordnung und in der Zielsetzung für eine neue Regelung im wesentlichen mit jenen des Generals. Dagegen schlug der Generalstabschef aus seiner Sicht eine grundsätzlich andere Lösung der organisatorischen Probleme vor, indem er dem Chef des Generalstabes gegenüber den Dienstabteilungen eine bevorzugte Stellung einräumen wollte. Dieser sollte unmittelbarer
Berater des Chefs des Eidgenössischen Militärdepartements sein. Die Dienstabteilungen, nicht jedoch die Kommandanten der Armeekorps, wären ihm zu unterstellen.

Neben den auf den Erfahrungen der Aktivdienstjahre beruhenden Vorschlägen des Generals und des Generalstabschefs wurden in den Jahren zwischen den beiden Weltkriegen eine Reihe von weitern Vorschlägen und Gutachten zur Reorganisation des Militärdepartements ausgearbeitet, so von den Oberstkorpskommandanten Roost und Labhart, beide Generalstabschefs, den drei damaligen Armeekorpskommandanten Guisan, Frisi und Miescher sowie dem Waffenchef der Infanterie, Oberstkorpskommandant Wille. Ihre Vorschläge

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Dagegen gingen sie in der Frage nach der Spitze der Armeeleitung stark auseinander.

4. Vor dem zweiten Weltkrieg: der Armeeinspektor Einer der grössten Nachteile der Militär organisation von 1907 bestand darin, dass dem Departementschef eine zu grosse Zahl von Abteilungen direkt unterstanden. Dieses Missverhältnis wurde dadurch noch vergrössert, dass über das ursprüngliche Gesetz hinaus inzwischen noch zwei weitere Abteilungen entstanden waren, nämlich die Abteilung für Flugwesen und Fliegerabwehr sowie die Abteilung für passiven Luftschutz. Im ganzen waren dem Chef des Militärdepartements in den Jahren vor dem zweiten Weltkrieg somit folgende .75 Abteilungen direkt unterstellt : die Generalstabsabteilung die Abteilung für Infanterie die Abteilung für Leichte Truppen die Abteilung für Artillerie die Abteilung für Flugwesen und Fliegerabwehr die Abteilung für Genie die Abteilung für Sanität die eidgenössische Militärversicherung die Abteilung für Veterinärwesen das Oberkriegskommissariat die Kriegstechnische Abteilung die Kriegsmaterialverwaltung die Abteilung für passiven Luftschutz die Abteilung für Landestopographie das Departements-Sekretariat.

Zudem unterstanden dem Departementschef auch die drei Armeekorpskommandanten direkt.

In dieser Organisation fehlte jede Gliederung nach Sachgebieten. Praktisch nahm allerdings der Generalstabschef eine besondere Stellung ein ; er wurde in allen wichtigen Fragen begrüsst, auch wenn diese nicht sein unmittelbares Sachgebiet berührten. Rechtlich stützte sich diese Praxis auf Artikel 170, Ziffer 2 der Militärorganisation, wonach der Generalstabsabteilung die Begutachtung und Antragstellung in allen Fragen zukam, welche die Landesverteidigung, die Armee als Ganzes und den Armeestab betrafen. Die damalige Breitengliederung des Militärdepartements stellte einen ausserordentlich schwerfälligen Apparat dar. Die Unterstellung von 15 gleichgestellten Abteilungen führte zu einer schweren Überlastung des Departementschefs, der eine Reihe von an sich wenig bedeutsamen Fragen selbst entscheiden musste, weil bei einer Übertragung von

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Zuständigkeiten an 15 Stellen die erforderliche Einheitlichkeit der Behandlung nicht sichergestellt gewesen wäre.

Diese Unzukömmlichkeiten veranlassten den Bundesrat, den eidgenössischen Räten am 19.Dezember 1938 eine Botschaft über die Organisation des Militärdepartements und über die Armeeleitung zu unterbreiten, die eine grundlegende Reorganisation von Militärverwaltung und Armeeleitung im Frieden vorsah. Die Vorlage wurde im Frühjahr 1939 beraten, und kurz vor Kriegsausbruch erfolgte in den Räten am 21 ./22. Juni 1939 die Schlussabstimmung. Die Gesetzesnovelle schuf im Aufbau der militärischen Hierarchie zwei bedeutungsvolle neue Stellen, denen Sitz und Stimme in der Landesverteidigungskommission zukam : a. Um die Einheitlichkeit in der Anwendung der Ausbildungs- und Führungsgrundsätze, namentlich im Hinblick auf den Kampf der verbundenen Waffen zu erzielen, aber auch, um die Zahl der dem Departementschef direkt unterstellten Stellen zu vermindern, wurden die Waffenabteilungen in einer Gruppe zusammengefasst. Chef dieser Gruppe war der Chef der Militärschulen (heute: Ausbildungschef). Für die Fragen der Ausbildung wurden ihm auch unterstellt der Waffenchef der Flieger- und Fliegerabwehrtruppen sowie die Abteilungschefs, denen neben ändern Aufgaben die Ausbildung von Truppen oblag, d. h.

der Oberfeldarzt, der Oberpferdarzt und der Oberkriegskommissär. Der Chef der Militärschulen war verantwortlich für die Ausbildung in den Rekruten- und Kaderschulen. Anderseits sollte die Ausbildung in den Truppenkursen Sache der Truppenoffiziere bleiben ; die Verantwortung für die Ausbildung und die Kriegstüchtigkeit ihrer Truppen trugen die Armeekorpskommandanten.

b. Um zwischen den Armeekorpskommandanten und dem Chef der Militärschulen die Einheitlichkeit der Auffassungen und die übereinstimmende Anwendung der Vorschriften sicherzustellen, wurde die Stelle des Armeeinspektors neu geschaffen. Dieser sollte zwar nicht die Stellung eines eigentlichen Oberbefehlshabers einnehmen, wenn ihm auch relativ weitreichende Befugnisse zuerkannt wurden. Artikel 188 der Militärorganisation vom 22.Juni 1939 umschrieb die Aufgaben und Kompetenzen des Armeeinspektors wie folgt: Der Armeeinspektor sorgt für die einheitliche Durchführung der Vorschriften und wacht über die übereinstimmende Ausbildung in allen Schulen und
Kursen der ganzen Armee sowie über die Einheitlichkeit der Führungsgrundsätze. Im Rahmen dieser Aufgabe erlässt er die erforderlichen Weisungen und Befehle.

Der Armeeinspektor hat das Inspektionsrecht in der ganzen Armee und allen zugehörigen Institutionen.

Er prüft die Kriegsbereitschaft der Stäbe und Truppen. Über seine Beobachtungen meldet er dem Departementschef und stellt die erforderlichen Anträge.

Er prüft mit dem Generalstabschef den operativen Einsatz der Armee. Er erteilt die Weisungen über die Durchführung der Inspektionen nach Artikel 144 MO.

In der Landesverteidigungskommission sollte der Armeeinspektor der Stellvertreter des Vorsitzenden sein; er sollte als dessen engster Mitarbeiter in allen Armeefragen amtieren. Anderseits schied der Waffenchef der Infanterie, der Untergebener des Chefs der Militärschulen war, als Mitglied der Landesverteidigungskommission aus. Somit stand nach der Gesetzesnovelle von 1939 neben dem Departementschef an der Spitze der Armee die Landesverteidigungs-

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kommission mit erweiterten Kompetenzen und in erweiterter Zusammensetzung (Armeeinspektor und Chef der Militärschulen). Als Beauftragter des Chefs des Militärdepartements sollte der Armeeinspektor ein umfassendes Inspektionsrecht über die Armee ausüben ; er hatte insbesondere dafür zu sorgen, dass überall nach gleichen Grundsätzen verfahren wurde.

Was die Reorganisation des Militärdepartements betrifft, brachte das neue Gesetz die Zusammenfassung der 15 Abteilungen des Departements in Gruppen.

Eine unter dem Chef der Militärschulen stehende Ausbildungsgruppe umfasste sämtliche Abteilungen, denen die Ausbildung von Truppen oblag. Eine zweite Gruppe vereinigte jene Abteilungen, die nach ihren Aufgaben in das Arbeitsgebiet der Generalstabsabteilung fielen, d.h. die Abteilung für Sanität, Abteilungfür Veterinärwesen, das Oberkriegskommissariat und die Kriegsmaterialverwaltung. Im weitern kam zu dieser Gruppe die Abteilung für Landestopographie und die Abteilung für Flugwesen und Fliegerabwehr. Chef dieser Gruppe war der Generalstabschef. Die Einordnung in die beiden Gruppen bedeutete eine Unterstellung; der Chef der Militärschulen wie der Generalstabschefwaren die Vorgesetzten der ihnen unterstellten Abteilungschefs. Schliesslich wurde das bisherige Departementssekretariat neu gestaltet und zu einer besondern Dienstabteilung mit der Bezeichnung Direktion der Militärverwaltung gemacht. Ausserdem wurde die Abteilung für passiven Luftschutz in Abteilung für Luftschutz umbenannt, eine Neuerung, die der Bundesrat am 25. Februar 1944 in Kraft setzte.

Die Referendumsfrist für das Bundesgesetz vom 22. Juni 1939 lief am 26. September 1939 unbenutzt ab. In Anbetracht des unterdessen eingetretenen Aktivdienstzustandes beschloss der Bundesrat jedoch am 17. November 1939, von der Inkraftsetzung dieser Friedensorganisation bis auf weiteres abzusehen.

5. Im Anschluss an den zweiten Weltkrieg Die sechs Jahre des Aktivdienstes 1939-1945 boten reichlich Gelegenheit, die Vor- und Nachteile des neuen Systems abzuwägen. Wenn auch das Bundesgesetz vom 22. Juni 1939 nicht voll in Kraft gesetzt wurde, trat doch die in Artikel 167 vorgezeichnete Verwaltungsgliederung schon im Aktivdienst praktisch in Wirksamkeit. Dabei konnte festgestellt werden, dass sich die Zusammenfassung der Dienstabteilungen in Gruppen in allen Teilen
bewährte, da sie die angestrebte Entlastung brachte; diese Neuordnung konnte deshalb auch in Friedenszeiten beibehalten werden. Als weniger selbstverständlich erschien nach dem Aktivdienst die Frage des Festhaltens an der im Jahr 1939 getroffenen Spitzenorganisation des Militärdepartements im Frieden. Um hierüber die Auffassung des Generals zu kennen, wurde dieser vom Militärdepartement gebeten, zu den bei Aufhebung des Aktivdienstzustandes zu treffenden Massnahmen Stellung zu nehmen.

Der General legte seine Auffassung namentlich in seinem Bericht vom März 1946 an die Bundesversammlung dar. Für die Organisation des Militärdepartements machte er folgende Vorschläge:

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Unter dem Vorsteher des Militärdepartements sollten stehen : a. die Landesverteidigungskommission (oder der Landesverteidigungsrat) als beratendes Organ, wobei ihr auch der Armeeinspektor und der «Kommandant der Luftstreitkräfte» als stimmberechtigte Mitglieder angehören sollten; b. der Armeeinspektor, der allerdings nach Auffassung des Generals eine ausgeprägtere Stellung einnehmen sollte, als sie im Gesetz von 1939 vorgesehen war; c. die Kriegstechnische Abteilung.

6. Die Revision der Militärorganisation von 1947 Als der Bundesrat am 6. September 1946 den eidgenössischen Räten seine Botschaft über die Abänderung der Militärorganisation (Teilrevision des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1939) vorlegte, schloss er sich den Vorschlägen des Generals nicht an. Der Bundesrat beantragte, auf die Schaffung der im Jahr 1939 beschlossenen Stelle eines Armeeinspektors zu verzichten, was er im wesentlichen wie folgt begründete; a. Ein besonderer, neben den Armeekorpskommandanten stehender Inspektor sei nicht nötig. Wie die Erfahrung gezeigt habe, können diese die ihnen als Mitglieder der Landesverteidigungskommission zufallenden Inspektionen sehr wohl selbst durchführen, obgleich sie seit 1938 die Funktion von Truppenkommandanten ausüben. Die beiden Funktionen - Kommandant und Inspektor - würden einander nicht ausschliessen.

b. Das Gesetz von 1939 beruhe auf einem Kompromiss, der sich in der Praxis nicht bewähren würde. Der Armeeinspektor als «primus inter pares», ohne klar umschriebene Befehlsgewalt, würde sich dem Ausbildungschef, dem Generalstabschef und den Armeekorpskommandanten gegenüber nur schwer durchsetzen können. Sein Zuständigkeitsbereich könne nicht genügend klar umschrieben werden und erlaube keine zweckmässige Entfaltung seiner Tätigkeit.

c. Die Ernennung eines Oberbefehlshabers im Frieden, dem der Ausbildungschef, der Generalstabschef und die Armeekorpskommandanten unterstellt wären und der über eine weitreichende Befehlsgewalt verfügen würde, wäre zwar - im Gegensatz zur Regelung von 1939 - eine logisch konsequente Lösung, die aber aus staatspolitischen Gründen nicht annehmbar sei. Der Oberbefehlshaber im Frieden wäre der einzige Untergebene des Departementschefs.

Der Verkehr mit den Dienstabteilungen müsste deshalb ausschliesslich über den Oberbefehlshaber gehen, woraus sich Konfliktmöglichkeiten
ergeben müssten.

Auch wäre es schwierig, die Kompetenzen zwischen der militärischen und der zivilen Gewalt klar abzugrenzen. Wohl hätte der Oberbefehlshaber im Frieden infolge seiner Wahl durch die Bundesversammlung eine gestärkte Stellung; aber dadurch würde sein Verhältnis zum Departementschef unklar, was zu Auseinandersetzungen und Konflikten führen müsste. Selbst wenn der «Friedensgeneral » dem Chef des Militärdepartements ausdrücklich unterstellt würde,

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wäre doch seine Macht so gross, dass er dem Departementschef «de facto» nebengeordnet würde. Es müsste deshalb befürchtet werden, dass dieser weitgehend nur das Sprachrohr und der Anwalt des Oberbefehlshabers vor dem Bundesrat und dem Parlament wäre. Ein solches Verhältnis würde dem allgemein anerkannten Grundsatz der Überordnung der zivilen über die militärische Gewalt widersprechen.

d. Im Frieden gehe es nicht darum, die Armee zu «kommandieren », sondern sie zu organisieren, auszubilden, auszurüsten und zu verwalten. Es gelte, die militärisch-technischen Gesichtspunkte mit den politischen, finanziellen und wirtschaftlichen Gegebenheiten in Einklang zu bringen. Dies sei ein politisches Problem, dessen Lösung den zivilen Behörden vorbehalten bleiben müsse.

Diesen staatspolitischen Argumenten gegen einen Armeeinspektor trug die im Botschaftsentwurf des Bundesrats vorgeschlagene Lösung dadurch Rechnung, dass sie von der Ernennung eines Armeeinspektors oder Friedensgenerals Umgang nehmen, dafür aber der Landesverteidigungskommission vermehrte Kompetenzen zuerkennen wollte. In rein militärischen Angelegenheiten sollte die Landesverteidigungskommission selbständig entscheiden ; in den Fragen, die der Entscheidungsbefugnis der zivilen Behörden anheimgestellt sind, sollte sie das oberste beratende Organ des Departementschefs bleiben.

Die Beratung der Vorlage vom 6. September 1946 führte mit dem Bundesgesetz vom 12. Dezember 1947 über die Abänderung der Militärorganisation zur Annahme der heute geltenden Ordnung. In organisatorischer Hinsicht wurde nun unterschieden zwischen der Gruppe für Ausbildung, der Gruppe für Generalstabsdienste sowie den direkt dem Departementschef unterstellten Dienstabteilungen und Dienststellen. Neu geschaffen wurde die Abteilung für Heeresmotorisierung, die in die Gruppe für Generalstabsdienste eingegliedert wurde.

7. Weitere Reorganisationsmassnahmen a. Das Bundesgesetz vom 21. Oktober 1909 betreffend die Organisation des Militärdepartements, mit Abänderung vom 23. Juni 1911, wurde mit dem Bundesgesetz vom 1. April 1949 über die Abänderung der Militärorganisation (Heeresklassen, Ausbildung, aktiver Dienst) aufgehoben.

b. Mit der Gesetzesnovelle vom 12. Dezember 1947 wurde die Rechtsgrundlage für die Eidgenössische Turn- und Sportschule geschaffen.

c. Mit Beschluss der
Bundesversammlung vom 26. Oktober 1950 wurde die frühere Abteilung für Genie unterteilt in eine Abteilung für Genie und Festungswesen und eine Abteilung für Übermittlungstruppen. Diese Neuerung wurde mit der Revision der Militärorganisation vom S.Oktober 1951 (Botschaft vom 15. Mai 1951) gesetzlich verankert, indem in Artikel 167 des Bundesgesetzes über die Abänderung der Militärorganisation vom S.Oktober 1951 unter den Dienstabteilungen des Militärdepartements neu die Abteilung für Genie und Festungswesen und die Abteilung für Übermittlungstruppen aufgeführt werden.

Bundesblatt. HS.Jahrg. Bd.H.

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d. Mit zwei Botschaften des Bundesrats vom 30. Juni 1960 über die Änderung der Militärorganisation und betreffend die Organisation des Heeres (Truppenordnung) legte der Bundesrat den eidgenössischen Räten seine Vorschläge für die jüngste Anpassung der Militärverwaltung und der Truppenordnung vor. Mit den vorgeschlagenen Neuerungen wurden für die Organisation des Militärdepartements einige mehr formelle Änderungen notwendig: die Abteilung für Leichte Truppen wurde zur Abteilung für Mechanisierte und Leichte Truppen, die Abteilung für Heeresmotorisierung wurde umgestaltet zur Abteilung für Transportdienst und Reparaturtruppen und die Abteilung für Luftschutztruppen, deren zivile Aufgaben an den Zivilschutz übergingen, wurde ausgebaut zur Abteilung für Territorialdienst und Luftschutztruppen. - Mit dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 1960 über die Änderung der Militär organisation stimmten die eidgenössischen Räte diesen Neuerungen zu.

8. Schlussfolgerungen Die Teilerneuerungen seit der Schaffung der Grundlagen unserer heutigen Wehrordnung sind Ausdruck einer Entwicklung, die durch zunehmende Vielfalt der Ansprüche und der Organisationsformen gekennzeichnet ist. Zu den klassischen Waffengattungen haben sich neue, den Bedingungen des technischen Zeitalters entsprechende gesellt. Mit der Militärversicherung sind die sozialen Verpflichtungen zu einem Bestandteil des Wehrwesens geworden. Die Schaffung der Eidgenössischen Turn- und Sportschule zeigt, dass sich der moderne Staat der erzieherischen und sozialhygienischen Aufgaben nicht entschlagen kann. Anknüpfend an alte Überlieferungen und mit Rücksicht auf unsere in bezug auf die Erziehung föderalistischer Staatsordnung wurden sie dem Eidgenössischen Militärdepartement als Teil der Vorbereitung auf den Wehrdienst Überbunden.

Mit der gesteigerten Vielfalt der Aufgaben stellte sich auf organisatorischem Gebiet das Erfordernis der Zusammenfassung und Aufgabendelegation. Die Vielzahl direkt unterstellter Abteilungen wurde in Gruppen gegliedert. Die Stabsorganisation des Departements wurde ausgebaut und mit Kompetenzen ausgestattet, welche zur Entlastung des Departementsvorstehers beitragen sollen.

Obwohl es nicht an Vorschlägen fehlte, ist von der Schaffung einer eigentlichen Armeeleitung im Frieden abgesehen worden. Der unmittelbar vor dem zweiten Weltkrieg
unternommene halbherzige Versuch in dieser Richtung wurde fallen gelassen. Hingegen ist die Landesverteidigungskommission in zunehmendem Mass mit Aufgaben der Armeeleitung betraut worden. Wenn diese Ordnung auch gelegentlich kritisiert wird, hat sie sich doch fest eingelebt und im grossen und ganzen auch bewährt.

Ein Vorbehalt muss indessen in bezug auf die Fragen der Rüstung gemacht werden. Während früher auch auf diesem Gebiet eher militärische Kriterien ausschlaggebend waren, sind heute Überlegungen wissenschaftlicher, technischer, industrieller und finanzieller Art ebenso wichtig. Sie kommen jedoch in der Landesverteidigungskommission bisheriger Zusammensetzung nur mittelbar zur Geltung. Die eigentliche Organisation des Militärdepartements, wie sie

391 aus dem zweiten Weltkrieg hervorging, vermochte den neuen Anforderungen auch nicht mehr in allen Teilen gerecht zu werden.

