Herr Oberst i. Gst. Kurt Werner, von Wädenswil, bisher Sektionschef I und Instruktionsoffizier wurde als Sektionschef la bei der Abteilung für Flugwesen und Fliegerabwehr und Instruktionsoffizier gewählt.

Dem Kanton Zürich wurde an die Kosten der Waldzusammenlegung in der Gemeinde Illnau ein Bundesbeitrag bewilligt.

(Vom 21. Januar 1966) Herr Dr. René Keller, bisher Botschafter in der Türkei, wurde zum Beobachter des Politischen Departements beim Sitz der Vereinten Nationen in Genf und zum ständigen Vertreter bei den übrigen dortigen internationalen Organisationen ernannt.

Der Bundesrat hat von den Rücktritten der Herren Ständeratspräsident Dr. Dominik Auf der Maur, Schwyz, und Direktor René Juri, Brugg, als Vertreter des Bundes im Stiftungsrat der Schweizerischen Volksbibliothek Kenntnis genommen. Für die vom I.Januar 1966 bis 3I.Dezember 1968 laufende Amtsdauer werden als Vertreter des Bundes im Stiftungsrat gewählt : die Herren Nationalrat Gaston Clottu, Staatsrat, Neuenburg; Ständerat Dr.Heinrich Oechslin, Gerichtspräsident, Lachen; Walter Ryser, Ingenieur agronom, Leiter der Arbeitsgemeinschaft der Bergbauern, Brugg; und Nationalrat Dr.Arthur Schmid, Regierungsrat, Oberentfelden.

(Vom 25. Januar 1966) Herr Jean de Stotz, von Genf, Botschafter in Israel, wurde zum ausserordentlichen und bevollmächtigten Botschafter in Zypern, mit Sitz in Tel-Aviv, ernannt.

# S T #

Bekanntmachungen von Departementen und anderen

Verwaltungsstellen des Bundes Änderungen im diplomatischen Korps vom 17. bis 23. Januar 1966

Aufnahme der dienstlichen Tätigkeit Indien Herr Brigadier Yeshwant Shankar Desai, Militär- und Luftattache.

Türkei Herr Fregattenkapitän Sadi Aloba, Militärattache.

89 Beendigung der dienstlichen Tätigkeit Indien

Herr Brigadier Shyam Sunder Kaul, Militär- und Luftattache.

Israel

Herr Moshe Itan, Erster Sekretär.

Generalbevollmächtigter

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat am 24. Januar 1966 der Ernennung des Herrn Dr. Giovanni Garobbio, von Mendrisio (TI), in Zürich, Alfred-Escher-Strasse 17, zum Generalbevollmächtigten für die Schweiz der Compagnia di Assicurazione di Milano, società per azioni, Mailand, zugestimmt.

Herr Dr. Garobbio ist Nachfolger von Herrn Heinrich Frank, der freiwillig auf sein Mandat verzichtet hat (Art. 47 der Verordnung vom 11. September 1931 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmungen).

Bern, den 28. Januar 1966.

Eidgenössisches Versicherungsamt

8605

Einnahmen der Zollverwaltung in tausend Franken 1965

Monat

Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember

Zolle

Übrige Einnahmen

Total 1965

Total 1964

113944 128 721 156613 155431 152280 145 456 166572 158 825 164 234 159 581 146 554 151 966

20451 19948 25503 30871 21 666 22617 33704 24126 25862 35207 27231 32571

134 395

141 234

148 669 182116 186 302 173 946 168 073 200 276 182951 190 096 194788 173 685 184537

144640 147 838 179 187 159 773 166520 195788 168 262 170001 178 783 163 666 163 999

Jan./Dez. 65

1800177

319757

2119934

Jan./Dez. 64

1697327

282 364

Mehreinnahmen

6839 4029

34278 7 115 14173 1553 4488 14689 20095 16005 10119 20538 140 243

1979691

Mindereinnahmen

90

Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung im Berufe des Blasinstrumentenreparateurs (Vom 27. Dezember 1965) Das Eidgenössische

Volkswirtschaftsdepartement,

nach Massgabe von Artikel 11, Absatz l und Artikel 28, Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. September 1963 über die Berufsbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und der Artikel 12,18 und 21, Absatz 2 der zugehörigen Verordnung vom 30. März 1965, erlässt nachstehendes Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung im Berufe des Blasinstrumentenreparateurs.

