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Bekanntmachungen von Departementen und anderen

Verwaltungsstellen des Bundes Kreisschreiben des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements an die kantonalen Aufsichtsbehörden im Zivilstandswesen (Vom ö.Januar 1966) Sehr geehrte Herren, Am l O.September 1964 haben in Paris die meisten Staaten, die heute der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen (CIEC) angehören, nämlich die Bundesrepublik Deutschland, Belgien, Frankreich, Griechenland, Luxemburg, die Niederlande, die Schweiz und die Türkei, eine Regelung über die Berichtigung von Eintragungen in Zivilstandsregistern vereinbart. Einzig die der CIEC ebenfalls angehörenden Staaten Österreich1 und Italien haben das Übereinkommen nicht unterzeichnet.

Durch diesen Staatsvertrag sind die Unterzeichner nach der Ratifikation verpflichtet, die in einem ändern Staat erlassenen Berichtigungsverfügungen für die eigenen Zivilstandsregister als rechtswirksam anzuerkennen, wenn die Eintragungen dieselbe Person oder deren Nachkommen betreffen. Ausgenommen sind gemäss Artikel l Entscheidungen, die den Personenstand betreffen.

Auf die in der Konvention vorgesehene Weise sollen beispielsweise das Geburtsdatum im Geburtsregister des einen Staates und ebenso die spätere Eintragung im Eheregister eines ändern Staates berichtigt werden können. Die meisten kantonalen Aufsichtsbehörden haben sich schon bisher an diese Praxis gehalten. Das Übereinkommen tritt für die Schweiz am 6. April 1966 in Kraft.

Es bringt einen gewissen Vorteil in dem Sinne, dass die kantonalen Aufsichtsbehörden derartige Berichtigungsverfügungen in Zukunft nicht mehr selbst treffen müssen, sondernfür die ergangenen ausländischenBerichtigungsverfügungen nur noch die Eintragungsbewilligung im Sinne von Artikel 137, Absatz l der Zivilstandsverordnung zu erteilen haben. Ist die ausländische Berichtigungsverfügung in deutscher, französischer oder italienischer Sprache abgefasst, so wird eine allfällig notwendig werdende Übersetzung von der kantonalen Aufsichtsbehörde selbst vorgenommen; Berichtigungsverfügungen in einer ändern als einer unserer drei Amtssprachen dagegen lässt das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen übersetzen.

Bundesblatt. 118. Jahrg. Bd.I.

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598 Die nach diesem Übereinkommen einer ausländischen Amtsstelle vorzulegenden schweizerischen Berichtigungsverfügungen sind samt einem Auszug aus dem berichtigten Register dem Eidgenössischen Amt für das Zivilstandswesen zuzustellen. Dieses wird dann die Berichtigung des ausländischen Zivilstandregisters anbegehren.

Wir beehren uns, zur Durchführung dieser neuen Regelung an Sie zu gelangen und Ihnen nachstehend vom Wortlaut des erwähnten Übereinkommens Kenntnis zu geben.

Genehmigen Sie, sehr geehrte Herren, die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

Bern, den 6. Januar 1966 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement L. von Moos

Änderungen im diplomatischen Korps vom 19. bis 25. März 1966 Aufnahme der dienstlichen Tätigkeit Kongo Herr Gustave Mulenda, Erster Sekretär.

Rwanda Herr Canisius Karake, Erster Sekretär.

Vietnam Herr Le Van Loi, Botschaftsrat.

Herr Trinh Cao Co, Attaché.

Beendigung der dienstlichen Tätigkeit Burundi Herr Firmin Gahungu, Botschaftsrat.

Rwanda Herr Léonidas Sibomana, Erster Sekretär.

Beförderung Burundi Herr Arcade Bankamwabo, Erster Sekretär, in den Rang eines Botschaftsrates.

599 Änderungen im Bestände der Agenten und Unteragenten von Auswanderungsund Passageagenturen während des I. Quartals 1966 1. Erteiltes Patent: An Herrn Hans Peter Wyss, Geschäftsführer der «Reisebüro Bank in Langenthai» in Langenthal.

Auswanderungsagentur

2. Abmeldung von Unteragenten: Durch die Auswanderungsagentur Genossenschaft Hotel-Plan in Zürich, Herr René Keller, Winterthur Durch die Auswanderungsagentur Danzas AG in Basel, Herr Fridolin Gallati, Glarus 3. Genehmigte Anstellungen von Unteragenten: Für die Auswanderungsagentur Wm.Müller & Co., Aktiengesellschaft in Basel, Herr Richard Schrumpf, Luzern Für die Auswanderungsagentur/ac^j, Maeder & Co. in Basel, Herr François Guillod, Bern Für die Auswanderungsagentur Goth & Co. AG in Basel, Herr Rina Turati, Biel Bern, den 31. März 1966.

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Unterabteilung Arbeitskraft und Auswanderung

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Wettbewerbsausschreibungen sowie Anzeigen

Der vom Eidgenössischen Departement des Innern herausgegebene

Bericht der Eidgenössischen Kommission für Nachwuchsfragen auf dem Gebiete der Geisteswissenschaften und der medizinischen Beruf e sowie des Lehrerberufes auf der Mittelschulstufe vom I.Mai 1963 kann zum Preise von 5.50 Franken bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3003 Bern, bezogen werden.

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1966

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14

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07.04.1966

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597-599

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