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9492 6. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Änderungen des Gebrauchs-Zolltarifs 1959 (Vom 3l.Mai 1966)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren !

Wir beehren uns, Ihnen im Sinne von Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über den Schweizerischen Zolltarif (Zolltarifgesetz, AS 1959, 1343) nachstehend über die seit dem S.Bericht vom 7.Mai 1965 (BB1. 1965, I, 1164) durch den Bundesrat erlassenen Massnahmen wie folgt zu berichten: 1. Seit dem Inkrafttreten des neuen Zolltarifs am I.Januar 1960 hat der Bundesrat mit seinen Beschlüssen vom I.März 1960 (AS 1960, 265), 27.Mai 1960 (AS 1960,501), 28. April 1961 (AS 1961,331), 17.Dezember 1962 (AS 7962, 1628) und IS.Dezember 1964 (AS 1964, 1347) von der ihm nach Artikel 4, Absatz 3 des Zolltarifgesetzes gegebenen Kompetenz Gebrauch gemacht, Zollansätze angemessen herabzusetzen, sofern die wirtschaftlichen Interessen der schweizerischen Volkswirtschaft es erfordern. Damit wurden Mängel, die bei der Anwendung des neuen Tarifs immer noch zutage treten, behoben und berechtigten Zollherabsetzungsbegehren aus den verschiedensten Zweigen der Wirtschaft Rechnung getragen, soweit nicht durch unsere Verhandlungsposition in der Kennedy-Runde Zurückhaltung geboten war.

Inzwischen hat der Bundesrat wiederum eine Anzahl Beschlüsse gefasst, die derartige Zollermässigungen zum Gegenstand haben. Alle diese Tarifänderungen sind gemäss Artikel 4, Absatz 3 des Zolltarifgesetzes vorgängig der Zollexpertenkommission unterbreitet und von dieser gutgeheissen worden. Es handelt sich um die folgenden Beschlüsse und Einzelfälle : a) Bundesratsbeschluss vom 25. Juni 1965 über die Änderung des Gebrauchs-Zolltarifs, Artikel l (AS 1965, 470).

Begründung zu den einzelnen Zollermässigungen : Nr. 3201.01, pflanzliche Gerbstoffauszüge Zum Schütze des einzigen einheimischen Produzenten von Kastanienholzextrakt wurde im neuen Zolltarif für diesen Gerbstoff die Tarifnummer 3201.10 1965 - 339

1013 mit dem Ansatz von 9 Franken je 100 kg geschaffen. Nachdem dieser Betrieb die Fabrikation von Kastanienholzextrakt wegen des schwindenden Bedarfs, der auf einen Wandel im Gerbverfahren zurückzuführen ist, gänzlich eingestellt hat, wurde von den inländischen Gerbereien die Ermässigung des Zolles von 9 Franken auf 30 Rappen je 100 kg, d.h. die Gleichstellung mit demjenigen für die ändern pflanzlichen Gerbstoffe der Nummer 3201.20 verlangt. Da die Schweiz nunmehr auch für Kastanienholzextrakt, das der inländischen Gerberei als Hilfsstoff dient, auf die Einfuhr angewiesen ist, drängte sich eine Zollermässigung auf. Sie wurde durch Zusammenlegung der beiden Positionen 3201.10 und 20 in Nummer 3201.01 mit dem Ansatz von 30 Rappen je 100 kg erreicht.

Kapitel 41 : Anmerkung + 5, an- und vorgegerbte Leder Nach dieser Anmerkung unterliegen an- und vorgegerbte Leder den gleichen Zollansätzen wie fertig zugerichtetes Leder, d.h. je nach der Lederart Ansätzen von 30 bis 400 Franken je 100 kg. Die inländische Gerberei stellte das Begehren, vorgegerbte Häute, Felle und Spalte, soweit sie einen Feuchtigkeitsgehalt von über 50 Prozent Wasser aufweisen, seien zu den gleichen Ansätzen wie Häute und Felle der Tarifnummern 4101.10 und 20, d.h. zu 20 und 50 Rappen je 100 kg zur Einfuhr zuzulassen. Eine Bedarfswandlung im Sektor der Schuh- und Lederwarenfabrikanten führte zu einer Umstellung in den Rohfell-Exportländern. Dazu kam, dass einzelne Entwicklungsländer, welche für die Ausfuhr von Rohhäuten von Bedeutung sind, im Rahmen des Industrialisierungsprozesses bestrebt sind, die Weiterverarbeitung auf einzelnen Stufen im eigenen Lande zu fördern.