I. Ausbildung 1. Lehrverhältnis Art. l

Berufsbezeichnung und Dauer der Lehre 1

Die Berufsbezeichnung lautet Blasinstrumentenreparateur.

Der Blasinstrumentenreparateur befasst sich mit der Reparatur von Holzund Blechblasmusikinstrumenten aller Art.

3 Die Lehre dauert 3 Jahre.

4 Die zuständige kantonale Behörde kann im Einzelfall unter den Voraussetzungen von Artikel 13, Absatz 2 des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Dauer der Lehre bewilligen.

5 Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, ist der Antritt der Lehre nach Möglichkeit auf den Beginn des Schuljahres anzusetzen.

6 Gelernte Blechblasinstrumentenbauer werden nach einer Zusatzlehre von mindestens einem Jahr zur Lehrabschlussprüfung als Blasinstrumentenreparateur zugelassen.

2

91 Art. 2

Anforderungen an die Lehrbetriebe 1

Blasinstrumentenreparateurlehrlinge dürfen nur in Betrieben ausgebildet werden, die sich mit der Reparatur von Holz- und Blechblasinstrumenten befassen und ständig mindestens einen gelernten Blasinstrumentenreparateur oder gelernten Blechblasinstrumentenbauer beschäftigen. Die Lehrbetriebe müssen über die erforderlichen Werkzeuge, Maschinen und Einrichtungen, wie Tischdrehbank, Bohrmaschine, Poliermaschine, Schleif-, Hartlot- und Bleischmelzeinrichtung, verfügen und in der Lage sein, alle im Lehrprogramm, Artikel 5-6, erwähnten praktischen Arbeiten und Berufskenntnisse vollständig zu vermitteln.

2 Vorbehalten bleiben die allgemeinen Voraussetzungen für die Annahme von Lehrlingen gemäss Artikel 9, Absatz l des Bundesgesetzes.

Art. 3

Höchstzahl der Lehrlinge 1

In einem Betrieb dürfen jeweils ausgebildet werden: 1 Lehrling, wenn der Meister allein odermit l bis 2Fachleuten tätig ist. Ein zweiter Lehrling darf seine Probezeit beginnen, wenn der erste ins letzte Lehrjahr tritt.

2 Lehrlinge, wenn der Meister ständig 3 und mehr Fachleute beschäftigt.

2 Als Fachleute für die Berechnung der Lehrlingszahl gelten gelern te Blasinstrumentenreparateure, gelernte Blechblasinstrumentenbauer und gelernte Mechaniker. Vorbehalten bleibt Artikel 2, Absatz l.

3 In keinem Betrieb dürfen gleichzeitig mehr als 2 Lehrlinge ausgebildet werden.

4 Die Aufnahme des zweiten Lehrlings darf in Betrieben, die neben dem Meister 3 und mehr Fachleute ständig beschäftigen, erst erfolgen, wenn der erste Lehrling ins zweite Lehrjahr tritt.

5 Beim Vorliegen besonderer Verhaltnisse, insbesondere beim Fehlen einer geeigneten Lehrstelle, kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle vorübergehend die Erhöhung der in Absatz l festgesetzten Zahl von Lehrlingen bewilligen.

2. Lehrprogramm für die Ausbildung im Betrieb "

Art. 4

Allgemeine Richtlinien 1

Der Lehrling hat sich bei Lehrbeginn darüber auszuweisen, dass er ein Blasinstrument spielen kann. Als Ausweis gilt die Bestätigung eines Musiklehrers, eines Konservatoriums oder die Mitgliedkarte eines Musikvereins. Es wird ihm empfohlen, sich im Spielen eines zweiten Blasinstrumentes während der Lehre auszubilden, und zwar eines Holzblasinstrumentes, wenn er bereits ein Blechblasmusikinstrument spielt, oder umgekehrt.

