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# S T #

Bundesblatt

Bern, den 27.Januar 1966

118.Jahrgang

Bandi

Nr. 4 Erscheint wöchentlich. Preis Fr. 36.- im Jahr, Fr. 20.- im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- und Postzustellungsgebuhr

Kreisschreiben des Eidgenössischen Politischen Departements an die Kantonsregierungen betreffend die Ausrichtung von Beiträgen an schweizerische Hilfsvereine und Heime sowie an internationale Asyle und Spitäler im Auslande für das Jahr 1965 # S T #

(Vom 3I.Dezember 1965) Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen nachstehend Bericht zu erstatten über die Tätigkeit schweizerischer Hilfsvereine, Heime und internationaler Asyle und Spitäler im Ausland zugunsten hilfsbedürftiger Landsleute, wie auch über die an diese Werke zugesprochenen Beiträge des Bundes und der Kantone.

Es standen uns folgende Kredite zur Verfügung : 0 o o von seiten des Bundes von seiten der Kantone Total Aus diesen Krediten wurden ausgerichtet : an schweizerische Hilfsvereine an Schweizerheime an internationale Asyle und Spitäler Total

I9( 4 _,Franken 5 70 000 60 270 130270

196 5 ,,Franken , 70 000 60 570 130570

1964

1965

Franken

Franken

71 770 35 000 23 500 130270

65 600 36 170 28 800 130570

Für die uns im Berichtsjahr gewährte Zuwendung sprechen wir Ihnen unseren verbindlichen Dank aus. Gerne hoffen wir, auch im neuen Jahr auf Ihr Bundesblatt. 118. Jahrg. Bd.I.

5

54

Wohlwollen und Ihre Mitwirkung an unserer gemeinsamen Unterstützungstätigkeit zählen zu dürfen. Wir wären Ihnen verbunden, wenn wir bis zum 30. September 1966 in den Besitz Ihres Beitrages gelangen könnten.

Wir versichern Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer ausgezeichneten Hochachtung.

Bern, den 31. Dezember 1965.

Eidgenössisches Politisches Departement : Wahlen Beilage:

l Verzeichnis.

55 Beitrage der Kantone zugunsten schweizerischer Hilfsvereine, Heime sowie internationaler Asyle und Spitaler im Auslande

Zurich Bern Luzern Uri Schwyz Obwalden Nidwalden Glarus Zug Freiburg Solothurn Basel-Stadt Basel-Land Schaffhausen Appenzell A.-Rh Appenzell I.-Rh St.Gallen Graubiinden Aargau Thurgau Tessin Waadt Wallis Neuenburg Genf Total

1964 Franken

1965 Franken

13000 11 500 1 500 500 500 300 300 800 650 300 1 500 3000 2000 900 650 170 3 200 1 500 4 000 2 000 2 000 4000 1 000 1 500 3 500 60 270

13000 11500 1500 500 800 300 300 800 650 300 1500 3000 2000 900 650 170 3200 1500 4000 2000 2000 4000 1000 1 500 3500 60570

Angaben fiber die schweizerischen Hilfsvereine gemass den von ibnen eingesandten Abrechnungen Berichtsj;ihre

1964

Gesamtzahl der Vereine, die Abrechnungen eingesandt haben 132 Anzahl der Vereine, die auf einen Beitrag verzichtet haben .

...

73 Anzahl der subventionierten Vereine 59 Total der diesen Vereinen gewahrten Bundes- und Kantonssubventionen 71 770 Franken

1965

129

67 62

65 600 Franken

56 Angaben über die Schweizerheime gemäss den von ihnen eingesandten Abrechnungen Berichtsjahre

1964

1965

Gesamtzahl dieser Institutionen 9 Anzahl der subventionierten Heime 6 Gewährte Bundes- und Kantonssubventionen 35 000 Franken

9 6 36 170 Franken

Angaben über die internationalen Asyle und Spitäler gemäss den von ihnen eingesandten Abrechnungen Berichtsjahre

1964

Anzahl dieser Werke 15 Anzahl der subventionierten Werke 14 Gewährte Bundes- und Kantonssubventionen 23 500 Franken

1965

16 15 28 800 Franken

57

Nach Ländern geordnete Übersicht der schweizerischen Hilfsvereine und Heime im Auslande Länder

Zahl der HilfsSchweizer *) werfce 'mma-

Gewährte Unterstützungen Währung

Beträge

1965 gewährte

tantonsbeiträge Fr.

I. Europa Belgien Dänemark Deutschland (West) .

Finnland Frankreich Griechenland Grossbritannien . . . .

Italien Jugoslawien Luxemburg Niederlande Österreich Portugal (Europa) . .

Portugal (Afrika) . . .

Schweden Spanien

3918 939 21134 301 38 385 340 8105 13 570 85 352 1 861 3 566 346 181 2275 3509

1 1

28

1

28 1 6 8 2 1 1 3

belg. Fr.

dKr.

DM fin.Mk.

F Drachmes £ Lire Dinars lux. Fr.

holl. Fl.

O.S.

78 000 1 749

41637 880 227 079 11 665 6906 8 652 779 89414 3000 1 610 200274 1 345 -- 3 720 11 707

2

Esc.

1 1 5

sKr.

Ptas.

7060

2

Can. $

1 064

14456

5

USA$

1 522

3000 14550 400 32800 500 21000 6400 100

7670 -- -- 250

u. Amerika Kanada . ...

Vereinigte Staaten von Nordamerika .

Übertrag

120 383

97

*) Laut Statistik auf Eride Dezemt>er 1964

--

86670

58 ImmaZahl der trikulierte HilfsSchweizer *> werke

Länder

Gewährte Unterstützungen Währung

Beträge

1965 gewährte Bundes- und Kantonsbeiträge Fr.