Diese Entwicklung, welche eine bei der Ausarbeitung des neuen Tarifs nicht vorauszusehende vermehrte Einfuhr von vorgegerbten nassen Ledern zur Folge hatte, sprach für eine Änderung der bisher geltenden Verzollungsvorschriften. Obgleich für derartige vorgegerbte Häute, Felle und Spalte die Arbeit in der Wasserwerkstatt sowie einige erste Vorbereitungsstufen der Gerbung wegfallen werden -- was übrigens als Konjunkturdämpfungsbeitrag gewertet werden kann, weil für diese Arbeiten in der Gerberei vielfach nur noch Gastarbeiter eingesetzt werden konnten --, handelt es sich hier immer noch um eine Rohware, die einer wesentlichen gerberischen Nacharbeit bedarf.

Mit der durch
den Bundesrat beschlossenen Ergänzung der Anmerkung + 5 zu Kapitel 41, wonach nasse an- und vorgegerbte Leder der Nummern 4102 bis 4105 mit einem Gewichtsanteil an Wasser von über 50 Prozent dem Zollansatz gemäss Nummer 4101.20 unterliegen, wurde die Verzollung dieser Rohware zum Ansatz von 50 Rappen ermöglicht.

b) Bundesratsbeschluss vom l I.Dezember 1965 über die Änderung des Gebrauchs-zolltarifs (AS 1965, 1204).

1014 Begründung zu den einzelnen Zollermässigungen: Nr. 8706.24/26, Gelenkwellen Gelenkwellen für Automobile fielen unter die Tarifnummer 8706.34 (- andere) mit dem Ansatz von 150 Franken je 100 kg. Ein Schutzzoll von 17 bis 22 Prozent ad valorem war vertretbar, solange die inländische Lastwagenindustrie die Gelenkwellen selber herstellte. Im Zuge der Rationalisierung durch Normierung und unter dem Druck des Personalmangels hat die inländische Lastwagenindustrie diese Fabrikation eingestellt. Da im Inland eine serienmässige Fabrikation solcher Wellen nicht mehr besteht, ist die Schweiz auf den Import angewiesen. Nachdem die schweizerische Lastwagenindustrie durch die Sistierung der Einfuhrkontingentierung für schwere Lastwagen und Cars den quantitativen Schutz verloren hatte, drängte sich die Gewährung einer Zollerleichterung bei der Beschaffung ihres Ausgangsmaterials auf.

Durch die Schaffung der neuen Positionen 8706.24 und 26 für Gelenkwellen mit den nach Stückgewicht abgestuften Ansätzen von 55 und 60 Franken, was eine tarifarische Gleichstellung mit den Gelenkwellen für den allgemeinen Maschinenbau bedeutet, wurde die angemessene Zollermässigung herbeigeführt.

Nr. 9028.24, Prüfstände für Fahrzeugbremsen Bremsenprüfstände mit elektrischer Messvorrichtung für Personen- und Lastwagen waren nach der Tarifnummer 9028.40 (- andere) zum Ansatz von 120 Franken je 100 kg verzollbar. Da bei diesen Geräten die schweren Stahlund Gussteile die eigentlichen elektrischen Messapparate stark überwiegen, ergaben sich bei der Einfuhr solcher Prüfstände Belastungen von 20-30 Prozent, während die durchschnittliche Belastung für die Waren der in Betracht fallenden Position nur rund 2 Prozent beträgt. Derartige Prüfstände für Fahrzeugbremsen werden im Autogewerbe und von den kantonalen Motorfahrzeugkontrollämtern verwendet. Durch eine entsprechende Ergänzung des Textes der aus analogen Erwägungen für Auswuchtmaschinen mit Bundesratsbeschluss vom 18.Dezember 1964 neu geschaffenen Position 9028.24 mit demAnsatz von 30 Franken je 100 kg (s. 5. Bericht vom 7. Mai 1965, BB1.1965,1, 1176) wurde eine angemessene Herabsetzung erreicht.

c) Bundesratsbeschluss vom 18. März 1966 über die Änderung des Gebrauchs-ZoUtarifs (AS 1966, 513).

