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Bundesblatt

Bern, den 17. November 1966

118. Jahrgang

Bandii

Nr. 46 Erscheint wöchentlich. Preis Fr. 36.- im Jahr, Fr. 20.- im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- und Postzustellungsgebuhr

9563 Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Anpassung der Finanzordnung des Bundes an den gesteigerten Finanzbedarf (Sofortprogramm zur Beschaffung zusätzlicher Einnahmen) # S T #

(Vom 7. November 1966) Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren!

In unserer Botschaft vom 21. Oktober 1966 zum Voranschlag des Bundes für das Jahr 1967 haben wir dargelegt, weshalb trotz massiver Abstriche an den Ausgabenpositionen und trotz Inangriffnahme des von der Expertenkommission für die Überprüfung der Bundessubventionen (Kommission Stocker) beantragten Subventionsabbaus die Finanzrechnung einen Ausgabenüberschuss von 432 Millionen Franken aufweist. Wir haben sodann darauf hingewiesen, dass nach den Erhebungen der langfristigen Finanzplanung im Bund die für 1967 zu erwartende Entwicklung den Beginn einer Periode von zunehmenden grossen Ausgabenüberschüssen in der Finanzrechnung darstellt. Die Untersuchungen der Expertenkommission zur Bearbeitung der Grundlagen und Methoden einer angfristigen Finanzplanung im Bunde (Kommission Jöhr) führten zu gleichen, z.T. noch ungünstigeren Ergebnissen. Angesichts der inflationistischen Auswirkungen solcher Defizite bei der derzeitigen Konjunkturlage haben wir die Notwendigkeit betont, unverzüglich die Erschliessung neuer Einnahmen an die Hand zu nehmen.

Mit der vorliegenden Botschaft möchten wir Ihnen unsere Vorschläge für ein Sofortprogramm zur Beschaffung zusätzlicher Einnahmen durch Änderung der geltenden Finanzordnung des Bundes unterbreiten.

L Die Ausgangslage 1. Die Finanzordnung 1959-1974 Nach zwei vergeblichen Anläufen in den Jahren 1950 und 1953 gelang im Jahre 1958 endlich der dritte Versuch, eine umfassende neue VerfassungsgrundBundesblatt.118.Jjlirg.Bd.il.

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läge für die Bundesfinanzen zu schaffen (vgl. Botschaft vom I.Februar 1957; BEI. 1957 I 505). In der Abstimmung vom 11. Mai 1958 wurde der Bundesbeschluss vom 3I.Januar 1958 über die verfassungsmässige Neuordnung des Finanzhaushalts des Bundes von Volk und Ständen angenommen und auf den I.Januar 1959 in Kraft gesetzt (AS 1958, 362). Wehrsteuer, Warenumsatzsteuer und Biersteuer erhielten dabei aber nur eine bis Ende 1964 befristete verfassungsrechtliche Grundlage (Art.41ter BV). Dies bewog den Bundesrat, mit Botschaft vom 18. Mai 1962 (BB119621997) die unveränderte Verlängerung der Geltungsdauer von Artikel 41ter der Bundesverfassung um weitere zehn Jahre, d.h. bis 1974, vorzuschlagen. Die eidgenössischen Räte traten auf diesen Vorschlag zwar ein, beschlossen aber gleichzeitig, die für die Jahre 1963 und 1964 geschuldete Wehrsteuer um 10 Prozent zu ermässigen, ab 1965 den Wehrsteuertarif der natürlichen Personen zur Ausmerzung der sogenannten kalten Progression zu ändern und den Rabatt von 10 Prozent für die Zeit ab 1965 weiterzuführen. Der so ergänzte Bundesbeschluss vom 27. September 1963 über die Weiterführung der Finanzordnung des Bundes (Verlängerung der Geltungsdauer von Art.41ter BV und Ermässigung der Wehrsteuer) wurde am 8. Dezember 1963 von Volk und Ständen angenommen (AS 1963,1162).

2. Bevorstehender Engpass im Finanzhaushalt des Bundes

Die seit 1959 geltende, 1963 modifizierte Finanzordnung des Bundes hat anfänglich ihre Bewährungsprobe bestanden, schlössen doch die Rechnungen des Bundes, trotz dem seit 1963 eingetretenen Rabatt bei der Wehrsteuer, ausnahmslos mit Überschüssen ab. Indessen setzte seit 1961 ein aussergewöhnlich starkes Wachstum der Ausgaben ein, das durch die ebenfalls weiter steigenden Einnahmen bereits im letzten Jahr nur noch knapp aufgefangen werden konnte.

Die Finanzrechnung 1965 schloss noch mit einem bescheidenen Einnahmenüberschuss von 32 Millionen Franken ab. Aber schon der Voranschlag des laufenden Jahres weist trotz den von den eidgenössischen Räten vorgenommenen Kreditkürzungen einen Ausgabenüberschuss von 238 Millionen Franken auf.

Für 1967 muss, wie erwähnt, sogar mit einem solchen von 432 Millionen Franken gerechnet werden, obschon der Bundesrat bei den Kreditbegehren aussergewöhnlich einschneidende Kürzungen vorgenommen hat.

Über die Gründe dieser Entwicklung gibt die Budgetbotschaft 1967 näher Auskunft. Ohne in Details gehen zu wollen, seien nur drei Bereiche erwähnt, in denen dem Bund seit 1960 durch Übertragung neuer oder Erweiterung bestehender Aufgaben wesentliche Mehrausgaben erwachsen sind : - Der Ausbau des Verkehrsnetzes Inangriffnahme des Nationalstrassenbaues, verstärkte Privatbahnhilfe, Ausbau der Flugplätze (allein für die Nationalstrassen hat der Bund bis Ende 1966 mit rund 1,7 Milliarden Franken in Vorschuss zu treten).

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- Der Ausbau der Sozialwerke Einführung der Invalidenversicherung, von Ergänzungsleistungen zur AHV und Invalidenversicherung, massive Erhöhung der Beiträge für die Krankenund Unfallversicherung usw.

- Die Förderung von Unterricht, Bildung, Forschung Erhöhung der Beiträge für das berufliche Bildungswesen, an den Nationalfonds für wissenschaftliche Forschung, Ausbau der ETH; Übergangsordnung für die kantonalen Hochschulen, die sich erstmals im Voranschlag 1967 auswirken wird; Beteiligung an internationalen Forschungsprojekten usw.

