577

# S T #

Bundesblatt

Bern, den 27. Oktober 1966

118. Jahrgang

Band II

Nr. 43 Erscheint wöchentlich. Preis Fr. 36.- im Jahr, Fr. 20.- im Halbjahr, zuzuglich Nachnahme- und Postzustellungsgebuhr

# S T #

9565

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Genehmigung des zwischen der Schweiz und Frankreich abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (Vom 18. Oktober 1966)

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren !

Am 9. September 1966 ist in Paris ein Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen unterzeichnet worden. Wir beehren uns, Ihnen dieses Abkommen, das jenes über den gleichen Gegenstand vom 31.Dezember 1953 ersetzen wird, hiermit zur Genehmigung zu unterbreiten.

I. Vorgeschichte 1. Nach zehnjährigen Verhandlungen ist am 13. Oktober 1937 zwischen der Schweiz und Frankreich ein erstes Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der direkten Steuern abgeschlossen worden und am l. Februar 1939 in Kraft getreten (AS 55,258 ; BS 12,629). Die Initiative zum Abschluss dieses Abkommens war von der Schweiz ausgegangen, deren Exportindustrie durch die Auswirkungen des französischen Gesetzes vom 29. Juni 1872 besonders hart betroffen war. Durch dieses Gesetz und ein zugehöriges Dekret vom 6. Dezember 1872 unterwarf Frankreich alle ausländischen Gesellschaften mit Betriebsvermögen irgendwelcher Art in Frankreich der französischen Kapitalertragsteuer. Im Abkommen von 1937 gelang es der Schweiz, diese extraterritoriale französische Besteuerung gemäss Gesetz und Dekret von 1872 zwar zu mildern, nicht aber zu beseitigen. Darüber hinaus wies das Abkommen weitere Lücken auf, indem unter anderem keine Entlastung für die an der Quelle erhobenen Steuern vom Ertrag beweglichen Kapitalvermögens vorgesehen war.

Bundesblatt. 118.Jahrg.Bd.II.

40

578

2. Nachdem die Schweiz 1944 die Verrechnungssteuer (von ursprünglich 15%, ab l. Januar 1945 von 25 %) auf Dividenden und Zinsen eingeführt hatte, was insbesondere die französischen Gläubiger solcher schweizerischer Kapitalerträge hart traf, war es 1950 Frankreich, das bei der Schweiz das Begehren um Revision des Abkommens von 1937 anhängig machte, den Einbezug der Quellensteuern vom Ertrag beweglichen Kapitalvermögens verlangte und den Abschluss auch eines Erbschaftssteuerabkommens anregte.

In den beiden am 3I.Dezember 1953 nach zähen Verhandlungen unterzeichneten, heute in Geltung stehenden Abkommen betreffend die Einkommensund Vermögenssteuern einerseits (AS 1955, 111) und die Erbschaftssteuern (AS 7955,128) ist es der Schweiz gelungen, neben zahlreichen kleinern Verbesserungen gegenüber dem ersten Abkommen von 1937 insbesondere zu erwirken: a. für die Einkommens- und Vermögenssteuern : eine weitere, erhebliche Reduktion des Anwendungsbereichs des französischen Gesetzes und Dekrets von 1872 für schweizerische Gesellschaften mit Betriebsstätten in Frankreich (Herabsetzung der Bemessungsgrundlage auf ein Viertel derjenigen von 1937) ; ferner den vollständigen Verzicht Frankreichs auf seine Quellensteuern auf Dividenden und Zinsen, die in der Schweiz wohnhaften Gläubigern zufliessen. Demgegenüber hat die Schweiz bei Dividenden und Zinsen nur den 5 Prozent der Bruttoerträge übersteigenden Betrag ihrer Quellensteuern zurückzuerstatten.

b. für die Erbschaftssteuern : die Anerkennung des Grundsatzes, dass bewegliches Nachlassvermögen auch dann nur am letzten schweizerischen Wohnsitz des Erblassers zu besteuern ist, wenn dieses Vermögen nach französischer Gesetzgebung seinen Steuerort («assiette») in Frankreich hat.

Allerdings musste die Schweiz Frankreich einen sogenannten Austausch von Auskünften zubilligen, der aber auf Auskünfte beschränkt ist, die für eine richtige Durchführung des Abkommens notwendig sind (Art. 12 des Abkommens von 1953). Auf ursprünglich weitergehende französische Amtshilfeforderungen wurde nicht eingetreten.

Die beiden Abkommen haben sich für die Schweiz vollauf bewährt.

3. Mit Note vom 22. Juli 1965 hat das französische Aussenministerium namens der französischen Regierung beim Bundesrat das Begehren gestellt, kurzfristig Verhandlungen einzuleiten über die Revision des
schweizerisch-französischen Einkommens- und Vermögenssteuerabkommens, weil die Erfahrung gezeigt habe, dass angesichts der Entwicklung der Kapitalbewegungen und allgemein der Wirtschaftskonjunktur die Bestimmungen dieses Abkommens der gegenwärtigen Situation nicht mehr angepasst seien.

Der Bundesrat hat am 24. September 1965 beschlossen, diesem Begehren um Einleitung von Verhandlungen zu entsprechen. Er hat eine schweizerische Verhandlungsdelegation aus Vertretern der Eidgenössischen Steuerverwaltung, des Eidgenössischen Politischen Departements, der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren und der Wirtschaft bestellt und diese beauftragt, die französi-

579

sehen Revisionsbegehren abzuklären und die Revision des Abkommens von 1953 unter möglichster Wahrung der Vorteile für die schweizerische Wirtschaft an die Hand zu nehmen.In den ersten beiden Verhandlungsphasen vom 26./2T. Oktober 1965 in Bern und vom 21. bis 25. Februar 1966 in Paris haben die französischen Unterhändler ihre Revisionsbegehren dargelegt und durch einen Abkommensentwurf konkretisiert (vgl. Ziff. II hienach). Nach weitern Verhandlungen vom 18. bis 22. April in Lausanne und vom 10. bis 12. Mai in Paris konnte schliesslich am 26. Mai 1966 in Paris ein neues Abkommen paraphiert werden. Dessen Unterzeichnung ist, wie eingangs erwähnt, am 9. September 1966 in Paris erfolgt.

H. Übersicht über die französischen Revisionsbegehren l. Die französische Delegation begründete das Begehren ihrer Regierung um Revision des Einkommens- und Vermögenssteuerabkommens von 1953 vorab mit der Entwicklung der schweizerisch-französischen Kapitalbewegungen einerseits und mit dem Zahlungsbilanzdefizit Frankreichs gegenüber der Schweiz auf dem Gebiete der Kapitalerträge und der Lizenzgebühren im besondern.

An die Stelle der in der unmittelbaren Nachkriegszeit mit öffentlichen ausländischen Geldern finanzierten Wiederaufbauhilfe an die europäische Industrie (Marshall-Plan) ist insbesondere auch in Frankreich seit einigen Jahren die Privatinvestition getreten. Wenn Frankreich auch diese Entwicklung grundsätzlich begrüsst, so verkennt es doch nicht die damit verbundene Gefahr der Unterwanderung angestammter französischer Industrien durch ausländisches (insbesondere amerikanisches) Privatkapital. Das ausländische Kapital wird dabei häufig nicht direkt, sondern in zunehmendem Masse über die Schweiz, d.h. über in der Schweiz errichtete Gesellschaften, in Frankreich investiert. Statistische Erhebungen sollen ergeben haben, dass in gleichem Umfang, wie private Direktinvestitionen aus einzelnen Ländern in Frankreich abnehmen, sich die Investitionen über die Schweiz entsprechend erhöhen. Die französischen Behörden sind überzeugt, dass dieser Umweg über die Schweiz nur deshalb in dauernd steigendem Mass benützt wird, weil die niedrigen schweizerischen Steuern im allgemeinen und die den Holding- und Domizilgesellschaften, Familienstiftungen und Treuhändern zukommenden kantonalen Steuerprivilegien im besondern hiefür einen
grossen fiskalischen Anreiz bilden. Wenn auch die Schweiz vollständig frei sei in der Umschreibung ihrer Fiskalgesetzgebung, so seien auf der ändern Seite auch die übrigen Staaten berechtigt, diesen Zustand, von dem gewisse Kapitalgeber profitierten, als anormal zu erachten. Das französische Missbehagen gegenüber der Schweiz werde überdies noch dadurch verstärkt, dass sich die eidgenössischen Behörden in der Anwendung der Amtshilfeklausel (Art. 12 des Abkommens von 1953) äusserst zurückhaltend gezeigt hätten, so dass dieser Artikel praktisch toter Buchstabe gebheben sei. Zwar sei die Schweiz durch den Bundesratsbeschluss vom 14. Dezember 1962 gegen gewisse Missbräuche eingeschritten; diese Massnahmen blieben aber ungenügend, weil die schweizerischerseits angewandten Kriterien zu liberal seien und weil Frankreich die Anwendung dieses Beschlusses mit Bezug auf seine Steuern nicht kontrollieren könne.

580

Wie die folgende, nach Angaben der französischen Delegation erstellte Übersicht zeigt, hat Frankreich ein ständig steigendes Zahlungsbilanzdefizit feststellen müssen, das sich nach Angaben der französischen Unterhändler in sieben Jahren für Dividenden verdreifacht und für Zinsen vervierfacht hat. Auf dem Gebiet der Lizenzgebühren übersteigt das Defizit mit der Schweiz jenes gegenüber den Vereinigten Staaten. Angesichts dieser Zahlen sei das bestehende schweizerisch-französische Doppelbesteuerungsabkommen für Frankreich zu kostspielig, und Frankreich müsse es revidieren oder, sofern eine Einigung bis Ende Juni 1966 nicht zustandekomme, auf Ende 1966 kündigen.

Offizielle französische Publikation über den Zahlungsverkehr ·v

.. ,

. ..

a. Kapitalertrage Frankreich-Schweiz Schweiz-Frankreich Defizit zu Lasten Frankreichs b. Lizenzgebühren Frankreich-Schweiz Schweiz-Frankreich Defizit zu Lasten Frankreichs

1958

1963 1964 On Mio Franken)

59

204,9 67,6 137,3

248,1 69,9 178,2

64

174,9 37,1 137,8

182,4 24,7 157,7

2. Gestützt auf die vorstehenden allgemeinen Erwägungen unterbreitete die französische Verhandlungsdelegation namens ihrer Regierung nachstehende Haupt- (a-e) und Nebenbegehren (f-i) für die Änderung bzw. die Ersetzung des Einkommens- und Vermögenssteuerabkommens von 1953.

a. Besteuerung gewisser Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen Durch Gesetze vom 15. März und 19. Dezember 1963 ist in Frankreich die Besteuerung der Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen grundlegend geändert worden mit dem Ziel, die Besteuerung zu vereinheitlichen und gewisse Spekulationsgewinne stärker zu erfassen. Um die Gleichheit der Besteuerung auch dann zu erreichen, wenn unbewegliches Vermögen im Besitz gewisser juristischer Personen steht, wurde in Frankreich der sogenannte steuerliche Durchgriff («transparence fiscale») eingeführt. Dessen Anwendung gegenüber in der Schweiz wohnhaften Personen blieb Frankreich verschlossen, weil die «transparence fiscale» durch die Steuergesetzgebung eingeführt worden ist, während Artikel 3, § 2 des Abkommens von 1953 auf die privatrechtlichen Vorschriften des Belegenheitsstaates Bezug nimmt. Deshalb forderten die französischen Unterhändler die uneingeschränkte Anwendung der neuen französischen Vorschriften in einem neuen Abkommen mit der Schweiz.

b. Besteuerung der Dividenden Am I.Januar 1966 ist in Frankreich eine Neuordnung der Dividendenbesteuerung (Gesetz vom 12. Juli 1965) in Kraft getreten. Die Gewinne der Gesellschaft werden nach wie vor mit 50 Prozent («impôt sur les sociétés») besteuert.