Begründung der Zollermässigung: Nrn. 5104.10/12, 40/52 und 70/82, Gewebe aus endlosen
synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen Diesen autonomen Tarifänderungen liegt insofern ein spezieller Tatbestand zugrunde, als sie nicht durch Begehren der Wirtschaft veranlasst, sondern infolge Wegfalls befristeter Zollbindungen im Interesse der davon berührten Wirtschaftszweige ex officio vorgenommen worden sind.

In den GATT-Zollverhandlungen 1961/62 (Dillon-Runde) sind auch die Ansätze einer Anzahl Zollpositionen für Gewebe aus endlosen synthetischen

1015 oder künstlichen Spinnstoffen der Tarifgruppe 5104 vertraglich herabgesetzt worden, jedoch mit einer Befristung bis 2. März 1966. Nach diesem Datum hätte somit automatisch wieder die frühere Tarif läge hergestellt werden müssen, was zum Teil mit erheblichen Zollerhöhungen verbunden gewesen wäre. Die Beibehaltung der bis zum 2. März 1966 geltenden Ansätze war insbesondere auch deshalb gegeben, weil sich die EWG bereit erklärt hatte, auch den von ihr der Schweiz gegenüber konzedierten Zoll von 14 Prozent für Seidengewebe, der ebenfalls bis 2. März 1966 befristet worden war, weiterhin anzuwenden, sofern die Schweiz auch die ihrerseits befristeten vertraglichen Zölle bis auf weiteres beibehalte. Es war nicht möglich, rechtzeitig hierüber mit' der EWG eine zollvertragliche Vereinbarung zu treffen. Um dennoch diese den Interessen der schweizerischen Wirtschaft konforme zolltarifarische Situation aufrechterhalten zu können, war es notwendig, die sich daraus ergebenden Zollherabsetzungen autonom, d.h. gestützt auf Artikel 4, Absatz 3 des Zolltarifgesetzes zu verfügen.

d) Bundesratsbeschluss vom 25. März 1966, über die Änderung des Gebrauchs-Zolltarifs (AS 1966, 527).

Begründung zu den einzelnen Zollermässigungen: Nr. 3209.14, Bitumen-Lacke und Bitumen-Anstrichfarben Bitumen-, Asphalt-, Teerpechlacke usw. in Form von Lösungen in flüchtigen, organischen Lösungsmitteln fielen wie andere Lacke unter die Nummer 3209.10 mit dem Ansatz von 55 Franken je 100 kg. Damit ergab sich für BitumenLacke und Bitumen-Anstrichfarben, welche hauptsächlich im Bausektor als Fundamentanstrich, als Korrosionsschutzmittel für Rohmaterialien, Halbfabrikate usw. verwendet werden, eine zu hohe Belastung. Durch die Schaffung der neuen Position 3209.14 und der Festsetzung eines Ansatzes von 30 Franken erfolgte die den Verhältnissen angemessene Korrektur.

Nr. 7321.14, Konstruktionsbleche Seit einiger Zeit werden Bleche und Bänder aus Eisen eingeführt, welche dank ihrer besonderen Konstruktionsart hauptsächlich im Bausektor für Bedachungen, als sog. verlorene Schalungen usw. verwendet werden. Von Fachkreisen wurde der wirksame Beitrag zur Rationalisierung und Verbilligung des Bauens bei Verwendung dieser Bleche hervorgehoben. Da diese Bleche wie Konstruktionen aus Eisen der Tarifnummer 7321.20 mit dem Ansatz von 20 Franken verzollt
werden mussten, ergab sich eine Zollbelastung, die im Hinblick auf die zunehmende Bedeutung dieser Konstruktionsbleche im Bausektor nicht vertretbar war. Es wurde deshalb die neue Position 7321.14 geschaffen und der bisher geltende Ansatz von 20 Franken auf die Hälfte herabgesetzt.