Auch die Ausgaben für die Landwirtschaft, den Zivilschutz, Wohnungsbau sowie für die Entwicklungshilfe stiegen stark an. Die gleiche Feststellung gilt für die Aufwendungen für die Landesverteidigung, wenngleich das Wachstum bei den zivilen Ausgaben stärker war. Wie aussergewöhnlich die Entwicklung verlief, mögen folgende Zahlen belegen : , , Ausgaben

Rechnung Voranschlag 1960

1966

(in Millionen Franken)

Differenz absolut Index 1960 = 100

Zivile Ausgaben Militärausgaben

1677 924

4198 1669

+2521 + 745

250,3 180,6

Gesamtausgaben

2601

5867

+3266

225,6

Einnahmen Rückflüsse aus Investitionen Vermögensertrag Fiskaleinnahmen Verschiedene Einnahmen

128 107 2805 276

40 137 5158 294

-- 88 + 30 +2353 + 18

31,3 128,0 183,9 106,5

Gesamteinnahmen

3316

5629

+2313

169,8

Bei den Einnahmen ist der Zollabbau im Rahmen der Integrationsbestrebungen (EFTA) bereits fühlbar geworden. Schon im nächsten Jahr erreichen die Ausfälle den Betrag von schätzungsweise rund 225 Millionen Franken.

3. Mit Einsparungen allein ist der Engpass nicht zu überwinden Sowohl nach den verwaltungsinternen Schätzungen wie auch nach den Prognosen der Expertenkommission Jöhr müsste - wenn weder ausserordentliche Sparmassnahmen ergriffen, noch neue Einnahmen beschafft würden, noch bei neuen Ausgaben Zurückhaltung geübt würde - in den kommenden Jahren mit ganz beträchtlichen Defiziten gerechnet werden. Für die Jahre 1968 und 1969 lassen die von der Verwaltung ermittelten, in der Budgetbotschaft publizierten Bedarfsschätzungen Ausgabenüberschüsse von rund 900, bzw. 1470 Millionen Franken erwarten. Die von der Kommission Jöhr durchgeführten eingehenden

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Untersuchungen bestätigen die Grössenordnung dieser Schätzungen, gelangte sie doch - bei Berücksichtigung der Unterschiede in den Annahmen - eher noch zu höheren Zahlen. Für die Jahre 1970 bis 1974 liegen von der Verwaltung noch keine bereinigten Prognosen vor. Doch zeichnen sich sogar noch grössere Defizite ab. Die von der Kommission Jöhr für den erwähnten Zeitraum prognostizierten Ausgabenüberschüsse bewegen sich durchwegs über einer Milliarde Franken und erreichen in den beiden wehrsteuerschwachen Jahren 1971 und 1973 sogar nahezu 2 Milliarden oder mehr. Es muss nicht näher ausgeführt werden, dass Ausgabenüberschüsse von dieser Grössenordnung völlig untragbar wären.

Die vom Bundesrat im Zusammenhang mit dem Voranschlag 1967 in die Wege geleiteten Spar- und organisatorischen Massnahmen werden zwar auf der Ausgabenseite zu wesentlichen Entlastungen führen. So sollen nicht nur die Subventionen gemäss den Vorschlägen der Kommission Stocker auf dem Wege verschiedener Gesetzesänderungen weiter abgebaut, sondern auch die übrigen Bundesausgaben einer systematischen Überprüfung unterzogen werden. Die Ausgaben für Bauten und Materialbeschaffungen sollten auch in den Jahren 1968 und 1969 gegenüber den angemeldeten Begehren wesentlich reduziert werden können. SchliessHch wird die Ablösung der Wohnbaudarlehen des Bundes durch Banken die Bundesrechnung entlasten. Die verminderten Defizite werden die Zinslast reduzieren. Es ist im gegenwärtigen Zeitpunkt aber nicht möglich, zuverlässige Angaben darüber zu machen, wie stark sich die auf Grund der Bedarfsschätzungen ermittelten Defizite durch alle diese Vorkehren einschränken lassen.

Nach vorläufigen Berechnungen verblieben für 1968 und 1969 immer noch Ausgabenüberschüsse von 330 bis 350 und 850 bis 900 Millionen Franken. Auch die aus einer sukzessiven Erhöhung des Treibstoff-Zollzuschlages sowie aus dem Abbau der Zollbegünstigung beim Dieselöl zu erwartenden Mehreinnahmen in der Grössenordnung von jährlich 80 bis 110 Millionen werden die drohende Lücke bei weitem nicht schliessen können. Namentlich im wehrsteuerschwachen Jahr 1969 ergäbe sich immer noch ein erheblicher Ausgabenüberschuss, was zeigt, dass der Ausgleich nicht allein nach dem Bedarf wehrsteuerstarker Jahre bemessen werden darf.

Eine Defizitperiode im Bundeshaushalt ist weder unter finanz-
noch unter konjunkturpolitischen Gesichtspunkten zu verantworten. In der Botschaft zum Voranschlag ist näher ausgeführt worden, dass Ausgabenüberschüsse unter den heutigen Verhältnissen eindeutig inflatorische Auswirkungen hätten. Ganz abgesehen davon kann auch der Staat auf die Dauer nicht mehr ausgeben als ihm an Mitteln zur Verfügung steht. Neben den eingeleiteten und noch vorgesehenen Massnahmen zur Drosselung der Ausgaben ist deshalb die Erschliessung zusätzlicher Einnahmen unumgänglich geworden. Da die heutige Lage ein Zuwarten nicht zulässt, schlägt der Bundesrat ein Vorgehen in zwei Etappen vor: Zunächst sollen durch ein Sofortprogramm, das wir hiermit unterbreiten, möglichst bald Mehreinnahmen von 300 bis 400 Millionen Franken zum Fliessen gebracht werden. In einer zweiten Etappe ist die Frage der langfristigen Finanzierung der Bundesaufgaben von Grund auf und in Zusammenarbeit mit den Kantonen und der Wirtschaft neu zu überprüfen.

649 II. Die Vorarbeiten zu einem Sofortprogramm zur Beschaffung zusätzlicher Einnahmen des Bundes 1. Grundsätzliche Überlegungen

a. Beschränkung auf Bundessteuern Bei der Suche nach neuen Einnahmen im Rahmen eines Sofortprogramms hat man sich zu vergegenwärtigen, dass sich 1965 die gesamten Bundeseinnahmen wie folgt zusammensetzten: Bundessteuern 2500 Millionen Franken oder 51 % Zölle 1800 Millionen Franken oder 36% Übrige Einnahmen . . . . 650 Millionen Franken oder 13 % Da eine Vermehrung der «übrigen Einnahmen» eine Vielzahl von Massnahmen bedingen würde, ohne im einzelnen viel auszumachen, und da wesentlichen Zollerhöhungen die bestehenden Tarifbindungen sowie die Zollabbautendenzen in EFTA und GATT entgegenstehen, sind Sofortmassnahmen in erster Linie auf dem Gebiet der Bundessteuern zu suchen.

b. Die Grundsätze der geltenden Finanzordnung 1965-1974 mit Bezug auf die Bundessteuern Nach Artikel 42 der Bundesverfassung steht zur Bestreitung der Bundesausgaben unter anderem zur'Verfügung (Buchst, g): «der Ertrag der Bundessteuern (Art.4Plsff.)».