Übertrag Mexiko Salvador Argentinien Bolivien Brasilien Chile Kolumbien Peru Uruguay Venezuela

120 383

97

754 121 4671 105 4307 770 745 930 365 692

1 1 4 1 5 2 2 1 1 1

78 585 62 198 301 172

1 2 1 1 1 1

Rupien ID Rials Pesos

86670

Colones m$n Cruz, chil. Escudos kol. Pesos Soles ur. Pesos Bolivares

337 1 496 573 133 31382 52444 7897 141 179 2484 875

1000 500 1500 2000 400

III. Asien Ceylon Indien .

Irak Iran Philippinen Malaysia

4393 6 16500 50

IV. Afrika Algerien Ghana Kenya Marokko Südafrikanische Union Tanzania Tunis Ver. Arab. Rep

375 422 156 994

1 1 1 2

DA G. £ EA .sh.

DH

2041 638 300 502

2 1 1 2

Rand

V. Australien

2268

VL Diverse Total

316

4

143 251

138

*) Laut Statistik auf En de Dezember 1964.

8666

Dinars

4000 80 15425

1000 2500

13237 125 110 141

500 200

1500

--

--

101 770

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Änderungen im diplomatischen Korps vom W. bis 16. Januar 1966 Beendigung der dienstlichen Tätigkeit Niederlande S.Exz. Herr Léon Savelberg, Botschafter.

Beförderung Vereinigte Staaten von Amerika Herr Gerald L.Engle, Attaché, in den Rang eines Dritten Sekretärs.

Nachtrag zum Verzeichnis *) der Geldinstitute und Genossenschaften, die gemäss Artikel 885 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches und Verordnung vom 30. Oktober 1917 betreffend die Viehverpfändung befugt sind, im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft als Pfandgläubiger Viehverschreibungsverträge abzuschliessen: Kanton Thurgau Löschung 12. Viehleihkasse der Bürgergemeinde Ermatingen Bern, den l I.Januar 1966.

8604

') Siehe BB1 1946, II, 287.

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement

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Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlußprüfung für den Beruf des Steinbildhauers und des Steinmetzen (Vom 27. Dezember 1965)

Das Eidgenössische

Volkswirtschaftsdepartement,

gestützt auf Artikel 11, Absatz l und 28, Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. September 1963 über die Berufsbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und von Artikel 12, 18 und 21, Absatz 2 der zugehörigen Verordnung vom 30. März 1965, erlässt nachstehendes Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung für den Beruf des Steinbildhauers und des Steinmetzen :

I. Ausbildung 1. Lehrverhältnis

Art. l

Berufsbezeichnung und Dauer der Lehre 1

Die Lehrlingsausbildung im Bildhauer- und Grabmalgewerbe erstreckt sich auf folgende Berufe: a. Steinbildhauer mit einer Dauer der Lehre von 4 Jahren; b. Steinmetz mit einer Dauer der Lehre von 3 V£ Jahren.

2 Ein gelernter Steinmetz kann nach einer Zusatzlehre von l Jahr in einem Bildhauerbetrieb zur Lehrabschlussprüfung als Steinbildhauer zugelassen Werden.

3 Die zuständige kantonale Behörde kann im Einzelfall unter den Voraussetzungen von Artikel 13, Absatz 2 des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Dauer der Lehre bewilligen.

4 Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, ist der An tritt der Lehre nach Möglichkeit auf den Beginn des Schuljahres anzusetzen.

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Art. 2 Anforderungen an die Lehrbetriebe 1

Lehrlinge dürfen nur in Betrieben ausgebildet werden, die über die zur Berufsausübung erforderlichen Einrichtungen verfügen und in der Lage sind, das in den Artikeln 5 und 6 umschriebene Lehrprogramm für die Ausbildung im Betrieb vollständig zu vermitteln.

2 Vorbehalten bleiben die allgemeinen Voraussetzungen für die Annahme von Lehrlingen gemäss Artikel 9 des Bundesgesetzes.

Art. 3 Höchstzahl der Lehrlinge A. Steinbildhauer 1

In einem Betrieb dürfen ausgebildet werden : 1 Lehrling, wenn der Meister allein oder mit einem gelernten Steinbildhauer tätig ist. Ein zweiter Lehrling darf seine Probezeit beginnen, wenn der erste ins letzte Lehrjahr tritt.

2 Lehrlinge, wenn der Meister 2 bis 4, 3 Lehrlinge, wenn der Meister 5 bis 8 gelernte Steinbildhauer standig beschäftigt.

l weiterer Lehrling auf jede weitere angebrochene oder ganze Gruppe von 4 ständig beschäftigten gelernten Steinbildhauern.

B. Steinmetz 2

In einem Betrieb dürfen ausgebildet werden : 1 Lehrling, wenn der Meister allein oder mit l bis 3 gelernten Fachleuten (Steinmetze oder Steinbildhauer) tätig ist. Ein zweiter Lehrling darf seine Probezeit beginnen, wenn der erste ins letzte Lehrhalbjahr tritt.

2 Lehrlinge, wenn der Meister 4 bis 6, 3 Lehrlinge, wenn der Meister 7 bis 10 gelernte Fachleute (Steinmetze oder Steinbildhauer) ständig beschäftigt.

l weiterer Lehrling auf jede weitere angebrochene oder ganze Gruppe von 5 ständig beschäftigten gelernten Fachleuten (Steinmetze oder Steinbildhauer).

3 Die Aufnahme von zwei und mehr Lehrlingen hat zeitlich so zu erfolgen, dass sich die Lehrantritte möglichst gleichmässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.

4 Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, insbesondere beim Fehlen einer geeigneten Lehrstelle, kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfall vorübergehend eine Erhöhung der in Absatz l und 2 festgesetzten Zahl von Lehrlingen bewilligen.

62 2. Lehrprogramm für die Ausbildung im Betrieb Art. 4

Allgemeine Richtlinien 1

Dem Lehrling ist bei Lehrantritt ein geeigneter Arbeitsplatz zuzuweisen.

Die nötigen Werkzeuge sind ihm zur Verfügung zu stellen.

