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Bundesbeschluss über die Gewährung von Darlehen an die Immobilienstiftung für internationale Organisationen in Genf # S T #

(Vom 30. November 1966)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 6. Juni 19661), beschliesst:

Art. l Der Bundesrat wird ermächtigt, der Immobilienstiftung für internationale Organisationen (FIPOI) in Genf, insbesondere zum Zwecke der Finanzierung des Baus des neuen Verwaltungsgebäudes der Internationalen Arbeitsorganisation in Genf, weitere verzinsliche und zu tilgende Darlehen bis zu 108 Millionen Franken zu gewähren.

Art. 2 1 2

Dieser Beschluss ist nicht allgemein verbindlich und tritt sofort in Kraft, Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 5. Oktober 1966.

Der Präsident: P. Graber Der Protokollführer: Ch.Oser Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 30. November 1966.

Der Präsident: Rohner Der Protokollführer: F.Weber

x

) BB1 1966,1, 969.

Bundesblatt. 118. Jahrgang. Bd. II.

75

994 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Veröffentlichung des vorstehenden Bundesbeschlusses im Bundesblatt.

Bern, den 30. November 1966.

Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler: Ch.Oser

sois

Bundesbeschluss über die Bewilligung eines ausserordentlichen Bundesbeitrages an die Schweizerische Verkehrszentrale für die Erneuerung ihrer Agentur in Paris # S T #

(Vom T.Dezember 1966)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 6. Juni 19661), beschliesst:

Art. l Der Schweizerischen Verkehrszentrale wird für die Erneuerung ihrer Agentur in Paris ehi ausserordentlicher Beitrag von 2988000 Franken gewährt.

Art. 2 Wird der Mietvertrag der Agentur nicht verlängert, so wird durch einen neuen Bundesbeschluss über die Verwendung des Schlüsselgeldes bestimmt.

Art. 3 1

Der Bundesbeschluss ist nicht allgemeinverbindlich und tritt sofort in

Kraft.

2

Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt.

1)BBl 1966,1,1120.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesbeschluss über die Gewährung von Darlehen an die Immobilienstiftung für internationale Organisationen in Genf (Vom 30. November 1966)

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Jahr

1966

Année Anno Band

2

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52

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

30.12.1966

Date Data Seite

993-994

Page Pagina Ref. No

10 043 511

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