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Bericht der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte über ihre Tätigkeit im Jahre 1965 an die Finanzkommissionen des Nationalrates und des Ständerates # S T #

(Vom I.Juni 1966)

Herren Präsidenten, Hochgeehrte Herren, wir haben die Ehre, Ihnen nach Artikel 15 des Reglements für die Finanzkommissionen und die Finanzdelegation der eidgenössischen Räte vom 29.

März 1963 über die Tätigkeit der Finanzdelegation im Jahre 1965 Bericht zu erstatten.

Die Finanzdelegation konstituierte sich zu Beginn des Berichtsjahres wie folgt: Mitglieder :

HH.

HH.

Suppleanten: HH.

HH.

Nationalräte Baumgartner (Präsident), Hayoz, Hubacher, Ständeräte Torche (Vizepräsident), Obrecht, Wipfli.

Nationalräte Glasson, Tschopp, Welter, Ständeräte Christen, Meier, Müller-BL.

Den reglementarischen Bestimmungen entsprechend, gliederte sich die Finanzdelegation in 3 Sektionen, welchen die folgenden Arbeitsgebiete übertragen waren : /. Sektion: HH. Baumgartner und Torche: Behörden und Gerichte, Finanz- und Zolldepartement ; //. Sektion: HH. Hayoz und Obrecht: Militärdepartement, Departement des Innern, Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement; ///. Sektion: HH. Hubacher und Wipfli: Politisches Departement, Justiz- und Polizeidepartement, Volkswirtschaftsdepartement.

1289 Die Finanzdelegation hielt im Berichtsjahr die üblichen sechs ordentlichen Tagungen ab, welche in vorangehenden Sitzungen der Sektionen vorbereitet wurden. Drei a. o. Tagungen waren der Erledigung dringlicher Geschäfte gewidmet. Inspektionen, d.h.Besichtigungen an Ort und Stelle führte die Gesamtdelegation an insgesamt 4 Tagen durch. Die Sektionen nahmen ebenfalls verschiedene Augenscheine vor.

Im Rahmen der Diskussion um den Ausbau der Verwaltungskontrolle ist häufig davon die Rede, das Parlament sei in seiner Eigenschaft als Milizparlament und mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln gar nicht mehr in der Lage, seine Kontrollaufgabe wirkungsvoll auszuüben. In seinem Aufsatz «Die Problematik der parlamentarischen Kontrolle im Verwaltungsstaat » führt Prof. Dr. Kurt Eichenberger von der Universität Basel (Schweizerische Juristenzeitung vom I.Oktober 1965) aus, es seien drei Nöte, welche das Parlament daran hinderten, eine zulängliche Parlamentskontrolle im heutigen Staat auszuführen. Prof. Eichenberger stellt fest, das Parlament lebe in Zeitnot, in Sachkundenot und in Bewertungsnot. Es mag dem Berichterstatter der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte gestattet sein, von der Warte der Tätigkeit der Finanzdelegation aus betrachtet, zu diesen Feststellungen einige Bemerkungen anzubringen. Diese drängen sich auf, indem die öffentliche Diskussion der letzten Monate, nicht zuletzt auch jene in den eidgenössischen Räten, wohl zu sehr vom Bild der Mirage-Angelegenheit getrübt war. Diese besondere Lage führte dazu, dass seit Jahrzehnten bestehende, institutionell verankerte Rechte und Möglichkeiten des Parlaments auf dem Gebiete der Finanzhaushaltsprüfung nicht zur Kenntnis genommen wurden bzw. der verallgemeinernden Betrachtungsweise zum Opfer fielen. Nachdem der vorliegende Bericht veröffentlicht wird, mag es angezeigt sein, die von Herrn Prof. Eichenberger aufgeworfene Problematik in der Finanzhaushaltsprüfung näher zu untersuchen.

Zur Frage der Zeitnot. Selbstverständlich bringt die Mitgliedschaft bei der Finanzdelegation den betreffenden Parlamentariern ein gerütteltes Mass an Arbeit. Es mag bei dieser Gelegenheit erwähnt werden, dass die Mitglieder einen wesentlichen Teil ihres Aktenstudiums, anhand der ihnen zugestellten Akten, zu Hause vornehmen. Diese «Heimarbeit» gestattet es,
das laufend anfallende Berichtsmaterial wirkungsvoll zu verarbeiten. Dieser Zustand kann als unbefriedigend angesehen werden, andererseits ist gerade das Aktenstudium ausserhalb des Ratssaals einer der Punkte, die immer wieder die Tätigkeit eines Milizparlaments kennzeichnen müssen. Dass die Ausübung des parlamentarischen Mandates trotzdem möglich ist, und dass die so geleistete Arbeit wirkungsvoll gestaltet werden kann, versuchen die nachstehenden Ausführungen zu beweisen.