2 Der Lehrling ist von Anfang an planmässig in den Beruf einzuführen und rechtzeitig über die bei den verschiedenen Arbeiten auftretenden Unfallgefahren und möglichen Gesundheitsschädigungen aufzuklären. Er ist zur Führung eines Arbeitstagebuches und von Arbeitsrapporten verpflichtet1). Ferner hat der Steinbildhauerlehrling zur Förderung seiner zeichnerischen Fertigkeiten ein Skizzenbuch zu führen. Das Arbeitstagebuch und das Skizzenbuch sind an der Lehrabschlussprüfung vorzulegen. Der Lehrmeister hat sie regelmässig zu kontrollieren.

3 Der Lehrling ist zu Ordnung, Reinlichkeit, Sorgfalt, Gewissenhaftigkeit sowie zu genauem, sauberem und mit fortschreitender Fertigkeit auch zu raschem und selbständigem Arbeiten zu erziehen.

4 Zur Förderung der beruflichen Fertigkeiten sind alle Arbeiten zu wiederholen und die Ausbildung ist derart zu fördern, dass der Lehrling am Ende seiner Lehre die im Lehrprogramm vorgesehenen Arbeiten selbständig und in angemessener Zeit ausführen kann.

5 Die in den Artikeln 5 und 6 aufgeführten Berufsarbeiten und Berufskenntnisse bilden die Grundlage für eine systematische Ausbildung im Lehrbetrieb.

Die Arbeiten können auf die einzelnen Lehrjahre abweichend verteilt werden, wenn eine fortschreitende Ausbildung, die von leichteren zu schwierigeren Arbeiten fortschreitet, trotzdem gewährleistet bleibt.

Art. 5 Berufsarbeiten a. Steinbildhauer 1. Lehrjahr Handhaben der Werkzeuge. Einführen in den Umgang mit den verschiedenen Steinarten unter Beachtung der Unfallverhütungsmassnahmen. Bearbeiten von verschiedenen Flächen in den gebräuchlichen Steinarten an Übungsstücken wie Bossieren, Schlägen, Spitzen, Zahnen, Scharrieren, Stocken, Schleifen, Polieren.

2. Lehrjahr Schmieden, Feilen und Härten von Werkzeugen. Hauen von Profilen, Köpfen, Rundungen und Füllungen. Anlegen und Ausführen einfacher Bildhauerarbeiten nach gegebenen Modellen. Gravieren, Bemalen und Vergolden von Schriften. Freihandzeichnen. Modellieren von einfachen Ornamenten.

*) Musterblätter für das Arbeitstagebuch können beim Verband Schweizerischer Bildhauer- und Steinmetzmeister bezogen werden.

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3. Lehrjahr Zeichnen, Modellieren und Abgiessen von schwierigeren Ornamenten und figürlichen Motiven. Punktieren mit der Maschine. Hauen von Reliefschriften und schwierigeren Reliefs in verschiedenen Steinarten. Entwerfen und Schreiben von Inschriften.

4. Lehrjahr Freihandzeichnen, Punktieren von Rundplastiken nach Modellen. Anfertigen von Entwürfen für ornamentale und figürliche Arbeiten. Übertragen von Entwürfen in Werkzeichnungen. Punktieren, Vergrössern, Verkleinern und Überwerfen mit dem Zirkel.

b. Steinmetz 1. Lehrjahr Handhaben der Werkzeuge. Einführen in den Umgang mit den verschiedenen Steinarten. Bearbeiten von verschiedenen Flächen in den gebräuchlichen Steinarten wie Bossieren, Schlägen, Spitzen, Zahnen, Scharrieren, Stocken, Schleifen, Polieren. Bohren von Löchern. Beachten der Unfallverhütungsmassnahmen. Mithelfen beim Versetzen von Werkstücken.

2. Lehrjahr Schmieden, Feilen und Härten von Werkzeugen. Hauen einfacher Profile, Köpfe, Rundungen und Füllungen. Anlegen von einfachen Ornamenten nach gegebenen Modellen. Gravieren, Bemalen, Verbleien und Vergolden von Schriften.

3. Lehrjahr und letztes Lehrhalbjahr Hauen einfacher und schwieriger Profile. Ausführen schwieriger Ornamente.

Entwerfen, Schreiben und Hauen von gravierten Schriften und von Reliefschriften. Selbständiges Erstellen ganzer Werkstücke mit und ohne Ornamente. Anfertigen von Werkzeichnungen und Schablonen nach gegebenen Massskizzen.

Art. 6 Berufskenntnisse (sinngemäss für beide Berufe) In Verbindung mit den Berufsarbeiten sind dem Lehrling durch den Lehrmeister folgende Berufskenntnisse zu vermitteln : Herkunft, Eigenschaften, Verwendung, Behandlung und Bearbeitungsmöglichkeiten der im Bildhauer- und Grabmalgewerbe vorkommenden Werkstoffe und Hilfsmaterialien. Behandlung, Verwendung und Unterhalt der Werkzeuge. Arbeitsvorgänge und Arbeitstechniken. Elementare Stilkenntnisse. Abschätzung der Arbeitszeit und der Gestehungskosten. Massnahmen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten.

Zusätzlich für den Steinbildhauer : Grundsätze des Punktierens mit Maschine und Zirkel.

64 II. Lehrabscliliissprüfung 1. Durchführung der Prüfung

Art. 7

Allgemeines 1

Durch die Lehrabschlussprüfung soll festgestellt werden, ob der Lehrling die zur Ausübung seines Berufes nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt.

2 Die Prüfung wird von den Kantonen durchgeführt. Sie umfasst zwei Teile : a. Prüfung in den beruflichen Fächern (Berufsarbeiten, Berufskenntnisse und Fachzeichnen).

b. Prüfung in den allgemeinbildenden Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

3 Die nachstehenden Bestimmungen beziehen sich, mit Ausnahme von Artikel 16, ausschliesslich auf die Prüfung in den beruflichen Fächern, während sich die Prüfung in den allgemeinbildenden Fächern nach den Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde richtet. Die Bestimmungen von Artikel 10 bis 14 gelten als Mindestanforderungen.