Während aber bisher alle Dividenden zu Lasten der Aktionäre einer Quellen-

581 Steuer von 24 Prozent unterlagen, entfällt dieser Abzug ab I.Januar 19 67 auf an in Frankreich domizilierte Empfänger gezahlten Dividenden; für im Jahre 1966 gezahlte Dividenden wird er auf 12 Prozent ermässigt. Französische Aktionäre erhalten ferner eine Steuergutschrift («avoir fiscal») von 50 Prozent der Dividende (d.h. sie haben eine Dividende von 150 statt 100 zu deklarieren und erhalten eine Steuergutschrift von 50). Im Ausland domizilierte Dividendenempfänger erhalten nicht nur keine Steuer gut schrift, sondern die ihnen ausgerichtete Dividende wird an der Quelle um 25 Prozent gekürzt («retenue à la source»).

Damit die erwähnte Steuergutschrift stets gewährt werden kann, muss die ausschüttende Gesellschaft seit 1966 auf Dividenden, soweit sie aus Reserven oder aus Gewinnen gezahlt werden, die der französischen Gesellschaftssteuer aus irgendeinem Grunde nicht oder nicht voll unterliegen (z.B. Gewinne aus ausländischen Betriebsstätten oder Beteiligungen), eine Vorauszahlung («précompte mobilier») entrichten, die der dem in Frankreich ansässigen Dividendenempfänger zustehenden Steuergutschrift entspricht. Auf diese Weise wird der für die Ausschüttung bestimmte Gesellschaftsgewinn gleichmässig vorbelastet. Die Tatsache, dass der nicht ansässige Aktionär keine Steuergutschrift gegenüber dem französischen Fiskus erhält, entbindet die Gesellschaft nicht davon, die Vorauszahlung auch dann in vollem Umfang vorzunehmen, wenn sich ihre Aktien ganz oder zum Teil in den Händen nicht ansässiger Aktionäre befinden.

Die französischen Unterhändler verlangten die volle Anwendung des Gesetzes vom 12. Juli 1965 gegenüber in der Schweiz wohnhaften Aktionären (volle Erhebung des «précompte mobilier» und der «retenue à la source»; kerne Steuergutschrift) und wollten nur eine Ermässigung der «retenue» von 25 auf 15 Prozent zugunsten in der Schweiz wohnhafter natürlicher Personen in Erwägung ziehen; schweizerische juristische Personen sollten keine Satzermässigung geniessen.

c. Besteuerung der Zinsen Auch hier beanspruchte die französische Delegation grundsätzlich die Aufrechterhaltung der ab I.Januar 1966 (von vorher 10 oder 12%) auf 25Prozent erhöhten französischen Quellensteuer gegenüber schweizerischen Zinsempf ängern. Eine Reduktion wurde nur im Ausmass von 25 auf 15 Prozent als möglich erachtet.
d. Besteuerung der Lizenzgebühren Zur Verringerung des französischen Zahlungsbilanzdefizits auf dem Sektor der Lizenzgebühren forderten die französischen Unterhändler die volle Erhebung der französischen Quellensteuer von 24 Prozent (auf 80 % der von französischen Schuldnern gezahlten Bruttogebühren). Ausnahmen sahen sie nur vor für Autoren-Lizenzen (volle Befreiung, weil auf diesem Sektor Frankreich der Schweiz gegenüber in einer Gläubigerstellung ist) sowie für Lizenzgebühren für die Benützung von Patenten, Marken und Verfahren, sofern dem schweizerischen Empfänger Erfinderquahtät zukomme ; in diesen Fällen erwogen sie eine Ermässigung der Quellensteuer auf 15 Prozent des Bruttobetrages der Lizenzgebühren, d. h. um 4,2 Prozent.

582 e. Austausch von Auskünften Da Frankreich dem Informationsaustausch als notwendigem Bestandteil eines Doppelbesteuerungsabkommens grösste Bedeutung zumisst, wünschte seine Delegation eine Ausdehnung der geltenden Klausel (Art. 12 des Abkommens von 1953), um eine allgemeine Zusammenarbeit nicht nur für die richtige Anwendung der Abkommensbestimmungen, sondern auch für die richtige Anwendung der unter das Abkommen fallenden Steuern zu gewährleisten.

/ Besteuerung französischer Betriebsstätten schweizerischer Unternehmungen Die französische Delegation wies darauf hin, dass das französische Gesetz vom 12. Juli 1965 über die Neuordnung der Dividendenbesteuerung auch die Besteuerung der sogenannten «quotité imposable» ersetzt habe; insbesondere sei Artikel 109-11 des Code général des Impôts, auf den Artikel 6, § l des Abkommens von 1953 ausdrücklich hinweist, gestrichen worden, so dass diese Abkommensbestimmung jede praktische Anwendbarkeit verloren habe und ersetzt werden müsse. Ab I.Januar 1966 würden die von der französischen Betriebsstätte eines schweizerischen Unternehmens in Frankreich erzielten Gewinne nach Abzug der Gesellschaftssteuer von 50 Prozent mit der Dividendensteuer von 25 Prozent belastet, soweit nicht nachgewiesen wird, dass sie an in Frankreich ansässige Personen ausgeschüttet worden sind.

g. Besteuerung nach dem fünf fachen Mietwert Durch § 4 des Schlussprotokolls zu Artikel 2 des Abkommens von 1953 ist die nach französischem Recht bestehende Möglichkeit, eine in der Schweiz wohnhafte Person, die in Frankreich über eine Wohnung («résidence secondaire») verfügt, mit dem fünffachen Mietwert dieser Wohnung zur Einkommenssteuer heranzuziehen, auf die Fälle beschränkt worden, in denen sich diese Person in Frankreich wenigstens 90 Tage tatsächlich aufhält; die Steuerbemessungsgrundlage darf die Hälfte des Gesamteinkommens des Pflichtigen nicht übersteigen. Nach französischer Auffassung entfällt durch diese Einschränkungen praktisch jede französische Besteuerungsmöglichkeit, da ein 90 Tage übersteigender Aufenthalt kaum nachzuweisen ist. Aus diesem Grunde beantragte man französischerseits entweder die Streichung der erwähnten Einschränkungen oder aber den Verzicht auf die Besteuerung nach dem fünffachen Miet wert überhaupt.

h. Besteuerung der Künstler Die (übrigens auf französischen
Wunsch) im Abkommen von 1953 (Art. 7, § 2) vorgesehene ausschliessliche Besteuerung der Erwerbseinkünfte der Künstler am Arbeitsort befriedigt Frankreich nicht mehr, da es seine französischen Künstler, die in der Schweiz auftreten, voll erfassen möchte. Seine Vertreter wünschten deshalb die Besteuerung am Wohnsitz dieser Personen wieder einzuführen, allenfalls unter Anrechnung der am Arbeitsort erhobenen Steuern.

i. Einkünfte aus der Ausübung von Weiderechten Die französischen Unterhändler forderten schliesslich die Aufhebung der seinerzeit auf schweizerischen Wunsch eingefügten Klausel, wonach Einkünfte aus der Ausübung von Weiderechten nur im Wohnsitzstaat des Empfängers steuerpflichtig sind.

583

Den Instruktionen ihrer Regierung gemäss beantragte die französische Verhandlungsdelegation, die von ihr gewünschten materiellen Änderungen des geltenden vertraglichen Zustandes nicht durch ein blosses Zusatzprotokoll zum Abkommen von 1953 zu verwirklichen, sondern jenes Abkommen durch ein neues, auf der Basis des OECD-Entwurfs - selbstredend mit den französischerseits gewünschten materiellen Änderungen - abgefasstes zu ersetzen. Im OECD-Entwurf nicht enthaltene, im schweizerisch-französischen Verhältnis dagegen notwendige und bereits im Abkommen von 1953 enthaltene Sonderbestimmungen könnten in ein Zusatzprotokoll aufgenommen werden.

3. Inhalt und Ausmass der französischen Revisionsbegehren reden eine deutliche Sprache. Nicht nur hätte die Verwirklichung gerade der französischen Hauptforderungen die in der Schweiz wohnhaften Steuerpflichtigen schutzlos den vollen Auswirkungen der neuen französischen Steuerreformen von 1963 und 1965 ausgeliefert, sondern die französischen Begehren hätten sich auch grundlegend von den Bestimmungen des Mustervertrages der OECD vom Juli 1963 unterschieden, an deren Aufstellung sowohl Frankreich wie die Schweiz aktiv mitgearbeitet haben. Überdies hätte die Annahme der französischen Begehren Steuerpflichtige mit Wohnsitz in der Schweiz einer offensichtlichen Diskriminierung ausgesetzt gegenüber Steuerpflichtigen mit Wohnsitz in Staaten, mit denen Frankreich auch Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat.

Um diese für die Schweiz unannehmbaren Konsequenzen zu vermeiden, ohne aber einen vertraglosen Zustand in den steuerlichen Beziehungen mit unserem westlichen Nachbarland in Kauf nehmen zu müssen, hat sich die schweizerische Verhandlungsdelegation, in ständigem engem Kontakt mit den Kantonen und der Wirtschaft und gemäss den ihr am 24. September 1965,18. Februar sowie 6. Mai 1966 vom Bundesrat erteilten Instruktionen bemüht, schliesslich eine neue vertragliche Lösung herbeizuführen, die zwar den französischen Anliegen weitgehend entgegenkommt, jedoch die Interessen der schweizerischen Wirtschaft weiterhin schützt. Dass ein solcher Kompromiss, dessen Zustandekommen bis zur Schlussphase der Paraphierung mehrmals aufs äusserste gefährdet war, schweizerischerseits mit der Preisgabe verschiedener im Abkommen von 1953 verwirklichter erheblicher Vorteile erkauft werden
musste, liegt auf der Hand, zumal die schweizerische Verhandlungsposition auch dadurch erschwert war, dass Frankreich mit unserem Land als erstem Verhandlungspartner auf der Grundlage seiner neuen Steuerrechtsordnung (insbesondere auf dem Gebiet der Dividendenbesteuerung) verhandelt hat. Dass die Schweiz hier eine «Winkelried-Rolle» zu spielen berufen war, beweist der Umstand, dass Frankreich die von der Schweiz verlangte und im neuen Abkommen (Art. 11, Abs. 6) erreichte Rückerstattung des sogenannten «précompte mobilier» an ausserfranzösische Aktionäre seither, im Verordnungswege, allen seinen Vertragspartnern zugestanden hat.