Aus diesem Grund sind im letzten Jahrzehnt eine ganze Reihe von Reorganisationsmassnahmen durchgeführt worden, die in ihrer Gesamtheit darauf abzielen, bessere Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der materiellen Bereitschaft unserer Armee im heutigen Zeitalter zu schaffen. Sie sollen im nächsten Kapitel im einzelnen dargestellt werden.

H. Die Entwicklung und Beschaffung von Kriegsmaterial; bisherige Reorganisationsmassnahmen

1. Allgemeines Nach dem Ende des zweiten Weltkriegs zeigte es sich bald, dass die Fragen der Entwicklung und Beschaffung von Kriegsmaterial Anforderungen an die damit betrauten Fachinstanzen stellten, die weit über das bisher Gekannte hinausgingen. Schon aus diesem Grund drängte sich eine Überprüfung ihrer Organisation und Arbeitsweise auf. Da die Kriegstecbnische Abteilung und die Militärwerkstätten selbst Kriegsmaterial entwickeln und herstellen, kam es zu Spannungen mit der Industrie, die in den staatlichen Betrieben einen Konkurrenten sah, der zudem in der Lage war, zwischen ihren und seinen eigenen Produkten die Wahl zu treffen. Auch begannen neben den technischen Problemen kommerzielle und rechtliche Fragen bei der Beschaffung des Kriegsmaterials eine immer wichtigere Rolle zu spielen.

Angesichts dieser Entwicklung wurden im Jahr 1950 die Herren dipi. Ing.

A. Walther, Professor für Betriebswirtschaftslehre an der Universität Bern, Nationalrat R. Bühler (Uzwil) und Nationalrat H. Oprecht vom Militärdepartetement mit einer Untersuchung der Verhältnisse bei der Kriegstechnischen Abteilung und den Militärwerkstätten betraut. Die Experten erstatteten am 14. März 1952 ihren Bericht, der für die künftige Ausgestaltung der Kriegstechnischen Abteilung wegleitend werden sollte. Folgende Feststellungen und Schlüsse dieses Berichts sind bemerkenswert : - Die Nützlichkeit und sogar die Notwendigkeit der Fabrikation von Kriegsmaterial in den Regiebetrieben der Kriegs technischen Abteilung und der Zusammenbau der von der Privatindustrie gelieferten Einzelteile zu fertigem Kriegsmaterial in bundeseigenen Werkstätten kann nicht bestritten werden.

Eine angemessene Relation zwischen der Kapazität der Regiewerkstätten und derjenigen der Privatindustrie muss aber in den Gebieten, in welchen eine leistungsfähige Privatindustrie vorhanden ist, bestehen bleiben ; - die Entwicklung von neuen Kriegsmaterial-Typen in der Kriegstechnischen Abteilung b/w. ihren Militärwerkstätten darf nicht mit der Fabrikation verwechselt werden; die Verantwortlichkeiten für die Entwicklung des Kriegsmaterials müssen deshalb genauer festgelegt werden; - technische Entwicklung und kommerzieller Einkauf sind so verschiedene Aufgaben, dass sie nicht dem Ermessen jedes Dienstkreises überlassen werden können;

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- die Beziehungen zwischen der Kriegstechnischen Abteilung und ihren Regiebetrieben müssen klarer geordnet werden; - die Tatsache, dass die Kriegstechnische Abteilung auch selbst fabriziert und neue Waffentypen entwickelt, macht sie zur Konkurrentin der privaten Lieferfirmen ; es besteht deshalb die Gefahr, dass sie vor allem inbezug auf die Entwicklung nicht mehr objektiv ist; - es braucht eine besondere Oberleitung der Regiebetriebe. Diese sollen als gleichberechtigte Lieferanten wie die Privatindustrie behandelt werden, mit der Einschränkung, dass sie im Interesse der Bundesßnanzen möglichst voll beschäftigt, nicht aber aufgebläht werden sollen; - in Bezug auf die Entwicklung sollen die Regiebetriebe einem Chef für Forschung und Entwicklung unterstellt werden; - der Chef der Kriegstechnischen Abteilung benötigt folgende drei Gehilfen, die ihm direkt unterstehen : - den Chef für Forschung und Entwicklung - den Chef des Einkaufs - den Chef der Fabrikation bzw. der Regiebetriebe.

Die Abklärungen der drei Experten fanden ihren Niederschlag in den Neuerungen der Dienstordnung des Militärdepartements (Verordnung vom 9. März 1954) über die Obliegenheiten des Militärdepartements, der Landesverteidigungskommission und der Truppenkommandanten und in der Verfügung des Militärdepartements vom 10. März 1954 über die Entwicklung und Beschaffung von Kriegsmaterial.

Diese Erlasse regelten im wesentlichen die Beziehungen zwischen dem Generalstabschef, dem Chef der Kriegstechnischen Abteilung und der Landesverteidigungskommission auf diesem Gebiet und umschrieben, wenn auch erst in grossen Zügen, ihre gegenseitigen Zuständigkeiten.

Eine Reorganisation der Kriegstechnischen Abteilung, mit der sich die drei Experten besonders befasst hatten, unterblieb indessen, da die Vorschläge der Experten im damaligen Zeitpunkt als noch zu wenig ausgereift erschienen.

2. Reorganisationsmassnahmen seit 1956

Die Aufstellung und Durchführung des Rüstungsprogramms 1951, das Material und Bauten im Gesamtbetrag von 1684 Millionen Franken umfasste, sowie die neuen Anstrengungen, die als Folge der Weltlage Ende des Jahres 1956 eingeleitet wurden, stellten neue grosse Anforderungen an die Beschaffungsund Bauinstanzen. Die Bestrebungen zur Verbesserung ihrer Wirksamkeit wurden daher mit erneutem Nachdruck aufgenommen. Dabei zeigte es sich bald, dass vor allem eine klarere Festlegung der gegenseitigen Beziehungen der verschiedenen Stellen, die bei der Entwicklung und Beschaffung von Kriegsmaterial mitzuwirken haben, notwendig war. Nachdrücklich trat auch das Bedürfnis nach einem Planungsinstrument zutage, das die Grundlagen für die Entscheide über die einzelnen Entwicklungs- und Beschaffungsprojekte zu erarbeiten hat.

393

Zwischen Anfang 1957 und Ende 1963 wurden i deshalb eine Reihe von organisatorischen Massnahmen getroffen, auf denen die heute beantragte Reorganisation aufbauen kann. Im einzelnen handelt es sich um folgende Neuerungen : a. Reorganisation des Bauwesens Die Erfahrungen bei den Bauten des Rüstungsprogramms 1951 zeigten die Notwendigkeit einer klaren Festlegung der Aufgaben, Befugnisse und Verantwortungen aller am Bauwesen beteiligten Instanzen des Militärdepartements wie auch der Direktion der eidgenössischen Bauten. Zudem musste die Kreditordnung verbessert werden.

Nach einlässlichen Untersuchungen unter der Leitung des Direktors der Zentralstelle für Organisationsfragen der Bundesverwaltung konnte am 13. September 19571 die Verordnung über das Bauwesen des Bundes (Bauverordnung) erlassen werden, nunmehr ersetzt durch diejenige vom 4. Dezember 1959a. Sie bringt namentlich eine klare Aufgaben- und Kompetenzausscheidung zwischen «Bauherrschaft» und «Baufachorgan». Der Begriff des «Objektkredits» als verbindlicher Verpflichtungskredit wurde, zusammen mit den nötigen Verfahrensvorschriften, eingeführt.

In organisatorischer Hinsicht ist die Bildung je einer Koordinationsstelle für militärische Bauten bei der Gruppe für Ausbildung und der Generalstabsabteilung von Bedeutung.

b. Neuordnung des Einkaufswesens der Kriegstechnischen Abteilung Im Frühjahr 1956 befasste sich die Eidgenössische Finanzkontrolle auf Veranlassung der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte in einem kritischen Bericht mit der Einkaufstätigkeit der Kriegstechnischen Abteilung. Sie befürwortete u. a. die Schaffung einer zentralen Einkaufsabteilung.

Das Militärdepartement nahm diesen Bericht zum Anlass einer umfassenderen Prüfung der Struktur der Kriegstechnischen Abteilung. Sie wurde einer Expertenkommission unter der Leitung von Prof. W. Daenzer, Direktor des Betriebswissenschaftlichen Instituts der ETH, übertragen. Diese Expertise führte zum Schluss, dass eine Ausscheidung der technischen und kaufmännischen Funktionen im Bereich der Beschaffung des Kriegsmaterials geboten sei. Durch organisatorische und personelle Massnahmen müsse ein fachlich getrennter, aber sich ergänzender und koordinierter Einsatz der Techniker einerseits (Entwicklung, technische Beschaffung) und der Kaufleute andererseits (Einkauf, kaufmännische Beschaffung)
erreicht werden.

Die gewonnenen Erkenntnisse wurden schrittweise verwirklicht, um den geordneten Geschäftsgang der äusserst stark beanspruchten Kriegstechnischen Abteilung nicht zu stören. Am I.Januar 1959 wurde das neugeschaffene Amt eines kaufmännischen Leiters besetzt. Auf den l. Juni des gleichen Jahres trat *) AS 1957, 687.

2 ) AS 1959, 2199.

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eine Übergangsordnung im Einkaufswesen in Kraft, die den kaufmännischen Leiter mit der Festlegung der allgemeinen Richtlinien im Einkaufswesen der Kriegstechnischen Abteilung betraute und ihm ein bedingtes Mitbestimmungsrecht in Beschaffungsfragen einräumte.

c. Die Überprüfung der Ordnung der Kriegsmaterialbeschaffung und der damit zusammenhängenden Planung und Entwicklung Die sprunghafte Entwicklung der Kriegstechnik und die Beschränktheit unserer Mittel Hessen das Fehlen einer langfristigen eigentlichen Planungsorganisation immer deutlicher fühlbar werden. Um diesem Mangel zu steuern, veranlasste das Militärdepartement im Frühjahr 1959 eine einlässliche Überprüfung der Ordnung der Kriegsmaterialbeschaffung und der damit zusammenhängenden Planung und Entwicklung. Auch diese Untersuchung wurde von Professor Daenzer geleitet. Sie führte zu folgenden wichtigen Reorganisationsmassnahmen : aa. Reorganisation der Generalstabsabteilung. Auf den I.Januar 1962 wurde die militärische Gesamtplanung dem Generalstabschef übertragen und organisatorisch in die Generalstabsabteilung eingebaut. Es wurde zusätzlich zu den Untergruppen «Front» und «Rückwärtiges und Territorialdienst» die Untergruppe «Planung» geschaffen. Sie umfasste die Sektionen «Forschung und Entwicklung », «Militärische Bauten », «Heeresorganisation » und die «Materialsektion ». Eigentliches Planungsorgan wurde die Sektion «Forschung und Entwicklung» (heute «Studien und Finanzplanung»). Neben ihren primären und umfassenden Planungsaufgaben hat sie auch den langfristigen Finanzplan aufzustellen. Sodann gehört zu ihren Aufgaben die Pflege des Kontaktes und der Zusammenarbeit mit den in Frage kommenden Forschungsinstitutionen (Hochschule, Industrie).

bb. Reorganisation der Kriegstechnischen Abteilung. Nach einer ersten Reorganisationsphase, die in einer Neuordnung des Einkaufswesens bestand (Ziff. 2, lit. b), wurden im Lauf des Jahres 1962 die personellen und organisatorischen Voraussetzungen für eine bedeutende Verbesserung der Struktur und der Wirkungsmöglichkeiten der Kriegstechnischen Abteilung erreicht. Auf I.Januar 1963 konnte eine neue Geschäftsordnung in Kraft gesetzt werden. Sie brachte eine klare Dreiteilung der Kriegstechnischen Abteilung in eine technische und eine kaufmännische sowie eine Zentraldirektion der Militärwerkstätten
(Direktionen).

Die Technische Abteilung umfasst die fünf Dienstkreise, aus denen die kaufmännische Funktion ausgegliedert wurde, sowie das Normenbüro.

Der Kaufmännischen Abteilung unterstehen drei Geschäftskreise, die für die kommerziellen Fragen zuständig sind, die Sektion für Ausrüstung, die Buchhaltung, das Transport- und Zoll- sowie das Revisionsbüro.

Unter der Zentraldirektion sind die sechs Militärwerkstätten zusammengefasst.

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Es mag interessant sein festzustellen, dass bereits die vom Militärdepartement im Jahr 1959 veranlassten Untersuchungen zum Schluss führten, die Ernennung eines dem Generalstabschef und Ausbildungschef gleichgestellten Rüstungschefs wäre die Ideallösung. Es wurde aber auch erkannt, dass dadurch an der Spitze des Militärdepartements ein ausgesprochenes Koordinationsund Integrationsproblem entstehen würde, zu dessen Bewältigung eine übergeordnete Instanz, in ihrer extremen Ausgestaltung der «Friedensgeneral», notwendig wäre. Im Bestreben, die dringend nötige Reorganisation nicht mit Fragen von dieser Tragweite und der dadurch bedingten Gesetzesrevision zu verzögern, wurde die weniger weit gehende Lösung gewählt, die allein in der Reorganisation der Generalstabsabteilung und der Kriegstechnischen Abteilung bestand.

Aus dem selben Grund konnte auch auf die Vorschläge einer Studiengruppe der Schweizerischen Kriegstechnischen Gesellschaft vom Dezember 1960 nicht eingetreten werden. Ziel dieser Eingabe war die Schaffung einer technischwissenschaftlich kompetenten Führung des gesamten Militärwesens, insbesondere bei der Beschaffung des Kriegsmaterials. Dies sollte im wesentlichen mit einer eindeutigen Trennung zwischen den militärischen Vorbereitungen der Kriegsbereitschaft (Ausbildung, Organisation, Einsatz) und der materiellen Rüstung (Planung, Entwicklung, Beschaffung) erreicht werden. Die Kriegstechnische Gesellschaft schlug deshalb neben den bestehenden Gruppen für Ausbildung und Generalstabsdienste eine neue Gruppe für Rüstungsdienste vor.

Die Koordinations- und Integrationsfunktion war der Landesverteidigungskommission, in welche der Rüstungschef mit allen Rechten Einsitz nehmen sollte, zugedacht.

Die Studie der Kriegstechnischen Gesellschaft, die naturgemäss den erst in den nächsten Jahren durchgeführten und grundsatzlich auf das gleiche Ziel ausgerichteten Reorganisationsmassnahmen im Bereich der Generalstabsabteilung und der Kriegstechnischen Abteilung nicht Rechnung trug, erhält ihre besondere Bedeutung dadurch, dass sie von der Arbeitsgemeinschaft wieder aufgenommen und in ihrem Bericht verwertet wurde.

d. Die Verfügung des Eidgenössischen Militärdepartements vom 12. November 1963 betreffend die Entwicklung und Beschaffung von Kriegsmaterial Die schrittweise durchgeführte Reorganisation
der Kriegstechnischen Abteilung und der Generalstabsabteilung erforderte eine Revision der Verfügung des Militärdepartements vom 10. März 1954 betreffend die Entwicklung und Beschaffung von Kriegsmaterial.

Die neue Verfügung vom 12. November 1963 zeigt - verglichen mit der bis dahin geltenden Regelung - das Bestreben, die Verantwortlichkeiten und Kompetenzen der verschiedenen, an der Entwicklung und Beschaffung von Kriegsmaterial beteiligten Instanzen eindeutiger abzugrenzen. So wurde insbesondere verfügt, dass die Planung der materiellen Rüstung Sache des Generalstabschefs

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sei, der anhand eigener Studien und gestützt auf Vorschläge der Dienstabteilungen oder anderer Stellen den Plan der Rüstungsbedürfnisse für das Kriegsmaterial aufzustellen habe. Im weitern führt der Generalstabschef eine Vorprüfung durch zur Abklärung der militärischen Notwendigkeit, der technischen Durchführbarkeit und der Auswirkungen in finanzieller, personeller, organisatorischer, materieller und baulicher Hinsicht. Für diese Vorprüfung stehen dem Generalstabschef die Dienstabteilungen sowie die Kriegstechnische Abteilung zur Verfügung. Ergibt die Vorprüfung, dass die Einführung von neuem Kriegsmaterial notwendig und technisch wie zeitlich durchführbar ist, reicht der zuständige Abteilungschef dem Generalstabschef den Antrag zum militärischen Pflichtenheft ein. Dieses wird vom Generalstabschefunter Mitberücksichtigung der Stellungnahme der Kriegstechnischen Abteilung erlassen. Nach dem Vorliegen des Pflichtenheftes werden die Entwicklungs- und Versuchsarbeiten in den Entwurf zum Entwicklungs- und Versuchsprogramm aufgenommen. Der Generalstabschef legt den bereinigten Entwurf der Landesverteidigungskommission vor. Auf Grund des Entscheids der Landesverteidigungskommission und im Rahmen des im Budgetentwurf des Militärdepartements aufgenommenen Gesamtbetrages beauftragt der Generalstabschef die Kriegstechnische Abteilung mit der Bereinigung des Entwicklungs- und Versuchsprogramms. Dieses ist von der Landesverteidigungskommission endgültig zu genehmigen.

Die Verfügung vom 12. November 1963 regelt im weitern die Frage der Entwicklungskredite und führt aus, dass, wenn der Voranschlag von den eidgenössischen Räten bewilligt ist, der Generalstabschef die Kriegstechnische Abteilung mit der Durchführung des Entwicklungs- und Versuchsprogramms beauftragt.

Die Kriegstechnische Abteilung hat dem Generalstabschef über die technische Erprobung der Entwicklungsprodukte und von allfälligem Versuchsmaterial einen Erprobungsbericht zu erstatten. Der Generalstabschef ordnet sodann die Truppenversuche an, die in den Zuständigkeitsbereich der verantwortlichen Dienstabteilung fallen und über deren Ergebnis dem Generalstabschef und der Kriegstechnischen Abteilung Bericht zu erstatten ist. Die abschliessende Beurteilung trifft der Generalstabschef. Er stützt sich dabei auf die technische Erprobung der Kriegstechnischen
Abteilung, auf die Truppenversuche und auf die erstellten BeschafFungs- und Bewertungsunterlagen. Nach Eingang der Stellungnahme des zuständigen Abteilungschefs unterbreitet der Generalstabschef der Landesverteidigungskommission seinen Bericht und Antrag. Nach dem Beschluss der Landesverteidigungskommission veranlasst der Generalstabschef die Aufnahme der entsprechenden Beträge in das Kriegsmaterialbudget oder bereitet zuhanden des Militärdepartements die Unterlagen für die Anträge an den Bundesrat vor.

Wenn die eidgenössischen Räte die erforderlichen Kredite bewilligt haben, kann das Kriegsmaterial beschafft werden ; die Beschaffung obliegt der Kriegstechnischen Abteilung, wobei der Generalstabscheffür die in den Rüstungsvorlagen enthaltenen Beschaffungen die nötigen Vollzugsverordnungen erlässt.

Die Verfügung vom 12. November 1963 regelt ferner die Frage der Objektkredite, der vorzeitigen Verpflichtungen und der Zusatzkredite. Die Ordnung,

397 die bereits im Jahr 1957 im Bauwesen eingeführt wurde und sich hier bewährt hat, wurde damit sinngemäss auch für das Kriegsmaterial übernommen.

Weiter wird in der Verfügung festgelegt, dass die Kriegstechnische Abteilung für alle Verträge verantwortlich ist und für solche, die den Betrag von 5 Millionen Franken überschreiten, die Genehmigung des Militärdepartements einzuholen hat. Schliesslich hat die Kriegstechnische Abteilung dem Militärdepartement jeweils auf den l. Mai und l. November eine Aufstellung über den Stand der Beschaffung des auf Grund besonderer Vorlagen bewilligten Kriegsmaterials vorzulegen.

Bei dieser Regelung liegt der Schwerpunkt der Entscheidungen offensichtlich beim Generalstabschef und der Landesverteidigungskommission. Der direkte Dienstverkehr Generalstabschef/Kriegstechnische Abteilung auf dem Gebiet des Rüstungswesens ist sehr intensiv und nimmt den Charakter einer «de facto » Unterstellung an. Darin kommt die umfassende Verantwortung des Generalstabschefs für die materielle Kriegsbereitschaft zum Ausdruck. Da eine Oberinstanz fehlt, war es seine Aufgabe, die militärischen mit den technischen, wirtschaftlichen und industriellen Gesichtspunkten in Übereinstimmung zu bringen und bei Divergenzen den Entscheid zu treffen.