92 2

Bei Lehrantritt sind dem Lehrling ein geeigneter Arbeitsplatz und die notwendigen Werkzeuge zuzuweisen.

3 Der Lehrling ist von Anfang an planmässig in den Beruf einzuführen und nur mit beruflichen Arbeiten zu beschäftigen. Er ist rechtzeitig über die bei den verschiedenen Arbeiten auftretenden Unfallgefahren und möglichen Gesundheitsschädigungen aufzuklären.

4 Der Lehrling ist zu Reinlichkeit, Ordnung, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit sowie zu genauem, sauberem und mit fortschreitender Fertigkeit zu raschem und selbständigem Arbeiten zu erziehen.

5 Zur Förderung der beruflichen Fertigkeiten sind alle Arbeitsverfahren abwechslungsweise zu wiederholen ; die Ausbildung ist so zu ergänzen, dass der Lehrling am Ende seiner Lehre alle im Lehrprogramm erwähnten praktischen Arbeiten selbständig und in angemessener Zeit ausführen kann.

6 Die in den Artikeln 5 und 6 aufgeführten Arbeiten und Berufskenntnisse für die einzelnen Lehrjahre bilden die Grundlage für die systematische Ausbildung.

Art. 5 Praktische Arbeiten Erstes Lehrjahr Handhaben, Anwenden und Instandhalten der Werkzeuge, Maschinen und Einrichtungen.

Arbeiten an Blechblasinstrumenten: Zerlegen und Auseinanderlöten kleinerer Instrumente. Ausführen von einfachen Ausbeul- und Richtarbeiten. Drehen einfacher Stützen. Ausführen von Weichlötarbeiten. Polieren von Hand und an der Poliermaschine. Einziehen und Einschleifen von Zylindern. Einpassen von neuen Kreuzgelenken und Gelenkschrauben an Druckwerken. Einschleifen und Zusammensetzen von Pistonventilen. Polieren und Schleifen von Lötstellen.

Arbeiten an Holzblasinstrumenten und Saxophonen: Demontieren von Klarinetten und Saxophonen. Reinigen (Ölen) der Holzteile. Einpassen von Polstern, Federn und Schrauben. Ausführen von einfachen Montagearbeiten an Klarinetten und Saxophonen.

Zweites Lehrjahr Arbeiten an Blechblasinstrumenten: Zerlegen, Auseinanderlöten und Ausbeulen von kleinen und mittelgrossen Instrumenten. Einziehen, Einschleifen und Einsetzen von Zylindern. Aufsetzen und Richten reparierter Druckwerke. Einziehen neuer Drückerfedern. Drehen von Stützen und Verbindungszwingen mit Handstahl. Anfertigen konischer Rohrteile, wie Mundrohre und Stimmzugbogen. Feilen und Schaben gebogener Rohre. Ausführen von Hartlötarbeiten. Einpassen und Einlöten gedrehter Stützen.

Arbeiten an Holzblasinstrumenten und Saxophonen: Ausführen von kompletten Polsterungen an Klarinetten und Saxophonen. Einpassen und Einsetzen

93

von Federn, Schrauben und Walzen. Einpassen gelöteter Klappen. Abdrehen (Verkürzen) und Einpassen von Zapfen und Herzen. Verleimen und Ausbessern von Holzrissen. Aufziehen und Abdrehen von Korkzapfen an Klarinetten und Saxophonhälsen. Ausführen von einfacheren Arbeiten an Böhmflöten, wie Einpassen und Einsetzen von Polstern.

