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Bundesblatt

Bern, den 12. Mai 1966

118. Jahrgang

Bandi

Nr. 19 Erscheint wöchentlich. Preis Fr. 36.- im Jahr, Fr. 20 im Halbjahr, zuzuglich Nachnahme- und Postzustelhmgsgebuhr

9470 Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Erteilung einer neuen Konzession für die Bürgenstockbahn # S T #

(Vom 2 I.April 1966) Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren !

Wir beehren uns, Ihnen mit dieser Botschaft den Entwurf eines Bundesbeschlusses über die Erteilung einer neuen Konzession für die Bürgenstockbahn zu unterbreiten.

I.

Die Bürgenstockbahn und der Kurort Bürgenstock verdanken ihr Entstehen vor allem Herrn Franz Josef Bucher-Durrer aus Kerns. Dieser wagemutige Unternehmer erwarb im Jahre 1871 die Alp Tritt auf dem Bürgenberg und Hess eine schmale Bergstrasse von Stansstad nach dem künftigen Fremdenort erstellen. Kurz danach wurde unter seiner Leitung das heute noch bestehende GrandHotel Bürgenstock, welches bereits im Sommer 1873 eröffnet werden konnte, gebaut. Bald fanden sich zahlreiche Gaste ein, die entweder zu FUSS, mit Maulesel oder Karren das Hotel erreichten. Eine bessere Verkehrsverbindung drängte sich auf und Bucher-Durrer plante den Bau einer Standseilbahn, die den Bürgenberg direkt mit dem Seeufer verbinden sollte.

Mit Beschluss vom 23. Dezember 1886 (EAS 9, 160) erteilte die Bundesversammlung den Herren Bucher und Durrer in Kagiswil zuhanden einer zu gründenden Aktiengesellschaft die Konzession für den Bau und Betrieb einer Standseilbahn von Kehrsiten am Vierwaldstättersee auf den Bürgenstock. Die Konzession ist für die Dauer von 80 Jahren verliehen worden.

Die Bauarbeitenfür diese Bahn wurden 1887 in Angriff genommen. Bedingt durch die geologischen Verhältnisse des Bürgenberges erhielt das Bahntrasse die Form eines Halbbogens. Die Ausweichstelle kam nicht in eine gerade Strecke, sondern in eine Kurve zu liegen.

Die Initianten beschlossen, zum Betrieb der Bahn elektrische Energie zu verwenden. Zu diesem Zweck wurde an der Engelberger Aa, zwischen Stans und Buochs, ein Elektrizitätswerk gebaut und mittels einer 6 km langen Freileitung Bundesblatt. 118-Jahrg. Bd.I.

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die elektrische Energie auf den Bürgenstock geleitet. Zum Antrieb der Bahn dienten dort zwei hintereinander geschaltete Gleichstrommotoren zu 750 Volt. Diese Kraftübertragungsleitung blieb 41 Jahre lang bestehen bis sie auf Drehstrom umgebaut wurde.

II.

Die am S.Juli 1888 dem Betrieb übergebene Bürgenstockbahn hat ausschliesslich touristischen Charakter. Die durchschnittliche Betriebsdauer bewegte sich in den letzten 10 Jahren zwischen 176 und 210 Tagen. Von der Talstation, die sich direkt gegenüber dem Landungssteg Kehrsiten-Bürgenstock der Schiffahrtsgesellschaft des Vierwaldstättersees befindet, gelangt der Fahrgast in 7 Minuten nach dem Zentrum der Bürgenstockanlagen. Die Bahn weist eine Betriebslänge von 934 m auf und überwindet bei einer maximalen Neigung von 580 Promillen eine Höhendifferenz von 440 m. Mit den 80 Personen fassenden Wagen beträgt die stündliche Höchstleistung in einer Richtung 630 Personen. Die in den Jahren 1911, 1929 und 1959 technisch verbesserte Bahn befindet sich in einem guten Zustand.

Mit Bundesratsbeschluss vom 7. Juli 1959 (VAS 1959, 365) wurde die Unternehmung ermächtigt, nur noch eine einzige Wagenklasse zu führen, dafür aber erhöhte Taxen zu erheben. Sie betragen heute im Personenverkehr für die Bergfahrt Fr. 2.60, für die Talfahrt Fr. l .40 und für die Hin- und Rückfahrt Fr. 3.40.

Die Zahl der jährlich beförderten Personen ist unterschiedlich. Sie bewegte sich zwischen 25192 Reisenden im Jahre 1889 und 94440 beförderten Personen im Jahre 1913. Der erste Weltkrieg hat sich negativ ausgewirkt, ist dochfür 1915 der tiefste Stand mit der Beförderung von nur 18787 Reisenden zu verzeichnen.

Im Jahre 1925 wurde erstmals eine Beförderungsquote von über 100000 Reisenden erreicht. Während des zweiten Weltkrieges sank die Frequenz wiederum, doch 1945 konnten bereits wieder 132602 Personen transportiert werden. Die letzten Jahre ergaben die nachstehenden Verkehrszahlen : 1960:212498,1961:217368,1962:218506,1963:186 876 und 1964:204 396 Fahrgäste.