Um in den materiellen Fragen zu einer Verständigung zu gelangen, haben die schweizerischen Unterhändler auf die Idee eines blossen Zusatzprotokolls

584 zum Abkommen von 1953 verzichtet und einer Revision auf der Grundlage des Mustervertrages der OECD zugestimmt. In den materiellen Revisionspunkten wurde, zusammengefasst, folgende Lösung erreicht : a. Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, «transparence fiscale» Grundsätzliche Zustimmung zum französischen Begehren, das zum Teil auch schweizerischen Interessen entspricht und den Vorrang des Besteuerungsrechts des Belegenheitsstaates vor jenem des Wohnsitzstaates des Berechtigten verwirklicht (vgl. Art. 6, Abs. 2 und Art. 15, Abs. 2).

b.-d. Dividenden, Zinsen, Lizenzgebähren Die Quellensteuern sind beidseitig beschränkt: bei Dividenden auf 15, bei Zinsen auf 10 (bei gewissen französischen Obligationenzinsen auf 12%), bei Lizenzgebühren auf 5 Prozent (vgl. Art. 11-13). Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung hat der Wohnsitzstaat des Einkommensempfängers die im Quellenstaat verbleibende Steuer auf seine eigenen Steuern anzurechnen. Bei den Dividenden ist, wie erwähnt, eine Rückerstattung des «précompte mobilier» (unter Abzug der Quellensteuer von 15 %) schweizerischem Wunsch entsprechend verwirklicht worden. Eine Ausdehnung der französischen Aktionären zustehenden Steuergutschrift («avoir fiscal») konnte dagegen nicht erreicht werden. Die Schweiz hat sich aber vorbehalten, auf diesen Punkt zurückzukommen, sofern Frankreich künftig ändern Staaten entsprechende Zugeständnisse machen sollte.

Um die Vorteile der in den Artikeln 11 bis 13 umschriebenen Entlastung von den französischen Quellensteuern auf Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren den in der Schweiz wohnhaften Empfängern, die natürliche Personen und Gesellschaften mit überwiegend schweizerischen Interessen sind, zu sichern, hat man schweizerischerseits in die Aufnahme der im Bundesratsbeschluss vom W.Dezember 1962 betreffend Massnahmen gegen die ungerechtfertigte Inanspruchnahme von Doppelbesteuerungsabkommen des Bundes (AS 1962,1622) niedergelegten Grundsätze in das Abkommen (Art. 14, Abs. 1) sowie in den Ausschluss ausländisch beherrschter Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz von den Abkommensvorteilen mit Bezug auf Zinsen und Lizenzgebühren einwilligen müssen, sofern diese Gesellschaften auf diesen Einkünften wegen der ihnen zustehenden kantonalen Domizilprivilegien keine kantonalen Steuern entrichten. Ebenso sind ausländisch beherrschte
Familienstiftungen mit Sitz in der Schweiz von den Abkommensvorteilen ausgeschlossen (Art. 14, Abs. 2).

e. Amtshilfe Die schon im Abkommen von 1953 (Art. 12) enthaltene, auf den Austausch von Auskünften für die richtige Anwendung des Abkommens beschränkte Amtshilfeklausel wird unverändert in das neue Abkommen übernommen.

/. Übrige französische Begehren Die gefundenen Kompromisslösungen tragen den schweizerischen Interessen weitgehend Rechnung. Für Einzelheiten wird auf Ziffer III hienach verwiesen.

585 lu. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen des Abkommens

Das neue schweizerisch-französische Einkommens- und Vermögenssteuerabkommen vom 9.September 1966, das ab I.Januar 1967 jenes vom 31.Dezember 1953 ersetzen soll, folgt im Aufbau dem Musterabkommen der OECD zur Vermeidung der Doppelbesteuerung des Einkommens und des Vermögens vom Juli 1963. Einerseits wurden aber bewährte Bestimmungen aus dem Abkommen von 1953 übernommen und anderseits mussten im Hinblick auf die in Ziffer II hievor erwähnten französischen Revisionsbegehren Sonderbestimmungen aufgenommen werden. In der Botschaft vom 13. Juli 1965 zum neuen Abkommen mit Schweden vom 7. Mai 1965, das auf der gleichen Grundlage beruht, haben wir die von der OECD empfohlenen Musterbestimmungen einlässlich erläutert (BB11965, II, 701). Wir beschränken uns deshalb im folgenden darauf, die wichtigeren Abweichungen vom OECD-Text und die Besonderheiten des Doppelbesteuerungsabkommens mit Frankreich zu kommentieren.

Artikel 2 : Unter das Abkommen fallende Steuern Das Abkommen soll, wie jenes von 1953, sowohl für die Einkommens- wie für die Vermögenssteuern gelten, obwohl Frankreich zurzeit keine Vermögenssteuer erhebt. Die an der Quelle erhobenen Steuern von Lotteriegewinnen fallen nicht unter das Abkommen, wohl aber neben den bestehenden ordentlichen auch künftige ausserordentliche Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (Abs. 2).

Artikel 4 : Steuerlicher Wohnsitz Der Musterartikel der OECD wurde wie folgt ergänzt : Einmal wird festgehalten, dass sich der Wohnsitz von Personengesellschaften nach dem Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung richtet (Abs. 3).

Ferner wurde die Regel des bestehenden Abkommens über den Zeitpunkt des Aufhörens der Steuerpflicht in dem Vertragsstaat, in dem der Wohnsitz aufgegeben worden ist, grundsätzlich beibehalten ; jedoch wird neu auf den Tag der Wohnsitzverlegung und nicht mehr auf das Ende des Kalendermonats, in welchem die Wohnsitzverlegung erfolgt, abgestellt (Abs. 4).

Schliesslich wurde auf französischen Wunsch ausdrücklich klargestellt, dass nicht als ansässig im Sinne des Abkommens gelten und damit die ansässigen Personen vorbehaltenen Vorteile des Abkommens (z. B. Ermässigung der Quellensteuern des ändern Vertragsstaates) nicht beanspruchen können : - sogenannte vorgeschobene Empfänger, welche die Einkünfte an nicht abkommensbegünstigte Personen weiterleiten (z.B. Treuhänder), und - natürliche Personen, die nur einer Pauschalsteuer auf der Basis des fünffachen Mietwertes unterliegen (Abs. 5).

586

Das Abkommen von 1965 behielt einem Staat das Recht vor, sogenannte Saisonaufenthalter trotz ihres Wohnsitzes im ändern Staat unter bestimmten Bedingungen einer Pauschalsteuer zu unterwerfen. Diese Pauschalsteuer, die namentlich zahlreiche in der Schweiz wohnhafte Besitzer von Ferienhäusern in Frankreich traf, kann unter dem neuen Abkommen nicht mehr erhoben werden Ziff. II des Zusatzprotokolls; vgl. auch Ziff. II, 2, g hievor).

Artikel 5: Betriebsstätte Nach dem Abkommen von 1953 begründeten Baustellen eine Betriebsstätte erst nach dreijähriger Dauer. Im neuen Abkommen wird diese Frist, neueren Tendenzen folgend, auf 12 Monate verkürzt (Abs. 2, Buchst, g). Ziffer I des Zusatzprotokolls sieht vor, dass die neue Bestimmung nur für Baustellen gilt, die nach dem Inkrafttreten des neuen Abkommens eröffnet werden. Wie nach bestehendem Abkommen gilt die vorerwähnte zeitliche Grenze auch für Unternehmer, die nicht unmittelbar Baustellen unterhalten, sondern an Baukonsortien beteiligt sind (Abs. 8).

Bezüglich Versicherungsunternehmen haben sich die beiden Delegationen geeinigt, die bisherige Regelung weiterzuführen (Abs. 5). Ein Vertreter («représentant agréé») begründet mithin eine Betriebsstätte nur, wenn er nicht nur administrative Funktionen erfüllt, sondern eine Tätigkeit ausübt, die ihrer Natur und Bedeutung nach erlaubt, das Unternehmen als ein solches anzusehen, das durch Vermittlung seines Vertreters eine normale Geschäftstätigkeit in dem anderen Staat ausübt. Ferner besteht wie bisher auch Einverständnis darüber, dass Rückversicherungsgeschäfte nur im Sitzstaat des Rückversicherungsunternehmens besteuert werden.

Artikel 6 : Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen Der Begriff des unbeweglichen Vermögens bestimmt sich nach dem internen Recht (Zivil- und Steuerrecht) des Staates, in dem das Vermögen liegt (Abs. 2, Unterabs. 1). Frankreich hat mithin das Recht, den durch Gesetz vom 15. März 1963 eingeführten Durchgriff («transparence fiscale») im Verhältnis zur Schweiz durchzuführen (vgl. auch Ziff. II, 2, a hievor). Die Einkünfte gewisser Immobiliengesellschaften können dem Gesellschafter zugerechnet und bei diesem besteuert werden. Entsteht daraus eine effektive Doppelbesteuerung, so geht das Recht des Belegenheitsstaates auf Besteuerung der Einkünfte demjenigen des Wohnsitzstaates des Gesellschafters
vor (Abs. 2, Unterabs. 2).

Die Regel des bestehenden Abkommens, wonach Einkünfte aus der Benützung von Weiderechten nur im Wohnsitzstaat des Berechtigten besteuert werden, wurde beibehalten (Abs. 3 a.E.; vgl. auch Ziff.II, 2, i hievor).

587

Artikel 7 : Unternehmensgewinne Absatz 8 hält ausdrücklich fest, dass auch Beteiligungen an Personengesellschaften in dem Staat besteuert werden, in dem das Unternehmen eine Betriebsstätte hat.

Für Versicherungsgesellschaften sind keine besonderen Gewinnaufteilungsregeln vorgesehen. Frankreich kann mithin die in seinem Recht vorgesehene direkte Methode anwenden (Abs. 2), während die Schweiz nach wie vor die Gesamtgewinne nach Massgabe der Rohprämieneinnahmen aufteilen kann (Abs. 4).

Die im bestehenden Abkommen vorgesehene Koeffizientenmethode kennt das französische Recht nicht mehr.

Artikel 10: Französische Steuer von Gewinnausschüttungen schweizerischer Gesellschaften 1. Frankreich unterwirft seit 1872 Gewinnausschüttungen ausländischer Gesellschaften, die aus gewissen französischen Gewinnen stammen, seiner Steuer vom Einkommen aus beweglichem Kapitalvermögen. Die Schweiz hat diese Besteuerung stets als fiskalischen Übergriff betrachtet, konnte aber in den Abkommen von 1937 und 1953 nur eine Beschränkung, nicht aber einen Verzicht auf diese französische Steuer (den Frankreich keinem Staat zugestanden hat) erreichen. Frankreich hat auch zur Bestimmung des Musterabkommens der OECD, die diese sogenannte extraterritoriale Besteuerung verbietet, einen Vorbehalt angebracht.

2. Bis 1965 wurde die französische Steuer auf einem nach bestimmten Regeln bemessenen Bruchteil der Gewinnausschüttungen ausländischer Gesellschaften erhoben (sog. «quotité imposable»). Nach dem Abkommen von 1953 durfte dieser Betrag den von der französischen Betriebsstätte erzielten Gewinn nicht übersteigen; ferner war die Steuer auf ein Viertel herabzusetzen. Eine weitergehende Entlastung war für Fälle vorgesehen, in denen die schweizerische Gesellschaft nachweist, dass mehr als drei Viertel ihrer Dividenden in der Schweiz wohnhaften Personen zufliessen.

3. Durch Gesetz vom 12. Juli 1965 hat Frankreich die Bemessung der Steuer geändert. Der französische Betriebsstättegewinn gilt, nach Abzug der darauf geschuldeten Gesellschaftssteuer von 50 Prozent, als ausgeschüttet und unterliegt voll dem Quellensteuerrückbehalt zum Satze von 25 Prozent. Diese Steuer wird nur dann nicht erhoben oder herabgesetzt, wenn nachgewiesen wird, dass die Gesellschaft Dividenden überhaupt nicht, in niedrigerem Masse oder an in Frankreich wohnhafte
Personen ausgerichtet hat.

