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Ablaufder Referendumsfrist 5. Oktober 1966

Bundesgesetz iiber den Natur- und Heimatschutz # S T #

(Vom 1. Juli 1966) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestutzt auf die Artikel 248exlea, Absatze 2, 3 und 4,42ter und 64 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 12. November 1965,1) beschliesst: Ms

Art. 1 Dieses Gesetz hat zum Zwecke, im Rahmen der Zustandigkeit des Bundes gemass Artikel 24sextes Absatze 2-4 der Bundesverfassung, a. das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, die geschichtlichen Statten sowie die Natur- und Kulturdenkmaler des Landes zu schonen, b. die Kantone in der Erfullung ihrer Aufgabe des Natur- und Heimatschutzes zu unterstiitzen und die Zusammenarbeit mit ihnen zu sichern, c. die Bestrebungen von Vereinigungen zum Schutze von Natur und Heimat zu unterstiitzen, d. die einheimische Tier- und Pflanzenwelt und ihren naturlichen Lebensraum zu schutzen.

Zweck

1. Abschnitt: Natur- und Heimatschutz bei Erfullung von Bundesaufgaben

Art. 2 Unter Erfullung einer Bundesaufgabe im Sinne von Artikel 24sexlea, Absatz 2 der Bundesverfassung, ist insbesondere zu verstehen: *) BB1. 1965, IH, 89.

ErfUllung von Bundesaufgaben

1154 a. die Planung, Errichtung und Veränderung von Werken und Anlagen durch den Bund, seine Anstalten und Betriebe, wie Bauten und Anlagen der Bundesverwaltung, Nationalstrassen, Bauten und Anlagen der PTT-Betriebe und der Bundesbahnen ; b. die Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen, wie zum Bau und Betrieb von Verkehrsanlagen und Transportanstalten (mit Einschluss der Plangenehmigung), von Werken und Anlagen zur Beförderung von Energie, Flüssigkeiten oder Gasen oder zur Übermittlung von Nachrichten sowie Bewilligungen zur Vornahme von Rodungen ; c. die Gewährung von Beiträgen an Planungen, Werke und Anlagen, wie Meliorationen, Sanierungen landwirtschaftlicher Bauten, Gewässerkorrektionen, Anlagen des Gewässerschutzes und Verkehrsanlagen.

Pflicht des Bundes

Einreihung der Objekte

Art. 3 Die Behörden und Amtsstellen des Bundes sowie seiner Anstalten und Betriebe haben bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür zu sorgen, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben.

2 Sie erfüllen diese Pflicht, indem sie a. eigene Bauten und Anlagen entsprechend gestalten und unterhalten oder gänzlich auf ihre Errichtung verzichten (Art. 2, Buchst, a) ; b. Konzessionen und Bewilligungen nur unter Bedingungen oder Auflagen erteilen oder aber verweigern (Art. 2, Buchst, è); c. Beiträge nur bedingt gewähren oder ablehnen (Art. 2, Buchst, c).

3 Diese Pflicht gilt unabhängig von der Bedeutung des Objektes im Sinne von Artikel 4. Eine Massnahme darf nicht weiter gehen, als es der Schutz des Objektes und seiner Umgebung erfordert.

1

Art. 4 Beim heimatlichen Landschafts- und Ortsbild, den geschichtlichen Stätten sowie den Natur- und Kulturdenkmälern gemäss Artikel 248exles, Absatz 2 der Bundesverfassung, sind zu unterscheiden : a. Objekte von nationaler Bedeutung; b. Objekte von regionaler und lokaler Bedeutung.

1155 Art. 5 Der Bundesrat steJlt nach Anhoren der Kantone Inventare von Objekten mit nationaler Bedeutung auf; er kann sich auf bestehende Inventare von staatlichen Institutionen und Vereinigungen zum Schutze von Natur und Heimat stiitzen. Die fiir die Auswahl der Objekte massgebenden Grundsatze sind in den Inventaren darzulegen. Ausserdem haben diese mindestens zu enthalten: a. die genaue Umschreibung der Objekte; b. die Griinde fiir ihre nationale Bedeutung; c. die moglichen Gefahren; d. die bestehenden Schutzmassnahmen; e. den anzustrebenden Schutz; /. die Verbesserungsvorschlage.