Es wäre falsch, die Wirksamkeit der parlamentarischen Aufsichtsarbeit allein nach Massstäben der zeitlichen Verfügbarkeit zu messen. Es kommt doch in erster Linie darauf an, wie die zur Verfügung stehende Zeit genutzt werden kann, d.h. welche Mittel den vom Parlament Beauftragten zur Verfügung stehen und welchen Vorbereitungsgrad die ihnen zugehenden Dossiers Bundesblatt. 118. Jahrg. Bd. I.

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1290 erreicht haben. Im Falle der Finanzdelegation sind seit jeher die Voraussetzungen weitgehend gegeben, welche ein rationelles und umfassendes Arbeiten erlauben. Im Vordergrund steht die laufende Berichterstattung der auf von der Verwaltung unabhängigen Grundlagen arbeitenden Eidgenössischen Finanzkontrolle, welche mit ihren rund 60 Beamten, den ihr zudienenden Inspektoraten und Revisionsstellen der grossen Verwaltungen die laufende Aufsicht in allen finanziellen Belangen sicherstellt. Nachdem deren Prüfung, die eine formelle und eine materielle ist, bereits einsetzt bevor die eigentliche Ausgabe erfolgt und die entsprechenden Bemerkungen und Beanstandungen der Finanzdelegation laufend und regeknässig zugehen, hat auch die letztere die Möglichkeit der unmittelbaren Intervention, ohne dass ein eigener, grosser Erhebungsaufwand erforderlich würde. In dringenden Fällen kann die Finanzdelegation sofort informiert werden. Im zeitlichen Ablauf betrachtet, bestehen somit genügende Sicherungen für den direkten Kontakt zwischen dem finanziellen Geschehen und der Einschaltung der parlamentarischen Oberaufsicht.

Was die eigentlichen Revisionsberichte der Finanzkontrolle anbelangt, die längere Prüfungszeiträume umfassen, und dementsprechend auch umfangreicher sind, wird die Arbeit der Referenten der Finanzdelegation durch knappe Zusammenfassungen, die den Berichten beigeheftet sind, wesentlich erleichtert.

Damit kann sich der Berichterstatter auf das Entscheidende beschränken und besitzt dennoch den vollen Einblick.

Die direkte, laufende Beziehung der Finanzdelegation zum Finanzhaushalt wird ferner durch die regelmässige Vorlage der Bundesratsbeschlüsse mit finanzieller Tragweite sichergestellt. Dadurch, dass diesen Protokollauszügen die meistens übersichtlich und kurz gehaltenen Antragsberichte beiliegen, besteht die Möglichkeit der direkten und vergleichenden Information und damit erneut der Beschränkung auf das Wesentliche. Schliesslich verfügt die Finanzdelegation über ein ständiges Sekretariat, welches zuhanden der Referenten das umfangreiche Aktenmaterial sichtet, komplettiert und für die Sitzungen bereitstellt, ergänzende Auskünfte einholt, so dass beim Aktenstudium und an den Sitzungen ohne Zeitverlust die eigentliche Aufsichtsfunktion spielen kann.

In personeller Hinsicht, insbesondere was
allenfalls erforderliche Prüfungen und Untersuchungen anbelangt, stehen der Finanzdelegation jederzeit die erforderlichen Mittel zur Verfügung, wie z. B. der Beizug von Experten.

Alle diese Erleichterungen, wozu auch die eigenen Sitzungsräumlichkeiten mit der erforderlichen Dokumentation beitragen, verbunden mit dem zeitsparenden System der Sektions- und Referentenarbeit, gestatten es der Finanzdelegation, während der insgesamt 9 Tagungen, die je zwei Tage umfassen, das umfangreiche Pensum zu bewältigen, ohne dass die Sorgfalt in der Aufsicht darunter litte.