Nach Artikel 4P13 der Bundesverfassung kann der Bund Stempelabgaben, eine Verrechnungssteuer und eine Steuer vom rohen und vom verarbeiteten Tabak erheben. Überdies kann er zur Abwehr von Besteuerungsmassnahmen des Auslandes Sondersteuern zu Lasten im Ausland wohnhafter Personen erheben (Art.41Ms, Abs. l, Buchst.d); von dieser Möglichkeit ist bisher kein Gebrauch gemacht worden.

Artikel 41ter gibt dem Bund die Kompetenz, in den Jahren 1959-1974 eine Warenumsatzsteuer, eine Wehrsteuer und eine Biersteuer zu erheben. Das Steuerobjekt und die höchstzulässigen Steuersätze für die Warenumsatzsteuer und die Wehrsteuer sind in Artikel 41ter, Absätze 2 und 3 der Bundesverfassung bestimmt umschrieben.

Die zurzeit geltenden Warenumsatzsteuersätze sind in Artikel 8, Absatz 2 der Übergangsbestimmung der Bundesverfassung festgelegt und entsprechen bereits den im Kompetenzartikel (Art.41ter, Abs. 2 BV) festgesetzten Höchstsätzen. Bei der Wehrsteuer dagegen liegen die heutigen Maximalsätze wegen des ab 1963 eingeräumten Rabattes (Art.8, Abs. 3, Buchst.e Üb.Best.BV) 10 Prozent unter den Höchstsätzen des Kompetenzartikels (Art. 41ter, Abs. 3 BV).

Die Gesamtbelastung des Bieres durch Biersteuer, Zollzuschläge auf Braurohstoffen und Warenumsatzsteuer darf im Verhältnis zum Preis gegenüber dem Stand vom 31.Dezember 1958 weder erhöht noch ermässigt werden (Art.41ter,

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Abs. 4 BV), was eine Änderung der fiskalischen Belastung des Bieres verunmöglicht.

Man hat mithin davon auszugehen, dass neue Bundessteuern, soweit sie nicht in der bestehenden Verfassungsgrundlage Platz haben und deshalb im Wege der einfachen Bundesgesetzgebung realisiert werden können, einer neuen Verfassungsgrundlage bedürfen, sei es durch Änderung (Erweiterung) der bestehenden, aber zeitlich limitierten Verfassungskompetenz, sei es durch Schaffung einer vollständig neuen Verfassungsgrundlage.

Die Möglichkeiten, neue Einnahmequellen ohne Verfassungsänderung im Wege der blossen Ausführungsgesetzgebung zu erschliessen, sind beschränkt.

Denkbar sind: Stempelabgaben: Erhöhung gewisser Emissionsabgabesätze; dies würde aber zu langwierigen Auseinandersetzungen mit den verschiedenen Interessengruppen führen.

Couponabgabe: Weiterführung der Couponabgabe während einer Übergangszeit.

Wehrsteuer: Durch ein neues Ausführungsgesetz, das aber noch einer längeren Beratung im Schosse der hiefür eingesetzten Expertenkommission bedarf, könnte der in Artikel 41ter, Absatz 3 vorgesehene maximale Steuersatz von 8 Prozent (gegenüber 7,2 Prozent) ausgenützt werden.

Warenumsatzsteuer: Durch ein Ausführungsgesetz könnte die Besteuerung der baugewerblichen Leistungen zu den gleichen Sätzen wie bei Fahrnislieferungen verwirklicht werden.

Andere Massnahmen bedürfen zu ihrer Verwirklichung einer Verfassungsrevision.

2. Die Grundzüge eines Sofortprogramms gemäss Vorentwurf vom 10. Oktober 1966

Das Finanz- und Zolldepartement hat, im Einverständnis mit dem Bundesrat, im Lauf des Monats September 1966 die Möglichkeiten der Beschaffung zusätzlicher Bundeseinnahmen im Rahmen eines Sofortprogramms einer Expertenkommission vorgelegt. Die Aussprache im Schosse dieser Expertenkommission, die zwar keine abschliessenden Ergebnisse zeitigte, gab immerhin wertvolle Hinweise in folgender Richtung: - Rechtsetzungsform: Verfassungsmässige Lösung, unter Ablehnung dringlicher Bundesbeschlüsse nach Artikel 89Ms der Bundesverfassung; - Wehrsteuer: Rückgängigmachung des durch Bundesbeschluss vom 27.September 1963 eingeführten Rabattes von 10 Prozent; - Warenumsatzste,uer : Rückgängigmachung des 1955 gewährten Rabattes von 10 Prozent, d.h. Besteuerung der Detaillieferungen zu 4 Prozent (anstelle von heute 3,6 Prozent) und der Engroslieferungen zu 6 Prozent (anstelle von 5,4 Prozent). Besteuerung der baugewerblichen Leistungen wie Fahrnislieferungen nach einer gewissen Übergangszeit. Rückgängigmachung der Freiliste für einzelne Warenkategorien.

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- Couponabgabe: Prüfung der Frage einer zeitlich begrenzten Weitererhebung über den 3I.Dezember 1966 hinaus, neben der Verrechnungssteuer von 30 Prozent. Diese Frage bildet Gegenstand der am 5. Oktober 1966 von Herrn Nationalrat M. Eggenberger eingereichten Motion.

Unter Berücksichtigung des erheblichen Umfangs des Finanzbedarfs und der Dringlichkeit der Beschaffung zusätzlicher Einnahmen schlug das Finanzund Zolldepartement dem Bundesrat vor, sich im Sofortprogramm auf Massnahmen bei der Warenumsatzsteuer und der Wehrsteuer zu beschränken, die einerseits verhältnismässig rasch Mehreinnahmen bringen und anderseits erlauben würden, einen allfälligen weiteren zusätzlichen Finanzbedarf ohne neue Verfassungsänderung, im Wege der ordentlichen Ausführungsgesetzgebung, zu decken (sog. Elastizität). Der so konzipierte Vorentwurf vom 10. Oktober 1966 zu einem verfassungsmässigen Sofortprogramm zur Beschaffung zusätzlicher Einnahmen sah die Verwirklichung folgender Massnahmen vor : A.

Auf dem Gebiet der Warenumsatzsteuer: a. Die Rückgängigmachung der durch Bundesbeschluss vom 21. Dezember 1955 (AS 1955, 1184) auf den I.Januar 1956 eingeführten und durch die Finanzordnung 1959-1974 (AS 1958, 362, 1963, 1162) weitergeführten Ermässigung der Warenumsatzsteuersätze um 10 Prozent, d.h. die Erhöhung der geltenden Steuersätze von heute 3,6 Prozent bei Detaillieferungen und von 5,4 Prozent bei Engroslieferungen auf 4 und 6 Prozent; b. die Rückbildung der Freiliste durch Streichung (Wiederbesteuerung) der Medikamente, Bücher, Seifen und Waschmittel; c. schliesslich die steuerliche Gleichbehandlung der gewerbsmässigen Arbeiten an Bauwerken und Grundstücken mit den gewerbsmässigen Arbeiten an Fährnis, wobei während einer bis Ende 1969 dauernden Übergangszeit die Steuerbelastung statt 4 Prozent mindestens 3 und höchstens 3,6 Prozent betragen sollte.

