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Bundesblatt

Bern, den S.November 1866

118. Jahrgang

Bandii

Nr. 44 Erscheint wöchentlich. Preis Fr. 36.- im Jahr, Fr. 20.- im Halbjahr, zuzuglich Nachnahme- und Postzustellungsgebuhr

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Botschaft

des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung der geänderten Verfassung des Kantons Glarus (Vom 17. Oktober 1966) Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren !

Mit Schreiben vom 13. Juni 1966 ersucht der Regierungsrat des Kantons Glarus um die eidgenössische Gewährleistung für die von der Landsgemeinde am 1. Mai 1966 angenommene Änderung der Artikel 17, 19 und 79 bis 83 der Verfassung (Anpassung an das neue kantonale Gesetz über die öffentliche Fürsorge).

Bisheriger Text

Neuer Text

Art. 17 Zur Deckung der Staatsausgaben haben sämtliche natürlichen und juristischen Personen des Kantons sowie auswärts domizilierte Eigentümer herwärtigen Grundbesitzes und auswärtige Inhaber und Teilhaber hiesiger Geschäfte im Rahmen des Bundesrechts und nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen beizutragen.

Kirchen-, Schul- und Armengüter sowie andere Vermögen mit gemeinnütziger Zweckbestimmung sind steuerfrei.

Art. 19 Die Pflicht der Armenunterstützung und der Armenversorgung liegt unter Aufsicht des Staates den Armenkreisen ob (Art. 79).

Art. 17 Zur Deckung der Staatsausgaben...

(unverändert).

Bundesblatt. 118. Jahrg. Bd.II.

Kirchen-, Schul- und Fürsorgegüter sowie andere Vermögen mit gemeinnütziger Zweckbestimmung sind steuerfrei.

Art. 19 l Die Pflicht der öffentlichen Fürsorge liegt unter Aufsicht des Staates den Fürsorgekreisen ob (Art. 79).

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Die nähere Ausführung dieses Grundsatzes wird durch die Gesetzgebung bestimmt.

Der Staat verabreicht denjenigen Armenkreisen, in welchen die Erträgnisse des Armengutes in Verbindung mit den übrigen Einnahmequellen bei Erhebung des gesetzlich zulässigen Maximums der Armensteuer für die Bestreitung ihrer Armenbedürfnisse nicht genügen, Beiträge an die jährlichen Defizite (Art. 83).

Die nähere Ausführung...

(unverändert).

Der Staat verabreicht denjenigen Fürsorgekreisen, in welchen die Erträgnisse des Fürsorgegutes in Verbindung mit den übrigen Einnahmequellen bei Erhebung des gesetzlich zulässigen Maximums der Fürsorgesteuer für die Bestreitung ihrer Fürsorgebedürfnisse nicht genügen, Beiträge an die jährlichen Defizite (Art. 83).

Art. 79 Die Pflicht zur Unterstützung im Falle der Verarmung liegt im Sinne von Artikel 19 der Heimatgemeinde ob.

Art. 79 Die Pflicht zur Unterstützung im Falle der Hilfsbedürftigkeit liegt, soweit sie nicht ändern Unterstützungsträgern zukommt, im Sinne von Artikel 19 der Heimatgemeinde ob.

Art. 80 Die bisherigen Armenkreise bleiben fortbestehen und können ohne Genehmigung des Regierungsrates nicht abgeändert werden.

Art. 80 Die bisherigen Fürsorgekreise bleiben fortbestehen und können ohne Genehmigung des Regierungsrates nicht abgeändert werden.

Art. 81 Die Armengemeinde besteht aus der stimmberechtigten Einwohnerschaft eines Armenkreises.

Ihr steht die Oberaufsicht über die Verwaltung des Armengutes und demgemäss die Abnahme der Rechnungen zu. Sie hat die Armenpflege sowie den Verwalter des Armengutes und die Armenbediensteten zu wählen.

Art. 81 Die Fürsorgegemeinde besteht aus der stimmberechtigten Einwohnerschaft eines Fürsorgekreises.

Ihr steht die Oberaufsicht über die Verwaltung des Fürsorgegutes und demgemäss die Abnahme der Rechnungen zu. Sie hat den Fürsorgerat, den Verwalter des Fürsorgegutes und die Fürsorgebediensteten zu wählen.

