912 2. Thurgau: an die Kosten der Korrektion des Brunnenwassers (Dorfbach), in der Gemeinde Müllheim.

(Vom 3. Juni 1966) Dem Kanton St. Gallen wurde an die Kosten der Aufforstung «Hintere Gufere», in der Gemeinde Flums, ein Bundesbeitrag bewilligt.

(Vom 6. Juni 1966) Herr Fürsprecher Olivier Gautschi, von Chezard-St-Martin und Gontenschwil, bisher Adjunkt II, wurde zum Adjunkten I der Bundesanwaltschaft befördert.

(Vom 8. Juni 1966) Der Bundesrat hat von der Eröffnung eines italienischen Vizekonsulates in Baden Kenntnis genommen und Herrn Vizekonsul Calogero Velia als Leiter dieses Postens anerkannt.

(Vom 10. Juni 1966) Der Bundesrat hat vom Rücktritt von Herrn Manfred Fink, Fürsprecher, Bern, als Mitglied der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung unter Verdankung der geleisteten Dienste Kenntnis genommen. Für den Rest der laufenden Amtsdauer wird als neues Mitglied gewählt : Herr Fürsprecher Jean-Pierre Sonny, Vizedirektor des Schweizerischen Gewerbeverbandes, Bern.

Dem Kanton Freiburg wurde an die Kosten der Erstellung einer Abwasserreinigungsanlage in der Gemeinde Estavayer-le-Lac ein Bundesbeitrag bewilligt.

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Bekanntmachungen von Departementen und anderen

Verwaltungsstellen des Bundes Änderungen im diplomatischen Korps vom 28. Mai bis S.Juni 1966

Aufnahme der dienstlichen Tätigkeit Guatemala Herr Mario Marroquin Najera, Erster Sekretär.

Iran Herr Parviz Zoleyn, Erster Sekretär.

913 Beendigung der dienstlichen Tätigkeit Finnland Herr Arvi Siirala, Kanzleichef.

Beförderungen Irak Herr Tawflk A. Jabbar, Erster Sekretär, in den Rang eines Botschaftsrates.

Spanien Herr Pedro Pellicena, Kanzleichef, in den Rang eines Attachés.

Ungarn Herr Pal Gresznaryk, Attaché, in den Rang eines Dritten Sekretärs.

Konzessionsgesuch für eine Gasleitung aus Süddeutschland nach Basel Am S.Juni 1966 reichte die Gasverbund Mittelland A.G., Bern, das Konzessionsgesuch für den Bau und Betrieb einer Gasfernleitung aus Süddeutschland nach Basel ein. Gemâss Gesuch wird die Gasfernleitung die zurzeit in St. Georgen (südwestlich von Freiburg i.Br.) endende Gasfernleitung der Gasversorgung Süddeutschland mit dem Gaswerk Basel und damit mit dem Gasverbund Mittelland verbinden. Die Leitung wird im Grenzbereich Lörrach/ Riehen die Schweiz erreichen und längs des Wieseflusses über Otterbach zur Gaskokerei Kleinhüningen geführt. Die Leitung soll für einen Aussendurchmesser von 324 mm, eventuell 508 mm und einen Betriebsdruck von 50 kg/cm2 erstellt werden und dem Transport von Stadtgas und eventuell Erdgas nach Basel dienen. Die maximale Förderkapazität beträgt 2 Millionen Nm3/Tag.

Der Leitungsabschnitt Gaskokerei Kleinhüningen -- Otterbach -- Landesgrenze bis Lörrach wird überdies für die Lieferung von Gas des Gaswerkes Basel an die Badische Gas- und Elektrizitätsversorgungs A.G., Lörrach, zur Abdeckung von Lastspitzen und der Aushilfslieferung und später auch der Versorgung der Gemeinden Riehen und Bettingen mit Gas dienen. Da ab November 1966 die Badische Gas- und Elektrizitätsversorgungs A.G., Lörrach, von Basel Gas beziehen will, möchte die Gesuchstellerin den Bau der Anlage bis Herbst 1966 vollendet haben. Die Konzession wird für 50 Jahre verlangt. Es wird ferner die Übertragung des Enteignungsrechtes beantragt.

Gemäss Artikel 6 des Rohrleitungsgesetzes1) kann jedermann, dessen Interessen durch die geplante Rohrleitungsanlage beeinträchtigt werden, innert 30 Tagen, d.h. bis zum 18. Juli 1966 gegen die Erteilung der Konzession oder die Übertragung des Enteignungsrechtes durch eingeschriebenen Brief der ^AS 1964,99

914 unterzeichneten Amtsstelle Einwendungen erheben. Die Eingabe hat Antrag und Begründung zu enthalten.

Die Behörden des Kantons Basel-Stadt und der Gemeinde Riehen werden unter Zustellung der vollständigen Gesuchsunterlagen zur Vernehmlassung eingeladen. Sie können ihre Einwendungen in diesem Verfahren geltend machen.

Nach der allfälligen Erteilung der Konzession ist ein Plangenehmigungsverfahren mit öffentlicher Auflage der Plane in den Gemeinden und Ausstekkung im Gelände durchzuführen. Einsprachen gegen die Linienführung im einzelnen und gegen die Beanspruchung bestimmter Rechte können in diesem späteren Verfahren erhoben werden.

Die Konzession kann nur aus den in Artikel 3 des Rohrleitungsgesetzes aufgezählten Gründen verweigert oder mit einschränkenden Bedingungen oder Auflagen versehen werden. Das eidgenössische Enteignungsrecht kann der Bundesrat gemäss Artikel 10 des Gesetzes übertragen, wenn die Anlage im öffentlichen Interesse liegt.

Bern, den S.Juni 1966 Eidgenössisches Amt für Energiewirtschaft Kapellenstrasse 14, 3011 Bern

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Wettbewerbsausschreibungen sowie Anzeigen

Bei der unterzeichneten Verwaltung kann bezogen werden :

Bundesrechtspflege -Ausgabe 1963Diese 161 Seiten umfassende Broschüre enthält folgende Texte mit allen bis Ende 1963 nachgeführten Änderungen: 1. Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege.

2. Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess.

3. Bundesgesetz vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege.

4. Reglement vom 21. Oktober 1944 für das Schweizerische Bundesgericht.

5. Tarif vom 14. November 1959 über die Entschädigungen an die Gegenpartei für das Verfahren vor dem Bundesgericht.

6. Bundesgesetz vom 21. Juni 1963 über den Fristenlauf an Samstagen.

Preis (kartoniert) Fr. 3.50 plus Zustellgebühr.

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Drucksachenbureau der Bundeskanzlei

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Jahr

1966

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24

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16.06.1966

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912-914

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