Die jetzt vorgesehene Neuregelung wird sich insbesondere in diesem Punkt von der geltenden unterscheiden.

Die Verfügung vom 12. November 1963 kann als gute Grundlage für eine in geordneten Bahnen ablaufende Entwicklungs- und Beschaffungsarbeit angesehen werden. Leider war sie noch nicht in Kraft, als das bisher schwierigste Rüstungsvorhaben, die Auswahl und Beschaffung der Mirage-Flugzeuge, eingeleitet wurde, sodass sich das Militärdepartement damals mit ad hoc-Organisationen behelfen musste.

3. Ausgangslage für weitere Reorganisationen Die seit 1956 schrittweise durchgeführten Reorganisationsmassnahmen sind zurBeurteilung der Ausgangslage für die jetzt vor uns liegende Reorganisationsphase von Bedeutung. Die Expertenkommission schreibt diesbezüglich: Rückblickend darf festgestellt werden, dass in der Zeitspanne von 1956 bis zur Gegenwart verschiedene Studien, Reorganisationsvorschläge und praktische Massnahmen getroffen worden sind, die erkennen lassen, dass die Probleme der Planung und der Integration der wissenschaftlichen, technischen und
wirtschaftlichen Komponenten bei der Entwicklung und Beschaffung der Mittel an und für sich erkannt worden sind. Frühzeitig wurden schon Studien und Versuche unternommen, um durch eine Anpassung der Organisationsformen (KTA, Generalstabsabteilung) den Bedürfnissen der technischen Entwicklung Rechnung zu tragen. Anderseits sind auf dem Verordnungsweg Anstrengungen unternommen worden, um die Aufgaben- und Kompetenzausscheidung im Rüstungssektor zu präzisieren. Wenn dabei auch nicht immer bis zu den äussersten Konsequenzen vorgedrungen wurde, so dürfte dies weniger dem mangelnden Verständnis als dem Umstand zuzuschreiben sein, dass solche Anpassungen und Entwicklungen im Bereich der Grundstruktur eines grossen Verwaltungskomplexes, wie ihn das Militärdepartement darstellt, auf dem Wege von den Erkenntnissen über die Ideen und Pläne bis zur durchgreifenden Verwirklichung einen Zeitraum von vielen Jahren beanspruchen, besonders dann, wenn gesetzliche Anpassungen grösseren Umfanges notwendig werden.

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Entscheidend bleibt aber die Feststellung, dass seit 1962/63 eine Situation vorliegt, die sich wesentlich von derjenigen vor 1962, mit der sich die Arbeitsgemeinschaft zu befassen hatte, unterscheidet.

Auf dem Sektor der Rüstungsbeschaffung können die seit 1962/63 bestehenden Grundlagen, die sich inzwischen eingespielt haben, zu einem guten Teil als Basis für die weiteren Reorganisationsbestrebungen angesehen werden.

Ebenso sind auf dem Gebiet der übergeordneten Leitungsorganisation des EMD in den erwähnten Studien und Expertisen richtungweisende Gedanken zur Diskussion gestellt worden, die ebenfalls als wertvolle Beiträge für die zukünftige Reorganisationsarbeit gelten können.

Es hat sich in der Tat gezeigt, dass der Boden für die Verwirklichungen der Forderungen der Arbeitsgemeinschaft und die Erfüllung der Motion durch die im Müitärdepartement in den letzten Jahren durchgeführten Reorganisationsmassnahmen und die Studien, welche diesen vorausgegangen sind, zu einem guten Teil geebnet war.

Zweiter Teil L Die Neuorganisation des Rüstungsdienstes 1. Aufgabenstellung für einen umfassenden Rüstungsdienst Die heutige Organisation der Kriegstechnischen Abteilung ist im vorhergehenden Kapitel skizziert worden. Die Expertenkommission bezeichnete diese Organisation (Stand 1963) «als grundsätzlich richtig, aber noch nicht fertig ausgebaut ». Einzelne wesentliche Funktionen werden heute nicht durch permanente Organe wahrgenommen. Diese müssen geschaffen oder, soweit im Ansatz vorhanden, verstärkt werden. Dabei kann auf die bestehende Organisation aufgebaut werden.

Die Gruppe für Rüstungsdienste soll in Zukunft folgende Aufgabenbereiche umfassen : - die wissenschaftliche, technische, industrielle, wirtschaftliche und finanzielle Planung und Durchführung der einzelnen Rüstungsmassnahmen; ihre Überwachung inbezug auf Termine und Kosten; - die kriegstechnische Forschung, Entwicklung, Erprobung, Beschaffung und Abnahme von Rüstungsmaterial; - die verantwortliche Leitung der eidgenössischen Militärwerkstätten.

Diese Aufgaben kommen grundsätzlich heute schon der Kriegstechnischen Abteilung zu. Es hat sich jedoch gezeigt, dass sie zu ihrer Bewältigung einer Ausgestaltung bedarf, deren Hauptmerkmale von der Arbeitsgemeinschaft vorgezeichnet worden sind.

2. Die vorgeschlagene Neuorganisation; Allgemeines

Das Rüstungswesen soll in seiner neuen Ausgestaltung die Gruppe für Rüstungsdienste und die Rüstungskommission umfassen.

Die Gruppe für Rüstungsdienste wird vom Rüstungschef geleitet, dem die für die Erfüllung seiner Aufgaben nötigen Stabsstellen beizugeben sind. Diese

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Gruppe setzt sich weiter zusammen aus der Technischen Abteilung, der Kaufmännischen Abteilung und der Abteilung der Militärwerkstätten.

Die Rüstungskommission ist ein vom Bundesrat ernanntes beratendes Fachgremium. Es soll einen massgeblichen Beitrag zur Meinungsbildung in Fragen der für die Rüstung wesentlichen Forschung sowie der Entwicklung und Beschaffung von Kriegsmaterial leisten und stellt die unerlässliche Verbindung zu den zivilen wissenschaftlichen und industriellen Fachkreisen sicher.

Beim Aufbau der Gruppe für Rüstungsdienste sind die anerkannten Regeln der Organisation derartiger Institutionen zu berücksichtigen und zur Anwendung zu bringen. Diese beziehen sich insbesondere auf die Abgrenzung zwischen Planung, Entscheidung, Durchführung und Kontrolle und auf die zweckmässige Trennung der einzelnen Arbeitsgebiete.

Eine solche Abgrenzung könnte am klarsten erreicht werden durch die Schaffung dreier getrennter Dienstabteilungen für Forschung, Entwicklung und Beschaffung. Von der Aufgabenstellung und vom rein organisatorischen Standpunkt aus gesehen mag diese Dreiteilung als naheliegend erscheinen. Sie würde jedoch sehr viel zusätzliches Personal beanspruchen. Abgesehen davon, dass jede Aufblähung des Verwaltungsapparates vermieden werden muss, könnte dieses Personal bei der heutigen Wirtschaftslage kaum rekrutiert werden.

Auf gewissen Gebieten hätten wir auch nicht genügend Fachspezialisten für die verschiedenen Abteihingen.

Die Expertenkommission verwarf deshalb diese Lösung, wobei sie auch darauf hinwies, dass sie unangemessen wäre und zu Doppelspurigkeiten führen müsste. Wir teilen diese Auffassung.

Die Expertenkommission empfiehlt eine andere Lösung. Sie hat keine Bedenken, die technischen Fragen der Forschung, Entwicklung und Beschaffung einer einzigen Abteilung, der Technischen, zu überbinden. Voraussetzung dafür ist freilich die ständige Überwachung der drei Phasen im Arbeitsablauf. Um diese zu gewährleisten, müssen gewisse Stabsstellen geschaffen und die hauptsächlichsten Funktionskreise klar festgelegt werden. Die wesentlichsten Auswirkungen werden die folgenden sein : - In der Technischen Abteilung soll die Trennung der verschiedenen Phasen des Rüstungsablaufs sichergestellt und durch neu zu schaffende Stabsstellen überwacht werden. Diese haben namentlich die von der
Arbeitsgemeinschaft geforderte klare Grenzziehung zwischen Entwicklung und Beschaffung zu gewährleisten.

- In der Kaufmännischen Abteilung ist vor allem durch Neuordnung der allgemeinen Gliederung eine bessere Übereinstimmung mit dem technischen Sektor anzustreben.

- Bei der Abteilung der Militärwerkstätten muss ebenfalls eine klare Aufgabenzuteilung an die Stabsstellen vorgenommen werden.

- Die Stabsstellen des Rüstungschefs sollen teils neu geschaffen, teils neu gegliedert werden.

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Die Gesamtheit der in Aussicht genommenen Massnahmen bringt keine grundsätzliche Änderung der Organisation der bisherigen Kriegstechnischen Abteilung mit sich. Es handelt sich vielmehr um eine verbesserte interne Gliederung, eine Verfeinerung der Organisationsstruktur und ihre Anpassung an die der Gruppe für Rüstungsdienste zukommenden erweiterten Aufgaben.

Dabei ist Beschränkung auf das absolut Notwendige erstes Gebot. Es muss aber festgestellt werden, dass die heutige Kriegstechnische Abteilung auf wichtigen Gebieten, namentlich inbezug auf unentbehrliche Stabsstellen, nicht über den notwendigen Personalbestand verfügt.

Die Neuorganisation des Rüstungsdienstes, wie sie die Expertenkommission vorschlägt und wie sie von uns übernommen wurde, ist auch vom Fachausschuss für Rüstungsfragen geprüft worden. Er stimmt ihr in den wesentlichen Punkten zu, wobei er in den Ausführungserlassen klare Grenzziehungen, namentlich zwischen den Verantwortungsbereichen des Generalstabschefs und Rüstungschefs, voraussetzt.

3. Die Gruppe für Rüstungsdienste a. Der Rüstungschef und seine direkten Hilf sorgane Der Rüstungschef ist verantwortlich für die mit der materiellen Kriegsbereitschaft zusammenhängenden technischen, industriellen und wirtschaftlichen sowie für die wissenschaftlichen und finanziellen Aufgaben, soweit sie seinen Kompetenzbereich betreffen. Ihm obliegt die Leitung der Planung, der laufenden Geschäfte (Forschung, Entwicklung, Erprobung sowie Beschaffung von Rüstungsmaterial) und die Ausübung der entsprechenden Kontrollen. Er wirkt bei der Einführung des Rüstungsmaterials mit. Er vertritt die Belange der Rüstung namentlich im Leitenden Ausschuss und in der Landesverteidigungskommission. Beiden Gremien gehört er als vollberechtigtes Mitglied an.

An den Rüstungschefwerden hohe Anforderungen gestellt inbezug auf die Fähigkeit, ein Grossunternehmen zu leiten und einen weiten Aufgabenbereich zu beherrschen. Es wird eine umfassende industrielle Erfahrung und womöglich eine technische Grundausbildung vorausgesetzt.

Die Stabsstelle Organisation und Personelles ist teilweise neu zu schaffen.

Ihr obliegt: - die laufende Überwachung der zweckmässigen und rationellen Organisation der Gruppe für Rüstungsdienste und die Koordination ihrer Abteilungen; - die Verarbeitung der Unterlagen für die notwendigen
statistischen Arbeiten und die Beantragung der entsprechenden Massnahmen bei den hiefür zuständigen Stellen ; - die Bearbeitung und Überwachung der personellen Angelegenheiten der Gruppe für Rüstungsdienste mit den besondern Aufgaben, wie zum Beispiel die Betreuung und Weiterausbildung des Personals, die Lohn- und Einreihungsprobleme.

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Die Stabsstelle Planung und Dokumentation muss neu geschaffen werden.

Ihr obliegt: - die Planung der Forschung, Entwicklung und Beschaffung von Rüstungsmaterial in wissenschaftlicher, technischer, industrieller, wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht; - die Leitung der Sammlung, Registrierung, Auswertung und Verbreitung der für die Tätigkeit der Gruppe für Rüstungsdienste notwendigen Informationen.

Die Stabsstelle Sekretariat ist vorhanden. Sie bedarf aber einer gewissen Ausgestaltung im Hinblick auf die nachstehenden Aufgaben : - die Führung des Sekretariats des Rüstungschefs ; - die Bearbeitung der Sicherheits-, Bewachungs- und Geheimhaltungsfragen der Gruppe für Rüstungsdienste.

b. Die Technische Abteilung und ihre Dienststellen Die Technische Abteilung soll zur Hauptsache aus sieben technischen Diensten bestehen. Deren Aufgaben und Funktionen sind hier nicht näher zu umschreiben. Ganz allgemein obliegt ihnen die technische Bearbeitung der Forschungs-, Entwicklungs- und Beschaffungsaufgaben auf den ihnen zugewiesenen Sachgebieten.

Für die Führung und Überwachung des Geschäftsablaufs sind sodann eine Reihe von Stabsstellen neu zu schaffen. Ihre nachstehend skizzierten Aufgaben lassen erkennen, dass bei ihrer personellen Besetzung hohe Ansprüche gestellt werden müssen. Es handelt sich im einzelnen um die - Stabsstelle Abteilungsassistent, der die Entlastung des Chefs der technischen Abteilung und die Koordination innerhalb der Abteilung obliegt.

- Stabsstelle Forschung. Sie hat - zusammen mit den zuständigen Unterabteilungen und Organen der Militärwerkstätten - wissenschaftliche Erkenntnisse auf genau umrissenen, für die Rüstung notwendigen Gebieten der Kriegstechnik, unter Ausnützung der in der Schweiz vorhandenen Möglichkeiten der Hochschulen und der Privatwirtschaft, zu erarbeiten.

Sie koordiniert und überwacht auch die der Gruppe für Rüstungsdienste übertragenen Forschungsarbeiten. Vor allem hat sie über eine klare Abgrenzung zwischen der Forschung einerseits und der Entwicklung und den Versuchen anderseits zu wachen.

Die Stabsstelle Forschung hat zudem in- und ausländische Arbeiten und Resultate im Hinblick auf Anwendbarkeit für unsere Rüstung zu prüfen und ist der Gesprächspartner für aussenstehende Forschungsstellen auf dem Tätigkeitsgebiet der Gruppe für Rüstungsdienste.

-
Stabsstelle Entwicklung und Versuche. Sie hat die Entwicklungs- und Versuchstätigkeit im Rahmen der Technischen Abteilung in Verbindung mit der Kaufmännischen Abteilung sowie der Abteilung der Militärwerkstätten zu koordinieren und zu überwachen.

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Vor allem hat sie über die klare Abgrenzung zwischen Entwicklung und Beschaffung zu wachen. Es wird zur Aufgabe dieser Stabsstelle gehören, bei den einzelnen Projekten die technische Beschaffungsreife zu definieren und festzustellen.

- Stabsstelle Kontrolle und Abnahme. Dieser personalmässig bereits vorhandenen Stelle obliegt die Steuerung und Überwachung der Kontrolle und der Abnahme von Kriegsmaterial durch die verschiedenen spezialisierten Kontrollinstanzen der Technischen Abteilung und der Militärwerkstätten.

- Systemanalyse. Dieser neu zu schaffenden Stelle obliegt die Analyse von Waffensystemen hinsichtlich Auslegung, technischer Bewertung und Anwendung.

- Normung und Identifikation. Diese Stelle ist bereits vorhanden und behält ihre bisherigen Aufgaben bei.

c. Die Kaufmännische Abteilung und ihre Dienststellen Die Kaufmännische Abteilung ist in kommerzieller Hinsicht für die Forschung, Entwicklung und Beschaffung des Rüstungsmaterials zuständig. Sie führt entsprechende Markt- und Preisanalysen durch und unterhält einen Bezugsquellennachweis. Sie führt die Beschaffung in geschäftlicher Hinsicht durch. Sie überwacht und leitet den finanziellen Teil der Beschaffung. Bei der Durchführung der Forschungs-, Entwicklungs- und Beschaffungsarbeit wirken Techniker und Kaufmann eng zusammen.

Die Kaufmännische Abteilung überwacht die kommerzielle Tätigkeit der Militärwerkstätten.

Die Kaufmännische Abteilung besteht, neben den nachstehend beschriebenen, direkt unterstellten Stabs- und Dienststellen, aus vier kaufmännischen Diensten. Diese sind zuständig für die kaufmännische Bearbeitung der Entwicklungs- undBeschaffungsaufgaben auf den ihnen zugewiesenen Sachgebieten.

Die Gliederung der Kaufmännischen Abteilung entspricht der Notwendigkeit des Zusammenwirkens mit der Technischen Abteilung. Wie diese bedarf sie einer Umgruppierung, Umbenennung und eines Ausbaus der Stabsstellen. Diese wurden bereits im Lauf der letzten Jahre geschaffen.

Es handelt sich um die - Stabsstelle Rechtsdienst. Ihr obliegt die Bearbeitung der Rechtsfragen in den Geschäften der Kaufmännischen Abteilung.

- Stabsstelle Wirtschaftsdienst. Ihr obliegt die Bearbeitung von Fragen mit wirtschaftlichem Aspekt.

Diese beiden Stabsstellen sollen den kaufmännischen Direktor entlasten.

- Finanzdienst. Ihm obliegt die Führung des Kassen-, Zahlungs-, Buchhaltungsund Voranschlagsdienstes der Gruppe für Rüstungsdienste.

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- Administrativer Dienst. Ihm obliegt die Bearbeitung der laufenden administrativen Belange, einschliesslich der Lagerbewirtschaftung, der Inventarführung und der Transport- und Zollangelegenheiten.

- Revisionsdienst. Ihm obliegt die laufende Überwachung des Rechnungswesens der Militärwerkstätten sowie die Revision von Geschäften mit der Industrie in Spezialfällen.

d. Die Abteilung der Militärwerkstätten In der Abteilung der Militärwerkstätten sind zusammengefasst die Eidgenössische Konstruktionswerkstätte in Thun, die Eidgenössische Munitionsfabrik in Thun, die Eidgenössische Munitionsfabrik in Altdorf, die Eidgenössische Waffenfabrik in Bern, die Eidgenössische Pulverfabrik in Wimmis sowie das Eidgenössische Flugzeugwerk in Emmen.

Diese Militärwerkstätten bilden den eigentlichen Entwicklungs-, Erprobungs- und Produktionsapparat der Gruppe für Rüstungsdienste. Der Abteilung der Militärwerkstätten obliegt die zentrale Leitung dieser Bundesbetriebe für alle Fragen betrieblicher, organisatorischer und baulicher Art sowie der Fragen der Betriebssoziologie. Hiezu verfügt der Chef der Abteilung der Militärwerkstätten über eine Anzahl Stabsstellen.

Durch eine Umgruppierung und bessere Aufgabenzuteilung soll diese Stabsorganisation wirkungsvoller gestaltet werden. Folgende Stabsstellen sollen dem Abteilungschef zur Verfügung stehen : - Die Stabsstelle Betriebsberatung für die Bearbeitung betriebswirtschaftlicher und betriebswissenschaftlicher Fragen, welche einzelne oder sämtliche Militärwerkstätten betreffen.

- Die Stabsstelle Rechtsdienst, welcher die Bearbeitung rechtlicher Fragen der Militärwerkstätten obliegt.

- Die Stabsstelle Bauwesen, welche die baulichen Fragen im Bereich der Gruppe für Rüstungsdienste bearbeitet.

- Die Stabsstelle Betriebseinrichtungen. Ihre Aufgabe ist die Beratung und Koordination der Militärwerkstätten inbezug auf den Maschinenpark und die Betriebseinrichtungen.

e. Der Personalbedarf für die Schaffung der Gruppe für Rüstungsdienste Der Personalbestand der Gruppe für Rüstungsdienste hängt in erster Linie vom Umfang der Aufgaben ab, welche sie zu erfüllen hat. Er bemisst sich sodann nach dem Grad der Aufteilung der verschiedenen Funktionen auf vorhandene oder neu zu schaffende Dienststellen. Unter der Voraussetzung, dass auf die Schaffung getrennter Abteilungen für
Forschung, Entwicklung und Beschaffung verzichtet wird, lässt sich der durch die Reorganisation bedingte Neubedarf in engen Grenzen halten.

