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9588 Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung der geänderten Verfassung des Kantons Basel-Stadt (Vom S.November 1966)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Die Stimmberechtigten des Kantons Basel-Stadt haben in der Volksabstimmung vom 9./l I.September 1966 zwei vom Grossen Rat am lö.Juni 1966 gefasste Beschlüsse über die Ergänzung des § 32 der Kantonsverfassung durch einen neuen Absatz 2 (Sicherung der Gewaltentrennung) mit 10375 Ja gegen 5698 Nein und über die Ergänzung des § 33 der Kantonsverfassung durch einen neuen Absatz 2 (Beschränkung der Amtsdauer der Mitglieder des Grossen Rates) mit 9063 Ja gegen 7176 Nein angenommen. Mit zwei Schreiben vom 19. September 1966 ersucht der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt um die Erteilung der eidgenössischen Gewährleistung.

Die bisherigen und die neuen Bestimmungen lauten : Bisheriger Text

Neuer Text

§32

§32

Zu Mitgliedern des Grossen Rates sind wählbar alle Kantons- und Schweizerbürger, welche nach § 26 stimmberechtigt sind.

(unverändert)

Abs. 2 (neu). In den Grossen Rat sind nicht wählbar die Staatsschreiber, die Departementssekretäre und deren Substitute, die Mitglieder sämtlicher Gerichte (einschliesslich Ersatzrichter undMitglieder des gewerblichen

678 Bisheriger Text

Neuer Text Schiedsgerichts), Staatsanwälte (einschliesslich stellvertretende Staatsanwälte und Staatsanwalts-Substituten) und die der Staatsanwaltschaft zugeteilten Kriminalkommissäre.

§ 33

Die Amtsdauer der Mitglieder des Grossen Rates ist auf vier Jahre festgesetzt. Zwischenwahlen für erledigte Grossratsstellen sind jährlich einmal an einem gesetzlich zu bestimmenden Tage vorzunehmen.

§ 33

(unverändert)

Abs. 2 (neu). Wer dem Grossen Rat ununterbrochen während dreier Amtsperioden angehört hat, ist für die nächstfolgende Amtsperiode nicht wählbar. Angebrochene Amtsperioden werden vollen Amtsperioden gleichgestellt.

Nach dem bisherigen Wortlaut von § 32 waren grundsätzlich alle stimmberechtigten Kantons- und Schweizerbürger zu Mitgliedern des Grossen Rates wählbar. Von dieser Wählbarkeit sind nach dem neuen Absatz 2 die Staatsschreiber, Departementssekretäre und deren Substitute, die Mitglieder sämtlicher Gerichte (einschliessh'ch Ersatzrichter und Mitglieder des gewerblichen Schiedsgerichts), Staatsanwälte (einschliesslich stellvertretende Staatsanwälte und Staatsanwalts-Substituten) sowie die Kriminalkommissäre ausgeschlossen.

Diese Änderung bewirkt eine stärkere personelle Trennung zwischen Legislative und Verwaltung einerseits und zwischen Legislative und Justiz andererseits.

Durch den neuen Absatz 2 von § 33 der Kantonsverfassung wird die auf vier Jahre festgesetzte Amtsdauer der Mitglieder des Grossen Rates auf drei einander folgende Amtsperioden beschränkt, wobei angebrochene Amtsperioden vollen gleichgestellt werden. Mitglieder, die dem Grossen Rat während 12 Jahren, allenfalls weniger, ununterbrochen angehört haben, sind somit für die nächstfolgende Amtsperiode nicht wieder wählbar.

Die beiden revidierten Verfassungsbestimmungen beschlagen nur das kantonale öffentliche Recht und enthalten nichts den Vorschriften der Bundesverfassung Zuwiderlaufendes. Wir beantragen Ihnen deshalb, den Änderungen durch Annahme des beiliegenden Beschlussesentwurfs die Gewährleistung des Bundes zu erteilen.

679 Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

Bern, den S.November 1966 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident : Schaffner

Der Bundeskanzler: Ch.Oser

(Entwurf) l

Bundesbeschluss über die Gewährleistung der geänderten Verfassung des Kantons Basel-Stadt

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anwendung von Artikel 6 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom S.November 1966, in Erwägung, dass diese Verfassungsänderung nichts der Bundesverfassung Zuwiderlaufendes enthält, beschliesst:

Art. l Den in der Volksabstimmung vom 9./1 I.September 1966 angenommenen Änderungen der §§ 32 und 33 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt wird die Gewährleistung des Bundes erteilt.

Art. 2 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung der geänderten Verfassung des Kantons Basel-Stadt (Vom 8.November 1966)

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Jahr

1966

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

47

Cahier Numero Geschäftsnummer

9588

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

24.11.1966

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677-679

Page Pagina Ref. No

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