Art. 8 Organisation der Prüfung ^iePrüfung ist in einem hiezu geeigneten Betrieb oder in einer Schule durchzuführen und in allen Teilen sorgfältig vorzubereiten. Die Zeichenutensilien und die persönlichen Werkzeuge sind vom Lehrling nach Angaben der Experten mitzubringen.

2 Die Unterlagen für die Prüfungsarbeiten sind dem Lehrling erst beim Beginn der Prüfung auszuhändigen. Sie sind ihm, soweit notwendig, zu erklären.

Art. 9

Experten 1

Für jede Prüfung sind genügend Fachleute als Experten zu ernennen. In erster Linie sind Teilnehmer von Expertenkursen und Inhaber des Meisterdiploms zu berücksichtigen.

2 Die Ausführung der Prüfungsarbeiten ist von mindestens einem Experten gewissenhaft zu überwachen. Er hat während der Prüfung die nötigen Aufzeichnungen über seine Beobachtungen zu machen.

3 Die Beurteilung der ausgeführten Arbeiten sowie die Abnahme der Prüfung in den Berufskenntnissen haben stets durch mindestens zwei Experten zu erfolgen.

4 Die Experten haben den Lehrling in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Allfällige Bemerkungen sind sachlich anzubringen.

65

Art. 10 Dauer der Prüfung Die Prüfung in den beruflichen Fächern dauert : a. für den Steinbildhauer 4 Tage. Davon entfallen auf die Berufsarbeiten ungefähr 28 Stunden, auf die Berufskenntnisse ungefähr l Stunde, auf das Fachzeichnen ungefähr 4 Stunden.

b. für den Steinmetzen 3 Tage. Davon entfallen auf die Berufsarbeiten ungefähr 20 Stunden, auf die Berufskenntnisse ungefähr l Stunde, auf das Fachzeichnen ungefähr 4 Stunden.

2. Prüfungsstoff

Art. 11 Berufsarbeiten Der Lehrling hat selbständig (von Hand, ohne mechanische Werkzeuge) folgende Arbeiten auszuführen : a. Steinbildhauer: Zeichnen und Modellieren eines einfachen Reliefs. Anlegen desselben und Ausführen in Stein. Ausführen einer Inschrift. Punktieren eines gegebenen figürlichen Motivs mit Maschine und Anlegen des Motivs.

Schirieden, Feilen und Härten von Werkzeugen.

b. Steinmetz: Behauen von Flächen und Abrichten mit Richtscheit (Ersehen).

Hauen von Profilen (Viertel- und Rundstäbe mit Plättchen, Hohlkehlen, Wulste, Wiederkehren, steigende und fallende Wellen [Karniese]). Gravieren, Verbleien, Bemalen von Inschriften und Ausführen von Reliefbuchstaben.

Schmieden, Feilen und Härten von Werkzeugen.

Art. 12 Berufskenntnisse Die Prüfung ist anhand von Anschauungsmaterial vorzunehmen. Sie erstreckt sich auf folgende Gebiete, die auch den in der Schule vermittelten Stoff umfassen. Der Prüfungsstoff ist für beide Berufe sinngemäss anzuwenden.

Materialkenntnisse, Herkunft, Eigenschaften, Verwendung, Behandlung und Bearbeitungsmöglichkeiten der im Bildhauer- und Grabmalgewerbe vorkommenden wichtigsten Werkstoffe wie Sandsteine, Muschelkalksteine, Kalksteine, Marmore, Quarzite, Porphyre, Granite, Serpentine und der wichtigsten Hilfsmaterialien wie Schleif- und Bindemittel.

Werkzeugkenntnisse: Behandlung, Verwendung und Instandstellung der verschiedenen Werkzeuge (Werkzeuge zum Spalten und Richten der verschiedenen Materialien; Breitgeschirr für Sandstein; Marmor- und Granitwerkzeuge; Kompressorwerkzeuge; Widiawerkzeuge).

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Allgemeine Fachkenntnisse: Arbeitsvorgänge und Arbeitstechniken. Transport- und Versetzmittel. Gipsgiessen. Punktieren mit Maschine und Zirkel (Vergrössern, Verkleinern und Überwerfen). Stilkunde und Heraldik. Massnahmen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten. Schätzen der Arbeitszeit und der Gestehungskosten. Kontrolle des Arbeitstagebuches und des Skizzenbuches.

Art. 13 Fachzeichnen a. Steinbildhauer: Entwerfen einer Inschrift nach gegebenem Text und eines einfachen Symbols oder Ornamentes. Ausführung in Originalgrösse.

b. Steinmetz: Entwerfen einer einfachen Inschrift. Anfertigen einer Werkzeichnung mit Masseintragungen nach gegebener Massskizze.

3. Beurteilung und Notengebung

Art. 14 Beurteilung 1

Die Berufsarbeiten werden in die nachstehenden Positionen aufgeteilt :

a. Steinbildhauer Pos. l Modellieren des Reliefs Pos. 2 Anlegen des Reliefs in Stein (Arbeitsvorgang) Pos. 3 Ausführen des Reliefs in Stein Pos. 4 Ausführen der Inschrift Pos. 5 Punktieren mit Maschine und Anlegen des Motivs Pos. 6 Schmieden und Härten des Werkzeuges b. Steinmetz Pos. l Abrichten der Flächen Pos. 2 Hauen der Profile (Viertel- und Rundstäbe mit Plättchen, Hohlkehlen, Wiederkehren, steigende und fallende Wellen) Pos. 3 Ausführen der Inschrift Pos. 4 Schmieden und Härten des Werkzeuges 2 Für jede Position ist nur eine Note zu erteilen. In dieser sind sämtliche vorkommenden Arbeitstechniken ihrem Schwierigkeitsgrad entsprechend zu berücksichtigen. Massgebend für die Bewertung der Berufsarbeiten sind fachgemässe, saubere und genaue Ausführung, Arbeitseinteilung, Handfertigkeit und Arbeitsmenge, bzw. verwendete Arbeitszeit.