4. Wegen dieser Gesetzesänderung konnte die bisherige Regelung nicht unverändert übernommen werden (vgl. auch Ziff. II, 2, /hievor). Das Abkommen begrenzt sowohl die Besteuerungsbasis (auf 2/3 des Betriebsstättegewinns) als auch den anwendbaren Steuersatz (15 statt 25%). Im Ergebnis wird derart das Gewicht des Quellensteuerrückbehalts auf 5 Prozent des Betriebsstättegewinns begrenzt. Weggefallen ist die wegen der von Frankreich verlangten strengen Nachweise ohnehin nur theoretische Möglichkeit, die Besteuerung durch Nach-

588

weis des schweizerischen Aktienbesitzes zu reduzieren. Dagegen bleiben die obenerwähnten (Ziff. 3) internrechtlichen Beschränkungen anwendbar.

Artikel 11 : Dividenden Durch die in Ziffer II, 2, b hievor erwähnte französische Steuerreform vom 12. Juli 1965, die unter anderem den französischen Kapitalmarkt beleben und bei Kapitalgesellschaften die wirtschaftliche Doppelbelastung von Gesellschaft und Aktionär mildern sollte, wurde bewusst eine unterschiedliche, diskriminierende Behandlung der Gewinnausschüttungen an in Frankreich und an im Ausland ansässige Anteilseigner verwirklicht. Wegen der dem in Frankreich wohnhaften Aktionär zugestandenen Steuergutschrift («avoir fiscal») und des Wegfalls der Quellensteuer erhält dieser Aktionär gegenüber dem im Ausland wohnhaften eine wesentlich höhere Nettodividende.

Auf Grund des neuen Abkommens können schweizerische Aktionäre französischer Gesellschaften sowohl eine Reduktion des französischen Quellensteuerabzugs auf Dividenden von 25 auf 15 Prozent (Abs. 2) wie auch eine Rückerstattung der Vorauszahlung («précompte mobilier»), unter Abzug der ebenfalls auf 15 Prozent reduzierten Quellensteuer (Abs. 6), beanspruchen. Soweit es sich bei diesen Aktionären um in der Schweiz errichtete, ausländisch beherrschte Kapitalgesellschaften handelt, haben sie die in Artikel 14 umschriebenen zusätzlichen Voraussetzungen zu erfüllen. Die Schweiz hat die auf 15 Prozent begrenzte Quellensteuer an ihre eigenen Steuern anzurechnen (Art. 25, Buchst. B).

Die Herabsetzung des Quellensteuersatzes von 25 auf 15 Prozent entspricht zwar dem Musterabkommen der OECD und auch den von der Schweiz mit den USA, der Bundesrepublik Deutschland, Spanien, Grossbritannien und den Niederlanden abgeschlossenen Abkommen. Dagegen fehlt die in diesen Abkommen (ausgenommen in jenem mit der Bundesrepublik Deutschland) und im Mustervertrag der OECD vorgesehene Herabsetzung der Quellensteuer auf Dividenden im Holdingverhältnis auf 5 Prozent.

Die französische Delegation hat eine der Steuergutschrift («avoir fiscal») entsprechende Vergünstigung für schweizerische Aktionäre abgelehnt, dagegen zugesichert, die Frage in einem späteren Zeitpunkt erneut zu erörtern, falls Frankreich einem dritten Staat für dort ansässige Aktionäre französischer Gesellschaften einen besonderen Vorteil zugesteht, der der
Steuergutschrift Rechnung trägt, sofern dieser-Vorteil sich nicht auf besondere, dem dritten Staat gegenüber bestehende Gründe stützt.

Artikel 12: Zinsen Die Beschränkung des Quellensteuersatzes bei Zinsen auf 10 Prozent entspricht dem Musterabkommen der OECD (vgl. auch Ziff. II, 2, c hievor). Für Zinsen von vor dem l. Januar 1965 ausgegebenen Obligationen hat sich Frankreich den Einbehalt der vollen Quellensteuer von 12 Prozent ausbedungen; in diesen Fällen will Frankreich nur auf die weitere Steuer (das sog. «prélèvement», dessen Satz 25 % beträgt, an das aber die Quellensteuer von Obligationenzinsen angerechnet wird) verzichten.

589

Von der Quellensteuerreduktion sind die in Artikel 14 erwähnten Personen ausgeschlossen. Die auf 10 oder 12 Prozent begrenzte Quellensteuer ist vom Wohnsitzstaat an die auf die Zinsen entfallende eigene Steuer anzurechnen (Art.

25).

Artikel 13: Lizenzgebühren Die Begrenzung des Steuerrückbehaltes von Lizenzgebühren auf 5 Prozent hat ein Vorbild im Verhältnis zu Spanien, das sich hiefür als Entwicklungsland auf besondere, im Kommentar zum Mustervertrag der OECD angeführte Gründe berufen kann (BB11966,1, 807), die bei Frankreich nicht vorliegen (vgl. aber Ziff. II, 2, rfhievor).

Von der Quellensteuerreduktion sind die in Artikel 14 erwähnten Personen ausgeschlossen. Die auf 5 Prozent begrenzte Quellensteuer ist vom Wohnsitzstaat an die auf die Lizenzgebühren entfallende eigene Steuer anzurechnen (Art. 25).

Artikel 14: Ausschluss von den Abkommensvorteilen 1. Mit Bundesratsbeschluss vom 14. Dezember 1962 betreffend Massnahmen gegen die ungerechtfertigte Inanspruchnahme von Doppelbesteuerungsabkommen des Bundes (AS 1962, 1622) werden Personen und Gesellschaften, die gewissen Anforderungen nicht genügen, von der Geltendmachung der Abkommensvorteile ausgeschlossen. Diese Massnahme hat sich als sehr nützlich erwiesen. Die französische Delegation verlangte indessen aus den in Ziffer H, l und 2 aufgezeigten Gründen, dass die Grundsätze der schweizerischen Regelung im Abkommen selbst verankert und durch einige weitere Bestimmungen ergänzt werden.

2. Danach können in einem Staat ansässige juristische Personen, an denen nicht in diesem Staat wohnhafte Personen überwiegend interessiert sind, die in den Artikeln 11 bis 13 für Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren vorgesehenen Steuerentlastungen nur beanspruchen, wenn sie bestimmte, der eingangs erwähnten schweizerischen Regelung entnommene Voraussetzungen erfüllen (Abs. 1). Wesentlich sind die folgenden Voraussetzungen: a. Der Empfänger darf nicht mehr als die Hälfte der abkommensbegünstigten Einkünfte zur Erfüllung von Ansprüchen nicht in seinem eigenen Wohnsitzstaat ansässiger Personen verwenden (Abs. l, Buchst, c); dadurch soll dem sogenannten Durchlauf der Einkünfte ein Riegel gestossen werden.

b. Ist der Empfänger eine Gesellschaft, so muss diese mindestens ein Viertel der abkommensbegünstigten Einkünfte in Form von Dividenden ausschütten (Abs. l,
Buchst, è) ; dadurch wird die Hortung der Einkünfte bekämpft.

3. Für aus Frankreich bezogene Zinsen und Lizenzgebühren wird mit Bezug auf schweizerische juristische Personen, an denen nicht in der Schweiz ansässige Personen überwiegend interessiert sind, darüber hinaus verlangt, dass die juristische Person in dem Kanton, in dem sie ihren Sitz hat, keine besonderen steuerlichen Privilegien geniesst (Abs. 2, Unterabs. 1). Sie muss mit ändern Worten auf diesen Einkünften die vollen kantonalen und eidgenössischen Steuern entrichten.

590

Das sogenannte Holdingprivileg ist insoweit unschädlich, als es auf Beteiligungserträge (Dividenden) beschränkt ist.

4. Schweizerische Familienstiftungen können die Abkommensvorteile nicht beanspruchen, wenn der Stifter oder die Mehrheit der Begünstigten nicht in der Schweiz ansässig sind und ausserdem mehr als ein Drittel der französischen Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren nicht in der Schweiz ansässigen Personen zugute kommen oder kommen sollen (Abs. 2, Unterabs. 2).

5. Die Durchführung der vorerwähnten Bestimmungen setzt Untersuchungen und Bestätigungen voraus. Grundsätzlich ist es Sache des Staates, in dem der Einkommensempfänger ansässig ist, die notwendigen Abklärungen zu treffen.

Der andere Vertragsstaat kann jedoch in besonderen Fällen derartige Untersuchungen vom Wohnsitzstaat verlangen, sofern er triftige Anhaltspunkte dafür hat, dass ein Antragsteller die Voraussetzungen des Artikels 14 nicht erfüllt, und bis zum Vorliegen der Untersuchungsergebnisse eine Quellensteuerrückerstattung aussetzen.

Artikel 15: Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen Die Bestimmungen entsprechen im wesentlichen dem Musterabkommen der OECD. Die in den Bemerkungen zu Artikel 6 über die Besteuerung der Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen erwähnten Besonderheiten gelten auch für Gewinne aus der Veräusserung unbeweglichen Vermögens (Abs. 1). Absatz 4 beseitigt gewisse nach internem französischem Recht mögliche Diskriminierungen.

Artikel 16 bis 21 : Einkünfte aus Arbeit Hervorzuheben ist, dass die schweizerisch-französische Grenzgängervereinbarung vom 17. Oktober 1935 unverändert beibehalten wird (Art. 17, Abs. 4).

Für Künstler und Berufssportler gilt der Grundsatz der Besteuerung am Arbeitsort (Art. 19, Abs. 1). Wohnen diese Personen in Frankreich, so unterliegen die Einkünfte auch den französischen Steuern, doch sind die in der Schweiz erhobenen Steuern darauf anzurechnen (Art. 19, Abs. 2 und Art. 25, Buchst. A, Abs. 3 ; vgl. auch Ziff. II, 2, h hievor).

Die Bestimmungen über die Besteuerung öffentlich-rechtlicher Vergütungen sind im Verhältnis zu Frankreich neu (Art. 21); sie entsprechen neuerer schweizerischer Vertragspraxis.

Artikel 24 : Besteuerung des Vermögens Die in den Bemerkungen zu Artikel 6 über die Besteuerung der Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen erwähnten Besonderheiten gelten auch
für die Vermögenssteuern, dürften hier aber keine grosse Bedeutung haben (Abs. 1). Die Bestimmungen über die Besteuerung von Beteiligungen an Personengesellschaften (Abs. 4), des Hausrats (Abs. 5: Besteuerung im Staat, in dem die Wohnung liegt) und des mit einer Nutzniessung belasteten beweglichen Vermögens (Abs. 6 : zuständig ist der Wohnsitzstaat des Nutzniessers) sind dem bestehenden Abkommen entnommen worden.

591

Artikel 25 : Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung Frankreich und die Schweiz befolgen die sogenannten Befreiungsmethode.

Einkommen und Vermögen, das dem Quellenstaat oder dem Staat der gelegenen Sache zur ausschliesslichen Besteuerung zugewiesen ist, darf im Wohnsitzstaat nicht besteuert werden. Dieser behält jedoch das Recht, die erwähnten Einkommens- und Vermögensteile für die Bestimmung des Steuersatzes in Rechnung zu stellen (Buchst. A, Abs. l und 2; Buchst. B, Abs. 1).

Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren können sowohl im Quellenstaat (vgl. Bemerkungen zu Art. 11-13) als auch im Wohnsitzstaat des Empfängers besteuert werden. Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung rechnet Frankreich die schweizerischen Steuern an seine eigenen Steuern an (Buchst. A, Abs. 3).

Diese Anrechnung wird zudem auch für schweizerische Steuern gewährt, die gemäss Artikel 19 von Einkünften der in Frankreich wohnhaften Künstler und Berufssportler erhoben worden sind.

Im umgekehrten Fall gewährt die Schweiz für die französischen Quellensteuern auf Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren eine Entlastung (Buchst.