Drittes Lehrjahr Arbeiten an Blechblasinstrumenten: Zerlegen und Ausbeulen grosser Instrumente. Neuanfertigen, Biegen, Auspochen und Einpassen von Rohrteilen, wie Stimmzugbogen, Mundrohre und Knie. Treiben und Anpassen von Stützen. Ausbohren abgebrochener Schrauben. Schneiden von Gewinden mit Handschneidwerkzeug. Ausführen von schwierigen Dreharbeiten. Anfertigen kleinerer Spezialwerkzeuge. Prüfen der Instrumente auf Ansprache und Stimmung.

Arbeiten an Holzblasinstrumenten und Saxophonen: Zusammenbauen von Klarinetten und Saxophonen. Anfertigen und Einbauen neuer Klappen. Einsetzen neuer Tonlöcher. Anfertigen (Drehen) von Spezialschrauben und Gewindestiften. Polstern der Klappen und Einregulieren der Mechanik an Böhmflöten. Anfertigen kleiner Spezialwerkzeuge. Prüfen der Instrumente auf Ansprache und Stimmung.

Selbständiges Ausführen aller an Blech- und Holzblasinstrumenten vorkommenden Reparaturen unter Berücksichtigung von Arbeitsgüte und Zeitaufwand.

Art. 6 Berufskenntnisse In Verbindung mit den praktischen Arbeiten sind dem Lehrling durch den Lehrmeister folgende Berufskenntnisse zu vermitteln : Materialkenntnisse: Benennung, Merkmale, Eigenschaften, Qualitätsunterschiede und Verwendung der gebräuchlichsten Materialien. Halb- und Fertigfabrikate.

Holzarten und Hilfsmaterialien.

Werkzeuge, Maschinen, Einrichtungen und Arbeitsverfahren: Benennung, Handhabung, Anwendung und Instandhaltung der Werkzeuge, Maschinen und Einrichtungen.

Arbeitsvorgänge und Arbeitstechniken bei der Bearbeitung der zur Verwendung gelangenden Materialien und bei der Ausführung von Reparaturen an Holz- und Blechblasinstrumenten. Wannbehandlung der Metalle. Oberflächenbehandlung der Metalle und Hölzer.

Allgemeine Fachkenntnisse: Aufbau, Charakteristik und Stimmungsarten der verschiedenen Blech- und Holzblasinstrumente, wie Trompeten, Flügelhörner, Posaunen, Tenorhörner, Waldhörner, Bässe, Saxophone, Klarmetten, Oboen, Flöten und Fagotte.

Prüfen der Instrumente, Instrumentenkunde.

Bundesblatt. llg.Jahrg. Bd.I.

8

94

u. Lehrabschlussprüfung 1. Durchführung der Prüfung

Alt. 7

Allgemeines Durch die Lehrabschlussprüfung soll festgestellt werden, ob der Lehrling die zur Ausübung seines Berufes nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt.

2 Die Prüfung wird von den Kantonen durchgeführt. Sie umfasst zwei Teile: a. Prüfung in den berufskundlichen Fächern (praktische Arbeiten, Berufskenntnisse einschliesslich Fachzeichnen) ; b. Prüfung in den allgemeinbildenden Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

3 Die nachstehenden Bestimmungen beziehen sich, mit Ausnahme von Artikel 16, ausschliesslich auf die Prüfung in den berufskundlichen Fächern, während sich die Prüfung in den allgemeinbildenden Fächern nach den Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde richtet. Die Bestimmungen von Artikel 10 bis 14 gelten als Mindestanforderungen.

1

Art. 8 Organisation der Prüfung 1 Die Prüfung ist in einem hiezu geeigneten Betrieb durchzuführen und in allen Teilen sorgfältig vorzubereiten. Geeignete Prüfungsstücke sind bereitzuhalten. Dem Prüfling sind Werkbank, Werkzeuge sowie die erforderlichen Maschinen und Vorrichtungen in gutem, betriebsbereitem Zustand zur Verfügung zu stellen.

2 Die Unterlagen für die Prüfungsarbeiten, wie Material, Werkstattzeichnungen oder Skizzen, sind dem Prüfling erst bei Beginn der Prüfung auszuhändigen. Sie sind ihm, soweit notwendig, zu erklären.

