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Bundesblatt

Bern, den S.September 1966

118. Jahrgang

Band II

Nr. 36 Erscheint wöchentlich. Preis Fr. 36.- im Jahr, Fr. 20.- im Halbjahr, zuzuglich Nachnahme- und Postzustellungsgebuhr

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9533 Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung der geänderten Verfassung des Kantons Basel-Stadt (Vom 26. August 1966)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren !

Am 24., 25. und 26. Juni 1966 haben die Stimmberechtigten des Kantons Basel-Stadt den Grossratsbeschluss vom 17. Februar 1966 betreffend Revision der §§ 26 und 44 der Kantonsverfassung vom 2. Dezember 1889 (Frauenstimmund -Wahlrecht) mit 13713 Ja gegen 9141 Nein angenommen. Mit Schreiben vom S.Juli 1966 ersucht der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt um die Erteilung der eidgenössischen Gewährleistung; Einsprachen gegen das Ergebnis der Volksabstimmung seien nicht eingegangen.

Geändert wurden von § 26 die Absätze l und 2 sowie von § 44 Absatz 3. Der bisherige und der neue Text lauten folgendermassen : Bisheriger Text

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§ 26, Abs. l und 2 Bei kantonalen Abstimmungen und Wahlen sind diejenigen im Kanton wohnenden männlichen Schweizerbürger stimmberechtigt, welche das zwanzigste Altersjahr zurückgelegt haben und das Aktivbürgerrecht besitzen, insofern sie entweder Kantonsbürger oder als Bürger eines anderen Kantons seit drei Monaten im Kanton niedergelassen sind.

Bundesblau. 118 Jalirg Bd. II.

Neuer Text § 26, Abs. l und 2 Bei kantonalen Abstimmungen und Wahlen sind diejenigen im Kanton wohnenden Schweizerbürger und Schweizerbürgerinnen stimmberechtigt, welche das 20. Altersjahr zurückgelegt haben und das Aktivbürgerrecht besitzen, insofern sie entweder Kantonsbürger oder als Bürger eines andem Kantons seit drei Monaten im Kanton niedergelassen sind.

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Bei Abstimmungen und Wahlen in Gemeindesachen sind unter den nämlichen Voraussetzungen stimmberechtigt die Bürger der Gemeinde sowie diejenigen Bürger anderer Gemeinden des Kantons oder anderer Kantone, welche seit drei Monaten in der Gemeinde niedergelassen sind.

Bei rein bürgerlichen Abstimmungen und Wahlen sind nur die Gemeindebürger stimmberechtigt; die Bürgergemeinden können jedoch das Stimmund Wahlrecht auch auf die Gemeindebürgerinnen ausdehnen.

Bei Abstimmungen und Wahlen in Gemeindesachen sind unter den nämlichen Voraussetzungen stimmberechtigt die Bürger und Bürgerinnen der Gemeinde sowie diejenigen Bürger und Bürgerinnen anderer Gemeinden des Kantons oder anderer Kantone, welche seit drei Monaten in der Gemeinde niedergelassen sind. In rein bürgerlichen Gemeindesachen sind nur Gemeindebürger und Gemeindebürgerinnen stimmberechtigt.

§ 44, Abs. 3 Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie und im ersten Grad der Seitenlinie können nicht gleichzeitig Mitglieder des Regierungsrates sein.

§ 44 Abs. 3 Ehegatten, ferner Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie und im ersten Grad der Seitenlinie können nicht gleichzeitig Mitglieder des Regierungsrates sein.

Nach den Kantonen Waadt, Neuenburg und Genf hat nun der Kanton Basel-Stadt als erster in der deutschen Schweiz nach mehreren vergeblichen Anläufen in § 26 seiner Verfassung den Frauen in kantonalen Angelegenheiten sowie in Gemeindesachen das Stimm- und Wahlrecht eingeräumt. Dies wurde für die kantonalen Abstimmungen und Wahlen dadurch erreicht, dass in Absatz l von § 26 nun auch die Schweizerbürgerinnen erwähnt werden. Bezüglich der Gemeinden nennt § 26 in Absatz 2 neben den Bürgern jetzt ebenfalls die Bürgerinnen; in rein bürgerlichen Angelegenheiten machte das diesen zugestandene Stimm-und Wahlrecht die bisherige Kompetenz der Bürgergemeinden, es zu gewähren, gegenstandslos.

Dank diesen Änderungen kommt die in §§ 32 und 43 der Kantonsverfassung geregelte Wählbarkeit in den Grossen Rat und in den Regierungsrat von Verfassungs wegen nun auch den Frauen zu; denn wählbar sind nach beiden Paragraphen alle nach dem - nun zugunsten der Frauen geänderten - § 26 stimmberechtigten Kantons- und Schweizerbürger. Ob diese Bestimmungen unmittelbar anwendbares Recht sind oder ob sie erst noch konkretisiert werden müssen, vor allem durch Änderung des Gesetzes vom 9. März 1911 betreffend die Wahlen und Abstimmungen, ist eine Frage des kantonalen Rechts, die hier offen gelassen werden kann. Beigefügt sei, dass dieses Gesetz u. a. die Wählbarkeit in den Ständerat regelt, und zwar gleich wie für die Mitglieder des Regierungsrates und des Grossen Rates.

Laut Absatz 3 von § 44 können neu auch Ehegatten nicht gleichzeitig im Regierungsrat sitzen. Diese Ergänzung ist begreiflich im Hinblick darauf, dass

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dank § 26 in Verbindung mit § 43 und § 32 der Kantonsverfassung wie erwähnt auch Frauen in den Regierungsrat wählbar geworden sind.

Das vom Kanton Basel-Stadt eingeführte Frauenstimm- und-Wahlrecht und die damit im Zusammenhang stehende Änderung von § 44 widersprechen der Bundesverfassung nicht. Wir verweisen auf das, was nach Einführung des entsprechenden Stimm- und Wahrrechts in den Kantonen Waadt, Neuenburg und Genf in den bei dieser Gelegenheit an Sie gerichteten Botschaften ausgeführt wurde (BB119591364 ff, 1959II947 ff und 196011559 ff).

Daher beantragen wir Ihnen, es sei der revidierten Verfassung des Kantons Basel-Stadt durch Annahme des beiliegenden Beschlussesentwurfes die Gewährleistung des Bundes zu erteilen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, sehr geehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 26. August 1966 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Schaffner

Der Bundeskanzler: Ch.Oser

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(Entwurf)

Bundesbeschluss über die Gewährleistung der geänderten Verfassung des Kantons Basel-Stadt

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

in Anwendung des Artikels 6 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 26. August 1966, in Erwägung, dass die vorliegenden Änderungen der Verfassung des Kantons Basel-Stadt nichts enthalten, das der Burdes\erfassung widerspricht, beschließet:

Artikel l Den in der Volksabstimmung vom 24., 25. und 26. Juni 1966 beschlossenen Änderungen von § 26, Absätze l und 2 sowie von § 44, Absatz l der Verfassung des Kantons Basel-Stadt wird die Gewahrleistung des Bundes erteilt.

Artikel 2 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

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1966

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9533

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

08.09.1966

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189-192

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