Nr. 7604.06, Folien aus Aluminium, mit bituminösen Stoffen überzogen Zur Herstellung, von wasserdichten Dachbelägen, Isolierungen und dergleichen werden neuerdings auch Dachpappen und Isolier- und Abdichtungs-

1016 bahnen aus einer bituminösen Masse mit einem Träger aus Aluminiumfolien verwendet. Nach den geltenden Verzollungsvorschriften mussten solche Beläge usw. den Tarifnummern 7604.10/31 zugeteilt werden. Der Ansatz dieser Positionen beträgt 200 Franken je 100 kg; es ergaben sich damit für dieses Baumaterial zu hohe Belastungen. Durch die Schaffung der neuen Tarifnummer 7604.06 mit einem Ansatz von 15 Franken wurde die erforderliche Korrektur vorgenommen.

Nrn. 2007.06, 08 und 10, Kernobstsaft, Traubensaft Roter Traubensaft wird auch von den Herstellern von alkoholfreien Traubensäften eingeführt. Aus diesen Kreisen wurde das Begehren um eine massive Herabsetzung des Zolles von 30 Franken je 100 kg für diesen Traubensaft verlangt, wobei geltend gemacht wurde, dass dadurch dieses Volksgetränk verbilligt werden könnte. Die im Agrarsektor schwierige und noch sehr unübersichtliche Verhandlungslage in der Kennedy-Runde gebietet besondere Zurückhaltung bei autonomen Zollsenkungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse.

Obschon die Zollbelastung für Traubensaft (Tarifnummer 2007.08) hoch ist und zudem eine mengenmässige Einfuhrbeschränkung besteht, konnte nur eine Halbierung des Zolles von 30 Franken für roten Traubensaft, der zur Herstellung von alkoholfreiem Traubensaft dient, gewährt werden. Immerhin wurde die Gelegenheit benützt, auch den Zoll für die übrigen Traubensäfte von 30 auf 26 Franken herabzusetzen, womit die Gleichstellung mit den Ansätzen für Weine mit einem Alkoholgehalt bis 13° der Tarifnummern 2205.10/12 herbeigeführt werden konnte. Dagegen wurde der Zoll von 30 Franken für Kernobstsaft (Nr. 2007.06) beibehalten.

Nr. 2815.10, Schwefelkohlenstoff Der Zollansatz für Schwefelkohlenstoff betrug Franken 1.50 je 100 kg, was eine Belastung von rund 4 Prozent bewirkte. Da die Herstellung von Schwefelkohlenstoff aufgegeben worden war und die Schweiz ausschliesslich auf die Einfuhr dieses besonders für die Kunstseidenfabrikation wichtigen Rohstoffes angewiesen ist, wurde der Ansatz dieser Position auf 50 Rappen herabgesetzt.

Nrn. 3901.18 und 3902.14, Abfälle und Bruch aus Kunststoffen Abfälle von Polyvinylchlorid (PVC) fielen unter die Tarifnummer 3902.10 mit dem Ansatz von 13 Franken je 100 kg und unterlagen damit dem gleichen Zoll wie Granulate von PVC. Der Ansatz von 13 Franken ergab für das
Abfallprodukt Zollbelastungen von 22-25 % und für das Granulat von 6-8 Prozent.

Von einem jungen Unternehmen in einer Berggegend wird neuestens nach einem besonderen Verfahren aus PVC-Abfällen regeneriertes Granulat hergestellt. Da dieses Unternehmen auf den Import dieser Abfälle angewiesen ist, wurde eine Herabsetzung des Zolles von 13 Franken beantragt, mit dem Hinweis, es sei tarifarisch und wirtschaftlich widersinnig, den Rohstoff höher zu belasten als das daraus hergestellte Granulat. Durch die Ergänzung des Tariftextes der bestehenden Unterposition 3902.14, wofür der Zollansatz 3 Franken

1017 beträgt, mit den Worten «Abfälle und Bruch» wurde dem Begehren entsprochen und gleichzeitig in der Kunststoffgruppe 3901, bei der sich in der Praxis eine ähnliche Situation ergeben könnte, eine analoge Korrektur vorgenommen.