3 Die Berufskenntnisse werden in die nachstehenden Positionen aufgeteilt : Pos. l Materialkenntnisse Pos. 2 Werkzeugkenntnisse Pos. 3 Allgemeine Fachkenntnisse, wobei die Führung des Arbeitstagebuches und des Skizzenbuches zu berücksichtigen ist.

67 4

Das Fachzeichnen wird in die nachstehenden Positionen aufgeteilt : a. Steinbildhauer Pos. l Schrift (Eingliederung in die gegebene Fläche und Charakter) Pos. 2 Motiv (Eingliederung in die gegebene Fläche und Komposition) b. Steinmetz Pos. l Schrift (Eingliederung in die gegebene Fläche und Charakter) Pos. 2 Technische Richtigkeit der Werkzeichnung Pos. 3 Ausführung (Strich und Masszahlen) 5 Werden zur Ermittlung einer Positionsnote Teilnoten für Unterpositionen verwendet, so darf die Positionsnote nicht einfach als arithmetisches Mittel aus den Teilnoten errechnet werden. Sie ist vielmehr unter Berücksichtigung dieser Teilnoten und Beachtung ihrer Wichtigkeit im Rahmen der Prüfungsposition zu schätzen und nach Artikel 15 zu erteilen.

Art. 15

Notengebung 1

Die Experten haben in jeder Prüfungsposition die Arbeiten wie folgt zu beurteilen und die entsprechenden Noten zu geben1): Eigenschaften der Leistungen

Beurteilung

Qualitativ und quantitativ vorzüglich Annähernd richtig und vollständig, verdient aber die höchste Auszeichnung nicht Zweckentsprechend, mit nur geringfügigen Fehlern Befriedigend, aber gewichtigere Fehler und kleine Lücken aufweisend Den Mindestanforderungen, die an einen angehenden Steinbildhauer bzw. Steinmetzen zu stellen sind, noch knapp entsprechend Den Mindestanforderungen, die an einen angehenden Steinbildhauer bzw. Steinmetzen zu stellen sind, nicht mehr entsprechend Grobe Fehler aufweisend und unvollständig Wertlos oder nicht ausgeführt Andere Zwischennoten als 5,5 oder 4,5 sind nicht zulässig.

ausgezeichnet 6

2

Note

sehr gut gut

5,5 5

ziemlich gut

4,5

genügend

4

ungenügend 3 sehr schwach 2 unbrauchbar l

Die Noten in den Berufsarbeiten, den Berufskenntnissen und im Fachzeichnen werden als Mittelwerte aus den Noten der einzelnen Prüfungspositionen bestimmt und auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung eines Restes berechnet.

3 Auf Einwendungen des Lehrrings, er sei in einzelne grundlegende Arbeiten oder Arbeitsgebiete nicht eingeführt worden, darf keine Rücksicht genommen werden. Die Angaben des Lehrlings sind jedoch im Expertenbericht (Art. 16, Abs. 4) zu vermerken.

*) Formulare für die Eintragung der Noten können beim Verband Schweizerischer Bildhauer- und Steinmetzmeister unentgeltlich bezogen werden.

68

Art. 16

Prüfungsergebnis Das Ergebnis der LehrabscHussprüfung wird durch eine Gesamtnote ausgedrückt. Sie wird aus den folgenden vier Noten ermittelt, wobei die Note der Berufsarbeiten doppelt zu rechnen ist : Mittelnote in den Berufsarbeiten ; Mittelnote in den Berufskenntnissen; Mittelnote im Fachzeichnen; Mittelnote in den allgemeinbildenden Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

2 Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (V5 der Notensumme). Sie ist auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung eines Restes zu berechnen.

3 Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die Mittelnote der Berufsarbeiten als auch die Gesamtnote je den Wert 4,0 nicht unterschreitet.

4 Wo sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung zeigen, haben die Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Prüfungsformular einzutragen.

5 Das ausgefüllte Prüfungsformular mit allen Detailnoten ist nach der Prüfung durch die Experten zu unterzeichnen und unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

1

Art. 17

Fähigkeitszeugnis Wer die Lehrabschlussprüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis. Sein Inhaber ist berechtigt, die gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung «gelernter Steinbildhauer» bzw. «gelernter Steinmetz» zuführen.

III. Inkrafttreten Art. 18

Dieses Reglement ersetzt die bisherigen Réglemente über die Lehrlingsausbildung und die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfungen im Bildhauer- und Grabmalgewerbe vom 31. Oktober 1941 und tritt am 1. März 1966 in Kraft.

Bern, den 27. Dezember 1965.

Eidgenössisches 8691

Volkswirtschaftsdepartement: Schaffner

69

Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung im Liniererberuf (Vom 27. Dezember 1965)

Das Eidgenössische

Volkswirtschaftsdepartement,

nach Massgabe von Artikel 11, Absatz l und Artikel 28, Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. September 1963 über die Berufsbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und der Artikel 12,18 und 21, Absatz 2 der zugehörigen Verordnung vom 30. März 1965, erlässt nachstehendes Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung im Liniererberuf: T. Lehrlingsausbildung 1. Lehrverhältnis Art. l

Berufsbezeichnung und Dauer der Lehre Die Berufsbezeichnung lautet Linierer.

2 Der Linierer befasst sich mit dem Linieren und Beschneiden von Papier und Karton für die Buchführung sowie für die Herstellung von Schulheften und Schreibbüchern aller Art.

3 Die Lehre dauert 3 Jahre.

4 Die zuständige kantonale Behörde kann im Einzellfall unter der Voraussetzung von Artikel 13, Absatz 2 des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Dauer der Lehre bewilligen.

5 Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, ist der Antritt der Lehre nach Möglichkeit auf den Beginn des Schuljahres anzusetzen.

1

Art. 2 Anforderungen an die Lehrbetriebe Liniererlehrlinge dürfen nur in Betrieben ausgebildet werden, die über die erforderlichen Liniermaschinen, Planschneider und Einrichtungen verfügen und 1

Bundesblatt. 118.Jahrg. Bd.I.