Der Gepäck-, Güter- und Postverkehr betrug 1960: 368, 1961: 363, 1962: 461, 1963: 475 und 1964: 305 Tonnen.

Eigentümerin der Bahn ist eine Aktiengesellschaft. Ihr ursprüngliches Kapital betrug 185000 Franken. Es wurde 1912 auf 500000 Franken erhöht. Die im Jahre 1934 vorgenommene Sanierung brachte eine Reduktion des Aktienkapitals
auf die heute bestehende Summe von 200000 Franken, eingeteilt in 40 Aktien zu 5000 Franken.

Das Jahr 1964 ergab einen Betriebsertrag von 268755 Franken und einen Betriebsaufwand von 204367 Franken, somit einen Ertragsüberschuss von 64388 Franken.

Die Bilanz per 3I.Dezember 1964 weist an Aktiven 1108750 Franken auf.

In den Passiven finden wir 200 000 Franken Eigenkapital, 54 000 Franken Reserve und Rücklage, 680000 Franken feste und 145 707 Franken laufende Verbindlichkeiten, 29043 Franken Aktivsaldo der Gewinn- und Verlustrechnung.

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Seit 1947 konnte auf dem Aktienkapital eine Dividende von 5 Prozent ausgerichtet werden.

Die öffentliche Hand musste nie, weder für den Betrieb noch für Investitionen, Beiträge leisten.

Das Personal steht im Genuss einer Pensionskasse.

III.

Am 28.Dezember 1964 reichte die Bürgenstock-Bahn-Gesellschaft beim Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement das Gesuch um Erneuerung der am 22. Dezember 1966 ablaufenden Konzession für 50 Jahre ein.

Zur Begründung verweist die Unternehmung namentlich auf die Bedeutung der Bahn für den weltbekannten Kurort sowie für die Schiffahrtsgesellschaft des Vierwaldstättersees. Die in den letzten Jahren vermehrt durchgeführten Kongresse in den Bürgenstock-Hotels wirkten sich auf die Bahnfrequenzen günstig aus. Eine besondere Attraktion für den Besucher des Bürgenstocks sei der eidgenössisch konzessionierte Aufzug vom Felsenweg nach der Hammetschwand.

Mit Vernehmlassung vom 9. Februar 1965 teilte der Regierungsrat des Kantons Unterwaiden nid dem Wald mit, dass weder vom Kanton noch von den Gemeinden Ennetbürgen und Stansstad gegen die nachgesuchte Konzessionserneuerung Einwendungen erhoben werden. Der Kanton Unterwaiden nid dem Wald wünscht, sein Recht auf Rückkauf der Bahn in der Konzession verankert zu sehen. Das Baudepartement des Kantons Luzern beantragte mit Schreiben vom 25. Januar 1965, dem Gesuch um Erteilung einer neuen Konzession zu entsprechen. Für den Kanton Luzern kommt ein Rückkaufsrecht nicht mehr in Frage, weil die Bahnanlagen nunmehr vollständig auf Gebiet des Kantons Unterwaiden nid dem Wald liegen.

Die Generalstabsabteilung des Eidgenössischen Militärdepartementes und die Generaldirektion der PTT-Betriebe erheben keine Bedenken. Die Schiffahrtsgesellschaft des Vierwaldstättersees ersucht ebenfalls, die Konzession zu erneuern.

IV.

Obwohl eine Strasse von Stansstad nach dem Bürgenstock führt, ist die Standseilbahn für den Sommerkurort, welcher heute mit seinen Hotels, Restaurants, Garten- und Sportanlagen das grossie private Hotelunternehmen der Schweiz darstellt, nach wie vor von lebenswichtiger Bedeutung. Der weitaus überwiegende Teil der Passanten erreicht den Bürgenstock mit Schiff und Standseilbahn.

Die in Artikel 5, Absatz l des Eisenbahngesetzes umschriebenen Bedingungen für die Erteilung einer neuen Konzession sind erfüllt.

V.

Der Ihnen unterbreitete Konzessionsentwurf sieht die für Eisenbahnkonzessionen normale Geltungsdauer von 50 Jahren vor. Die in Artikel 8 um-

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schriebene Beförderungspflicht entspricht jener der Konzession vom 23. Dezember 1886. Das in Artikel 13 erwähnte Rückkaufsrecht ist im Vernehmlassungsverfahren geltend gemacht worden.

Der Kanton Unterwaiden nid dem Wald hat dem Wortlaut des Beschlussesentwurfs zugestimmt.

Die Verfassungsmassigkeit der Vorlage - des einfachen Bundesbeschlusses beruht auf Artikel 5, Absätze l und 2 des Eisenbahngesetzes, das sich seinerseits auf die Artikel 23, 24ter, 26, 34, Absatz 2, 36 und 64 der Verfassung stützt.