B, Abs. 2) von den schweizerischen Steuern, und zwar in der gleichen Weise wie sie erstmals im neuen Abkommen mit Schweden zugestanden und in der zugehörigen Botschaft (BB11965, II, 715) näher erläutert worden ist. Der Bundesrat wird die Einzelheiten ordnen.

Artikel 28 : Austausch von Informationen Die Bestimmung ist wörtlich aus dem bestehenden Abkommen mit Frankreich übernommen worden. Der Austausch ist beschränkt auf Auskünfte, die für die richtige Durchführung des Abkommens notwendig sind. Im Gegensatz zur bisherigen Praxis gelten, soweit verfügbar, auch Angaben für die Anwendung des Gesamtsatzes oder über die Art und Höhe von Einkünften oder Kapitalgewinnen als für die richtige Durchführung des Abkommens nötig (vgl. auch Ziff. II, 2, e hievor).

Artikel 32: Inkrafttreten Das Abkommen soll vom I.Januar 1967 hinweg anwendbar sein.

Das Einkommens- und Vermögenssteuerabkommen vom 3I.Dezember 1953 wird, unter Vorbehalt des nachfolgenden Absatzes, durch dieses Abkommen aufgehoben; es findet letztmals auf das Steuerjahr 1966 Anwendung.

Das Einkommens- und Vermögenssteuerabkommen vom 3I.Dezember 1953 gilt weiterhin für die Anwendung des am gleichen Tag abgeschlossenen Erbschaftssteuerabkommens, das durch
das neue Abkommen in keiner Weise berührt wird (Abs. 3, Satz 2).

Das vorliegende Abkommen hat seine verfassungsmässige Grundlage in Artikel 8 der Bundesverfassung, der dem Bund die Befugnis verleiht, Staatsverträge mit dem Ausland abzuschliessen. Für die Genehmigung des Abkommens ist nach Artikel 85, Ziffer 5 der Bundesverfassung die Bundesversammlung zuständig. Das Abkommen ist zwar auf unbestimmte Dauer abgeschlossen, kann

592

aber, unter Einhaltung einer Frist von mindestens 6 Monaten, auf das Ende jedes Kalenderjahres gekündigt werden. Der Genehmigungsbeschluss unterliegt deshalb nicht dem Staatsvertragsreferendum von Artikel 89, Absatz 4 der Bundesverfassung.

Das vorliegende neue Einkommens- und Vermögenssteueiabkommen zwischen der Schweiz und Frankreich ist das dritte dieser Art seit 1937. Bei seiner Beurteilung muss berücksichtigt werden, dass es zwar gegenüber seinem unmittelbaren Vorgänger, dem Abkommen von 1953, das den schweizerischen Anliegen in maximaler Weise Rechnung trug, einen Rückschritt bedeutet, dass es jedoch gegenüber einem vertragslosen Zustand den angestammten schweizerischen Wirtschaftsinteressen nach wie vor einen wirksamen Schutz vor Doppelbesteuerung gewährleistet. Zahlreiche Unternehmen und Privatpersonen besitzen in Frankreich bedeutende Interessen, die ohne Abkommen einer weit stärkeren Besteuerung in Frankreich und zudem einer hemmenden Doppelbesteuerung ausgesetzt wären. Zu bedenken ist auch, dass die höheren Quellensteuersätze für Dividenden und Zinsen sich im Rahmen der Empfehlungen der OECD halten; einzig für Dividenden von Tochtergesellschaften und für Lizenzgebühren muss eine darüber hinausgehende Besteuerung in Kauf genommen werden, die aber nicht die Steuerpflichtigen, sondern infolge der Steueranrechnung die schweizerischen Fisci trifft. Der Bundesrat wird prüfen, inwieweit gestützt auf Artikel 41Ms, Absatz l, Buchstabe d der Bundesverfassung von der in Artikel 13 des Abkommens vorgesehenen Möglichkeit einer Besteuerung der an französische Autoren und Lizenzgeber gezahlten Honorare und Lizenzgebühren Gebrauch gemacht werden kann. Die Bestimmungen des Abkommens (Art. 14) zur Bekämpfung von ungerechtfertigten Inanspruchnahmen halten sich in vertretbarem Rahmen ; sie sind auch geeignet, die zur Zeit bestehende interkantonale Konkurrenz in der Gewährung gewisser Steuerprivilegien einzudämmen.

Die Kantone und die interessierten Kreise der Wirtschaft, die sowohl über den Gang der Verhandlungen wie auch über deren Ergebnisse auf dem laufenden gehalten worden sind, haben denn auch aus diesen Überlegungen heraus dem vorliegenden Abkommen zugestimmt. Wir beantragen Ihnen deshalb, das Abkommen durch Annahme des beiliegenden Entwurfs zu einem Bundesbeschluss zu genehmigen.

Genehmigen Sie,
Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 18. Oktober 1966.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Schaffner Der Bundeskanzler : Ch. Oser

593

(Entwurf)

Bundesbeschluss über die Genehmigung des zwischen der Schweiz und Frankreich abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft gestützt auf die Artikel 8 und 85, Ziffer 5 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 18. Oktober 1966 beschliesst: Einziger Artikel 1

Das am 9. September 1966 unterzeichnete Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Zusatzprotokoll wird genehmigt.

2 Der Bundesrat wird ermächtigt, das Abkommen zu ratifizieren.

Bundesblatt. 118. Jahrg. Bd.II.

594

Übersetzung aus dem französischen Originaltext

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Präsident der Französischen Republik, vom Wunsche geleitet, die Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen zu vermeiden, haben die Vereinbarung eines Abkommens beschlossen und zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten ernannt : Der Schweizerische Bundesrat: Herrn Claude Caillât, schweizerischen Geschäftsträger a. i. in Frankreich, Der Präsident der Französischen Republik: Herrn Gilbert de Chambrun, bevollmächtigten Minister, Direktor der Verwaltungsabkommen und der Konsularangelegenheiten im Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben : Artikel l Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragstaat oder in beiden Vertragstaaten ansässig sind.

Artikel 2 1. Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines der beiden Vertragstaaten, seiner politischen Unterabteilungen oder seiner lokalen Körperschaften erhoben werden.

2. Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle ordentlichen und ausserordentiichen Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtver-

595

mögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschliesslich der Steuern vom Gewinn aus der Veräusserung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

Das Abkommen gilt aber nient fur die an der Quelle erhobenen Steuern von Lotteriegewinnen.

3. Zu den zurzeit bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören A. in Frankreich : a. die Steuer auf dem Einkommen natürlicher Personen; b. die Erganzungssteuer ; c. die Gesellschaftssteuer; sowie alle Ruckbehalte, Vorauszahlungen und Vorschüsse, die auf diese Steuern angerechnet werden ; d. die Grundsteuern für bebautes und unbebautes Grundeigentum; B. in der Schweiz : die von Bund, Kantonen und Gemeinden erhobenen Steuern a. vom Einkommen (Gesamteinkommen, Erwerbseinkommen, Vermögensertrag, Geschäftsertrag, Kapitalgewinn usw.) und b. vom Vermögen (Gesamtvermögen, bewegliches und unbewegliches Vermögen, Geschäftsvermögen, Kapital und Reserven usw.).

4. Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die künftig neben den zurzeit bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten teilen einander am Ende eines jeden Jahres die in ihren Steuergesetzen eingetretenen Änderungen mit.

Artikel 3 1. Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert : a. bedeuten die Ausdrücke « ein Vertragstaat » und « der andere Vertragstaat », je nach dem Zusammenhang, Frankreich oder die Schweiz; b. bedeutet der Ausdruck «Frankreich» das französische Mutterland und die überseeischen Departemente (Guadeloupe, Guayana, Martinique und Réunion) ; c. bedeutet der Ausdruck «Schweiz» die Schweizerische Eidgenossenschaft; d. bedeutet der Ausdruck «Person» natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen; e. bedeutet der Ausdruck «Gesellschaft» juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;

596

/. bedeuten die Ausdrücke «Unternehmen eines Vertragstaates» und «Unternehmen des anderen Vertragstaates», je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer in dem anderen Vertragstaat ansässigen Person betrieben wird; g. bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörden» (i) in Frankreich: die Generaldirektion der Steuern, (ii) in der Schweiz : die Eidgenössische Steuerverwaltung.

2. Bei Anwendung des Abkommens durch einen Vertragstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder nicht anders definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, welche Gegenstand des Abkommens sind.

Artikel 4 1. Im Sinne diese Abkommens bedeutet der Ausdruck «eine in einem Vertragstaat ansässige Person» eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist.

2. Ist nach Absatz l eine natürliche Person in beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt folgendes : a. Die Person gilt als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt, wobei dieser Ausdruck den Mittelpunkt der Lebensinteressen, d. h. den Ort bezeichnet, zu dem die engsten persönlichen Beziehungen bestehen.

b. Kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragstaat die Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

c. Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragstaaten oder in keinem der Vertragstaaten, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.

d. Besitzt die Person die Staatsangehörigkeit beider Vertragstaaten oder keines Vertragstaates, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.

3. Ist nach Absatz l eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet. Dasselbe gilt für die nach dem Recht eines Vertragstaates errichteten oder organisierten
Personengesellschaften.

4. Bei natürlichen Personen, die ihren Wohnsitz endgültig von einem in den anderen Vertragstaat verlegt haben, endigt die Steuerpflicht, soweit sie an den Wohnsitz anknüpft, im erstgenannten Staat mit dem Ablauf des Tages, an dem die Wohnsitzverlegung vollzogen ist.

597

Im anderen Staat beginnt die Steuerpflicht, soweit sie an den Wohnsitz anknüpft, vom gleichen Zeitpunkt an.

5. Nicht als im Sinne dieses Artikels in einem Vertragstaat ansässig gilt: a. eine Person, auf die zwar die in den Absätzen l bis 3 enthaltene Umschreibung zutrifft, die aber nur der scheinbare Empfänger der Einkünfte ist, während diese Einkünfte in Wirklichkeit - unmittelbar oder mittelbar über andere natürliche oder juristische Personen - einer Person zugute kommen, die selbst nicht als im Sinne dieses Artikels in diesem Staat ansässig gilt; b. eine natürliche Person, die in diesem Staat nur auf einer pauschalen Grundlage besteuert wird, die nach dem Mietwert der Wohnstätte oder der Wohnstätten bemessen wird, über die sie in diesem Staat verfügt.

Artikel 5 1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «Betriebstätte» eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

2. Der Ausdruck «Betriebstätte» umfasst insbesondere: a. einen Ort der Leitung, b. eine Zweigniederlassung, c. eine Geschäftsstelle, d. eine Fabrikationsstätte, e. eine Werkstätte, /. ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen, g. eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet.

3. Als Betriebstätten gelten nicht: a. Einrichtungen, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden; b. Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden; c. Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden ; d. eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen; e. eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.

598

4. Ist eine Person - mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 6 - in einem Vertragstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragstaates tätig, so gilt eine in dem erstgenannten Staat gelegene Betriebstätte als gegeben, wenn die Person eine Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschliessen, und die Vollmacht in diesem Staat gewöhnlich ausübt, es sei denn, dass sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.

5. Ein Versicherungsunternehmen eines Vertragstaates wird behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Vertragstaat, sobald es durch Vermittlung eines Vertreters daselbst Prämien einzieht oder auf dem Gebiet dieses letzteren Staates liegende Risiken versichert.

, 6. Ein Unternehmen eines Vertragstaates wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Vertragstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.

7. Allein dadurch, dass eine in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Vertragstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder in anderer Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebstätte der anderen.