Wenn dem Argument der Zeitnot des Parlaments jene der Sachkundenot und der Bewertungsnot beigefügt werden, so sieht sich die Finanzdelegation veranlasst, auch in diesen Belangen einige berichtigende Feststellungen für ihren Bereich anzubringen. Sie darf es um so ruhiger tun, als das geltende System ja nicht allein das Verdienst der aktiven Mitglieder unserer Epoche

1291 ist, sondern der immer wieder anzuerkennenden Weitsicht der Parlamentarier der Jahrhundertwende zugeschrieben werden darf. Würde die Feststellung der Sachkundenot und der Bewertungsnot auchfür die Finanzaufsicht angenommen, so wäre eine solche Bemerkung unter der gegenwärtigen Ordnung einfach fehl am Platze. Es müsste schlimm um die Mitglieder der eidgenössischen Räte bestellt sein, wenn es ihnen nicht gelänge, auch den gestiegenen Anforderungen in diesen Belangen zu entsprechen. Wenn die Fraktionen die geeigneten Persönlichkeiten aussuchen und diese letzteren mit dem zur Verfügung stehenden Instrumentarium und in richtiger Arbeitsteilung an die Probleme herangehen, so ist nicht einzusehen, weshalb keine brauchbaren Ergebnisse erzielt werden könnten. Wohl besitzt die Verwaltung ihre Spezialisten und spezialisiert sich selber immer mehr. Anderseits aber darf auch dem Milizparlamentarier zugute gehalten werden, dass er mit gesundem Menschenverstand und dem aus der zivilen und politischen Arbeit geschulten, kritischen Sinn den sich stellenden Fragen begegnet.

Die Mitgliedschaft in der Finanzdelegation setzt jene in der Finanzkommission voraus. Das bedeutet bei der reglementarischen sechsjährigen Zugehörigkeit zur Kommission die Mitarbeit an sechs Voranschlägen und sechs Staatsrechnungen, an der doppelten Anzahl von Nachtragskreditvorlagen. Mit dem praktizierten Referentensystem, mit praktisch keinen Wechseln im Sachgebiet, müsste es doch eigenartig zugehen, wenn nicht auch der Milizparlamentarier - in seiner Aufgabe - sich ebenfalls eingehende Sachkenntnis aneignen könnte.

Aus diesem Grunde lehnt die Finanzdelegation für jenen Bereich, in welchem sie zuständig ist, die verallgemeinernden Feststellungen über die Mängel in der parlamentarischen Oberaufsicht ab. Wohl kann immer wieder verbessert werden. Wesentlich ist aber doch, dass die Grundlagen als solche richtig konzipiert sind und im ehrlichen Bemühen um ein gutes Resultat zielgerichtet zur Anwendung kommen.

Ein weiteres ist dazu zu bemerken. Bereits in einem früheren Bericht hat die Finanzdelegation darzulegen versucht, dass eine Kontrolle nie Selbstzweck sein dürfe, und auf einem durch die Erfahrung immer neu gestalteten Vertrauen basieren müsse. Diese Erkenntnis vorangestellt, ist auch jetzt wieder Gelegenheit, zu unterstreichen, dass
jede Kontrolle und Aufsicht in Bezug auf Umfang und Intensität eine Frage des abgewogenen Masses sein muss. Ohne Beschränkung auf das Wesentliche und ohne ein Minimum an Vertrauen und an Willen zur Zusammenarbeit sind auch mit dem ausgebautesten Apparat kaum brauchbarere Ergebnisse von einigermassen dauerndem Charakter erzielbar.

Die Finanzdelegation besitzt die feste Überzeugung, dass auf dem Gebiet der eigentlichen Finanzaufsicht unsere schweizerische Methode sich neben jenen des Auslandes wohl sehen lassen darf. Insbesondere sticht die zeitliche und sachliche Unmittelbarkeit der parlamentarischen Kontrolle gegenüber dem ausländischen Beispiel vorteilhaft hervor.

Die vorstehenden Ausführungen bezwecken'nicht die Feststellung, es sei nun in der Finanzoberaufsicht einfach alles zum besten bestellt. Sie wollten

1292 nur dartun, dass auf diesem Gebiete solide Grundlagen für eine wirkungsvolle parlamentarische Aufsichtstätigkeit bestehen. Hier wie andernorts gibt es indessen keinen Stillstand, es darf keinen solchen geben, auch die beste Methode soll von Zeit zu Zeit den sich verändernden Verhältnissen angepasst werden.