Art. 9 Experten 1 Für jede Prüfung sind genügend Fachleute als Experten zu ernennen. In erster Linie sind Teilnehmer von Expertenkursen zu berücksichtigen.

2 DieExperten haben dafür zu sorgen, dass sich der Prüfling auf allen Arbeitsgebieten während einer angemessenen Zeit betätigt, damit eine vollständige Beurteilung der vorgeschriebenen Berufsarbeiten möglich ist.

3 Die Ausführung der Prüfungsarbeiten ist von einem Experten gewissenhaft zu überwachen. Er soll während der Prüfung die notwendigen Aufzeichnungen über seine Beobachtungen machen.

4 Die Beurteilung der ausgeführten Arbeiten sowie die Abnahme der Prüfung in den Berufskenntnissen hat in Anwesenheit von mindestens zwei Experten zu erfolgen. Bei der Beurteilung der Prüfungsarbeiten im Fachzeichnen hat ein

95 Fachmann aus der Praxis, der mit der Ausführung von technischen Zeichnungen vertraut ist, mitzuwirken.

5 Die Experten haben den Prüfling in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Allfällige Bemerkungen sind sachlich anzubringen.

Art. 10 Prüfungsdauer.

Die Prüfung in den berufskundlichen Fächern dauert 3 ^2 Tage.

Davon entfallen auf a. die praktischen Arbeiten etwa 24 Stunden; b. die Berufskenntnisse (einschliesslich etwa 3 Std. Fachzeichnen) etwa 4 Stunden.

l.Prüfungsstoff

Art. 11 Praktische Arbeiten Jeder Prüfling hat die nachstehenden Arbeiten selbständig auszuführen: a. Blechblasinstrumente (etwa 12 Std.)

- Zerlegen, Auslöten und Ausbeulen eines Blechblasinstrumentes (Es-Althorn oder Tenorhorn) ; - Einziehen und Einschleif en der Druckwerkgelenke; - Einpassen neuer Gelenkschrauben; - Montieren der Zylinderventile und des Druckwerkes; Richten der Gelenke und Schubstangen; - Zusammenbauen, Polieren und Spielfertigmachen des Instrumentes; - Prüfen des Instrumentes auf Ansprache und Stimmung; - Anfertigen eines vollständigen konischen Stimmzuges für Tenor- oder EsAlthorn einschliesslich Zwingen, Innen- und Aussenzüge, gedrehte Stütze mit aufgelöteten Platten.

b. Holzblasinstrumente (etwa 12 Std.)

- Vollständiges Zerlegen einer B-Klarinette System B öhm ; Reinigen und Behandeln der Holzteile; - Neubekorken der Zapfen; - Hartlöten und Einpassen einer gebrochenen Klappe; - Neubekorken der Klappen und Polstern mit Fischhaut; - Einpassen von Walzenschrauben und Klappen. Polieren der Metallteile; - Zusammenbauen des Instrumentes und Richten der Mechanik; - Prüfen des Instrumentes auf Ansprache und Stimmung; - Polstern und Einregulieren der Mechanik des H-Fusses einer Böhmflöte.

Art. 12 a. Berufskenntnisse Die Prüfung ist anhand von Anschauungsmaterial vorzunehmen. Sie erstreckt sich auf folgende Gebiete :

96

1. Materialkenntnisse: Benennung, Merkmale, Eigenschaften, Qualitätsunterschiede und Verwendung der gebräuchlichsten Materialien, wie - Stahl, Messing, Bronze, Aluminium, Kupfer, Zink, Zinn, Blei und Leichtmetallegierungen.

Halb- und Fertigfabrikate, wie - Bleche, Stangen, Profile und Rohre. Schrauben und Federn.

Übrige Materialien, wie - Holzarten, Kork, Lot-, Polier- und Schleifmittel.

2. Werkzeuge, Maschinen, Einrichtungen und Arbeitsverfahren: Benennung, Handhabung, Anwendungsmöglichkeiten und Instandhaltung der Werkzeuge, Maschinen und Einrichtungen, wie Hand-, Mess-, Kontroll-, Bohr- und Drehwerkzeuge; Drehbank, Bohr-, Schleif- und Poliermaschine.