Die Überprüfung der bestehenden Organisation der Kriegstechnischen Abteilung hat gezeigt, dass verschiedene neu zu schaffende Stellen zum Teil durch

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vorhandenes Personal besetzt werden können. Um jedoch von Anfang an den gewünschten Geschäftsablauf gewährleisten zu können, ist auf den Zeitpunkt der Reorganisation für die Gruppe für Rüstungsdienste ein zusätzlicher Personalbedarf von mindestens zwölf Personen, davon acht bestqualifizierte Fachleute, erforderlich. In Anbetracht der Aufgaben, welche diese Gruppe in zunehmendem Mass zu erfüllen hat, ist indessen ein nicht unbeträchtliches Ansteigen des Personalbedarfs zu erwarten.

/. Der Beschaffungsablauf innerhalb der Gruppe für Rüstungsdienste Bei der Beschaffung haben von Anfang an die Technische wie die Kaufmännische Abteilung ihren Beitrag zu leisten.

Der Beschaffungsvorgang zerfällt in drei Hauptphasen : In der ersten Phase werden die technischen Grundlagen erarbeitet.

In die zweite Phase fallen die Arbeiten für die Vertragsabschlüsse.

In der dritten Phase erfolgt die Abwicklung der Geschäfte.

Die technischen Gegebenheiten des Rüstungsgeschäftes bringen es mit sich, dass gelegentlich Beschaffungen eingeleitet werden müssen, für welche die Entwicklung noch nicht völlig abgeschlossen ist. Auch in der Privatwirtschaft kann dies nicht vermieden werden. In solchen Ausnahmefällen ist mit Nachdruck dafür zu sorgen, dass durch periodische Standortbestimmungen die technischen und finanziellen Konsequenzen der verschiedenen Schritte im Geschäftsablauf immer wieder ermittelt und den zuständigen Stellen rechtzeitig zur Kenntnis gebracht werden. Hiefür haben Stabsstellen zu sorgen.

Es versteht sich von selbst, dass der Arbeitsablauf innerhalb der Gruppe für Rüstungsdienste in deren Geschäftsordnung bis ins einzelne festgelegt werden muss.

4. Die Rüstungskommission Wie bereits erwähnt, wurde als Sofortlösung schon im Dezember 1964 ein Fachausschuss für Rüstungsfragen eingesetzt. Ein solches Gremium, das aus Vertretern der Wissenschaft, Industrie und Wirtschaft besteht, soll auch künftighin als beratendes Organ tätig sein. Im Zuge der Reorganisation soll diese Übergangslösung definitiv verankert werden.

Der Rüstungskommission obliegt die Beratung des Rüstungschefs und die Begutachtung von Fragen der Planung, Forschung, Entwicklung und Beschaffung von Rüstungsmaterial in wissenschaftlicher, technischer, industrieller, wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht. Sie wird laufend vom Rüstungschef über
alle für die Rüstung der Armee wesentlichen Fragen orientiert.

Die zu behandelnden Fragen werden ihr in der Regel vom Rüstungschef unterbreitet. Sie kann aber auch selbst Probleme aufgreifen und Anträge stellen.

Die Rüstungskommission setzt sich aus dem Rüstungschef sowie aus höchstens acht vom Bundesrat ernannten Experten der Wissenschaft, Wirtschaft und der Industrie zusammen. Vorsitzender ist der Rüstungschef. Dieser hat den

405 Chef des Militärdepartements über das Ergebnis seiner Konsultationen der Rüstungskommission zu orientieren und ihm deren Stellungnahme insbesondere dann vorzulegen, wenn sie von seiner eigenen Auffassung abweichen sollte.

5. Die rechtliche Verankerung der neuen Ordnung Die Gruppe für Rüstungsdienste wird in der Militärorganisation zu verankern sein, wo auch die Aufgaben des Rüstungschefs umschrieben werden. Eingehender sind diese in der Verordnung über die Obliegenheiten des Eidgenössischen Militärdepartements, der Landesverteidigungskommission und der Truppenkommandanten zu regeln. Für die interne Organisation wird die vom Militärdepartement zu genehmigende Geschäftsordnung der Gruppe für Rüstungsdienste massgebend sein. Ihr Zusammenwirken mit ändern Stellen des Militärdepartements auf dem Gebiet des Rüstungswesens wird in allen Einzelheiten in der Verfügung des Militärdepartements über die Entwicklung und Beschaffung von Kriegsmaterial geordnet.

In der Militärorganisation wird der Chef der Gruppe für Rüstungsdienste als vollberechtigtes Mitglied der Landesverteidigungskommission und des Koordinationsausschusses aufgeführt werden.

Ebenfalls in diesem Gesetz zu verankern ist die Rüstungskommission. Wir werden zudem ihre Aufgaben und Befugnisse im einzelnen festlegen.

6. Vergleiche der neuen Ordnung mit den Forderungen der Motion Wie bereits einleitend ausgeführt, gestatteten die Vorschläge der Expertenkommission eine Neuordnung auf dem Gebiet des Rüstungswesens in Vorschlag zu bringen, welche den Forderungen der Arbeitsgemeinschaft und den einzelnen Punkten der Motion Rechnung trägt. Ein Vergleich ergibt folgendes : a. Ernennung eines Rüstungschefs, der stimmberechtigtes Mitglied der Landesverteidigungskommission ist Diese Forderung ist erfüllt. Sie berührt nicht nur die interne Organisation der zu bildenden «Gruppe für Rüstungsdienste», sondern verlangt eine Anpassung der Leitungsorganisation des Militärdepartements. In den folgenden Kapiteln wird darauf einzugehen sein.

b. Bildung eines hauptsächlich aus Vertretern der Wissenschaft, Industrie und übrigen Wirtschaft zusammengesetzten beratenden Ausschusses für Rüstungsfragen N Diese Forderung ist vom Militärdepartement in provisorischer Weise bereits erfüllt worden. Die endgültige rechtliche Verankerung erfolgt in der Militärorganisation.

Bundesblatt. 118. Jahrg. Bd.II.

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c. Klare Grenzziehung zwischen Entwicklung und Beschaffung von Rüstungsmaterial Diese Forderung wird durch die genaue Definition des Geschäftsablaufs im Bereich der Entwicklung und Beschaffung von Kriegsmaterial erfüllt. Die neugeschaffenen Stabsstellen der Technischen Abteilung sollen diese Grenzziehung in Verbindung mit der Kaufmännischen Abteilung überwachen. Wir verweisen auf das dort Gesagte.

d. Sicherstellung der Termin- und Kostenermittlung sowie der technischen und kaufmännischen Auftragsüberwachung Diese Forderung ist durch die strukturell andere Organisationsform (1963) der Kriegstechnischen Abteilung im Vergleich zu jener im Zeitpunkt der Eingabe der Kriegstechnischen Gesellschaft (1960) heute als weitgehend erfüllt zu betrachten. Die Wahrung dieser Aufgabe obliegt im Rahmen der Gruppe für Rüstungsdienste der Technischen und Kaufmännischen Abteilung. In besondern Fällen sollen aussenstehende Experten beigezogen werden. Auch ist vorgesehen, dass sich bei Projekten von aussergewöhnlicher Bedeutung der Koordinationsausschuss als Aufsichts- und Kontrollorgan einschalten kann. Wir verweisen auf das dort Gesagte.

Die kontinuierliche ablaufmässige und finanzielle Überwachung und periodische Abrechnung (Standortbestimmung) wird durch die Planungsstelle des Rüstungschefs in Verbindung mit der kaufmännischen Abteilung sichergestellt.

Damit ist gewährleistet, dass auch bei umfangreichen und komplexen Rüstungsvorhaben die verantwortlichen Stellen über die Lage im Bilde sind und notfalls die angezeigten Massnahmen treffen können.

Zu erwähnen ist auch, dass bereits 1963 mit der Verfügung über die Entwicklung und Beschaffung von Kriegsmaterial eine straffe Kreditordnung eingeführt wurde, welche die Auftragsüberwachung erleichtert.

Zusammenfassend kann daher gesagt werden, dass alle in der Motion enthaltenen Forderungen erfüllt werden.

II. Die Neugestaltung der Leitungsorganisation und der Struktur des Militärdepartements 1. Grundsätzliche Überlegungen

Es gehört zu den Besonderheiten des schweizerischen Wehrwesens, dass im Frieden keine eigentliche, d.h. militärische Armeeleitung besteht. Artikel 146 der Militärorganisation bestimmt, dass die Leitung der Militärverwaltung dem Bundesrat zusteht und dass er sie durch das Militärdepartement besorgen lässt.

Der Begriff Militärverwaltung ist hier im weitesten Sinn zu verstehen. Er umfasst nicht nur die durch den allgemeinen Geschäftsablauf bedingte Verwaltungstätigkeit, sondern auch die Vorbereitung der Armee auf ihren Einsatz.

Diese letztere Aufgabe ist nicht besonders ausgeschieden und einem «Oberbefehlshaber » übertragen. Sie wird - in der Terminologie der Militärorganisation - «vom Militärdepartement besorgt ». Darin drückt sich die Überordnung

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der zivilen über die militärische Gewalt aus, die ebenso bezeichnend ist wie die äusserst weitgehenden Befugnisse, welche der General im Rahmen seines Auftrags im Aktivdienst hat.

Die Vorbereitung der Armee auf ihre Aufgabe, also die eigentliche Tätigkeit des «Oberbefehlshabers », kommt verschiedenen Instanzen zu: Nach der geltenden Ordnung leitet der Generalstabschef àie. Vorbereitungen für die operative und materielle Kriegsbereitschaft.

Dem Ausbildungschef obliegt die taktische und technische Ausbildung in Schulen und Kursen sowie die Überwachung der einheitlichen Ausbildung. Dazu gehört u. a. die Bereitstellung der Lehrmittel und die Disposition in bezug auf die Waffen-, Schiess- und Übungsplätze.

Die Kommandanten der Armeekorps und der Kommandant der Flieger- und Fliegerabwehrtruppen sind verantwortlich für die Kriegsbereitschaft der ihnen unterstellten Stäbe und Truppen, insbesondere für deren Ausbildung. Sie unterstehen direkt dem Chef des Militärdepartements und sind demzufolge keiner militärischen Oberinstanz Rechenschaft schuldig.

Der Vorbereitung der Armee auf ihren Einsatz dienen indessen nicht nur diese militärischen Stellen. Die Verwaltung, die ja nur sinnvoll sein kann, soweit sie auf dieses gleiche Ziel ausgerichtet ist, hat einen wesentlichen Beitrag zu leisten. Die Entwicklung und Beschaffung von Kriegsmaterial fallt dabei vor allem ins Gewicht und ist in diesem Zusammenhang von besonderer Bedeutung.

Sie obliegt der Kriegstechnischen Abteilung. Auch diese ist dem Departementschef direkt unterstellt. Nach geltender Zuständigkeitsordnung ist indessen der Genera]Stabschef vollumfänglich für die materielle Kriegsbereitschaft verantwortlich. Er stellt die massgebenden Anträge in bezug auf die Entwicklung und Beschaffung von Kriegsmaterial und vertritt diese in der Landesverteidigungskommission, welcher der Chef der Kriegstechnischen Abteilung nicht angehört.

Dem Vorsteher des Militärdepartements kommt es zu, die Tätigkeit dieser verschiedenen Stellen zu leiten und aufeinander abzustimmen. Er hat sich somit neben seinen Pflichten als Mitglied der Landesregierung und Chef des umfangreichsten Departements in aussergewöhnlichem Mass mit Koordinations- und Integrationsaufgaben wie auch mit Führungsfragen der Armee zu befassen.

Dabei bedient er sich weitgehend der Landesverteidigungskommission,
die oberstes beratendes Organ in Fragen der militärischen Landesverteidigung ist und auch gewisse Armeeleitungsfunktionen ausübt. So setzt sie, nach geltender Ordnung und unter Vorbehalt der Befugnisse des Chefs des Militärdepartements, des Bundesrats und der eidgenössischen Räte, die allgemeinen Weisungen über die operative Kriegsbereitschaft der Armee und über die Vorbereitungen für die Kriegsführung fest, entscheidet über die Forschungs- und Entwicklungsarbeiten für Bewaffnung und Ausrüstung der Armee, über die Einführung und Beschaffung von Kriegsmaterial sowie über die Bereitstellung von Kriegsreserven; sie übt die Oberaufsicht über die Ausbildung der Armee aus und erlässt allgemeine Weisungen betreffend die Ausbildung ; sie bezeichnet Rahmen und Ziele der Offizierskurse und Kurse irn Truppenverband.

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Der Landesverteidigungskommission fällt es somit zu, zuhanden des Vorstehers des Militärdepartements die sich stellenden Fragen unter dem Gesamtaspekt der Vorbereitung der Armee auf die Verteidigung des Landes zu prüfen.

Dort, wo das Militärdepartement abschliessend befinden kann, namentlich in Fragen mit ausgesprochen militärischem Charakter, wird praktisch auch die Stellungnahme der Landesverteidigungskommission massgebend. Als Beispiel sei die Bezeichnung der Ziele von Ausbildungskursen genannt. Dort, wo andere Instanzen zuständig sind, kommt dem Beschluss der Landesverteidigungskommission der Charakter eines Vorentscheids zu. Das ist etwa der Fall in bezug auf die Beschaffung von Kriegsmaterial, welche schlussendlich in die Kompetenz der eidgenössischen Räte fällt.

Der vom Vorsteher des Militärdepartements präsidierten Landesverteidigungskommission gehören an : der Ausbildungschef, der Generalstabschef, die Kommandanten der Armeekorps und der Kommandant der Flieger- und Fliegerabwehrtruppen. Da nach geltender Ordnung der Chef der Kriegstechnischen Abteilung nicht Mitglied dieses Gremiums ist, das Entscheide über sehr komplexe Fragen der Landesverteidigung, insbesondere auch auf dem Gebiet der Rüstung, zu fällen hat, konnte dort sein Standpunkt bisher formell nur über den Chef des Militärdepartements bzw. den nach Gesetz für die materielle Kriegsvorbereitung verantwortlichen Generalstabschef vertreten werden, wenn auch sein Beizug «ad referendum » gelegentlich erfolgte. Die wissenschaftlichen, technischen, industriellen, wirtschaftlichen und finanziellen Aspekte der Kriegsmaterialbeschaffung sind somit bisher nicht direkt durch den Chef der Kriegstechnischen Abteilung vertreten worden, weshalb die Schweizerische Kriegstechnische Gesellschaft in ihrer Eingabe (und gestützt darauf auch die Arbeitsgemeinschaft) die Forderung aufstellte, dass der für die Kriegsmaterialbeschaffung zuständige Chef als «Rüstungschef» Mitglied der Landesverteidigungskommission werden soll.

Wir pflichten der Forderung, welche in der Motion enthalten ist, in jeder Hinsicht bei.

Gleichzeitig mussten wir uns aber fragen, ob diese Massnahme ausreichend sei. Dabei standen zwei Überlegungen im Vordergrund: Einmal die Erkenntnis, dass durch die Schaffung eines dem Generalstabschef gleichgestellten Rüstungschefs an der Spitze
des Militärdepartements neue Koordinationsbedürfnisse entstehen. Nach heutiger Ordnung ist die Synthese militärischer und technisch-wissenschaftlicher sowie wirtschaftlicher Gesichtspunkte Aufgabe des Generalstabschefs. Er legt die von ihm im direkten Dienstverkehr mit dem Chef der Kriegstechnischen Abteilung bereinigten Anträge auf dem Gebiet der Rüstung dem Chef des Militärdepartements zuhanden der Landesverteidigungskommission vor und vertritt sie dort. Künftighin wird nicht mehr dem Generalstabschef, sondern einer anderen Instanz diese Rolle zukommen.

Sodann war zu bedenken, dass die Probleme der militärischen Landesverteidigung, die sich auch vermehrt auf die Bedürfnisse der totalen Abwehr ausrichten müssen, schon im Frieden einer intensiveren gedanklichen Durchdrin-

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gung bedürfen. Sie stellen daher gesteigerte Anforderungen an die Organe der Armeeleitung, nach der geltenden Ordnung in erster Linie an die Landesverteidigungskommission. Den Arbeiten dieses Gremiums fehlt naturgemäss die Permanenz, da seine Mitglieder durch ihre Primäraufgaben beansprucht sind. Wenn die Landesverteidigungskommission auch - nach Verstärkung durch den Rüstungschef - durchaus in der Lage ist, die periodisch nötig werdenden Entscheide von grundsätzlicher Bedeutung zu treffen, so kann ihr die kontinuierliche Koordination der laufend auftretenden Probleme operativer, taktischer, ausbildungsmässiger und technisch-wirtschaftlicher sowie verwaltungsmässiger Art doch nicht zugemutet werden. Es liegt auf der Hand, dass hiefür ein permanentes Organ besser geeignet ist.

Bei der Suche nach einem solchen Organ war es naheliegend, das Postulat einer Armeeleitung im Frieden mit in die Prüfung einzubeziehen. Die Expertenkommission schrieb diesbezüglich : Die Schwächen der heutigen Ordnung, die grössere Bedeutung einer permanenten Armeeführung im Frieden und die durch die Dreiteilung (Ausb./Gst. Chef/Rüst. Chef) zusätzlich auftretenden Koordinationsprobleme bringen es mit sich, dass das von jeher bestehende Problem einer militärischen Spitze als fachliches Exekutiv- und Koordinationsorgan des mit politischen und gesamtbundesrätlichen Aufgaben stark in Anspruch genommenen Departementschefs heute mit aller Deutlichkeit in den Vordergrund tritt.

Dem Problem der Neugestaltung der Leitungsorganisation kann daher bei einer Reorganisation des EMD nicht mehr ausgewichen werden.

Dabei lassen sich verschiedene Lösungen denken: Es kann eine weniger leistungsfähige Leitungsorganisation gewählt werden, bei welcher auf eine permanente militärische Armeeleitung im Frieden verzichtet und die Zusammenarbeit zwischen den Gruppen des EMD der Selbstkoordination ihrer Chefs überlassen bleibt, oder man kann eine organisatorisch ausgebaute Lösung anstreben, bei welcher eine in einer Person integrierte Armeeleitung besteht.

Die Expertenkommission hat verschiedene Möglichkeiten der Verbesserang und damit der Neugestaltung der Leitung des Militärdepartements geprüft. Sie ist zur Auffassung gekommen, dass in organisatorischer Hinsicht die EinmannArmeeleitung, also die Einsetzung eines Oberbefehlshabers im Frieden, die klarste Regelung bringen würde. Sie hat es nicht als ihre Aufgabe angesehen, andere Gesichtspunkte, namentlich solche politisch-psychologischer Art, gegen diese organisatorischen Vorteile abzuwägen. Ihrem Auftrag entsprechend hat die Expertenkommission jedoch neben der Einmann-Lösung eine Variante «Kollegiale Armeeleitung» besonders eingehend untersucht. Die Führungsfunktion wäre bei dieser Lösung einem hauptamtlich tätigen Kollegium, bestehend aus zwei Oberstkorpskommandanten und einer wenn möglich aus den höhern Milizkadern hervorgegangenen zivilen Persönlichkeit, übertragen.

Eines der Mitglieder würde die Funktionen des Stabschefs übernehmen.

Dieses Gremium wäre hauptamtlich und permanent tätig. Die militärische Gesamtplanung wäre ihm Überbunden. Das Kollegium würde die Gruppen für Generalstabsdienste, Ausbildung und Rüstung, die ihm gleich wie die Armeekorps und das Kommando der Flieger- und Fliegerabwehftruppen unterstellt wären, leiten. Das Kollegium seinerseits müsste natürlich dem Chef des Militär-

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départements unterstellt und ihm gegenüber verantwortlich sein. Die Landesverteidigungskommission in ihrer bisherigen Zusammensetzung würde aufgehoben. Ihre Entscheidungsfunktionen würden auf das Dreierkollegium übergehen.

Die Expertenkommission hat noch andere Formen einer Armeeleitung skizziert. Diese sind indessen von den Experten selbst als wenig überzeugend beurteilt worden.

Wir haben uns mit diesen verschiedenen Möglichkeiten eingehend auseinandergesetzt.

Inbezug auf die Einmann-Armeeleitung halten wir an der in der Botschaft vom 6. September 1946 über die Abänderung der Militärorganisation dargelegten Auffassung fest, wonach die Ernennung eines Oberbefehlshabers im Frieden aus staatspolitischen Gründen nicht angezeigt wäre (siehe Ziffer I, 6).