6

70

in der Lage sind, alle im Lehrprogramm, Artikel 4 bis 6, erwähnten praktischen Arbeiten und Berufskenntnisse vollständig zu vermitteln.

2 Vorbehalten bleiben die allgemeinen Voraussetzungen für die Annahme von Lehrlingen gemäss Artikel 9 des Bundesgesetzes.

Art. 3

Höchstzahl der Lehrlinge 1

In einem Betrieb dürfen jeweils ausgebildet werden : 1 Lehrling, wenn der Meister allein oder mit 1-2 gelernten Linierern tätig ist; ein zweiter Lehrling darf seine Probezeit beginnen, wenn der erste ins letzte Lehrjahr tritt.

2 Lehrlinge, wenn der Meister ständig 3-5 gelernte Linierer beschäftigt.

l weiterer Lehrling auf jede weitere angebrochene oder ganze Gruppe von 3 ständig beschäftigten, gelernten Linierern.

2 Die Aufnahme von zwei und mehr Lehrlingen hat zeitlich so zu erfolgen, dass sich die Lehrantritte möglichst gleichmässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.

2. Lehrprogramm für die Ausbildung im Betrieb

Art. 4

Allgemeine Richtlinien 1

Dem Lehrling sind bei Lehrantritt ein geeigneter Arbeitsplatz und die nötigen Werkzeuge zuzuweisen.

2 Der Lehrling ist von Anfang an planmässig in den Beruf einzuführen und rechtzeitig über die bei den verschiedenen Arbeiten auftretenden Unfallgefahren und möglichen Gesundheitsschädigungen aufzuklären. Er ist zur Führung eines Arbeitstagebuches verpflichtet, das der Lehrmeister mindestens zweimal im Monat zu kontrollieren hat1).

> 3 Der Lehrling ist zu Ordnung, Reinlichkeit, Sorgfalt, Gewissenhaftigkeit sowie zu genauem, sauberem und mit fortschreitender Fertigkeit auch zu raschem und selbständigem Arbeiten zu erziehen.

4 Die in den Artikeln 5 und 6 aufgeführten Arbeiten und Berufskenntnisse bilden die Grundlage für eine systematische Ausbildung im Lehrbetrieb. Die Arbeiten können auf die einzelnen Lehrjahre abweichend verteilt werden, wenn es die Arbeitsverhältnisse oder das Fabrikationsprogramm des Lehrbetriebes verlangen und eine fortschreitende Ausbildung trotzdem gewährleistet bleibt.

6 Zur Förderung der beruflichen Fertigkeiten sind alle Arbeiten abwechslungsweise zu wiederholen; die Ausbildung ist darin zu ergänzen, so dass der Lehrling am Ende der Lehre alle im Lehrprogramm erwähnten praktischen Arbeiten selbständig und in angemessener Zeit ausführen kann.

x

) Musterblätter für die Führung des Arbeitstagebuches können beim Syndikat Schweizerischer Geschäftsbücherfabrikanten unentgeltlich bezogen werden.

71

Art. 5

Praktische Arbeiten Erstes Lehrjahr Einführen in den Betrieb und in die Berufsarbeiten. Erstellen und Ablegen einfacher Querliniensätze. Einlegen und Behandeln des Papiers. Einstellen einfacher Querzüge. Bedienen der einseitigen Liniermaschine. Üben im Aufziehen der Führungsfäden und in ihrer Verbindung durch Kreuz- und Weberknoten.

Ausführen von zweifarbigen Querzügen (melierte Querzüge), einfachen Kolonnen, durchgehend und abgesetzt (1-2 Züge). Zeichnen von einfachen Lineaturschemas. Ausführen von einfachen Schneidearbeiten am Planschneider.

Zweites Lehrjahr Ausführen von mehrfarbigen Kontolineaturen mit verschiedenen Ansätzen.

Ausführen von abgesetzten Querzügen mit Staffellineatur und von abgesetzten, umrandeten Lineaturen in kleineren Formaten. Mithelfen beim Zerlegen und Montieren von Maschinen bei Revisionen und bei der Liniertücherreinigung.

Linieren auf doppelseitigen Maschinen mit automatischem Einleger und Kompressoren. Zeichnen von Linierschemas aller Art als Probeabzüge. Ausmessen von Bogen und Nutzen und Berechnen des Papierbedarfes für bestimmte Auflagen. Arbeiten am Planschneider mit Programmschnitt.

Drittes Lehrjahr Erstellen von Journal-Lineaturen, mehrzügigen, abgesetzt umrandeten Lineaturen in grossen Formaten. Selbständiges Arbeiten nach skizzierter Vorlage. Ausführen von Korrekturen von Hand. Einrichten der Perforier- und Schneidevorrichtung in der Liniermaschine. Ansetzen der Linierfarben. Selbständiges Ausführen aller im Beruf vorkommenden Arbeiten.

Art. 6

Berufskenntnisse In Verbindung mit den praktischen Arbeiten sind dem Lehrling durch den Lehrbetrieb folgende Berufskenntnisse zu vermitteln : Material- und Maschinenkenntnisse Herstellung, Benennung, Eigenschaften, Behandlung, Verarbeitung, Verwendung, Qualitätsprüfung, Formate und Gewichte der gebräuchlichsten Papierund Kartonsorten. Einflüsse von Witterung und Feuchtigkeit auf das Papier und das Endprodukt.

Eigenschaften, Verwendung und Behandlung von Tintenpulvern und Zusätzen, von Filzen, Flanell, Löschpapier, Bändern, Führungsfäden und Farblappen.

Die gebräuchlichsten Liniermaschinen, Planschneider und Einrichtungen.