Aus diesem Grunde scheint es der Finanzdelegation angezeigt zu sein, in ihrem Bericht auch darzulegen, was im vergangenen Jahr zur Verbesserung der Aufsicht getan worden ist. Obschon Ihre Kommissionen über den Ablauf und den Stand der gesetzgeberischen Arbeiten im Jahre 1965 auf dem Gebiete der Finanzhaushaltsführung und -prüfung bereits orientiert sind, dürfte es angezeigt sein, das Wesentliche auch hier festzuhalten. Wie bereits früher bemerkt, handelt es sich darum, die eingelebte und an sich bewährte Praxis der Finanzhaushaltsführung, -prüfung und -kontrolle gesetzlich zu verankern und bei dieser Gelegenheit auch Erkenntnisse, die im Rahmen der Mirage-Untersuchung gewonnen worden sind, in dieses Gesetzgebungswerk einzubeziehen. Ihre Kommissionen haben an gemeinsamen Tagungen im Frühjahr und Herbst die Grundlagen für diese Gesetzgebung und auch gewisse Verfahrensnormen aufgestellt.

Vor allem sind Ihre Kommissionen mit dem Bundesrat übereingekommen, die Gesetzesvorbereitung gemeinsam an die Hand zu nehmen, da in dieser, Materie Bundesrat und eidgenössische Räte Partner mit gleichgerichteten Interessen sind, insbesondere was die eigentliche Finanzkontrolle anbelangt.

Die Finanzaufsicht stützt sich primär auf Artikel 85, Ziffer 10 der Bundesverfassung. Darnach fallen die Aufstellung des jährlichen Voranschlages und Abnahme der Staatsrechnung sowie Beschlüsse über Aufnahme von Anleihen in den Geschäftskreis beider Räte. Sie ist aber auch ein Teil der Oberaufsichtsfunktion des Parlaments. Der Bundesrat hat in seinem Bericht zum Gesetzesentwurf der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates betreffend den Ausbau der Verwaltungskontrolle vom 27. August 1965, in Übereinstimmung mit der Auffassung Ihrer Kommissionen, dazu folgendes ausführt (S. 19): «Diese Kompetenz der Bundesversammlung auf dem Gebiete des Finanzwesens ist übrigens nicht Ausfluss des parlamentarischen Oberaufsichtsrechtes, sondern steht ihr auf Grund von Artikel 85, Ziffer 10 der Bundesverfassung zu, der ihr die Prüfung
des eigentlichen Rechnungswesens überträgt (vgl.BBl 1899 II 483/484). Die Verfassung selbst räumt also der Bundesversammlung im Finanzwesen Befugnisse ein, die weiter gehen als für die Oberaufsicht über die Verwaltung im allgemeinen. Dass die Bundesversammlung zur Erfüllung dieser Aufgabe über besondere Kontrollrechte verfügen muss, bedarf keiner weitern Begründung».

Der Entwurf zu einem Bundesgesetz über den eidgenössischen Finanzhaushalt umfasst Bestimmungen über den Voranschlag, die Staatsrechnung und die Verwaltung der Finanzen. In den Aufgabenbereich des Finanz- und Zolldepartementes bzw. der Finanzverwaltung fallen dabei u.a. die Prüfung der Kreditbegehren der Departemente und der unselbständigen Betriebe und Anstalten sowie die Sorge für den Kassen-, Zahlungs- und Buchhaltungsdienst und die Verwaltung des Vermögens des Bundes und der Spezialfonds ; die Anlage der verfügbaren Gelder soll ebenfalls in diesem Gesetz geregelt werden.

1293 Für den Voranschlag sind die bereits in der Praxis angewandten Grundsätze der Universalität, der Bruttodarstellung und der Spezifizierung (Art und Zweck der einzelnen Posten) sowie der Jährlichkeit im Entwurf festgelegt.

Das Budget umfasst wie bisher den Gesamtvoranschlag, der auf dem Finanzvoranschlag und den Vermögens Veränderungen beruht. Die selbständigen Anstalten wie Nationalbank, SUVA, Alkoholverwaltung werden nicht in das neue Gesetz einbezogen. Für die SBB bleibt das SBB-Gesetz vom 23. Juni 1944 massgebend. Nach der Begriffsbestimmung von Finanzvoranschlag, Vermögensveränderungen, Ausgaben und Einnahmen werden Zahlungskredite, Rückstellungen, Verwaltungsvermögen, Abschreibungen, Aktivierung von Ausgaben und die Verpflichtungskredite geordnet. Bei Verpflichtungskrediten handelt es sich um die Ermächtigung zur Durchführung bestimmter Vorhaben (Bauten, Rüstungsprogramme usw.), deren Abwicklung sich über das Voranschlagsjahr hinauszieht, finanzielle Verpflichtungen einzugehen, und zwar bis zu einem von vornherein festgesetzten Betrag.