Wir glauben auch nicht, dass sie einer Notwendigkeit entspricht und zwangsläufig zu einer Verbesserung führen würde. Manche praktische Gründe sprechen dagegen. So sind beispielsweise die Eigenschaften, die einen Offizier für die Rolle eines Oberbefehlshabers im Frieden prädestinieren, nicht unbedingt auch die, welche den Mann auszeichnen müssen, dem in der Stunde der Gefahr das Schicksal der Armee anvertraut wird. Der «Friedensgeneral» wäre deshalb im Ernstfall vielleicht nicht der «rechte Mann». Bei dem lebhaften öffentlichen Interesse, das bei uns dem Wehrwesen entgegengebracht wird, wäre es auch unvermeidlich, dass der Oberbefehlshaber ins Spiel der politischen Kräfte hineingezogen wird. Er wird sich für seine Aufgabe exponieren müssen.

Die Gefahr liegt deshalb nahe, dass er im entscheidenden Augenblick nicht mehr über das gleiche öffentliche Ansehen und die gleiche Autorität verfügt, wie der General, der mit der Einberufung des Heeres, ohne jede Bindung, aus den geeignetsten Anwärtern ausgewählt werden kann.

Nicht zu übersehen ist auch, dass die Einsetzung eines Oberbefehlshabers im Frieden zu ganz beträchtlichen Verschiebungen der politischen Gewichte zwischen dem Departementsvorsteher und den militärischen Stellen sowie zu einer Regelung führen würde, die sich nicht ohne Schwierigkeiten mit unserer in so besonderem Mass auf dem Kollegialsystem beruhenden Kompetenzordnung vereinbaren Hesse.

Aus diesen hier summarisch dargelegten Gründen konnten wir auf eine Neugestaltung der Leitungsorganisation im Sinn einer Einmann-Armeeleitung nicht
eintreten.

Es blieb die Idee einer kollegialen Armeeleitung zu prüfen, von der die Expertenkommission sagte, dass sie der Einmann-Armeeleitung am nächsten komme, sofern vor allem eine Armeeleitung im Frieden angestrebt werde.

Auch diese Lösung vermochte uns nicht zu befriedigen. Einer kollegialen Armeeleitung dürften manche Nachteile der Einmann-Armeeleitung anhaften, ohne dass sie deren unbestreitbare Vorteile hätte. Jedes Kollegium arbeitet schwerfälliger als eine Einmannleitung. Wir haben auch Bedenken, ob die Synthese von Einsatz, Ausbildung und Technik in einer dergestaltigen Armeeleitung gewährleistet werden könnte. Der Rüstungschef würde ihr ja ebensowenig an-

411 gehören wie der Generalstabschef und der Ausbildungschef. Der Forderung, dass der Rüstungschef seine Anliegen im obersten Leitungsgremium direkt vertreten solle, wäre nicht Genüge getan. Endlich wäre es möglich, dass die Freiheit der Auswahl des Oberbefehlshabers wenn auch nicht rechtlich, so doch faktisch eingeschränkt würde.

Während die Expertenkommission, für welche naturgemäss Kriterien der organisatorischen Zweckmässigkeit im Vordergrund standen, der Auffassung ist, dass die Schaffung einer Armeeleitung richtig wäre, müssen wir feststellen, dass aus staatspolitischen und praktischen Gründen keine der dafür in Vorschlag gebrachten Lösungen gangbar erscheint.

Wir haben uns deshalb entschlossen, bei der Neugestaltung der Leitungsorganisation vom Bestehenden auszugehen. Durch Massnahmen, auf die im Nachstehenden eingetreten werden soll, ist die Wirksamkeit der heutigen Organisation zu verbessern.

Die Expertenkommission hat auftragsgemäss auch eine solche Lösung in Betracht gezogen und zur Darstellung gebracht.

2. Grundzüge der neuen Ordnung Wie bis anhin wird von der Schaffung einer eigentlichen permanenten Armeeleitung im Frieden abgesehen.

Die Struktur des Militärdepartements wird gestrafft. Das Militärdepartement wird künftig in die Gruppen für Generalstabsdienste, für Ausbildung und für Rüstungsdienste sowie die Direktion der Eidgenössischen Militärverwaltung als Generalsekretariat gegliedert sein. Ebenso sind die Kommandanten der Armeekorps und der Kommandant der Flieger- und Fliegerabwehrtruppen wie auch der Oberauditor dem Departementsvorsteher direkt unterstellt.

Die Koordination zwischen Generalstabschef, Ausbildungschef und Rüstungschef wird durch Änderungen der bestehenden Organisation bei geringem Aufwand sichergestellt.

Zu diesem Zweck erhält der bisherige wöchentliche Rapport des Departementschefs mit seinen engsten Mitarbeitern eine festere organisatorische Form.

Es entsteht daraus der dem Chef des Militärdepartements unterstellte Koordinationsausschuss.

Die heutige Landesverteidigungskommission bleibt - ergänzt durch den Rüstungschef - bestehen.

Die militärische Gesamtplanung wird ausgebaut und von der Vollzugsplanung in den einzelnen Gruppen getrennt. Die Organe der Gesamtplanung werden dem Generalstabschef unterstellt. Ihre Ziele und Richtlinien werden aber von der
Landesverteidigungskommission festgelegt.

Diese Ordnung, zusammen mit den Massnahmen, welche in Erfüllung der Motion im engeren Bereich des Rüstungswesens getroffen werden, dürfte dem Militärdepartement die Organisation geben, deren es zur Erfüllung der ihm heute gestellten Aufgaben bedarf.

Sie soll im Nachstehenden noch eingehender dargelegt werden

412 3. Die verschiedenen Massnahmen zur Straffung der Struktur des Militärdepartements Zu den heute bestehenden Gruppen für Generalstabsdienste und Ausbildung wird künftig die Gruppe für Rüstungsdienste treten. Zwischen der Gruppe für Generalstabsdienste und der Gruppe für Ausbildung wird eine Verschiebung der primär unterstellten Dienstabteilungen eintreten.

Diese Verschiebung können wir zwar in eigener Zuständigkeit vornehmen.

Ihrer Bedeutung wegen sei sie aber hier erwähnt.

Im Bestreben, einen möglichst ungestörten Übergang von der Friedensin die Krie^gsorganisation zu gewährleisten, werden die Abteilung für Genie und Festungswesen, die Abteilung für Übermittlungstruppen und die Abteilung für Sanität neu schon im Frieden der Gruppe für Generalstabsdienste unterstellt, da die Chefs dieser Abteilungen im Armeestab als Dienstchefs Untergebene des Generalstabschefs sind. Ein beträchtlicher Teil ihrer Tätigkeit im Frieden betrifft Fragen der Kriegsvorbereitung, für die der Generalstabschef zuständig ist. Es ist deshalb zweckmässig, die Primärunterstellung dieser Abteilungen schon im Frieden dementsprechend zu regeln.

Im Bestreben, die Verwaltungsstruktur des Militärdepartements zu straffen, hat die Expertenkommission weiter vorgeschlagen, die meisten der verbleibenden, ihm heute noch direkt unterstellten Dienstabteilungen und Dienststellen unter dem Direktor der Eidgenössischen Militärverwaltung zu einer vierten Gruppe, der Gruppe für Militärverwaltung, zusammenzufassen.

Wir anerkennen das Bestreben nach Entlastung des Departementsvorstehers, das diesem Vorschlag zugrunde liegt. Er ist übrigens nicht neu, sondern wurde schon in früheren Untersuchungen gemacht. Trotzdem ziehen wir eine andere, etwas differenziertere Lösung vor. Zwei Gründe sind dafür massgebend: Einmal soll die Friedensorganisation des Militärdepartements auch in diesem Sektor möglichst reibungslos in die Kriegsorganisation übergeführt werden können. Die im Aktivdienst zum Armeestab übertretenden Dienstabteilungen und Dienststellen sollen deshalb tunlichst schon in der Friedensorganisation zusammengefasst und, entsprechend ihrer Eingliederung in die Armeestabsorganisation, unterstellt werden. Da die Direktion der Eidgenössischen Militärverwaltung im Aktivdienstzustand nicht dem Armeekommando unterstellt wird, muss vermieden werden,
ihr Dienststellen zuzuteilen, die in den Armeestab übertreten, was bei Realisierung der Vorschläge der Expertenkommission noch vereinzelt der Fall wäre. Der von ihr selbst vertretene Grundsatz ist auch in diesem Fall konsequent durchzuführen.

Sodann besteht die vornehmlichste Funktion des Direktors der Eidgenössischen Militärverwaltung, wie auch die Expertenkommission feststellt, in der initiierenden Geschäftsführung auf Departementsstufe. Er hat, abgesehen von der Erledigung der verwaltungsmässigen Geschäfte, für die er im ganzen Bereich des Militärdepartements primär zuständig ist, die Aufgabe eines Generalsekretärs zu erfüllen. Als solcher ist er den Gruppen des Militärdepartements gegenüber in der Stellung eines Stabsorgans. Wir würden es für unrichtig und

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der Erfüllung seiner hauptsächlichsten Aufgabe abträglich ansehen, wenn der Direktor der Eidgenössischen Militärverwaltung die Stellung eines Gruppenchefs einnähme. Weil er in vielen Geschäften den drei Gruppen gegenüber im Namen und Auftrag des Departementsvorstehers aufzutreten hat, wäre es unrichtig, ihm selbst die Stellung eines Gruppenchefs zu geben.

Da jedoch der Grundsatz der Verminderung der dem Chef des Militärdepartements direkt Unterstellten richtig ist - wir verweisen auf seine unter Ziffer l dargelegten Aufgaben - musste eine andere Lösung gesucht werden.

Im Bestreben, den Übergang aus der Friedensorganisation in den Aktivdienstzustand zu erleichtern, wurden deshalb die Dienststellen, die im Armeestab die Generaladjutantur bilden, in einer neuen Abteilung für Adjutantur zusammengefasst. Es handelt sich um die Organe der bisherigen Dienststelle des Chefs des Personellen der Armee, die Dienststelle Heer und Haus sowie die Dienststelle des Fürsorgechefs der Armee.

Der Oberauditor, welcher nach geltender Ordnung im Armeestab ebenfalls der Generaladjutantur zugeteilt ist, soll in Übereinstimmung mit der Expertenkommission weiterhin dem Chef des Militärdepartements direkt unterstellt bleiben, wodurch die Unabhängigkeit der Militärstrafrechtspflege zum Ausdruck gebracht wird.

Diese Zusammenfassung verschiedener Dienststellen entspringt indessen nicht nur Überlegungen der organisatorischen Zweckmässigkeit. Ausschlaggebend war vielmehr die Notwendigkeit, dem Ausbildungschef mit der Adjutantur eine Abteilung beizugeben, die für die immer wichtiger werdenden Fragen der geistigen Wehrbereitschaft in weitestem Sinn zuständig ist. Unter seiner Oberleitung wird Heer und Haus die nötige Unterstützung für die Aktion bei der Truppe haben. Die fürsorgerische Tätigkeit gehört ebenfalls in diesen Bereich, wie auch manche der Aufgaben, die heute vom Chef des Personellen wahrgenommen werden. Der Armeeseelsorge wird dabei ein unabhängigeres Statut gegeben werden. Es liegt auf der Hand, dass durch die Schaffung der Abteilung für Adjutantur auch administrative Vereinfachungen möglich werden.

Die Expertenkommission hatte sich von ähnlichen Überlegungen leiten lassen, als sie vorschlug, dem Ausbildungschef eine neue Abteilung für Geistige Wehrfragen, gebildet aus der Dienststelle Heer und Haus und der
Armeeseelsorge, zu unterstellen.

Wir ziehen es vor, einen Schritt weiterzugehen und nicht nur diese zwei Bereiche, sondern alle zur Generaladjutantur gehörenden zusammenzufassen.

Allfällige Befürchtungen, dass durch diese Massnahme die vom Bundesrat auf Vorschlag des Generals zu treffende Wahl des Generaladjutanten präjudiziert werden könnte, sind unbegründet. Der Chef der Abteilung für Adjutantur hat zwar die Tätigkeit der Generaladjutantur vorzubereiten. Er ist jedoch in der Kriegsorganisation nicht als Generaladjutant, sondern als Stabschef der Generaladjutantur vorgesehen.

Die Wahl des Generaladjutanten ist deshalb nicht präjudiziert. Es wird nach wie vor möglich sein, sie so vorzunehmen, dass die Landesinteressen in bester Weise gewahrt sind.

414 Nach dieser Ausscheidung verblieben als bisher dem Chef des Militärdepartements direkt Unterstellte: die Eidgenössische Landestopographie, die Militärversicherung, die Eidgenössische Turn- und Sportschule sowie der Oberfeldkommissär. Es war abzuklären, ob nicht auch diese Dienstabteilungen und Dienststellen sinnvoll eingegliedert werden können. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Tätigkeit dieser vier Stellen durch ganz spezifische Gesetze und Vorschriften geregelt ist. Sie würden in jeder der drei Gruppen einen Fremdkörper bilden. Um eine Entlastung des Departementsvorstehers herbeizuführen, wurden sie in Anlehnung an die Empfehlungen der Expertenkommission der Direktion der Eidgenössischen Militärverwaltung zugewiesen. Die erwähnten Dienstabteilungen und Dienststellen bleiben damit für die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben selbständig. Für alle ändern Fragen, namentlich administrativer, personeller und finanzieller Art, ist der Direktor der Eidgenössischen Militärverwaltung zuständig. Durch diesen werden sie auch über die allgemeinen Anliegen des Militärdepartements auf dem laufenden gehalten.

Es soll damit erreicht werden, dass diese Dienstabteilungen und Dienststellen trotz ihrer besondern Aufgaben vermehrt im Sinn des Ganzen wirken können.

Diese Straffung der Struktur des Militärdepartements mit der Verminderung der Zahl der dem Chef des Militärdepartements direkt Unterstellten entspricht der Auffassung der Arbeitsgemeinschaft. Sie schrieb in ihrem Bericht: Das EMD wäre inskünftig in je eine Gruppe für Generalstabsdienste, Ausbildung und Rüstungsdienste sowie die Direktion der Eidgenössischen Militärverwaltung gegliedert.

Zu dieser Struktur sind weiter hinzuzuzählen: die Armeekorps und die Flieger- und Fliegerabwehrtruppen, der Koordinationsausschuss, die Landesverteidigungskommission sowie der Oberauditor.

Zu erwähnen ist auch der Landesverteidigungsrat. Es handelt sich zwar um ein beratendes Organ des Bundesrats, das aber immerhin mit dem Militärdepartement dadurch besonders eng verbunden ist, dass der Departementsvorstehei den Vorsitz führt, der Generalstabschef, der Ausbildungschef und der Direktor der Eidgenössischen Militärverwaltung ihm angehören. Zudem wird sein Sekretariat durch das Militärdepartement geführt. Die Expertenkommission hat den Eindruck gewonnen, dass diese Institution in ihrer heutigen Form den Erwartungen nicht in jeder Beziehung entspricht. Durch eine andere Zusammensetzung (Verkleinerung der Mitgliederzahl) und Aufgabenumschreibung könnte ihre Wirksamkeit voraussichtlich verbessert werden. Für die vorliegende Untersuchung ist aber eine solche Verbesserung, die wohl spätestens bei Anlass der Anpassung unserer Behördenorganisation an die Bedürfnisse der totalen Landesverteidigung erfolgen sollte, nicht von wesentlichem Belang.

Wir teilen die Auffassung, dass die Frage einer allf älltgen Umgestaltung des Landesverteidigungsrats wohl am ehesten in diesem Zusammenhang zu prüfen sein wird.

4. Der Koordinationsausschuss Wie übrigens auch die Expertenkommission, haben wir daraufhingewiesen, dass durch die Schaffung einer Gruppe für Rüstungsdienste im Departement zu-

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sätzliche Koordinationsprobleme entstehen werden. Zu ihrer Lösung bedarf es einer Instanz, in der die massgebenden Gesichtspunkte vertreten sind und welche sich der Geschäfte laufend annehmen kann. In bezug auf die Bildung einer solchen Instanz ist die Expertenkommission vom bestehenden, aber nicht institutionalisierten «Dienstrapport » ausgegangen. Dieser wird vom Chef des Militärdepartements geleitet, findet wöchentlich statt und dient in formlosem Verfahren der Behandlung von Fragen, welche das Tätigkeitsgebiet der Teilnehmer Ausbildungschef, Generalstabschef und Direktor der Eidgenössischen Militärverwaltung - berühren.

Aus diesem Dienstrapport wird durch eine Festlegung seiner Aufgaben und Arbeitsweise, vor allem aber durch die Einsitznahme des Rüstungschefs, der Koordinationsausschuss gebildet.

Damit sind auch in diesem Gremium, wie in der Landesverteidigungskommission, die wissenschaftlichen, technischen, industriellen, wirtschaftlichen und finanziellen Belange durch die dafür zuständige Instanz vertreten. Da den Fragen der Flieger- und Fliegerabwehr bei der Planung und Durchführung der Kriegsmaterialbeschaffung eine besondere Bedeutung zukommt, war es gegeben, den Kommandanten der Flieger- und Fliegerabwehrtruppen immer dann zum Koordinationsausschuss beizuziehen, wenn Fragen aus seinem Tätigkeitsgebiet zur Beratung stehen.

Im Koordinationsausschuss sollen die Geschäfte, an welchen mehrere Gruppen beteiligt sind, so auch diejenigen auf dem Gebiet des Rüstungswesens, vorbereitet und soweit als möglich bereinigt werden. Diese letztere Aufgabe besorgte bisher der Generalstabschef, welcher vor nicht langer Zeit dafür eine besondere Einrichtung, den unter seiner Leitung stehenden Rüstungsrapport, schuf. Die Bildung einer Gruppe für Rüstungsdienste, wie sie in der Motion verlangt wird, und damit die Gleichstellung des Rüstungschefs mit dem Generalstabschef, machen eine Neuregelung notwendig.

Dem Koordinationsausschuss obliegt demnach die Behandlung der Geschäfte, bei denen militärische sowie technische, industrielle, finanzielle und verwaltungsmässige Gesichtspunkte zu berücksichtigen und in Übereinstimmung zu bringen sind.

In der Regel dienen seine Arbeiten der Vorbereitung von Anträgen zuhanden der Landesverteidigungskommission oder der departementsinternen Bereinigung von Geschäften,
an denen mehrere Gruppen beteiligt sind. Die Landesverteidigungskommission kann ihrerseits dem Koordinationsausschuss Geschäfte aus ihrem eigenen Kompetenzbereich zur abschliessenden Erledigung überlassen. In der Dienstordnung können dem Koordinationsausschuss auch gewisse Geschäfte fest zugewiesen werden, so z. B. Entscheidungen über die Durchführung von Normalisierungen, Revisionen und Liquidation von Kriegsmaterial sowie der Entscheid über die Freigabe der von den eidgenössischen Räten bewilligten Kredite an die Beschaffungsinstanz, welcher bisher dem Generalstabschef zustand. Der Koordinationsausschuss übt zudem die Kontrolle über den Stand grosser Vorhaben (in materieller, finanzieller und terminlicher Hinsicht) aus.

416 Der Koordinationsausschuss ist in der Militärorganisation zu verankern.

Seine Aufgaben und Befugnisse sind durch den Bundesrat zu regeln. In diesem Rahmen bestimmt der Chef des Militärdepartements die Geschäfte, die der Koordinationsausschuss zu behandeln hat. Jedes Mitglied kann verlangen, dass Fragen aus seinem Zuständigkeitsbereich dem Koordinationsausschuss vorgelegt werden. Durch diese Bestimmung wird eine allseitige Orientierung des Departementschefs gewährleistet.

Durch den Koordinationsausschuss wird somit eine bessere Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Stellen des Militärdepartements, namentlich in bezug auf die materielle Kriegsbereitschaft, gewährleistet. Wichtige Fragen sollen in diesem Gremium laufend behandelt werden. Namentlich soll der Koordinationsausschuss durch die Vorbereitung der Geschäfte, durch gewisse Vorentscheide oder selbständige Erledigung bestimmter Aufgaben auch zur Arbeitsentlastung der Landesverteidigungskommission beitragen, damit diese für die Behandlung der ihr zukommenden wichtigen und entscheidenden Fragen etwas mehr Zeit gewinnt.

