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Aus den Verhandlungen des Bundesrates (Vom 10. Mai 1966)

Der Bundesrat hat folgenden vorläufigen Beschluss über die Zollbehandlung des in der Raffinerie in Collombey/Muraz verarbeiteten Erdöls und der dort anfallenden Destillations- und Raffinerieprodukte gefasst : 1. Der Raffinerie du Sud-Ouest SA, Collombey/Muraz, wird die nachträgliche Einfuhrverzollung der in der Raffinerie in Collombey/Muraz anfallenden Destillations- und Raffinerieprodukte nach Beschaffenheit dieser Produkte im Sinne der Anmerkung -i- 5 zum Kapitel 27 des Gebrauchs-Zolltarifs vom 19. Juni 1959 bewilligt.

2. Produkte, die bei direkter Einfuhr aus dem Ausland auf Grund eines besonderen Zollbefreiungsgrundes zollfrei wären oder mit Rücksicht auf ihre Verwendung einem begünstigten Zollansatz unterlägen, werden auch im Falle einer Lieferung aus der Raffinerie zollfrei bzw. zum zollbegünstigten Zollansatz zugelassen.

3. Produkte, die bei direkter Einfuhr zur Privatlagerung abgefertigt werden könnten, können auch im Fall ihrer Lieferung aus der Raffinerie zur Privatlagerung abgefertigt werden.

4. Für Produkte, die unmittelbar von der Raffinerie aus ins Ausland übergeführt werden, wird bis auf weiteres die Transitabfertigung gewährt.

5. Bis zum Erlass der in der Anmerkung + 5 zum Kapitel 27 des GebrauchsZolltarifs vorgesehenen Verordnung bestimmt die Oberzolldirektion alles Nähere; gegen ihre diesbezüglichen Anordnungen ist die Beschwerde auf dem ordentlichen Instanzenweg an den Bundesrat zulässig (Art. 23, Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesverwaltung). Die Oberzolldirektion ist auch ermächtigt, die Raffinerie du Sud-Ouest SA zur Ersetzung sämtlicher durch die Anwesenheit von Zollbeamten in der Raffinerie entstehenden Kosten, einschliesslich der Besoldung, sowie zur unentgeltlichen Zurverfügungstellung der von der Zollverwaltung in der Raffinerie benötigten Räumlichkeiten und Anlagen zu verpflichten.

6. Die Vorschriften betreffend die Warenumsatzsteuer auf Umsätzen von Waren im Inland werden von den obigen Bestimmungen nicht berührt.

(Vom 2. Juni 1966) Folgenden Kantonen wurden Bundesbeiträge bewilligt : 1. St.Gallen: an die Kosten der Erstellung eines Waldweges «Böden-Rütigaden,» in der Gemeinde Pfäfers.

912 2. Thurgau: an die Kosten der Korrektion des Brunnenwassers (Dorfbach), in der Gemeinde Müllheim.

(Vom 3. Juni 1966) Dem Kanton St. Gallen wurde an die Kosten der Aufforstung «Hintere Gufere», in der Gemeinde Flums, ein Bundesbeitrag bewilligt.

(Vom 6. Juni 1966) Herr Fürsprecher Olivier Gautschi, von Chezard-St-Martin und Gontenschwil, bisher Adjunkt II, wurde zum Adjunkten I der Bundesanwaltschaft befördert.

(Vom 8. Juni 1966) Der Bundesrat hat von der Eröffnung eines italienischen Vizekonsulates in Baden Kenntnis genommen und Herrn Vizekonsul Calogero Velia als Leiter dieses Postens anerkannt.

(Vom 10. Juni 1966) Der Bundesrat hat vom Rücktritt von Herrn Manfred Fink, Fürsprecher, Bern, als Mitglied der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung unter Verdankung der geleisteten Dienste Kenntnis genommen. Für den Rest der laufenden Amtsdauer wird als neues Mitglied gewählt : Herr Fürsprecher Jean-Pierre Sonny, Vizedirektor des Schweizerischen Gewerbeverbandes, Bern.

Dem Kanton Freiburg wurde an die Kosten der Erstellung einer Abwasserreinigungsanlage in der Gemeinde Estavayer-le-Lac ein Bundesbeitrag bewilligt.

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Bekanntmachungen von Departementen und anderen

Verwaltungsstellen des Bundes Änderungen im diplomatischen Korps vom 28. Mai bis S.Juni 1966

Aufnahme der dienstlichen Tätigkeit Guatemala Herr Mario Marroquin Najera, Erster Sekretär.

Iran Herr Parviz Zoleyn, Erster Sekretär.

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Aus den Verhandlungen des Bundesrates

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1966

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24

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16.06.1966

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911-912

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