Die bisherige Entwicklung hat die Verpflichtungskredite schrittweise ausgebaut. Das Gesetz bringt eine Zusammenfassung und Straffung; diese Teile enthalten die bedeutendsten Neuerungen, wie z.B. die von der Arbeitsgemeinschaft Mirage geforderten Projektierungskredite. Eine Ergänzung in dieser Hinsicht ist deshalb nötig, weil der Voranschlag der Eidgenossenschaft in erster Linie auf dem Grundsatz der Jährlichkeit, d.h. auf Zahlungskrediten für das Haushaltsjahr beruht.BeimFinanzvoranschlagist die Bundesversammlungweitgehend gebunden, d.h. ihre Befugnis erschöpft sich oft, zu prüfen, ob der nachgesuchte Kredit bereits bestehenden Verpflichtungen als Ausfluss gesetzlich festgelegter Ausgabenbeschlüsse entspricht. Die Finanzhaushaltpolitik wird nicht primär über den Voranschlag, sondern über die Verpflichtungskredite gesteuert. Über die Beanspruchung eines Verpflichtungskredites wird als Bestandteil des Finanzplans inskünftig eine Verpflichtungskontrolle zu führen sein, aus der die bereits eingegangenen und die zur Vollendung des Vorhabens voraussichtlich noch erforderlichen Verpflichtungen hervorgehen. Die Überwachung der zu führenden Verpflichtungskontrollen wird Aufgabe der Finanzkontrolle sein.

Das Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzkontrolle geht
ebenfalls von der bestehenden Ordnung aus. Wie bereits in den Regulativen von 1903 und 1927 bilden die Unabhängigkeit und Selbständigkeit der Finanzkontrolle einerseits und der enge Kontakt mit den parlamentarischen Oberaufsichtsorganen, die Finanzkommissionen und die Finanzdelegation der eidgenössischen Räte andererseits, die Eckpfeiler des Prüfungssystems. Diese sollen - im Vergleich zum geltenden Recht - schärfer profiliert und detaillierter ausgestaltet werden. In Anpassung an die neuzeitlichen Erfordernisse sind die Befugnisse der Finanzkontrolle und damit zusammenhängend die Pflichten der Kontrollträger eingehender geregelt als bis anhin; im weitern ist eine Ordnung über die Koordination aller verwaltungsinternen Kontroll- und Revisionstätigkeiten in das Gesetz eingefügt und weiterreichend - auf die kantonale Ebene hin - ein Brückenschlag zu den kantonalen Verwaltungs- und Finanzkontrollorganen gemacht worden.

1294 Die Eidgenössische Finanzkontrolle arbeitet unabhängig und soll direkt mit den Departementen, den Dienststellen der Bundesverwaltung und den übrigen ihrer Überprüfung unterstehenden Organisationen verkehren. In ihren Kompetenzbereich gehören u. a. die Departemente mit den ihnen unterstellten Abteilungen, Regiebetrieben und Verwaltungen, wie beispielsweise die PTT, ferner auch Körperschaften und Anstalten, denen vom Bund Aufgaben übertragen sind, wie Alkoholverwaltung, Verkehrszentrale, Butyra und andere. In den Geltungsbereich sind ferner alle Subventions- und Darlehensempfänger einbezogen. In diesem weiten Rahmen hat die Finanzkontrolle das Recht, in Akten Einsicht zu nehmen und Auskunft zu verlangen. Zwecks Sicherstellung der Orientierung für eine laufende Prüfung enthält das Gesetz Bestimmungen über die Erfassung aller Finanz- und Buchungsvorgänge sowie Mitteilungsund Meldepflichten. Entsprechend der neueren Doktrin und Praxis ist die Aufsicht durch die Eidgenössische Finanzkontrolle nicht nur rechnerischer, sondern - und zwar vorwiegend - materieller Art. Im Gesetz ist festgelegt, dass sie Einnahmen und Ausgaben auf ihre Gesetzmässigkeit hin prüft und darauf achtet, dass der Finanzhaushalt des Bundes nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmässigkeit geführt wird.