Nr. 4603.10, Körbe aus Holzspan zum Transport von Früchten Körbe aus Holzspan der Nummer 4409, wie sie hauptsächlich zum Transport von Früchten verwendet werden, mussten zu den Ansätzen von 50 und 75 Franken der Nummern 4603.20 und 22 verzollt werden. Als letztes Jahr die einzige Herstellerin solcher Körbe in der Schweiz infolge besonderer Umstände in Lieferschwierigkeiten geriet und grosse Einfuhren notwendig wurden, zeigte es sich, dass dieses Verpackungsmaterial ungewollt hohen Belastungen unterliegt. Durch eine entsprechende Ergänzung des Textes der Tarifnummer 4603.10 wurde der Zoll für diese Früchtespankörbe von 50 bzw. 75 Franken auf 22 Franken herabgesetzt und damit den im Spiele stehenden Interessen angemessen Rechnung getragen.

Nr.4801.30, Filzpapiere Filzpapiere der Tarifnummer 4801.30 unterlagen einem Zollansatz von 15 Franken, der eine Zollbelastung von rund 30 Prozent bewirkte. Diese Papiere dienen hauptsächlich als Ausgangsstoff in der Dachpappenfabrikation. Für Dachpappe als Endprodukt beträgt die ad-valorem-Belastung dagegen nur rund 20 Prozent. Eine Korrektur war ursprünglich aus handelspolitischen Gründen zurückgestellt worden. Nachdem inzwischen der einzige Hersteller von Filzpapieren in der Schweiz die Fabrikation solcher Papiere eingestellt hat, drängte sich eine Senkung dieses Zolles auf; der Ansatz wurde von 15 auf 8 Franken herabgesetzt.

Nr.6402.20, Kinderschuhe Für Kinderschuhe galt bis anhin als Unterscheidungsmerkmal eine Sohlenlänge von 23,5 cm; sie fallen unter Tarifnummer 6402.20 mit dem verhältnismässig niedrigen Ansatz von 300 Franken je 100 kg. In Anpassung an die sowohl beim Schuhhandel als auch in der Schuhindustrie geltenden Praxis wurde nun auch im Zolltarif als massgebliches Kriterium für Kinderschuhe inskünftig anstelle der Sohlenlänge die Grössennummer 35 festgesetzt. Damit konnte zugleich in Berücksichtigung des schnelleren Wachstums der heutigen Jugend der Geltungsbereich der Tarifnummer für Kinderschuhe erweitert werden.

2. Nach Artikel 7 des Zolltarifgesetzes vom 19. Juni 1959 ist der Bundesrat ermächtigt, unter ausserordentlichen
Umständen, namentlich bei verheerenden Elementarereignissen und bei Verknappung oder Teuerung von Lebensrnitteln und unentbehrlichen Waren, vorübergehend Zollerleichterungen und ausnahmsweise Zollbefreiung eintreten zu lassen. Schpn verschiedene Male hat er von dieser Bestimmung Gebrauch gemacht, um auch mit Zollerleichterungen nach Möglichkeit dem Konjunkturauftrieb entgegenzuwirken. Diese Massnahmen sollten vor allem zur Bekämpfung der Teuerung, zur Entlastung Bundesblatt. 118.Jahrg. Bd.I.

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1018 des Arbeitsmarktes sowie auch zur Rationalisierung und Verbilligung im Bausektor beitragen. Zum ersten derartigen Versuch haben wir im 3. Bericht vom 27.November 1962 (BEI. 1962, Seiten 1544/45) grundsätzlich Stellung genommen. Im 4. und 5. Bericht wurde über weitere konjunkturpolitische Zollmassnahmen, die in dieser Richtung gehen, rapportiert. Die nachstehend aufgeführten Beschlüsse hegen ebenfalls auf dieser Ebene.

a) Bundesratsbeschluss vom 25. Juni 1965 über die Änderung des Gebrauchs-Zolltarifs, Artikel 2 (AS 1965, 470).