B.

Bei der Wehrsteuer: Die Rückgängigmachung der im Rahmen der Weiterführung der Finanzordnung des Bundes (Bundesbeschluss vom 27. September 1963: AS1963,1162) gewährten Ermässigung der Wehrsteuer um lOProzentfür die ab 1967 geschuldeten Wehrsteuern.

C.

Zur Erzielung einer gewissen Elastizität auf der Einnahmenseite des Bundesfinanzhaushalts sollten im Kompetenzartikel (Art.41ter, Abs. 2 und 3 BV) die Steuermaxima gegenüber denjenigen der verfassungsrechtlich geordneten
Übergangsordnung (Art. 8, Abs.2 und 3 Üb.Best. BV) erhöht werden; die eidgenössischen Räte sollten ermächtigt werden, diese erhöhten Maximalsätze durch allgemein verbindlichen, nicht dringlichen Bundesbeschluss teilweise oder notfalls

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ganz auszunützen. Diese Elastizität berücksichtigte, dass das geschilderte Sofortprogramm den Finanz-Mehrbedarf des Bundes nicht voll zu decken vermag, so dass zusätzliche Einnahmen in einem spätem Zeitpunkt vonnöten sein werden.

Sie ermöglichte, dahingehende Massnahmen in beschränktem Umfang ohne weitere Verfassungsvorlage zu ergreifen, und zwar auf dem Wege der ordentlichen Bundesgesetzgebung, das heisst unter Wahrung des fakultativen Referendums.

Davon sollte namentlich auch zur Kompensierung weiterer integrationsbedingter Zollausfälle Gebrauch gemacht werden können.

Die aus einem gemäss Vorentwurf vom 10. Oktober 1966 konzipierten Sofortprogramm zu erwartenden Mehreinnahmen für den Bund hätten bereits im Jahre 1967 voraussichtlich 70 Millionen Franken erreicht. Für die folgenden Jahre wurden die Mehreinnahmen für den Bund wie folgt veranschlagt: 1968: 389 Millionen Franken; 1969:357 Millionen Franken; 1970:546 Millionen Franken1). (Grundlagen der Berechnung: mutmassliche Steuereingänge 1966, Wachstumsraten für 1967 gemäss Voranschlag, für 1968-1970 gemäss Bericht der Kommission Jöhr.)

3. Stellungnahme der Kantone und der Wirtschaft zum Vorentwurf vom 10. Oktober 1966

Im Auftrag des Bundesrates hat das Eidgenössische Finanz- und Zolldepartement den Vorentwurf vom l O.Oktober 1966 zu dem vorstehend skizzierten verfassungsmässigen Sofortprogramm samt einem erläuternden Bericht den Kantonsregierungen und einer Reihe von Wirtschaftsverbänden zur Kenntnis gebracht und am 18. Oktober mit den Vertretern der Kantone, am 27. Oktober 1966 mit den Vertretern der Wirtschaftskreise konferenziell behandelt.

*) Die Einzelheiten dieser Berechnungen sind die folgenden: 1. Warenumsatzsteuer a. Satzerhöhung von 3,6/5,4% auf 4/6% ab I.Juli 1967 . . .

b. Baugewerbe auf 3-3,6% ab I.Juli 1967 bis 31.Dezember 1969 Baugewerbe auf 4% ab 1970 c. Freilistenrückbildung ab I.Juli 1967 für Medikamente Bücher Seifen und Waschmittel ...

a +b+ c

1957

1968

1969

1970

30

120

124

129

25

105

109 218

7 4 4 70

31 18 18 292

-

32 19 19 303

2. Wehrsteuer (in Klammern Bruttoerträge vor Abzug der Kantonsanteile) Rabatt von 10% aufheben ab Wehrsteuer für 1967 . . .

97(138) 54(77) 1+2: Mehrerträge insgesamt für Bund 70 389 357

33 19 19 418

128(183) 546

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Die Aussprache mit den Kantonen fand im Schosse der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren statt; sie führte zusammenfassend zu folgendem Ergebnis : a. Dem vom Bundesrat vorgelegten Sofortprogramm wird von Seiten der Finanzdirektoren grundsätzlich und im allgemeinen zugestimmt. Die Finanzdirektoren gehen vor allem mit dem Bundesrat darin einig, dass vorerst die früher bei der Wehrsteuer und bei der Warenumsatzsteuer gewährten Rabatte aufgehoben werden sollen.

b. Die Finanzdirektoren sind sich bewusst, dass auch die bei der Warenumsatzsteuer vorgesehenen Massnahmen eine gewisse Verteuerung der Lebenskosten mit sich bringen können und dass namentlich die vorgesehene Aufhebung der Steuerbegünstigung für baugewerbliche Leistungen sowohl bei den öffentlichen Bauten als auch beim Wohnungsbau nachhaltige Wirkungen zur Folge haben kann. Die Finanzdirektoren können aber trotzdem auch diesem Vorschlag die Zustimmung nicht versagen.

c. Dagegen meldet die Finanzdirektorenkonferenz Bedenken an gegen die vorgesehene Elastizität insbesondere bei der Wehrsteuer, und zwar hier angesichts der Tatsache, dass der Bund auf dem Gebiet der direkten Steuern im gleichen Moment Erhöhungen vornehmen muss wie die Kantone und die Gemeinden, deren eigentliches Reservat die direkten Steuern sind.

d. Der Bundesrat wird ermächtigt, die von der Finanzdirektorenkonferenz geäusserte Auffassung als Meinung der kantonalen Regierungen zu betrachten.

An der unter dem Vorsitz des Vorstehers des Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartements durchgeführten Aussprache vom 27. Oktober 1966 haben die Vertreter von 21 Verbänden1) teilgenommen.

Das Ergebnis der Aussprache lässt sich wie folgt zusammenfassen : a. Die Notwendigkeit, zusätzliche Bundeseinnahmen zu beschaffen, wird von keinem Verband bestritten, dagegen wird das im Bericht zum Vorentwurf vom 10. Oktober 1966 genannte Ziel von 400 Millionen Franken im Rahmen eines Sofortprogramms von verschiedenen Seiten als zu hoch empfunden.

Überwiegend wird als unabdingbare Voraussetzung für ein Sofortprogramm über Bundeseinnahmen die effektive Verwirklichung massiver Einsparungen gefordert.

*) Vorort des Schweiz. Handels- und Industrievereins, Schweiz. Gewerbeverband, Zentralverband Schweiz. Arbeitgeberorganisationen, Schweiz. Bauernverband, Schweiz.

Gewerkschaftsbund, Christlich-nationaler
Gewerkschaftsbund, Landesverband freier Schweizer Arbeiter, Verband Schweiz. Konsumvereine, Migros-Genossenschafts-Bund Zürich, Schweiz. Bankiervereinigung, Vereinigung Schweiz. Angestelltenverbände, Schweiz. Verband evangelischer Arbeiter und Angestellter, Vereinigung des Schweiz.