2 Die Inventare sind nicht abschliessend. Sie sind regelmasslg zu iiberpriifen und zu bereinigen; iiber die Aufnahme, die Abanderung oder die Streichung von Objekten entscheidet nach Anhoren der Kantone der Bundesrat. Die Kantone konnen von sich aus eine tlberpriifung beantragen.

1

Art. 6 Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmalerte Erhaltung oder jedenfalls grosstmogliche Scheming verdient.

2 Ein Abweichen von der ungeschmalerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfiillung einer Bundesaufgabe nur in Erwagung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder hoherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen.

Art. 7 Wenn bei Erfiillung einer Bundesaufgabe ein Objekt beeintrachtigt werden konnte, das in einem Inventar des Bundes aufgefiihrt ist, hat die zustandige Stelle rechtzeitig ein Gutachten der Eidgenossischen Natur- und Heimatschutzkommission oder der Eidgenossischen Kommission fur Denkmalpflege einzuholen. Dieses hat darzutun, weshalb und auf welche Weise das Objekt ungeschmalert zu erhalten, jedenfalls aber moglichst weitgehend zu schonen sei, Art. 8 Die Eidgenossische Natur- und Heimatschutzkommission und die Eidgenossische Kommission fiir Denkmalpflege konnen in 1

Inventare des Bundes von Objekten mit nationaler Bedeutung

Bedeutung des Inventars

Obligatorische Begutachtung

Pakultative Begutachtung

1156 wichtigen Fällen bei Erfüllung von Bundesaufgaben von sich aus in jedem Stadium des Verfahrens ihr Gutachten über die Schonung oder ungeschmälerte Erhaltung von Objekten abgeben. Es soll jedoch so früh als möglich erstattet werden. Auf Verlangen sind ihnen alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Art. 9 Anderweitige Begutachtung

Die zuständige Bundesstelle kann auch die kantonale Naturund Heimatschutzkommission oder ein anderes vom Kanton zu bezeichnendes Organ um ein Gutachten ersuchen oder Natur- und Heimatschutzvereinigungen zur Vernehmlassung auffordern.

Stellungnahme der Kantone

In den Fällen von Artikel 7, 8 und 9 ist stets auch die Stellungnahme der Kantonsregierungen einzuholen.

Art. 10

Art. 11 Vorbehalt militärischer Anlagen

Rechtsmittel der Vereinigungen für Natur- und Heimatschutz

Bei der Errichtung einer militärischen Anlage im Sinne des Bundesgesetzes vom 23. Juni 19501) über den Schutz militärischer Anlagen ist die zuständige Bundesstelle von der obligatorischen Begutachtung befreit. Sie ist auch nicht verpflichtet, Unterlagen für die fakultative Begutachtung zu liefern.

Art. 12 Soweit gegen kantonale Verfügungen oder Erlasse oder gegen Verfügungen von Bundesbehörden die Beschwerde an den Bundesrat oder die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulassig ist, steht das Beschwerderecht den Gemeinden und auch den gesamtschweizerischen Vereinigungen zu, die sich statutengemäss dem Natur- und Heimatschutz oder verwandten, rein ideellen Zielen widmen.

2 Zur Beschwerde gegenüber Verfügungen von Bundesbehörden sind auch die Kantone berechtigt.

3 Vereinigungen im Sinne von Absatz l steht ferner das Recht zur Geltendmachung von Einsprachen und Begehren gemäss den Artikeln 9, 35 und 55 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 19302) über die Enteignung zu.

1

!) AS 1950, II, 1474.

2 ) BS 4, 1133.

1157 2. Abschnitt: Unterstiitzung des Natur- undHeimatschutzes durch den Bund und eigene Massnahmen des Bundes

Art. 13 1

Der Bund kann den Natur- und Heimatschutz unterstiitzen, indem er an die Kosten der Erhaltung von schiitzenswerten Landschaften, Ortsbildern, geschichtlichen Statten, Natur- und Kulturdenkmalern Beitrage bis hochstens 50 Prozent gewahrt. Diese werden nur bewilligt, wenn sich auch der Kanton in angemessener Weise an den Kosten beteiligt. Der Beitragssatz richtet sich nach der Bedeutung des zu schiitzenden Objektes (Art. 4), der Hohe der Kosten und der Finanzkraft des Kantons.