Arbeitsvorgänge und Arbeitstechm'ken bei der Bearbeitung der verschiedenen Materialien und bei der Ausführung der Reparaturen an Holz- und Blechblasinstrumenten. Glühtemperaturen und Warmbehandlung der zur Verarbeitung gelangenden Metalle.

Oberflächenbehandlung, wie Lackieren, Beizen, Brennen, Vernickeln, Verchromen, Versilbern und Vergolden.

3. Allgemeine Fachkenntnisse: Instrumentenkunde. Aufbau, Charakteristik und Stimmungsarten der verschiedenen Blech- und Holzblasinstrumente, wie Trompeten, Flügelhörner, Posaunen, Tenorhörner, Waldhörner, Bässe, Saxophone, Klarinetten, Oboen, Flöten, Fagotte.

Das Prüfen der Instrumente. Elementare Kenntnisse über Akustik und Schwingungslehre.

Massnahmen zur Verhütung von Unfällen und Gesundheitsschädigungen.

b. Fachzeichnen Jeder Prüfling hat eine Werkstattskizze nach gegebenem Modell und eine Skizze eines Instrumentenbestandteiles mit den erforderlichen Ansichten, Schnitten und Massangaben anzufertigen. Die Skizzen sind von freier Hand (Kreise mit Zirkel) auszuführen.

3. Beurteilung und Notengebung

Art. 13 Beurteilung der praktischen Arbeiten Die Prüfungsarbeiten gemäss Artikel 11 werden in den nachstehenden Positionen beurteilt und bewertet: 1

1. Blechblasinstrumente Pos. l Zerlegen, Auslöten, Ausbeulen, Zusammenbauen des Instrumentes; Pos. 2 Einsetzen der Zylinder- und Druckwerkgelenke, Zusammenbauen und Richten der Zylindermaschine, Prüfen des Instrumentes; Pos. 3 Drehen, Hartlöten, Einpassen von Stützen; Pos. 4 Biegen, Auspochen, Feilen, Schaben, Weichlöten.

97 2. Holzblasinstrumente Pos. l Zerlegen des Instrumentes, Reinigen und Behandeln der Holzteile; Pos. 2 Löten und Richten von Klappen; Einpassen der Klappen, Walzen- und Spitzschrauben, Richten der Federn; Pos. 3 Polstern und Bekorken der Zapfen und Klappen; Pos. 4 Zusammenbauen, Richten und Einregulieren der Mechanik, Prüfen des Instrumentes.

2 Für jede Position ist nur eine Note einzusetzen. In ihr sind sämtliche vorkommenden Arbeiten und Arbeitstechniken, ihrem Schwierigkeitsgrad entsprechend, zu berücksichtigen. Massgebend für die Bewertung sind genaue, saubere und fachgemässe Ausführung, Arbeitseinteilung, Handfertigkeit und Arbeitsmenge bzw. verwendete Arbeitszeit.

3 Für jede Prüfungsarbeit ist vomExperten die benötigte Zeit aufzuschreiben.

4 Wird eine Position weiter in Unterpositionen aufgeteilt und werden für diese Teilnoten eingesetzt, so ist die Positionsnote nicht einfach als arithmetisches Mittel aus verschiedenen Teilnoten zu errechnen. Sie ist vielmehr unter Berücksichtigung dieser Teilnoten und unter Beachtung der Wichtigkeit der einzelnen Teilarbeiten im Rahmen der Prüfungsposition zu schätzen und nach Artikel 15 zu erteilen.

Art. 14

Beurteilung der Berufskenntnisse einschliesslich des Fachzeichnens 1

Die Beurteilung der Berufskenntnisse und des Fachzeichnens wird in nachfolgenden Positionen vorgenommen : Pos. l Materialkenntnisse; Pos. 2 Werkzeuge, Maschinen, Einrichtungen und Arbeitsverfahren; Pos. 3 Allgemeine Fachkenntnisse; Pos. 4 Fachzeichnen.