Import- und Grosshandels,Bund Schweiz. Frauenvereine, Schweiz.Katholischer Frauenbund, Schweiz. Städteverband, Société des Libraires et Editeurs de la Suisse romande, Association des Clubs de Livres, Schweiz.Buchhändler- und Verlegerverein, Schweiz.

Buchdruckerverein, Société des écrivains suisses.

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b. Das Sofortprogramm soll sich nach Meinung der Mehrheit der vertretenen Wirtschaftsorganisationen auf die unbedingt notwendigen Massnahmen auf dem Gebiet der Warenumsatzsteuer und der Wehrsteuer beschränken.

Als solche werden anerkannt : der Abbau der lOprozentigen Rabatte sowohl bei der Warenumsatzsteuer wie auch bei der Wehrsteuer.

c. Im Rahmen der Warenumsatzsteuer wird mehrheitlich, und dies selbst von den direkt interessierten Verbänden des Baugewerbes, eine Anpassung der Besteuerung der baugewerblichen Leistungen an diejenige der Fahrnislieferungen als tragbar erachtet, jedoch soll die Steuerbelastung 3 Prozent nicht übersteigen.

d. Eine Rückbildung der Freiliste mit Bezug auf Bücher, Medikamente, Seifen und Waschmittel wird von verschiedenen Seiten mit Nachdruck abgelehnt.

e. Überwiegend abgelehnt wird ferner der Einbau der sogenannten Elastizität in das Sofortprogramm, indem die Auffassung vertreten wird, diese Frage müsse im Rahmen der zweiten Etappe, d. h. des langfristigen Finanzprogramms, gelöst werden.

/ Im Rahmen der Aussprache wurden im wesentlichen noch folgende Postulate aufgestellt : - Ausdehnung der Maximalprogression bei der Wehrsteuer bis auf 12 Prozent für natürliche und juristische Personen, um speziell die höhern Einkommen, die von den Kantonen nicht genügend erfasst würden, besser zu besteuern; - die Weiterführung der Couponabgabe auch nach dem I.Januar 1967.

DI. Die Vorschläge des Bundesrates für das Sofortprogramm zur Beschaffung zusätzlicher Einnahmen 1. Allgemeines

Das Sofortprogramm zur Beschaffung zusätzlicher Einnahmen in Form einer Anpassung der Finanzordnung des Bundes an den gesteigerten Finanzbedarf soll dem Bund erlauben, möglichst rasch Mehreinnahmen zu erhalten, um die Defizite in der Finanzrechnung, die sich trotz einschneidender Sparmassnahmen für 1967 und die folgenden Jahre abzeichnen, in einem gewissen Masse zu vermeiden. Angesichts der Grössenordnung dieser Defizite und des Umstandes, dass eine langfristige Neuordnung der Bundesfinanzen erfahrungsgemäss längere Zeit in Anspruch nimmt, war die im Vorentwurf vom 10. Oktober 1966 vorgesehene sogenannte Elastizität sachlich gerechtfertigt. Anderseits verkennen wir nicht, dass die Einführung einer solchen Möglichkeit in das nunmehr vorzuschlagende Sofortprogramm eine referendumspolitische Belastung darstellen könnte, welche die rasche Verwirklichung dieses Sofortprogramms - und um das geht es uns heute - gefährden könnte. Aus diesem Grunde sind wir auf Grund des Ergebnisses der Aussprachen mit den Vertretern der Kantone und der

655 Wirtschaft zum Schluss gekommen, dass im jetzigen Zeitpunkt auf eine Elastizitätsklausel verzichtet und dieses wichtige Problem im Rahmen der zweiten Etappe, der langfristigen Finanzordnung, vertieft und einer Lösung entgegengeführt werden muss.

Die Dringlichkeit der Beschaffung zusätzlicher Einnahmen veranlasst uns, eine möglichst einfache Lösung vorzuschlagen, die auch referendumspolitisch die grössten Aussichten für ihre Verwirklichung bietet. Darum beschränken wir unsere Vorschläge zum Sofortprogramm auf Massnahmen bei der Warenumsatzsteuer und beider Wehrsteuer, und zwar auf folgende: a. Rückgängigmachung der lOprozentigen Rabatte bei der Warenumsatzsteuer und bei der Wehrsteuer ; b. teilweise Herbeiführung der steuerlichen Gleichbehandlung der gewerbsmässigen Arbeiten an Bauwerken und Grundstücken mit den gewerbsmässigen Arbeiten an Fährnis, indem wir die baugewerblichen Leistungen zwar dem Steuersatz für Detaillieferungen von 4 Prozent unterwerfen, die Steuer aber nicht vom Gesamtentgelt, sondern je nach Art der Arbeit nur von einem Anteil von 15 oder 90 Prozent erheben wollen ; c. Rückbildung der Freiliste durch Streichung (Wiederbesteuerung) der Medikamente, Bücher, Seifen und Waschmittel.

Anderseits nehmen wir davon Umgang, die volle Gleichstellung der baugewerblichen Leistungen mit den Fahrnislieferungen im Rahmen dieses Sofortprogramms bereits auf den I.Januar 1970 herbeizuführen.

Im folgenden erläutern wir die bei der Warenumsatzsteuer und bei der Wehrsteuer vorgesehenen Massnahmen.

2. Die Massnahmen bei der Warenumsatzsteuer a. Rückgängigmachung der Steuersatzermässigung Die Warenumsatzsteuer wurde bis Ende 1955 zum Satz von 4 Prozent und 6 Prozent erhoben. Die Reduktion um einen Zehntel vom I.Januar 1956 an erfolgte im Zeichen grosser Rechnungsüberschüsse durch den Bundesbeschluss vom 21.Dezember 1955 über die Ermässigung der Wehrsteuer und der Warenumsatzsteuer (AS 1955, 1184) und wurde von der Finanzordnung 1959-1974 (AS 1958, 362, 1963, 1162) übernommen. Diese Massnahme ist rückgängig zu machen, nachdem deren Voraussetzung dahingefallen ist.

b. Neuordnung der Besteuerung baugewerblicher Leistungen Für die baugewerblichen Arbeiten bestand bisher eine Sonderregelung, nach welcher, anders als bei Arbeiten an Fährnis, nicht das Gesamtentgelt, sondern nur der Wert des dabei
aufgewendeten Materials, einschliesslich der bis zum Zeitpunkt des Einbaus entstandenen Kosten, der Steuer unterlag. Dieser Wert ist je nach der Art der baugewerblichen Arbeit verschieden hoch und beträgt

656 heute im gewogenen Mittel etwas mehr als 60 Prozent der Gesamtentgelte. In dem seit 1959 geltenden Kompetenzartikel (Art.41ter, Abs.2, Buchst.« BV) wurde jedoch die volle Erfassung der baugewerblichen Leistungen dem Grundsatze nach in Aussicht genommen. Es wäre wünschbar, diese Umstellung jetzt zu vollziehen. Da die völlige Angleichung an die Fahrnisumsätze indessen einen zu grossen Schritt bedeutet, soll im Rahmen unseres Sofortprogramms nicht so weit gegangen werden. Immerhin werden die baugewerblichen Arbeiten den Arbeiten an Fährnis insoweit gleichgestellt, als für deren Besteuerung nicht mehr massgebend sein soll, ob und wieviel Material eingebaut wird; ferner ist die Steuer bei diesen Leistungen von einem grösseren Teil des Gesamtentgelts als bisher, jedoch nur von 75, bzw. 90 Prozent desselben zu entrichten.