8. Wird eine Baustelle in einem Vertragstaat nicht unmittelbar von einem Unternehmer des anderen Vertragstaates eröffnet, sondern durch eine einfache Gesellschaft des schweizerischen Rechts (bei Baustellen in der Schweiz) oder eine «société de fait» oder «association en participation» des französischen Rechts (bei Baustellen in Frankreich), an der der genannte Unternehmer beteiligt ist, so gelten die Bestimmungen des Artikels 7, Absatz 8 und des Artikels 24, Absatz 4 nur, wenn die Bestimmungen des Absatzes 2, Buchstabe^- dieses Artikels erfüllt sind.

Artikel 6 1. Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen können in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.

2. Der Ausdruck «unbewegliches Vermögen» bestimmt sich nach dem Recht des Vertragstaates, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall die Zugehör zum unbeweglichen Vermögen,
das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, auf die die Rechtsvorschriften über Grundstücke Anwendung finden, die Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen mit Ausnahme der grundpfändlich gesicherten Forderungen jeder Art, sowie die Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen. Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.

599

Betrachtet ein Vertragstaat auf Grund der Vorschriften seiner Gesetzgebung Rechte, die sich auf in diesem Staat liegendes unbewegliches Vermögen beziehen, als unbewegliches Vermögen im Suine des vorangehenden Unterabsatzes, während diese Rechte im anderen Vertragstaat, in dem der Inhaber dieser Rechte wohnt, als bewegliches Vermögen angesehen werden, so geht das Recht des Staats, in dem das unbewegliche Vermögen, auf das sich diese Rechte beziehen, liegt, nur dann vor, wenn die tatsächliche Versteuerung in diesem Staat nachgewiesen wird.

3. Absatz l gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens, mit Ausnahme der Einkünfte, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus der Ausübung von Weidrechten auf dem Gebiete des anderen Vertragstaats bezieht.

4. Die Absätze l und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung eines freien Berufes dient.

Artikel 7 1. Gewinne eines Unternehmens eines Vertragstaates können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass das Unternehmen seine Tätigkeit im anderen Vertragstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit in dieser Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte zugerechnet werden können.

2. Übt ein Unternehmen eines Vertragstaates seine Tätigkeit in dem anderen Vertragstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus, so sind in jedem Vertragstaat dieser Betriebstätte die Gewinne zuzurechnen, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.

3. Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte werden die für diese Betriebstätte entstandenen Aufwendungen, einschliesslich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.

4. Soweit es in einem Vertragstaat üblich ist, die einer Betriebstätte
zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schliesst Absatz 2 nicht aus, dass dieser Vertragstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt; die Art der angewendeten Gewinnaufteilung muss jedoch so sein, dass das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.

5. Auf Grund des blossen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebstätte kein Gewinn zugerechnet.

600

6. Bei Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, dass ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.

7. Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.

8. Einkünfte aus Beteiligungen an Unternehmen, die in der Form von einfachen Gesellschaften, von «sociétés de fait» oder von Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften errichtet sind, ferner die Einkünfte aus Beteiligungen an «associations en participation» oder «sociétés civiles» des französischen Rechts, sofern diese Vereinigungen der für Personengesellschaften geltenden Steuerordnung unterstehen, können in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem die in Rede stehenden Unternehmen eine Betriebstätte unterhalten. Diese Bestimmung steht, soweit es sich um Beteiligungen in Form von Kommanditeinlagen in Kommanditgesellschaften handelt, der Anwendung des Artikels 10, Absatz l und des Artikels 11 des Abkommens nicht entgegen.

Artikel 8 1. Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

2. Gewinne aus dem Betrieb von Schiffen, die der Binnenschiffahrt dienen, können nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

3. Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der See- oder Binnenschiffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt er als in dem Vertragstaat gelegen, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen vorhanden ist, in dem Vertragstaat, in dem die Person, die das Schiff betreibt, ansässig ist.

4. Absatz l gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, an einer gemeinsamen Betriebsorganisation oder an einer internationalen Betriebskörperschaft.

Artikel 9 Wenn a. ein Unternehmen eines Vertragstaates unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragstaates beteiligt ist, oder b. dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der
Geschäftsleitung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens eines Vertragstaates und eines Unternehmens des anderen Vertragstaates beteiligt sind, und in diesen Fallen zwischen den beiden Unternehmen hinsichtlich ihrer kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen Bedingungen vereinbart oder aufer-

601

legt werden, die von denen abweichen, dieunabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.

Artikel 10 1. In der Schweiz ansässige Gesellschaften, die in Frankreich eine Betriebstätte haben, bleiben in Frankreich dem Quellensteuerrückbehalt nach Massgabe des innerstaatlichen französischen Rechts unterworfen, wobei Einverständnis darüber besteht, dass die Bemessungsgrundlage um ein Drittel herabgesetzt und der in Artikel 11, Absatz 2 vorgesehene Steuersatz angewendet wird.

2. In der Schweiz ansässige Gesellschaften dürfen in Frankreich nicht wegen ihrer Beteiligung an der Geschäftsführung oder am Kapital oder wegen irgendeiner anderen Beziehung zu einer in Frankreich ansässigen Gesellschaft dem in Absatz l erwähnten Quellensteuerrückbehalt unterworfen werden. Die Artikel 9 und 11 bleiben vorbehalten.

3. In der Schweiz ansässige Gesellschaften, die gemäss Absatz l in Frankreich dem Quellensteuerrückbehalt unterworfen bleiben, haben diesen Rückbehalt auf den Zinsen aus Obligationen und Darlehen, die von ihrem Hauptsitz oder von ihren ausserhalb Frankreichs gelegenen Betriebstâtten ausgegeben oder aufgenommen werden, nicht zu entrichten.

Diese Gesellschaften schulden dagegen den genannten Steuerrückbehalt für den Gesamtbetrag der Zinsen aus Obligationen und Darlehen, die ihre Betriebstätten in Frankreich im Rahmen ihres eigenen Geschäftsbereichs ausgegeben oder aufgenommen haben. Diese Bestimmung steht der Anwendung des Artikels 12 selbst dann nicht entgegen, wenn der schweizerische Hauptsitz die Obligationen übernommen oder die Darlehen gewährt hat.

Es besteht Einverständnis darüber, dass dieser Absatz mutatis mutandis auch auf in Frankreich ansässige Gesellschaften, die in der Schweiz eine Betriebstätte haben, Anwendung findet.

4. Absatz l gilt, sinngemäss, nur für Gewinnverteilungen an in der Schweiz ansässige Kommanditäre durch in der Schweiz ansässige Kommanditgesellschaften, die eine Betriebstätte in Frankreich haben.

Artikeln 1. Dividenden, die eine in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Person zahlt, können in dem
anderen Staat besteuert werden.

2. Diese Dividenden können jedoch in dem Vertragstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber 15 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden nicht übersteigen.

602

3. Unterwirft einer der Vertragstaaten Gewinnausschüttungen von einfachen Gesellschaften, «sociétés de fait», Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften oder von «associations en participation» oder «sociétés civiles» an im anderen Vertragstaat ansässige Empfänger als Dividenden einer an der Quelle einbehaltenen Steuer, so können diese Empfänger die in Absatz 2 vorgesehene Begrenzung des Satzes dieser Steuer verlangen.

4. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Dividenden» bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten - ausgenommen Forderungen - mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien gleichgestellt sind.

5. Die Absätze l, 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragstaat ansässige Empfänger der Dividenden in dem anderen Vertragstaat, aus dem die Dividenden stammen, eine Betriebstätte hat und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.

6. Geben Dividenden, die eine in Frankreich ansässige Gesellschaft ausschüttet, in Frankreich Anlass zur Erhebung des «précompte mobilier», so können die in der Schweiz ansässigen Empfänger dieser Dividenden die Rückerstattung dieser Abgabe verlangen ; jedoch wird der auf die zurückzuerstattenden Beträge entfallende Quellensteuerrückbehalt abgezogen.

Artikel 12 1. Zinsen, die aus einem Vertragstaat stammen und an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Person gezahlt werden, können in dem anderen Staat besteuert werden.

2. Diese Zinsen können jedoch in dem Vertragstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber 10 vom Hundert des Betrages der Zinsen nicht übersteigen. Frankreich behält sich das Recht vor, für den Quellensteuerrückbehalt auf Zinsen von handelbaren Obligationen, die vor dem I.Januar 1965 ausgegeben worden sind, den Satz von 12 vom Hundert beizubehalten.

3. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Zinsen» bedeutet Einkünfte aus öffentlichen Anleihen, aus Obligationen, auch wenn sie durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet
sind, und aus Forderungen jeder Art sowie alle anderen Einkünfte, die nach dem " Steuerrecht des Staates, aus dem sie stammen, den Einkünften aus Darlehen gleichgestellt sind.

4. Die Absätze l und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragstaat ansässige Empfänger der Zinsen in dem anderen Vertragstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine Betriebstätte hat und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.

603

5. Zinsen gelten dann als aus einem Vertragstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eine seiner politischen Unterabteilungen, eine seiner lokalen Körperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragstaat eine Betriebstätte und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte eingegangen worden und trägt die Betriebstätte die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Vertragstaat stammend, in dem die Betriebstätte liegt.

6. Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Zinsen, gemessen an der zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht jedes Vertragstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

Artikel 13 1. Lizenzgebühren, die aus einem Vertragstaat stammen und an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Person gezahlt werden, können in dem anderen Staat besteuert werden.

2. Diese Lizenzgebühren können jedoch in dem Vertragstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden ; die Steuer darf aber 5 vom Hundert des Bruttobetrages der Lizenzgebühren nicht übersteigen.

3. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Lizenzgebühren» bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschliesslich kinematographischer Filme, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen. Plänen, geheimen Formern oder Verfahren oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.

4. Die Absätze l und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragstaat ansässige Empfänger der Lizenzgebühren in dem anderen Vertragstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine Betriebstätte hat und die Rechte
oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.

5. Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eine seiner politischen Unterabteilungen, eine seiner lokalen Körperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist.

Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragstaat eine Betriebstätte und hängt die Leistung, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, mit dieser Betriebstätte zusammen und trägt die Betriebstätte die Lizenzgebühren,

604

so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Vertragstaat stammend, in dem die Betriebstätte liegt.

6. Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Lizenzgebühren, gemessen an der zugrundeliegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht jedes Vertragstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

Artikel 14 1. Eine in einem Vertragstaat ansässige juristische Person, an der nicht in diesem Staat ansässige Personen überwiegend, unmittelbar oder mittelbar, durch Beteiligung oder in anderer Weise interessiert sind, kann die in den Artikeln 11, 12 und 13 vorgesehenen Entlastungen von den Steuern, die auf den aus dem anderen Staat stammenden Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren erhoben werden, nur beanspruchen, wenn a. die auf nicht im ersten Staat ansässige Personen lautenden verzinslichen Schuldkonten nicht mehr als das Sechsfache des Grund- oder Stammkapitals und der offenen Reserven ausmachen ; b. die gegenüber den gleichen Personen eingegangenen Schulden nicht zu einem den normalen Satz übersteigenden Zinssatz verzinst werden ; als normaler Satz gilt : (i) für Frankreich : der um zwei Punkte erhöhte Satz für Vorschüsse der Bank von Frankreich; (ii)für die Schweiz: der um zwei Punkte erhöhte Satz der durchschnittlichen Rendite der von der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgegebenen Obligationen; c. höchstens 50 vom Hundert der in Rede stehenden und aus dem anderen Vertragstaat stammenden Einkünfte zur Erfüllung von Ansprüchen (Schuldzinsen, Lizenzgebühren, Entwicklungs-, Werbe-, Einführungs- und Reisespesen, Abschreibungen auf Vermögenswerten jeder Art, einschliesslich immaterieller Güterrechte, Verfahren usw.) von nicht im ersten Staat ansässigen Personen verwendet werden ; d. Aufwendungen, die mit den in Rede stehenden und aus dem anderen Vertragstaat stammenden Einkünften zusammenhängen, ausschliesslich aus diesen Einkünften gedeckt werden; e. die Gesellschaft mindestens 25 vom Hundert der in Rede stehenden und aus dem anderen Vertragstaat stammenden Einkünfte ausschüttet.
Weitergehende Massnahmen, die ein Vertragstaat zur Vermeidung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Entlastungen von den im anderen Vertragstaat an der Quelle erhobenen Steuern ergriffen hat oder noch ergreifen wird, bleiben vorbehalten.