VI.

Gestützt auf diese Ausführungen beantragen wir Ihnen, dem nachstehenden Entwurf eines Bundesbeschlusses über die Erteilung einer neuen Konzession für die Bürgenstockbahn Ihre Zustimmung zugeben.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 21. April 1966.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident : Schaffner

Der Bundeskanzler: Ch.Oser

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(Entwurf)

Bundesbeschluss iiber die Erteilung einer neuen Konzession fiir die Biirgenstockbahn Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestiitzt auf Artikel 5 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 1), nach Einsicht in ein Gesuch der Burgenstock-Bahn-Gesellschaft vom 28.Dezember 1964, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 21. April 1966, beschliesst:

\

I.

Der Burgenstock-Bahn-Gesellschaft wird unter den nachstehend aufgefiihrten Bedingung'en eine neue Konzession fiir Bau und Betrieb einer Standseilbahn erteilt.

Art. 1 Die Bundesgesetze sowie alle ubrigen bundesrechtlichen Vor- Gesetzgebung schriften iiber Bau und Betrieb der vom Bund konzessionierten Eisenbahnen sind zu beachten.

Art. 2 Die Konzession wird fiir die Dauer von 50 Jahren, d. h. fiir die Dauer Zeit vom 23.Dezember 1966 bis Sl.Dezember 2016, erteilt.

Art. 3 Die Unternehmung hat ihren Sitz in Stansstad.

Sitz

Art. 4 Die Konzession gilt fiir die Strecke Kehrsiten-Biirgenstock- strecke Biirgenstock.

J

) AS 1958, 335."

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Art. 5 Lärmbekampfung

Soweit es mit der Sicherheit des Betriebes vereinbar ist, hat die Konzessionärin die ihr zumutbaren Massnahmen zur Verminderung des durch ihren Betrieb bedingten Lärms zu treffen. Artikel 6 bleibt vorbehalten.

Art. 6 piane

Die dem Betrieb dienenden Anlagen sowie die Fahrzeuge dürfen nur nach Plänen und Vorlagen erstellt oder geändert werden, welche von der Aufsichtsbehörde genehmigt worden sind. Diese Behörde ist berechtigt, auch nach Erstellung der Anlagen und Fahrzeuge deren Änderung zu verlangen, wenn die Betriebssicherheit oder die Landesverteidigung es erfordern.

Art. 7 Fahrpian

Die Zahl der täglichen Fahrten und deren Verkehrszeiten haben sich nach den Bedürfnissen zu richten. Die Fahrpläne sind nach den geltenden Bestimmungen aufzustellen und vor dem Inkrafttreten durch die Aufsichtsbehörde genehmigen zu lassen.

Art. 8 Beforderungspflicht

Tanfe

Die Konzessionärin ist zur Beförderung von Personen, Reisegepäck und, soweit es die Wageneinrichtungen gestatten, zur Güterbeförderung verpflichtet.

Art. 9 i Die Konzessionärin ist verpflichtet, Abonnemente zu ermàssigten Taxen auszugeben.

2 Die Tarife bedürfen vor ihrem Inkrafttreten der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

Art. 10

HaftpflichtVersicherung

1

Die Konzessionärin hat sich gegen die Folgen ihrer in der Bundesgesetzgebung über die Haftpflicht der Eisenbahn- und Dampfschiffahrtsunternehmungen und der Post umschriebenen Haftpflicht bei einer in der Schweiz zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmung oder einer ändern, von der Aufsichtsbehörde anerkannten Einrichtung zu versichern.

2 Die Verträge über die Haftpflichtversicherung sowie deren nachträgliche Änderung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

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Art. 11 Die Konzessionärin hat für das ständige Personal eine Dienst- Personaialterskasse oder eine Pensionskasse einzurichten oder es bei einer in fursorge der Schweiz zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmung oder einer ändern, von der Aufsichtsbehörde anerkannten Einrichtung zu versichern.

2 Die Konzessionärin hat dafür zu sorgen, dass das Personal gegen die wirtschaftlichen Folgen von Krankheit versichert ist.

1

Art. 12 Den eidgenössischen Beamten, denen die Aufsicht über den Kontrolle Bau undBetrieb der Eisenbahnen obliegt, istzujeder Zeit freieFahrt und freier Zutritt zu allen Teilen der Anlagen zu gewahren. Das zur Vornahme von Untersuchungen nötige Personal und Material, Pläne inbegriffen, ist ihnen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Konzessionärin und ihr Personal haben ferner den mit der Kontrolle betrauten Organen alle hiefür notwendigen Auskünfte zu erteilen.

Art. 13 Dem Kanton Unterwaiden nid dem Wald steht das Recht auf Ruckkauf Rückkauf der Bahn zu. Der Rückkauf ist entsprechend den Bestimmungen des zehnten Abschnittes des Eisenbahngesetzes vorzunehmen.

II.

Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Erteilung einer neuen Konzession für die Bürgenstockbahn (Vom 21.April 1966)

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