Die Quote von 75 Prozent soll für alle jene Arbeiten gelten, bei denen nach der bisherigen Ordnung die nicht besteuerten Teile des Gesamtentgelts 25 Prozent oder mehr ausmachten; darunter fällt insbesondere das gesamte Baugewerbe im engeren Sinne (Hoch- und Tiefbau, Zimmerei, Schreiner-, Schlosser-, Spengler-, Maler- und Gipserarbeiten, Elektro-, Sanitär- und Heizungsinstallationen usw). Die baugewerblichen Leistungen gelten als Detaillieferungen; der steuerbare Anteil von 75 Prozent des dafür geleisteten Entgelts unterliegt dem neuen Steuersatz von 4 Prozent, woraus sich für diese Gruppe eine einheitliche Steuerbelastung von 3 Prozent des Gesamtentgelts ergibt, anstelle der bisherigen unterschiedlichen Belastungen, die im Mittel 2,2 Prozent ausmachten.

Für die übrigen Kategorien von Arbeiten, nämlich für jene, bei denen die nicht besteuerten Entgeltsteile nach heutiger Regelung weniger als 25 Prozent betragen, besonders beim Maschinen- und Apparatebau, sollen dagegen 90 Prozent des Gesamtentgelts der Steuer unterstellt werden. Dies führt in dieser Gruppe anstelle der bisherigen unterschiedlichen Belastungen mit einem Mittel von 3,3 Prozent zu einer einheitlichen Steuerlast von 3,6 Prozent.

c. Rückbildung der Freiliste Die Liste der steuerbefreiten Waren war ursprünglich bedeutend kleiner als heute. Die stufenweise Erweiterung erfolgte teilweise - wie der Steuerrabatt von 10 Prozent ab 1956 - in Zeiten guter Rechnungsabschlüsse. In allen Staaten mit einer allgemeinen Umsatzsteuer
sind sehr viel weniger Waren von der Steuer ausgenommen als in unserem Land. Das Gewicht der seit l. Januar 1950 in Kraft getretenen Erweiterungen der Freiliste lässt sich daran messen, dass die Besteuerung der neu freigestellten Waren zum Steuersatz von 4 Prozent heute einen Ertrag von rund 450 Millionen Franken im Jahr ergeben würde. Angesichts der jetzigen Finanzlage des Bundes können wir nicht darauf verzichten, eine bescheidene Rückbildung der Freiliste durch Wiederbesteuerung der Bücher, Medikamente, Seifen und Waschmittel zu beantragen.

Bei den Seifen und Waschmitteln ist übrigens nur ein Teil befreit1). Die Umsätze bestimmter Seifen (wie Toilettenseife) und der Putzmittel unterliegen der *) Freigestellt sind: Seifen der Zolltarifnummern 3401.10/22, organische oberflächenaktive Stoffe, oberflächenaktive Zubereitungen und zubereitete Waschmittel der Tarifnummern 3402.20/22, ausgenommen solche mit freiem Alkali.

657

Steuer, so dass sich auch die Besteuerung der heute (seit 1959) freigestellten Seifen und Waschmittel rechtfertigt.

Die Bücher und Medikamente kamen erst ab I.Januar 1959 auf die Freiliste, nachdem sie vorher der vollen Besteuerung zum Satz von 3,6 und 5,4 Prozent unterlegen hatten. Was die Wiederbesteuerung der Medikamente betrifft, so übersehen wir nicht, dass dadurch auch die Krankenkassen belastet werden. Sofern vom Handel der volle Betrag überwälzt wird, hätte die Krankenversicherung Mehrkosten von etwa 10 Millionen Franken im Jahr zu tragen, woran ihr allerdings Bundessubventionen in der Höhe von etwa 2,5 Millionen Franken zu vergüten wären. Im Anschluss an die Revision der Krankenversicherungsgesetzgebung von 1964, die Leistungsverbesserungen für die Versicherten brachte, mussten die meisten Kassen ihre Beiträge erheblich heraufsetzen. Trotzdem blieb die Finanzlage vieler Kassen prekär. Nunmehr hat die Expertenkommission Stocker Anregungen zur Verminderung des Bundesaufwandes für die Krankenkassen formuliert, die eingehend geprüft werden. Wenn die Medikamente wieder der Umsatzsteuer unterworfen werden, wird angesichts der Lage der Kassen zu überlegen sein, wie dieser neuen Belastung der Kassen bei der Behandlung der Sparvorschlâge Rechnung getragen werden kann. Von der neuerlichen Belastung der Medikamente durch die Umsatzsteuer wird ein Mehrertrag von gut 30 Millionen Franken erwartet, von dem nur etwa ein Drittel durch die Krankenkassen zu tragen sein wird, so dass sich die Rückgängigmachung der Befreiung verantworten lässt; sie ist zur Sicherung des Ertrages des Sofortprogrammes auch notwendig.

Bei der Beurteilung der Massnahmen auf dem Gebiet der internen Konsumbelastung darf nicht ausser acht gelassen werden, dass durch die integrationsbedingten Zollausfälle (EFTA-Ausfall für 1967 225 Mio Fr.) Entlastungen entstehen, welche den Mehrbelastungen durch die Warenumsatzsteuer gegenüberzustellen sind.

3. Massnahmen bei der Wehrsteuer

Wenn wir bei der Wehrsteuer im Rahmen des Sofortprogramms keine ändern Massnahmen als den Abbau des 1963 eingeführten lOprozentigen Rabatts (BB vom 27. September 1963; AS 1963, 1162)^ der seinerzeit mit den Überschüssen in der Bundesrechnung begründet wurde, vorschlagen, so liegt der Grund darin, dass das Gebiet der direkten Steuern vornehmlich den ebenfalls vermehrte Mittel benötigenden Kantonen und Gemeinden reserviert bleiben soll.

Die im Vernehmlassungsverfahren postulierte Weiterführung der Progression bis 12 Prozent bei der Wehrsteuer wird, wie auch die Überprüfung der Ausscheidung der Steuerkompetenzen zwischen Bund und Kantonen auf dem Gebiet der direkten Steuern, Gegenstand der Untersuchungen sein, die wir in Vorbereitung der zweiten Etappe, der langfristigen Finanzordnung, unternehmen.