2 An die Beitrage konnen Bedingungen f iir die Erhaltung, den Unterhalt und die Pflege des Objektes sowie seiner Umgebung gekniipft werden.

Art. 14 Der Bund kann Vereinigungen des Natur- und Heimatschutzes von gesamtschweizerischer Bedeutung an die Kosten ihrer im offentlichen Interesse liegenden Tatigkeit Beitrage ausrichten.

Beitrage zur Erhaltung von schiitzenswerten Objekten

Beitrage an Vereinigungen fur Natur- und Heimatschutz

Art. 15 1

Der Bund kann Naturlandschaften zurSchaffung vonReservaten, geschichtliche Statten oder Kulturdenkmaler von nationaler Bedeutung vertraglich oder ausnahmsweise auf dem Wege der Enteignung erwerben oder sichern. Er kann Kantone, Gemeinden, Vereinigungen oder Stiftungen mit der Verwaltung betrauen.

2 Das Bundesgesetz vom 20. Juni 19301) iiber die Enteignung ist anwendbar.

Art. 16

Erwerb und Sicherung schutzenswerter Objekte

Droht einer Naturlandschaft im Sinne von Artikel 15, einer geschichtlichen Statte oder einem Kulturdenkmal von nationaler Bedeutung unmittelbare Gefahr, kann der Bundesrat ein solches Objekt durch befristete Massnahmen unter den Schutz des Bundes stellen und die notigen Sicherungen zu seiner Erhaltung anordnen.

Vorsorgliche Massnabmen

Art. 17 1

Zu Unrecht bezogene Beitrage konnen zuriickgefordert werden. Ebenso konnen Beitrage ganz oder teilweise zuruckgefordert werden fiir Objekte, die dem Zwecke der Subvention entfremdet werden oder deren Schutzwiirdigkeit dahingefallen ist.

*) BS 4, 1133.

Ruckerstatlung von BeitrSgen

1158 2

Die Rückerstattungsansprüche verjähren mit Ablauf von 10 Jahren seit Entstehen des Anspruches. Die Artikel 135ff. des Schweizerischen Obligationenrechts sind anwendbar.

3. Abschnitt: Schutz der einheimischen Tierund Pflanzenwelt

Art. 18 Schutz von Tier- und Pfianzenarten

Sammeln wildwachsender Pflanzen und Fangen von Tieren; Bewilligungspflicht

1

Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahrnen entgegenzuwirken. Bei diesen Massnahmen ist schutzwürdigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen.

2 Bei der Schädlingsbekämpfung, insbesondere mit Giftstoffen, ist darauf zu achten, dass schützenswerte Tier- und Pfianzenarten nicht gefährdet werden.

3 Der Bund kann die Wiederansiedlung von Arten, die in freier Wildbahn in der Schweiz ausgestorben oder in ihrem Bestand bedroht sind, an geeigneten Standorten fördern.

4 Die Bundesgesetzgebung über Jagd und Vogelschutz sowie über die Fischerei bleibt vorbehalten.

Art. 19 Das Sammeln wildwachsender Pflanzen und das Fangen freilebender Tiere zu Erwerbszwecken bedürfen der Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde. Diese kann die Bewilligung auf bestimmte Arten, Gegenden, Jahreszeiten, Mengen oder in anderer Richtung beschränken und das organisierte Sammeln oder Fangen sowie die Werbung dafür verbieten. Die ordentliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie das Sammeln von Pilzen, Beeren, Tee- und Heilkräutern im ortsüblichen Umfange sind ausgenommen, soweit es sich nicht um geschützte Arten handelt.

Art. 20

Schutz seltener Pflanzen und Tiere

1

Der Bundesrat kann das Pflücken, Ausgraben, Ausreissen, Wegführen, Feilbieten, Verkaufen, Kaufen oder Vernichten seltener Pflanzen ganz oder teilweise untersagen. Ebenso kann er entsprechende Massnahrnen zum Schütze bestimmter bedrohter oder sonst schützenswerter Tierarten treffen.