Neben der im Vordergrund stehenden Aufsichtsfunktion hat die Eidgenössische Finanzkontrolle nach dem Entwurf auch eine beratende Tätigkeit auszuüben, so bei Erlass von Vorschriften über den Kontroll- und Revisionsdienst, das Buchhaltungswesen oder den Zahlungsverkehr. Schliesslich bedarf auch die grundsätzlich neu gestaltete Ordnung zur Bereinigung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Finanzkontrolle und Verwaltung der Erwähnung, die davon ausgeht, dass die Finanzkontrolle begründete Anträge stellen, hingegen weder Verfügungen noch Entscheide im technischen Sinne treffen soll. Über die Beanstandungen ist das zuständige Departement in Kenntnis zu setzen.

Kann sich dieses innert 30 Tagen der Betrachtungsweise der Finanzkontrolle nicht anschliessen, so unterbreitet diese die Angelegenheit dem Bundesrat zum Entscheid.

Die Rechte und Pflichten des seit 1903 bestehenden ständigen Sekretariates der Finanzdelegation und der Finanzkommissionen und die Stellung des Sekretärs sollen umschrieben und gesetzlich
verankert werden.

Zusammen mit dem im Gange befindlichen weitern personellen Ausbau der Eidgenössischen Finanzkontrolle wird die neue Ordnung das Ihre dazu beitragen, dass dieser wichtige Teil der parlamentarischen Oberaufsicht wirkungsvoll spielen kann.

Im Berichtsjahr sind der Finanzdelegation die Dossiers über 470 Anregungen und Revisionsbemerkungen der Eidgenössischen Finanzkontrolle unterbreitet worden. In zahlreichen Fällen nahm die Finanzdelegation die Gelegenheit wahr, die Intervention des Kontrollorgans zu unterstützen oder den Beanstandungen aus der Sicht der parlamentarischen Aufsicht noch vermehrtes Gewicht zu verschaffen. Revisionsprotokolle und Berichte sind insgesamt 605 vorgelegt worden.

1295 Schliesslich nahm die Finanzdelegation Einblick in 1825 Bundesratsbeschlüsse. Häufig kam es zu Rückfragen, welche weitere Abklärungen auslösten.

Es mag hier festgestellt werden, dass sich Bundesrat und Verwaltung bemühten, der Finanzdelegation durch sachdienliche Auskünfte jene Aufschlüsse zu erteilen, welche es gestatteten, die hängigen Fragen zu bereinigen, dass aber auch die Bereitschaft vorhanden war, den Beanstandungen und Kritiken Rechnung zu tragen.

Wir haben vorstehend u.a. die Methoden und den Prüfungsumfang der Kontrolltätigkeit in einer mehr allgemein gehaltenen Darstellung zu charakterisieren versucht und erwähnen im folgenden die wichtigsten Geschäfte, mit welchen sich die Finanzdelegation im Verlaufe des Geschäftsjahres besonders einlässlich befasste. Dass es sich dabei nur um eine hinweisende Übersicht handeln kann, ergibt sich aus dem Wesen des vorliegenden Berichts, welcher règlements- und traditionsgemäss nicht eine eigentliche Rechenschaftsablage beinhaltet, sondern lediglich Aufschluss über Umfang und Art der parlamentarischen Finanzhaushaltsprüfung geben soll. Wollte man, z.B. im Sinne des ausländischen Beispiels der Rechnungshöfe, alle Vorgänge schildern, in welche Einblick und Einfluss genommen wurde, so ergäbe sich ein Berichtswerk, welches an Ausmass wohl an den Geschäftsbericht des Bundesrates herankäme. Die vorstehend gemachte Erwähnung von 470 Revisionsbemerkungen und 605 Revisionsberichten allem der eidgenössischen Finanzkontrolle zeigt, dass dieser Bericht eine solche Zielsetzung nicht hat und nicht haben soll.

Hingegen ist die Finanzdelegation bereit, Ihnen reglementgemäss alle weiteren Aufschlüsse zu erteilen.