658 4. Mutmassliche Mehrerträge gemäss Sofortprogramm

Unsere im Rahmen des Sofortprogramms bei der Warenumsatzsteuer (Abbau des Rabattes von 10 Prozent; verbesserte Besteuerung der baugewerblichen Leistungen; Rückbildung der Freiliste) und der Wehrsteuer (Abbau des Rabattes von 10 Prozent) vorgeschlagenen Massnahmen werden sich wie folgt auswirken (Grundlagen der Berechnung: mutmassliche Steuereingänge 1966, Wachstumsraten für 1967 gemäss Voranschlag, für 1968-1970 gemäss Bericht der Kommission Jöhr; Zahlen in Millionen Franken netto für den Bund, bei der Wehrsteuer Bruttoerträge vor Abzug der Kantonsanteile in Klammern) : 1. Warenumsatzsteuer a. Generelle Satzerhöhung von 3,6/5,4% auf 4/6%, ohne Baugewerbe, ab I.Juli 1967 b. Baugewerbe : Generelle Satzerhöhung der steuerbaren Entgeltsteile ab I.Juli 1967 c. Freilistenrückbildung für Medikamente, Bücher sowie Seifen und Waschmittel ab I.Juli 1967

1967

196s

1969

30

120

124

129

25

105

109

113

15

67

70

71

Zusammen (a+b+c)

70

292

303

313

2. Wehrsteuer Aufhebung des Rabattes von 10 % ab Wehrsteuer für 1967 Mehrertrâge insgesamt (l +2)

70

97(138) 389

54(77) 357

1970

128(183) 441

5. Schlussbemerkungen

Das vorliegende Sofortprogramm befasst sich nicht mit der Frage der Hinausschiebung des Inkrafttretens des Verrechnungssteuergesetzes vom 13. Oktober 1965 (AS 1966, 371), das wir mit Beschluss vom 28. Januar 1966 (AS 1966, 400) auf den I.Januar 1967 festgesetzt haben, noch mit der vorübergehenden Weitererhebung der Couponabgabe, die mit dem Inkrafttreten des Verrechnungssteuergesetzes wegfällt (Art. 71 VStG; AS 1966, 398). Zu dieser Frage hat Herr Nationalrat M.Eggenberger am S.Oktober 1966 eine Motion eingereicht, die folgenden Wortlaut hat : «In der Absicht, dem Bunde die Mittel zu sichern, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben benotigt und eine Verminderung des zu erwartenden Ausgabenüberschusses in der Finanzrechnung des Bundes zu erreichen, wird der Bundesrat eingeladen, das Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer auf den I.Juli 1967 zu verschieben. Dadurch wird dem Parlament die Möglichkeit gegeben, die Couponsteuer noch bis Ende 1969 in Kraft zu lassen, weil andere Finanzquellen innert kurzer Frist nicht erschlossen werden können. »

Der Bundesrat steht diesem Vorschlag positiv gegenüber und ist bereit, die Möglichkeiten zu seiner Verwirklichung zu prüfen.

659

Wir sind uns bewusst, dass das vorgelegte Sofortprogramm angesichts des Finanzbedarfs auch für die nächsten Jahre keine genügende Einnahmenvermehrung bringt, sondern nur einen ersten Schritt zur Überwindung des Engpasses in den Einnahmen des Bundesfinanzhaushalts bedeutet. Wir werden deshalb längerfristige Massnahmen zu prüfen haben, nachdem wir vom Ergebnis der vom Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement eingeleiteten Studien Kenntnis genommen haben, und Ihnen zu gegebener Zeit unsere Anträge stellen.

IV. Erläuterung der Verfassungsvorlage Nach der geltenden Finanzordnung 1959-1974 auf Grund der Bundesbeschlüsse für die Neuordnung des Finanzhaushalts des Bundes vom 31. Januar 1958 (AS 1958, 362) und vom 27. September 1963 (AS 1963, 1162) gibt Artikel 41 ter der Bundesverfassung dem Bund die Kompetenz, in den Jahren 1959-1974 eine Warenumsatzsteuer, eine Wehrsteuer und eine Biersteuer zu erheben. Bis zum Inkrafttreten der neuen Ausführungsgesetze über die Warenumsatzsteuer und über die Wehrsteuer (Art. 8, Abs. l, Ingress Üb.Best. BV) sind die geltenden Warenumsatzsteuersätze und Wehrsteuertarife in der Übergangsordnung von Artikel 8, Absätze 2 und 3 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung fixiert. Eine Änderung der derzeitigen Warenumsatzsteuerbelastung, aber auch der Freiliste sowie der Besteuerung der baugewerblichen Leistungen hat deshalb eine Revision von Artikel 8, Absatz 2 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung zur Voraussetzung. Ebenso erfordert die Rückgängigmachung des bei der Wehrsteuer kraft verfassungsänderndem Bundesbeschluss vom 27. September 1963 gewährten lOprozentigen Rabatts die Streichung von Artikel 8, Absatz 3, Buchstabe e der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung.

Die derzeit geltenden Warenumsatzsteuer-Höchstsätze von 3,6 Prozent bei Detaillieferungen und 5,4 Prozent bei Engroslieferungen sind nicht nur übergangsrechtlich (Art. 8, Abs. 2, Buchst, a Üb. Best. BV), sondern auch im Kompetenzartikel 41ter, Absatz 2, Buchstabe b der Bundesverfassung festgelegt. Sollen diese Höchstsätze für die Zeit ab l. Juli 1967 auf 4 und 6 Prozent erhöht werden, so muss auch Artikel 41ter, Absatz 2, Buchstabe b entsprechend geändert werden.

Ähnlich liegen die Verhältnisse mit Bezug auf die Warenumsatzsteuer-Freiliste. Im neuen Artikel 8, Absatz 2, Buchstabe b der
Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung sollen die Medikamente, Bücher, Seifen und Waschmittel von der Freiliste gestrichen, mit ändern Worten wiederum der Steuer unterstellt werden. Da aber in Artikel 41ter, Absatz 2, Buchstabe c der Bundesverfassung die Liste der Waren, deren Umsätze von der Steuer ausgenommen sind, gegenüber dem Stand vom I.Januar 1959 weder eingeschränkt noch ausgedehnt werden darf, steht dieser Grundsatz im Widerspruch mit der nun beabsichtigten Freilistenrückbildung. Aus diesem Grunde muss dieser Buchstabe c in Artikel 41ter, Absatz 2 gestrichen werden.

Dies ist Inhalt und Zweck von Ziffer I des beihegenden Entwurfs zu einem Bundesbeschluss über die Anpassung der Finanzordnung des Bundes an den gesteigerten Finanzbedarf.

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Mit Bezug auf die Wehrsteuer wird durch die Rückbildung des lOprozentigen Rabatts das Belastungsmaximum von 8 Prozent erreicht, wie es sowohl in Artikel 8, Absatz 3, Buchstaben b und c der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung, als auch in Artikel 41ter, Absatz 3, Buchstaben b und c der Bundesverfassung vorgesehen ist. Da wir im Sofortprogramm auf die Verwirklichung der sogenannten Elastizität verzichten, erübrigt sich eine Änderung des Wehrsteuerkompetenzartikels 41ter, Absatz 3 der Bundesverfassung.