2 Die Kantone können solche Verbote für weitere Arten erlassen.

1159 Art. 21 Die Ufervegetation (wie Schilf- und Binsenbestande usw.) der offentlichen Gewasser darf weder gerodet noch uberschiittet noch auf andere Weise zum Absterben gebracht werden.

Art. 22 Die zustandige kantonale Behorde kann fur das Sammeln und Ausgraben geschiitzter Pflanzen und das Fangen von Tieren zu wissenschaftlichen sowie zu Lehr- und Heilzwecken in bestimmten Gebieten Ausnahmen gestatten.

2 Sie kann die Beseitigung der Ufervegetation bewilligen, wenn es das offentliche Interesse erfordert. Gegen den Entscheid iiber das Bewilligungsgesuch ist die Beschwerde an den Bundesrat gemass Artikel 125, Absatz 1, Buchstabei, des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 19431) iiber die Organisation der Bundesrechtspflege zulassig.

3 Bei Bauvorhaben, die gestiitzt auf eine eidgenossische Konzession oder gestiitzt auf die Bundesgesetzgebung fur bundeseigene Betriebe ausgefiihrt werden sollen, entscheidet die zustandige Plangenehmigungsbehorde iiber die Ausnahmebewilligungen.

Sie hort vor ihrem Entscheid die kantonale Behorde an.

1

Art. 23 Das Ansiedeln landes- und standortsfremder Tier- und Pflanzenarten bedarf einer Bewilligung des Bundesrates. Gehege, Garten und Parkanlagen sowie die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sind ausgenommen.

4. Abschnitt: Strafbestimmungen I

Art. 24 Wer eine ihm auferlegte Bedingung nicht erfullt, welche gemass Artikel 13, Absatz 2 an die Gewahrung eines Bundesbeitrages gekniipft wurde, wer einer Vorschrift zuwiderhandelt, die der Bundesrat in Ausfuhrung der Artikel 16 und 18, Absatze 1 und 2 erlasst, wer einem Verbot zuwiderhandelt, das die zustandige Behorde in Anwen dung der Artikel 19 und 20 erlasst, wer unbefugt eine Handlung vornimmt, die nach Artikel 19, 22 und 23 bewilligungspflichtig ist, und wer eine Bewilligung iiberschreitet, wird mit Haft oder Busse bestraft.

1

1) BS 3, 531.

Ufervegetation

Ausnahmebewilligungen

Fremde Ticrund Pflanzenarten: Bewilligungspflicht

1160 2

Die widerrechtlich gefangenen Tiere und, soweit es angemessen erscheint, die widerrechtlich gesammelten, feilgebotenen oder erworbenen Pflanzen sind einzuziehen.

3 Bei der Strafzumessung ist dem Wert des allenfalls erlangten widerrechtlichen Vermögensvorteils Rechnung zu tragen.

4 Die besondern Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches und die Straf bestimmungen der übrigen Bundesgesetzgebung, insbesondere über Gewässerschutz, Forstwesen, Fischerei, Jagd und Vogelschutz, bleiben vorbehalten.

5 Strafverfolgung und Beurteilung sind Sache der Kantone.

5. Abschnitt: Organisatorische Bestimmung Art. 25

Als beratende Organe bestellt der Bundesrat die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission und die Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege.

6. Abschnitt: Schlussbestimmung

Art. 26 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes. Er erlässt die erforderlichen Ausführungsvorschriften.

Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den I.Juli 1966.

Der Präsident: D.Auf der Maur Der Protokollführer: F.Weber

Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den I.Juli 1966.

Der Präsident : P.Graber Der Protokollführer: C.Oser

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Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz 1st gemass Artikel 89, Absatz 2 der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung iiber Bundesgesetz und Bundesbeschliisse zu veroffentlichen.

Bern, den l.Juli 1966.

Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler: Ch.Oser 8373

Datum der Veroffentlichung: 7. Mi 1966 Ablauf der Referendumsfrist: 5. Oktober 1966

Bundesblatt. 118. Jahrg. Bd. I

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Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (Vom 1. Juli 1966)

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1966

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27

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

07.07.1966

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1153-1161

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