Den Protokollen der Finanzdelegation sind die folgenden Geschäfte zu entnehmen : Ausbau der Verwaltungskontrolle Expertenhonorare Beamteneinreihung Schaffung neuer Chef beamtenstellen Repräsentations- und Spesenaufwand bei den PTT-Betrieben Englische Expertengruppe PTT-Betriebe Nationalstrassenbau, Finanzkontrolle (Erlass einer Verordnung) Münzprägung, Silberankauf Wehrvorführungen und Défilées EXPO, Pavillon «Wehrhafte Schweiz» EMPFA, Remontenankäufe und Pferdebestand Tankbauprogramm V Radio Schweiz AG, Buchprüfung Verbilligte Kochbutter Dienstwagenbenützung Vermittlungsaktion für die Typhuskranken aus Zermatt Meteorologische Zentralanstalt, gutachtliche Tätigkeit Zentrale Einkaufsordnung

1296 Technische Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern Pferdeinspektionen Institut für Schnee- und Lawinenforschung, Haushaltsführung Materialkontrolle im allgemeinen KMV-Betriebstankanlage Monte Ceneri Bundesbeiträge an Abwasserreinigungsanlagen Auslagenersatz Militärdepartement, Reorganisation Technische Zusammenarbeit, div. Fälle Koordination von Bauarbeiten Sparmassnahmen 1964 und 1965 Personalstop, Härtefälle Expertise über die Frage der Wirtschaftlichkeit des Einsatzes von Instruktionsoffizieren in der Militärverwaltung (Zwischenbericht des Experten) OKK, Revision von Truppenbuchhaltungen Bautenkontrolle Frage der Rabattgewährung Inventarwesen Pferdezentrum Freiberge Armeemotorfahrzeuge, Bereifung Unterstützung der kantonalen Hochschulen durch den Bund. Bedingte Gewährung von Bundesbeiträgen Papierlagerung Langfristige Finanzplanung im Nationalstrassenbau Prüfung von Bauabrechnungen Anweisungsrevision Versicherung der Mitglieder der eidgenössischen Räte Finanzplan des Bundes Bundesbeiträge, Überprüfung Kosten der Mirage-Untersuchungen Förderung des zentralen Einkaufs Eidgenössische Waffenfabrik Bewilligungsverfahren für Bundesbeiträge Frage der Kreditverschiebungen Waffenplatzausbau Abkommandierungszulagen Beschaffung von Feldstechern Bundesbeiträge Tierseuchenbekämpfung Aus! andsdelegationen Preise Bloodhound Mk II Identifikation Armeematerial Kantonale Zeughäuser, Kosten des Bundes Repräsentationsaufwand der schweizerischen Vertretungen im Ausland Die meisten dieser Fälle führten zu Briefwechseln mit dem Bundesrat oder den betreffenden Departementen und Abteilungen.

1297 Wie in den früheren Berichten regelmässig ausgeführt wurde, befasst sich die Finanzdelegation, ausgehend vom Budgetrecht der eidgenössischen Räte, mit der Anwendung der Ausnahmebestimmungen des besoldungsrechtlichen Teils des Beamtengesetzes für Chefbeamte. Auch im Berichtsjahr konnte die Finanzdelegation sich im wesentlichen den vom Bundesrat getroffenen Massnahmen anschliessen. Sie achtete darauf, dass der Ausnahmecharakter derartiger Lösungen auch tatsächlich gewahrt bleibe. Eine besondere Würdigung fand um die Jahreswende die neue Beamtenordnung III, in deren Gefolge mit verschiedenen Vollzugsreglementen die Bezüge und Zulagen sowie Entschädigungen des diplomatischen und konsularischen Personals der schweizerischen Vertretungen im Ausland geordnet wurden. Die Finanzdelegation hatte sich schon früher mit diesen Fragen befasst und verlangte noch nähere Abklärungen.

Diese sind im Zeitpunkt des Erscheinens dieses Berichts im Gange.

In Vertretung Ihrer Kommissionen und damit auch der eidgenössischen Räte lagen der Finanzdelegation verschiedene dringliche Geschäfte zur Behandlung vor, für deren Erledigung nicht ohne Schaden länger zugewartet werden konnte. Es handelt sich dabei um sogenannte gewöhnliche Vorschüsse auf später zu gewährende Nachtragskredite der verschiedensten Rubriken, um Terrainankäufe im In- und Ausland. Die Finanzdelegation legte in jedem einzelnen Fall besonderes Gewicht auf die Feststellung, ob tatsächlich der ausserordentliche Weg des Vorschusses angezeigt sei. Im gleichen Sinne prüfte sie die vom Bundesrat in eigener Verantwortung verfügten Vorschüsse. Es mag diesen Lösungen der Vorhalt des nicht völlig formgerechten Vorgehens unterstellt werden, indessen zeigt es sich doch immer mehr, dass ein Zuwarten bis zur nächsten Session unter Umständen dem Bundeshaushalt erhebliche Mehrkosten verursachen könnte, im schlimmsten Falle sogar dazu fuhren müsste, dass vernünftige und ökonomische Lösungen überhaupt verunmöglicht würden, besonders wenn es sich um Landkäufe handelt.