Ziffer II des Beschlussesentwurfs beinhaltet die Änderungen und Ergänzungen am Übergangsrecht von Artikel 8 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung. Neu gefasst werden die Absätze 2 bis 4; obsolet sind die bisherigen Absätze 5 und 6.

Absatz 2 umschreibt die Änderungen am Bundesratsbeschluss über die Warenumsatzsteuer, die vom l. Juli 1967 an wirksam werden sollen, nämlich die Erhöhung der Steuersätze von 3,6 und 5,4 Prozent auf 4 und 6 Prozent (Buchst, a) die Rückbildung der Freiliste (Buchst, b) und die Neuordnung der Besteuerung baugewerblicher Leistungen (Buchst, c). Für Einzelheiten verweisen wir auf unsere Ausführungen in Abschnitt III, Ziffer 2, Buchstaben a bis c hievor, sowie auf die nachstehende Erläuterung von Absatz 4.

Absatz 3 ändert den Bundesratsbeschluss über die Erhebung einer Wehrsteuer für nach dem 31. Dezember 1966 beginnende Steuerjahre durch Streichung der bisher geltenden lOprozentigen Ermässigung (Buchst, e).

Absatz 4 ergänzt die geltende Bestimmung nach zwei Richtungen. Einmal hat der Bundesrat bei der Warenumsatzsteuer auch die Auswirkungen hinsichtlich der Überwälzung zu ordnen. Dem Lieferer, der wegen der neuen Bestimmungen eine höhere Steuer entrichten muss, als er bei der Preisvereinbarung eingerechnet hat, soll ein zivilrechtlicher Anspruch auf Vergütung der zusätzlichen Steuer durch den Abnehmer eingeräumt werden, sofern er mit diesem nicht etwas anderes vereinbart hat. Das ist besonders wichtig bei langfristigen Verträgen mit Pauschalsummen im Baugewerbe. Zum ändern hat der Bundesrat diejenigen Arbeiten an Bauwerken und Grundstücken zu bestimmen, die der Steuer zu 75 bzw. 90 Prozent des Gesamtentgelts unterliegen. Mit der gewählten Umschreibung wird bereits festgelegt, dass die Leistungen des Baugewerbes im engeren Sinne nicht höher als mit 3 Prozent
des Gesamtentgelts belastet werden können.

Für Einzelheiten verweisen wir auf Abschnitt III, Ziffer 2, Buchstabe b, hievor.

Der bisherige Absatz 5 von Artikel 8 der Übergangsbestimmung der Bundesverfassung über die Kantonsanteile am Reinertrag des Zolls auf Treibstoffen ist durch den am 6.Juli 1958 angenommenen Artikel 36ter der Bundesverfassung über die Verwendung des Reinertrags des Zolls auf Treibstoffen für motorische Zwecke obsolet geworden (AS 1958, 770).

Ebenso ist Absatz 6 obsolet, weil die dort vorgesehene bundesrechtliche Neuordnung der finanziellen Beziehungen zwischen dem Bund und der SUVAL durch das Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 betreffend Änderung verschiedener Bestimmungen auf dem Gebiet der Unfallversicherung (AS 7959,858) eifolgt ist.

661

Ziffer III des Beschlussesentwurfs verfügt das Inkrafttreten der abgeänderten Verfassungsbestimmungen betreffend die Finanzordnung 1959-1974 auf den I.Juli 1967.

Wir benützen den Anlass, Sie Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

Bern, den 7. November 1966.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident : Schaffner

Der Bundeskanzler : Ch.Oser

ButldesMatt. HS.Jateg Bi II.

662

(Entwurf)

Bundesbeschluss über die Anpassung der Finanzordnung des Bundes an den gesteigerten Finanzbedarf (Sofortprogramm zur Beschaffung zusätzlicher Einnahmen) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

in Anwendung von Artikel 85, Ziffer 14, Artikel 118 und 121, Absatz l der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 7. November 1966, beschliesst: I.

Artikel 41ter, Absatz 2 der Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt: Art. 414er, Abs. 2 2 Für die Warenumsatzsteuer gilt: a. (unverändert); b. die Steuer darf bei Detaillieferungen höchstens 4 Prozent, bei Engroslieferungen höchstens 6 Prozent des Entgeltes betragen; c. (aufgehoben).

II.

Artikel 8, Absätze 2 bis 6 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt:

Art. 8, Abs. 2 bis 6 Der Bundesratsbeschluss über die Warenumsatzsteuer wird mit Wirkung vom I.Juli 1967 an wie folgt geändert: a. die Warenumsatzsteuer beträgt bei Detaillieferungen 4 Prozent und bei Engroslieferungen 6 Prozent des Entgeltes ; b. von der Liste der Waren, deren Umsätze am 3I.Dezember 1966 von der Steuer befreit waren, werden Medikamente, Bücher, Seifen und Waschmittel gestrichen; c. gewerbsmässige Arbeiten an Bauwerken und Grundstücken, unter Ausschluss der Bebauung des Bodens für die Urproduktion, unterliegen der Steuer zum Satz für Detaillieferungen je nach Art der Arbeit mit 75 Prozent oder 90 Prozent des Gesamtentgelts.

2

663 3

Der Bundesratsbeschluss über die Erhebung einer Wehrsteuer wird für nach dem 31.Dezember 1966 beginnende Steuerjahre wie folgt geändert: a.-d. (unverändert) e. (aufgehoben) 4 Der Bundesrat hat die Beschlüsse über die Warenumsatzsteuer und die Wehrsteuer den Änderungen in Absatz 2 und 3 anzupassen; bei der Warenumsatzsteuer hat er auch: a. die Auswirkungen hinsichtlich der Überwälzung zu ordnen; b. zu bestimmen, auf welche Arbeiten an Bauwerken und Grundstücken die in Absatz 2, Buchstabe c genannten Prozentsätze Anwendung finden; dabei sind alle Leistungen, bei denen nach dem am 3I.Dezember 1966 geltenden Recht ein Viertel oder mehr des Gesamtentgelts der Steuer nicht unterstellt war, den mit 75 Prozent des Entgelts besteuerten Arbeiten zuzuordnen.

5 6

(aufgehoben).

(aufgehoben).

III.

Die in den Ziffern I und n genannten Bestimmungen treten auf den I.Juli 1967 in Kraft.

IV.

1

Dieser Beschluss ist der Abstimmung des Volkes und der Stände zu unterbreiten.

2 Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt.

9162

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Anpassung der Finanzordnung des Bundes an den gesteigerten Finanzbedarf (Sofortprogramm zur Beschaffung zusätzlicher Einnahmen) (Vom 7. November 1966)

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1966

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

17.11.1966

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645-663

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