5. Die Landesverteidigungskommission Die Landesverteidigungskommission wird nach wie vor oberstes beratendes Organ in Fragen der militärischen Landesverteidigung sein. Zwei Neuerungen beeinflussen die ihr zukommende Rolle. Einmal die Einsitznahme des Rüstungschefs und sodann der beabsichtigte Ausbau der militärischen Gesamtplanung.

Während die Fragen der Rüstung bisher in der Landesverteidigungskommission vom Generalstabschef vertreten wurden, tritt künftighin der Rüstungschef in bezug auf seine Belange selbständig auf. Es wird deshalb der Landesverteidigungskommission zukommen, in ihrem Zuständigkeitsbereich die Synthese zwischen den militärischen und technischen Bereichen vorzunehmen. Es ist durchaus möglich und anzustreben, dass diese bereits in der Vorbereitungsphase in Form der Zusammenarbeit zwischen dem Generalstabschef und dem Rüstun gschef sowie allenfalls dem Ausbildungschef und dem Kommandanten der Fliegerund Fliegerabwehrtruppen zustande kommt oder vom Koordinationsausschuss erarbeitet wird. Nicht selten dürfte jedoch erst in der Landesverteidigungskommission eine Erledigung möglich sein.

Dafür wird sie in besserer Weise als bisher dokumentiert, da die technischen, industriellen sowie die wirtschaftlichen
Belange von einem ihrer Mitglieder - dem Rüstungschef - selbst vertreten werden. Dem Rüstungschef obliegt es auch, die wissenschaftlichen und finanziellen Aspekte der einzelnen Rüstungsvorhaben darzulegen. Seine Auffassung wird in wichtigen Geschäften durch die Meinungsäusserung der Rüstungskommission ergänzt sein. Es ist in diesem Zusammenhang von Bedeutung, dass diese Meinungsäusserung namentlich dann zur Kenntnis der vorgesetzten Stellen, also auch der Landesverteidigungskommission, gebracht werden muss, wenn sie von der Auffassung des Rüstungschefs abweicht.

Da die Landesverteidigungskommission nach wie vor aussenstehende Personen, z.B. Mitglieder der Rüstungskommission, zu ihren Beratungen beiziehen kann,

417 dürfte Gewähr für eine allseitige Beleuchtung der sich im Gebiet des Rüstungswesens stellenden Probleme geboten sein.

Die militärische Gesamtplanung wird in der Landesverteidigungskommission vermehrtes Gewicht bekommen .Die Kommission wird auf diesem Gebiet die Ziele und Richtlinien aufzustellen sowie die Planungsergebnisse zu beurteilen haben. Damit übt sie Armeeleitungsfunktionen aus, die nicht wohl einer ändern Stelle übertragen werden könnten. Vorbehalten bleiben selbstverständlich auch hier die Befugnisse des Chefs EMD, des Bundesrates und der Bundesversammlung.

Die Aufgaben der Landesverteidigungskommission werden in diesem Sinn im einzelnen in der Dienstordnung festzulegen sein.

6. Die militärische Gesamtplanung Mit Recht hat die Expertenkommission die Notwendigkeit und Wichtigkeit der koordinierten und langfristigen militärischen Gesamtplanung unterstrichen.

Ihrer wachsenden Bedeutung ist bereits durch die Schaffung der Untergruppe Planung der Generalstabsabteilung, die am I.Januar 1962 ihre Tätigkeit aufnahm, teilweise Rechnung getragen worden. Ihr Verantwortungsbereich schliesst heute im wesentlichen die Finanzplanung, die Durchführung von Studien zur Vorabklärung von Fragen der materiellen Kriegsbereitschaft, die Planung auf dem Gebiet der Heeresorganisation, der materiellen Rüstung und der militärischen Bauten ein. Die operative und industrielle Planung sowie die Planung der Ausbildung fallen ändern Stellen zu.

Die Expertenkommission sieht den Ausbau der jetzigen Regelung zu einer umfassenden Armeeplanung vor. Die Organe dieser Planung hätten aus der Generalstabsabteilung auszuscheiden und wären direkt der Armeeleitung bzw.

in der nun zur Verwirklichung vorgesehenen Lösung dem Chef des Militärdepartements zu unterstellen. Der zu schaffende Planungsstab ist als oberste Fachinstanz für die Planung auf den verschiedenen Stufen des Militärdepartements gedacht. Als solche hätte er den militärischen Beitrag zur übergeordneten Planung im Rahmen der totalen Landesverteidigung zu liefern, die langfristige Lagebeurteilung zu bearbeiten, die Abwehrkonzeption periodisch zu überprüfen, das Zukunftsbild der Armee zu zeichnen, die militärischen Ausbaubedürfnisse zu definieren und unter Berücksichtigung all dieser Faktoren einen militärischen Gesamtplan zu formulieren.

Auch die Leitung der
aus der Gesamtplanung resultierenden Projektstudien würde in sein Arbeitsgebiet fallen.

Dem Planungsstab käme bezüglich all dieser Fragen keine Entscheidungsbefugnis zu. Er hätte lediglich die Grundlagen für die Beschlüsse der zuständigen Instanzen auszuarbeiten und bereitzustellen.

Eine Zentralisation der Planungstätigkeit wird nicht angestrebt. Es soll im Gegenteil das jetzt - mindestens in den hauptsächlichsten Ansätzen - vorhandene dezentrale Planungssystem beibehalten werden. Jeder Chef wäre weiterhin für die Planung in seinem Kompetenzbereich verantwortlich. Der Stab für die Gesamtplanung hätte sich auf jene Probleme zu beschränken, die auf der Stufe

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Armeeleitung bzw. Militärdepartement zu bearbeiten sind. Als oberste Fachinstanz für Planungsfragen würde ihm die Koordination der Planungsarbeiten mehrerer Gruppen obliegen.

Die Gruppen und Dienstabteilungen des Militärdepartements müssten somit auch weiterhin über eigene Planungsorgane verfügen. Die Gesamtplanung auf oberster Stufe hätte auf Grund ihrer Beiträge und in Zusammenarbeit mit den nachgeordneten Planungsstellen zu erfolgen.

Dem Stab für militärische Gesamtplanung obläge im Rahmen seiner Aufgaben auch die Vertretung des Militärdepartements nach aussen, namentlich die Verbindung zu den einschlägigen wissenschaftlichen Kreisen und Institutionen und die Zusammenarbeit mit ihnen.

Wir können dieser hier wiedergegebenen Auffassung der Expertenkommission weitgehend beipflichten. Lediglich in bezug auf die Unterstellung des Planungsstabs sind wir zu einer anderen Auffassung gekommen.

Würde eine Armeeleitung im Frieden geschaffen, wäre es gegeben, ihr die Armeeplanung zu unterstellen.

Anders stellt sich aber das Problem, wenn auf die Einsetzung einer Armeeleitung im Frieden verzichtet wird.

Sowohl grundsätzliche wie praktische Gründe sprechen in diesem Fall gegen eine Unterstellung des Stabs für die militärische Gesamtplanung unter den Departementsvorsteher.

Aus einer solchen Unterstellung würde eine nicht unbeträchtliche zusätzliche Belastung für den Chef des Militärdepartements resultieren. Schwerwiegender ist jedoch der Umstand, dass der Chef dieses Planungsstabs kraft seiner Stellung, Aufgaben und Möglichkeiten mit der Zeit eine Bedeutung bekommen könnte, die ihn in Konflikt mit den Gruppenchefs bringen würde.

In praktischer Hinsicht ist zu bedenken, dass die drei Gruppen, das Kommando der Flieger- und Fliegerabwehrtruppen sowie in unterschiedlichem Mass auch die Dienstabteilungen über eigene leistungsfähige Planungsorgane verfügen müssen. Die Schafiung eines neuen Planungsstabs auf Departementsstufe birgt deshalb die Gefahr von Doppelspurigkeiten und unnötiger Aufblähung des Apparates in sich. Angesichts der Schwierigkeiten, qualifizierte Kräfte zu rekrutieren, ist es auch fraglich, ob ein solcher Stab richtig dotiert werden könnte, ohne Rückgriff auf die ändern Planungsorgane nehmen zu müssen und diese damit zu schwächen.

Diese Gründe haben uns veranlasst, das zu schaffende Organ
der militärischen Gesamtplanung, unter grundsätzlicher Belassung der ihm zugedachten Aufgaben, dem Generalstabschef und nicht dem Departementschef zu unterstellen. Ausschlaggebend war dabei auch die Überlegung, dass die militärische Gesamtplanung ihrer Natur nach aufs engste mit dem Aufgabenbereich des Genera] Stabschef s zusammenhängt. Sie ist nur im Rahmen der militärischen Bedürfnisse sinnvoll. Diese zu definieren, ist und bleibt primär Sache des Generalstabschefs.

Unter der Leitung des Generalstabschefs wird sich der Unterstabschef Planung besonders mit der militärischen Gesamtplanung befassen. Eine Ergänzung

419 des ihm zur Verfügung stehenden Apparates wird notwendig sein. Dabei ist vor allem die Vollzugsplanung innerhalb der Generalstabsabteilung von der Gesamtplanung besser, als dies derzeit der Fall ist, zu trennen.

Zweckmässigerweise wird das Planungsorgan des Generalstabschefs in zwei Dienste gegliedert. Sie unterstehen beide dem Unterstabschef Planung.

Der eine, zuständig für die in den Kompetenzbereich des Generalstabschefs fallende Vollzugsplanung, würde das Materielle, die Heeresorganisation und die Baukoordination umfassen. Der andere, zuständig für die Gesamtplanung, würde sich auf die bestehende Sektion für Studien und Finanzplanung gründen und wäre nach Massgabe der personellen Mittel allmählich so auszubauen, dass sie die Aufgabenbereiche Dokumentation, Planungsmethoden, Gesamt- und Projektplanung übernehmen kann.

Wir schätzen den minimalen zusätzlichen Personalbedarf auf etwa zehn qualifizierte Mitarbeiter. Dazu käme eine Verstärkung des Sekretariats.

Mit einer solchen Organisation glauben wir, der Bedeutung der Planung Rechnung getragen zu haben. Die Zahlen zeigen, dass dabei ein unnötiger Aufwand vermieden wird.

Gegen die vorgeschlagene Lösung könnte eingewendet werden, dass sie dem Generalstabschef gegenüber dem Rüstungschef auf dem Gebiet der Planung ein derartiges Übergewicht gibt, dass die angestrebte Gleichstellung dadurch illusorisch wird.

Diese unerwünschte Wirkung könnte tatsächlich eintreten, wenn die Leitung der Planungstätigkeit, d.h. das Setzen der Ziele, die Beurteilung und Auswertung der Ergebnisse, in die alleinige Zuständigkeit des Generalstabschefs fallen würde. Das ist nicht der Fall. Es genügt, diesbezüglich an die Aufgaben und Befugnisse der Landesverteidigungskommission und des Koordiuationsausschusses sowie an die Kompetenzen des Rüstungschefs zu erinnern. Daraus geht klar hervor, dass die richtungsgebende und entscheidende Rolle keineswegs allein dem Generalstabschef zukommt.

Die militärische Gesamtplanung tritt in der Militärorganisation nur insofern in Erscheinung, als neu dem Generalstabschef die Bearbeitung der Gesamtplanung Überbunden wird. Die Einzelheiten sind in der Dienstordnung und namentlich in der Verfügung über die Entwicklung und Beschaffung von Kriegsmaterial zu regeln.

Der Wichtigkeit der Frage wegen haben wir es jedoch als richtig angesehen,
hier in einiger Ausführlichkeit unsere Auffassung und unsere Absichten darzulegen.

III. Die Reorganisation des Kommandos der Flieger- und Fliegerabwehrtruppen 1. Allgemeines Nach geltender Ordnung werden die Funktionen des Kommandanten der Flieger- und Fliegerabwehrtruppen und des Chefs der Abteilung für Flugwesen und Fliegerabwehr in Personalunion ausgeübt. Die gleiche Person ist als Waffen-

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chef für die Belange der Ausbildung der Flieger- und Fliegerabwehrtruppen wie auch für die Gesamtheit der Infrastruktur, für alle Kommando- und Einsatzbelange, für die stete Bereitschaft der Luftkriegsmittel und für die mit ihrer Planung und Beschaffung zusammenhängenden Fragen zuständig.

Als Folge dieser Ordnung hatte der Kommandant und Waffenchef der Flieger- und Fliegerabwehrtruppen bis 3I.Dezember 1965 nicht weniger als 18 direkt Unterstellte. Durch eine auf den l. Januar 1966 in Kraft getretene vorläufige interne Reorganisation konnte diese Zahl auf 13 vermindert werden.

Eine befriedigende Lösung ist damit freilich noch nicht erreicht. Es gilt, die verschiedenen Funktionen zweckmässig aufzuteilen und eine Kompetenzordnung für die einzelnen Bereiche festzulegen, welche klare Arbeits- und Verantwortungsverhältnisse schafft.

Im Vordergrund steht dabei eine Entlastung des Kommandanten der Flieger- und Fliegerabwehrtruppen, die ihm gestatten soll, sich der wichtigsten Fragen in seinem Kommando- und Verwaltungsbereich in genügender Weise anzunehmen.

Die Einführung und Integration der neuen, technisch hochentwickelten Mittel der Luftkriegführung (Fliegerabwehrlenkwaffen Bloodhound, Kampfflugzeuge Mirage, Frühwarnradar- und Führungssystem Florida) sowie die Probleme, die sich in bezug auf Rüstung und Ausbildung in nächster Zeit stellen, lassen eine Neuordnung als dringend erscheinen.

Auf Grund der seit einiger Zeit durchgeführten Studien und gestützt auf Beschlüsse der Landesverteidigungskommission sind wir zu einer Lösung gekommen, bei der dem Kommandanten der Flieger- und Fliegerabwehrtruppen unterstehen : die Abteilung für Flugwesen und Fliegerabwehr, die Abteilung der Militärflugplätze sowie die Stäbe und Einheiten der Flieger- und Fliegerabwehrtruppen. Damit sind die Bereiche der Ausbildung von denen der Infrastruktur und des Einsatzes getrennt und dennoch in der Hand desjenigen Chefs vereinigt, der die Verantwortung für die Gesamtheit der Flieger- und Fliegerabwehrbelange trägt.

Die neu ausgearbeitete Lösung lag in ihrer endgültigen Form jedoch erst vor, als die Expertenkommission ihren Schlussbericht bereits erstattet hatte. Sie konnte sich deshalb nicht dazu äussern. Das Zusammenfügen dieser Teilreorganisation mit der Neuordnung im übrigen hätte zu Schwierigkeiten führen können, wenn
dem Kommando der Flieger- und Fliegerabwehrtruppen der Charakter einer weiteren, dem Chef des Militärdepartements direkt unterstellten Gruppe zukäme. Dies ist jedoch nicht der Fall. Der Kommandant der Flieger- und Fliegerabwehrtruppen untersteht zwar für Kommandobelange wie die Armeekorpskommandanten dem Departementsvorsteher. Für alle ändern Fragen gilt jedoch für das Kommando der Flieger- und Fliegerabwehrtruppen der gleiche Dienstweg wie für die Dienstabteilungen, d. h. je nach Natur der Geschäfte über den Generalstabschef, den Ausbildungschef oder den Rüstungschef.

Durch die Reorganisation der Flieger- und Fliegerabwehrtruppen ergeben sich deshalb an der Departementsspitze keine zusätzlichen Koordinationsbedürf nisse.

421 2. Der Kommandant der Flieger- und Fliegerabwehrtruppen Der Kommandant der Flieger- und Fliegerabwehrtruppen ist verantwortlich für die Kriegsbereitschaft der ihm unterstellten Stabe und Trappen. Er bearbeitet die Luftkriegsprobleme und legt die Grundsätze der taktischen Führung und der Führungstechnik der Flieger- und Fliegerabwehrtruppen fest.

Er ist verantwortlich für die Bereitschaft der Luftkriegsmittel.

Ausser den Flieger- und Fliegerabwehrtruppen sollen ihm die Abteilung für Flugwesen und Fliegerabwehr (mit einem WafTenchef) und die Abteilung der Militärflugplätze (mit einem Abteilungschef) unterstellt sein. Er soll ferner über Stabsstellen für Planung, Nachrichten, Dokumentation sowie Führungs- und Einsatztechnik verfügen.

Sehr gewichtige und ständige Aufgaben ergeben sich für den Kommandanten der Flieger- und Fliegerabwehrtruppen aus der besondern Natur der Mittel der Luftkriegführung. Die technische Einsatzbereitschaft dieser Mittel (mit Ausnahme des Flabmaterials, das die Kriegsmaterialverwaltung verwahrt) ist Aufgabe der Abteilung der Militärflugplätze. Die Fragen ihrer operationeilen Bereitschaft fallen jedoch in den Aufgabenkreis des Kommandanten der Fliegerund Fliegerabwehrtruppen. Es handelt sich darum, über diese Mittel, von denen mindestens Teile ständig einen hohen Bereitschaftsgrad aufweisen, einen steten Überblick zu wahren sowie ihren Einsatz zu planen und festzulegen. Dabei muss auf deren jeweiligen Zustand abgestellt werden. Dieser ist, namentlich während der über mehrere Jahre sich erstreckenden Einführung neuer Waffen und Einrichtungen, fortwährenden Veränderungen unterworfen.

Diese Verhältnisse bedingen eine kontinuierliche Überprüfung der personellen und materiellen Kriegsbereitschaft der Luftkriegsmittel und die Erstellung diesbezüglicher Zustandsberichte. Auf Grund des technisch-materiellen Standes der Mittel sind die Massnahmen auf operativem, taktischem, organisatorischem und personellem Gebiet zu treffen bzw. den stets sich verändernden Verhältnissen anzupassen.

Für diese Aufgabe besonderer Art ist beim Kommando der Flieger- und Fliegerabwehrtruppen eine Stelle für «Führung und Einsatz» zu schaffen. Sie hat nach den Weisungen des Kommandanten die Fragen der operativen Bereitschaft der Mittel der Luftkriegführung kontinuierlich zu bearbeiten. Ihr Chef wird
im Stab der Flieger- und Fliegerabwehrtruppen als Stellvertreter des Kommandanten eingeteilt sein.

3. Die Abteilung für Flugwesen und Fliegerabwehr Die Abteilung für Flugwesen und Fliegerabwehr wird von einem Waflfenchef im Grade eines Oberstdivisionärs geleitet.

Er verfügt über das Instruktionspersonal und das Personal des Überwachungsgeschwaders. Es ist ihm auch das Fliegerärztliche Institut unterstellt.

Er leitet die Geschäfte der Dienstabteilung. Ausgenommen davon ist die langfristige Planung, die in den Zuständigkeitsbereich des Kommandanten der Flieger- und Fliegerabwehrtruppen fällt.

Bundesblatt. llS.Jahrg. Bd.II.

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422 Er leitet die Ausbildung der Flieger- und Fliegerabwehrtruppen in Rekruten- und Kaderschulen. In allgemeinen Ausbildungsfragen untersteht er als Waffenchef dem Ausbildungschef der Armee.

4. Die Abteilung der Militärflugplätze Die Abteilung der Militärflugplätze wird von einem zivilen Abteilungschef geleitet.

Sie ist zuständig für die gesamte Infrastruktur der Flieger- und Fliegerabwehrtruppen. Ihr obliegen insbesondere Bereitstellung, Unterhalt und Verwaltung des technischen Materials sowie der permanenten technischen Anlagen der Fliegertruppen (Übermittlungs-, Radar- und Führungsorganisation) und der Fliegerabwehrlenkwaffen.

Sie erstellt die technischen Réglemente und Vorschriften und führt Truppenversuche durch. Soweit sie nach Bauverordnung dafür zuständig ist, errichtet und unterhält sie die Bauten der Flieger- und Fliegerabwehrtruppen.

Dritter Teil Die einzelnen Änderungen der Militärorganisation I. Änderungen, welche nicht durch die Reorganisation des Militärdepartements bedingt sind

Wir haben die Gelegenheit der Revision der Militärorganisation benützt, um weitere Änderungen, die zum Teil schon längere Zeit der gesetzlichen Verankerung harren, in den Gesetzesentwurf einzubauen. Zu den einzelnen Bestimmungen ist folgendes zu bemerken : Art. 15 (neu). Gemäss Artikel 5 der Militärorganisation werden die Wehrpflichtigen durch die Aushebung in Diensttaugliche, zu Hilfsdiensten Taugliche und in Dienstuntaugliche ausgeschieden. Dass eine solche Ausscheidung auch später erfolgen kann, ist nirgends auf Gesetzesstufe verankert. Es handelt sich nun darum, diese Lücke mit einer Bestimmung zu schliessen, wonach der Wehrmann jederzeit aus gesundheitlichen Gründen MlfsdiensttaugJich oder dienstuntauglich erklärt werden kann, was übrigens der bestehenden Praxis entspricht.