Der Forderung, durch eine gezielte Verlegung gewisser einfacher Arbeitsprozesse ins Ausland einen Beitrag zur Entlastung des inländischen Arbeitsmarktes zu leisten, wurde bis jetzt durch die zwei Beschlüsse betreffend die vorübergehende Zollbefreiung für im Ausland aus Leder schweizerischen Ursprungs hergestellte Schuhschäfte und die vorübergehende Zollermässigung für im Ausland aus Zuschnitten schweizerischen Ursprungs hergestellte Bekleidungswaren aus Leder und Spinnstoffen nachgekommen. Schwierigkeiten in der Beschaffung von Arbeitskräften veranlassten die inländische Hanf- und Juteindustrie, eine befristete Herabsetzung des Zolles für schwere Streckbänder aus Flachs und Hanf von 25 Franken auf 20 Rappen zu verlangen. Es zeigte sich, dass durch die Beschränkung der Zollherabsetzung auf Streckbänder aus Flachs (Leinen) oder Hanf (cannabis sativa) im Gewichte von über 12 g je m die gröberen Vorbereitungsarbeiten zum Spinnen ohne Nachteil im Ausland vorgenommen werden können, während der feine Teil dieser Arbeitsstufe in der Spinnerei, das sog. Feinverstrecken, das für die Qualität der Garne von Bedeutung ist, weiterhin in der Schweiz erfolgen wird. Im Einvernehmen mit den interessierten Wirtschaftskreisen und in Beachtung von Artikel 7 des Zolltarifgesetzes wurde die gewährte Zollherabsetzung bis zum 30. Juni 1968 befristet.

b) Bundesratsbeschluss vom 19. November 1965 betreffend die vorübergehende Zollermässigung für im Ausland aus Zuschnitten schweizerischen Ursprungs hergestellte Bekleidungswaren aus Leder und Spinnstoffen (AS 1965, 1011).

Im S.Bericht vom 7.Mai 1965 (BB1.1965, I, Seite 1165) wurde die mit Bundesratsbeschluss vom 15. November 1963 erstmals auch der Textilindustrie gewährte Zollerleichterung bei der Verlegung gewisser einfacher Arbeitsprozesse
ins Ausland einlässlich begründet. Dieser Beschluss hatte sich bewährt; seit dessen Inkrafttreten am I.Dezember 1963 hat dieser Umarbeitungsverkehr einen nicht unbedeutenden Umfang angenommen. Da er bis zum 3I.Dezember 1965 befristet war, drängte sich eine Verlängerung auf. Mit dem Beschluss vom 19.November 1965 konnte gleichzeitig den Begehren der interessierten Wirtschaftskreise um eine gewisse materielle Erweiterung der bisherigen Regelung Rechnung getragen werden. So wurden die Krawatten resp. Krawattenzuschnitte in den zollermässigten Verkehr einbezogen und die bisher vorgesehene Leistungsquote von 25 Prozent auf 35 Prozent erhöht. Ferner wurde die Gültigkeitsdauer des neuen Beschlusses auf 3 anstatt wie bisher 2 Jahre festgesetzt. -

1019 e) Bundesratsbeschluss vom 28. Dezember 1965 über die zollfreie Einfuhr von vorfabrizierten Bauteilen (AS 1965, 1302).