2 Massgebend für die Note im Fachzeichnen sind technische Richtigkeit (Darstellung und Projektion), Mass- und Bearbeitungsangaben (richtige und vollständige Eintragung) sowie die zeichnerische Ausführung (Strich, Masszahlen und Beschriftung).

3 Bei Unterteilung von Positionen in Unterpositionen gilt Absatz 4 von Artikel 13 sinngemäss.

Art. 15

Notengebung 1

Die Experten haben in jeder Prüfungsposition die Arbeiten wie folgt zu beurteilen und die entsprechenden Noten zu geben1).

*) Anmerkung: Formulare zum Eintragen der Noten können beim Verband Schweizerischer Musikinstrumenten-Fabrikanten und -Händler unentgeltlich bezogen werden.

98 Eigenschaften der Leistungen

Beurteilung

Qualitativ und quantitativ vorzüglich Annähernd richtig und vollständig, verdient aber die höchste Auszeichnung nicht Zweckentsprechend, mit nur geringfügigen Fehlern Befriedigend, aber gewichtigere Fehler und kleine Lücken aufweisend Den Mindestanforderungen, die an einen angehenden Blasinstrumentenreparateur zu stellen sind, noch knapp entsprechend Den Mindestanforderungen, die an einen angehenden Blasinstrumentenreparateur zu stellen sind, nicht mehr entsprechend Grobe Fehler aufweisend und unvollständig Wertlos oder nicht ausgeführt Andere Zwischennoten als 5,5 oder 4,5 sind nicht zulässig.

ausgezeichnet 6

Note

sehr gut gut

5,5 5

ziemlich gut

4,5

genügend

4

ungenügend 3 sehr schwach 2 unbrauchbar l

2 Die Note in den praktischen Arbeiten und in den Berufskenntnissen bildet je das Mittel aus den Noten der einzelnen Prüfungspositionen. Sie ist auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung eines Restes zu berechnen.

3 Auf Einwendungen des Prüflings, er sei in einzelne grundlegende Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Rücksicht genommen werden. Seine Angaben sind jedoch im Expertenbericht (Art. 16, Abs. 4) zu vermerken.

Art. 16

Prüfungsergebnis 1

Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird durch eine Gesamtnote ausgedrückt. Sie wird aus den folgenden 4 Noten ermittelt.

Mittelnote der Arbeiten an den Blechblasinstrumenteö, Mittelnote der Arbeiten an den Holzblasinstrumenten, Mittelnote in den Berufskenntnissen, Mittelnote aus der Prüfung in den allgemeinbildenden Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

2 Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (V* der Notensumme) ; sie ist auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung eines Restes zu berechnen.

3 Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die Mittelnote der Arbeiten an den Blechblasinstrumenten, die Mittelnote der Arbeiten an den Holzblasinstrumenten als auch die Gesamtnote je den Wert 4,0 nicht unterschreitet.

4 Zeigen sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung, so haben die Experten genaue Angaben über ihre Feststellungen in das Notenformular einzutragen.

5 Das ausgefüllte Notenformular ist nach der Prüfung durch die Experten unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

99 Art. 17

Fähigkeitszeugnis Wer die Lehrabschlussprüfung bestanden hat, erhalt das eidgenössische Fähigkeitszeugnis. Sein Inhaber ist berechtigt, die gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung «gelernter Blasinstrumentenreparateur» zu führen.

III. Inkraftsetzen

Art. 18 Dieses Reglement tritt am 1. März 1966 in Kraft.

Bern, den 27. Dezember 1965.

Eidgenossisches

8692

Volkswirtschaftsdepartement: Schaffner

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Bekanntmachungen von Departementen und anderen Verwaltungsstellen des Bundes

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Bundesblatt

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Jahr

1966

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

05

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

03.02.1966

Date Data Seite

88-99

Page Pagina Ref. No

10 043 169

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