Zweck und Funktion der Liniermaschinen und ihrer Einzelteile. Vor- und Nach-

72 teile der Handanlage gegenüber dem vollautomatischen Anleger. Bedeutung der Transportfäden für den Arbeitsausfall. Einfluss der Einführwalzen und Fäden auf den Lauf des Papiers und Kartons. Voraussetzungen für störungsfreies Arbeiten der Maschinen. Pflege und Instandhaltung der Einrichtungen, Linierrollen und Spatien. Funktion der verschiedenen Planschneider und ihrer Einzelteile. Pflege und Unterhalt der Maschinen.

Allgemeine Fachkenntnisse Arbeitsvorgänge und Arbeitstechniken beim Linieren. Die Satzherstellung; Auswirkung der Bogenverarbeitung für die Druckerei und die Buchbinderei.

Lineaturarten.

Ansetzen und Mischen von Farben unter Berücksichtigung der Saugfähigkeit der verschiedenen Papiere. Dosierung der Farbzusätze.

Die geschichtliche Entwicklung des Linierens und der Liniermaschinen.

Allgemeine Kenntnisse über die ändern Berufe des graphischen Gewerbes.

Massnahmen zur Verhütung von Unfällen und Gesundheitsschädigungen.

Materialberechnung Das Ausmessen von Bogen und Nutzen. Masseinheiten, Richtlinien für die Nutzenaufteilung unter Berücksichtigung des zulässigen Abfalles. Berechnung des Papierbedarfes für eine bestimmte Auflage unter Berücksichtigung der Zugabe je nach Lineatur.

II. Lehrabschlussprüfungen 1. Durchführung der Prüfung Art. 7 Allgemeines 1 Durch die Lehrabschlussprüfung soll festgestellt werden, ob der Prüfling die zur Ausübung seines Berufes nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt.

2 Die Prüfung wird von den Kantonen durchgeführt. Sie umfasst zwei Teile : a. Prüfung in den berufskundlichen Fächern (praktische Arbeiten und Berufskenntnisse); b. Prüfung in den allgemeinbildenden Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

3 Die nachstehenden Bestimmungen beziehen sich mit Ausnahme von Artikel 16 ausschliesslich auf die Prüfungen in den berufskundlichen Fächern, während sich die Prüfung in den allgemeinbildenden Fächern nach den Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörden richtet. Die Bestimmungen von Artikel 10 bis 14 gelten als Mindestanforderungen.

Art. 8

Organisation der Prüfungen 1 Die Prüfung ist im Lehrbetrieb durchzuführen und in allen Teilen sorgfältig vorzubereiten. Dem Prüfling sind der Arbeitsplatz sowie die erforderlichen

73

Maschinen und Einrichtungen in gutem, betriebsbereitem Zustand zur Verfügung zu stellen.

2 Die Prüfungsaufgaben sind dem Kandidaten erst bei Beginn der Prüfung auszuhändigen. Sie sind ihm, soweit notwendig, zu erklären. Das erforderliche Material hat ihm der Lehrbetrieb zur Verfügung zu stellen. Die Aufgaben für die Materialberechnungen sind dem Prüfling schriftlich zu stellen.

Art. 9

Experten 1 Für jede Prüfung sind genügend Fachleute als Experten zu ernennen. In erster Linie sind Teilnehmer von Expertenkursen zu berücksichtigen.

2 Die Experten haben rechtzeitig vor der Prüfung gemeinsam die praktischen Prüfungsaufgaben gemäss Artikel 11 zu bestimmen und dafür zu sorgen, dass sich der Prüfling auf allen Arbeitsgebieten während einer angemessenen Zeit betätigt, damit eine vollständige Beurteilung der vorgeschriebenen Berufsarbeiten möglich ist.

3 Die Ausführung der Prüfungsarbeiten ist ständig von mindestens einem Experten gewissenhaft zu überwachen. Er hat während der Prüfung die nötigen Aufzeichnungen über seine Beobachtungen zu machen.

4 Die Beurteilung der ausgeführten Arbeiten sowie die Abnahme der Prüfung in den Berufskenntnissen hat in Anwesenheit von zwei Experten zu erfolgen.

5 Die Experten haben den Prüfling in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Allfällige Bemerkungen sind sachlich anzubringen.

Art. 10

Prüfungsdauer Die Prüfung in den berufskundlichen Fächern dauert 2 Tage. Davon entfallen auf: a. die praktischen Arbeiten etwa 12 Stunden, b. die Berufskenntnisse etwa 4 Stunden, einschliesslich Va Stunde schriftliches Fachrechnen und etwa 2V2 Stunden Fachzeichnen.

2. Prüfungsstoff

Art. 11 Praktische Arbeiten Jeder Prüfling hat nach Angabe der Experten folgende Arbeiten selbständig auszuführen: a. Konto-Lineatur, beidseitig in mehrfarbiger Ausführung nach von Hand gezeichneter einfarbiger Vorlage bzw. Skizze mit Massangaben. Die Farben und Linienrollen sind vom Prüfling zu bestimmen.

b. Amerikanische Journal-Lineatur beidseitig, Blattgrösse 36 x 40 cm (offen 72X40 cm).

74

e. Karrierimg 4 mm, beidseitig, Maschinen breite möglichst ausgenützt. Format z. B. 72 x 90 cm, 62 x 92 cm.

d. Zusätzlich hat jeder Prüfling seine Kenntnisse am Planschneider durch Einstellen eines Programmschnittes auszuweisen.

Art. 12 Berufskenntnisse einschliesslich Fachzeichnen Die Prüfung erfolgt mündlich und schriftlich. Die mündliche Prüfung ist anhand von Anschauungsmaterial vorzunehmen.

a. Mündliche Prüfung (etwa l Stunde) : Der Prüfungsstoff umfasst die in Artikel 6 aufgeführten Material-, Maschinen- und allgemeinen Fachkenntnisse.

b. Schriftliche Prüfung (etwa Va Stunde). Die Prüfung erstreckt sich auf Berechnungen über Materialbedarf, gemäss Artikel 6, letzter Absatz.

Fachzeichnen (etwa 21/2 Stunden) Jeder Prüfling hat ein Linierschema (als Probeabzug) und eine Linierskizze nach Angaben der Experten zu erstellen.