In seiner Botschaft vom 21. September 1964 über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues (BB1. 1964, II, Seiten 642/43) sicherte der Bundesrat u.a. auch eine ernsthafte Prüfung der Erleichterung der Einfuhr von Fertighäusern durch Gewährung der zollfreien Einfuhr zu. In der Folge sind die von der Verwaltung ausgearbeiteten Vorschläge für solche Zollherabsetzungen bei den begrüssten Wirtschaftskreisen grösstenteils auf heftigen Widerstand gestossen. Den vielfältigen und zum Teil auch gewichtigen Gründen, welche gegen solche Zollsenkungen vorgebracht wurden, konnte sich der Bundesrat nicht verschliessen. So erschien es sehr ungewiss, ob auch eine sehr massive Zollabbauaktion spürbar den Wohnungsbau zu fördern vermöchte und zu einer Verbilligung im Bausektor sowie einer Entlastung des Arbeitsmarktes beitragen würde. Die mit dem Beschluss vom 28. Dezember 1965 verfügten Zollerleichterungen halten sich aus diesen Gründen in einem beschränkten Rahmen. Er umfasst in 51 Tarifnummern vorfabrizierte Bauteile aus verschiedenem Material, wie Konstruktionen aus Holz, Eisen und Aluminium, aber auch Baumaterialien wie Wand- und Bodenplatten, Backsteine, Ziegel, sanitäre Installationsgegenstände usw. Insbesondere schliesst er auch alle für Fertighäuser wesentlichen Bestandteile ein. Sodann gilt die Massnahme nur für Einfuhren aus den EFTA-Staaten. Die Gewährung der Zollfreiheit bedeutet somit, nachdem für diese Waren nach dem im Stockholmer Übereinkommen für industrielle Waren vorgesehenen Zollabbauplan ohnehin im Jahre 1966 nur noch ein Zoll von 20 Prozent der geltenden normalen Ansätze zur Anwendung gelangt, lediglich eine Vorverschiebung um ein Jahr der auf 3I.Dezember 1966 eintretenden Zollfreiheit. Immerhin wird die Massnahme einen Zollausfall von rund l Million Franken bewirken. Da mit dem Inkrafttreten der im Rahmen des Übereinkommens für industrielle Erzeugnisse am 3I.Dezember 1966 wirksam werdenden Zollfreiheit dieser Beschluss ohnehin gegenstandslos wird, ist er bis 30. Dezember 1966 befristet.

d) Bundesratsbeschluss vom l I.März 1966 betreffend die vorübergehende Zollermässigung für Gemüse (AS 1966, 503J.

Auf Grund von regelmässigen Erhebungen, welche die Eidgenössische
Preiskontrollstelle auf den verschiedenen Detailmärkten der Schweiz über die Landesdurchschnitte der Konsumentenpreise durchführt, wurde im Februar dieses Jahres festgestellt, dass die Preise für sozusagen alle frischen Gemüse durchwegs bedeutend höher lagen als in der gleichen Periode der letzten 3 Jahre. Dieser Preisanstieg von rund 10 bis 20 Prozent gegenüber dem Vorjahr war vor allem eine Folge der im allgemeinen gering ausgefallenen letztjährigen inländischen Ernte und der daraus entstandenen Knappheit. Vorerst wurde im Rahmen des Möglichen versucht, durch eine liberale Handhabung der bestehenden mengenmässigen Einfuhrbeschränkungen diesen teuerungsfördernden Auswirkungen zu begegnen. Einer Erleichterung der angespannten Markt- und Preisverhältnisse waren indessen schon deshalb enge Grenzen gesetzt, weil auch

1020 im Ausland die Ernten wegen der schlechten Wachstumsbedingungen im Sommer und Herbst 1965 kleiner ausgefallen waren. Demzufolge lagen auch die Preise für die ausländischen Gemüse in dieser Kampagne über der normalen Höhe und überstiegen teilweise sogar das inländische Niveau. Diese anormale Preisentwicklung im Gemüsesektor hatte sich auch im Landesindex der Konsumentenpreise fühlbar ausgewirkt.

Auf Grund dieser Sachlage erachtete der Bundesrat alle Voraussetzungen erfüllt, um für die frischen Gemüse der Tarifgruppe 0701 den Zoll vorübergehend auf einen minimalen Einheitsansatz von l Franken herabzusetzen. Es ist zu bemerken, dass durch diese mit Beschluss vom l I.März 1966 verfügte Zollmassnahme der bestehende Einfuhrschutz insofern nicht verlorenging, als die mengenmässige Regulierung des Importes, Wie sie sich im sog. Dreiphasensystem bewährt hat, weiterhin spielte.