Die von der Finanzdelegation und ihren Sektionen im Verlaufe des Jahres vorgenommenen Besichtigungen bewegten sich im normalen Rahmen. Sie trugen dazu bei, die am «grünen Tisch» erarbeiteten Erkenntnisse zu vertiefen.

Der dabei gewonnene Gesamteindruck darf als gut bezeichnet werden.

Die der Finanzdelegation
zur Verfügung stehenden Unterlagen lassen den Schluss zu, dass die Appelle zur Sparsamkeit vielerorts auf gutes Verständnis gestossen sind. Die in bezug auf den Ersatz von Auslagen getroffenen, abgewogenen Kürzungen der Budgetkredite haben nicht ' gerade ein begeistertes Echo ausgelöst, es wurde diesen Massnahmen aber im grossen und ganzen pflichtbewusst nachgelebt. Indessen waren auch Ressentiments feststellbar und da und dort auch die Tendenz zu einer Art Resignation, wo vielleicht eher Initiative zur Rationalisierung hätte vorherrschend sein sollen. Es wirkt auf den parlamentarischen Beobachter etwas eigenartig, Klagen dieser Art zu vernehmen, zum ändern aber im gleichen Verwaltungsbereich feststellen zu müssen, dass für die Behandlung von Geschäften aller Art häufig grosse Verwaltungsabordnungen antreten, wo es offensichtlich auch mit weniger Teilnehmern sein Bewenden hätte haben können.

1298 Die Finanzdelegation möchte ihre Berichterstattung nicht abschliessen, ohne dem Bundesrat und der eidgenössischen Verwaltung den Dank und die Anerkennung für die gute Führung des Finanzhaushalts auszusprechen. Wenn auch da und dort Kritik am Platze war, so vermittelt der Gesamteindruck doch das Bild einer sauberen und pflichtgetreuen Geschäftsabwicklung.

Bern, den I.Juni 1966.

Im Namen der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte Der abtretende Präsident: E. Baumgartner, Nationalrat 9012

# S T #

Aus den Verhandlungen des Bundesrates (Vom 12. Juli 1966)

Der Bundesrat hat Herrn Dr.sc.math. Hans Bühlmann, von Sempach, Mathematiker bei der Schweizerischen Rückversicherungsgesellschaft Zürich und Privatdozent an der Universität Zürich, zum ordentlichen Professor für Mathematik und Herrn Dr.sc.techn. Jakob Maurer, dipi. Arch. ETH, von Zürich und Vechigen BE, zurzeit technischer Leiter der Regionalplanungsgruppe Zürich und Umgebung, zum Assistenz-Professor für Planungstechnik der Orts-, Regional- und Landesplanung an der Eidgenössischen Technischen Hochschule gewählt.

Der Bundesrat hat dem Kanton Luzern an die Kosten der Verbauung der Elfis mit Zuflüssen in den Gemeinden Escholzmatt und Marbach einen Bundesbeitrag bewilligt.

(Vom 15. Juli 1966) Herr Dr. Heinz Häberlin, alt Direktor der Thurgauischen Kantonalbank in Weinfelden, wurde als Generalbeistand für die Verwaltung der in Anwendung des Bundesbeschlusses vom 20. Dezember 1962 angemeldeten Vermögen verschwundener Ausländer oder Staatenloser ernannt.

Herr Oberst Alfred Aeberhard, von Münchringen, bisher Instruktionsoffizier der Reparaturtruppen, wurde als Sektionschef I a bei der Abteilung für Transportdienst und Reparaturtruppen und Instruktionsoffizier gewählt.

Der Bundesrat hat dem Kanton Bern an die Kosten der Verbauung der Gürbe im Gebirge einen Bundesbeitrag bewilligt.

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Bericht der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte über ihre Tätigkeit im Jahre 1965 an die Finanzkommissionen des Nationalrates und des Ständerates (Vom 1. Juni 1966)

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21.07.1966

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