3. Beurteilung und Notengebung

Art. 13

Beurteilung der praktischen Arbeiten 1

Die Prüfungsarbeiten gemäss Artikel 11 werden in folgenden Positionen beurteilt: a. Kontolineatur

Pos. l Erstellen des Liniersatzes Pos. 2 Einstellen der Maschine Pos. 3 Ausführung der Linierung (Genauigkeit, Sauberkeit, Richtigkeit) b. Amerikanische Pos. 4 Erstellen des Liniersatzes Journal-Lineatur Pos. 5 Einstellen der Maschine Pos. 6 Ausführung der Lineatur (Genauigkeit, Sauberkeit, Richtigkeit) c. Karrierung Pos. 7 Erstellen des Liniersatzes Pos. 8 Einstellen der Maschine Pos. 9 Ausführung der Karrierung (Genauigkeit, Sauberkeit, Richtigkeit) d. Planschneider Pos. 10 Einstellarbeiten 2

Für jede Position ist nur eine Note einzusetzen. In ihr sind sämtliche vorkommenden Arbeiten und Arbeitstechniken ihrem Schwierigkeitsgrad entsprechend zu berücksichtigen. Massgebendfür die Bewertung sind fachgemässe, saubere Ausführung, Arbeitseinteilung und die verwendete Zeit (Ai beitsmenge).

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Wird eine Positionsnote weiter in Unterpositionen aufgeteilt und werden für diese Teilnoten eingesetzt, so ist die Positionsnote nicht einfach als arithmetisches Mittel aus verschiedenen Teilnoten zu errechnen. Sie ist vielmehr unter Berücksichtigung dieser Teilnoten und unter Beachtung der Wichtigkeit der einzelnen Teilarbeiten im Rahmen der Prüfungsposition zu schätzen und nach Artikel 15 zu erteilen.

Art. 14 Beurteilung der Berufskenntnisse und des Fachzeichnens 1

Die Beurteilung der Berufskenntnisse und des Fachzeichnens wird in nachfolgenden Positionen vorgenommen. Massgebendfür die Note im Fachzeichnen sind genaue, richtige und saubere Ausführung des Linierschemas sowie Richtigkeit, Vollständigkeit und Ausführung der Linierskizze (Strich, Masszahlen).

Pos. l Material- und Maschinenkenntnisse Pos. 2 Allgemeine Fachkenntnisse Pos. 3 Schriftliche Prüfung Pos. 4 Fachzeichnen 2 Bei Unterteilung von Positionen in Unterpositionen gilt Absatz 3 von Artikel 13 sinngemäss.

Art. 15 Notengebung 1

Die Experten haben in jeder Prüfungsposition die Leistungen wie folgt zu beurteilen un die entsprechenden Noten zu geben i1) Eigenschaften der Leistungen

Beurteilung

Note

Qualitativ und quantitativ vorzüglich ausgezeichnet 6 Annähernd richtig und vollständig, verdient aber die höchste Auszeichnung nicht sehr gut 5,5 Zweckentsprechend, mit nur geringfügigen Fehlern gut 5 Befriedigend, aber gewichtigere Fehler und kleine Lücken aufweisend ziemlich gut 4,5 Den Mindestanforderungen, die an einen angehenden Linierer zu stellen sind, noch knapp entsprechend genügend 4 Den Mindestanforderungen, die an einen angehenden Linierer zu stellen sind, nicht mehr entsprechend ungenügend 3 Grobe Fehler aufweisend und unvollständig sehr schwach 2 Wertlos oder nicht ausgeführt unbrauchbar l Andere Zwischennoten als 5,5 oder 4,5 sind nicht zulässig.

2 Die Noten in den praktischen Arbeiten und in den Berufskenntnissen werden als Mittelwerte aus den Noten der einzelnen Prüfungspositionen bestimmt und auf eine Dezimalstelle, ohne Berücksichtigung eines Restes, berechnet.

3 Auf Einwendungen des Prüflings, er sei in einzelne grundlegende Arbeiten oder Arbeitsgebiete nicht eingeführt worden, darf keine Rücksicht genommen 1

- ) Formulare zum Eintragen der Noten können beim Syndikat Schweizerischer Geschäftsbücherfabrikanten unentgeltlich bezogen werden.

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werden. Die Angaben des Prüflings sind jedoch im Expertenbericht (Artikel 16, Absatz 4) zu vermerken.

Art. 16 Prüfungsergebnis 1

Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird in einer Gesamtnote ausgedrückt .Sie wird aus den folgenden drei Noten ermittelt, wobei die Note der praktisehen Arbeiten doppelt zu rechnen ist: Mittelnote in den praktischen Arbeiten; Mittelnote in den Berufskenntnissen; Mittelnote in den allgemeinbildenden Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

2 Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (*/4 der Notensumme). Sie ist auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung eines Restes zu berechnen.

3 Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die Mittelnote der praktischen Arbeiten als auch die Gesamtnote je den Wert 4,0 nicht unterschreitet.

4 Wo sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung zeigen, haben die Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Prüfungsformular einzutragen.

5 Das ausgefüllte Notenformular ist nach der Prüfung unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

Art. 17 Fähigkeitszeugnis Wer die Lehrabschlussprüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis, das seinen Inhaber berechtigt, die gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung gelernter Linierer zu führen.

m. Inkrafttreten Art. 18 Dieses Reglement tritt am 1. März 1966 in Kraft.

Bern, den 27. Dezember 1965.

Eidgenössisches

Volkswirtschaftsdepartement: Schaffner

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Kreisschreiben des Eidgenössischen Politischen Departements an die Kantonsregierungen betreffend die Ausrichtung von Beiträgen an schweizerische Hilfsvereine und Heime sowie an internationale Asyle und Spitäler im Auslande für das Jahr 1965 (Vom 31.D...

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1966

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

04

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

27.01.1966

Date Data Seite

53-76

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10 043 165

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