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Ablauf der Referendumsfrist: S.Januar 1967

Bundesgesetz betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über die Arbeitslosenversicherung # S T #

(Vom 29. September 1966) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 25. Februar 19661), beschliesst:

Das Bundesgesetz vom 22. Juni 195l2) über die Arbeitslosenversicherung wird wie folgt abgeändert : Art. 6, Abs. l 1 Kassen werden nur anerkannt, wenn sie nachweisen, dass sie mindestens 2000 versicherungsfähige Personen zählen, über ein Stammvermögen nach Massgabe von Artikel 40, Absatz l, verfügen, und wenn ihre Kassenvorschriften diesem Gesetz entsprechen.

Art. 20, Abs. 4 4 Die Prämien sind nach der Höhe des versicherten Verdienstes abzustufen.

Der versicherte Verdienst darf den tatsächlich erzielten Verdienst nicht übersteigen; versicherbar ist höchstens ein Verdienst von 48 Franken im Tag.

Art. 31, Abs. 2 und 3 Die Grundentschädigung beträgt für Versicherte, die eine Unterhaltspflicht gegenüber ihrem Ehegatten oder ihren Kindern oder eine Unterstützungspflicht gegenüber ihren Eltern oder ihren nächsten Familienangehörigen in erheblichem Masse erfüllen, 65 Prozent und für die übrigen Versicherten 60 Prozent des versicherten Tagesverdienstes, vermindert um je ein halbes Prozent für jeden Franken, um den der versicherte Verdienst 24 Franken übersteigt.

3 Die Zulage beträgt 2 Franken für die erste unterhaltene oder unterstützte Person und l Franken für die zweite und jede weitere Person. Zulagen 2

*) BEI 1966,1, 319.

2

) AS 1951,1163; 1959 537.

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werden höchstens im Ausmass der tatsächlich erbrachten Unterhalts- oder Unterstützungsleistungen gewährt.

Art. 38, Abs. 3 3

Die Grundprämie muss mindestens 12 Franken betragen. Der für die Bemessung der Grundprämie massgebende Belastungsgrad beträgt höchstens 4 Prozent.

Art. 39, Abs. 2 2

Das durchschnittliche Taggeld einer Kasse entspricht der Summe der während des Rechnungsjahres vorschriftsgemäss ausbezahlten Arbeitslosenentschädigungen, geteilt durch die Zahl der ausgerichteten Taggelder. Ergibt sich eine einseitige Belastung durch Versicherte, deren Verdienst vom Durchschnittsverdienst aller Angehörigen dieser Kasse erheblich abweicht, oder weist eine Kasse nur geringe oder überhaupt keine Auszahlungen auf, so ist das durchschnittliche Taggeld auf Grund des durchschnittlichen versicherten Verdienstes der Kassenmitglieder zu schätzen.

Art. 40, Abs. 2 2

Das Stammvermögen ist sicher und zu einem angemessenen Zinsfuss in festverzinslichen Forderungen anzulegen, soweit es nicht für laufende Verpflichtungen zur Verfügung gehalten werden muss. Das Bundesamt kann den Kassen in besonderen Fällen gestatten, höchstens einen Zehntel des Stammvermögens auf andere Weise anzulegen. Das Nähere wird durch Verordnung geregelt.

Art. 41, Abs. l Übersteigen die in Artikel 37, Absatz 2, genannten Einnahmen die übrigen Ausgaben, so haben die Kassen einen Prämienausgleichsfonds zu errichten, dem diese Überschüsse zuzuweisen sind. Übersteigt der Prämienausgleichsfonds, auf den einzelnen Versicherten berechnet, das Achtfache des durchschnittlichen Taggeldes der Kasse, so sind die Einnahmenüberschüsse dem Stammvermögen zuzuweisen. Die Anlage des Prämienausgleichsfonds wird durch Verordnung geregelt.

Art. 45, Abs. 4 1

* Übersteigt der Kassenausgleichsfonds auf Jahresende 100 Millionen Franken, so werden die Beiträge gemäss Absatz 2, lit. a, b und c, auf die Hälfte herabgesetzt, während die Beitragserhöhung gemäss Absatz 3 dahinfällt. Übersteigt der Kassenausgleichsfonds auf Jahresende 150 Millionen Franken, so fällt die Beitragspflicht dahin.

Art. 46, Abs. l 1

Kassen, die bei einem Belastungsgrad von mehr als 4 Prozent einen Ausgabenüberschuss aufweisen und deren Stammvermögen, auf den einzelnen Versicherten berechnet, am Ende des jeweiligen Rechnungsjahres weniger als das

462 Zwölf fache des durchschnittlichen Taggeldes beträgt, haben Anspruch auf einen Ausgleichszuschuss.

Art. 66, Abs. l 1 Bisher anerkannte Kassen gelten weiterhin als anerkannt, auch wenn sie weniger als 2000 Versicherte zählen.

II Kassen, deren Prämienausgleichsfonds, berechnet auf den einzelnen Versicherten, am Ende des ersten Rechnungsjahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes das Zehnfache ihres durchschnittlichen Taggeldes übersteigt, haben den Mehrbetrag in das Stammvermögen überzuführen.

III Weist der Kassenausgleichsfonds auf Ende des Jahres 1966 einen Betrag von mehr als 150 Millionen Franken auf, so fällt die Beitragspfücht des Bundes, der Kantone und der Kassen für das Rechnungsjahr 1966 dahin.

rv Der Bundesrat setzt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes fest.

Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 29. September 1966.

Der Vizepräsident : Rohner Der Protokollführer: F.Weber Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 29. September 1966.

Der Präsident: P.Graber Der Protokollführer: Ch.Oser Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Artikel 89, Absatz 2 der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den 29. September 1966.

Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, S763

Der Bundeskanzler : Ch. Oser Datum der Veröffentlichung: 7. Oktober 1966 Ablauf der Referendumsfrist: S.Januar 1967

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über die Arbeitslosenversicherung (Vom 29. September 1966)

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07.10.1966

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