Art. 20bia (neu). Seit Jahrzehnten und insbesondere während des aktiven Dienstes 1939-1945 hat der Oberfeldarzt Massnahmen zur Bekämpfung übertragbarer oder bösartiger Krankheiten treffen müssen. Zu letzterer Art ist die Impfung gegen den Starrkrampf zu erwähnen. Gewisse Schutzimpfungen in den Rekrutenschulen gehören bereits zur Tradition, entbehren jedoch einer gesetzlichen Grundlage. Gemäss Artikel 69 der Bundesverfassung ist der Bund befugt, zur Bekämpfung derartiger Krankheiten gesetzliche Bestimmungen zu erlassen.

Die Verbreitung übertragbarer Krankheiten wird durch den Militärdienst begünstigt ; unter Umständen ist ein rasches Handeln erforderlich. Auch wäre es

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wünschbar, gewisse Schutzimpfungen, wie die BCG-Impfung (Impfung gegen die Tuberkulose), deren Schutz bereits beim Diensteintritt wirksam sein sollte, soweit notwendig schon vor der Rekrutenschule durchführen zu lassen. Der Bundesrat sollte ermächtigt werden, in dieser Hinsicht die heute von ärztlicher Seite als unentbehrlich befundenen Massnahmen anzuordnen.

Art. 22-29. Eine, wenn auch summarische Zusammenstellung der Haftungsgrundsätze des Militärrechts drängt sich auf. Lehre und Praxis haben bereits oft auf die Knappheit der Haftungsbestimmungen der Militärorganisation hingewiesen. Schon bei der ihr obliegenden Aufstellung der Verfahrensvorschriften sah sich die Bundesversammlung veranlasst, in ihrem Beschluss vom 30. März 1949 über die Verwaltung der Schweizerischen Armee (nachfolgend BVA genannt) Bestimmungen materiellen Rechtes aufzunehmen, welche sonst nirgends verankert waren und ihrer Natur nach in einem Bundesgesetz Platz hätten finden sollen, so z.B. die Vorschriften, die dem Umfang der Bundeshaftung (Artikel 101 bis 102), der Verjährung (Artikel 103 und 118) und der Verantwortung des Wehrmannes aus dem militärischen Dienstverhältnis dem Bunde gegenüber (Artikel 114 bis 117) zugrunde liegen.

Art. 22. Nach dem Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortung des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz; AS 1958, 1413) werden die Angehörigen der Armee mit Bezug auf ihre militärische Stellung und ihre dienstlichen Pflichten vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen, und zwar auch wenn sie mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betraut sind. Es handelt sich also hier darum, einen allgemeinen Grundsatz aufzustellen, wonach der Bund auch für den durch einen Wehrmann in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zugefügten Schaden allein haftet.

Es handelt sich hier, im Unterschied zu Artikel 23, um eine gewöhnliche Kausalhaftung. Blosse Widerrechtlichkeit genügt neben dem Kausalzusammenhang für den Eintritt der Haftung des Bundes. Bei Artikel 23 dagegen, einer Gefährdungshaftung, muss der Schaden bei einem Unfall anlässlich einer militärischen Übung oder einer dienstlichen Verrichtung der Truppe - wo sich also die besondere Gefahr der militärischen Tätigkeit auswirkte - verursacht worden sein; Widerrechtlichkeit dagegen
gehört hier nicht zu den Voraussetzungen der Haftung.

Art. 23. Diese Bestimmung entspricht den in den bisherigen Artikeln 27 und 28 der Militärorganisation aufgestellten Grundsätzen. Um deren Wortlaut der bundesgerichtlichen Praxis anzupassen, wird die Bundeshaftung auch für die Folgen von «dienstlichen Verrichtungen der Truppe » und nicht nur von «militärischen Übungen » vorgesehen.

Art. 24. Der Ausschluss einer Bundeshaftungf ür Personen- und Sachschaden durch Massnahmen im Zusammenhang mit dem Einsatz von Truppen im aktiven Dienst (Artikel 196 MO) war bereits durch den Vollmachtenbeschluss vom 29. März 1940 über die Erledigung von Forderungen für Unfallschäden während des Aktivdienstes (AS 1940,293) vorgesehen. In derartigen Fällen wird nicht nur

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einseitig Schaden gestiftet. Für den Gesamtschaden muss am Schluss der Ereignisse eine besondere Regelung Platz greifen. Der Grundsatz soll jedoch im Gesetz verankert werden. Die geltenden Haftungsbestimmungen wären somit unter diesem Vorbehalt auch im Zustand der bewaffneten Neutralität ohne weiteres anwendbar.

Art. 25. Es handelt sich um den Rückgriff des Bundes auf den Wehrmann.

Die neue Fassung entspricht dem bisherigen Grundsatz von Artikel 28 der Militärorganisation und dem Wortlaut von Artikel 115 BVA in der Fassung gemäss Bundesbeschluss vom 13. Oktober 1965.

Art. 26. Der Grundsatz der Haftung des Wehrmannes dem Bunde gegenüber ist auf Gesetzesstufe zu verankern. Der Wortlaut des neuen Artikels 26 entspricht demjenigen des Artikels 114 BVA in der Fassung gemäss Bundesbeschluss vom 13. Oktober 1965. Die Schlechterstellung des Wehrmannes gegenüber dem Beamten wurde bereits durch diesen Bundesbeschluss aufgehoben. Der Anspruch des Bundes auf Sachschadenersatz bzw. sein Rückgriff auf den Wehrmann können also nur durch eine vorsätzliche oder grobfahrlässige Handlung begründet werden.

Art. 27. Für die Festsetzung der Entschädigung war stets die subsidiäre Anwendung des Obligationenrechts vorgesehen (Artikel 102 und 117 BVA). Zudem war in Artikel 116 BVA, entsprechend Artikel 50, Absatz l des Obligationenrechts, festgehalten, dass mehrere Wehrmänner, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, solidarisch haften. Zu den bereits zur Anwendung kommenden Bestimmungen werden nun auch die Artikel 45 (Schadenersatz bei Tötung), 46 (Schadenersatz bei Körperverletzung) und 47 des Obligationenrechts (Leistung von Genugtuung) hinzugefügt. Die Genugtuung ist nicht mehr ein nur dem Privatrecht vorbehaltenes Institut. Sie hat im Verantwortlichkeitsgesetz und im Militärversicherungsgesetz ihren Platz gefunden. Es ist ein Gebot der Billigkeit, die Genugtuung auch ins Militärhaftpflichtrecht einzuführen. Für ihren Zuspruch und ihre Bemessung wird man sich an die Rechtspraxis der Zivilgerichte anlehnen.

Artikel 117, Absatz 2 BVA stellt zusätzliche Regeln hinsichtlich der Bemessung des vom Wehrmann zu leistenden Schadenersatzes auf. Auch diete Norm, die von grundsätzlicher Bedeutung ist, soll in die Militärorganisadon übergeführt werden.

Art. 28. Hier wird ebenfalls das geltende Recht in bezug auf das
Verfahren bestätigt (vgl. Artikel28, Absatz 2 der Militärorganisation und Artikel 105 BVA).

Für die Haftungsfälle, die nicht Ansprüche aus Tötung oder Verletzung von Zivilpersonen betreffen, ist wie bisher die Anwendung des Militärverwaltungsverfahrens vorgesehen.

Art. 29. Auch die Bestimmungen über die Verjährung sollen nunmehr im Gesetz aufgenommen werden. Nach der bisherigen Rechtsordnung (Artikel 103 BVA) verjährt der Schadenersatzanspruch gegenüber dem Bund in einem Jahr, vom Tag des Unfallereignisses an gerechnet. Die Erfahrung hat gezeigt, dass diese Frist oft zu kurz ist. Im Interesse des Geschädigten wäre es

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billig, die Verjährung erst nach Kenntnis des Schadens laufen zu lassen und ferner eine absolute Verjährungsfrist von fünf Jahren einzuführen. Für die Verjährung des Schadenersatz- bzw. Rückgriffsanspruchs des Bundes (bisher Artikel 118 B VA) wird eine analoge Bestimmung aufgenommen.

Art. 41, Abs. 3. Bei den Adjutanten handelt es sich nicht mehr um Offiziere, die für eine gewisse Zeit zur Adjutantur kommandiert wurden, sondern um solche mit eigener Laufbahn und Ausbildung. Diese Bestimmung muss daher aufgehoben werden.

Art. 68. Bei der bisherigen Regelung, wonach die Beförderung zu Gefreiten und zu Unteroffizieren durch die Kommandanten den Stabe und Einheiten zu eifolgen hat, müssen diese bei der Beförderung von Unteroffiziersschülern zu Korporalen durch ihre Unterschrift im Dienstbüchlein die Verantwortung übernehmen für Wehrmänner, die sie unter Umständen noch nie gesehen haben und die sie allein auf Grund der Berichte der Schulkommandanten beurteilen können.

Ähnlich verhält es sich bei neu ausgebildeten Fourieren und Feldweibeln. Nicht der Kommandant der Einteilungseinheit hat die Weiterausbildung geleitet und den künftigen Korporal oder höhern Unteroffizier in seiner Funktion wirken und sich bewähren gesehen. Diese unmittelbare Beurteilung war nur den vorgesetzten Kommandanten in den Unteroffiziers-, Fourier- oder Feldweibelschulen möglich. Diese Kommandanten stellen auch das Fähigkeitszeugnis aus. Folgerichtig sollen sie auch die Beförderung zum Korporal, Fourier und Feldweibel vornehmen und diese im Dienstbüchlein eintragen. Der Kommandant der Einteilungseinheit (Stab) hat dagegen alle Beförderungen, die im Dienst im Truppenverband vorgenommen werden können, vorzunehmen, so die Beförderung zu Gefreiten, zu Wachtmeistern und Adjutantunteroffizieren. In diesen Fallen ist er allein in der Lage, die Fähigkeiten der betreffenden Wehrmänner zu beurteilen.

Abgesehen von diesen grundsätzlichen Überlegungen war die bisherige Ordnung auch aus praktischen Gründen nicht zweckmässig. Sie bedingte durch Hin- und Rücksendung von Fähigkeitszeugnissen und Dienstbüchlein zwischen Schulen und Truppenkommandanten grosse und unnötige administrative Umtriebe.

Art. 94. Der Grundsatz, wonach ein Wehrmann, der seine Wehrpflicht vollständig erfüllt hat, seine Bewaffnung und persönliche Ausrüstung bei seiner
Entlassung als freies Eigentum behalt, ist schon heute durchbrochen. Es gibt gewisse Gegenstände, die dem Wehrmann regelmassig nur leihweise abgegeben werden, und die der Bund daher zurückbehalten muss. Darunter fallen z.B. der Helm, das Sturmgewehr. Der Bundesrat bezeichnet diese leihweise abzugebenden Gegenstände. Die übrigen Gegenstände gehen nach wie vor ins Eigentum der Wehrmänner über.

Absatz 2 ist neu, bestätigt aber inhaltlich etwas bereits Bestehendes. Der Bundesrat soll bei nicht vollständiger Erfüllung der Wehrpflicht die Gegenstände der persönlichen Ausrüstung bezeichnen können, die dem Wehrmann als Eigentum belassen werden. Eine solche Massnahme, die ein Entgegenkommen

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darstellt, hat sich in der Praxis aufgedrängt. Bisher wurden dem Wehrmann zwei Gegenstände nach freier Wahl belassen, ohne dass dafür eine gesetzliche Grundlage vorhanden gewesen wäre.

Ar t. 98. Die Vorratshaltung, wie sie im bisherigen Artikel 98 umschrieben ist, deckt sich nicht mehr mit den heutigen Bedürfnissen.

Art. 99. Es hat sich gezeigt, dass für die Unteroffiziere, Gefreiten und Soldaten der Landwehr die Inspektion ihrer Bewaffnung und persönlichen Ausrüstung, statt wie bisher jährlich, in Zukunft alle zwei Jahre durchgeführt werden kann, wie es beim Landsturm der Fall ist. Wer z. B. im vergangenen Jahr Militärdienst geleistet oder die gemeindeweise Inspektion bestanden hat, ist im laufenden Jahr von der Inspektionspflicht enthoben. Neu ist die Bestimmung von Absatz 2, wonach der Bundesrat hinsichtlich der Inspektionspflicht für bestimmte Kategorien von Wehrmännern Ausnahmen gewähren kann, so z.B. für die in den Funktionssoldklassen l a bis 3 eingereihten Dienst- und Hilfsdienstpflichtigen, deren Funktionen denen der Offiziere entsprechen. Auch dürften für die höheren Unteroffiziere Ausnahmen gerechtfertigt sein.

Art. 146. Es handelt sich hier um eine redaktionelle Klarstellung, indem der zu enge Begriff Militärverwaltung durch den zutreffenderen und umfassenderen Ausdruck Militärwesen ersetzt wird.

II. Änderungen, welche durch die Reorganisation des Militärdepartements bedingt sind

Die Neuorganisation des Rüstungsdienstes sowie die Neugestaltung der Leitungsorganisation und Struktur des Militärdepartements, sodann auch die Reorganisation des Kommandos der Flieger- und Fliegerabwehrtruppen bedingen die Änderung einer Anzahl von Artikeln der Militärorganisation.

Zu den einzelnen Bestimmungen des Gesetzesentwurfs ist folgendes zu bemerken, wobei wir uns unter Hinweis auf das im zweiten Teil dieser Botschaft Gesagte kurz halten können : Art. 167. Dieser Artikel legt die Gliederung und Zusammensetzung des Militärdepartements fest. Er bringt die rechtliche Verankerung der Gruppe für Rüstungsdienste.

Folgende Dienstabteilungen sind neu aufgeführt : die Ausbildungsabteilung, die Abteilung für Adjutantur, die Abteilung der Militärflugplätze, die Technische, die Kaufmännische sowie die Abteilung der Militärwerkstätten der Gruppe für Rüstungsdienste. Es handelt sich nicht um neue Verwaltungsorgane, sondern um die Zusammenfassung bestehender Institutionen bzw. die Klärung ihres Statuts.

So soll der jetzige Stab der Gruppe für Ausbildung, der bereits die Merkmale einer Dienstabteilung aufweist, analog der Generalstabsabteilung in Ausbildungsabteilung umbenannt werden. In bezug auf die ändern Stellen, die hier

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mit der Bezeichnung Dienstabteüungen neu aufgeführt werden, verweisen wir auf das in den betreffenden Kapiteln Gesagte.

Der Oberauditor, welcher nach wie vor dem Chef des Eidgenössischen Militärdepartements direkt unterstellt sein soll, ist neu in diesem Artikel erwähnt.

Richtigerweise werden in diesem Artikel neben den Verwaltungsinstanzen auch die direkt unterstellten Truppenkommandos aufgeführt. Wir verweisen auf Absatz 2 von Artikel 167.

Wie bis anbin wird die Unterstellung bzw. die Zuweisung der Dienstabteilungen durch den Bundesrat geordnet. Neu ist, dass dieser auch befugt sein soll, die Bezeichnung der Dienstabteilungen zu ändern. Praktische Bedürfnisse können eine Änderung der Bezeichnung einer Dienstabteilung erfordern. Es sollte in solchen Fällen ohne Gesetzesänderung ausgekommen werden können.

In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass sich im Rahmen der Massnahmen auf dem Gebiet der Totalen Landesverteidigung ebenfalls noch Änderungen in der Organisation der Dienstabteilungen ergeben können.

Art. 168. Dieser Artikel bringt eine knappe Umschreibung der Aufgaben der Chefs der dem Departements Vorsteher direkt unterstehenden Stellen.

Dem Generalstabschef ist die Leitung der Vorbereitung für die Kriegsbereitschaft der Armee, soweit nicht dei Ausbildungschef bzw. Rüstungschef zuständig ist, übertragen.

Neu obliegt ihm die Bearbeitung der militärischen Gesamtplanung nach den ihm hiefür erteilten Richtlinien.

Neu ist auch die Bestimmung, dass der Ausbildungschef über die Übereinstimmung der Ausbildung in allen Schulen und Kursen zu wachen hat. Bisher war dies nur in der Dienstordnung festgelegt. Es schien richtig, diese Obliegenheit des Ausbildungschefs im Gesetz zu verankern.

Die Aufgaben des Rüstungschefs bedürfen keines besondern KommentarsEr hat seinen wichtigen Beitrag an die materielle Kriegsbereitschaft zu leisten, für die bisher der Generalstabschef allem verantwortlich war.

Die Umschreibung der Aufgaben des Direktors der Eidgenössischen Militärverwaltung war bisher in Artikel 179 enthalten. Dieser kann aufgehoben werden. Neu ist die Bestimmung, dass der Direktor der Eidgenössischen Militärverwaltung Generalsekretär des Departements ist.

Art. 168^s. Auf Gesetzesstufe ist die Zusammensetzung des Koordinationsausschusses sowie die Verpflichtung zum Beizug des
Kommandanten der Fliegerund Fliegerabwehrtruppen bei der Behandlung von Geschäften aus seinem Zuständigkeitsbereich festzulegen.

Wir haben uns gefragt, ob die Aufgaben und Befugnisse des Koordinationsausschusses im einzelnen aufgezählt werden sollten. Eine allgemeine Umschreibung ist jedoch vorzuziehen. Immerhin sind die zwei hauptsächlichsten Tätigkeitsgebiete des Ausschusses anzuführen : die Vorbereitung von Geschäften zuhanden der Landesverteidigungskommission bzw. des Militärdepartements und

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die Erledigung von Geschäften, welche ihm die Landesverteidigungskommission überlässt. In den bundesrätlichen Ausführungsvorschriften (Dienstordnung) soll bestimmt werden, dass j edes Mitglied die Behandlung von Geschäften aus seinem Zuständigkeitsbereich verlangen kann. Dadurch soll sichergestellt werden, dass neben den militärischen auch die wissenschaftlich-technischen, industriellen, wirtschaftlichen sowie finanziellen und verwaltungsmässigen Gesichtspunkte bei der Vorbereitung der Geschäfte berücksichtigt werden.

Art.l68ier. Um der Rüstungskommission das angemessene Gewicht zu geben, schien es richtig, sie im Gesetz zu verankern und die Regelung ihrer Aufgaben und Befugnisse dem Bundesrat zu übertragen.

Art.16e), Abs. l. Es handelt sich um eine formale Änderung. Die Abteilungschefs haben sich nicht nur - wie man aus dem bisherigen Text lesen könnte - an die Vorschriften des Bundesrats und des Militärdepartements zu halten, sondern an die Vorschriften ganz allgemein.

Art. 171, Abs. 5. Die Chefs der Ausbildungsabteilung, der Abteilung für Adjutantur und der Oberauditor sind hier neu aufzuführen.

Art. 179 kann aufgehoben werden. Wir verweisen auf das zu Artikel 168 Gesagte.

Art. 180 kann aufgehoben werden. Die Kriegstechnische Abteilung wird in der Gruppe für Rüstungsdienste aufgehen. Deren Aufgaben sind in Artikel 168 geregelt.

Art. 181, Abs.l. Es handelt sich um formale Änderungen. Einerseits ist die Bezeichnung Kriegstechnische Abteilung durch Gruppe für Rüstungsdienste zu ersetzen; andererseits ist der Dienst in den Armeemotorfahrzeugparks zu erwähnen. Diese Parks sind vor einigen Jahren im Zuge departementsinterner Rationalisierungsmassnahmen der Kriegsmaterialverwaltung unterstellt worden, nachdem sie zur damaligen Abteilung für Heeresmotorisierung gehört hatten.

Art. 181Ws (neu). Hier wird neu als Dienstabteilung die bisherige Direktion der Militärflugplätze verankert.

Art. 185, Abs. 2. Der Rüstungschef wird neu als Mitglied der Landesverteidigungskommission aufgeführt.