Die geltenden Gebrauchszölle für Gemüse bewegen sich zwischen 3 und 10 Franken je 100 kg, so dass die Herabsetzung auf l Franken je 100 kg eine Zollentlastung von 2-9 Rappen je Kilo brachte. Es durfte angenommen werden, dass sich die Zollmassnahme in erster Linie in einer Herabsetzung der Preise für Importgemüse auswirken würde, und zwar in einer Periode, in der die Schweiz mangels Inlandprodukten weitgehend auf Einfuhren angewiesen ist.

Der Beschluss trat am 15. März 1966 in Kraft mit Gültigkeit bis zum 31. Mai 1966. Auf der Basis der Importe des letzten Jahres in der gleichen Periode wurde mit einem Zollausfall von rund 3 Millionen Franken gerechnet.

Die Massnahme ist vom Handel und von den Konsumenten sehr begrüsst worden. Die laufenden Überwachungen der Auswirkungen dieser Zollherabsetzungen haben ergeben, dass vor allem die grossen Verteilerorganisationen und Grossisten es als ihre Pflicht erachteten, die eingetretene Verbilligung der Einstandspreise an die Verbraucher weiterzugeben. Es darf deshalb angenommen werden, dass die angeordnete vorübergehende Zollermässigung im allgemeinen dem Konsumenten zugute kam.

3. Bundesratsbeschluss vom 13. April 1966 über die zollfreie Ausfuhr von Hadern (AS 1966, 575).

Im Teil C (Ausfuhrzolltarif) des Schweizerischen Gebrauchs-Zolltarifs war für gemischte Hadern (Lumpen) der Nummer 13 ein Ausfuhrzoll von 5 Franken festgesetzt. Von den gleichen Kreisen, die seinerzeit zur Sicherstellung
der Landesversorgung mit diesem Altmaterial wie auch zum Schütze der inländischen Hadernsortierwerke die Einführung dieses Ausfuhrzolles verlangt hatten, ist mit dem Hinweis auf eine vollständig veränderte Marktlage auf dem Lumpensektor das Begehren um Aufhebung dieses Zolles gestellt worden. Die Abklärung der Frage durch die interessierten Wirtschaftskreise wie auch die beteiligten Amtsstellen (Delegierter für wirtschaftliche Kriegsvorsorge), inwiefern eine veränderte Marktlage vorliege und sich deshalb ein Ausfuhrzoll für gemischte Lumpen nicht mehr als notwendig erweise, ergab, dass das Sortiergeschäft im Verlaufe der letzten Jahre immer mehr zurückgegangen ist, weil sortierte Lumpen,

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welche insbesondere von den Reissereien und den Tuch- und Deckenfabriken als Rohstoff verwendet werden, durch andere Materialien verdrängt worden sind. Eine ausreichende Belieferung der schweizerischen Verbraucher dieses Materials sei gesichert, indem der Anfall von schweizerischen Hauslumpen bei weitem das für die Befriedigung der Inlandsbedürfnisse nötige Ausmass übersteige. Von allen begrüssten Kreisen wurde die Aufhebung des Zolles empfohlen. Gestützt auf Artikel 6 des Zolltarifgesetzes, wonach der Bundesrat gehalten ist, Zollansätze des Ausfuhrtarifs zu ermässigen oder aufzuheben, soweit sie für die Gewährleistung der Inlandsversorgung nicht mehr nötig sind, wurde auf Grund des dargelegten Tatbestandes mit dem Beschluss vom 13. April 1966 der Ausfuhrzoll von 5 Franken für gemischte Hadern der Nummer 13 aufgehoben.

Gestützt auf die vorliegende Berichterstattung stellen wir den Antrag, Sie möchten von den getroffenen Massnahmen in zustimmendem Sinne Kenntnis nehmen und beschliessen, dass sie weiter in Kraft bleiben sollen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 3I.Mai 1966.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident : Schaffner

Der Bundeskanzler : Ch. Oser 9017

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