605

2. Eine in der Schweiz ansässige juristische Person, an der nicht in der Schweiz ansässige Personen vorwiegend, unmittelbar oder mittelbar, durch Beteiligung oder in anderer Weise interessiert sind, kann, selbst wenn sie die in Absatz l genannten Bedingungen erfüllt, die Entlastung von den Steuern, die Frankreich auf den aus Frankreich stammenden und ihr gezahlten Zinsen oder Lizenzgebühren erhebt, nur beanspruchen, wenn diese Zinsen oder Lizenzgebühren in dem Kanton, in dem diese juristische Person ihren Sitz hat, der kantonalen Steuer vom Einkommen unter den gleichen oder ähnlichen Bedingungen unterliegen, wie sie in den Vorschriften über die eidgenössische Wehrsteuer vorgesehen sind.

Eine in der Schweiz ansässige Familienstiftung kann die Entlastung von den Steuern, die Frankreich auf den aus Frankreich stammenden und der Stiftung gezahlten Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren erhebt, nicht beanspruchen, wenn der Stifter oder die Mehrheit der Begünstigten nicht in der Schweiz ansässige Personen sind und mehr als ein Drittel der in Rede stehenden Einkünfte nicht in der Schweiz ansässigen Personen zugute kommen oder kommen sollen.

3. Die Überwachung, die Untersuchungen und die Bestätigungen, die die Anwendung der Absätze l und 2 notwendig macht, sind ausschliesslich Sache der zuständigen Behörden des Vertragstaates, in dem der Empfänger der in Rede stehenden Einkünfte ansässig ist.

Haben die zuständigen Behörden des anderen Vertragstaates, aus dem die Einkünfte stammen, Anhaltspunkte, die stichhaltig scheinen, um die Erklärungen, die der Empfänger dieser Einkünfte in seinem Entlastungsbegehren abgegeben hat und die von den zuständigen Behörden des ersten Staates bestätigt worden sind, in Zweifel zu ziehen, so unterbreiten sie diese Anhaltspunkte den zuständigen Behörden des ersten Staates ; diese stellen neue Untersuchungen an und unterrichten die zuständigen Behörden des -anderen Staates von deren Ergebnis. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den zuständigen Behörden der beiden Staaten findet Artikel 27 Anwendung. Die Entlastung wird bis zur Erzielung einer Einigung ausgestellt.

Artikel 15 1. Gewinne aus der Veräusserung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6, Absatz 2, Unterabsatz l können in dem Vertragstaat besteuertwerden, in dem dieses Vermögen liegt. Die sinngemässe
Anwendung des Artikels 6, Absatz 2, Unterabsatz 2 bleibt vorbehalten.

2. Es besteht Einverständnis darüber, dass jeder Staat den Wertzuwachs, der bei der Veräusserung von Anteilen oder Aktien an Immobiliengesellschaften oder an Gesellschaften, deren Aktiven im wesentlichen aus in seinem Gebiet gelegenem unbeweglichem Vermögen bestehen, realisiert wird, weiterhin nach seinem innerstaatlichen Recht besteuern kann.

Ist der Empfänger dieser Veräusserungsgewinne im anderen Staat ansässig und können die Veräusserungsgewinne in diesem anderen Staat nach seinem internen Recht besteuert werden, so verzichtet dieser letztere Staat auf die Aus-

606

Übung seines Besteuerungsrechts, wenn die tatsächliche Versteuerung im ersten Staat nachgewiesen wird.

3. Gewinne aus der Veräusserung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte darstellt, die ein Unternehmen eines Vertragstaates in dem anderen Vertragstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, über die eine in einem Vertragstaat ansässige Person für die Ausübung eines freien Berufes in dem anderen Vertragstaat verfügt, einschliesslich derartiger Gewinne, die bei der Veräusserung einer solchen Betriebstätte (allein oder zusammen mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, können in dem anderen Staat besteuert werden. Jedoch können Gewinne aus der Veräusserung des in Artikel 24, Absatz 3 genannten beweglichen Vermögens nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieses bewegliche Vermögen nach dem angeführten Artikel besteuert werden kann.

4. Die für die Heranziehung zur Steuer vom Kapitalgewinn massgebenden Gewinne aus der Veräusserung des in den Absätzen l, 2 und 3 genannten Vermögens werden in der gleichen Weise ermittelt, ohne Rücksicht darauf, ob der Empfänger in einem oder in dem anderen Vertragstaat ansässig ist. Unterliegen diese Gewinne in einem Vertragstaat einer die Einkommens- oder Gesellschaftssteuer ersetzenden Abgabe, so wird diese Abgabe in der gleichen Weise ermittelt, ohne Rücksicht darauf, ob der Empfänger in einem oder in dem anderen Vertragstaat ansässig ist.

5. Gewinne aus der Veräusserung des in den Absätzen l, 2 und 3 nicht genannten Vermögens können nur in dem Staat besteuert werden, in dem der Veräusserer ansässig ist.

Artikel 16 1. Einkünfte, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher Art bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass die Person für die Ausübung ihrer Tätigkeit in dem anderen Vertragstaat regelmässig über eine feste Einrichtung verfügt. Verfügt sie über eine solche feste Einrichtung, so können die Einkünfte in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können.

2. Der Ausdruck «freier Beruf» umfasst insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder
unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Bücherrevisoren.

Artikel 17 l. Vorbehaltlich der Artikel 18 bis 21 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass die Arbeit in dem anderen Vertragstaat ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort ausge-

607

übt, so können die dafür bezogenen Vergütungen in dem anderen Staat besteuert werden.

2. Ungeachtet des Absatzes l können Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person für eine in dem anderen Vertragstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur in dem erstgenannten Staat besteuert werden, wenn a. der Empfänger sich in dem anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres aufhält, b. die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht in dem anderen Staat ansässig ist, und c. die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber in dem anderen Staat hat.

3. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges im internationalen Verkehr oder an Bord eines Schiffes, das der Binnenschiffahrt dient, ausgeübt wird, in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

4. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels richtet sich die Besteuerung der Erwerbseinkünfte der als Grenzgänger tätigen Arbeiter und Angestellten nach der schweizerisch-französischen Vereinbarung vom 18. Oktober 1935 über die Besteuerung der Grenzganger sowie nach den darauf bezüglichen Notenwechseln.

Artikel 18 1. Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrates einer Gesellschaft bezieht, die in dem anderen Vertragstaat ansässig ist, können in dem anderen Staat besteuert werden.

2. Dasselbe gilt für Vergütungen, die gezahlt werden an mehrheitlich beteiligte Geschäftsführer (gérants majoritaires) von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, welche sich nicht der für Personengesellschaften geltenden Steuerordnung unterstellt haben, an Geschäftsführer von Kommandit-Aktiengesellschaften und an Teilhaber von Personengesellschaften oder «associations en participation», welche sich der für Kapitalgesellschaften geltenden Steuerordnung unterstellt haben.

Artikel 19 1. Ungeachtet der Artikel 16 und 17 können Einkünfte, die berufsmässige Künstler, wie Bühnen-, Film-,
Rundfunk- oder Fernsehkünstler und Musiker, sowie Sportler aus ihrer in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen, in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sie diese Tätigkeit ausüben.

2. Diese Einkünfte können jedoch auch in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem der Empfänger ansässig ist.

608

Artikel 20 Vorbehaltlich des Artikels 21 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.

Artikel 21 Vergütungen, einschliesslich der Ruhegehälter, die von einem Vertragstaat, einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften, oder von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts dieses Staates unmittelbar oder aus einem Sondervermögen an eine natürliche Person, welche die Staatsangehörigkeit dieses Staates besitzt, für gegenwärtig oder früher erbrachte Dienste gezahlt werden, können nur in dem Vertragstaat besteuert werden, aus dem diese Vergütungen stammen.

Artikel 22 Zahlungen, die ein Student oder Lehrling, der in einem Vertragstaat ansässig ist oder vorher dort ansässig war und der sich in dem anderen Vertragstaat ausschliesslich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, werden in dem anderen Staat nicht besteuert, sofern ihm diese Zahlungen aus Quellen ausserhalb des anderen Staates zufliessen.

Artikel 23 Die in den vorstehenden Artikeln nicht ausdrücklich erwähnten Einkünfte einer in einem Vertragstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden.

Artikel 24 1. Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6, Absatz 2, Unterabsatz l kann in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt. Die sinngemässe Anwendung des Artikels 6, Absatz 2, Unterabsatz 2 bleibt vorbehalten.

2. Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte eines Unternehmens darstellt oder das zu einer der Ausübung eines freien Berufes dienenden festen Einrichtung gehört, kann in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich die Betriebstätte oder die feste Einrichtung befindet.

3. Seeschiffe und Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr und Schiffe, die der Binnenschiffahrt dienen, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

4. Beteiligungen an Unternehmen, die in der Form von einfachen Gesellschaften, von «sociétés de fait» oder von Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften errichtet sind, ferner die Beteiligungen an «associations en participa-

609

tion» oder «sociétés civiles» des französischen Rechts, sofern diese Vereinigungen der für Personengesellschaften geltenden Steuerordnung unterstehen, können in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem die in Rede stehenden Unternehmen eine Betriebstätte unterhalten.

5. Der Hausrat kann in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich die Wohnung befindet, deren Ausstattung der Hausrat dient.

6. Bewegliches Vermögen, an dem eine Nutzniessung bestellt ist, kann nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem der Nutzniesser ansässig ist.

7. Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden.

Artikel 25 Es besteht Einverständnis darüber, dass die Doppelbesteuerung auf folgende Weise beseitigt wird : A. In Frankreich: 1. Die nicht unter nachstehenden Absatz 3 fallenden Einkünfte sind von den in Artikel 2, Absatz 3, Buchstabe A dieses Abkommens erwähnten französischen Steuern befreit, sofern die Besteuerung dieser Einkünfte der Schweiz zugeteilt ist.

2. Ungeachtet des Absatzes l können die in jenem Absatz erwähnten französischen Steuern auf den in Frankreich nach diesem Abkommen steuerbaren Einkünften zum Steuersatz berechnet werden, der der Gesamtheit der Einkünfte entspricht, die nach französischem Recht steuerbar wären.

3. Für die in den Artikeln 11,12,13 und 19 erwähnten Einkünfte, die nach Massgabe der erwähnten Artikel der schweizerischen Steuer unterliegen, rechnet Frankreich den in Frankreich ansässigen Einkommensempfängern den Betrag der schweizerischen Steuer auf die Steuer an, in deren Bemessungsgrundlage diese Einkünfte eingeschlossen sind.

4. Die im vorstehenden Absatz 3 vorgesehene Anrechnung erfolgt getrennt für jede französische Steuer, in deren Berechnungsgrundlage die entsprechenden im vorstehenden Absatz erwähnten Einkünfte eingeschlossen sind ; sie ist auf den Betrag der französischen Steuer beschränkt, der auf diese gleichen Einkünfte entfällt.