Art. 82 Die bestehenden Armengüter dienen mit ihren Zinserträgen vorab zur Bestreitung der alljährlich wiederkehrenden Ausgaben für das Armenwesen und dürfen weder diesem Zwecke entfremdet, noch in ihrem Bestände geschmälert werden.

Art. 82 Die bestehenden Fürsorgegüter dienen mit ihren Zinserträgen vorab zur Bestreitung der alljährlich wiederkehrenden Ausgaben für das Fürsorgewesen und dürfen weder diesem Zwecke entfremdet, noch in ihrem Bestände geschmälert werden.

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Art. 83

Art. 83

Den Armengemeinden steht das Recht zu, soweit die Zinsen des Armengutes und die ändern verfügbaren Einnahmen nicht ausreichen, Armensteuern zu erheben. Die hiebei massgebenden Grundsätze und die Art der Steuererhebung bestimmt das Gesetz.

Den Fürsorgegemeinden steht das Recht zu, soweit die Zinsen des Fürsorgegutes und die ändern verfügbaren Einnahmen nicht ausreichen, Fürsorgesteuern zu erheben. Die hiebei massgebenden Grundsätze und die Art der Steuererhebung bestimmt das Gesetz.

Wo trotz der Anwendung des Maximalsteueransatzes aus der Bestreitung der laufenden Bedürfnisse einer Fürsorgegemeinde ein Defizit entsteht, ist dasselbe zu drei Vierteilen aus der Landeskasse und zu je einem Achtel von den betreffenden Tagwen und Ortsgemeinden zu decken.

Wo trotz der Anwendung des Maximalsteueransatzes aus der Bestreitung der laufenden Bedürfnisse einer Armengemeinde ein Defizit entsteht, so ist dasselbe zu drei Vierteilen aus der Landeskasse und zu je einem Achtel von dem betreffenden Tagwen und der betreffenden Ortsgemeinde zu decken.

Die von den Stimmbürgern angenommene Verfassungsänderung besteht in erster Linie in einer Anpassung des Verfassungstextes an die Terminologie des neuen Fürsorgegesetzes. Im bisherigen Text war unter anderem von «Armengütern», «Armenkreisen» und «Armengemeinden» die Rede; den Formulierungen des Fürsorgegesetzes entsprechend werden nun diese Bezeichnungen durch «Fürsorgegüter», «Fürsorgekreise», «Fürsorgegemeinden» usw. ersetzt.

Materielle Änderungen sind nicht vorgenommen worden; Artikel 79 in der neuen Fassung weist eine Präzisierung und Ergänzung auf, ohne sachlich von der ursprünglichen Regelung abzuweichen. Im weiteren ist Artikel 83, Absatz 2 in redaktioneller Hinsicht verbessert worden.

Die geänderten Bestimmungen betreffen nur das kantonale öffentliche Recht und enthalten nichts der Bundesverfassung Zuwiderlaufendes. Wir beantragen Ihnen daher, den geänderten Artikeln der Verfassung des Kantons Glarus durch Annahme des beiliegenden Beschlussesentwurfes die Gewährleistung des Bundes zu erteilen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, sehr geehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 17. Oktober 1966.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Schaffner Der Bundeskanzler: Ch.Oser

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(Entwurf)

Bundesbeschluss über die Gewährleistung der geänderten Verfassung des Kantons Glarus

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anwendung des Artikels 6 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 17. Oktober 1966, in Erwägung, dass die geänderten Artikel der Verfassung des Kantons Glarus nichts der Bundesverfassung Zuwiderlaufendes enthalten, beschliesst:

Art. l

Den an der Landsgemeinde vom I.Mai 1966 angenommenen geänderten Artikeln 17, 19 und 79 bis 83 der Verfassung des Kantons Glarus wird die Gewährleistung des Bundes erteilt.

Art. 2 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung der geänderten Verfassung des Kantons Glarus (Vom 17. Oktober 1966)

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Jahr

1966

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

44

Cahier Numero Geschäftsnummer

9587

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

03.11.1966

Date Data Seite

621-624

Page Pagina Ref. No

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