Art. 186. Der Grundsatz, dass die Landesverteidigungskommission oberstes beratendes Organ in Fragen der militärischen Landesverteidigung ist, wird wie bis anhin aufrechterhalten. Hingegen ist anstelle des bisher angeführten, nicht vollständigen Katalogs ihrer Aufgaben eine allgemeine Umschreibung gewählt worden.
Wie bis anhin wird es Sache des Bundesrats sein, die Geschäfte zu bezeichen, welche der Landesverteidigungskommission zum Entscheid zugewiesen werden. Selbstverständlich wird dabei ein Vorbehalt in bezug auf die den eidgenössischen Räten, dem Bundesrat und dem Chef des Militärdepartements zustehenden Befugnisse zu machen sein.

Die Absätze 3 und 4 entsprechen der bisherigen Ordnung, wobei der Text von Absatz 3 etwas anders gefasst ist.

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Art. 213. Nach bisheriger Ordnung bleiben mit der Ernennung des Generals dem Militärdepartement die Direktion der Eidgenössischen Militärverwaltung, die Militärversicherung, die Kriegstechnische Abteilung, die Eidgenössische Turn- und Sportschule und die Eidgenössische Landestopographie unterstellt.

Über alle übrigen Dienststellen der eidgenössischen Militärverwaltung verfügt das Armeekommando. Diese Dienststellen werden in den Armeestab eingebaut, der damit ausserordentlich schwerfällig wird. Gegenwärtig wird eine Vereinfachung geprüft. In den Armeestab sollen nur noch die für das Armeekomraando unentbehrlichen Verwaltungsstellen übertreten. Der Armeestab wird damit beweglicher und kriegstauglicher. Unter der jetzigen Regelung könnte die angestrebte Vereinfachung nicht durchgeführt werden. Es ist deshalb zweckmässig, die Bezeihnung der Dienststellen, über die das Armeekommando mit der Ernennung des Generals verfügt, dem Bundesrat zu überlassen.

III. Änderungen formeller Natur Abschnitt II. Die Ergänzung des Ingresses (Artikel 69 BV) ist durch den neuen Artikel 20Ws bedingt.

Abschnitt III. Hier werden verschiedene, zum Teil überholte oder veraltete Bezeichnungen durch zutreffendere und angepasste Begriffe ersetzt, zum Teil werden neue Ausdrücke eingeführt.

Abschnitt IV. Gemäss Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 23. März 1962 über den Geschäftsverkehr der Bundesversammlung sowie über die Form, die Bekanntmachung und das Inkrafttreten ihrer Erlasse (Geschäftsverkehrsgesetz; AS 7962,773) bedürfen Ermächtigungen an die Bundesversammlung zum Erlass von Vorschriften, die rechtsetzende Normen enthalten, eines ausdrücklichen Hinweises, dass das Referendum gegen solche Beschlüsse nicht ergriffen werden kann. In den im Abschnitt IV genannten Fällen hat der Gesetzgeber vor Inkrafttreten des Geschäftsverkehrsgesetzes (I.Dezember 1962) die Bundesversammlung zum Erlass von Vorschriften ermächtigt. Der in Artikel 7, Absatz 2 des Geschäftsverkehrsgesetzes verlangte Hinweis wird nunmehr in Abschnitt IV nachgeholt.

Abschnitt V. Die Bestimmungen von Artikel 101-103, 105, Absatz l sowie 114-118 des Beschlusses der Bundesversammlung vom 30. März 1949 über die Verwaltung der schweizerischen Armee werden aufgehoben, da sie nunmehr, soweit nicht bloss rein deklaratorischer Natur, in den Artikeln 22-29 der MilitärOrganisation enthalten sind.

Die Zuständigkeit des Bundes zur Gesetzgebung über das Heerwesen beruht auf den Artikeln 18-22, die Befugnis, zur Bekämpfung übertragbarer oder stark verbreiteter oder bösartiger Krankheiten gesetzliche Bestimmungen zu treffen (Artikel 20bis dss Gesetzesentwurfes) auf Artikel 69 der Bundesverfassung.

430

Wir beehren uns, Ihnen den beiliegenden Entwurf zu einem Bundesgesetz über die Änderung der Militärorganisation zur Annahme zu empfehlen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 19. September 1966.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident : Schaffner Der Bundeskanzler : Ch. Oser

431 (Entwurf)

Bundesgesetz über die Änderung der Militärorganisation Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrats vom 19. September 1966, beschliesst:

Das Bundesgesetz vom 12. April 19071) über die Militärorganisation wird wie folgt geändert : Art. 15 (neu) Der Wehrmann kann jederzeit aus gesundheitlichen Gründen hilfsdiensttauglich oder dienstuntauglich erklart werden.

IV. Bekämpfung übertragbarer oder bösartiger Krankheiten

Art.20 bls (neu) Der Bundesrat ist befugt, zur Bekämpfung übertragbarer oder bösartiger Krankheiten obligatorische Schutzimpfungen für die bei der Aushebung diensttauglich oder hilfsdiensttauglich befundenen Stellungspflichtigen sowie für die Wehrmänner anzuordnen.

Art. 22 (neu) 1

Für den Schaden, den ein Wehrmann in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, haftet der Bund ohne Rücksicht auf das Verschulden des Wehrmannes.

2 Bei denjenigen Tatbeständen, welche unter andere Haftpflichtbestimmungen fallen, richtet sich die Haftung des Bundes nach diesen Bestimmungen.

3 Gegenüber dem Fehlbaren steht dem Geschädigten kein Anspruch zu.

Art. 23 (neu) 1

Wenn infolge militärischer Übungen oder dienstlicher Verrichtungen der Truppe eine Zivilperson getötet oder verletzt wird, haftet der Bund für den da*) BS 5, 3; AS 1948, 425; 1949, 1491; 1952, 331; 1961, 231.

432

durch entstandenen Schaden, sofern er nicht beweist, dass der Unfall durch höhere Gewalt oder durch Verschulden des Getöteten oder Verletzten verursacht worden ist.

2 In entsprechender Weise haftet der Bund für Sachbeschädigungen.

Art. 24 (neu) Eine Haftung des Bundes besteht nicht für Personen- und Sachschaden, der durch den Einsatz von Truppen im aktiven Dienst verursacht wird.

Art. 25 (neu) Hat der Bund Ersatz geleistet, so steht ihm der Rückgriff auf den Wehrmann zu, der den Schaden vorsatzlich oder grobfahrlässig verursacht hat.

Art. 26 (neu) Der Wehrmann haftet für den Schaden, den er dem Bund durch vorsätzliche oder grobfahiiässige Verletzung seiner Dienstpflicht unmittelbar zufügt.

Art. 27 Bei der Festsetzung der Entschädigungen finden die Artikel 42,43, Absatz l, 44, Absatz l, 45, 46, 47 und 50, Absatz l des Obligationenrechts sinngemäss Anwendung.

2 Bei der Haftung des Wehrmannes sollen ausserdem die Art des Dienstes sowie die militärische Führung und die finanziellen Verhältnisse des Haftenden angemessen berücksichtigt werden.

1

Art. 28 1

Über streitige Ansprüche gegen den Bund aus Personenschäden entscheidet das Bundesgericht als einzige Instanz.

2 Für die übrigen Haftungsfalle ordnet die Bundesversammlung die Zuständigkeit und das Verfahren.

Art. 29 1

Der Schadenersatzanspruch des Bundes oder gegenüber dem Bunde verjährt innert eines Jahres, nachdem der Geschädigte vom Schaden Kenntnis erhalten hat, auf alle Fälle nach fünf Jahren seit dem Tage der schädigenden Handlung.

2 Der Rückgriffsanspruch des Bundes gegenüber einem Wehrmann verjährt innert eines Jahres seit der Anerkennung oder gerichtlichen Feststellung der Schadenersatzpflicht des Bundes, auf alle Fälle nach fünf Jahren seit dem Tage der schädigenden Handlung.

3 Wird der Schadenersatzanspruch oder Rückgriffsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährung vorsieht, so gilt diese auch für ihn.

433 4

Für die Unterbrechung und Geltendmachung der Verjährung rinden die Artikel 135ff. und 142 des Schweizerischen Obligationenrechts sinngemäss Anwendung. Als Klage gilt auch die schriftliche Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs beim Eidgenössischen Militärdepartement, sofern die Militärverwaltung für den erstinstanzlichen Entscheid zuständig ist.

Art. 41, Abs. 3 Aufgehoben

Art. 68 Die Beförderung zum Gefreiten und zu allen Unteroffiziersgraden steht demjenigen Kommandanten zu, welcher das Fähigkeitszeugnis ausgestellt hat. Die Beförderungen erfolgen nach Bedarf und Eignung.

Art. 94 1

Wer seine Wehrpflicht erfüllt hat, behält die Gegenstände der persönlichen Ausrüstung, mit Ausnahme der leihweise gefassten Gegenstände, als Eigentum.

Der Bundesrat bezeichnet diî leihweise abzugebenden Gegenstände.

2 Der Bundesrat kann, sofern die Bedingung von Absatz l nicht erfüllt ist, die Gegenstande der persönlichen Ausrüstung bezeichnen, die dem Wehrmann als Eigentum belassen werden.

Art. 98 Der Bund hat ständig einen Vorrat an Versorgungsgütern bereitzuhalten, welcher die Armee in die Lage versetzt, ihre Aufgabe im Zustand der bewaffneten Neutralität und im Krieg zu erfüllen.

Art. 99 Die Unteroffiziere, Gefreiten und Soldaten im Auszugsalter haben alljährlich, diejenigen im Landwehr- und Landsturmalter sowie die ausgerüsteten männlichen Angehörigen des Hilfsdienstes jedes zweite Jahr eine Inspektion ihrer Bewaffnung und persönlichen Ausrüstung zu bestehen.

2 Der Bundesrat kann für bestimmte Kategorien von Wehrmännern Ausnahmen gestatten.

3 Die Inspektionspflicht wird im Militärdienst oder durch Bestehen einer gemeindeweisen Inspektion erfüllt.

1

Art. 146 1

Die oberste Leitung des Militärwesens steht dem Bundesrat zu. Er lässt sie durch das Eidgenössische Militärdepartement besorgen.

2 Soweit das Militärwesen Sache der Kantone ist;| wird es von diesen unter Oberaufsicht des Bundes besorgt.

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Art. 167 Das Eidgenössische Militärdepartement ist gegliedert in : a. die Gruppe für Generalstabsdienste; b. die Gruppe für Ausbildung; c. die Gruppe für Rüstungsdienste; d. die Direktion der Eidgenössischen Militärverwaltung.

2 Dem Eidgenössischen Militärdepartement unterstehen ferner die Kommandos der Armeekorps und das Kommando der Flieger- und Fliegerabwehrtruppen.

3 Das Eidgenössische Militärdepartement umfasst folgende Dienstabteilungen : Generalstabsabteilung, Ausbildungsabteilung, Abteilung für Infanterie, Abteilung für Mechanisierte und Leichte Truppen, Abteilung für Artillerie, Abteilung für Flugwesen und Fliegerabwehr, Abteilung der Militärflugplätze, Abteilung für Genie und Festungen, Abteilung für Übermittlungstruppen, Abteilung für Sanität, Abteilung für Veterinärwesen, Oberkriegskommissariat, Abteilung für Transportdienst und Reparaturtruppen, Abteilung für Territorialdienst und Luftschutztruppen, Kriegsmaterialverwaltung, Abteilung für Adjutantur, Technische Abteilung der Gruppe für Rüstungsdienste, Kaufmannische Abteilung der Gruppe für Rüstungsdienste, Abteilung der Militärwerkstätten der Gruppe für Rüstungsdienste, Eidgenössische Landestopographie, Militärversicherung, Eidgenössische Turn- und Sportschule ferner die Dienststelle des Oberauditors 1

4

Der Bundesrat ordnet die Unterstellung bzw. die Zuweisung der Dienstabteilungen und des Oberauditors. Er ist befugt, die Bezeichnung der Dienstabteilungen zu ändern.

435

Art. 168 1

Der Generalstabschef ist Chef der Gruppe für Generalstabsdienste. Ihm obliegt insbesondere die Vorbereitung der Kriegsbereitschaft der Armee, soweit nicht der Ausbildungschef bzw. der Rüstungschef dafür zuständig ist. Er bearbeitet, neben der Planung in seinem eigenen Bereich, die Fragen der militärischen Gesamtplanung nach den ihm von der Landesverteidigungskommission erteilten Richtlinien.

2 Der Ausbildungschef ist Chef der Gruppe für Ausbildung. Ihm obliegt insbesondere die soldatische, taktische und technische Ausbildung in den Rekruten- und Kaderschulen sowie in zentralen Schulen und Kursen. Er wacht über die Übereinstimmung der Ausbildung in allen Schulen und Kursen der Armee.

Er bearbeitet die Fragen der geistigen Wehrbereitschaft.

3 Der Rüstungschef ist Chef der Gruppe für Rüstungsdienste. Ihm obliegt insbesondere die Bearbeitung der mit der Beschaffung des Kriegsmaterials zusammenhängenden technischen, wissenschaftlichen, industriellen, wirtschaftlichen und finanziellen Fragen. Er leitet die Militärwerkstätten.

4 Dsr Direktor der Eidgenössischen Militärverwaltung ist Generalsekretär des Eidgenössischen Militärdepartements. Er bearbeitet selbständig die verwaltungsmässigen Geschäfte und verkehrt hiefür direkt mit den Gruppen, Dienstabteilungen, Kommando- und Dienststellen des Eidgenössischen Militärdepartements.

° Der Bundesrat ordnet im Rahmen dieses Gesetzes die Aufgaben und Befugnisse des Generalstabschefs, des Ausbildungschefs, des Rüstungschefs, des Direktors der Eidgenössischen Militärverwaltung und der D'enstabteilungen.

Art.l68 bls (neu) 1

Der Generalstabschef, der Ausbildungschef, der Rüstungschef und der Direktor der Eidgenössischen Militärverwaltung bilden unter dem Vorsitz des Chefs des Eidgenössischen Militärdepartements den Koordinationsausschuss.

Bei Geschäften betreffend das Flugwesen und die Fliegerabwehr hat der Koordinationsausschuss den Kommandanten der Flieger- und Fliegerabwehrtruppen beizuziehen. Der Koordinationsausschuss kann Sachverständige anhören.

2 Der Bundesrat ordnet im Rahmen dieses Gesetzes die Aufgaben und Befugnisse des Koordinationsausschusses. Dieser hat insbesondere zuhanden der Landesverteidigungskommission bzw. des Eidgenössischen Militärdepartements Geschäfte vorzubereiten, bei denen operative, taktische, ausbildungsmässige, technische, wirtschaftliche, finanzielle und verwaltungsmässige Gesichtspunkte in Übereinstimmung zu bringen sind, und solche Geschäfte zu erledigen, welche ihm diese Kommission zuweist.

3 Im aktiven Dienst stellt der Koordinationsausschuss seine Tätigkeit ein.

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Art. 168ter (neu) Der Bundesrat ernennt eine Rüstungskommission und ordnet ihre Aufgaben und Befugnisse.

Art. 169, Abs. l 1

Die Chefs der Dienstabteilungen führen auf Grund der geltenden Vorschriften und des genehmigten Voranschlages die Geschäfte ihrer Dienstabteilungen.

Art. 171, Abs. 5 5

Entsprechende Obliegenheiten kommen dem Chef der Generalstabsabteilung, dem Chef der Ausbildungsabteilung, dem Oberpferdarzt, dem Oberkriegskommissär, dem Chef der Abteilung für Transportdienst und Reparaturtruppen, dem Chef der Abteilung für Territorialdienst und Luftschutztruppen, dem Chef der Kriegsmaterialverwaltung, dem Chef der Abteilung für Adjutantur und dem Oberauditor für die ihnen unterstellten Truppen und Dienstzweige zu.

Art. 179 Aufgehoben

Art. 180 Aufgehoben Art. 181, Abs. l x Die Kriegsmaterialverwaltung besorgt die Unterbringung, Inventarisation und Verteilung des ihr von der Gruppe für Rüstungsdienste übergebenen Materials. Sie verteilt und übergibt solches, soweit es für kantonale Einheiten bestimmt ist, an die Kantone. Sie sorgt für den Unterhalt des in der Verwaltung des Bundes verbleibenden Materials, sie leitet den Dienst in den Zeughäusern, Armeemotorfahrzeugparks, Munitions- und Sprengstoffmagazinen des Bundes und übt die Oberaufsicht aus über den Dienst in den kantonalen Zeughäusern und Munitionsmagazinen. Sie versieht Schulen und Kurse mit Material und Munition.

Art.l81bls(neu) Der Abteilung der Militärflugplätze obliegen die Bereitstellung, der Unterhalt und die Verwaltung des technischen Materials sowie der permanenten technischen Anlagen und Einrichtungen der Fliegertruppen und der Fliegerabwehrlenkwaffen.

437

Art. 185, Abs. 2 2

Die Landesverteidigungskommission besteht aus dem Chef des Eidgenössischen Militärdepartements als Vorsitzendem, dem Generalstabschef, dem Ausbildungschef, den Kommandanten der Armeekorps, dem Kommandanten der Flieger- und Fliegerabwehrtruppen und dem Rüstungschef.

Art. 186 1

Die Landesverteidigungskommission ist oberstes beratendes Organ in Fragen der militärischen Landesverteidigung.

2 Der Bundesrat ordnet die Aufgaben und Befugnisse der Landesverteidigungskommission und bezeichnet diejenigen Geschäfte, die ihr zum Entscheid zugewiesen werden.

3 Jedes Mitglied der Landesverteidigungskommission ist für den Vollzug der in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Vorschriften und Beschlüsse verantwortlich.

4 Die Mitglieder der Landesverteidigungskommission haben das Besuchsrecht in allen Schulen, Kursen und Übungen der Stäbe und Truppen, ebenso in sämtlichen Anlagen und Betrieben, die der Armee oder der militärischen Landesverteidigung dienen.

Art. 213 Der Bundesrat bestimmt, welche Gruppen und Dienstabteilungen mit der Ernennung des Generals beim Eidgenössischen Militärdepartement verbleiben und welche zum Armeekommando übertreten.

II

Der Ingress der Mihtärorganisation wird wie folgt geändert : gestützt auf die Artikel 18-22 sowie 69 der Bundesverfassung.

III 1

In allen Vorschriften werden ersetzt : a. Abteilung für Genie und Festungswesen durch Abteilung für Genie und Festungen ; b. Kriegstechnische Abteilung durch Gruppe für Rüstungsdienste; c. Abteilung für Landestopographie durch Eidgenössische Landestopographie; d. Abteilung für Militärversicherung durch Militärversicherung.

2

In den Artikeln 30, Absatz l, Ziffer l und 97, Absatz 2 wird der Begriff Fuhrwerke durch Fahrzeuge ersetzt.

Bundesblatt. 118. Jahrg. Bd.II.

30

438 3

In den Artikeln 41, Absatz l, 45, Absatz l, Ziffer 3, 50 sowie 194 wird zwischen den Wörtern Heereseinheiten und Truppenkörper die Bezeichnung Brigaden eingefügt.

4 Im Artikel 113 wird die Bezeichnung Eidgenössisches Polytechnikum ersetzt durch Eidgenössische Technische Hochschule.

5 Im Artikel 156, Absatz l wird die Bezeichnung Füsilierbataillone ersetzt durch Schützen- und Füsilierbataillone.

6 Im Artikel 198, Absatz l wird die Bezeichnung Teil- oder Gesamtmobilmachung ersetzt durch Teilmobilmachung oder allgemeine Kriegsmobilmachung.

rv Beschlüsse, die gemäss den Artikeln l, Absatz 4 ; 11, Absatz 2 ; 28, Absatz 2 ; 33, Absatz2; 45; 87; 123; 123Ws, Absatz 1; 130; 134; 158, Absatz 4 und 184 in die Zuständigkeit der Bundesversammlung fallen, unterliegen nicht dem Referendum.

1

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Ge-

setzes.

2

Mit seinem Inkrafttreten sind alle ihm widersprechenden Vorschriften aufgehoben, ferner die Artikel 101-103,105, Absatz l und 114-118 des Beschlusses der Bundesversammlung vom 30. März 1949J) über die Verwaltung der Schweizerischen Armee.

3 Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt.

*) AS 1949, 1093; 1954, 1330; 1957, 1029; 1'65, 885.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Reorganisation des Militärdepartements und die Änderung der Militärorganisation (Vom 19. September 1966)

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1966

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

07.10.1966

Date Data Seite

378-438

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