B. In der Schweiz: 1. Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Frankreich besteuert werden, so nimmt die Schweiz diese Einkünfte (ausgenommen Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren) oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus ; sie kann aber bei der Festsetzung
der Steuer für das übrige Einkommen oder das übrige Vermögen dieser Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte oder das betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen wären.

Bundesblatt. US. Jahrg. Bd. II.

42

610

2. Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren, die nach den Artikeln 11 bis 13 in Frankreich besteuert werden können, so gewährt die Schweiz dieser Person auf Antrag eine Entlastung. Diese Entlastung besteht a. in der Anrechnung der nach den Artikeln 11 bis 13 in Frankreich erhobenen Steuer auf die von den in Rede stehenden Einkünften dieser Person geschuldete schweizerische Steuer, wobei der anzurechnende Betrag jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten schweizerischen Steuer nicht übersteigen darf, der auf die in Rede stehenden Einkünfte, die in Frankreich besteuert werden, entfällt, oder b. in einer pauschalen Ermässigung der schweizerischen Steuer, oder c. in einer teilweisen Befreiung der betreffenden Einkünfte von der schweizerischen Steuer, mindestens aber im Abzug der in Frankreich erhobenen Steuer vom Bruttobetrag der aus Frankreich bezogenen Einkünfte.

Die Entlastung besteht jedoch im Abzug der in Frankreich erhobenen Steuer vom Bruttobetrag der in Rede stehenden aus Frankreich bezogenen Einkünfte, wenn der in der Schweiz ansässige Empfänger gemäss Artikel 14 die in den Artikeln 11 bis 13 vorgesehene Begrenzung der französischen Steuer von den Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren nicht beanspruchen kann.

Die Schweiz wird gemäss den Vorschriften über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommens des Bundes zur Vermeidung der Dopppelbesteuerung die Art der Entlastung bestimmen und das Verfahren ordnen.

Artikel 26 1. Die Staatsangehörigen eines Vertragstaates dürfen in dem anderen Vertragstaat weder einer Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen die Staatsangehörigen des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können.

Insbesondere gemessen die Staatsangehörigen eines Vertragstaates, die in dem anderen Vertragstaat steuerpflichtig sind, die gleichen Befreiungen, Abzüge, Steuerfreibeträge und -ermässigungen auf Grund der Familienlasten, wie sie den Staatsangehörigen des anderen Vertragstaates unter gleichen Verhältnissen gewährt werden.

2. Der Ausdruck «Staatsangehörige »bedeutet für jeden Vertragstaat: a. alle natürlichen Personen, die die
Staatsangehörigkeit dieses Staates besitzen ; b. alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in diesem Staat geltenden Recht errichtet worden sind.

611

3. Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines Vertragstaates in dem anderen Vertragstaat hat, darf in dem anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen desi anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben.

Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragstaat, den in dem anderen Vertragstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -Vergünstigungen und -ermässigungen auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er den in seinem Gebiet ansässigen Personen gewährt.

Die Bestimmungen dieses Absatzes stehen der Anwendung des Artikels 10 nicht entgegen.

4. Die Unternehmen eines Vertragstaates, deren Kapital ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar, einer in dem anderen Vertragstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen in dem erstgenannten Vertragstaat weder einer Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.

5. In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck «Besteuerung» Steuern jeder Art und Bezeichnung.

Artikel 27 1. Ist eine in einem Vertragstaat ansässige Person der Auffassung, dass die Massnahmen eines Vertragstaates oder beider Vertragstaaten für sie zu einer Besteuerung geführt haben oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach innerstaatlichem Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall den zuständigen Behörden des Vertragstaates unterbreiten, in dem sie ansässig ist.

In der Regel soll der Fall innert Jahresfrist nach Ablauf des Kalenderjahres unterbreitet werden, in dem die in Rede stehende Person, durch Zustellung von Steuerrechnungen oder durch Eröffnung anderer amtlicher Verfügungen, Kenntnis von einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung erhalten hat.

2. Halten diese zuständigen Behörden die Einwendung für begründet und sind sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so werden sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit den zuständigen Behörden des anderen Vertragstaates so zu regem,
dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird.

3. Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten, die bei der Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen, die in dem Abkommen nicht behandelt sind, vermieden werden kann.

612

4. Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren. Erscheint ein mündlicher Meinungsaustausch für die Herbeiführung der Einigung zweckmässig, so kann ein solcher Meinungsaustausch in einer Kommission durchgeführt werden, die aus Vertretern der zuständigen Behörden der Vertragstaaten besteht.

Artikel 28 1. Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten können auf Verlangen diejenigen (gemäss den Steuergesetzgebungen der beiden Staaten im Rahmen der normalen Verwaltungspraxis erhältlichen) Auskünfte austauschen, die notwendig sind für eine richtige Durchführung dieses Abkommens. Jede auf diese Weise ausgetauschte Auskunft soll geheimgehalten und niemandem zugänglich gemacht werden, der sich nicht mit der Veranlagung oder dem Bezug der unter dieses Abkommen fallenden Steuern befasst. Auskünfte, die irgendein Handelsoder Bank-, gewerbliches oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren offenbaren würden, dürfen nicht ausgetauscht werden.

2. Die Bestimmungen dieses Artikels dürfen auf keinen Fall dahin ausgelegt werden, dass sie einem der Vertragstaaten die Verpflichtung auferlegen, Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von seinen eigenen Vorschriften oder von seiner Verwaltungspraxis abweichen oder die seiner Souveränität, seiner Sicherheit, seinen allgemeinen Interessen oder dem Ordre public widersprechen, oder Angaben zu vermitteln, die nicht auf Grund seiner eigenen und auf Grund der Gesetzgebung des ersuchenden Staates beschafft werden können.

Artikel 29 1. Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den diplomatischen und konsularischen Beamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Vereinbarungen zustehen.

2. Soweit Einkünfte oder Vermögen wegen der den diplomatischen und konsularischen Beamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer zwischenstaatlicher Verträge zustehenden steuerlichen Vorrechte im Empfangsstaat nicht besteuert werden, steht das Besteuerungsrecht dem Entsendestaat zu.

3. Bei Anwendung des Abkommens gelten die Angehörigen einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung, die ein Vertragstaat im anderen Vertragstaat oder in einem dritten Staat unterhält, als im Entsendestaat ansässig,
wenn sie die Staatsangehörigkeit des Entsendestaates besitzen und dort zu den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen wie in diesem Staat ansässige Personen herangezogen werden.

4. Das Abkommen gilt nicht für zwischenstaatliche Organisationen, ihre Organe oder Beamten sowie nicht für Angehörige diplomatischer oder konsularischer Vertretungen eines dritten Staates, die in einem Vertragstaat anwesend sind, aber in keinem der beiden Vertragstaaten für Zwecke der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen als dort ansässig behandelt werden.

613

Artikel 30 1. Dieses Abkommen kann entweder als Ganzes oder mit den erforderlichen Änderungen auf die überseeischen Territorien der Französischen Republik ausgedehnt werden, in denen Steuern erhoben werden, die im wesentlichen den Steuern ähnlich sind, für die das Abkommen gilt. Eine solche Ausdehnung wird von dem Zeitpunkt an und mit den Änderungen und Bedingungen, einschliesslich der Bedingungen für das Ausserkrafttreten, wirksam, die zwischen den Vertragstaaten durch auf diplomatischem Weg auszutauschende Noten oder auf andere, den Verfassungen dieser Staaten entsprechende Weise vereinbart werden.

2. Haben die beiden Staaten nichts anderes vereinbart, so tritt mit der Kündigung durch einen Staat nach Artikel 33 das Abkommen in der in dem genannten Artikel vorgesehenen Weise auch für Territorien ausser Kraft, auf die es nach diesem Artikel ausgedehnt worden ist.

Artikel 31 Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten regeln die Durchführung dieses Abkommens. Sie werden sich namentlich über das in den Artikeln 11 bis 14 vorgesehene Entlastungsverfahren einigen.

Artikel 32 1. Dieses Abkommen s oll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Bern ausgetauscht werden.

2. Es tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft, und seine Bestimmungen finden erstmals Anwendung : a. auf die im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuern von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren, die nach dem 3I.Dezember 1966 zahlbar werden; b. auf die anderen französischen Steuern, die für das Jahr 1967 veranlagt werden ; c. auf die anderen schweizerischen Steuern, die für das Jahr 1967 erhoben werden.

3. Das am 31. Dezember 1953 in Paris unterzeichnete Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen wird aufgehoben und tritt für die Steuern ausser Kraft, auf die dieses Abkommen gemäss Absatz 2 Anwendung findet. Die Bestimmungen des erwähnten Abkommens bleiben jedoch in Kraft für die Anwendung des am 31. Dezember 1953 in Paris unterzeichneten Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftssteuern, soweit darin auf diese Bestimmungen verwiesen wird.

Bundesblatt. 118. Jahrg. Bd.n.

43

614 Artikel 33 Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem der Vertragstaaten gekündigt worden ist. Jeder Vertragstaat kann das Abkommen auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen letztmals Anwendung: a. auf die im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuern von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren, die vor Ablauf des Jahres, auf dessen Ende die Kündigung ausgesprochen worden ist, zahlbar werden; b. auf die anderen französischen Steuern, die für das Jahr veranlagt werden, auf dessen Ende die Kündigung ausgesprochen worden ist; c. auf die anderen schweizerischen Steuern, die für das Jahr erhoben werden, auf dessen Ende die Kündigung ausgesprochen worden ist.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Staaten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

Ausgefertigt in doppelter Urschrift, in Paris, am 9. September tausendneunhundertsechsundsechzig.

Für den schweizerischen Bundesrat, (gez.) Claude Caillât

Für den Präsidenten der Französischen Republik, (gez.) Gilbert de Chambrun

615

Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Bei der Unterzeichnung des heute zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen haben sich die unterzeichneten Bevollmächtigten auf die folgenden, einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bildenden ergänzenden Bestimmungen geeinigt: I. Die Bestimmungen des Artikels 5, Absatz2, Buchstabe^, wonach eine Baustelle, deren Dauer 12 Monate überschreitet, als Betriebstätte anzusehen ist, gelten nur für Baustellen, die nach Inkrafttreten dieses Abkommens eröffnet werden.

Baustellen, die an diesem Datum schon in Betrieb stehen, begründen eine Betriebstätte nur, wenn die Dauer der Arbeiten den Zeitraum von drei Jahren übersteigt, der früher in § 6, Absatz l des Schlussprotokolls zu Artikel 4 des Abkommens vom 31.Dezember 1953 über die Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vorgesehen war.

II. Es besteht Einvernehmen darüber, dass die in einem Vertragstaat ansässigen Personen, die auf dem Gebiet des anderen Staates über eine oder mehrere Wohnstätten verfügen, in diesem anderen Staat keiner nach dem Mietwert dieser Wohnstätte oder Wohnstätten bemessenen Pauschalsteuer vom Einkommen unterworfen werden können.

Ausgefertigt in doppelter Urschrift, in Paris, am 9. September tausendneunhundertsechsundsechzig.

Für den schweizerischen Bundesrat, (gez.) Claude Caillât

Für den Präsidenten der Französischen Republik, (gez.) Gilbert de Chambrun

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Genehmigung des zwischen der Schweiz und Frankreich abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (Vom 18. Oktober...

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1966

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

43

Cahier Numero Geschäftsnummer

9565

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

27.10.1966

Date Data Seite

577-615

Page Pagina Ref. No

10 043 447

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.